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Einsichtnahme in Personalakte durch Dritte

ArbG Eberswalde, Az.: 3 Ca 1192/12, Urteil vom 03.04.2013

1. Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 50.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihren gesetzlichen Vertreter , verurteilt, es zu unterlassen, Teile der Personalakte der Klägerin

  • insbesondere Arbeitsverträge vom 23.08.1990 und 01.07.1991,
  • Änderungsverträge vom 01.07.1992 und 14.11.1997,
  • Aufhebungsvereinbarung vom 31.12.2000,
  • Kündigungsschreiben vom 31.03.2011,
  • Arbeitsvertrag seit dem 01.04.2011,
  • Nachweise der Qualifikation für die Beschäftigung als Museumsleiterin,
  • Beschäftigungsnachweise der seit dem 01.04.2011 ausgeübten Tätigkeit

herauszugeben bzw. dem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, Herrn zur Einsicht zu überlassen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Einsichtnahme in Personalakte durch Dritte
Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

Die Parteien streiten um Unterlassung der Herausgabe von in der Personalakte der Klägerin befindlichen Unterlagen an Dritte sowie um Unterlassung der Einsichtnahme der Personalakte der Klägerin zugehöriger Dokumente durch Dritte.

Die Klägerin war vom 01.09.1990 bis zum 31.05.2000 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Mit Auflösungsvertrag vom 30.12.2000 wurde dieses Arbeitsverhältnis der Parteien beendet, da die Klägerin eine Anstellung bei dem Tourismus-Service Xxx e.V. begründete. In einer Zusatzvereinbarung zu diesem Aufhebungsvertrag vom 31.12.2000 (Ablichtung Bl. 13 d. A.) heißt es:

Für den Fall, dass nach dem 31.12.2000 die Tätigkeit einer Geschäftsführerin gem. Anstellungsvertrag vom 01.06.2000 nicht mehr ausübt aus Gründen, die von ihr selbst nicht verschuldet wurden, verpflichtet sich die Stadt Xxx als öffentlicher Arbeitgeber Frau weiterzubeschäftigen bzw. eine gleichwertige Arbeitsstelle (Vergütungsgruppe IV a BAT-O) bereitzustellen. Diese Regelung gilt bis zum Jahr 2012.

In der Folgezeit machte die Klägerin das in der Zusatzvereinbarung enthaltene Rückkehrrecht geltend.

In einem am 14.07.2011 geschlossenen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Eberswalde (Ablichtung Bl. 14 d. A.) vereinbarten die Parteien die Beschäftigung der Klägerin als Leiterin des Museums, eingereiht in die Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TVöD.

Mit Schreiben vom 23.08.2012 teilte der Prozessbevollmächtigte der in der Stadtverordnetenversammlung der beklagten Stadt vertretenen FDP-Fraktion unter der Bezeichnung „Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister der Stadt Xxx“ unter Berufung auf § 29 Brandenburgische Kommunalverfassung mit, dass aufgrund vermuteter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Besetzung der Museumsleitersteller durch die Klägerin Einsicht in die bei der Beklagten befindlichen Protokolle der Arbeitsgerichtssitzung, in welcher ein gerichtlicher Vergleich zwischen der Klägerin und der Stadt Xxx geschlossen wurde, sowie weitere Schriftstücke erforderlich sei (Ablichtung Bl. 15, 16 d. A.).

Nach Übersendung der genannten Unterlagen begehrte der Prozessbevollmächtigte der FDP-Fraktion mit weiterem Schreiben an die Verfügungsbeklagte Stadt Einsicht in weitere, teilweise in der Personalakte der Klägerin befindliche Unterlagen (Ablichtung Bl. 19 ff d. A.), u. a. Arbeitsverträge, hierzu geschlossene Änderungsverträge, Aufhebungsvereinbarung etc.

