Skip to content

Einheit des Verhinderungsfalles bei Krankheit: Lohnfortzahlung endet ab 6. Woche

Ein Tischler war sechs Wochen arbeitsunfähig wegen einer Verletzung, doch die nächste Krankschreibung begann direkt mit einer völlig neuen Diagnose. Nun musste er beweisen, dass die scheinbar neue Krankheit nicht bereits im ersten Verhinderungsfall wirkte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 86/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Nordhausen
  • Datum: 27.03.2025
  • Aktenzeichen: 3 Ca 86/25
  • Verfahren: Klage auf Entgeltfortzahlung
  • Rechtsbereiche: Entgeltfortzahlungsrecht, Arbeitsrecht

  • Das Problem: Ein Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für einen zweiten Krankheitszeitraum, nachdem er die maximalen sechs Wochen bereits ausgeschöpft hatte. Der Arbeitgeber weigerte sich, da er die zweite Krankmeldung als Fortsetzung der ersten Erkrankung ansah.
  • Die Rechtsfrage: Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf erneute Lohnfortzahlung, wenn er kurz nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist mit einer neuen Erstbescheinigung krankgeschrieben wird, die Krankheit aber medizinisch bereits vorher existierte?
  • Die Antwort: Nein, das Gericht wies die Klage ab. Es lag ein einheitlicher Verhinderungsfall vor, da medizinische Befunde die arterielle Störung bereits vor der neuen Krankschreibung belegten.
  • Die Bedeutung: Die bloße Vorlage einer neuen ärztlichen Erstbescheinigung reicht nicht für einen neuen Anspruch auf Lohnfortzahlung aus, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass die Krankheit im Kern dieselbe geblieben ist.

Wann beginnt eine neue Krankheit? Über die Einheit des Verhinderungsfalles bei der Lohnfortzahlung

Wann endet eine Krankheit und wann beginnt eine neue? Diese Frage ist für Arbeitnehmer von existenzieller Bedeutung, denn von der Antwort hängt ab, ob der Lohn weiterfließt oder das Krankengeld greift. Besonders heikel wird es, wenn sich an das Ende einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit nahtlos eine weitere Krankschreibung anschließt – jedoch mit einer anderen Diagnose. Handelt es sich um zwei getrennte Fälle, die jeweils einen neuen Anspruch auf Lohnfortzahlung auslösen? Oder betrachtet das Gesetz beide als einen einzigen, zusammenhängenden „Verhinderungsfall“, bei dem der Sechswochenzeitraum bereits ausgeschöpft ist? In einem Urteil vom 27. März 2025 hat das Arbeitsgericht Nordhausen (Az. 3 Ca 86/25) genau diese Frage geklärt und dabei die entscheidende Rolle der medizinischen Vorgeschichte und der Beweislast beleuchtet.

Was war genau passiert?

Arzt zeigt Patient auf Leuchtkasten die deutliche Verengung der Oberschenkelarterie auf einer kontrastreichen MRT-Aufnahme.
Arbeitsgericht Nordhausen klärt: Wann beginnt bei neuer Diagnose ein neuer Lohnfortzahlungsanspruch? | Symbolbild: KIArbeitsgericht Nordhausen klärt: Wann beginnt bei neuer Diagnose ein neuer Lohnfortzahlungsanspruch? | Symbolbild: KI

Die Geschichte beginnt mit einem Arbeitsunfall. Ein Tischler, seit 2015 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, verdrehte sich am 16. Oktober 2024 in der Werkstatt das linke Bein. Die Schmerzen waren so stark, dass er nicht mehr auftreten konnte. Ein Durchgangsarzt diagnostizierte am folgenden Tag eine Fußverstauchung sowie eine Wadenzerrung und schrieb den Mann krank. In den folgenden Wochen wurde die Arbeitsunfähigkeit mehrfach verlängert. Der Arbeitgeber leistete, wie gesetzlich vorgesehen, Entgeltfortzahlung.

Doch während der Behandlung traten neue, beunruhigende Symptome auf. Anfang November klagte der Tischler über Taubheit in den Zehen und Druckschmerz in der Wade. Der Arzt stellte bei der Untersuchung fest, dass die Fußpulse am linken Bein nicht tastbar waren. Dieser Befund weckte den Verdacht auf eine arterielle Durchblutungsstörung. Eine umgehend veranlasste Kernspintomographie am 11. November 2024 brachte Gewissheit: Sie zeigte eine hochgradige Verengung (Stenose) in einer Oberschenkelarterie. Der Durchgangsarzt hielt diese Diagnose am 13. November in den Behandlungsunterlagen fest. Die Krankschreibung aufgrund des ursprünglichen Unfalls lief am Freitag, dem 22. November 2024, aus.

