Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann gilt die Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 626 BGB?
- Redaktionelle Leitsätze
- Ist eine Anhörung des Arbeitnehmers im Urlaub zulässig?
- Darf eine verfristete Kündigung umgedeutet werden?
- Wann besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf mich mein Chef fristlos kündigen, wenn ich während der Ermittlungen im Urlaub bin?
- Verlängert sich die Zweiwochenfrist für den Arbeitgeber automatisch durch meine urlaubsbedingte Abwesenheit?
- Wird eine verfristete außerordentliche Kündigung automatisch in eine ordentliche Kündigung mit Frist umgewandelt?
- Muss mein Arbeitgeber mir trotz einer laufenden Kündigungsschutzklage sofort ein qualifiziertes Zwischenzeugnis ausstellen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 AZR 55/25
Das Wichtigste im Überblick
BAG kippt fristlose Kündigungen, weil der Arbeitgeber den Kläger zu spät anhörte.
- Die Kündigungen waren unwirksam. Der Arbeitgeber wartete nach dem Vorwurf zu lange.
- Das Gericht sah kein Urlaubsverbot für Kontaktversuche. Es verlangte zügige Aufklärung.
- Urlaub schützt nicht vor Rückfragen. Arbeitgeber müssen trotzdem schnell handeln.
- Die Umdeutung in eine ordentliche Kündigung scheiterte am Betriebsrat.
- Der Zwischenzeugnisantrag scheiterte in der Berufung an fehlender Begründung.
- Gericht: Bundesarbeitsgericht, Zweiter Senat
- Datum: 04.12.2025
- Aktenzeichen: 2 AZR 55/25
- Verfahren: Revision im Kündigungsschutzverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigung, Urlaubsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte
Wann gilt die Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 626 BGB?
Eine außerordentliche Kündigung kann gemäß § 626 Abs. 2 BGB nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die gesetzliche Frist beginnt mit der Kenntnis der für den Rauswurf maßgeblichen Tatsachen, wozu zwingend auch entlastende Umstände gehören. Interne Ermittlungen und die Anhörung des betroffenen Mitarbeiters schieben den Fristlauf lediglich dann auf, wenn sie mit der gebotenen Eile vorangetrieben werden, was in der Regel innerhalb einer Woche geschehen muss. Diese strengen zeitlichen Vorgaben finden ebenso auf eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Anwendung. Für Sie bedeutet das: Sobald Sie eine fristlose Kündigung erhalten, prüfen Sie, ab wann Ihrem Arbeitgeber alle wesentlichen Fakten bekannt waren und ob er Sie innerhalb einer Woche zur Anhörung eingeladen hat. Hat er ohne triftigen Grund länger gewartet, ist die Kündigung voraussichtlich unwirksam.
Das bedeutet konkret: Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist (z.B. vier Wochen zum Monatsende). Eine außerordentliche Kündigung – umgangssprachlich oft „fristlose Kündigung“ genannt – beendet das Arbeitsverhältnis dagegen sofort. Sie ist aber nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der ein weiteres Zusammenarbeiten bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar macht, etwa bei Diebstahl, Arbeitsverweigerung oder schwerer Beleidigung.
Die am Ende des Absatzes erwähnte „soziale Auslauffrist“ ist eine Besonderheit in manchen Tarifverträgen: Obwohl ein wichtiger Grund für eine sofortige Kündigung vorliegt, sieht der Tarifvertrag vor, dass das Arbeitsverhältnis aus sozialen Gründen nicht sofort, sondern erst nach einer verlängerten Frist endet – diese Frist ist aber immer noch kürzer als bei einer ordentlichen Kündigung.