Mit Schreiben vom 26.11.2012 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der beklagten Stadt, dass kein Einverständnis mit der Herausgabe bei der Personalakte der Klägerin befindlicher Unterlagen an den Prozessbevollmächtigten des FDP-Abgeordneten bzw. an dessen Prozessbevollmächtigten bestehe und setzte der beklagten Stadt eine Frist zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung bis zum 29.11.2012 (Abi. Bl. 21 d. A.).

Mit am 19.12.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begehrt die Klägerin von der beklagten Stadt, es zu unterlassen, die Arbeitsverträge vom 23.08.1990 und 01.07.1990 sowie die dazugehörigen Änderungsverträge vom 01.07.1992 und 14.11.1997, die Aufhebungsvereinbarung vom 31.12.2000, das Kündigungsschreiben vom 31.03.2011, den Arbeitsvertrag vom 01.04.2011 sowie Anweise der Qualifikation für die Beschäftigung als Museumsleiterin und Beschäftigungsnachweise der seit dem 01.04.2011 ausgeübten

Tätigkeit an Dritte, insbesondere das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung herauszugeben bzw. zur Einsicht zu überlassen.

Sie trägt vor, mit der Übersendung der Zusatzvereinbarung zum Aufhebungsvertrag der Klägerin vom 30.12.2000 und Teilen des gerichtlichen Schriftverkehrs zwischen der Klägerin und der Beklagten habe die beklagte Stadt bereits teilweise Bestandteile der Personalakte der Klägerin an Dritte herausgegeben und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt.

Die beklagte Stadt sei nicht berechtigt, die im Antrag genannten Dokumente, die Teile der Personalakte der Klägerin seien, an Dritte herauszugeben bzw. diesen Einsicht zu gewähren.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 50.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen ihren gesetzlichen Vertreter bis zu 6 Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, Teile der

Personalakte der Klägerin

  • insbesondere Arbeitsverträge vom 23.08.1990 und 01.07.1991
  • Änderungsverträge vom 01.07.1992 und 14.11.1997,
  • Aufhebungsvereinbarung vom 31.12.2000,
  • Kündigungsschreiben vom 31.03.2011,
  • Arbeitsvertrag seit dem 01.04.2011,
  • Nachweise der Qualifikation für die Beschäftigung als Museumsleiterin,
  • Beschäftigungsnachweise der seit dem 01.04.2011 ausgeübten Tätigkeit

herauszugeben.

2. Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 50.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen ihren gesetzlichen Vertreter bis zu 6 Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, Teile der Personalakte der Klägerin

  • insbesondere Arbeitsverträge vom 23.08.1990 und 01.07.1991,
  • Änderungsverträge vom 01.07.1992 und 14.11.1997,
  • Aufhebungsvereinbarung vom 31.12.2000,
  • Kündigungsschreiben vom 31.03.2011,
  • Arbeitsvertrag seit dem 01.04.2011,
  • Nachweise der Qualifikation für die Beschäftigung als Museumsleiterin,
  • Beschäftigungsnachweise der seit dem 01.04.2011 ausgeübten Tätigkeit

dem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, Herr zur Einsicht zu

überlassen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Die beklagte Stadt trägt vor, dass aufgrund der bisherigen Erkenntnisse davon auszugehen sei, dass dem Stadtverordneten die erbetene Akteneinsicht zu gewähren ist, hierauf deute auch die von der Landesbeauftragten für Datenschutz erhaltene Auskunft zu der vorstehenden Problematik hin. Aus diesem Grund habe sich die Beklagte auch nicht in der Lage gesehen, gegenüber der Klägerin die Erklärung abzugeben, dass die begehrte Akteneinsicht nicht gewährt werde.

Für das weitere Vorbringen wird auf die Schriftsätze und Protokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Sie ist hinreichend bestimmt, soweit sie auf die „Herausgabe“ von Teilen der Personalakte bezogen ist. Herausgabe ist jeder Fall des physischen Wechsels des Besitzes an diesen Unterlagen.

Hinreichend klar ist auch, dass die Unterlagen nicht an das Mitglied der StW der beklagten Stadt, , weitergegeben werden dürfen. Diese Person ist der beklagten Stadt bekannt.

2.

Die Klage ist auch begründet. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch jedenfalls in dem hier ausgeurteilten Umfang.

2.1.

Sind Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu besorgen, so kann der Betroffene auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen klagen, § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m, Satz 1 sowie i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB i. weiterer V. m. dem von Art. 1 und Art. 2 GG garantierten Persönlichkeitsschutz (vgl. BAG 26.08.1997 – 9 AZR 61/96 – AP Nr. 5 zu § 823 BGB Persönlichkeitsrecht unter A 2 der Gründe m. w. N. auf die Herleitung dieser Anspruchsgrundlage; Sächsisches LAG 02.09.1998 – 2 Sa 906/98 – ZTR 1999, 282).

2.1.1.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleiht jedem u. a. die Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Sachverhalte offenbaren will (sog. informationelle Selbstbestimmung, vgl. bspw. BVerfG vom 28.10.2010 – 2 BvR 535/10-juris; 08.07.1997 – 1 BvR 2111/94, 195/95, 2189/95 -, AP Nr. 39 zu Art. 2 GG unter C I 1 c der Gründe m. w. N.). Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie zum Schutz eines gewichtigen Gemeinschaftsgutes geeignet und erforderlich sind und wenn der Schutzzweck so schwer wiegt, dass er sie in ihrem Ausmaß rechtfertigt (BVerfG, a. a. O., unter C II 1 b der Gründe m. w. N.).

2.1.2.

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Die Fürsorgepflicht ist Ausfluss des in § 242 BGB niedergelegten Gedankens von Treu und Glauben, der auch den Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmt. Bei der Frage, was Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht im Einzelfall gebieten, ist insbesondere auf die in den Grundrechten zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidungen der Verfassung Bedacht zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Privatrecht beide Parteien Grundrechtsträger sind. Diesen konkurrierenden Rechtspositionen haben die Gerichte ausgewogen Rechnung zu tragen.

2.1.3.

Diese Grundsätze haben auch für die Führung von Personalakten Bedeutung. Das durch Art. 1 und Art. 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch im Privatrechtsverkehr und damit im Arbeitsverhältnis zu beachten (BAG 27.03.2003 – 2 AZR 51/02- BAGE 105, 356). Es schützt den Arbeitnehmer vor der Offenlegung personenbezogener Daten und zwar auch solcher, von denen der Arbeitgeber in zulässiger Weise Kenntnis erlangt hat (vgl. BAG 21. Februar 1979 -5 AZR 568/77 – AP BGB §847 Nr. 13 = EzA BGB § 847 Nr. 3). Die Personalakte stellt eine komprimierte Zusammenstellung ausschließlich personenbezogener Informationen dar, die im besonderen Maße die Gewährleistung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts erfordern. Es ist daher in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit des Zugriffs dritter Personen auf Personalakten in äußerstem Maße restriktiv zu handhaben hat. Maßgeblich für eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und berechtigten Interessen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (etwa BAG vom 4.4.1990 – 5 AZR 299/89 – AP § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 21; LAG Niedersachsen – 22.01.2007 -11 Sa 614/06).

Hinsichtlich der in den Klageanträgen genannten Dokumenten, den Arbeitsverträgen der Klägerin vom 23.08.1990 und 01.07.1991, den Änderungsverträgen vom 01.07.1992 und 14.11.1997, dem Aufhebungsvertrag vom 31.12.2000, dem Kündigungsschreiben vom 31.03.2011, dem Arbeitsvertrag seit dem 01.04.2011, den Nachweisen der Qualifikation für die Beschäftigung als Museumsleiterin, sowie den Beschäftigungsnachweisen der seit dem 01.04.2011 durch die Klägerin ausgeübten Tätigkeit handelt es sich um eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse der Klägerin betreffen und die in einem inneren Zusammenhang mit dem zwischen ihr und der beklagten Stadt bestehenden Arbeitsverhältnis stehen, mithin um Bestandteile der Personalakte der Klägerin.