Direkt am darauffolgenden Montag, dem 25. November, suchte der Tischler eine andere Ärztin auf. Diese stellte eine Erstbescheinigung für eine Arbeitsunfähigkeit aus, diesmal mit der Diagnose „Arteriosklerose der Extremitätenarterien“. Diese Krankschreibung wurde später bis in das neue Jahr verlängert.

Der Arbeitgeber hatte bis zum 27. November 2024 Lohnfortzahlung geleistet und damit die gesetzliche Frist von sechs Wochen (42 Tagen) erfüllt. Für die Zeit danach stellte er die Zahlungen ein. Er war der Ansicht, die Arteriosklerose sei keine neue Krankheit, sondern die eigentliche Ursache der Beschwerden, die bereits während der ersten Arbeitsunfähigkeit entdeckt wurde. Der Tischler sah das anders. Er klagte auf Lohnfortzahlung für weitere fünf Wochen und argumentierte, die Arteriosklerose sei eine neue, eigenständige Erkrankung, die einen neuen Sechswochenanspruch begründe.

Welches Gesetz regelt die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Im Zentrum dieses Falles steht das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dessen § 3 Abs. 1 regelt, dass ein Arbeitnehmer, der unverschuldet durch Krankheit arbeitsunfähig wird, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber hat. Dieser Anspruch ist jedoch auf eine Dauer von sechs Wochen begrenzt.

Entscheidend für das Verständnis des Urteils ist der juristische Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles. Dieser vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Grundsatz besagt: Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines bestimmten Grundleidens arbeitsunfähig ist, wird der Sechswochenzeitraum nicht dadurch unterbrochen oder neu gestartet, dass während dieser Zeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Solange die ursprüngliche Krankheit andauert und allein schon zur Arbeitsunfähigkeit führt, gibt es nur einen einzigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber muss also nur einmal für sechs Wochen zahlen, selbst wenn in dieser Zeit mehrere Diagnosen gestellt werden. Ein neuer Anspruch entsteht erst dann, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung vollständig beendet war und danach eine neue, andere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Warum entschied das Gericht gegen den Tischler?

Das Arbeitsgericht Nordhausen wies die Klage des Tischlers ab. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass es sich hier um einen einheitlichen Verhinderungsfall handelte und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit der Zahlung bis zum 27. November 2024 bereits erfüllt war. Die Logik des Gerichts lässt sich in mehreren Schritten nachvollziehen.

Warum eine neue Erstbescheinigung nicht automatisch einen neuen Anspruch auslöst

Der Tischler stützte seine gesamte Argumentation auf die ärztliche Erstbescheinigung vom 25. November, die ihm eine neue Krankheit attestierte. Grundsätzlich hat eine solche Bescheinigung einen hohen Beweiswert. Das Gericht stellte jedoch klar, dass dieser Beweiswert erschüttert werden kann. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber gewichtige Indizien vorlegt, die ernsthafte Zweifel an der Darstellung des Arbeitnehmers aufkommen lassen. Genau das war hier geschehen. Der Arbeitgeber verwies auf die medizinischen Unterlagen des ersten Arztes, die das Gegenteil zu belegen schienen.

Weshalb die medizinische Vorgeschichte entscheidend war

Das Gericht folgte der Argumentation des Arbeitgebers und wertete die medizinische Dokumentation als entscheidendes Beweismittel. Die Fakten sprachen eine klare Sprache: Bereits am 8. November, also gut zwei Wochen vor Ablauf der ersten Krankschreibung, dokumentierte der Durchgangsarzt Symptome, die nicht mehr zur ursprünglichen Diagnose einer Zerrung passten – Taubheit und fehlende Fußpulse. Die Kernspintomographie vom 11. November lieferte mit dem Nachweis der Arterienverengung einen objektiven, bildgebenden Befund. Die Diagnose der arteriellen Durchblutungsstörung wurde vom ersten Arzt am 13. November explizit gestellt. Für das Gericht war damit bewiesen: Die Erkrankung, die ab dem 25. November zur Krankschreibung führte, bestand und wirkte bereits nachweislich während der ersten Arbeitsunfähigkeit. Sie war keine „neue“ Krankheit, sondern eine bereits vorhandene, die im Zuge der Diagnostik des Arbeitsunfalls entdeckt wurde.

