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Eingruppierung nach einem Mehrheitstarifvertrag: Wann die Zustimmung als erteilt gilt

Ein sächsisches Eisenbahnunternehmen plante die Eingruppierung nach einem Mehrheitstarifvertrag, doch der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung aufgrund der unklaren Machtverhältnisse zwischen den Gewerkschaften GDL und EVG. Die Arbeitnehmervertreter hielten die Ermittlung der Mehrheiten für völlig undurchsichtig und riskierten, dass ihre gesetzliche Mitsprache rechtlich plötzlich als niemals erfolgt gilt.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 5 TaBV 6/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen
  • Datum: 17.05.2023
  • Aktenzeichen: 5 TaBV 6/22
  • Verfahren: Beschlussverfahren zur Wirksamkeit einer Zustimmungsverweigerung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht

Arbeitgeber dürfen Mehrheitstarifverträge selbst festlegen und der Betriebsrat muss Widersprüche gegen Eingruppierungen konkret begründen.

  • Der Arbeitgeber darf vorhandene Informationen nutzen um den Mehrheitstarifvertrag im Betrieb zu bestimmen.
  • Der Betriebsrat muss gesetzliche Ablehnungsgründe detailliert benennen statt nur die Unklarheit zu rügen.
  • Ohne konkrete Begründung gilt die Zustimmung des Betriebsrates nach Ablauf einer Woche als erteilt.
  • Wahlergebnisse des Betriebsrates dienen als starkes Indiz für die Mehrheit einer bestimmten Gewerkschaft.

Wer entscheidet über die Eingruppierung nach einem Mehrheitstarifvertrag?

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen steht zwischen den Fronten zweier mächtiger Gewerkschaften. Auf der einen Seite die GDL, auf der anderen die EVG. Beide haben Tarifverträge abgeschlossen, doch das Gesetz zur Tarifeinheit schreibt vor: In einem Betrieb darf nur ein Regelwerk gelten. Die Arbeitgeberin entschied sich für den Vertrag der GDL, da diese die Mehrheit der Mitarbeiter vertritt. Doch der Betriebsrat blockierte. Er verweigerte die Zustimmung zur Eingruppierung von fünf Mitarbeitern mit der Begründung, die Berechnung der Mehrheit sei „nicht nachvollziehbar“.

Dieser Konflikt landete vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen. Die Kernfrage lautete: Darf der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, nur weil er die Berechnungsgrundlage des Arbeitgebers anzweifelt? Oder muss er beweisen, dass die Entscheidung falsch ist? Der Beschluss des Gerichts vom 17.05.2023 (Az. 5 TaBV 6/22) ist ein Lehrstück über die Tücken des Betriebsverfassungsgesetzes und die Macht der sogenannten Fiktionswirkung.

Warum ist die Anwendbarkeit von dem Mehrheitstarifvertrag so umstritten?

Eine flache Hand blockiert spannungsgeladen den Einschub eines Namensschildes durch einen Vorgesetzten an einer Plantafel.
Bloße Zweifel an der Gewerkschaftsmehrheit genügen nicht für eine wirksame Zustimmungsverweigerung bei der Eingruppierung von Mitarbeitern. | Symbolbild: KI

Das deutsche Arbeitsrecht kennt einen Grundsatz, der Konflikte in Unternehmen vermeiden soll: Ein Betrieb, ein Tarifvertrag. Wenn in einem Unternehmen mehrere Gewerkschaften vertreten sind und unterschiedliche Tarifverträge abschließen, kollidieren diese Normen. Um ein Chaos unterschiedlicher Arbeitsbedingungen und Bezahlungen zu verhindern, greift § 4a des Tarifvertragsgesetzes (TVG).

Dieser Paragraph regelt die sogenannte Tarifeinheit. Er besagt, dass im Falle einer Kollision nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft angewendet wird, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat. Dies nennt man den Mehrheitstarifvertrag.

Die Last der Entscheidung liegt beim Arbeitgeber

Das Gesetz zwingt das Unternehmen zum Handeln. Die Arbeitgeberin muss ermitteln, welche Gewerkschaft die stärkere ist, um die korrekten Löhne auszuzahlen. Tut sie das nicht oder wendet sie den falschen Vertrag an, drohen massive Nachforderungen.

