Skip to content

Elternzeit – Kürzungserklärung des Arbeitgebers bei Urlaubsanspruch

Eine Mutter fordert ihren vollen Urlaubsanspruch aus der Elternzeit ein und gewinnt vor Gericht. Entgegen der gängigen Praxis verfallen Urlaubsansprüche während der Elternzeit nicht automatisch. Der Arbeitgeber muss vielmehr aktiv eine Kürzung erklären. Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für Arbeitnehmerrechte haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
  • Datum: 27.02.2024
  • Aktenzeichen: 10 Sa 586/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin:
      • Fordert die Zahlung von Urlaubsabgeltung für 155 Urlaubstage aus den Jahren 2003 bis 2007.
      • Argumentiert, dass aufgrund der einvernehmlich beendeten Arbeitsverhältnisses (nach Ablauf der Elternzeit und mittels Auflösungsvereinbarung) die Voraussetzungen für die Abgeltung gemäß § 17 Abs. 2 BEEG erfüllt seien.
    • Beklagte:
      • Legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ein.
      • Wendet sich insbesondere gegen die Geltendmachung von Zinsen für den Zeitraum vor dem 17. August 2022.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt:
      • Streitgegenstand ist die Zahlung von Urlaubsabgeltung (Kompensation für nicht genommenen Urlaub) seitens der Klägerin.
      • Es geht um die Frage der Berechtigung von Zinsforderungen für Zeiträume vor dem 17. August 2022, im Zusammenhang mit der ursprünglichen Anspruchsgrundlage (Urlaubsabgeltung für 155 Urlaubstage aus den Jahren 2003 bis 2007).
    • Kern des Rechtsstreits:
      • Abgrenzung, ob die Zinsforderungen der Klägerin für die Zeit vor dem 17. August 2022 berücksichtigt werden dürfen, obwohl der Anspruch auf Urlaubsabgeltung grundsätzlich als berechtigt anerkannt wurde.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung:
      • Das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 18. August 2023 wird dahingehend abgeändert, dass die Forderung der Klägerin nach Zinsen für die Zeit vor dem 17. August 2022 abgewiesen wird.
      • Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
      • Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von der Beklagten zu tragen.
      • Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, für die Klägerin nicht.
    • Begründung:
      • Die Entscheidung stützt sich auf die Prüfung, dass die zeitliche Geltendmachung der Zinsforderungen vor dem 17. August 2022 nicht gerechtfertigt ist, während der Anspruch auf Urlaubsabgeltung grundsätzlich anerkannt worden war.
    • Folgen:
      • Die Klägerin erhält keine Zinsen für den beanstandeten Zeitraum.
      • Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und hat die Möglichkeit, Revision einzulegen.
      • Für die Klägerin bleibt die Möglichkeit der Revision versagt.

Urlaubsanspruch während Elternzeit: Rechte, Kürzungen und wichtige Formvorschriften

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellt viele Eltern vor große Herausforderungen. Während der Elternzeit bleiben wichtige Arbeitnehmerrechte bestehen – dazu gehört auch der Urlaubsanspruch. Doch viele Beschäftigte sind unsicher, wie viele Urlaubstage ihnen während dieser Zeit zustehen und unter welchen Bedingungen Arbeitgeber diese kürzen dürfen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit sehen vor, dass der reguläre Urlaubsanspruch grundsätzlich weiterbesteht. Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, durch eine Kürzungserklärung den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel zu reduzieren. Wie ein aktueller Fall zeigt, sind dabei jedoch wichtige Formvorschriften zu beachten.

Der Fall vor Gericht


Grundsatzurteil zu Urlaubsansprüchen während der Elternzeit

Frau prüft Urlaubsanspruch in ihrem Homeoffice mit Laptop, Kaffeetasse und Dokument über Elternzeit.Frau prüft Urlaubsanspruch in ihrem Homeoffice mit Laptop, Kaffeetasse und Dokument über Elternzeit.
Urlaubsanspruch während der Elternzeit | Symbolfoto: Urlaubsanspruch während der Elternzeit | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Arbeitnehmer auch während der Elternzeit grundsätzlich Urlaubsansprüche erwerben. Der Fall betraf eine Klägerin, die für die Jahre 2003 bis 2007 die Abgeltung von 155 Urlaubstagen forderte, die während ihrer Elternzeit entstanden waren.