Wieso das arbeitsfreie Wochenende den Fall nicht änderte

Ein weiteres Argument des Tischlers zielte auf die zeitliche Lücke zwischen den beiden Krankschreibungen ab: Das Wochenende vom 23. und 24. November. Er brachte vor, dass er in dieser Zeit arbeitsfähig gewesen sei, was von seiner neuen Ärztin in einer Mitteilung an die Krankenkasse auch pauschal bestätigt wurde. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Für einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist eine tatsächliche Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich, und sei es nur für wenige Stunden. Ein bloßes arbeitsfreies Intervall, in dem die Krankheit unverändert fortbesteht, genügt nicht, um die Einheit des Verhinderungsfalls zu durchbrechen. Angesichts der schweren, durch MRT nachgewiesenen Diagnose war es für das Gericht nicht glaubhaft, dass der Tischler über das Wochenende plötzlich gesund und arbeitsfähig war, nur um am Montag mit demselben Leiden erneut krank zu sein. Die unsubstantiierte Behauptung der Ärztin konnte die harten medizinischen Fakten nicht entkräften.

Wer muss was beweisen? Die entscheidende Rolle der Beweislast

Dieser Fall illustriert eindrücklich, wie sich die Darlegungs- und Beweislast im Prozess verschieben kann. Meldet sich ein Arbeitnehmer krank, reicht zunächst die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Zweifelt der Arbeitgeber deren Richtigkeit an, muss er Indizien vorbringen, die den Beweiswert erschüttern. Gelingt ihm das – wie hier durch den Verweis auf die frühere Diagnostik –, kehrt sich die Beweislast um. Nun liegt es am Arbeitnehmer, den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass er zwischenzeitlich wieder gesund und arbeitsfähig war. Der Tischler hätte also detailliert darlegen und beweisen müssen, dass die diagnostizierte Arterienverengung bis zum 22. November keine Arbeitsunfähigkeit mehr verursacht hat und er am Wochenende gesund war. Diesen Beweis konnte er nicht führen.

Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?

Dieses Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen liefert über den Einzelfall hinaus wichtige Erkenntnisse für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es verdeutlicht die Prinzipien, nach denen Gerichte die Dauer der Entgeltfortzahlung bewerten, wenn Krankheiten ineinander übergehen.

Die erste zentrale Lehre ist, dass eine ärztliche Erstbescheinigung kein unumstößliches Dokument ist. Obwohl sie eine hohe Beweiskraft besitzt, kann sie durch stichhaltige Gegenbeweise entkräftet werden. Insbesondere eine lückenlose medizinische Dokumentation aus der Zeit davor, die einen anderen Krankheitsverlauf nahelegt, wiegt schwer. Objektive Befunde, etwa aus bildgebenden Verfahren wie einem MRT, haben dabei oft ein höheres Gewicht als eine spätere ärztliche Einschätzung ohne nähere Begründung.

Zweitens zeigt der Fall, dass das Gesetz auf die tatsächliche medizinische Realität abstellt und nicht nur auf die Diagnosen, die auf den Bescheinigungen vermerkt sind. Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles zielt darauf ab, die zugrunde liegende Ursache der Arbeitsunfähigkeit zu erfassen. Wenn während der Behandlung einer Krankheit ein anderes, bereits vorhandenes Leiden entdeckt wird, das ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit beiträgt, betrachtet das Gesetz dies als einen einzigen zusammenhängenden Fall. Der Sechswochenzeitraum läuft weiter und beginnt nicht von Neuem.

Schließlich unterstreicht das Urteil die Bedeutung des zeitlichen Zusammenhangs und der Beweislast. Eine neue Krankschreibung, die sich unmittelbar an das Ende des Sechswochenzeitraums anschließt, führt bei Arbeitgebern und Gerichten zu erhöhter Aufmerksamkeit. In einer solchen Konstellation muss der Arbeitnehmer damit rechnen, dass er im Streitfall mehr als nur die neue Bescheinigung vorlegen muss. Er muss dann den vollen Beweis antreten, dass die vorherige Krankheit vollständig ausgeheilt war und er seine Arbeitsfähigkeit – und sei es nur für kurze Zeit – tatsächlich wiedererlangt hatte.