Schwerer Verdacht und zögerliches Handeln
Ein langjähriger Zugchef und Fachvermittler für Auszubildende profitierte vor dem Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 55/25) spürbar von dieser knappen Frist, wodurch das drastische Vorgehen des Arbeitgebers unwirksam blieb und der betroffene Mitarbeiter in letzter Instanz den Erhalt seines Jobs sicherte. Der seit dem Jahr 2006 beschäftigte Bahnangestellte war durch tarifvertragliche Bestimmungen im Vorfeld vor einer ordentlichen Kündigung geschützt. Am 27. April 2023 erfuhr der Betrieb durch einen anderen Zugbegleiter von einem gravierenden Vorwurf: Der Beschuldigte solle diesen Kollegen drei Tage zuvor während einer gemeinsamen Fahrt sexuell belästigt haben. Obwohl das Unternehmen damit ab Ende April von den Anschuldigungen wusste, warf es den Angestellten erst am 6. Juni 2023 heraus. Die Erfurter Bundesrichter bestätigten die vorinstanzliche Entscheidung, wonach die Zweiwochenfrist deutlich versäumt wurde. Der Arbeitgeber hatte die Aufklärung des komplexen Sachverhalts nicht mit der gebotenen Eile betrieben, da die zuständige Verwaltung über drei Wochen abwartete, bevor sie überhaupt den Kontakt zu dem beschuldigten Fachvermittler suchte.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Erholungsurlaub entbindet Arbeitgeber bei einem Kündigungssachverhalt nicht von der gesetzlichen Pflicht zur zügigen Sachverhaltsaufklärung. Die zweiwöchige Frist für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung verlängert sich durch die urlaubsbedingte Abwesenheit des Mitarbeiters nicht automatisch, weshalb weiterhin zumutbare Kontaktversuche zur rechtzeitigen Anhörung zu ergreifen sind.
- Die gerichtliche Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Beendigung ist rechtlich verwehrt, wenn die zuständige Arbeitnehmervertretung zuvor ausschließlich zur fristlosen Kündigungsvariante angehört wurde. Eine wirksame Umwandlung setzt zwingend voraus, dass der Betriebsrat einer entsprechenden ordentlichen Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt hat.
- Arbeitnehmer verfügen während eines anhängigen Kündigungsschutzverfahrens über einen eigenständigen Rechtsanspruch auf die zeitnahe Ausstellung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Der Anspruch auf diese Beurteilung bleibt vollumfänglich bestehen, solange der finale rechtliche Bestand des beendeten oder fortgesetzten Arbeitsverhältnisses gerichtlich ungeklärt ist.

Ist eine Anhörung des Arbeitnehmers im Urlaub zulässig?
Ein absolutes Kontaktaufnahmeverbot während des Erholungsurlaubs existiert weder nach dem Bundesurlaubsgesetz noch nach dem europäischen Unionsrecht. Der gesetzliche Erholungszweck der freien Tage steht einer strukturierten Anhörung zur ernsthaften Sachverhaltsaufklärung nicht zwingend entgegen. Das berechtigte Interesse an juristischer Rechtssicherheit und einer zügigen Klärung solcher Vorwürfe entbindet das Unternehmen nicht von zumutbaren Kontaktversuchen während der Abwesenheit des Personals.
Tatenloses Abwarten trotz verfügbarer Kommunikationswege
Dieses juristische Prinzip beendete im Prozess den Versuch der Bahnverwaltung, das lange Zögern allein mit dem legitimen Urlaubsanspruch des Mitarbeiters zu entschuldigen. Der angegriffene Zugchef befand sich vom 25. April bis zum 21. Mai 2023 zunächst in einer regulären Ruhezeit und tauchte unmittelbar danach in einen zuvor genehmigten Erholungsurlaub ab. Während er in diesem Zeitraum ein ihm überlassenes Diensthandy eigentlich nicht zwingend abhören musste, wartete das Verkehrsunternehmen die gesamte Abwesenheit tatenlos ab, bevor es ihn erst nach seiner Rückkehr am 22. Mai mit dem Fehlverhalten konfrontierte und ihm letztlich bis Ende Mai Zeit für eine schriftliche Äußerung einräumte. Das höchste deutsche Arbeitsgericht urteilte klar, dass die freie Zeit derart bequemes Zuwarten von Seiten der Arbeitgeberin nicht deckte, da ein Kontaktversuch offenkundig möglich war. Das Unternehmen hätte unweigerlich versuchen können, den Mitarbeiter über das dienstliche Mobiltelefon oder auf dem traditionellen Postweg an seine bekannte Privatanschrift zu erreichen. Besondere Umstände, die einen solchen unaufdringlichen Versuch von vornherein als völlig aussichtslos erscheinen ließen, konnte der Arbeitgeber im Richtergremium nicht belegen. Zwischen der sicheren Rückkehr aus dem Urlaub und völlig unberechenbaren Ausfällen bei einer Krankheit bestehe ein maßgeblicher Unterschied, weshalb die Firmenleitung bei einer mehrwöchigen Urlaubsabwesenheit nicht beliebig lange untätig die Hände in den Schoß legen durfte.
