Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Einigungsstelle bei Standortschließung: Warum das ArbG Erfurt sie einsetzte
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum die subjektive Einschätzung zum Verhandlungsscheitern genügt
- Stoppt fehlende Information die Einigungsstelle?
- Großschließung: Warum das Gericht vier Beisitzer festsetzte
- Praxis-Check: So beschleunigen Sie Einigungsstellen bei Standortschließungen
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich die Informationsphase zwingend abschließen, bevor ich die Einsetzung der Einigungsstelle beantragen kann?
- Wie verhindere ich als Betriebsrat das gerichtliche Scheitern der Verhandlungen durch bloße Terminabsagen?
- Wie viele Beisitzer sollte ich bei einer Standortschließung mit über tausend Mitarbeitern gerichtlich beantragen?
- Was tue ich, wenn der Betriebsrat trotz gerichtlicher Einsetzung weiterhin alle Verhandlungstermine blockiert?
- Darf ich bereits Kündigungen aussprechen, während die Einigungsstelle noch über den Sozialplan verhandelt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 BV 9/26
Das Wichtigste im Überblick
Arbeitgeber dürfen bei festgefahrenen Verhandlungen über eine Betriebsschließung direkt eine gerichtliche Einigungsstelle einsetzen lassen.
- Gericht setzt Einigungsstelle für Sozialplan trotz Widerspruch des Betriebsrats ein.
- Arbeitgeber darf Verhandlungen für gescheitert erklären bei fehlender Einigung über Termine.
- Betriebsrat darf Verhandlungen nicht wegen angeblich fehlender Informationen dauerhaft blockieren.
- Einigungsstelle muss komplexe Schließung mit vier Beisitzern pro Seite verhandeln.
- Gericht: Arbeitsgericht Erfurt
- Datum: 27.03.2026
- Aktenzeichen: 4 BV 9/26
- Verfahren: Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle
- Rechtsbereiche: Betriebsverfassungsrecht, Kollektives Arbeitsrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Betriebsräte bei Betriebsänderungen
Einigungsstelle bei Standortschließung: Warum das ArbG Erfurt sie einsetzte
Die Einsetzung einer Einigungsstelle erfolgt nach § 100 ArbGG, wenn der Versuch einer gütlichen Einigung gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gescheitert ist. Eine vollständige Stilllegung eines Betriebs stellt dabei eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG dar. Für den Interessenausgleich und den Sozialplan ergibt sich die Zuständigkeit der Einigungsstelle aus § 112 BetrVG. Ein gerichtlicher Antrag auf Einsetzung kann nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur dann abgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist.
Vor dem Arbeitsgericht Erfurt stritten die Parteien über die Einsetzung einer solchen Stelle, nachdem ein Logistikunternehmen die vollständige Schließung seines Standorts mit rund 2.700 Beschäftigten bis zum 30. September 2026 angekündigt hatte. Der 23-köpfige Betriebsrat hielt die Verhandlungen noch nicht für gescheitert und weigerte sich, in inhaltliche Gespräche einzusteigen. Daraufhin rief der Arbeitgeber das Gericht an, um einen Vorsitzenden sowie die Anzahl der Beisitzer für die Verhandlungen über den Interessenausgleich und den Sozialplan verbindlich festsetzen zu lassen. Das Gericht gab dem Unternehmen recht und setzte die Einigungsstelle ein.
Redaktionelle Leitsätze
- Für die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG genügt es, dass eine Betriebspartei die weiteren Verhandlungen nach ihrer nicht offensichtlich unbegründeten subjektiven Einschätzung für aussichtslos hält; das Gericht nimmt im Besetzungsverfahren nur eine Missbrauchskontrolle vor und klärt nicht objektiv auf, ob noch betrieblicher Verhandlungsspielraum besteht.
- Informationsansprüche des Betriebsrats nach § 111 Satz 1 BetrVG stehen der Bildung der Einigungsstelle nicht entgegen; sie können im laufenden Einigungsstellenverfahren oder parallel dazu weiterverfolgt werden, da die Beteiligungsrechte nach §§ 111, 112 BetrVG keinen Abschluss einer Informationsphase vor Beginn der Verhandlungen voraussetzen.
- Bei der Festsetzung der Beisitzerzahl sind der tatsächliche und rechtliche Umfang der Regelungsstreitigkeit sowie die Zahl der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer maßgeblich; diese Umstände können eine Besetzung über die gesetzliche Regelbesetzung von je zwei Beisitzern hinaus rechtfertigen.

Warum die subjektive Einschätzung zum Verhandlungsscheitern genügt
Ein Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Einsetzung besteht bereits dann, wenn die Gegenseite Verhandlungen verweigert oder diese nach subjektiver Einschätzung einer Partei gescheitert sind. Das Gericht führt im Besetzungsverfahren nach § 100 ArbGG lediglich eine Missbrauchskontrolle durch. Es muss nicht objektiv bis ins letzte Detail aufklären, ob noch ein betrieblicher Verhandlungsspielraum besteht. Eine vertretbare, nicht offensichtlich unbegründete subjektive Einschätzung der antragstellenden Seite reicht völlig aus.
Es reicht demnach aus, wenn eine Betriebspartei nach ihrer nicht offensichtlich unbegründeten subjektiven Einschätzung aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite die weiteren Erörterungen für aussichtslos hält. – so das Arbeitsgericht Erfurt
In dem Erfurter Verfahren (Az. 4 BV 9/26) erklärte das Logistikunternehmen die Verhandlungen am 6. März 2026 für gescheitert, weil die Arbeitnehmervertretung Terminvorschläge für zwei wöchentliche Sitzungen nicht annahm. Der Betriebsrat hatte in den Wochen zuvor auf Betriebsversammlungen und in Gesprächen mehrfach betont, er wolle nicht über einen Sozialplan verhandeln, sondern stattdessen für den Erhalt des Standorts kämpfen.
Subjektive Einschätzung des Arbeitgebers reicht
Das Arbeitsgericht sah das Scheitern der Gespräche als gegeben an. Der Arbeitgeber durfte aus seiner Sicht davon ausgehen, dass keine Verhandlungen innerhalb einer gemeinsam akzeptierten Terminplanung stattfinden würden. Maßgeblich war für den Richter, dass der Betriebsrat den vom Unternehmen gewünschten Abschluss bis zum 26. März 2026 nicht unterstützte, sondern diesen Tag lediglich als einen von vielen weiteren Verhandlungsterminen anführte. Das Argument der Arbeitnehmervertretung, sie habe am 25. Februar einen eigenen detaillierten Plan mit sechs Terminen vorgelegt und die Atmosphäre sei stets konstruktiv gewesen, wies das Gericht als rein subjektive Gegenbewertung zurück. Eine angebliche Verzögerungstaktik müsse im Einsetzungsverfahren nicht objektiv widerlegt werden.
Praxis-Hinweis: Subjektives Scheitern genügt
Der entscheidende Hebel für die Einsetzung der Einigungsstelle ist Ihre subjektive Einschätzung: Wenn Sie gegenüber dem Gericht nachvollziehbar darlegen, dass die Gegenseite Verhandlungen verzögert oder inhaltliche Gespräche verweigert, reicht dies aus. Sie müssen nicht beweisen, dass eine Einigung objektiv unmöglich ist – die bloße Ablehnung von Terminvorschlägen oder die Weigerung, über konkrete Sozialplan-Inhalte zu sprechen, genügt für den gerichtlichen Beschluss.
Stoppt fehlende Information die Einigungsstelle?
Die gesetzlichen Beteiligungsrechte nach §§ 111, 112 BetrVG setzen nicht voraus, dass eine Informationsphase zwingend abgeschlossen sein muss, bevor inhaltliche Verhandlungen beginnen dürfen. Etwaige Informationsansprüche können problemlos parallel zum oder direkt innerhalb des Einigungsstellenverfahrens weiterverfolgt werden. Das Verfahren dient vielmehr dem Zweck, eine durch Streitigkeiten über formelle Fragen festgefahrene Zusammenarbeit zügig wieder in Gang zu setzen.
Die Arbeitnehmervertretung des Logistikzentrums versuchte, die Aufnahme von Beratungen mit dem Hinweis zu verweigern, das Unternehmen müsse erst seiner gesetzlichen Unterrichtungspflicht nachkommen. Der Betriebsrat argumentierte, er müsse durch umfassende Unterlagen erst in die Lage versetzt werden, Alternativkonzepte zur geplanten Schließung zu entwickeln.
Informationsansprüche blockieren das Verfahren nicht
Das Gericht stellte klar, dass die Rüge unvollständiger Informationen die Bildung der Einigungsstelle nicht blockieren kann. Selbst wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat entgegen § 111 Satz 1 BetrVG nicht rechtzeitig unterrichtet haben sollte, sei dieser Punkt für das reine Einsetzungsverfahren ohne Belang. Die Arbeitnehmervertreter können ihre Forderung nach weiteren Unterlagen auch dann noch durchsetzen, wenn die Einigungsstelle bereits arbeitet.
Informationsansprüche des Betriebsrats stehen der Bildung der Einigungsstelle nicht entgegen. Diese können im oder parallel zum Einigungsstellenverfahren weiterverfolgt werden. – so das Arbeitsgericht Erfurt
Praxis-Hürde: Informationsrechte als Blockade-Mittel
Häufig wird versucht, die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Hinweis auf fehlende Unterlagen oder eine unvollständige Beratungsphase zu verhindern. Dieses Urteil zieht hier eine klare Grenze: Solche Informationsdefizite blockieren das Einsetzungsverfahren nicht. Wenn Sie in einer ähnlichen Lage sind, sollten Sie wissen, dass Sie Informationsansprüche zwar geltend machen können, diese aber parallel oder innerhalb der laufenden Einigungsstelle geklärt werden müssen.
Großschließung: Warum das Gericht vier Beisitzer festsetzte
Die konkrete Anzahl der Beisitzer wird stets unter Berücksichtigung des tatsächlichen und rechtlichen Umfangs der Streitigkeit festgesetzt. Maßgeblich sind dabei die Schwierigkeit der zu verhandelnden Materie sowie die Anzahl der von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer. Die gesetzliche Regelbesetzung besteht aus zwei Beisitzern je Betriebspartei, kann aber bei besonderem Bedarf durch das Gericht erhöht werden.
Bei der personellen Ausstattung der Schlichtungsstelle gingen die Vorstellungen der Parteien im März 2026 deutlich auseinander. Das Logistikunternehmen beantragte die Festsetzung von drei Beisitzern je Seite, während der Betriebsrat hilfsweise sogar fünf Beisitzer forderte, falls das Gericht die Stelle einsetzen sollte.
Komplexität rechtfertigt größere Besetzung
Der Vorsitzende Richter entschied sich für einen Mittelweg und setzte vier Beisitzer pro Seite fest. Als Begründung führte das Gericht die hohe Zahl von rund 2.700 betroffenen Mitarbeitern an. Zudem erfordere die rechtliche und tatsächliche Komplexität der geplanten vollständigen Betriebsstilllegung eine breitere fachliche Aufstellung als die übliche Zweier-Besetzung. Den vom Arbeitgeber vorgeschlagenen ehemaligen Vorsitzenden Richter bestellte das Gericht antragsgemäß zum Leiter der Einigungsstelle.
Ausgehend davon, dass eine Einigungsstelle im Regelfall mit je zwei Beisitzern zu besetzen ist […] war vorliegend aufgrund des […] tatsächlichen und rechtlichen Umfangs der Regelungsstreitigkeit […] sowie der hohen Zahl der durch die Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter die Besetzung mit vier Beisitzern pro Betriebspartei erforderlich. – so das Arbeitsgericht Erfurt
Praxis-Check: So beschleunigen Sie Einigungsstellen bei Standortschließungen
Diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Erfurt unterstreicht die niedrigen Hürden für das gerichtliche Besetzungsverfahren nach § 100 ArbGG. Da das Gericht im Eilverfahren lediglich eine Missbrauchskontrolle vornimmt, ist das Urteil eine starke Vorlage, um langwierige Vorverhandlungen abzukürzen. Es stellt klar, dass die Einigungsstelle das richtige Forum ist, um auch über strittige Informationsansprüche zu entscheiden, statt diese als Blockade vorzuschalten.
Für Ihre Praxis bedeutet das: Dokumentieren Sie Verhandlungsunwillen der Gegenseite lückenlos. Beantragen Sie bei komplexen Schließungen mit einer hohen Anzahl Betroffener (hier ca. 2.700) direkt eine Besetzung mit drei oder vier Beisitzern pro Seite und benennen Sie im Antrag bereits einen qualifizierten Vorsitzenden, um das Verfahren personell und fachlich von Beginn an abzusichern.
Was jetzt zu tun ist: Wenn die Gegenseite Verhandlungen durch Terminabsagen oder Verweise auf fehlende Informationen verzögert, setzen Sie eine letzte Frist von maximal einer Woche zur Aufnahme inhaltlicher Gespräche. Verstreicht diese fruchtlos, leiten Sie sofort das Einsetzungsverfahren beim Arbeitsgericht ein, da Informationsdefizite den Start der Einigungsstelle rechtlich nicht aufhalten können. Werden Sie als Betriebsrat mit einem solchen Antrag konfrontiert, müssen Sie sofort belegbare Gegenvorschläge für zeitnahe Termine vorlegen, um den Vorwurf des subjektiven Scheiterns zu entkräften.
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Experten Kommentar
Der wahre Machtkampf tobt meist gar nicht um das „Ob“ der Einigungsstelle, sondern um die Person an der Spitze. Wer den Vorsitzenden vorschlägt und durchsetzt, hat oft schon die halbe Miete gewonnen. Ich erlebe regelmäßig, dass diese neutralen Schlichter hinter verschlossenen Türen massiven Druck aufbauen und geschickt mit ihrem Abstimmungsverhalten drohen.
Für die eigene Taktik erfordert das einen sofortigen Schalterumschlag, sobald das Gremium zusammentritt. Statt sich weiter an Formalien abzuarbeiten, geht es nur noch darum, den Vorsitzenden mit pragmatischen Lösungen zu überzeugen. Wer in dieser Phase stur auf seinen ursprünglichen Maximalforderungen beharrt, verliert am Ende meist krachend die entscheidende Abstimmung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich die Informationsphase zwingend abschließen, bevor ich die Einsetzung der Einigungsstelle beantragen kann?
NEIN. Die Informationsphase nach § 111 BetrVG muss nicht vollständig abgeschlossen sein, damit Sie die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 100 ArbGG erfolgreich beantragen können. Informationsansprüche des Betriebsrats können rechtlich gesehen parallel zum laufenden Verfahren oder direkt innerhalb der Einigungsstelle ohne zeitliche Verzögerung weiterverfolgt werden.
Die gesetzlichen Beteiligungsrechte bei Betriebsänderungen setzen keinen vorherigen Abschluss der Unterrichtungs- und Beratungspflichten voraus, da diese Ansprüche keine zwingende Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Besetzungsverfahren darstellen. Sobald der Betriebsrat die inhaltliche Aufnahme von Gesprächen unter Verweis auf angeblich fehlende Unterlagen verweigert, dürfen Sie die Verhandlungen aus Ihrer subjektiven Sicht als gescheitert betrachten. Das zuständige Arbeitsgericht prüft im Einsetzungsverfahren lediglich, ob Ihre Einschätzung zum Scheitern der Einigung nicht offensichtlich unbegründet ist, und nimmt dabei nur eine grobe Missbrauchskontrolle vor. Einigungsstellen dienen gerade dazu, festgefahrene Situationen über formelle Fragen wie Informationsdefizite zügig aufzulösen, damit die Verhandlungen über den Interessenausgleich und Sozialplan nicht monatelang blockiert werden.
Wie verhindere ich als Betriebsrat das gerichtliche Scheitern der Verhandlungen durch bloße Terminabsagen?
Sie verhindern ein gerichtliches Scheitern der Verhandlungen, indem Sie auf Terminvorschläge des Arbeitgebers unverzüglich mit eigenen, schriftlich dokumentierten und zeitnahen Gegenvorschlägen reagieren. Nur durch den Nachweis aktiver Verhandlungsbereitschaft entkräften Sie den Vorwurf einer Verzögerungstaktik im gerichtlichen Einsetzungsverfahren nach § 100 ArbGG.
Das Arbeitsgericht prüft im Besetzungsverfahren nicht objektiv den Verhandlungsspielraum, sondern führt lediglich eine eingeschränkte Missbrauchskontrolle der subjektiven Einschätzung des Arbeitgebers durch. Wenn das Unternehmen die Verhandlungen für aussichtslos erklärt, reicht diese Einschätzung oft aus, sofern sie nicht offensichtlich unbegründet oder willkürlich erscheint. Reine Terminabsagen ohne die Nennung von Alternativterminen untermauern die Position des Arbeitgebers, dass eine gütliche Einigung am Verhandlungstisch nicht mehr zu erwarten ist. Sie sollten daher eine Liste mit mindestens fünf konkreten Terminvorschlägen für die kommenden zwei Wochen erstellen und diese nachweislich an die Geschäftsführung übermitteln. Vermeiden Sie dabei pauschale Verweise auf andere Prioritäten wie Betriebsversammlungen, da diese im Eilverfahren selten als ausreichender Grund für eine vollständige Verhandlungsverweigerung anerkannt werden.
Beachten Sie jedoch, dass selbst hohe Verhandlungsbereitschaft die Einsetzung nicht dauerhaft blockiert, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer zeitnahen Entscheidung glaubhaft macht. Das Gericht setzt die Stelle ein, sobald die Fortsetzung der Gespräche aufgrund verhärteter Fronten als zwecklos erscheint.
Wie viele Beisitzer sollte ich bei einer Standortschließung mit über tausend Mitarbeitern gerichtlich beantragen?
Bei Standortschließungen mit über tausend Mitarbeitern sollten Sie aufgrund der hohen Komplexität mindestens drei bis vier Beisitzer pro Seite beantragen. Diese Abweichung von der gesetzlichen Regelbesetzung stellt sicher, dass alle fachlichen und rechtlichen Aspekte der Massenentlassung ausreichend berücksichtigt werden.
Die Erhöhung der Beisitzerzahl über die üblichen zwei Personen hinaus begründet sich durch den massiven Umfang der Sozialplaninhalte und die hohe Anzahl betroffener Einzelschicksale. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung rechtfertigt die Komplexität einer Großschließung eine breitere fachliche Aufstellung, um neben juristischer Expertise auch betriebswirtschaftliches oder rentenrechtliches Know-how einzubinden. Ein größeres Gremium ermöglicht es den Betriebsparteien, spezialisierte Berater direkt als stimmberechtigte Mitglieder zu integrieren, was die Verhandlungsqualität bei schwierigen Abfindungsmodellen erheblich steigert. Da das Gericht im Besetzungsverfahren nach § 100 ArbGG den Regelungsumfang prüft, führt eine hohe Mitarbeiterzahl fast zwangsläufig zu einem gesteigerten Beratungsbedarf.
