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Einstweilige Verfügung auf Lohnzahlung (Leistungsverfügung)

Das Arbeitsgericht Nordhausen wies den Antrag einer Arbeitnehmerin auf einstweilige Verfügung zurück, weil sie keine Notlage dargelegt hatte, die eine sofortige Auszahlung des Lohns erforderlich gemacht hätte. Die Arbeitgeberin hatte Teile des Lohns aufgrund von Lohnpfändungen einbehalten und an die Gläubiger abgeführt. Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ga 13/23

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verfügungsklägerin hat keine ernsthafte Notlage für eine sofortige Gehaltszahlung glaubhaft gemacht.
  • Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung auf Lohnzahlung lagen nicht vor.
  • Die Lohnpfändungen durch die Gläubiger waren wirksam.
  • Die Verfügungsbeklagte musste die pfändungsfreien Beträge einbehalten und abführen.
  • Der Antrag der Klägerin auf Zahlung der einbehaltenen Teilgehälter wurde zurückgewiesen.
  • Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Eine Berufung ist nicht zugelassen.

Lohnpfändung: Gericht weist Antrag auf einstweilige Verfügung zurück

Wenn es um den Verdienst aus der Arbeit geht, sind die rechtlichen Regelungen oft komplex. Arbeitnehmende haben zwar grundsätzlich einen Anspruch auf fristgerechte Lohnzahlung, aber es gibt auch Situationen, in denen der Arbeitgeber den Lohn teilweise oder ganz zurückhalten darf. Beispielsweise wenn Lohnpfändungen durch Gläubiger vorliegen. In solchen Fällen muss sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Andernfalls können Arbeitnehmende unter Umständen die Auszahlung des vorenthaltenen Lohns auch gerichtlich erzwingen – etwa im Wege einer einstweiligen Verfügung. Wie genau das Zusammenspiel von Lohnanspruch, Lohnpfändung und einstweiliger Verfügung funktioniert, erläutert der folgende Gerichtsentscheid.

Der Fall vor dem Arbeitsgericht Nordhausen im Detail

Lohnzahlung trotz Pfändung: Gericht weist Antrag auf einstweilige Verfügung zurück

Im vorliegenden Fall stritten eine Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber um die Auszahlung von Teilen des Lohns, die aufgrund von Lohnpfändungen einbehalten worden waren. Die Klägerin war seit April 2018 in der Abteilung Psychiatrie der beklagten Klinik beschäftigt. Im August und September 2023 gingen beim Arbeitgeber zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ein, erlassen von einem Landkreis und einem Finanzamt. Beide Gläubiger forderten die Pfändung von Teilen des Arbeitseinkommens der Klägerin zur Tilgung offener Forderungen.

Die Arbeitgeberin behielt daraufhin für die Monate September und Oktober 2023 jeweils einen Nettobetrag von 418,40 Euro vom Lohn der Klägerin ein und führte diese Beträge an die Gläubiger ab. Die Arbeitnehmerin widersprach den Lohnabzügen schriftlich und beantragte schließlich beim Arbeitsgericht Nordhausen, ihren Arbeitgeber zur Zahlung der einbehaltenen 836,80 Euro zu verurteilen. Ihr Argument: Die Pfändungen seien unwirksam, weshalb der Arbeitgeber die Lohnanteile nicht hätte abziehen dürfen.

Voraussetzungen für einstweilige Verfügung auf Lohnzahlung

Um ihren Anspruch auf Lohnzahlung durchzusetzen, wählte die Klägerin den Weg der einstweiligen Verfügung. Eine solche Verfügung ist ein gerichtlicher Beschluss, der eine vorläufige Regelung in dringenden Fällen schafft, bis die Hauptsache abschließend geklärt ist. Gerade bei Streitigkeiten um Lohnzahlungen kann das Instrument der einstweiligen Verfügung für Arbeitnehmer eine wichtige Möglichkeit sein, schnell an ihr Geld zu kommen.

Allerdings sind die Anforderungen an eine einstweilige Verfügung hoch. So muss der Antragsteller nicht nur die Berechtigung seines Anspruchs (Verfügungsgrund) glaubhaft machen, sondern auch die besondere Dringlichkeit (Verfügungsgrund). Das bedeutet, er muss darlegen und beweisen, dass ihm durch die Verzögerung bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde.

