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Einstweilige Verfügung zur Weiterbeschäftigung

LAG Baden-Württemberg – Az.: 12 SaGa 3/21 – Urteil vom 17.09.2021

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 22. Juli 2021 (8 Ga 2/21) wird auf Kosten des Verfügungsklägers zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Verfügungskläger verlangt von der Verfügungsbeklagten, ihn bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens (Arbeitsgericht Mannheim, 12 Ca 50/21) als Senior Quality Engineer 2 im Homeoffice weiterzubeschäftigen. Er stützt seine Forderung nach Beschäftigung auf den Widerspruch des Betriebsrats gegen die von der Verfügungsbeklagten ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der 51 Jahre alte Verfügungskläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit Oktober 2011. Der Verfügungskläger, IT-Consultant, war zuletzt als Senior Quality Engineer 2 der Verfügungsbeklagten tätig und betreute Kunden (Anwender mit eigener IT-Abteilung und IT-Unternehmen für deren Kunden) bei der Einrichtung und Inbetriebnahme der von der Verfügungsbeklagten angebotenen Cloud-Infrastrukturen. Er arbeitete von zu Hause aus (Nr. 5 des Arbeitsvertrags vom 11. Dezember 2012). Zuletzt verdiente der Verfügungskläger monatlich ca. 6.500,00 Euro brutto.

Die Verfügungsbeklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Es besteht ein Betriebsrat.

Am 11. März 2021 hörte die Verfügungsbeklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien an. Für den Verfügungskläger bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr. Am 17. März sandte die Vorsitzende des Betriebsrats eine E-Mail an I. P., ihre Ansprechpartnerin in der Personalabteilung, mit folgendem Wortlaut:

„im Anhang findest Du unseren Widerspruch zur beabsichtigten Kündigung von …, wir können dem nicht zustimmen.“

Im Anhang der E-Mail befand sich ein Schreiben, das wie folgt überschrieben war:

„Der Betriebsrat der Firma …

An die Geschäftsführung

im Hause

Betr.: Widerspruch gegen die beabsichtigte betriebsbedingte Kündigung des Herrn …“

Wegen des weiteren Inhalts des Widerspruchsschreibens wird auf die Anlage zum Antragsschriftsatz vom 08. Juli 2021, Prozessakte des Arbeitsgerichts, Bl. 30 f. verwiesen. Am Ende des Widerspruchsschreibens befand sich kein Name.

Die Verfügungsbeklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 26. März ordentlich zum 30. Juni 2021. Der Kläger erhob fristgemäß Kündigungsschutzklage. Die Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht findet am 24. September 2021 statt.

Mit der Kündigung wurde der Verfügungskläger von seinen Arbeitspflichten unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung freigestellt. Bis zum Ende der Kündigungsfrist war er an das Intranet der Verfügungsbeklagten angeschlossen. Nach dem 30. Juni 2021 hatte er hierzu keinen Zugang mehr. Unter Verweis auf den Widerspruch des Betriebsrats forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. Juni 2021 auf, ihn gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG weiterzubeschäftigen. Die Verfügungsbeklagte lehnte dies mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. Juni 2021 ab.

Der Antragsschriftsatz ging am 13. Juli beim Arbeitsgericht ein und wurde der Verfügungsbeklagten am 17. Juli 2021 zugestellt.

Der Verfügungskläger hat vorgetragen, er könne gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG von der Verfügungsbeklagten verlangen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigt zu werden. Der Betriebsrat habe seinen Widerspruch auf § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG bezogen und substantiell begründet. Die Eilbedürftigkeit des Antrags müsse nicht gesondert begründet werden. Sie ergebe sich bereits aus der Wertung des § 102 Abs. 5 BetrVG.

Der Verfügungskläger hat beantragt, die Antragsgegnerin wird verurteilt, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Mannheim zum Az. 12 Ca 50/21 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Senior Quality Engineer 2 im Homeoffice weiterzubeschäftigen.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, der Antrag wird zurückgewiesen.

Sie hat eingewandt, der Verfügungskläger habe nicht begründet, weshalb sein Antrag eilbedürftig sei. Der Widerspruch des Betriebsrats sei nicht ordnungsgemäß.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Verfügungsklägers mit Urteil vom 22. Juli 2021 zurückgewiesen. Der Verfügungskläger habe keinen Verfügungsanspruch. Er könne seine Forderung, ihn weiterzubeschäftigen, nicht auf § 102 Abs. 5 BetrVG stützen, weil der Widerspruch des Betriebsrats nicht ordnungsgemäß sei. Der Widerspruch des Betriebsrats sei entgegen § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht schriftlich erfolgt. Der Anhang der E-Mail vom 17. März 2021 erfülle nicht die Anforderungen der Textform gemäß § 126b BGB. Der Anhang enthalte den eigentlichen Widerspruch und lasse nicht die Person des Erklärenden erkennen. Die E-Mail der Betriebsratsvorsitzenden sei in diesem Zusammenhang unerheblich, weil sie nur den Übermittlungsweg, nicht aber das übermittelte Dokument selbst betreffe.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. Juli 2021 zugestellt. Die Berufung ging am 16. August beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsschrift enthielt auch die Berufungsbegründung. Die Verfügungsbeklagte erwiderte innerhalb der verkürzten Berufungserwiderungsfrist.

Der Verfügungskläger trägt vor, der Antrag sei deshalb eilbedürftig, weil das IT-Geschäft ein schnelllebiges Geschäft sei. Je länger er ohne Zugang zu den Informationskanälen der Verfügungsbeklagten sei, desto mehr verliere er den Anschluss an die Produktentwicklung. Er habe zunächst zugewartet, weil sich das Know-how nicht schon nach zwei bis drei Monaten verliere.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts erfülle der Widerspruch des Betriebsrats die Anforderungen der Textform gemäß § 126b BGB (im Einzelnen s. Berufungsschrift, S. 3 ff., Bl. 12 ff. der Akte). Es würde dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) widersprechen, könnte sich die Verfügungsbeklagte auf die Verletzung von Formvorschriften berufen. Der Betriebsrat habe seinen Widerspruch wie bei der Verfügungsbeklagten üblich mitgeteilt.

Der Verfügungskläger beantragt,

1. auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Mannheim vom 22.07.2021, Az. 8 Ga 2/21 aufgehoben.

2. die Beklagten wird verurteilt, den V.Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtstreites vor dem Arbeitsgericht Mannheim zu Az. 12 Ca 50/21 zu unveränderten Bedingungen als Senior Quality Engineer 2 im Homeoffice weiter zu beschäftigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe das Arbeitsverhältnis der Parteien gekündigt, weil die Aufgaben des Klägers auf ausländische Schwestergesellschaften des C.-Konzerns in Indien und USA verlagert worden seien. Der Kläger habe keinen Verfügungsanspruch. Zum einen habe der Betriebsrat – wie vom Arbeitsgericht richtig festgestellt – die erforderliche Schriftform des Widerspruchs nicht eingehalten. Zum anderen beziehe sich der Widerspruch entgegen § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG nicht auf einen freien Arbeitsplatz im Unternehmen, sondern auf einen freien Arbeitsplatz der C. Greece (…). Zudem habe sie ein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung des Verfügungsklägers, weil sie für ihn keine Beschäftigungsmöglichkeit habe.

Neben dem Verfügungsanspruch fehle es an einem Verfügungsgrund für den Antrag des Verfügungsklägers im einstweiligen Verfahren. Das zeige schon seine zögerliche Behandlung des Antrags nach erfolgter Freistellung.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 22. Juli 2021 (8 Ga 2/21) hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Der zulässige Beschäftigungsantrag ist unbegründet.

1. Der Beschäftigungsantrag ist zulässig, insbesondere im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Der Verfügungskläger hat die Aufgabe des Senior Quality Engineer 2, die Online-Betreuung von Kunden bei der Einrichtung und Inbetriebnahme von Cloud-Infrastrukturen, in der Berufungsverhandlung dargelegt, so dass im Falle einer antragsgemäßen einstweiligen Verfügung aus der Entscheidung heraus erkenntlich wäre, mit welcher Aufgabe der Verfügungskläger zu beschäftigen wäre.

