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Einseitige Gehaltskürzung mit Arbeitszeitkürzung durch Arbeitgeber zulässig?

Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 4 Sa 849/15, Urteil vom 29.01.2016

Leitsätze:

1. Eine vertragliche Abrede, die nur dem Arbeitgeber, nicht auch dem Arbeitnehmer das Recht zur ordentlichen Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses gibt, ist unwirksam.

2. Zur Unwirksamkeit eines Gestaltungsrechts, welches Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses zulässt.

 

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.03.2015– 3 Ca 3564/14 h – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 01.08.2014 hinaus bis zum 31.08.2015 auf der ursprünglich vereinbarten Basis einer 40-Stundenwoche bei einer monatlichen Bruttovergütung von 2.790,39 EUR (i. W. zweitausendsiebenhundertneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) fortbestanden hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Änderungskündigung des Beklagten vom 21.11.2014 noch durch die Kündigung vom 21.11.2014 mit Ablauf des 31.12.2014 beendet worden ist.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.216,95 EUR (i. W. sechstausendzweihundertsechzehn Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus 1.395,21 EUR (i. W. eintausenddreihundertfünfundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 01.09.2014, aus weiteren 1.395,21 EUR (i. W. eintausenddreihundertfünfundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 01.10.2014, aus weiteren 1.395,21 EUR (i. W. eintausenddreihundertfünfundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 07.11.2014, aus weiteren 2.031,32 EUR (i. W. zweitausendeinunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d

Einseitige Gehaltskürzung Arbeitgeber
Symbolfoto: Yacobchuk / Bigstock

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete und bis zum 31.08.2015 befristete Arbeitsverhältnis auf Grund einer arbeitsvertraglichen Klausel von einem Arbeitsverhältnis mit 40 Stundenwoche in ein solches mit 20 Stundenwoche geändert worden ist, ob es auf Grund einer Änderungskündigung vom 21.11.2014 und einer Kündigung vom selben Datum zum 31.12.2014 beendet worden ist, sowie um Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für August bis November 2014 einschließlich einer Jahressonderzahlung.

Der Kläger und der Beklagte haben je ein Arbeitsvertragsexemplar vorgelegt, welche beide vom Kläger unterschrieben sind und auf Beklagtenseite zwei Unterschriften tragen, die im äußeren Schriftbild nicht vollständig übereinstimmen. Auf die Anlagen B 1 und B 2 (Bl. 66/67 d. A. und Bl. 68/69 d. A.) wird Bezug genommen.

In dem Arbeitsvertrag ist unter anderem Folgendes geregelt:

1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. September 2012. Es endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf am 31.08.2015. Das Arbeitsverhältnis ist zeitlich befristet, weil der Arbeitsplatz aus öffentlichen Mitteln des Bundeshaushalts gebunden gefördert wird.

Herr B wird auf die Gesamtdauer des Projekts „Wir in NRW“ (FKZ:2 des Bundesamt für M und F ) eingestellt. Da die Projektfinanzierung jeweils für ein Haushaltsjahr (Kalenderjahr) bewilligt wird, kann das Arbeitsverhältnis vorzeitig, zum 31. Dezember des bewilligten Förderjahres enden, sollte die Fortsetzung der Förderung für das Folgejahr nicht genehmigt werden.

2. Die Arbeitszeit beträgt 40 Stunde pro Woche. Sie ist im Rahmen des oben genannten Projektes zu erfüllen. Sollte sich die Zuwendung für die Projektfinanzierung verringern, kann die Arbeitszeit entsprechend gekürzt werden. Der Arbeitsplatz befindet sich in H .

Die monatliche Vergütung wurde in Anlehnung an TVöD Entgeltgruppe 9 Stufe 2 vereinbart und betrug zuletzt 2.790,39 € brutto.

Wegen des Inhalts des im Arbeitsvertrag genannten Projektes wird auf die Anlage B 4 (Bl. 77 ff. d. A.) Bezug genommen, wegen des Zuwendungsbescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für das Haushaltsjahr 2014 betreffend das Projekt „Wir in Nordrhein-Westfalen“ wird auf Anlage B 3 (Bl. 70 ff. d. A.) Bezug genommen.

Unter dem Datum des 31.07.2014 schrieb der Beklagte an den Kläger Folgendes (Bl. 6. d. A.):

„Sehr geehrter Herr C,

wie bereits mitgeteilt, haben wir mit der Umbewilligung seitens BAMF vom 26.06.2014 und nun vom 31.07.2014 erfahren, dass für die Ausübung der Tätigkeit nicht mehr die volle Summe, sondern die Hälfte der Personalkosten zur Verfügung stehen. Das hat zu bedeuten, dass Ihre Arbeitszeit bei der Landmannschaft sich von 40 auf 20 Stunden pro Woche reduziert. Falls Sie dennoch Interesse an der Tätigkeit haben, unterschreiben Sie bitte unverzüglich den an Sie schon früher geschickten Änderungsvertrag.

Sollten Sie den Änderungsvertrag nicht annehmen wollen und bei der Landmannschaft der D aus R nicht mehr beschäftigt sein wollen, teilen Sie uns dies sofort mit.

Bitte beachten Sie, dass alle Beschäftigungsveränderungen entsprechend dem Arbeitsamt mitgeteilt werden müssen.“

Unter dem Datum des 17.07.2014 hat der Beklagte dem Kläger einen Arbeitsvertragsentwurf (Bl. 98 – 100 d. A.) für einen Arbeitsvertrag mit veränderten Inhalt vorgelegt.

Mit Datum vom 21.11.2014 übersandte der Beklagte dem Kläger ein mit „Änderungskündigung“ überschriebenes Schreiben, in dem es wie folgt heißt (Bl. 111 d. A.):

„Sehr geehrter Herr B hiermit kündigen wird das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum nächstzulässigen Zeitpunkt auf. Dies ist nach unserer Berechnung der 31.12.2014.

Zugleich bieten wird Ihnen an, das Arbeitsverhältnis ab dem Folgetag, das heißt nach unserer Berechnung ab dem 1. Januar 2015 zu den folgenden Bedingungen fortzusetzen:

1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird auf 20 Stunden pro Woche verringert.

2. Die monatliche Vergütung beträgt 1.395,18 € brutto.

3. Im Übrigen verbleibt es bei den arbeitsvertraglichen Bedingungen aus dem befristeten Arbeitsvertrag vom 01.09.2012.

Teilen Sie uns baldmöglichst, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieser Erklärung mit, ob Sie mit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Bedingungen einverstanden sind. Äußern Sie sich innerhalb dieser Frist nicht oder lehnen Sie die Änderung Ihrer Arbeitsbedingungen innerhalb der Frist ab, endet das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2014.“

Mit Datum desselben Tages, dem Kläger zugegangen am 28.11.2014, übersandte der Beklagte dem Kläger einen mit „Kündigung“ überschriebenes Schreiben, in dem es heißt (Bl 112 d. A.):

„Sehr geehrter Herr B ,

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentliche fristgemäß zum nächstzulässigen Zeitpunkt auf. Dies ist nach unserer Berechnung der 31.12.2014.

Im August 2014 rechnete der Beklagte dem Kläger einen Betrag von 2.790,39 € brutto ab und überwies ihm 1.113,21 € netto.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Entgeltdifferenzen hinsichtlich des Monats August und die Gehälter für September, Oktober und November 2014 sowie die Jahressonderzahlung für 2014 in Höhe von 2.184,31 € brutto.

Im Laufe des Rechtsstreits forderte der Beklagte mit Schreiben vom 14.04.2015 den Kläger auf, ab dem 15.04.2015 seine Arbeit wieder aufzunehmen (Schreiben Bl. 217 d. A.). Mit E-Mail vom 10.04.2015 bekräftigte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten gegenüber der Prozessbevollmächtigten des Klägers diese Aufforderung (Bl. 218 d. A.). Der Kläger nahm sodann seine Arbeit wieder in vollem Umfang (40 Stunden) auf.

In der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2015 sei nicht im Streit. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärte dazu, zu diesem Zeitpunkt sei auch das Projekt beendet worden. Unstreitig wurde desweiteren, dass der Kläger nicht über den 31.08.2015 hinaus beim Beklagten gearbeitet hat.