In der Praxis ist dies ein Minenfeld. Gewerkschaften geben ihre Mitgliederzahlen ungern preis. Der Arbeitgeber muss oft auf Indizien zurückgreifen, wie etwa die Ergebnisse der letzten Betriebsratswahlen. Genau an diesem Punkt entzündete sich der Streit im vorliegenden Fall: Hatte das Unternehmen genügend Beweise für die Mehrheit der GDL, oder war die Festlegung reine Spekulation?

Wie verlief der Streit um die Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat?

Die Situation im Betrieb der Arbeitgeberin, einem Wahlbetrieb des Unternehmensbereichs „R.7.2.“, war eindeutig unübersichtlich. Bis Ende 2020 wurden Tarifverträge beider Gewerkschaften parallel angewandt. Doch ab dem 1. Januar 2021 wollte das Unternehmen Klarheit schaffen. Mit einem Rundschreiben informierte die Geschäftsführung die Belegschaft: Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse werde ab sofort vorrangig der Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal (BuRa-ZugTV) der GDL angewendet.

Die Indizien der Arbeitgeberin

Um diese Entscheidung zu untermauern, legte das Unternehmen offen, wie es zu dieser Erkenntnis gelangt war:

  • Bei der Betriebsratswahl im Mai 2018 entfielen auf die Liste der GDL 343 Stimmen.
  • Die Liste der Konkurrenzgewerkschaft EVG erhielt lediglich 127 Stimmen.
  • Zusätzlich zog die Firma Tarifbindungsanzeigen und notarielle Zahlen der EVG heran.

Ein entscheidendes Detail fehlte jedoch: Eine notarielle Bestätigung der Mitgliederzahlen der GDL. Die Gewerkschaft hatte sich geweigert, an einem solchen Verfahren mitzuwirken.

Die Blockadehaltung der Arbeitnehmervertretung

Im Juni 2021 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung von fünf Arbeitnehmern. Die Eingruppierung sollte nach dem GDL-Tarifvertrag erfolgen. Der Betriebsrat stimmte den Einstellungen zu, legte aber bei der Eingruppierung ein Veto ein.

In seinem Schreiben vom 24.06.2021 argumentierte das Gremium, die Arbeitgeberin habe den GDL-Vertrag zwar als Mehrheitstarifvertrag angenommen, diese Annahme sei aber für den Betriebsrat nicht nachvollziehbar. Er forderte quasi einen „wasserdichten“ Beweis, idealerweise durch ein notarielles Verfahren, und behauptete, ohne diesen Beweis sei die Rechtsgrundlage für die Bezahlung unklar.

Da der Betriebsrat seine Zustimmung verweigerte, die Arbeitgeberin die Mitarbeiter aber bezahlen musste, landete der Fall vor dem Arbeitsgericht Leipzig und schließlich in der Beschwerdeinstanz beim Landesarbeitsgericht Sachsen.

War die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Eingruppierungen erfüllt?

Bevor ein Gericht prüft, ob der Betriebsrat „Nein“ sagen durfte, muss geklärt werden, ob der Arbeitgeber überhaupt ordentlich gefragt hat. Nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Eingruppierung umfassend unterrichten. Er muss mitteilen, wer eingestellt wird, wo die Person arbeiten soll und in welche Lohngruppe sie fällt.

Das Gericht prüfte die Unterlagen der Arbeitgeberin akribisch. Die Richter stellten fest:

„Die Arbeitgeberin hat die Unterrichtungsverfahren […] durch die Schreiben vom 16.06.2021 und 18.06.2021 ordnungsgemäß eingeleitet.“

Das Unternehmen hatte nicht nur die Namen und die geplanten Entgeltgruppen genannt. Es hatte bereits Monate zuvor, im April 2021, detailliert dargelegt, warum es den GDL-Tarifvertrag für anwendbar hielt. Die Richter betonten, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle Informationen gegeben hatte, die ihm selbst zur Verfügung standen. Dass die GDL keine notariellen Listen lieferte, konnte dem Unternehmen nicht angelastet werden. Die Informationspflicht war damit erfüllt.