Gericht erkennt keine Notlage und weist Antrag zurück

Im vorliegenden Fall sah das Arbeitsgericht Nordhausen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung als nicht gegeben an. Zwar mag der Anspruch der Klägerin auf Lohnzahlung grundsätzlich bestehen, jedoch fehle es an der erforderlichen Dringlichkeit. Die Klägerin habe weder in ihrem Antrag noch in der mündlichen Verhandlung eine ernsthafte, unzumutbare Notlage dargelegt, die eine sofortige Auszahlung des Lohns erforderlich mache. Im Gegenteil, sie habe sogar selbst erklärt, dass eine solche Notlage nicht bestehe.

Keine Berufung zugelassen – Klägerin trägt Kosten des Verfahrens

Das Gericht wies den Antrag der Klägerin daher als unzulässig zurück. Die Kosten des Verfahrens muss die Klägerin tragen. Eine Berufung wurde nicht zugelassen.

✔ FAQ zum Thema: Lohnpfändung


Was sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung?

Die allgemeinen Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung sind der Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund.

Der Verfügungsanspruch ist der materiell-rechtliche Anspruch, den der Antragsteller mit der einstweiligen Verfügung durchsetzen oder absichern möchte. Dieser kann sich aus verschiedenen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen ergeben, wie beispielsweise einem Unterlassungs-, Leistungs- oder Herausgabeanspruch.

Der Verfügungsgrund liegt vor, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Das bedeutet, dass zu befürchten ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts wesentlich erschwert oder vereitelt werden könnte. Die Eilbedürftigkeit muss glaubhaft gemacht und begründet werden.

Nur wenn beide Voraussetzungen – der Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund – erfüllt sind, kann das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen. Das einstweilige Verfügungsverfahren zeichnet sich durch seine besondere Schnelligkeit aus und soll dem Antragsteller die Möglichkeit bieten, seinen Anspruch vorläufig zu sichern oder durchzusetzen, ohne das Hauptsacheverfahren abwarten zu müssen.


Welche Rolle spielt die Dringlichkeit bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung?

Die Dringlichkeit, auch als Verfügungsgrund bezeichnet, spielt eine zentrale Rolle bei der Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Sie ist neben dem Verfügungsanspruch eine der beiden Hauptvoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Dringlichkeit liegt vor, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Das bedeutet, dass zu befürchten ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts wesentlich erschwert oder vereitelt werden könnte. Die Eilbedürftigkeit muss glaubhaft gemacht und begründet werden.

Ohne das Vorliegen der Dringlichkeit kann eine einstweilige Verfügung in der Regel nicht erlassen werden, da sie gerade dem vorläufigen Rechtsschutz in eilbedürftigen Situationen dient. Das Gericht prüft die Dringlichkeit von Amts wegen als Prozessvoraussetzung.

Die Dringlichkeit kann durch verschiedene Umstände widerlegt werden, etwa wenn der Antragsteller selbst durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass es ihm nicht eilig ist. Beispielsweise kann ein längeres Zuwarten vor der Antragstellung die Dringlichkeitsvermutung selbst widerlegen.

Insbesondere bei Leistungsverfügungen wie einer einstweiligen Verfügung auf Lohnzahlung bestehen hohe Anforderungen an die Dringlichkeit, da solche Verfügungen tiefer in die Rechte des Antragsgegners eingreifen.


Inwiefern können Lohnpfändungen die Auszahlung des Arbeitseinkommens beeinflussen?

Lohnpfändungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Auszahlung des Arbeitseinkommens. Hier die wichtigsten Punkte:

Auszahlungsverbot für pfändbaren Teil
Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Arbeitgeber darf dieser den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen. Der Arbeitgeber hat ein Auszahlungsverbot für den pfändbaren Betrag.

Berechnung des pfändbaren Betrags
Der Arbeitgeber muss den pfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens anhand der Pfändungstabellen und unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers berechnen. Nur der unpfändbare Teil darf an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Überweisung an Gläubiger
Den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens muss der Arbeitgeber an den Gläubiger überweisen, der die Pfändung erwirkt hat. Bestehen mehrere Pfändungen, gilt die Reihenfolge des Eingangs („First come, first served“).

Drittschuldnererklärung
Auf Verlangen des Gläubigers muss der Arbeitgeber eine Drittschuldnererklärung abgeben und Auskunft über das pfändbare Einkommen erteilen. Bei Falschangaben droht Schadenersatzhaftung.