Keine automatische Kürzung des Urlaubs durch Tarifvertrag

Das Gericht stellte klar, dass die Tarifvertragliche Regelung des § 26 Abs. 2c TVöD, wonach sich der Urlaubsanspruch für Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses vermindert, bei Elternzeit nicht automatisch greift. Eine Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit erfordere stattdessen nach § 17 Abs. 1 BEEG eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Arbeitgebers. Diese müsse erfolgen, nachdem der Arbeitnehmer seinen Wunsch nach Elternzeit mitgeteilt habe.

Arbeitgeber muss Kürzungserklärung aktiv aussprechen

Die beklagte Arbeitgeberin hatte im vorliegenden Fall keine wirksame Kürzungserklärung abgegeben. Das Gericht betonte, dass weder das bloße Schweigen des Arbeitgebers noch die Bestätigung der Elternzeit als Kürzungserklärung ausgelegt werden können. Die Korrespondenz zwischen den Parteien bezog sich ausschließlich auf fünf nicht streitgegenständliche Urlaubstage aus dem Jahr 2002.

Kein Verfall und keine Verjährung der Ansprüche

Das Gericht stellte fest, dass die Urlaubsansprüche weder verfallen noch verjährt sind. Die gesetzlichen Sonderregelungen in § 17 BEEG gehen dem normalen Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes vor. Der Abgeltungsanspruch entstand erst 2022, als das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit nicht fortgesetzt wurde. Mit der Klageerhebung 2023 wurde die dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.

Keine Pflicht zur frühzeitigen Geltendmachung

Das Gericht wies den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zurück. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, während des laufenden Arbeitsverhältnisses auf ihre Ansprüche hinzuweisen, um der Arbeitgeberin die Möglichkeit einer Kürzungserklärung zu geben. Sie durfte mit der Geltendmachung bis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses warten.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt die Position von Arbeitnehmern bezüglich ihrer Urlaubsansprüche während der Elternzeit. Ein Arbeitgeber muss den Urlaub während der Elternzeit ausdrücklich und eindeutig kürzen – Schweigen oder unklare Andeutungen reichen nicht aus. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht erst mit Ende des Arbeitsverhältnisses und verjährt auch erst dann. Besonders wichtig ist, dass der Arbeitgeber seine Kürzungsabsicht klar kommunizieren muss.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Elternzeit nehmen oder genommen haben, haben Sie weiterhin Anspruch auf Ihren Urlaub, sofern Ihr Arbeitgeber diesen nicht ausdrücklich gekürzt hat. Prüfen Sie alle Schreiben Ihres Arbeitgebers zur Elternzeit genau – nur wenn dort eine eindeutige Kürzung des Urlaubs erklärt wurde, verlieren Sie Ihren Anspruch. Wichtig zu wissen: Sie müssen den Urlaub nicht während des laufenden Arbeitsverhältnisses einfordern – der Anspruch auf Auszahlung entsteht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Beispiel: Haben Sie in der Elternzeit 30 Tage Jahresurlaub und Ihr Arbeitgeber hat keine Kürzung erklärt, können Sie diese Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Geld einfordern.

Benötigen Sie Hilfe?

Ihr Anspruch auf Urlaub während der Elternzeit

Haben Sie sich jemals gefragt, was mit Ihrem Urlaubsanspruch während der Elternzeit geschieht? Das aktuelle Urteil hat klargestellt, dass Arbeitgeber den Urlaubsanspruch während der Elternzeit ausdrücklich kürzen müssen. Schweigen oder unklare Aussagen reichen nicht aus. Das bedeutet für Sie: Ihr Urlaubsanspruch bleibt bestehen, solange er nicht eindeutig gekürzt wurde.

Prüfen Sie Ihre Unterlagen und stellen Sie sicher, dass Ihre Rechte gewahrt sind. Unsere erfahrenen Juristen unterstützen Sie dabei, Ihre individuelle Situation zu bewerten und Ihre Ansprüche durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Fragen zu klären und eine fundierte Einschätzung Ihrer Möglichkeiten zu erhalten.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen muss der Arbeitgeber erfüllen, um den Urlaubsanspruch während der Elternzeit zu kürzen?

Grundlegende Voraussetzung

Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Diese Kürzung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern erfordert eine aktive Handlung des Arbeitgebers.

Formale Anforderungen an die Kürzungserklärung

Die Kürzung muss durch eine rechtsgeschäftliche Erklärung erfolgen, die dem Arbeitnehmer zugehen muss. Diese kann auf zwei Arten erfolgen:

  • Ausdrückliche Erklärung: Eine klare schriftliche oder mündliche Mitteilung
  • Stillschweigende Erklärung: Wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber nur den gekürzten Urlaub gewährt, beispielsweise durch entsprechende Ausweisung in der Lohnabrechnung

Zeitlicher Rahmen

Die Kürzungserklärung unterliegt strengen zeitlichen Grenzen:

Frühester Zeitpunkt: Die Erklärung darf erst nach Zugang des Elternzeitverlangens erfolgen. Eine vorherige Regelung im Arbeitsvertrag ist nicht ausreichend.