Damit begann die Uhr zu ticken. Ab dem Zugang der vollständigen Informationen hat der Betriebsrat exakt eine Woche Zeit, um der Eingruppierung schriftlich zu widersprechen. Tut er dies nicht form- und fristgerecht, gilt die Zustimmung als erteilt.

Welche Anforderungen gelten für eine wirksame Zustimmungsverweigerung?

Hier liegt der Kern des Urteils. Ein Betriebsrat kann nicht einfach „Nein“ sagen, weil er Zweifel hat oder ihm die Entscheidung des Arbeitgebers nicht passt. § 99 Absatz 2 BetrVG listet abschließend auf, welche Gründe eine Verweigerung rechtfertigen. Dazu gehört etwa der Verstoß gegen ein Gesetz oder einen Tarifvertrag.

Das Landesarbeitsgericht Sachsen musste bewerten: Reicht es aus, wenn der Betriebsrat sagt: „Du hast nicht bewiesen, dass dies der richtige Tarifvertrag ist“?

Die Substantiierungslast

Die Richter urteilten klar: Nein, das reicht nicht. Ein bloßes Bestreiten oder Anzweifeln der Berechnungsgrundlage genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Betriebsrat hätte konkret darlegen müssen, warum die Anwendung des GDL-Tarifvertrags falsch ist. Er hätte behaupten müssen, dass in Wahrheit die EVG die Mehrheit hat und deshalb deren Tarifvertrag (FGr6-TV) anzuwenden wäre.

Das Gericht führte aus:

„Der Betriebsrat hat in den fristwahrenden Schreiben vom 24.06.2021 keinen der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG als gegeben bezeichnet. Er hat sich darauf beschränkt zu rügen, die Arbeitgeberin habe die Ermittlung des Mehrheitstarifvertrages ’nicht nachvollziehbar‘ dargelegt.“

Die Richter verlangten vom Betriebsrat eine eigene rechtliche Prüfung. Wer sich auf einen Gesetzesverstoß beruft, muss Tatsachen liefern, die diesen Verstoß zumindest möglich erscheinen lassen. Die bloße Aussage „Ich glaube deiner Rechnung nicht“ enthält kein Argument für die Anwendbarkeit eines anderen Tarifvertrags.

Was bedeutet die Fiktion der Zustimmung zur Eingruppierung?

Da das Schreiben des Betriebsrats keine rechtlich relevanten Gründe enthielt, behandelte das Gericht es so, als hätte es gar keine Verweigerung gegeben. Hier greift die schärfste Waffe des § 99 Absatz 3 Satz 2 BetrVG: Die Fiktionswirkung.

Wenn der Betriebsrat innerhalb der Wochenfrist keine zulässigen Gründe vorbringt, gilt die Zustimmung als erteilt.

Das hat massive prozessuale Folgen. Die Arbeitgeberin hatte ursprünglich beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats durch das Gericht ersetzen zu lassen (Zustimmungsersetzungsverfahren). Doch das Gericht wies diesen Antrag ab – nicht etwa, weil die Arbeitgeberin Unrecht hatte, sondern weil sie den Antrag gar nicht brauchte. Durch die Fiktion hatte sie die Zustimmung bereits „in der Tasche“.

Das Gericht stellte fest:

„Wegen des Eintritts der Fiktionswirkung des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gelten die Zustimmungen zu den beabsichtigten Eingruppierungen als erteilt.“

Für die Arbeitgeberin ist das der optimale Ausgang: Sie kann die Eingruppierungen vornehmen, als hätte der Betriebsrat „Ja“ gesagt. Ein gerichtliches Ersetzungsverfahren ist überflüssig.

Muss die Feststellung von einem Mehrheitstarifvertrag notariell erfolgen?

Der Betriebsrat hatte noch einen weiteren Pfeil im Köcher. Er argumentierte, die Arbeitgeberin sei gar nicht befugt, die Mehrheit der Gewerkschaften selbst festzustellen. Nach § 58 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) und § 4a TVG sei hierfür ein notarielles Verfahren vorgesehen.

