Ungerechtfertigte Abmahnung vom Arbeitgeber erhalten? Dann widersprechen Sie!
Wenn Arbeitnehmer eine Abmahnung des Arbeitgebers erhalten, dann ist das stets mit einem kleinen Schock verbunden. Die Abmahnung ist eine Vorstufe zu der Kündigung, die in der Regel bei einer unveränderten Haltung des Arbeitnehmers erhalten kann. Mitunter ist die Abmahnung jedoch inhaltlich überhaupt nicht korrekt, sodass seitens des Arbeitnehmers eine Handlung erforderlich wird. Unterbleibt diese Handlung, so geht die Abmahnung zu der Personalakte und hängt dem Arbeitnehmer nach.
Eine ungerechtfertigte Abmahnung muss seitens des Arbeitgebers umgehend aus der Personalakte wieder entfernt werden. Dies setzt allerdings einen Widerspruch gegen die Abmahnung voraus.
Aus welchen Gründen kann einer Abmahnung widersprochen werden?
Durch die Abmahnung wird seitens des Arbeitgebers ein ganz bestimmtes Verhalten oder auch ein Leistungsmangel des Arbeitnehmers beanstandet. Im Zuge der Abmahnung erfolgt seitens des Arbeitgebers auch der Hinweis, dass im Wiederholungsfall die Kündigung ausgesprochen werden kann. Sollte die Abmahnung aus Sicht des Arbeitnehmers ungerechtfertigt sein, so hat der Arbeitnehmer das Recht auf einen Widerspruch respektive einer Gegendarstellung. Im Rahmen des Widerspruchs bzw. der Gegendarstellung kann der Arbeitnehmer etwaige Missverständnisse aufklären oder auch Verhaltensweisen erklären.
In diesen Fällen ist eine Abmahnung berechtigt
- sie wurde von einer Person ausgestellt, die keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer hat
- die Abmahnung enthält falsche Tatsachenbehauptungen
- die Abmahnung ist unverhältnismäßig
Eine Abmahnung muss stets auch einen ganz expliziten Grund enthalten. Sogenannte Pauschalvorwürfe sind in einer Abmahnung nicht zulässig.
Diese Verhaltensweisen sind abmahnungswürdig
- Verspätungen
- die Ausübung von einer nicht erlaubten Nebentätigkeit
- die Verweigerung einer klaren Arbeitsanweisung
- die private Internet- oder Telefonnutzung
- die Ausübung von parteipolitischer „Arbeit“ in dem Unternehmen
- eine verspätet eingereichte Krankmeldung
Eine Abmahnung ist die Grundvoraussetzung für eine Kündigung aufgrund des Verhaltens eines Arbeitnehmers. Für die sogenannte außerordentliche bzw. personenbedingten Kündigung ist es nicht zwingend erforderlich, dass zuvor seitens des Arbeitgebers eine Abmahnung ausgesprochen wurde.
Hat ein Arbeitnehmer ein Recht auf die Gegendarstellung?
Gem. §.
Ein Arbeitgeber kann eine Aufnahme von einem Widerspruch in die Arbeitnehmerpersonalakte lediglich dann verweigern, wenn eine Unzumutbarkeit oder ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Dies ist in der gängigen Praxis jedoch lediglich dann gegeben, wenn in dem Widerspruch Beleidigungen gegen den Arbeitgeber enthalten sind.
Der Widerspruch gegen eine Abmahnung sollte auf jeden Fall in schriftlicher Form erfolgen. Überdies muss der Inhalt auch den Ort sowie das Datum und die vollständigen Daten des Arbeitnehmers nebst seiner Position in dem jeweiligen Unternehmen enthalten. Inhaltlich muss in dem Widerspruch auch auf den genauen Sachverhalt inklusive Zeitangaben sowie die umfassende Schilderung der eigenen Sicht eingegangen werden. Abschließend muss der Arbeitnehmer in dem Widerspruch auch eine Aufforderung enthalten, dass die unberechtigte Abmahnung der Personalakte wieder entnommen wird. Die Bitte um eine schnelle Entscheidung ist ebenfalls Bestandteil eines Widerspruchs.
Beweise für die eigene Sichtweise des Sachverhalts sowie die eigenhändige Unterschrift sollten ebenfalls Bestandteil eines Widerspruchs gegen die Abmahnung sein.
Um gänzlich auf Nummer sicher zu gehen, sollte ein Arbeitnehmer auch die Dienste eines erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Wir stehen diesbezüglich sehr gerne zur Verfügung. Gerne prüft unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihre Abmahnung und bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen.