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Einstweilige Verfügung – Unterlassungsanspruch nach tätlichem Angriff – Wiederholungsgefahr

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 SaGa 1/12 – Urteil vom 28.02.2012

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2011 – 12 Ga 96/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Verfügungskläger begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung tätlicher Angriffe bzw. entsprechender Drohungen.

Der Verfügungsbeklagte war bei der Firma A. P. (A. W. 00, P.) aufgrund befristeten Arbeitsvertrags vom 22. Oktober 2010 (Bl. 20 – 27 d.A.) als Kraftfahrer in der Zeit vom 25. Oktober 2010 bis zum 16. Dezember 2011 beschäftigt. Der Verfügungskläger ist bei dieser Firma in leitender Position tätig. Der Wohnort der Parteien liegt sechs Kilometer voneinander entfernt.

Einstweilige Verfügung - Unterlassungsanspruch nach tätlichem Angriff - Wiederholungsgefahr
Symbolfoto: Von Sisacorn/Shutterstock.com

Am 5. Dezember 2011 verlangte der Verfügungsbeklagte im Büro seiner Arbeitgeberin die umgehende Zahlung seines Arbeitsentgelts für den Monat November 2011 sowie der Spesen für den Monat Oktober 2011. Deswegen suchte er den Verfügungskläger am 6. Dezember 2011 gegen 7:00 Uhr morgens auf dem Parkplatz des Firmengeländes seiner Arbeitgeberin auf. Dort kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien, deren Einzelheiten streitig sind. Seitdem hat der Verfügungsbeklagte keinerlei Kontakt mehr zum Verfügungskläger. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Dezember 2011 forderte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten zur Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungs- und Schadensersatzerklärung bis zum 8. Dezember 2011 auf (Bl. 28, 29 d.A.). Dieser Aufforderung kam der Verfügungsbeklagte nicht nach.

Mit seinem am 9. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung macht der Verfügungskläger gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Unterlassung tätlicher Angriffe oder darauf gerichteter Drohungen geltend.

Er hat vorgetragen, der Verfügungsbeklagte sei am 6. Dezember 2011 mit seinem Fahrzeug zügig auf ihn zugefahren und habe dann vor ihm abrupt abgebremst. Sodann sei der Verfügungskläger sehr schnell aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, habe sich auf ihn gestürzt, ihn zu Boden geschleudert und sich dann auf ihn geworfen. Dabei habe dieser ihn damit bedroht, dass, wenn an diesem Tage keine Geldzahlung an ihn erfolge, werde er zu Hause auf ihn warten und dann würde es nicht mehr so harmlos. Aufgrund dieses Vorfalls stehe ihm gegen den Verfügungsbeklagten analog §§ 1004, 823 BGB ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zu. Bereits aus der Tat des Verfügungsbeklagten ergebe sich eine Wiederholungsgefahr, die auch durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 16. Dezember 2011 nicht beseitigt worden sei. Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsentgelt des Verfügungsbeklagten zum 15. Januar 2012 zur Zahlung fällig werde, sei in keiner Weise auszuschließen, dass dieser wiederum vorzeitig versuche, vermeintliche Entgeltansprüche mit Gewalt durchzusetzen. Hinzu komme, dass sich der Verfügungsbeklagte trotz Aufforderung geweigert habe, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich beantragt: Der Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, ihn tätlich anzugreifen oder ihm mit tätlichen Angriffen zu drohen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung wird dem Verfügungsbeklagten Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht.

Der Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er hat erwidert, die vom Verfügungskläger für den 6. Dezember 2011 geschilderten Umstände hätten sich so nicht abgespielt. Er habe sein Fahrzeug ganz normal hinter dem Fahrzeug des Verfügungsbeklagten geparkt, sei dann aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und habe gefragt, was mit seinem Geld sei, woraufhin der Verfügungsbeklagte ihn auf den Inhalt seines Arbeitsvertrags verwiesen habe. Dies habe bei ihm, was er auch bedauere, dazu geführt, dass er in Anbetracht seiner schlechten finanziellen Verhältnisse die Nerven verloren habe, so dass er den Verfügungsbeklagten am Kragen gepackt habe. Aus irgendeinem Grund sei dieser dann auch tatsächlich hingefallen, auf dem Rücken zum Liegen gekommen und von ihm dort festgehalten worden. Insoweit sei die Darstellung des Verfügungsbeklagten, nach der er ihn zu Boden geschleudert haben solle, falsch. Er habe den Verfügungsbeklagten auch nicht mit der angeblichen Äußerung bedroht. Entgegen der Darstellung des Verfügungsbeklagten sei nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