Der Kläger hat mit der Klageschrift, die am 29.09.2014 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, zunächst beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach wie vor auf der ursprünglich vereinbarten Basis einer 40 Stunden-Woche und damit einer derzeitigen Bruttovergütung von 2.790,39 € fortbesteht. Desweiteren hat der Kläger in der Klageschrift die Bezahlung des Monats August mit 2790,39 € brutto abzüglich bezahlter 1.113,71 € netto begehrt. Mit Schriftsatz vom 08.10.2014, beim Arbeitsgericht am 09.10.2014 eingegangen, hat der Kläger desweiteren das Septembergehalt abzüglich gezahlter 1.113,71 € netto eingeklagt. Mit der am 16.12.2014 beim Arbeitsgericht eingegangen Klageerweiterung hat er die Zahlungsanträge für die Gehälter bis einschließlich November 2014, einschließlich der Jahressonderzahlung für 2014, abzüglich der jeweils für die einzelnen Monate gezahlten Nettobeträge geltend gemacht. Darüber hinaus hat er in diesem Schriftsatz die am 27.11.2014 bei ihm eingegangene Änderungskündigung und die am 28.11.2014 eingegangene Beendigungskündigung jeweils vom 21.11.2014 angegriffen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach wie vor auf der ursprünglich vereinbarten Basis einer 40 Stundenwoche und damit einer derzeitigen monatlichen Bruttovergütung von 2.790,39 € fortbesteht;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.216,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.395,21 € seit dem 01.09.2014, aus weiteren 1.395,21 € seit dem 03.11.2014 und aus weiteren 2.031,32 € seit dem 01.12.2014 zu zahlen:

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Änderungskündigung des Beklagten vom 21.11.2014 noch durch die Kündigung vom 21.11.2014 mit Ablauf des 31.12.2014 seine Beendigung finden wird, sondern über den 31.12.2014 hinaus ungekündigt fortbesteht.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe die Projektziele und Projektinhalte nicht erfüllt. Es habe Beschwerden insbesondere aus der Landesgruppe NRW gegeben. Dem Kläger als Projektleiter fehlten ebenso Ideen wie Erfahrungen. Schließlich arbeite der Kläger für eine Konkurrenzorganisation der Landsmannschaft.

Wegen der Einzelheiten dieses Vortrages wird auf Blatt 60 – 64, 117 ff d. A. Bezug genommen.

Desweiteren trägt der Beklagte vor: Um zu vermeiden, dass die Projektziele gefährdet würden, sei eine „Umwidmung“ der Projekttätigkeit und der Projektorganisation vorzunehmen gewesen, die unter dem 31.07.2014 vom B genehmigt worden sei. Er bezieht sich dazu auf die E-Mail des B vom 31.07.2014 (Anlage B 10 = Bl. 86/87 d. A.).

Um die Projektziele zu verwirklichen – so der Beklagte weiter – und den Fortlauf des Projekts zu erreichen, seien die Personalkosten aufzuteilen gewesen. Die volle Stelle sei mit dem 01.08.2014 in eine Halbtagsstelle zu reduzieren gewesen. Um die Projektziele zu gewährleisten habe das B bereits mit Mailschreiben vom 26.06.2014 zugestimmt, das zur Erreichung des Projektzieles zusätzlich Arbeitskraft Dritter eingebunden werde (E-Mail des B vom 26.06.2014 Anlage B 11 = Bl. 88 f d. A.).

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.03.2015 (Bl. 137 ff d. A.) der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 141/142 der Akten Bezug genommen.

Gegen dieses am 19.03.2015 verkündete und am 31.08.2015 dem Beklagten zugestellte Urteil hat dieser am 20.08.2015 Berufung eingelegt und diese am 14.09.2015 begründet.

Der Beklagte wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz vom 22.01.2016 (Bl. 229 ff. d. A.) Bezug genommen.

Er trägt vor, auch die Konkurrenztätigkeit des Klägers sei abgemahnt worden (Anlage BK 11 = Bl. 245 d. A.).