Die Urteilslogik

Gerichte stellen bei der Beurteilung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung auf die medizinische Realität ab und nicht auf die formale Diagnose einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

  • Die Einheit des Verhinderungsfalls definieren: Die Entgeltfortzahlung zählt als ein einziger Verhinderungsfall, wenn eine während der ersten Krankschreibung bereits bestehende oder entdeckte Erkrankung nahtlos zur weiteren Arbeitsunfähigkeit führt, unabhängig von einer neuen Diagnose.
  • Beweiskraft ärztlicher Bescheinigungen erschüttern: Eine neue ärztliche Erstbescheinigung verliert ihren Beweiswert, wenn gewichtige, insbesondere objektive medizinische Befunde aus der Vorgeschichte (z. B. MRT-Ergebnisse) eine bereits bestehende Fortsetzungserkrankung belegen.
  • Nachweis tatsächlicher Genesung fordern: Kann der Arbeitgeber begründete Zweifel an der behaupteten Neuerkrankung äußern, verschiebt sich die Beweislast zum Arbeitnehmer, der die vollständige Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit – auch bei einem dazwischen liegenden arbeitsfreien Wochenende – lückenlos darlegen muss.

Die entscheidende Lehre lautet, dass das Gesetz die gesamte medizinische Kausalkette der Arbeitsunfähigkeit betrachtet und nicht zulässt, die Sechswochenfrist allein durch den formalen Wechsel der Diagnose zu umgehen.


Benötigen Sie Hilfe?


Wird Ihre erneute Krankschreibung nach sechs Wochen als Einheit des Verhinderungsfalls gewertet? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche rechtliche Ersteinschätzung Ihres Anliegens.


Experten Kommentar

Viele verlassen sich darauf: Eine neue Diagnose und eine neue Erstbescheinigung nach sechs Wochen bedeuten einen automatischen Neustart des Entgeltanspruchs. Dieses Urteil ist eine klare Ansage, dass die medizinische Realität über der Formalität steht und der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles konsequent angewandt wird. Entscheidend war die strategische Nutzung der ersten, objektiven Befunde, wie dem MRT-Gutachten, um den Beweiswert des neuen Attests zu zerschlagen. Arbeitgeber lernen hier, dass sie bei unmittelbar anschließenden Krankschreibungen genau hinsehen und die lückenlose Dokumentation nutzen müssen, um zu verhindern, dass eine Fortsetzungserkrankung als neue Krankheit verkauft wird.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann beginnt mein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei neuer Krankheit erneut?

Der Anspruch auf eine erneute sechswöchige Lohnfortzahlung beginnt nur dann, wenn Sie die Arbeitsfähigkeit zwischen den Erkrankungen vollständig wiedererlangt hatten. Eine neue Diagnose allein reicht nicht aus, um den Anspruch neu auszulösen, falls die zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit kontinuierlich besteht. Entscheidend ist die medizinisch nachweisbare Zäsur zwischen den beiden Fällen. Haben Sie nur ein arbeitsfreies Wochenende dazwischen, gilt dies als ein kontinuierlicher Verhinderungsfall.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gewährt maximal sechs Wochen Lohnfortzahlung je Verhinderungsfall. Juristisch liegt ein neuer Fall nur dann vor, wenn die zweite Krankheit kausal separat ist und nicht bereits während der ersten Krankschreibung symptomatisch war. Gerichte prüfen streng, ob die Arbeitsunfähigkeit durch die ursprüngliche Krankheit tatsächlich beendet war, bevor die neue zur erneuten Arbeitsverhinderung führte.

Ihr Arbeitgeber kann die Fortzahlung verweigern, wenn die Krankschreibungen nahtlos ineinander übergehen und er gewichtige Indizien vorlegen kann, die die Einheit des Verhinderungsfalles belegen. Wenn objektive Befunde (etwa aus einer Kernspintomographie) schon während der ersten AU-Serie die spätere Diagnose nachweisen, verliert die neue Erstbescheinigung ihren Beweiswert. Sie tragen dann die volle Beweislast und müssen detailliert belegen, dass die ursprüngliche Krankheit zum Zeitpunkt des Wechsels komplett ausgeheilt war.

Kontaktieren Sie sofort Ihren behandelnden Arzt und bitten Sie um eine schriftliche, detaillierte Stellungnahme, die die vollständige Ausheilung der ersten Krankheit klar bescheinigt.


zurück zur FAQ Übersicht

Was bedeutet die ‚Einheit des Verhinderungsfalles‘ für meinen Lohnanspruch bei verschiedenen Diagnosen?