Im Kammertermin vom 21. Dezember 2011 vor dem Arbeitsgericht hat der Verfügungsbeklagte zu Protokoll erklärt, dass es ihm leid tue, was er getan habe, und dass er in Zukunft dies nicht noch einmal machen werde. Ferner hat er erklärt: „Ich habe mit dieser Angelegenheit abgeschlossen. Ich werde dort nicht mehr hingehen. Ich werde es auf jeden Fall unterlassen, in Zukunft den Antragsteller tätlich anzugreifen oder ihm mit tätlichen Angriffen zu drohen. Ich werde nicht mehr in der Nähe von dem Verfügungskläger sein.“

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. Dezember 2011 – 12 Ga 96/11 – den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es für die begehrte Unterlassungsverfügung an dem erforderlichen Verfügungsanspruch fehle, weil im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr hinsichtlich der behaupteten Tätlichkeiten und Bedrohungen nicht mehr bestanden habe. Der Wegfall der Wiederholungsgefahr resultiere aus der vom Verfügungsbeklagten im Kammertermin zu Protokoll abgegebenen Erklärung, an deren Ernsthaftigkeit keine Zweifel bestünden. Der Freiwilligkeit der Erklärung stehe nicht entgegen, dass der Verfügungsbeklagte vorprozessual die geforderte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben habe, weil diese auch eine Verpflichtung der Kostenübernahme der Rechtsanwaltsgebühren und ein Schuldanerkenntnis für etwaige Schadensersatzansprüche aufgrund des Vorfalls am 6. Dezember 2011 enthalten habe. Einer Wiederholungsgefahr stehe schließlich der Umstand entgegen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits zum 16. Dezember 2011 geendet habe und ein geschäftliches Zusammentreffen beider Parteien an der gemeinsamen Arbeitsstelle damit ausgeschlossen sei. Im Übrigen habe der Verfügungsbeklagte seitdem auch keinen weiteren Kontakt mehr zum Verfügungskläger gesucht oder unterhalten. In Anbetracht dieser Umstände bestehe keine tatsächliche Vermutung mehr dafür, dass der Verfügungsbeklagte Handlungen oder die vom Verfügungskläger behaupteten drohenden Äußerungen wiederholen werde.

Gegen das ihm am 28. Dezember 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 11. Januar 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 12. Januar 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Er trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei aufgrund der rechtswidrigen Angriffe des Verfügungsbeklagten weiterhin eine Wiederholungsgefahr gegeben. Allein die Äußerung des Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2011 könne die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht beseitigen, weil dieser nicht auch gleichzeitig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Es habe dem Verfügungsbeklagten jederzeit freigestanden, eine eingeschränkte Unterlassungserklärung ohne weitergehende Erklärungen zur Kostenübernahme und zum Schadensersatz abzugeben. Aus der grundsätzlichen Weigerung des Verfügungsbeklagten zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung folge, dass eine Wiederholungsgefahr nach wie vor bestehe und gerade nicht ausgeräumt worden sei. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 16. Dezember 2011 sei ebenfalls nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Es sei in keiner Weise ausgeschlossen, dass der Verfügungsbeklagte mit der Entgeltabrechnung oder einer Spesenabrechnung der gemeinsamen Arbeitgeberin nicht einverstanden sei und dann wieder versuche, vermeintliche Zahlungsansprüche mit Gewalt gegenüber ihm durchzusetzen. In Anbetracht der nur sechs Kilometer voneinander entfernt liegenden Wohnorte der Parteien seien tatsächliche Kontakte auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses nicht auszuschließen, sondern vielmehr sehr wahrscheinlich. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass die Parteien in einem sehr ländlichen Gebiet wohnen und sich bei Veranstaltungen mit hoher Wahrscheinlichkeit immer wieder sehen würden.

Der Verfügungsbeklagte beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2011 zum Aktenzeichen 12 Ga 96/11 wird aufgehoben.