Das Gericht kann den Antrag auf zusätzliche Beisitzer jedoch ablehnen, wenn die Schließung rechtlich trivial ist oder bereits weitgehende Vorreinigungen die Komplexität der Verhandlungen im Vorfeld erheblich reduziert haben.
Was tue ich, wenn der Betriebsrat trotz gerichtlicher Einsetzung weiterhin alle Verhandlungstermine blockiert?
Nach der gerichtlichen Einsetzung der Einigungsstelle sollten Sie den Vorsitzenden um eine verbindliche Terminvorgabe bitten, da dieser die Verhandlungshoheit besitzt. Er kann Sitzungen auch gegen den Willen einer blockierenden Partei anberaumen und leiten.
Der gerichtlich bestellte Vorsitzende hat gemäß der arbeitsgerichtlichen Praxis die alleinige Kompetenz, die Sitzungsfolge und den Ort der Verhandlungen verbindlich zu bestimmen. Wenn der Betriebsrat trotz ordnungsgemäßer Ladung durch den Vorsitzenden den Terminen fernbleibt, verhindert dies keine wirksamen Beschlüsse der Einigungsstelle. Das Verfahren nach § 100 ArbGG dient gerade dazu, eine durch formelle Streitigkeiten festgefahrene Zusammenarbeit zügig wieder in Gang zu setzen. Sie sollten daher unmittelbar nach dem Gerichtsbeschluss Kontakt zum Vorsitzenden aufnehmen und um eine kurzfristige Terminierung der konstituierenden Sitzung bitten.
Eine Grenze besteht lediglich dann, wenn der Vorsitzende selbst keine Termine anberaumt oder die Ladungsfristen nicht einhält, was die Unwirksamkeit späterer Beschlüsse zur Folge haben könnte.
Darf ich bereits Kündigungen aussprechen, während die Einigungsstelle noch über den Sozialplan verhandelt?
NEIN, Sie dürfen betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen einer Betriebsänderung grundsätzlich erst aussprechen, wenn die Verhandlungen über den Interessenausgleich abgeschlossen sind oder das Verfahren vor der Einigungsstelle offiziell für gescheitert erklärt wurde. Ein vorzeitiger Ausspruch von Kündigungen stellt eine erhebliche Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats dar und führt zu massiven rechtlichen sowie finanziellen Risiken für das Unternehmen.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in den §§ 111, 112 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), die vorschreiben, dass der Arbeitgeber zunächst einen ernsthaften Versuch unternehmen muss, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu erzielen. Da die Einigungsstelle diesen gesetzlich geforderten Einigungsversuch bei einem Scheitern der internen Verhandlungen fortführt, ist das Beteiligungsverfahren erst mit dem Spruch der Stelle oder einer Einigung beendet. Wenn Sie Kündigungen vorzeitig aussprechen, missachten Sie den Vorrang der Verhandlungen über das Ob und Wie der Betriebsänderung. Dies gibt den betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit, gemäß § 113 BetrVG einen Nachteilsausgleich in Form von teils erheblichen Abfindungen gerichtlich einzuklagen, selbst wenn die Kündigung an sich sozial gerechtfertigt wäre.
Entscheidend ist die rechtliche Unterscheidung zwischen Interessenausgleich und Sozialplan, da nur der Abschluss des Interessenausgleichsverfahrens die Sperrwirkung für Kündigungen beendet. Verhandelt die Einigungsstelle nur noch über die finanziellen Leistungen des Sozialplans, nachdem der Interessenausgleich bereits feststeht, ist der Kündigungsausspruch rechtlich zulässig.
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Das vorliegende Urteil
ArbG Erfurt – Az.: 4 BV 9/26 – Beschluss vom 27.03.2026
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