Im Fall des Erholungsurlaubs kann insbesondere nicht angenommen werden, dass der Arbeitgeber allein wegen des gewährten Urlaubs nicht an den Arbeitnehmer herantreten darf, um zu klären, ob dieser ungeachtet dessen bereit ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. – so das Bundesarbeitsgericht
Praxis-Hinweis: Fristablauf bei Urlaub
Der entscheidende Hebel in diesem Verfahren war die passive Haltung des Arbeitgebers während der Abwesenheit des Mitarbeiters. Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die Zweiwochenfrist für eine fristlose Kündigung automatisch ruht, solange sich der Beschuldigte im Erholungsurlaub befindet. Wenn Sie als Arbeitnehmer nach Ihrer Rückkehr eine außerordentliche Kündigung erhalten, sollten Sie prüfen, ob der Arbeitgeber während Ihrer Abwesenheit nachweisbar versucht hat, Sie zu den Vorwürfen anzuhören (etwa per Brief an die Privatanschrift oder über ein dienstliches Telefon). Hat das Unternehmen lediglich das Urlaubsende abgewartet, ist die Kündigung regelmäßig wegen Fristversäumnis unwirksam.
Zum Hintergrund: Im Arbeitsrecht kann ein Gericht eine unwirksame außerordentliche Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen in eine ordentliche Kündigung „umdeuten“. Das bedeutet: Obwohl der Arbeitgeber eigentlich sofort und fristlos kündigen wollte, erklärt das Gericht stattdessen eine Kündigung mit regulärer Frist für wirksam – vorausgesetzt, der Arbeitgeber hätte das Arbeitsverhältnis auch ordentlich beenden dürfen und der Betriebsrat wurde zu beiden Kündigungsarten angehört.
Darf eine verfristete Kündigung umgedeutet werden?
Eine nachträgliche Umdeutung einer gescheiterten außerordentlichen Entlassung in eine reguläre ordentliche Kündigung setzt zwingend voraus, dass die zuständige Arbeitnehmervertretung im Betrieb ordnungsgemäß beteiligt wurde. Es muss im Verfahren eine klare und völlig vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats auch zu der schwächeren Form der Beendigung feststellbar sein. Fehlt diese umfassende formelle Einbindung, verschließt sich den Arbeitgebern dieser rechtliche Ausweg.
Fehlende Zustimmung der Arbeitnehmervertretung
Als der umstrittene Rauswurf wegen des geäußerten Verdachts der sexuellen Belästigung spürbar an der verpassten Ausschlussfrist scheiterte, strebte der Betrieb in der Auseinandersetzung hilfsweise eine derartige reguläre Umwandlung in eine ordentliche Beendigung an. Das Bundesarbeitsgericht wies dieses Vorgehen jedoch zurück und stellte fest, dass eine Umdeutung komplett unzulässig ist. Das ausschlaggebende Hindernis lag in der formellen Anhörung des Betriebsrats, die erst zwischen dem 2. und 5. Juni 2023 stattfand. Das Arbeitnehmergremium wurde nach der Durchsicht der Akten ausdrücklich nur isoliert zu der sofort wankenden fristlosen Variante sowie einer hilfsweisen außerordentlichen Entlassung mit Auslauffrist angehört. Da eine separate, aktive Zustimmung zu einer simplen ordentlichen Trennung im Gremium nirgends dokumentiert war, stürzte das Rettungskonzept des Arbeitgebers in sich zusammen. Erschwerend kam am Ende hinzu, dass der bereits seit vielen Jahren verlässlich fahrende Zugchef ohnehin aufgrund verbindlicher tarifvertraglicher Regelungen einen derartig gefestigten Status genoss, dass sich der Weg über eine ordentliche Kündigung ohnehin verbot.
Eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung käme daher allenfalls dann in Betracht, wenn der Betriebsrat einer außerordentlichen Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt hat und nicht ersichtlich ist, dass er für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung einer ordentlichen Kündigung entgegengetreten wäre. – so das Bundesarbeitsgericht
Achtung Falle: Umdeutung der Kündigung
Scheitert eine fristlose Kündigung an der Zweiwochenfrist, versuchen Arbeitgeber vor Gericht häufig, diese hilfsweise in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. Dieser juristische Rettungsanker greift jedoch nur unter einer strengen Voraussetzung: Der Betriebsrat muss im Vorfeld ausdrücklich und vorbehaltlos zu beiden Kündigungsarten angehört worden sein. Wurde das Gremium nur zur fristlosen Variante konsultiert, ist die nachträgliche Umdeutung unzulässig. Für Arbeitnehmer ist dies oft der entscheidende Faktor, um den Arbeitsplatz auch dann zu sichern, wenn der eigentliche Vorwurf an sich schwerwiegend war.
Wann besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
Ein rechtlicher Anspruch auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis besteht unabhängig von den Erfolgsaussichten einer parallel laufenden Kündigungsschutzklage. Solange über den Bestand des Arbeitsverhältnisses gestritten wird, bleibt die Ausstellungspflicht des Arbeitgebers bestehen. Verlangen Sie dieses Zeugnis deshalb schriftlich von Ihrem Arbeitgeber und setzen Sie ihm eine Frist von zwei Wochen. Kommt er dem nicht nach, können Sie die Ausstellung gerichtlich durchsetzen. In Berufungsverfahren gilt: Die Berufungsbegründung muss jeden Streitpunkt der Vorinstanz, der angefochten werden soll, ausdrücklich angreifen (§ 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Ein qualifiziertes Zwischenzeugnis geht dabei über ein einfaches Zeugnis hinaus: Es enthält nicht nur Angaben zu Dauer und Art der Tätigkeit, sondern auch eine Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers. Gerade während eines laufenden Rechtsstreits ist ein solches Zeugnis wichtig, da der Arbeitnehmer es für Bewerbungen auf neue Stellen benötigt.
Formfehler verhindern die Aufhebung des Nebenanspruchs
Das unterlegene Verkehrsunternehmen ignorierte bei dem Versuch der Prozessrettung genau diesen formalen Stolperstein. Neben dem bloßen Schutz für seinen Arbeitsplatz hatte der betroffene Zugchef zu Beginn des Gefechts parallel die Ausstellung eines vollständigen Zwischenzeugnisses sowie seine vorübergehende provisorische Weiterbeschäftigung verlangt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 12 Sa 25/24) verurteilte das Unternehmen wenig überraschend erstinstanzlich dazu, dieses begehrte Arbeitspapier auszuhändigen. Als sich die Geschäftsführung infolgedessen per Revision gegen das enttäuschende Gesamturteil aufliehnte, bremste das Bundesarbeitsgericht das Treiben hier rasch ein. Die Firmenanwälte vertraten die schlicht abwegige These, dass ihre allgemeine Verteidigung zur Wirksamkeit des Rauswurfs ohne Weiteres ausreiche, um parallel auch die Abweisung der ohnehin gesonderten Klageforderung auf ein Papiereugnis mit abzuräumen. Da sich der Arbeitgeber im Revisionsantrag mit keinem einzigen Satz isoliert dem Zeugnisproblem gewidmet hatte, verworfen die Erfurter Richter den Versuch der Korrektur zwingend. Die zusätzliche alte Forderung nach einer vorübergehenden Beschäftigung verlor am Rande ihren Sinn: Dieser eng gefasste Antragszweck lief nur bis zum rechtskräftigen Abschluss aller Akten, wodurch der Zugchef nach seinem Sieg wieder ohne Bedingungen auf seinem angestammten Sitzplatz saß und seinen festen Posten im Unternehmen behielt.
Zur Einordnung: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es drei Instanzen. Das Arbeitsgericht ist die erste Instanz, das Landesarbeitsgericht die zweite (Berufung), und das Bundesarbeitsgericht die dritte und letzte Instanz (Revision). Während in der Berufung der Sachverhalt noch einmal vollständig geprüft werden kann, schaut das Bundesarbeitsgericht in der Revision nur noch, ob die Vorinstanzen Rechtsfehler gemacht haben – neue Tatsachen werden nicht mehr berücksichtigt.