Spätester Zeitpunkt: Die Kürzung muss zwingend während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erklärt werden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Kürzung nicht mehr möglich.

Besondere Regelungen

Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit bei Ihrem Arbeitgeber arbeiten, darf der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.

Ein Rechenbeispiel zur Verdeutlichung: Bei einem Jahresurlaub von 24 Tagen und einer sechsmonatigen Elternzeit kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch um sechs Zwölftel (12 Tage) kürzen. Der verbleibende Urlaubsanspruch beträgt dann 12 Tage.


zurück

Wie lange kann ich meine Urlaubsansprüche aus der Elternzeit geltend machen?

Ihre Urlaubsansprüche aus der Elternzeit verfallen nicht automatisch nach dem üblichen Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes. Die besonderen Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) haben hier Vorrang.

Entstehung und Fälligkeit der Ansprüche

Während Ihrer Elternzeit entstehen weiterhin reguläre Urlaubsansprüche. Diese werden erst mit dem Ende der Elternzeit fällig. Wenn Sie beispielsweise drei Jahre Elternzeit nehmen, können Sie Ihre Urlaubsansprüche aus dieser Zeit nach Ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz geltend machen.

Verjährung der Ansprüche

Die Verjährungsfrist für Ihre Urlaubsansprüche beginnt frühestens mit dem Ende der Elternzeit. Dies gilt auch, wenn Sie mehrere Elternzeiten direkt aneinander anschließen. Wenn Sie etwa nach der Elternzeit für Ihr erstes Kind direkt eine weitere Elternzeit für ein zweites Kind nehmen, läuft die Verjährungsfrist erst nach dem Ende der zweiten Elternzeit an.

Besonderheiten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis während oder direkt nach der Elternzeit beenden, wandeln sich Ihre Urlaubsansprüche in einen Abgeltungsanspruch um. Der nicht genommene Urlaub muss Ihnen dann finanziell ausgeglichen werden. Dies gilt allerdings nur für Urlaubsansprüche, die Ihr Arbeitgeber nicht wirksam gekürzt hat.

Sie müssen dabei beachten: Ihr Arbeitgeber kann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen. Diese Kürzung muss er aber vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erklären. Eine nachträgliche Kürzung ist nicht mehr möglich.


zurück

Wie berechnet sich die Höhe des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit?

Der Urlaubsanspruch während der Elternzeit berechnet sich nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Grundsätzlich entsteht auch während der Elternzeit ein regulärer Urlaubsanspruch.

Grundberechnung des Urlaubsanspruchs

Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Die Kürzungsformel lautet:

Urlaubskürzung = Jahresurlaub ÷ 12 × Anzahl voller Kalendermonate in Elternzeit

Wichtige Berechnungsregeln

Bei der Berechnung sind folgende Punkte zu beachten:

Nur volle Kalendermonate zählen für die Kürzung. Beginnt die Elternzeit etwa am 15. März und endet am 15. Dezember, können nur die Monate April bis November (8 Monate) für die Kürzung herangezogen werden.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit verhindert die Kürzungsmöglichkeit. Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit beim selben Arbeitgeber arbeiten, darf der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.

Praktisches Berechnungsbeispiel

Bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen und einer Elternzeit von drei vollen Kalendermonaten ergibt sich folgende Berechnung:

Kürzung = 30 Tage ÷ 12 × 3 = 7,5 Tage Verbleibender Urlaubsanspruch = 30 – 7,5 = 22,5 Tage

Da Urlaubstage ab 0,5 aufgerundet werden, beträgt der finale Urlaubsanspruch in diesem Fall 23 Tage.

Voraussetzungen für die Kürzung

Die Kürzung des Urlaubs erfolgt nicht automatisch. Der Arbeitgeber muss die Kürzung ausdrücklich erklären. Diese Erklärung muss während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgen. Versäumt der Arbeitgeber die Kürzungserklärung, bleibt der volle Urlaubsanspruch bestehen.


zurück

Welche Rolle spielen Tarifverträge bei der Regelung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit?

Tarifverträge können den Urlaubsanspruch während der Elternzeit nicht zu Ihrem Nachteil regeln. Das Bundesarbeitsgeldgesetz (BEEG) setzt hier klare Grenzen für tarifvertragliche Vereinbarungen.