Die Einheit des Verhinderungsfalles ist ein zentraler Grundsatz im Entgeltfortzahlungsgesetz. Sie regelt, dass der gesetzliche Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung nur einmal gewährt wird, solange die Arbeitsunfähigkeit auf einer ursächlichen Krankheit beruht. Eine Unterbrechung des Sechswochenzeitraums findet nicht statt, selbst wenn währenddessen eine neue Diagnose gestellt wird. Entscheidend ist die fortdauernde medizinische Ursache, nicht die Bezeichnung auf dem Krankenschein.

Das Gesetz stellt auf die Kontinuität der Arbeitsverhinderung ab. Tritt zur bestehenden Krankheit ein neues Leiden hinzu oder wird ein bereits vorhandenes, aber unentdecktes Leiden festgestellt, bleibt es juristisch ein einziger Verhinderungsfall. Dies gilt insbesondere, wenn die ursprüngliche Erkrankung allein schon weiterhin zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die zweite Krankheit eine direkte Folge der ersten ist. Die juristische Sichtweise fokussiert sich daher auf den kausalen Zusammenhang der Arbeitsunfähigkeit.

Nehmen wir an, ein Arbeitnehmer klagt zunächst über eine Wadenzerrung und wird krankgeschrieben. Wird während dieser Zeit im Rahmen einer Untersuchung eine schwere Durchblutungsstörung (Arteriosklerose) entdeckt, die bereits bestand und die Arbeitsunfähigkeit mitverursacht, zählt dies als ein Fall. Obwohl nun zwei unterschiedliche Diagnosen vorliegen, verwehrt das Gericht einen neuen Anspruch auf Lohnfortzahlung, da die übergeordnete Ursache der Verhinderung bereits dokumentiert war. Die Entdeckung eines verschleppten Leidens führt nicht automatisch zum Start eines neuen Sechswochenanspruchs.

Analysieren Sie Ihre medizinischen Unterlagen genau, um festzustellen, wann erste Symptome der „neuen“ Krankheit ärztlich dokumentiert wurden.


zurück zur FAQ Übersicht

Wann darf mein Arbeitgeber die Lohnfortzahlung trotz neuer ärztlicher Erstbescheinigung verweigern?

Ihr Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung stoppen, selbst wenn Sie eine neue ärztliche Erstbescheinigung vorlegen. Dies ist möglich, sobald er gewichtige Indizien präsentiert, die den Beweiswert Ihrer Bescheinigung erschüttern. Solche Indizien müssen belegen, dass die „neue“ Erkrankung tatsächlich bereits während der ersten Krankschreibung bestand und die Arbeitsunfähigkeit kausal fortsetzt. Die neue Bescheinigung verliert ihre Beweiskraft, wenn ernsthafte Zweifel am zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang entstehen.

Normalerweise besitzt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert vor Gericht. Der Arbeitgeber muss diesen Wert aktiv entkräften, indem er Fakten aus Ihrer Krankengeschichte liefert. Er muss Indizien vorlegen, die belegen, dass die neue Krankheit keine eigenständige Ursache darstellt, sondern die Fortsetzung oder Entdeckung der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit ist. Besonders relevant sind objektive, bildgebende Nachweise wie Kernspintomographien oder Laborwerte, die zeigen, dass das Grundleiden schon in der ersten Krankheitsphase vorlag.

Nehmen wir an, ein MRT-Befund aus der Zeit der ersten Krankschreibung belegt eine schwere Diagnose wie eine Arterienverengung. Führt die neue Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit auf exakt diese Ursache zurück, betrachtet das Gericht den Fall als einheitlich. Gelingt dem Arbeitgeber die Erschütterung des Beweiswerts, tritt die Beweislastumkehr ein. Sie müssen dann den vollen Beweis antreten, dass die ursprüngliche Krankheit vor Beginn der neuen AU vollständig ausgeheilt war und Sie Ihre Arbeitsfähigkeit tatsächlich wiedererlangten.

Verlangen Sie vom Arbeitgeber eine detaillierte, schriftliche Begründung, auf welche Indizien und Dokumente er sich stützt, um die lückenlose Kausalität zu prüfen.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie beweise ich, dass ich zwischen zwei Krankschreibungen wirklich arbeitsfähig war?

