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Ende der Homeoffice-Pflicht zum 20. März 2022?

Die Corona-Pandemie erforderte von der Wirtschaft besondere Maßnahmen, um der Lage Herr werden zu können. Es gab unzählige Unternehmen, die ihre Mitarbeiter in die sogenannte Homeoffice-Maßnahme geschickt haben. Dies war schon ein erster guter Schritt, um die Infektionsketten zu durchbrechen. Da bedauerlicherweise nicht jedes Unternehmen dieser Maßnahme folgte, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, mittels einer gesetzlichen Verordnung die Homeoffice-Pflicht ins Leben zu rufen. Dies war zwar bei Weitem nicht in jeder Berufsbranche ohne Weiteres möglich, aber diejenigen Unternehmen, in denen das Homeoffice möglich war, wurden per Gesetz dazu verpflichtet. Die Homeoffice-Pflicht war jedoch von Anfang an nicht für immer gedacht. Vielmehr gab es die Befristung bis zum 20.03.2022.

Aktuell stellen sich viele Unternehmen sowie auch Gewerkschaftsverbände die Frage, wie es mit dem Ablauf der Homeoffice-Pflicht zum 20.03.2022 weitergehen soll. Aktuell sieht es gänzlich danach aus, als ob der Gesetzgeber über den Zeitraum des 20.03.2022 noch keine genauen Pläne hat.

Klare Regeln werden gefordert

Ende der Homeoffice-Pflicht zum 20. März
(Symbolfoto: goodluz/Shutterstock.com)

Ein Unternehmen, welches sowohl mittel- als auch langfristig erfolgreich und konkurrenzfähig bleiben möchte, benötigt für dieses Unterfangen in erster Linie Planungssicherheit. Diese Planungssicherheit ist jedoch aktuell aufgrund fehlender gesetzlicher Vorgaben nicht gegeben, sodass Forderungen nach klaren gesetzlichen Regelungen über den 20.03.2022 hinaus laut werden. Das Homeoffice der Zukunft ist aktuell zwar durchaus ein Gedankengang, allerdings muss dieser Gedankengang noch genauer ausgearbeitet und verbindlich festgelegt werden. Dies liegt dabei nicht ausschließlich im Interesse der Arbeitgeber, auch die Arbeitnehmer haben hieran ein berechtigtes Interesse. So ist es nicht weiter verwunderlich, dass der DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund) in Persona Reiner Hoffmann die Forderung an die Bundesregierung richtete, klare Regeln aufzustellen.

In der Frage des Homeoffice der Zukunft herrscht bedauerlicherweise keine Einigkeit. Der Arbeitgeberverband BDA hat sich in Persona Steffen Kampeter deutlich gegen fixierte Regeln gestellt. Klar ist somit, dass nichts klar ist. Es gibt jedoch durchaus Unternehmen, welche bereits Pläne für ein Hybrid-Modell im Zusammenhang mit dem Homeoffice ins Auge gefasst haben.

Die Homeoffice-Pflicht steht kurz vor dem Aus

Klar ist indes auch, dass die Homeoffice-Pflicht aktuell vor dem Aus steht. Zwar hat die Homeoffice-Maßnahme zweifelsohne im Kampf gegen die Pandemie durch die Unterbrechung von Infektionsketten gute und effektive Arbeit geleistet, allerdings läuft die Homeoffice-Pflicht für die Unternehmen mit dem 20.03.2022 unweigerlich aus. Dies hängt damit zusammen, dass auch andere tiefergehende Maßnahmen zum Schutz vor einer Corona-Infektion seitens der Regierung schrittweise auslaufen. Ein derartiger Beschluss wurde sowohl von dem Bund als auch von den Ländern gleichermaßen gefasst. Im Hinblick auf weitergehende Maßnahmen zu dem sogenannten Basisschutz gibt es aktuell jedoch noch keine Einigkeit, da über das Ausmaß des Basisschutzes noch herzlich gestritten wird.

Im Zusammenhang mit dem Homeoffice wurde seitens des Bundes und der Länder auch beschlossen, dass die Unternehmen als Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern das Homeoffice auch zukünftig anbieten können. Dies gilt, sofern betriebsbedingte Gründe nicht dagegen sprechen oder es die Umstände in dem Unternehmen zwingend erfordern.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund mahnt auch weiterhin zur Vorsicht