Der Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, ihn tätlich anzugreifen oder ihm mit tätlichen Angriffen zu drohen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 2 ausgesprochene Verpflichtung wird dem Verfügungsbeklagten Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels bestehender Wiederholungsgefahr zurückgewiesen. Der Umstand, dass er nach seiner ersten Erregung das Firmengelände verlassen habe und es seitdem zu keiner Begegnung mehr zwischen den Parteien gekommen sei, zeige eindeutig, dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass bei ihm ein ernsthafter Unterlassungswille gegeben sei und er seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung in der Einsicht abgegeben habe, dass er seine berechtigten Ansprüche auf gerichtlichem Wege geltend machen müsse. Im Hinblick darauf, dass die ihm übersandte Unterlassungserklärung einen nicht bestehenden Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten enthalte, sei er nicht zu deren Unterzeichnung verpflichtet gewesen. Allein die angeführte Entfernung des Wohnortes stelle keine Begründung für eine Wiederholungsgefahr dar, zumal gerade aufgrund des ländlichen Gebietes eher davon auszugehen sei, dass ein zufälliges Treffen nicht erfolge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Verfügungsklägers ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Die auch ansonsten zulässige Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist mangels Verfügungsanspruchs unbegründet, weil die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch (analog §§ 1004, 823 BGB) erforderliche Wiederholungsgefahr im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr bestanden hat.

1. Materielle Anspruchsvoraussetzung für den Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen ist die auf Tatsachen gegründete, objektiv ernstliche Besorgnis weiterer Störungen. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen einer solchen Wiederholungsgefahr ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Zwar begründet in der Regel die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen erneuten Angriff unwahrscheinlich machen (LAG Rheinland-Pfalz 06. September 2006 – 10 Sa 527/06 – Rn. 25, [juris]). So liegt der Fall hier.

2. Der vom Verfügungskläger behauptete Angriff am 6. Dezember 2011, dessen tatsächlicher Verlauf gemäß seiner Schilderung zu seinen Gunsten unterstellt werden kann, hat sich während des damals bestehenden Arbeitsverhältnisses des Verfügungsbeklagten mit der Firma A. P. auf deren Firmengelände ereignet. Dieser – einmalige – Vorfall stand in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Verfügungsbeklagten zu der damals gemeinsamen Arbeitgeberin der Parteien. Das Arbeitsverhältnis des Verfügungsbeklagten hat bereits zum 16. Dezember 2011 geendet, so dass die Parteien nicht mehr aufgrund des Arbeitsverhältnisses im Betrieb aufeinandertreffen und seitdem unstreitig auch keinerlei Kontakt mehr hatten. Im Kammertermin vom 21. Dezember 2011 vor dem Arbeitsgericht hat der Verfügungsbeklagte zu Protokoll die Erklärung abgegeben, tätliche Angriffe oder Bedrohungen gegenüber dem Verfügungskläger in Zukunft zu unterlassen, da er mit dieser Angelegenheit abgeschlossen habe. An der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung bestehen nach der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts keine Zweifel. Seine Zahlungsansprüche gegenüber der damaligen Arbeitgeberin macht der anwaltlich beratene Verfügungsbeklagte in dem bereits mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 eingeleiteten Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz gerichtlich geltend.

In Anbetracht der vorgenannten besonderen Umstände besteht keine tatsächliche Vermutung mehr für einen erneuten Angriff. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Parteien sechs Kilometer voneinander entfernt wohnen, zumal es nach dem einmaligen Vorfall vom 6. Dezember 2011 im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2012 bereits über einen längeren Zeitraum zu keinerlei Kontakt zwischen den Parteien mehr gekommen ist. Eine fortbestehende Wiederholungsgefahr lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Verfügungsbeklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Abgesehen davon, dass die von Seiten des Verfügungsklägers vorformulierte Unterlassungserklärung die nach § 12 a Abs. 1 ArbGG nicht bestehende Verpflichtung zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, lässt allein die Weigerung des Verfügungsbeklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht darauf schließen, dass auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs noch eine Wiederholungsgefahr besteht. Auch wenn ein Aufeinandertreffen der Parteien außerhalb des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen werden kann, besteht gleichwohl unter Berücksichtigung der vorgenannten besonderen Umstände keine tatsächliche Vermutung mehr für einen erneuten Angriff des Verfügungsbeklagten auf den Verfügungskläger. Mithin ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch mangels fortbestehender Wiederholungsgefahr unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 72 Abs. 4 ArbGG).

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