Eine kurze Pause zwischen zwei Krankschreibungen, etwa über ein Wochenende, reicht nicht aus, um einen neuen Anspruch auf Lohnfortzahlung zu begründen. Sie müssen substantiiert nachweisen, dass die ursprüngliche Krankheit vollständig ausgeheilt war und die Arbeitsfähigkeit tatsächlich wiederhergestellt wurde. Die bloße zeitliche Lücke im Kalender genügt dem Gericht nicht, um die Einheit des Verhinderungsfalles zu durchbrechen.

Gerichte fordern konkrete Fakten, wenn der Arbeitgeber aufgrund der medizinischen Vorgeschichte berechtigte Zweifel an der Wiederherstellung der Gesundheit anmeldet. Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass die Krankheit, die zuvor zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Unterbrechungszeitraum nicht mehr bestand und keine Symptome mehr verursachte. Bei schweren, objektiv festgestellten Leiden ist dieser Nachweis besonders schwer zu führen, da eine plötzliche Kurzzeitgenesung schnell unglaubwürdig erscheint. Eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsfähigkeit hilft nur dann, wenn sie die Wiederherstellung der Gesundheit detailliert belegt und nicht nur das arbeitsfreie Intervall pauschal festhält.

Konkret: Dokumentieren Sie exakt die Tätigkeiten, die Sie ohne Ihre ursprüngliche Erkrankung nicht hätten durchführen können. Haben Sie beispielsweise mit einem zuvor verletzten Bein einen langen Spaziergang gemacht oder im Haushalt schwere Lasten gehoben? Halten Sie solche physischen Leistungen schriftlich in einem detaillierten Protokoll fest, das belegt, dass Sie Ihre reguläre Arbeit wieder hätten aufnehmen können. Falls vorhanden, kann die Nennung von Zeugen, die Ihre Genesung beobachtet haben, die Glaubwürdigkeit stark erhöhen.

Erstellen Sie dieses Protokoll über Ihre vermeintliche Genesung sofort, da nachträgliche Erinnerungen vor Gericht oft als weniger glaubwürdig gelten.


zurück zur FAQ Übersicht

Unterbricht ein Wochenende oder arbeitsfreier Tag die Sechswochenfrist der Lohnfortzahlung?

Die Antwort ist klar: Nein, arbeitsfreie Tage wie Wochenenden oder Feiertage unterbrechen die Lohnfortzahlung nicht. Das Gesetz berechnet die Dauer des Anspruchs auf Basis von 42 Kalendertagen, unabhängig davon, ob diese Tage Arbeits- oder Freitage sind. Ein bloßes Intervall ohne Arbeitspflicht stoppt die Zählung nicht und ermöglicht keinen Neustart des Anspruchs.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist an die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gekoppelt, die juristisch als Einheit des Verhinderungsfalles betrachtet wird. Gerichte prüfen streng, ob die zugrundeliegende Krankheit in diesen Tagen tatsächlich unverändert fortbestanden hat. Wenn die Krankschreibung nahtlos vom Ende der Woche auf den darauffolgenden Montag übergeht, gilt dies als starkes Indiz dafür, dass keine vollständige Genesung stattgefunden hat. Die Unterbrechung des Verhinderungsfalles setzt zwingend eine medizinisch nachgewiesene Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit voraus.

Nehmen wir an, die ursprüngliche Krankschreibung endet am Freitag und Sie lassen sich am Montag mit demselben Leiden erneut krankschreiben. Angesichts schwerer, objektiv festgestellter Diagnosen – etwa einer durch MRT nachgewiesenen Arterienverengung – wird die kurzzeitige Gesundung über das Wochenende meist als unglaubhaft angesehen. Das Gericht wird nicht akzeptieren, dass Sie mit demselben schweren Leiden am Montag sofort wieder arbeitsunfähig waren, wenn Sie am Wochenende angeblich gesund waren.

Endet Ihre erste Krankschreibung kurz vor dem Sechswochen-Limit, sorgen Sie für eine medizinische Untersuchung, welche die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit explizit ärztlich feststellt.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Beweislast

Beweislast beschreibt im Prozessrecht die Verpflichtung der jeweiligen Partei, Tatsachen zu beweisen, die für sie günstig sind, andernfalls verliert sie den Rechtsstreit. Dieses Prinzip sorgt dafür, dass ein Gericht zu einer Entscheidung kommen kann, selbst wenn eine strittige Tatsache ungeklärt bleibt. Juristen nennen dies die Vermeidung der Gefahr eines Non Liquet (Unklarheit).