Anspruch auf Zwischenzeugnis bleibt bestehen
Das Bundesarbeitsgericht hat als letzte Instanz entschieden. Die Grundsätze zur strengen Handhabung der zweiwöchigen Ausschlussfrist und zur Unzulässigkeit der Umdeutung bei fehlender Betriebsratsanhörung gelten bundesweit für alle Arbeitsverhältnisse. Ebenso ist der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens jetzt höchstrichterlich bestätigt – unabhängig vom Verfahrensausgang.
Ihre Handlungsempfehlung: Prüfen Sie bei Erhalt einer außerordentlichen Kündigung sofort den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber und den Ablauf der Anhörung. Wurde die Frist nicht gewahrt, ist die Kündigung unwirksam. Hat der Arbeitgeber verfristet gekündigt, achten Sie darauf, dass der Betriebsrat auch einer eventuellen ordentlichen Kündigung ausdrücklich zugestimmt haben muss. Zudem können Sie jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangen – stellen Sie einen schriftlichen Antrag und setzen Sie eine Frist.
Außerordentliche Kündigung erhalten? Jetzt Frist prüfen und handeln
Die Zweiwochenfrist des § 626 BGB ist für Arbeitgeber strikt und ihre Versäumnis führt zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung. Ob eine verzögerte Anhörung, ein versäumter Kontaktversuch im Urlaub oder eine fehlende Betriebsratszustimmung vorliegt, lässt sich oft erst auf den zweiten Blick sicher beurteilen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert die zeitlichen Abläufe in Ihrem Fall, prüft alle formellen Angriffspunkte und bespricht mit Ihnen das weitere strategische Vorgehen, um Ihren Arbeitsplatz zu sichern.
Experten Kommentar
In der HR-Praxis löst die Zweiwochenfrist regelmäßig helle Panik aus, was zu hastigen Übergaben und fatalen Dokumentationsfehlern führt. Oft scheitern Kündigungen gar nicht am eigentlichen Vorwurf, sondern schlicht daran, dass Arbeitgeber den genauen Zeitpunkt der Kenntniserlangung intern nicht lückenlos nachweisen können. Wer im Eifer des Gefechts schlampt oder Anhörungsversuche während des Urlaubs nicht gerichtsfest protokolliert, hat prozessual bereits verloren.
Betroffene sollten daher bei Erhalt einer solchen Kündigung sofort ein eigenes Gedächtnisprotokoll über alle relevanten Gespräche und Daten anfertigen. Dieses Protokoll ist oft der entscheidende Hebel, um das vermeintlich lückenlose Zeitgerüst des Arbeitgebers vor Gericht zu Fall zu bringen. Wer hier strukturiert vorgeht und parallel direkt das Zwischenzeugnis einfordert, verbessert seine Verhandlungsposition für eine Abfindung dramatisch.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf mich mein Chef fristlos kündigen, wenn ich während der Ermittlungen im Urlaub bin?
JA, Ihr Chef darf Ihnen auch während des Urlaubs fristlos kündigen, aber er muss Sie für die nötige Anhörung aktiv zu erreichen versuchen. Urlaub schafft keine automatische Schutzzone gegen arbeitsrechtliche Kommunikation.
Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB setzt voraus, dass der Arbeitgeber den wichtigen Grund zügig aufklärt und den Arbeitnehmer zur Stellungnahme anhört, soweit das zumutbar ist. Es gibt kein gesetzliches Verbot, Ihnen dafür während des Erholungsurlaubs zu schreiben, anzurufen oder Sie über bekannte Kontaktdaten zu erreichen. Wartet der Arbeitgeber trotz naheliegender Möglichkeiten einfach bis zu Ihrer Rückkehr, kann die Zweiwochenfrist versäumt sein. Dann ist die fristlose Kündigung wegen Fristablaufs angreifbar, selbst wenn der Vorwurf an sich schwer wiegt.
Entscheidend ist, ob echte und nachweisbare Kontaktversuche erfolgt sind und ob eine vorherige Anhörung praktisch möglich war. Wenn der Arbeitgeber Sie etwa per Brief an die Privatanschrift oder über ein Diensttelefon hätte erreichen können, darf er nicht ohne Weiteres untätig bleiben. Nur wenn ein Kontaktversuch ausnahmsweise aussichtslos war, kommt ein Abwarten in Betracht.