Desweiteren beruft er sich darauf, dass zum Zeitpunkt der Kündigungen vom 21.11.2015 noch kein Bewilligungsbescheid für Zuwendungen für das Jahr 2015 vorgelegen habe. Dieser sei – was als solches unstreitig ist – erst am 06.05.2015 erlassen worden und am 07.05.2015 beim Beklagten eingegangen.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen, AZ: 3 Ca 3564/14 h, verkündet in abgekürzter Form am 19.03.2015 und zugestellt mit Urteilsgründen am 31.08.2015, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt nunmehr, die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Antrag zu 1. lauten soll:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 01.08.2014 hinaus bis zum 31.08.2015 auf der ursprünglich vereinbarten Basis von 40 Stundenwoche bei einer monatlichen Bruttovergütung von 2.790,39 € fortbestanden hat, und dass im Antrag zu 2. der Satzteil „sondern über den 31.12.2014 fortbesteht“ fortgelassen wird.

Der Beklagte beantragt, die Abweisung der Klage auch hinsichtlich dieser Antragsfassung.

Der Klägervertreter verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Insoweit wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg. Lediglich auf Grund der unstreitigen Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet wurde, war der Tenor zu 1) des erstinstanzlichen Urteils nach entsprechender, vom Gericht angeregter Antragsänderung zum Klageantrag zu 1) neu zu fassen.

A. Soweit die Berufung meint, es liege bereits ein Rechtsfehler des erstinstanzlichen Gerichts darin, dass es sich nicht damit auseinandergesetzt habe, welcher Arbeitsvertrag gegolten habe, „weil unterschiedliche Arbeitsverträge durch unterschiedliche Unterzeichnungen vorliegen“, so ist dieser Einwand unbegründet:

Zwar gibt es 2 Exemplare des Arbeitsvertrages, nämlich das vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Exemplar und das von dem Beklagten als Anlage 1 b) zu der Klageerwiderung (Bl. 30 d. A.) vorgelegte Exemplar. Der Beklagte hat erstinstanzlich in der Klageerwiderung gemeint, die Unterschriften könnten, wenn man die Unterschriftenleisten miteinander vergleiche „nicht stimmen“. Die Unterschriften seien ähnlich, stimmten aber nicht überein. Daraufhin hat der Kläger erwidert, es seien ihm seinerzeit zwei Verträge zugeschickt worden, von denen er einen nach eigener Unterschriftsleistung wieder zurückgesandt habe. Dem ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Es ist nicht nachvollziehbar, was der Beklagte mit seiner Rüge in der Berufungsinstanz aussagen will. Die beiden Exemplare des Arbeitsvertrages sind im Übrigen im Inhalt gleich. Dies gilt auch und gerade für die im vorliegenden Fall relevanten Klauseln.

B. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Arbeitszeit und das Gehalt des Klägers ab dem 01.08.2014 einseitig zu kürzen.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 31.07.2014 (Bl. 6 d. A.) dem Kläger folgendes mitgeteilt:

„Sehr geehrter Herr C,

wie bereits mitgeteilt, haben wir mit der Umbewilligung seitens BAMF vom 26.06.2014 und nun vom 31.07.2014 erfahren, dass für die Ausübung der Tätigkeit nicht mehr die volle Summe, sondern die Hälfte der Personalkosten zur Verfügung stehen. Das hat zu bedeuten, dass Ihre Arbeitszeit bei der Landmannschaft sich von 40 auf 20 Stunden pro Woche reduziert. Falls Sie dennoch Interesse an der Tätigkeit haben, unterschreiben Sie bitte unverzüglich den an Sie schon früher geschickten Änderungsvertrag.

Sollten Sie den Änderungsvertrag nicht annehmen wollen und bei der Landmannschaft der D aus R nicht mehr beschäftigt sein wollen, teilen Sie uns dies sofort mit.