Beispiel:
Nachdem der Arbeitgeber gewichtige Indizien vorgelegt hatte, kehrte sich die Beweislast um und der Tischler musste nun beweisen, dass er tatsächlich zwischenzeitlich arbeitsfähig war.

Zurück zur Glossar Übersicht

Beweiswert (einer AU-Bescheinigung)

Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist die hohe Indizkraft, die dieses Dokument normalerweise vor Gericht hat, um das Vorliegen einer Krankheit zu belegen. Das Gesetz erkennt die ärztliche Expertise an und macht es dem Arbeitnehmer einfach, seinen Anspruch geltend zu machen, doch dieser Wert kann durch stichhaltige Gegenindizien des Arbeitgebers erschüttert werden.

Beispiel:
Objektive Befunde wie die Kernspintomographie aus der ersten Krankheitsphase erschütterten den Beweiswert der späteren Erstbescheinigung der neuen Ärztin.

Zurück zur Glossar Übersicht

Durchgangsarzt (D-Arzt)

Ein Durchgangsarzt (kurz: D-Arzt) ist ein von den Berufsgenossenschaften zugelassener Facharzt, der die alleinige Kompetenz besitzt, Arbeitsunfälle zu behandeln und deren weiteres Heilverfahren zu steuern. Durch die Einschaltung des D-Arztes wird sichergestellt, dass Unfallverletzte sofort eine spezialisierte und qualifizierte Versorgung erhalten und die Kostenübernahme durch die gesetzliche Unfallversicherung geregelt wird.

Beispiel:
Im vorliegenden Fall dokumentierte der Durchgangsarzt nicht nur die ursprüngliche Fußverstauchung, sondern stellte auch die entscheidenden Befunde zur arteriellen Durchblutungsstörung fest.

Zurück zur Glossar Übersicht

Einheit des Verhinderungsfalles

Die Einheit des Verhinderungsfalles ist ein zentraler arbeitsrechtlicher Grundsatz, der festlegt, dass der Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung nur einmal entsteht, solange die Arbeitsunfähigkeit auf demselben ursächlichen Grundleiden beruht. Diese Regelung verhindert, dass Arbeitnehmer durch den bloßen Wechsel der Diagnose oder das Hinzutreten einer weiteren, bereits bestehenden Krankheit den Sechswochenzeitraum unbegrenzt neu starten können.

Beispiel:
Das Arbeitsgericht Nordhausen beurteilte die Arteriosklerose nicht als neue Erkrankung, sondern als Fortsetzung der Einheit des Verhinderungsfalles, da die Symptome bereits während der ersten Krankschreibung dokumentiert wurden.

Zurück zur Glossar Übersicht

Erstbescheinigung (der AU)

Als Erstbescheinigung wird die ärztliche Dokumentation bezeichnet, welche den allerersten Tag attestiert, an dem ein Arbeitnehmer wegen einer spezifischen Erkrankung arbeitsunfähig wird. Die Bescheinigung markiert damit den Startpunkt des Sechswochenzeitraums und unterscheidet sich klar von der Folgebescheinigung, welche lediglich die Kontinuität der bereits attestierten Arbeitsunfähigkeit bestätigt.

Beispiel:
Die neue Ärztin stellte am Montag, dem 25. November, eine Erstbescheinigung mit der Diagnose Arteriosklerose aus, obwohl das Leiden bereits zuvor diagnostiziert worden war.

Zurück zur Glossar Übersicht

Substantiiert (nachweisen)

Wenn Gerichte von einer Partei fordern, etwas substantiiert nachzuweisen, verlangen sie eine detaillierte und schlüssige Darlegung aller Fakten, Daten und konkreter Beweismittel, die über eine bloße Behauptung hinausgehen. Dieser hohe juristische Standard zwingt die Parteien dazu, dem Gericht eine klare, auf tatsächlichen Belegen basierende Grundlage für die Urteilsfindung zu liefern.

Beispiel:
Das Gericht forderte vom Tischler, substantiiert nachzuweisen, welche konkreten Tätigkeiten er am Wochenende verrichtet hatte, um die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu belegen.

Zurück zur Glossar Übersicht



Das vorliegende Urteil


ArbG Nordhausen – Az.: 3 Ca 86/25 – Urteil vom 27.03.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!