Verhältnis von Tarifvertrag und Gesetz

Wenn Ihr Tarifvertrag eine Regelung enthält, die den Urlaubsanspruch während ruhender Arbeitsverhältnisse automatisch um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat kürzt, gilt diese nicht für die Elternzeit. Der Grund: Nach § 17 Abs. 1 BEEG entsteht der Urlaubsanspruch auch während der Elternzeit. Eine automatische Kürzung durch den Tarifvertrag wäre für Sie als Arbeitnehmer ungünstiger als die gesetzliche Regelung.

Gesetzlicher Vorrang

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) setzt hier eine wichtige Grenze: Von den gesetzlichen Mindesturlaubstagen darf durch einen Tarifvertrag nicht zu Ihren Lasten abgewichen werden. Dies betrifft den gesamten tariflichen Erholungsurlaub, da die meisten Tarifverträge nicht zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub unterscheiden.

Praktische Bedeutung

Wenn Sie in Elternzeit gehen, gilt für Sie:

  • Der Arbeitgeber muss eine aktive Kürzungserklärung abgeben, um Ihren Urlaub zu kürzen.
  • Eine automatische Kürzung durch tarifvertragliche Regelungen ist unwirksam.
  • Ihr tariflicher Mehrurlaub über dem gesetzlichen Minimum unterliegt denselben Schutzvorschriften.

Die Rechtsprechung stärkt damit Ihre Position als Arbeitnehmer in Elternzeit. Tarifverträge können zwar zusätzliche Urlaubsansprüche gewähren, aber die gesetzlichen Schutzrechte während der Elternzeit nicht einschränken.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Elternzeit

Die Elternzeit ist ein gesetzlich geregelter Zeitraum, in dem Arbeitnehmer nach der Geburt oder Adoption eines Kindes vorübergehend von der Arbeit freigestellt werden können, um sich in die Betreuung und Erziehung einzubringen. Sie ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) festgelegt, das nähere Bedingungen und Rechte im Zusammenhang mit der Elternzeit definiert. Während dieser Zeit bleiben wesentliche Arbeitnehmerrechte, wie der Urlaubsanspruch, grundsätzlich bestehen, wobei jedoch Anpassungen möglich sein können. Beispiel: Ein Arbeitnehmer nimmt Elternzeit, behält aber seinen Anspruch auf bezahlten Urlaub, der nicht automatisch verfällt. Die Regelung dient der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und stellt somit einen wichtigen sozialen Bestandteil des Arbeitsrechts dar.


Zurück

Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch ist das gesetzlich garantierte Recht eines Arbeitnehmers auf bezahlte Erholungszeit und wird im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Dieser Anspruch besteht unabhängig von besonderen Arbeitsbedingungen und bleibt auch während Zeiten wie der Elternzeit grundsätzlich bestehen, sofern nicht anders geregelt. Beispiel: Auch während der Elternzeit hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf den normalen Jahresurlaub, der jedoch unter bestimmten Umständen gekürzt werden kann. Der Urlaubsanspruch schützt Arbeitnehmer vor zu langen Arbeitsphasen und stellt sicher, dass regelmäßige Erholungsphasen eingehalten werden. Er ist ein zentraler Bestandteil arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften.


Zurück

Kürzungserklärung

Die Kürzungserklärung ist die ausdrückliche Mitteilung des Arbeitgebers, wonach der Urlaubsanspruch während der Elternzeit für jeden vollen Monat um ein Zwölftel reduziert wird. Diese Erklärung muss aktiv und eindeutig erfolgen, da ein bloßes Schweigen des Arbeitgebers nicht als Zustimmung zur Kürzung gewertet wird. Die Voraussetzungen und Formalien für eine solche Erklärung finden sich unter anderem in § 17 Abs. 1 BEEG. Beispiel: Wird von einer Mitarbeiterin Elternzeit angemeldet, muss der Arbeitgeber konkret erklären, wie sich der Urlaubsanspruch reduziert, anstatt stillschweigend zu handeln. Die Kürzungserklärung sorgt für Transparenz, indem sie die Bedingungen einer Ansparung oder Reduzierung des Urlaubs klar festlegt.