2. Der Beschäftigungsantrag ist jedoch mangels eines Verfügungsgrundes unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Durchsetzung des Beschäftigungsantrags eilbedürftig ist.

a) Das einstweilige Verfahren erleichtert dem Antragsteller die Durchsetzung seiner Ziele, weil der zu Grunde liegende Sachverhalt nur glaubhaft gemacht werden muss und die Antragsgegnerin allein auf Grund der zeitlichen Beschleunigung des Verfahrens nicht in der Lage ist, in demselben Maße wie in der Hauptsache Verteidigungsmittel in den Prozess einzuführen. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist deshalb nur begründet, wenn für das Verfahren ein dringendes Bedürfnis besteht und der Ausgang der Hauptsache deshalb nicht abgewartet werden kann (Verfügungsgrund – §§ 935, 940 ZPO).

Der Verfügungskläger begehrt nicht nur eine vorläufige Regelungs- oder Sicherungsverfügung, sondern eine Leistungsverfügung. Hier sind besondere Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen. Denn die Leistungsverfügung geht, da sie auf die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs zielt, über eine vorläufige Regelung hinaus.

b) Das gilt auch für die Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 BetrVG (ebenso: LAG Köln – 10. März 2010 – 3 SaGa 26/09, Rn. 19; LAG Berlin-Brandenburg – 30. März 2011 – 4 SaGa 432/11, Rn. 50 ff.; a.A. LAG Köln – 26. November 2012 – 5 SaGa 14/12, Rn. 29 ff.; LAG Sachsen – 01. August 2014 – 2 SaGa 10/14, Rn. 22 ff.; Kania, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Aufl. 2021, 210 – § 102 BetrVG Rn. 36; Raab, in: Betriebsverfassungsgesetz – Gemeinschaftskommentar, Band II, 11. Auflage 2018, § 102 Rn. 231).

Die Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 BetrVG im Wege des einstweiligen Verfahrens unterliegt den allgemeinen Voraussetzungen der §§ 935 und 940 ZPO. Das folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber in § 102 Abs. 5 BetrVG das einstweilige Verfahren für die Entbindung der Arbeitgeberin von der Beschäftigungspflicht ohne Weiteres eröffnet hat, in Bezug auf den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers aber von einer entsprechenden Regelung abgesehen hat.

Im Hinblick auf die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers enthält § 102 Abs. 5 BetrVG lediglich eine materiellrechtliche Regelung. Unter den dortigen Voraussetzungen wird ein auflösend bedingter gesetzlicher Weiterbeschäftigungsanspruch begründet, der vom Bestand des vertraglichen Arbeitsverhältnisses unabhängig ist. Der gesetzliche Weiterbeschäftigungsanspruch ist nicht anders zu behandeln als der vertragliche Beschäftigungsanspruch im laufenden Arbeitsverhältnis (vgl. BAG – 15. März 2001 – 2 AZR 141/00, AP Nr. 46 zu § 4 KSchG 1969 Bl. 8 R). Auch die gerichtliche Durchsetzung eines vertraglichen Beschäftigungsanspruchs unterliegt den allgemeinen prozessualen Regelungen und bedarf im einstweiligen Verfahren gemäß §§ 935 und 940 ZPO eines Verfügungsgrundes.

Der Zweck der Regelung in § 102 Abs. 5 BetrVG wird durch das Erfordernis eines Verfügungsgrundes nicht konterkariert. Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Kündigung des Arbeitsverhältnisses soll die Reintegration des Arbeitnehmers in den Betrieb nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess erleichtern und damit im Erfolgsfall den Arbeitsplatz faktisch sichern (vgl. Kania, a.a.O.; Raab, a.a.O.). Ist hierzu die kurzfristige Weiterbeschäftigung erforderlich, besteht ein Verfügungsgrund. Kann dagegen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zugewartet werden, ohne dass die Abwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb den Erhalt seines Arbeitsplatzes oder seiner Einsatzmöglichkeiten gefährdet, besteht kein Verfügungsgrund.