Der Inhalt der Personalakten ist vertraulich. Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und Fürsorge verpflichten den Arbeitgeber, Personalakten vor dem Zugriff Dritter zu bewahren. Dies gilt auch für den Zugriff durch Betriebsangehörige. Der Kreis der zugangsberechtigten Personen ist möglichst klein zu halten und auf die für Personalentscheidungen zuständigen Mitarbeiter zu beschränken.

Überwiegende Interessen des Arbeitgebers können im Einzelfall die Offenlegung von Teilen der Personalakte auch Dritten gegenüber rechtfertigen (BAG 04.04.1990 – 5 AZR 299/89 -juris; Kontrolle durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren; 17.05.1983 – 1 AZR 1249/79 – juris; Weiterleitung des vom Arbeitnehmer in Kenntnis der Bedeutung und Funktion ausgefüllten Fragebogens zur Sicherheitsüberprüfung an das Bundesamt für Verfassungsschutz). Auch die Rechte des Betriebs- bzw. Personalrats gehen in diesem Zusammenhang nicht weiter als die sonstiger Personen. Personalakten sind diesen Gremien weder vorzulegen noch auszuhändigen (BAG 20.12.1988 – 1 ABR 63/87 – juris). Behörden (z. B. Finanzämtern, Krankenkassen) hat der Arbeitgeber entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Auskunft aus der Personalakte zu erteilen. Dies gilt auch für die gem. § 95 Abs. BHO dem Bundesrechnungshof zuzuleitenden Schaublätter aus Fahrtenschreibern (BAG 12.01.88 – 1 AZR 352/86 – juris). Andere öffentliche Institutionen können dagegen auf die Personalakte nur dann Zugriff nehmen, wenn hieran unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit besteht. Ein solches ist bspw. für den Petitionsausschuss abzulehnen (OVG Münster 03.06.1988 – 1 B 426/88 -juris). Auch das Beweiserhebungsrecht der Gerichte oder parlamentarischer Untersuchungsausschüsse begründet keinen Anspruch auf Einsichtnahme (BVerfG 01.10.1987 – 2 BvR 1178/86 – juris). Selbst das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses (Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG) und der grundrechtliche Datenschutz stehen sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (BVerfGE 67, 100 (143 f.). Bei der hiernach gebotenen Abwägung sind namentlich Art und Bedeutung des mit der beabsichtigten Beweiserhebung verfolgten Ziels im Rahmen des dem Untersuchungsausschuss erteilten Auftrags und die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der betroffenen Daten angemessen zu berücksichtigen. Auf Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht nicht (vgl. BVerfGE 67, 100 (144).

Im Ergebnis können Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht – Recht auf informationelle Selbstbestimmung – nur durch die Wahrnehmung überwiegend schutzwürdigerer Interessen gerechtfertigt sein. Für die Feststellung dieses überwiegenden Interesses bedarf es im Einzelfall einer Güter- und Interessenabwägung, um zu klären, ob dem Persönlichkeitsrecht des einen gleichwertige und schutzwürdige Interessen anderer gegenüberstehen (BAG 27.03.2003 -2AZR 51/02- BAGE 105, 356; 15.07.1987 – 5 AZR 215/86- BAGE 54, 365; 04.04.1990 – 5 AZR 299/89 – juris Rn 18; vgl. für die Einsichtnahme in Personalakten bei Beamten: BVerwG 04.06.1970 – II C 5.68 – juris).

2.2.

Nach diesen Maßgaben und Maßstäben kann die Klägerin von dem Beklagten die ausgeurteilte Unterlassung in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang verlangen.