Das Landesarbeitsgericht erteilte dieser Ansicht eine deutliche Absage. Die Richter unterschieden zwischen einem gerichtlichen Streit zwischen Gewerkschaften und der praktischen Notwendigkeit eines Arbeitgebers, Löhne abzurechnen.

Die Pflicht zur Entscheidung

Das Gericht betonte, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Recht anzuwenden. Er kann den Betrieb nicht stillstehen lassen, bis Gerichte oder Notare über Mitgliederzahlen entschieden haben. Wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Gewerkschaft die Mitwirkung an der notariellen Zählung verweigert, darf der Arbeitgeber nicht handlungsunfähig werden.

Das Gericht verwies hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. vom 11.07.2017, Az. 1 BvR 1571/15) und des Bundesarbeitsgerichts. Die Arbeitgeberin darf und muss alle ihr zugänglichen Quellen nutzen. Dazu zählen explizit auch die Ergebnisse von Betriebsratswahlen.

Ein Wahlergebnis von 343 (GDL) zu 127 (EVG) Stimmen ist ein so starkes Indiz, dass die Arbeitgeberin ihre Entscheidung darauf stützen durfte. Dass dies keine mathematisch exakte Bestimmung aller Mitglieder ist, muss hingenommen werden, solange keine besseren Daten verfügbar sind.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des LAG Sachsen stärkt die Position von Arbeitgebern in Betrieben mit konkurrierenden Gewerkschaften. Sie bestätigt, dass Unternehmen handlungsfähig bleiben müssen, auch wenn die Datenlage schwierig ist.

Für Betriebsräte ist das Urteil eine deutliche Warnung:

  1. Pauschale Zweifel reichen nicht: Wer eine Eingruppierung verhindern will, muss konkret darlegen, gegen welches Gesetz oder welchen Tarifvertrag verstoßen wird.
  2. Die Begründungstiefe entscheidet: „Nicht nachvollziehbar“ ist kein juristisches Argument. Der Betriebsrat muss eigene Tatsachen vortragen oder zumindest schlüssig herleiten, warum ein anderer Tarifvertrag gelten müsste.
  3. Die Fristfalle: Eine schlecht begründete Verweigerung ist so wirkungslos wie gar keine Antwort. Nach einer Woche tritt die Fiktion ein, und das Mitbestimmungsrecht ist für diesen Fall verloren.

Der Weg zum Bundesarbeitsgericht

Das Verfahren ist noch nicht endgültig abgeschlossen. Das LAG Sachsen hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (siehe Hinweis auf Parallelverfahren BAG 1 ABR 9/23). Die Fragen der Unterrichtungspflichten bei kollidierenden Tarifverträgen sind von grundsätzlicher Bedeutung und bedürfen einer höchstrichterlichen Klärung. Bis dahin aber gilt: Wer schweigt – oder nur vage meckert – stimmt zu.

Das Gericht korrigierte am Ende noch einen eigenen Fehler: In der ursprünglichen Rechtsmittelbelehrung war eine falsche Frist genannt worden. Mit einem Beschluss vom 26.07.2023 stellte die Kammer sicher, dass den Parteien die korrekte Frist von zwei Monaten für die Begründung der Rechtsbeschwerde zur Verfügung steht. Ein Detail, das zeigt: Auch Gerichte müssen formale Hürden exakt nehmen – genau wie der Betriebsrat bei seiner Zustimmungsverweigerung.

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Die rechtssichere Eingruppierung nach dem Mehrheitstarifvertrag erfordert eine präzise Vorbereitung und Kenntnis der aktuellen LAG-Rechtsprechung. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, das Unterrichtungsverfahren fehlerfrei durchzuführen und die notwendigen Indizien für die Tarifeinheit belastbar aufzubereiten. So begegnen Sie Blockaden des Betriebsrats souverän und sichern Ihre Personalentscheidungen ab.