Bitte beachten Sie, dass alle Beschäftigungsveränderungen entsprechend dem Arbeitsamt mitgeteilt werden müssen.“

Dazu beruft sich der Beklagte auf Nr. 2 des Arbeitsvertrages, die wie folgt lautet:

„Die Arbeitszeit beträgt 40 Stunde pro Woche. Sie ist im Rahmen des oben genannten Projektes zu erfüllen. Sollte sich die Zuwendung für die Projektfinanzierung verringern, kann die Arbeitszeit entsprechend gekürzt werden. Der Arbeitsplatz befindet sich in H .“

I. Der Beklagte meint in der Berufungsbegründung, mit dieser Klausel sei ein „Abänderungsrecht“ vereinbart. Es sei auch nicht nur ein Abänderungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit vereinbart, vielmehr „eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Abänderung der Arbeitszeit bei entsprechender Gehaltsreduzierung“. Die dort genannte Voraussetzung, nämlich die Verringerung der Zuwendung für die Projektfinanzierung, sei auch eingetreten. Dazu beruft sich der Beklagte auf die „Umwidmung Ministerium“ (BAMF) vom 31.07.2014, vorgelegt als Anlage BK 2.

Er meint weiter, weil nicht mehr das gleiche „Finanzierungsvolumen“ wie bislang zur Verfügung gestanden habe, sei ein „Automatismus“ eingetreten. Es sei – so meint er andererseits – „eine Abänderung auch des Arbeitsvertrages vorzunehmen“. Insgesamt sei der Beklagte berechtigt gewesen, gemäß Nr. 2 des Arbeitsvertrages die Arbeitszeit entsprechend zu kürzen, was einer entsprechenden Lohnreduzierung gleichlaufe.

II. Die Klausel in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages enthält zunächst nicht einen „Automatismus“, sondern sieht ausdrücklich vor, dass die Arbeitszeit „entsprechend gekürzt werden“ kann. Sie billigt mithin dem Arbeitgeber ein Gestaltungsrecht zu.

1. Dieses Gestaltungsrecht ist durch die Klausel inhaltlich nicht begrenzt. Der Beklagte hat es – wenn man das Schreiben vom 31.07.2014 als Ausübung eines Gestaltungsrechts auslegen will – dahingehend ausgeübt, dass er die Arbeitszeit und das Gehalt des Klägers halbiert hat. Selbst wenn man unterstellt, dass auch die entsprechende Reduzierung des Gehaltes Mitinhalt der Klausel sein sollte (was jedenfalls nicht – wie der Beklagte meint – „ausdrücklich“ in der Klausel enthalten ist), dann ist die Klausel unwirksam.

Die Klausel lässt nämlich einseitige Eingriffe in den Kernbestand des Arbeitsverhältnisses zu. Der Kernbestand ist betroffen, wenn wesentliche Elemente des Arbeitsvertrages einer einseitigen Änderung unterliegen sollen, durch die das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört wird (vgl. hierzu und zum Folgenden ErfK/Preis §§ 305-310 BGB Rn. 58 m. w. N.). Zum Kernbestand des Arbeitsverhältnisses gehört insbesondere die Vergütungspflicht und die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers (vgl. BAG 31.01.1985 EzBAT § 8 Direktionsrecht Nr. 3).

Da es sich hier nicht um übertarifliche Leistungen oder Nebeneinnahmen handelt (vgl. dazu ErfK/Preis aaO Rn. 59 mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung) sondern um unmittelbar im Synallagma stehende Vertragsbestandteile, wird mit einem Recht, das unbegrenzt die einseitige Kürzung von Arbeitszeit und entsprechendem Entgelt zulässt und im vorliegenden Fall bis zu 50 % ausgeübt wurde, der Kernbestand des Arbeitsverhältnisses betroffen, der Änderungskündigungsschutz umgangen. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 12.12.1984 – also in der Zeit vor Einführung der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff BGB auch für Arbeitsverträge – entscheiden, dass eine vertragliche Vereinbarung, die bei arbeitszeitabhängiger Vergütung den Arbeitgeber berechtigen soll, die zunächst festgelegte Arbeitszeit später einseitig nach Bedarf zu reduzieren, eine objektive Umgehung von zwingenden Vorschriften des Kündigungs- und Kündigungsschutzrechts darstellt und nach § 134 BGB nichtig ist (BAG 12.12.1984 – 7 AZR 509/83). In den Fällen, in denen eine AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff BGB veranlasst war, hat das Bundesarbeitsgericht später als Regel herausgearbeitet, dass zur Wirksamkeit der Klausel der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes unter 25 % liegen muss und der Tariflohn nicht unterschritten werden darf (BAG 12.01.2005, NZA 2005, 465). Eine Klausel, die eine einseitige 50 prozentige Reduzierung an Arbeitszeit und Entgelt vorsieht, ist mithin sowohl nach § 134 BGB als auch – falls es sich um AGB handelt – nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

2. Selbst wenn die Klausel aber wirksam wäre, lässt sich nicht feststellen, dass die darin beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, dass sich nämlich „die Zuwendung für die Projektfinanzierung verringert“ hat. Die Anlage BK 2, auf die sich der Beklagte dazu beruft, entspricht Anlage B 10 aus der 1. Instanz = Bl. 86 ff.