Es besteht unter vielen Experten die einhellige Meinung, dass Deutschland die Corona-Pandemie noch immer nicht überwunden hat. Dementsprechend sollte auch das Infektionsschutzgesetz weiterhin Gültigkeit haben. Insbesondere der DGB sieht das Homeoffice als elementaren Baustein der Pandemiebekämpfung an, sodass die Unternehmen auch weiterhin die vorhandenen Möglichkeiten nutzen sollten. Sofern es möglich ist, sollten Unternehmen ihre Arbeitnehmer aus den heimischen vier Wänden heraus arbeiten lassen. Der DGB fordert auch, dass bereits jetzt für langfristig ausgelegte Lösungen gesetzliche Regelungen getroffen werden sollten. Mit dieser Ansicht geht auch ein Appell an die Unternehmen als Arbeitgeber einher, dass der Zugang zu dem Homeoffice für die Arbeitnehmer erleichtert werden sollte. Derartige Regelungen könnten auch mittels des Arbeits- sowie Gesundheitsschutzes verbindlich geregelt werden, welches ohnehin schon einen Schutz der Arbeitnehmer vor einer Eingrenzung oder auch Überwachung sowie Überforderung bzw. schlechten Arbeitsbedingungen vorsieht.

Die BDA geht mit dieser Meinung einher, auch wenn die Argumentation sich schon ein wenig von der Argumentation des DGB unterscheidet. Die BDA argumentiert damit, dass die sogenannte mobile Arbeit bereits jetzt zu dem Alltag von unzähligen Unternehmen gehört. Das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung sieht die BDA jedoch nicht, da die meisten Unternehmen dies als Arbeitgeber in Verbindung mit den Arbeitnehmern eigenverantwortlich regeln. Aus Sicht der BDA würden gesetzlich verbindliche Regelungen eher die Flexibilität sowie auch die Eigenverantwortung von den Unternehmen eindämmen. Aus Sicht der BDA ist ein zwingend verbindliches Recht der Arbeitnehmer auf Homeoffice nicht erforderlich, da eine Modernisierung des Arbeitszeitgesetzes als Maßnahme bereits ausreichend sei.

Die Politik beschäftigt sich derzeitig eingängig mit der Thematik und haben auch schon einen sogenannten Erörterungsanspruch für Arbeitnehmer in geeigneten Branchen aufgegriffen. Ein derartiger Erörterungsanspruch soll sich auf die Thematik „mobile Arbeit“ sowie auch Homeoffice beziehen und wurde vonseiten der Regierungsparteien auch im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Im Hinblick darauf, dass das Homeoffice bereits jetzt für unzählige Arbeitnehmer zu einer regelrechten Normalität geworden ist, müsse sich die Politik eingängiger mit der Thematik beschäftigen. Schnellschüsse jedoch dürfe es nicht geben.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hatte seine Pläne im Zusammenhang mit einem Rechtsanspruch auf Homeoffice für Arbeitnehmer bereits im Januar des Jahres 2022 angekündigt. Ein Teil dieses Plans war, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer das Homeoffice zwingend anbieten muss. Bietet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer dies nicht an, so muss zwingend ein betriebsbedingter Grund gegen das Homeoffice sprechen.

Mit seinem Plan ist Hubertus Heil bislang noch nicht weiter gekommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Pläne damit gänzlich „vom Tisch“ sind. Vielmehr wird momentan seitens der Bundesregierung noch an den Einzelheiten gearbeitet. Ein Rechtsanspruch auf Homeoffice ist jedoch aktuell noch nicht in Sichtweite, sodass diese Maßnahme noch immer im Ermessen der Arbeitgeber liegt. Aktuelle Umfragen zeigen jedoch deutlich, dass zahlreiche Unternehmen der Homeoffice-Maßnahme durchaus positiv gegenüberstehen. Auch die Arbeitnehmer bevorzugen das Homeoffice, auch wenn dies in der gängigen Praxis mit einem erhöhten Arbeitsaufkommen einhergeht. In diversen Befragungen gaben Arbeitnehmer an, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit durchaus des Öfteren überschritten wird. Dies sei jedoch aus Sicht der Arbeitnehmer hinnehmbar, da die Flexibilität des Homeoffice als deutlicher Vorteil gegenüber der Präsenzpflicht an dem Unternehmensstandort gewertet wird. Es ist daher auf jeden Fall empfehlenswert aus Sicht eines Arbeitnehmers, mit dem Arbeitgeber die Möglichkeit des Homeoffice zu erörtern.

Alleinig ein Rechtsanspruch auf das Homeoffice existiert im Augenblick in Deutschland nicht. Sollten Sie daher in einem Betrieb beruflich tätig sein, welcher das Homeoffice noch nicht anbietet, können Sie als Arbeitnehmer darauf bedauerlicherweise keinen Anspruch erheben. Es ist jedoch durchaus möglich, den Arbeitgeber auf das Homeoffice anzusprechen und die beiderseitigen Vorteile des Homeoffice deutlich zu machen. Wenn Sie weitergehende Fragen im Zusammenhang mit diesem Thema haben oder eine eingängige Beratung wünschen, so können Sie sich selbstverständlich sehr gern an uns wenden. Wir stehen Ihnen sehr gern per Telefon oder über unsere Internetpräsenz für eine Terminvereinbarung zur Verfügung.

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