Unpfändbare Lohnbestandteile
Bestimmte Lohnbestandteile wie Überstundenvergütungen, Weihnachtsgeld bis 705 Euro oder vermögenswirksame Leistungen sind nach § 850a ZPO unpfändbar und müssen voll an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Zusammengefasst führt eine Lohnpfändung dazu, dass der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens einbehalten und an den Gläubiger überweisen muss. Nur der unpfändbare Betrag wird noch an den Arbeitnehmer ausgezahlt.


Welche rechtlichen Schritte stehen zur Verfügung, wenn Lohnansprüche trotz Pfändung bestehen?

Wenn trotz einer Lohnpfändung Lohnansprüche bestehen, stehen dem Arbeitnehmer verschiedene rechtliche Schritte zur Verfügung:

Widerspruch gegen die Pfändung
Der Arbeitnehmer kann beim Vollstreckungsgericht Widerspruch gegen die Pfändung einlegen, wenn er die Forderung des Gläubigers für unberechtigt oder zu hoch hält. Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses eingelegt werden.

Erinnerung gegen die Pfändung
Mit einer Erinnerung kann der Arbeitnehmer die Berechnung des pfändbaren Betrags durch das Vollstreckungsgericht überprüfen lassen, etwa wenn er der Ansicht ist, dass der unpfändbare Betrag zu niedrig angesetzt wurde.

Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze
Bestehen besondere Belastungen wie hohe Krankheitskosten oder Fahrtkosten, kann der Arbeitnehmer beim Vollstreckungsgericht beantragen, die Pfändungsfreigrenze anzuheben.

Einstweilige Verfügung auf Lohnzahlung
Wenn der Arbeitgeber trotz Bestehens des Lohnanspruchs die Lohnzahlung verweigert, kann der Arbeitnehmer im Wege der einstweiligen Verfügung die vorläufige Zahlung des Lohns beantragen. Hierfür müssen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden.

Hauptsacheklage auf Lohnzahlung
Letztlich kann der Arbeitnehmer auch eine Hauptsacheklage auf Zahlung des Lohns gegen den Arbeitgeber erheben, wenn dieser die Lohnzahlung verweigert.

In jedem Fall sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, da die Fristen und Voraussetzungen für die einzelnen Rechtsbehelfe strikt zu beachten sind.



§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 940 ZPO (Zivilprozessordnung): Regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer einstweiligen Verfügung. Im Kontext des Falls ist dieser Paragraph zentral, da das Gericht das Fehlen eines Verfügungsgrundes, also der Dringlichkeit und der Notwendigkeit einer sofortigen Regelung, als Grund für die Zurückweisung des Antrags der Klägerin anführt.
  • § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO: Diese Vorschriften bestimmen, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens tragen muss, da ihr Antrag abgewiesen wurde.
  • § 61 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz): Legt fest, wie der Streitwert in arbeitsgerichtlichen Verfahren zu bestimmen ist. Der Streitwert ist hier relevant für die Kostenberechnung und mögliche Berufungsgrenzen.
  • § 850 ZPO: Bestimmt die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen. Da im Fall Lohnpfändungen eine wesentliche Rolle spielen, ist dieser Paragraph wichtig für das Verständnis der Rechte und Pflichten sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners.
  • § 64 Abs. 3 und § 64 Abs. 2b ArbGG: Regeln die Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Berufung gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte. Hier relevant, da das Gericht die Berufung nicht zulässt, aber die Möglichkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2b ArbGG unberührt bleibt.


➜ Das vorliegende Urteil vom Arbeitsgericht Nordhausen

ArbG Nordhausen – Az.: 3 Ga 13/23 – Urteil vom 07.11.2023

I. Der Antrag wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

III. Der Streitwert wird auf 836,80 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Restvergütung für die Monate September und Oktober 2023 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die Verfügungsklägerin ist bei der Verfügungsbeklagten seit 01.04.2018 als Arbeitnehmerin in der Abteilung Psychiatrie tätig.

Der Personalabteilung der Verfügungsbeklagten wurde am 24.08.2023 die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Landkreises M… – S… vom 17.08.2023 zum Aktenzeichen: … zugestellt. Aus dieser Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergibt sich die Pfändung der Lohnansprüche der Verfügungsklägerin wegen einer Forderung des Gläubigers in Höhe von 5853,60 Euro.