Diese Anlage enthält eine E-Mailkorrespondenz zwischen dem Geschäftsführer des Beklagten Herrn S und Herrn St G , Sachbearbeiter im Referat 312 beim Bundesamt für M und F (B – welches nicht ein Ministerium ist, wie der Beklagte in der Berufungsbegründung meint). Tatsächlich betrifft diese Korrespondenz Umwidmungsanträge, zu denen Herr G an Herrn S am 31.07.2014 schreibt: „In der Hoffnung, dass es keine weiteren Umwidmungsanträge gibt und aus sachlichen Gründen zu Gunsten des Projekts stimme ich der Umwidmung zu. Ganz allgemein halte ich fest, dass permanente Umwidmungen eine hohen Verwaltungsaufwand darstellen. Auch den Umstand, dass Projekte nach und nach umgebaut werden, kann ich grundsätzlich nicht befürworten.“

Aus der ersten Mail dieser Korrespondenz vom 25.06.2014 (Bl. 89 d. A.) ergibt sich, dass Herr S bei Herrn G Folgendes beantragt hatte:

„Sehr geehrter Herr G , zum Zwecke der besseren Umsetzung der Projektziele im Projekt 312/2609000623 „Wir in NRW“ beantrage ich eine Umwidmung in der Position Personalkosten.

Der Gesamtbetrag in Höhe von 42.548,00 € soll nun wie folgt aufgeteilt werden:

0812 Entgeltgruppe E 1 – E 11 31.500,00 €

0817 Beschäftigungsentgelte 11.048,00 €.

Der Gesamtbetrag ist davon nicht betroffen.

Die Änderung würde dazu beitragen, dass wesentlich effektiver zum Zwecke der Projektzielumsetzung gearbeitet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen“

Es handelt sich also um eine von dem Beklagten selbst initiierte neue Aufteilung der Personalkosten, deren Gesamtbetrag sich nicht verändert, mithin offensichtlich nicht um eine Verringerung der Personalkosten.

Der Beklagte hat dieses auch – erstinstanzlich erläutert (Schriftsatz vom 29.10.2014 Bl. 63 d. A.):

„Um die Projektziele zu verwirklichen und den Fortlauf des Projekts zu erreichen, waren die Personalkosten aufzuteilen. So war die volle Stelle, letztlich beginnend mit dem 01.08.2014, in eine Halbtagsstelle zu reduzieren. Um die Projektziele zu gewährleisten, das Projekt überhaupt besser zu organisieren und effektiver zum Zwecke der Projektzielumsetzung zu arbeiten, stimmte das B bereits mit Mail-Schreiben vom 26.06.2014 zu, dass zur Erreichung des Projektzieles zusätzliche Arbeitskraft Dritter eingebunden wird“.

Es ist mithin nicht die Projektfinanzierung verringert worden. Vielmehr hat der Beklagte auf eigene Initiative die Mittel für den Kläger kürzen lassen, um Dritte im Projekt beschäftigen zu können, ohne dass sich die Projektfinanzierung insgesamt änderte. Damit liegen die Voraussetzungen der Nr. 2 des Arbeitsvertrages nicht vor.

Es ergibt sich also, dass, selbst wenn man das Schreiben vom 31.07.2014 als Ausübung eines Gestaltungsrechtes auslegen wollte, dieses nach Grundlage und Durchführung unwirksam war. Damit bestand das Arbeitsverhältnis über den 31.07.2014 hinaus als ein Vollzeitarbeitsverhältnis zu 40 Stunden und entsprechender Vergütung fort.