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Experten Kommentar

In der betrieblichen Realität nutzen Gremien solche Unklarheiten oft als taktisches Verzögerungsmittel, um den Arbeitgeber politisch unter Druck zu setzen. Wer sich jedoch auf bloßes Unwissen zurückzieht, spielt ein gefährliches Spiel mit dem Gesetz. Ohne konkrete Gegenargumente oder eigene Berechnungen zur gewerkschaftlichen Mehrheit bricht die gesamte Verweigerungsstrategie vor Gericht wie ein Kartenhaus zusammen.

Ein Punkt wird häufig unterschätzt: Die Fiktionswirkung des Gesetzes ist für die HR-Abteilung ein echtes Machtinstrument, da sie langwierige Zustimmungsersetzungsverfahren komplett einspart. Ich rate dazu, die Wochenfrist penibel zu überwachen und bei inhaltlich schwachen Begründungen sofort Fakten durch die Eingruppierung zu schaffen. Einmal zementierte Zustände lassen sich durch den Betriebsrat im Nachhinein kaum noch wirksam anfechten.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Arbeitgeber Wahlergebnisse als Beweis für den Mehrheitstarifvertrag nutzen?

Ja, Sie dürfen Wahlergebnisse als starkes Indiz heranziehen, um Ihre gesetzliche Entscheidungspflicht zu erfüllen. Das Gesetz verlangt nach § 4a TVG eine aktive Entscheidung über den anzuwendenden Tarifvertrag. Wenn Gewerkschaften präzise Daten verweigern, dürfen Sie nicht untätig bleiben. Solche Ergebnisse sichern hierbei Ihre rechtliche Handlungsfähigkeit im Betrieb.

In einem konkreten Fall akzeptierte das Gericht ein Wahlergebnis von 343 zu 127 Stimmen als ausreichende Entscheidungsgrundlage. Juristisch handelt es sich hierbei um ein hinreichend starkes Indiz bei bestehender Beweisnot. Ohne notarielle Listen oder Mitgliederzahlen stellt das Ergebnis der letzten Betriebsratswahl die verlässlichste Datenquelle dar. Ohne diese Annahme würde der Betrieb aufgrund fehlender Kooperation der Gewerkschaften faktisch stillstehen. Das Gericht schützt somit die operative Funktionsfähigkeit des Unternehmens vor einer Blockadepolitik.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie das letzte Betriebsratswahlergebnis sowie die Weigerung der Gewerkschaften schriftlich. Nutzen Sie diese Fakten als belastbare Begründung für Ihre Tarifanwendung.


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Genügen pauschale Zweifel an der Tarifmehrheit für einen wirksamen Widerspruch?

Nein, ein bloßes Bestreiten oder das Anzweifeln der Berechnungsgrundlage genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Betriebsrat muss seinen Widerspruch gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG substanziell begründen. Pauschale Aussagen, die Zahlen seien nicht nachvollziehbar, führen rechtlich zur Unwirksamkeit der Verweigerung.

Die juristische Hürde für eine wirksame Zustimmungsverweigerung liegt sehr hoch. Der Gesetzgeber verlangt die Angabe von konkreten Tatsachen. Wer lediglich behauptet, die Mehrheit einer Gewerkschaft sei unklar, liefert keine rechtsfähige Begründung. In diesem Fall gilt der Widerspruch als rechtlich nicht existent. Die Beweislast für eine fehlerhafte Berechnung liegt vollständig beim Betriebsrat. Ohne eigene belastbare Zahlen zur Mitgliederstärke der anderen Gewerkschaft scheitert die Verweigerung. Ein reines „Nichtwissen“ gilt juristisch lediglich als irrelevantes Meckern.

Unser Tipp: Prüfen Sie vorab, ob Sie eigene Nachweise über die Mehrheitsverhältnisse besitzen. Fordern Sie keine Unterlagen zur bloßen Zeitgewinnung an, da die Wochenfrist unerbittlich weiterläuft.


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Wie detailliert muss der Betriebsrat eine falsche Eingruppierung begründen?