Am 11.09.2023 ging der Verfügungsbeklagten ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landes S…- A…, Finanzamt D…-R…, vom 07.09.2023 zum Aktenzeichen: … zu, aus dem sich eine zu pfändende Forderung von 1835.54 Euro ergibt, bezogen auf das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis der Verfügungsklägerin zur Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsklägerin erbrachte im Monat September 2023 ihre Arbeitsleitung. Die Verfügungsbeklagte erteilte ihr für den Monat September 2023 eine Verdienstabrechnung, aus der sich ein Gesamtbruttogehalt von 2.600,98 Euro und ein Gesamtnettoverdienst in Höhe von 2.063,99 Euro ergibt. Hiervon führte die Verfügungsbeklagte aufgrund der Pfändung vom 17.08.2023 einen Betrag in Höhe von 418,40 Euro netto an den Gläubiger ab. Mit Schreiben vom 02.10.2023 teilte der Landkreis M…-S… der Verfügungsbeklagten mit, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17.08.2023 mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird.

Die Verfügungsklägerin erbrachte auch im Monat Oktober 2023 ihre geschuldete Arbeitstätigkeit. Die Verfügungsbeklagte erteilte ihr eine Verdienstabrechnung für den Oktober 2023, aus der sich ein Gesamtbruttobetrag in Höhe von 2.609,35 Euro und ein Gesamtnettobetrag in Höhe von 2.069,69 Euro ergibt. Hiervon behielt die Verfügungsbeklagte aufgrund der Pfändung vom 07.09.2023 einen Nettobetrag in Höhe von 418,40 Euro ein und führte ihn an den Gläubiger ab.

Die Verfügungsklägerin widersprach gegenüber der Verfügungsbeklagten in mehreren Schreiben den Lohneinbehalten.

Mit ihrer am 27.10.2023 beim Arbeitsgericht Nordhausen eingegangenen Antragsschrift begehrt die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten Zahlung der beiden einbehaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 836,80 Euro netto im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Sie ist der Auffassung, dass keine wirksamen Pfändungen der jeweiligen Gläubiger vorlägen und deshalb die Verfügungsbeklagte die beiden Teilbeträge ihrer Gehälter von September und Oktober 2023 nicht habe abziehen dürfen. Sie benannte weder in ihrer Antragsschrift noch in der mündlichen Verhandlung am 02.11.2023 Gründe für die besondere Eilbedürftigkeit ihres Antrags.

Die Verfügungsklägerin beantragt, die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, ihr zweimal einbehaltenes Teilgehalt in Höhe von gesamt 836,80 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5% über den Basiszinssatz gemäß 247 BGB p.a. zu bezahlen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass sie aufgrund der Pfändungen die beiden pfändungsfreien Beträge von jeweils 418,40 Euro an den jeweiligen Gläubiger habe abführen müssen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstanden wird auf die Schriftsätze der Parteien und das gerichtliche Protokoll vom 02.11.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Der Antrag der Verfügungsklägerin war als unzulässig zurückzuweisen. Es fehlt bereits ein Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO.

1. Für eine einstweilige Verfügung auf Lohnzahlung (Leistungsverfügung) ist erforderlich, dass sie nötig ist, eine ernsthafte, anderweitig nicht behebbare Notlage zu verhindern und dass bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Anspruch auch im Hauptsacheverfahren als bestehend erweisen wird (Verfügungsgrund; vergleiche hierzu Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.07.1995, Aktenzeichen: 13 Ta 242/95; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28.02.2014, Aktenzeichen: 4 Ta 28/14 mit weiteren Nachweisen).

2. Im vorliegenden Fall hat die Verfügungsklägerin eine ernsthafte, anderweitig nicht behebbare Notlage bei nicht sofortiger Zahlung der beiden Teillöhne für die Monate September und Oktober 2023 weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Im Gegenteil hat die Verfügungsklägerin über ihren Bevollmächtigten im Verhandlungstermin am 02.11.2023 ausgeführt, dass eine derartige Notlage nicht bestehe.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz in Verbindung mit § 91 Abs.1 ZPO. Die Verfügungsklägerin hat als die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach dem maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs.2 S.1 ArbGG in Verbindung mit § 4 ZPO) laut zugestelltem Antrag 836,80 Euro. Dieser Betrag entspricht der Summe des bezifferten Antrags. Ein Abschlag erschien wegen des einstweiligen Charakters der Entscheidung nicht angemessen, weil die Verfügungsklägerin mit dem Verfahren eine endgültige Befriedigung ihres Zahlungsverlangens anstrebte (vergleiche hierzu Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 05.11.2009, Aktenzeichen: 19 Ga 6/09).

IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs.3 ArbGG liegen nicht vor. Die Möglichkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2b ArbGG bleibt davon unberührt.

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