Der Beschäftigungsantrag im einstweiligen Verfahren bedarf auch dann eines Verfügungsgrundes, wenn er sich auf § 102 Abs. 5 BetrVG stützt.

c) Der Verfügungskläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die die Eilbedürftigkeit seines Antrags begründen könnten. Allein der Umstand, dass der Weiterbeschäftigungsanspruch für jeden Tag der Nichtbeschäftigung gemäß § 275 Abs. 1 BGB verloren geht, reicht hierzu nicht aus. Es ist zu berücksichtigen, dass eine Leistungsverfügung angestrebt wird. Wie auf der einen Seite ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung an jeden Tag der Nichtbeschäftigung für diesen Tag erlischt, so lässt sich auf der anderen Seite eine Beschäftigung auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung nicht mehr rückgängig machen, wenn in der Hauptsache auf Grund des umfassenderen Prozessstoffs entschieden wird, dass kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht. Es kommt daher, aber auch im Hinblick auf den Zweck der Weiterbeschäftigung auf die Auswirkungen der Nichtbeschäftigung bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache an (vgl. Kiel, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 430 – § 4 KSchG Rn. 40).

Zwischen dem mit der Berufung angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts vom 22. Juli und der möglichen Entscheidung in der Hauptsache (hier des Kündigungsschutzverfahrens der Parteien) liegen ca. zwei Monate. Der Verfügungskläger hätte seine Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG klagerweiternd im Kündigungsschutzverfahren geltend machen können.

Es ist nicht ersichtlich, dass das Abwarten von zwei Monaten und damit eine zweimonatige Nichtbeschäftigung des Verfügungsklägers in den Sommermonaten seine Reintegration in die Arbeit der Verfügungsbeklagten gefährdet hätte. Das IT-Geschäft mag schnelllebig und die Entwicklung neuer Produkte dynamisch sein. Der Verfügungskläger hat jedoch keine für seine Arbeit erheblichen Entwicklungen genannt, an die er nach zwei- bis dreimonatiger Abwesenheit nur schwer wieder anschließen könnte.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschäftigungsantrag des Verfügungsklägers dringlich ist. Der Antrag ist mangels eines Verfügungsgrundes unbegründet.

3. Der Beschäftigungsantrag des Verfügungsklägers ist auch mangels eines Verfügungsanspruchs unbegründet. Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG setzt u.a. einen ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats gegen die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Kündigung voraus. Dabei kann offenbleiben, ob der Betriebsrat im vorliegenden Fall schriftlich Widerspruch erhoben hat, was das Arbeitsgericht verneint hat. Jedenfalls muss sich der Widerspruch des Betriebsrats auf einen der Widerspruchsgründe des § 102 Abs. 3 BetrVG beziehen und darf sich nicht darauf beschränken, den gesetzlichen Widerspruchsgrund lediglich zu zitieren (vgl. Kania, § 102 BetrVG Rn. 15).

Der Widerspruch des Betriebsrats erfüllt nicht dieses Erfordernis. Der Betriebsrat hat seinen Widerspruch u.a. damit begründet, der Verfügungskläger könne auf der ausgeschriebenen Stelle des neuen SRE-Teams („Sitz in Griechenland“) R 23982 weiterbeschäftigt werden. Dass er damit auf den Widerspruchsgrund gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG Bezug nahm, hat der Verfügungskläger nicht glaubhaft gemacht. § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG setzt eine Beschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen, hier der Verfügungsbeklagten, voraus. Die Verfügungsbeklagte hat eingewandt, dass es sich bei der konzernweit ausgeschriebenen Stelle R23982 um eine offene Stelle der griechischen Schwestergesellschaft handle. Der Verfügungskläger hat diesen Einwand nicht glaubhaft widerlegt.

Der Widerspruch des Betriebsrats bezieht sich daher nicht auf einen der Widerspruchsgründe in § 102 Abs. 3 BetrVG. Er ist nicht ordnungsgemäß. Der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten nicht verlangen, ihn gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG vorläufig weiterzubeschäftigen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch aus diesem Grund unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Verfügungsklägers zumindest im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Verfügungsklägers ist zurückzuweisen.

II.

Der Verfügungskläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung ohne Erfolg geblieben ist.

 

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