Verlängert sich die Zweiwochenfrist für den Arbeitgeber automatisch durch meine urlaubsbedingte Abwesenheit?
Nein, die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB läuft auch während Ihres Erholungsurlaubs weiter und wird nicht automatisch gehemmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die kündigungsrelevanten Tatsachen kennt, nicht Ihre persönliche Erreichbarkeit.
Die Frist ist eine Ausschlussfrist, deshalb muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach der Kenntnis handeln oder zumindest die erforderliche Aufklärung mit der gebotenen Eile betreiben. Ein geplanter Urlaub des Arbeitnehmers ist kein gesetzlicher Grund, die Frist zu verlängern, weil der Arbeitgeber zumutbare Kontaktwege nutzen kann. Dazu gehören etwa ein Brief an die bekannte Anschrift, ein Anruf über dienstliche Kontaktdaten oder eine andere naheliegende Anhörung. Wartet der Arbeitgeber nur ab, bis Sie zurück sind, läuft ihm die Frist grundsätzlich weiter davon.
Etwas anderes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Kontaktaufnahme objektiv nicht möglich oder von vornherein aussichtslos war, etwa bei unbekanntem Aufenthaltsort oder fehlenden Kontaktdaten. Bei einem normalen, genehmigten Urlaub trägt der Arbeitgeber jedoch das Risiko, die Sachverhaltsaufklärung rechtzeitig zu organisieren.
Wird eine verfristete außerordentliche Kündigung automatisch in eine ordentliche Kündigung mit Frist umgewandelt?
Nein, eine verfristete außerordentliche Kündigung wird nicht automatisch in eine ordentliche Kündigung umgewandelt. Eine solche Umdeutung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber auch die ordentliche Kündigung wirksam vorbereitet hat und der Betriebsrat dazu ausdrücklich angehört wurde.
Rechtlich stützt sich die Umdeutung zwar auf § 140 BGB analog, also auf die Ersetzung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts durch ein wirksames. Im Arbeitsrecht scheitert dieser Weg aber häufig an § 102 BetrVG, weil der Betriebsrat vor jeder Kündigungsart ordnungsgemäß beteiligt werden muss. Wurde er nur zur fristlosen Kündigung angehört, fehlt die Grundlage für eine spätere „Rettung“ als ordentliche Kündigung. Dann bleibt die fristlose Kündigung unwirksam, und das Arbeitsverhältnis besteht fort.
Besonders wichtig ist, ob der Arbeitgeber den Betriebsrat auch zur hilfsweisen ordentlichen Kündigung oder zumindest vorbehaltlos zu beiden Varianten angehört hat. Ist das nicht dokumentiert, darf das Gericht die Kündigung regelmäßig nicht durch eine Umdeutung heilen.
Muss mein Arbeitgeber mir trotz einer laufenden Kündigungsschutzklage sofort ein qualifiziertes Zwischenzeugnis ausstellen?
Ja, Sie haben während einer laufenden Kündigungsschutzklage grundsätzlich sofort Anspruch auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis, und Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht auf das Urteil verweisen. Der Anspruch dient gerade dazu, Ihnen trotz des offenen Rechtsstreits Bewerbungen zu ermöglichen.
Rechtlich entsteht das Zwischenzeugnis, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung oder einen sonstigen triftigen Anlass unsicher geworden ist und Sie ein berechtigtes Interesse an einer aktuellen Beurteilung haben. Ein qualifiziertes Zwischenzeugnis muss nicht nur Dauer und Art der Tätigkeit nennen, sondern auch Leistung und Verhalten bewerten. Es ist ein eigenständiger Nebenanspruch und wird durch den Streit über die Kündigung nicht blockiert. Deshalb kann der Arbeitgeber die Ausstellung nicht mit dem Argument verweigern, die Kündigungsschutzklage laufe noch.
Ein bloßes einfaches Zeugnis oder eine reine Tätigkeitsbescheinigung genügt dafür regelmäßig nicht, wenn Sie ausdrücklich ein qualifiziertes Zwischenzeugnis verlangen. Weigert sich der Arbeitgeber, können Sie den Anspruch schriftlich mit Fristsetzung geltend machen und notfalls gerichtlich durchsetzen.
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Das vorliegende Urteil
BAG – Az.: 2 AZR 55/25 – Urteil vom 04.12.2025
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