Der Betriebsrat muss im Widerspruchsschreiben eine eigene rechtliche Prüfung simulieren und Tatsachen vortragen, die einen Verstoß möglich erscheinen lassen. Ein einfacher Hinweis auf eine falsche Tarifgruppe reicht keinesfalls aus. Die Argumente müssen innerhalb der gesetzlichen Ein-Wochen-Frist vollständig und schriftlich beim Arbeitgeber vorliegen.

Der Betriebsrat darf nicht nur behaupten, was falsch sein könnte. Er muss schlüssig herleiten, welcher alternative Tarifvertrag zwingend anzuwenden ist. Im Urteilsfall hätte das Gremium beweisen müssen, dass die EVG die Mehrheit besitzt. Fehlt dieser logische Schluss zur Anwendbarkeit des spezifischen Vertrags, ist die Begründung inhaltlich ungenügend. Ohne diese Substanz verliert der Betriebsrat sein gesetzliches Widerspruchsrecht. Das Gericht verlangt eine substantiierte Darlegung der tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse im Betrieb.

Unser Tipp: Formulieren Sie explizit: „Die Eingruppierung verstößt gegen Tarifvertrag XY, weil dieser aufgrund der Mitgliederzahl Z anzuwenden ist.“ Bleiben Sie konkret.


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Gilt die Eingruppierung bei unzureichender Ablehnung automatisch als genehmigt?

Ja, eine Eingruppierung gilt als genehmigt, wenn der Betriebsrat seinen Widerspruch nicht innerhalb der Wochenfrist ausreichend begründet. In diesem Fall tritt die sogenannte gesetzliche Fiktionswirkung ein. Das Gesetz tut so, als hätte das Gremium zugestimmt. Der Arbeitgeber darf die Maßnahme dann ohne ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren sofort rechtssicher durchführen.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 99 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes. Ein wirksamer Widerspruch muss zwingend schriftlich und unter Angabe konkreter Tatsachen erfolgen. Bloße pauschale Ablehnungen werden juristisch als „Nullum“ behandelt. Das bedeutet, dass der Widerspruch rechtlich als nicht existent gewertet wird. Nach Ablauf der strengen Wochenfrist gilt die Zustimmung daher als erteilt. Arbeitgeber sparen dadurch Zeit und Kosten für unnötige Gerichtsverfahren.

Unser Tipp: Prüfen Sie den Widerspruch sofort nach Erhalt auf sachliche Begründungen und das Datum. Liegt keine rechtssichere Ablehnung vor, setzen Sie die geplante Eingruppierung konsequent um.


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Muss die Gewerkschaftsmehrheit vor jeder Eingruppierung notariell bestätigt werden?

Nein, eine notarielle Bestätigung der Gewerkschaftsmehrheit ist keine zwingende Voraussetzung für die tägliche Eingruppierungspraxis. Der Arbeitgeber muss auch während laufender Feststellungsverfahren voll handlungsfähig bleiben. Er darf operative Maßnahmen wie Einstellungen oder Umgruppierungen nicht monatelang wegen formaler Hürden aufschieben. Eine Blockade des Tagesgeschäfts ist rechtlich nicht vorgesehen.

In der Praxis wiegt die Pflicht zur korrekten Lohnzahlung schwerer als das formale Verfahren nach § 58 ArbGG. Verweigert eine Gewerkschaft die Mitwirkung am Notarverfahren, darf dies nicht zu Lasten des Arbeitgebers gehen. Er kann den Betrieb nicht stillstehen lassen, bis Gerichte oder Notare über Mitgliederzahlen entschieden haben. Blockiert die Gewerkschaft den Prozess, darf der Arbeitgeber auf alternative Datenquellen zur Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse zurückgreifen. Die operative Handlungsfähigkeit bleibt gewahrt, um den Entgeltansprüchen der Mitarbeiter gerecht zu werden.

Unser Tipp: Leiten Sie das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat sofort ein. Warten Sie keinesfalls auf den langwierigen Abschluss eines Notarverfahrens zur Mehrheitsfeststellung, um Ihr operatives Tagesgeschäft zu sichern.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Sachsen – Az.: 5 TaBV 6/22 – Beschluss vom 17.05.2023


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