Zurück

Tarifvertragliche Regelung

Die tarifvertragliche Regelung bezieht sich auf Bestimmungen, die in einem zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifvertrag vereinbart werden. Ein konkretes Beispiel im Text ist § 26 Abs. 2c TVöD, wonach sich der Urlaubsanspruch bei ruhenden Arbeitsverhältnissen verringert. Diese Regelungen können spezifische Arbeitsbedingungen und Ansprüche normieren und weichen teilweise von den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ab. Beispiel: In einem Tarifvertrag kann festgelegt sein, dass in bestimmten Fällen, wie bei beruflichem Ruhestand oder Elternzeit, der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst wird. Solche Abmachungen sind deshalb für Arbeitnehmer wichtig, weil sie oft Zusatz- oder abweichende Rechte neben den gesetzlichen Vorgaben schaffen.


Zurück

Abgeltungsanspruch

Der Abgeltungsanspruch bezeichnet das Recht eines Arbeitnehmers, auf eine finanzielle Ausgleichszahlung für nicht genommenen Urlaub zu bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis endet oder der Urlaub anderweitig nicht mehr gewährt werden kann. Dieser Anspruch sichert zu, dass Urlaubstage, die während des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, auch monetär entschädigt werden, falls sie nicht mehr in Form von freien Tagen gewährt werden. Beispiel: Endet ein Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit, kann der Arbeitnehmer für die angesammelten, aber nicht genommenen Urlaubstage eine Abgeltung verlangen. Dies dient dem Schutz der Arbeitnehmer, indem er verhindert, dass ihnen Ansprüche ungewährt verfallen. Der Abgeltungsanspruch ist eng mit den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes verknüpft.


Zurück

Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist legt den Zeitraum fest, innerhalb dessen ein Arbeitnehmer seine Ansprüche, zum Beispiel auf Urlaub oder Abgeltung, rechtlich geltend machen muss, bevor diese Ansprüche verfallen. Im geschilderten Fall beträgt diese Frist drei Jahre, was bedeutet, dass der Anspruch nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr durchsetzbar ist. Beispiel: Wird eine Kündigung ausgesprochen, muss der Arbeitnehmer innerhalb der dreijährigen Frist klären, ob und in welchem Umfang sich Ansprüche auf Resturlaub ergeben. Diese Regelung verhindert, dass Ansprüche unbegrenzt geltend gemacht werden können, und sorgt für Rechtssicherheit. Die Verjährungsfrist ist ein zentrales Element der Rechtsordnung, um Ansprüche zeitlich zu begrenzen und so Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.


Zurück

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist ein zentrales Gesetz in Deutschland, das die Regelungen zur Inanspruchnahme von Elternzeit und den Bezug von Elterngeld festlegt. Es definiert, wer Anspruch auf Elternzeit hat, welche Fristen einzuhalten sind und wie sich Ansprüche, wie der Urlaubsanspruch, während dieser Zeit verhalten. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der Elternzeit nimmt, wird durch das BEEG geschützt, sodass wichtige Rechte, wie etwa der fortbestehende Urlaubsanspruch, nicht ohne ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers gekürzt werden können. Das BEEG trägt dazu bei, Familie und Beruf besser miteinander zu vereinbaren und schafft klare Rahmenbedingungen für beide Parteien. Es grenzt sich dabei von anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften ab, indem spezifische Regelungen für die Betreuung von Kindern enthalten sind.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 17 Abs. 2 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz): Diese Vorschrift regelt, dass während der Elternzeit der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht erlischt, sondern auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen werden kann. Sie stellt sicher, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub trotz Unterbrechung durch Elternzeit behalten und später nutzen können.
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Das Bundesurlaubsgesetz legt die Mindeststandards für den Erholungsurlaub von Arbeitnehmern fest. Es bestimmt unter anderem die Dauer des Urlaubs, die Übertragbarkeit und die Bedingungen für die Abgeltung von nicht genommenem Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • § 26 Abs. 2c TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst): Diese Bestimmung bezieht sich auf spezifische Regelungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst hinsichtlich der Kürzung oder Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Sie kann zusätzliche Schutzmechanismen oder Einschränkungen für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bieten.
  • § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Verjährung: Dieser Paragraph regelt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, die drei Jahre beträgt. Im Kontext von Urlaubsabgeltung bedeutet dies, dass Ansprüche innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden müssen, nachdem sie fällig geworden sind, um rechtlich durchsetzbar zu bleiben.
  • Europäische Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG): Diese EU-Richtlinie setzt Mindeststandards für Arbeitszeiten und Erholungszeiten fest, einschließlich des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub. Sie dient als Rahmen für nationales Arbeitsrecht und beeinflusst die Gestaltung von Urlaubsregelungen, um einen angemessenen Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sicherzustellen.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 10 Sa 586/23 – Urteil vom 27.02.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!