C. Das Arbeitsverhältnis wurde auch nicht durch die Änderungskündigung des Beklagten vom 21.11.2014 zum 31.12.2014 beendet.

Es ist nicht vorgetragen, dass der Kläger diese Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen habe. Es ging mithin nur noch um die Beendigung. Im Kern zu Recht hat das Arbeitsgericht diese Kündigung für unwirksam angesehen, weil die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen haben.

Der Arbeitsvertrag war gemäß Nr.1 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31.08.2015 befristet. Gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG gilt: Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

I. Die Parteien haben nicht vorgetragen, dass ein Tarifvertrag gilt.

II. Im Arbeitsvertrag des Klägers ist keine Klausel enthalten, die den Beklagten im vorliegenden Fall zu der Änderungskündigung vom 21.11.2014 (ebenso wenig wie zu der Beendigungskündigung vom selben Tag) berechtigte:

Die Klausel in Nr. 2 des Arbeitsvertrages enthält ein solches Kündigungsrecht nicht. Weder ergibt sich dieses ausdrücklich daraus, noch behandelt die Klausel überhaupt eine Kündigung. Sie sieht lediglich ein einseitiges Kürzungsrecht vor.

III. Selbst wenn man dieses anders sähe, dann wäre die Klausel als Vereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 3 TzBfG unwirksam, weil sie nach ihrem Inhalt nur ein einseitiges Recht des Arbeitgebers regelt. Nach – soweit ersichtlich – allgemeiner Meinung kann entsprechend dem Rechtsgedanken des § 622 Abs. 6 BGB nicht einseitig zu Gunsten des Arbeitgebers eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden (vgl. KR/Lipke 10. Auflage § 15 TzBfG Rn. 20 d; MünchKomm/Hesse § 15 TzBfG Rn. 28; KDZ/Däubler/Wroblewski § 15 TzBfG Rn. 13; APS/Backhaus § 15 TzBfG Rn. 21).

IV. Schließlich aber liegen die Voraussetzungen der in Nr. 2 des Arbeitsvertrages geregelten Rechte nicht vor. Der Fall, dass ohne Veränderung der Projektmittel auf Initiative des Beklagten die Personalmittel aus dem Projekt umverteilt werden, nämlich so, dass für den Kläger weniger Mittel und dafür für weitere Personen Mittel zur Verfügung stehen, ist von Nr. 2 des Arbeitsvertrages nicht erfasst.

D. Auch die gleichzeitig mit der Änderungskündigung ausgesprochene Beendigungskündigung war unwirksam.

I. Sie scheitert wiederum an § 15 Abs. 3 TzBfG. Der Beklagte meint in der Berufungsbegründung, Nr. 1 des Arbeitsvertrages enthalte „ein ausdrückliches Kündigungsrecht der Beklagten auch vor Fristablauf“. Der Beklagte bezieht sich dabei insbesondere auf den letzten Satz der Nr. 1 der wie folgt lautet:

„Da die Projektfinanzierung jeweils für ein Haushaltsjahr (Kalenderjahr) bewilligt wird, kann das Arbeitsverhältnis vorzeitig, zum 31. Dezember des bewilligten Förderjahres enden, sollte die Fortsetzung der Förderung für das Folgejahr nicht genehmigt werden.“

1. Es lagen bereits nicht die Voraussetzungen dieses Satzes vor. Voraussetzung ist: „Sollte die Fortsetzung der Förderung für das Folgejahr nicht genehmigt werden,….“

Der Beklagte beruft sich darauf, dass „zum Zeitpunkt der Kündigung vom 21.11.2014“ ein Bewilligungsbescheid für das Kalenderjahr 2015 auf Seiten des B nicht vorgelegen habe.

Mit Schriftsatz vom 22.01.2016 ergänzt der Beklagte, dass der Bewilligungsbescheid für das Haushaltsjahr 2015 vom BAMF für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.08.2015 erst mit Bewilligungsbescheid vom 06.05.2015 „ausgefolgt“ worden sei.