Wie oben unter Z. 2.1.3. festgestellt, handelt es sich bei den im Tenor bezeichneten Dokumenten um Personalakten bzw. Teile hiervon. Eine Gestattung der Einsichtnahme in diese bzw. eine Herausgabe an Dritte, auch an den Stadtverordneten , der diese Gestattung bzw. Einsichtnahme explizit begehrt, würde das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung verletzen, da nicht ansatzweise dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin gleichwertige oder gar schutzwürdigere, dieses Recht überwiegende Interessen Dritter erkennbar sind.

Eine Rechtfertigung kann dabei weder aus dem brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz noch aus § 29 Brandenburgische Kommunalverfassung hergeleitet werden.

Weder das brandenburgische Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz noch § 29 Brandenburgische Kommunalverfassung, die der Kontrolle der Verwaltung dienen, geben einen bedingungs- bzw. schrankenlosen Anspruch auf Herausgabe bzw. Einsichtnahme von Personalakten und Teilen hiervon an Dritte. Dies ergibt sich aus dem Regelungsinhalt der entsprechenden Normen.

So heißt es in § 29 Abs. 1 S 2 Brandenburgische Kommunalverfassung: „Auskunft und Akteneinsicht sind zu verweigern, wenn und soweit schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter… .entgegenstehen“ § 5 Abs. 1 Nr. 1 des brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Schutz überwiegender privater Interessen) lautet: „Der Antrag auf Akteneinsicht ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 abzulehnen, soweit, hierdurch personenbezogene Daten offenbart würden“.

Danach ist eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen der von der Herausgabe betroffenen Personen, deren Daten zugänglich gemacht werden, und der Berechtigung des Informationsverlangens, dem die genannten Normen Rechnung tragen sollen, vorzunehmen. Wie ausgeführt, können Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht durch die Wahrnehmung überwiegend schutzwürdigerer Interessen gerechtfertigt sein.

Schutzwürdige Interessen Dritter, insbesondere des Stadtverordneten , der seinerseits die Beklagte auf Einsichtnahme bzw. Herausgabe von Teilen der Personalaktendokumente der Klägerin in Anspruch nimmt, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin überwiegen, sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht erkennbar, so dass die Abwägung zu Gunsten der Klägerin ausfällt.

Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche, wie im Schreiben des Prozessbevollmächtigten des FDP-Stadtverordneten formuliert, Unregelmäßigkeiten, die den Grad grober Pflichtverletzungen erreichen, eine Einsichtnahme in die im Tenor bezeichneten Unterlagen zur Befriedigung eines anerkennenswerten Informationsbedürfnisses mit dem weitreichenden Eingriffsgehalt in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtfertigen können.

Soweit – wie der Vertreter der beklagten Stadt in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – Unregelmäßigkeiten durch den Stadtverordneten deshalb vermutet werden, dass mit der Klägerin in deren Auflösungsvertrag vom 30.12.2000 die Option vereinbart wurde, unter bestimmten Voraussetzungen ein weiteres Arbeitsverhältnis mit der beklagten Stadt einzugehen, ist darauf zu verweisen, dass dies eine im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht ungewöhnliche Fallkonstellation ist. So hat beispielsweise der damalige Berliner Innensenator den Mitarbeitern des Landes Berlin vertraglich deren Rückkehr in den Landesdienst für den Fall der Schließung bzw. der Auflösung der City BKK vertraglich zugesichert (vgl. Zuletzt bspw. LAG Berlin – Brandenburg 12.04.2012 – 2 Sa 15/12 – juris). Aus diesem Sachverhalt lässt sich ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, etwa i. S. eines kollusiven Zusammenwirkens, nicht herleiten.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über den Streitwert aus § 61 Abs. 1 ArbGG. Dabei hat die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte für den Streitwert auf den Regelstreitwert des § 23 Abs. 3 RVG für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten in Höhe von EUR 4.000,00 abgestellt.

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