Die Klausel kann nicht so ausgelegt werden, dass zu einem von dem Beklagten frei gewählten Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden kann, wenn zufällig zu diesem Zeitpunkt noch kein Bewilligungsbescheid vorliegt – auch ohne dass feststeht, dass ein solcher in der weiteren Zeit nicht mehr erfolgen werde. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Klausel, denn der Wortlaut stellt nicht darauf ab, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt der Bewilligungsbescheid noch nicht vorliegt, sondern darauf, ob die Fortsetzung der Förderung für das Folgejahr nicht genehmigt wird. Dass sie nicht genehmigt würde, stand zum Zeitpunkt der Kündigung offensichtlich nicht fest. Die Bewilligung erfolgte später.

2. Es kann dabei dahinstehen, ob die Klausel überhaupt als Vereinbarung eines Kündigungsrechts nach § 15 Abs. 3 TzBfG ausgelegt werden kann. Dem Wortlaut nach jedenfalls zielt sie offenbar auf eine automatische Beendigung (auch der Beklagte sieht darin im zuletzt zitierten Schriftsatz eine „von außen eintretende Bedingung“).

3. Die Klausel scheidet aber unabhängig davon, dass, wie oben gesagt, ihre Voraussetzungen nicht vorlagen, als Grundlage für eine Kündigung des Beklagten im Sinne des § 15 Abs. 3 TzBfG wiederum deshalb aus, weil sie – wollte man sie als Kündigungsrecht auslegen – ersichtlich nur zu Gunsten des Arbeitgebers galt (s. oben C. III.).

II. Die Änderungskündigung und die Beendigungskündigung vom 21.11.2014 waren aber noch aus einem weiteren Grund unwirksam. Der Beklagte hat mit selben Datum und zum selben Zeitpunkt (31.12.2014) sowohl eine Änderungskündigung als auch mit gesondertem Schreiben eine Beendigungskündigung ausgesprochen. Sowohl die Änderungskündigung als auch die Kündigung als einseitige Gestaltungsrechte sind besonderen Bestimmtheitsanforderungen unterworfen. Der Gegner muss Klarheit darüber haben, was gelten soll. Mit der Änderungskündigung hat der Beklagte ein Fortsetzungsangebot verbunden. Mit der Beendigungskündigung hingegen nicht. Es war mithin für den Kläger nach Erhalt beider Schreiben völlig unklar, ob das Arbeitsverhältnis unbedingt beendet werden sollte oder ob die Beendigung unter dem Vorbehalt der Nicht-Annahme des mit der Änderungskündigung unterbreiteten Vertragsangebots stehen sollte. Das Verhalten der Beklagten war widersprüchlich und perplex (vgl. in einem anderen Zusammenhang mit der Änderungskündigung dazu BAG 10.09.2009 – 2 AZR 822/07). Beide Kündigungen genügten damit nicht den für einseitige Willenserklärungen erforderlichen Bestimmtheits- und Klarheitsgrundsätzen.

E. Da das Arbeitsverhältnis im Jahre 2014 über den 31.07.2014 hinaus als ein Vollzeitarbeitsverhältnis zu 40 Wochenstunden mit einer Bruttovergütung von 2.790,39 € fortbestand, stehen dem Kläger auch die mit dem Antrag zu 3. geltend gemachten und vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Ansprüche wegen Annahmeverzugs zu.

Der Annahmeverzug wurde mit dem Schreiben vom 31.07.2014 (Bl. 6 d. A.) begründet, welches in seiner Wirkung einer Teilkündigung gleichsteht. Für den Fall der Kündigung aber gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass Annahmeverzug auch ohne ein tatsächliches oder wörtliches Angebot nach § 296 BGB begründet wird (ständige Rechtsprechung seit der Entscheidung vom 09.08.1984 NZA 1985, 119; vgl. auch Bundesarbeitsgericht 19.01.1999 NZA 1999, 925, 13.07.2005 NZA 2005, 1384; 11.01.2006 NZA 2006, 314). Wie bei einer Vollkündigung, hat der Beklagte in dem Schreiben vom 31.07.2014 klar erkennen lassen, dass er seiner kalendarischen Mitwirkungshandlung, nämlich der zur Verfügungstellung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes (in Vollzeit) nicht nachkommen werde und von einer entsprechenden Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses ausgeht (vgl. auch Bundesarbeitsgericht 27.01.1994 NZA 1995, 134 zur Anordnung von Kurzarbeit).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

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