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Entgeltanspruch für einen Busfahrer: Wann der Lohn bei Fahruntauglichkeit entfällt

Arzt sagt: Fahruntauglich. Chef sagt: Kein Lohn. Ein Busfahrer mit Schlafapnoe will sein Gehalt trotz fehlender Streckenfreigabe – dabei fehlt eine entscheidende Untersuchung.
Müder Busfahrer am Lenkrad hält verzweifelt eine CPAP-Schlafmaske in den Händen.
Bei fehlender gesundheitlicher Fahreignung entfällt für Busfahrer oft der Anspruch auf Lohnzahlung wegen Annahmeverzugs. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Sa 173/21

Das Wichtigste im Überblick

Busfahrer bekommt nur 105,60 Euro, weil nur ein Tag ordnungsgemäß angeboten wurde.
  • Das Gericht gab dem Busfahrer nur für den 06.07.2020 Geld.
  • Für die übrigen Zeiten fehlte Arbeitsunfähigkeit oder ordnungsgemäßes Angebot.
  • Das Attest sperrte ihn als Busfahrer, auch ohne behördliches Fahrverbot.
  • Die Reha half nicht; sie bescheinigte nur Arbeitsfähigkeit, nicht Fahrfähigkeit.

  • Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 07.11.2022
  • Aktenzeichen: 2 Sa 173/21
  • Verfahren: Berufungsverfahren im Arbeitsrecht
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Entgeltfortzahlung, Annahmeverzug, Fahrerlaubnisrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Busunternehmen, Personalleitung

Wann besteht ein Entgeltanspruch für einen Busfahrer?

Der Anspruch auf eine regelmäßige Vergütung ergibt sich für Arbeitnehmer aus § 611a BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Kann die Arbeitsleistung nicht erbracht werden, entsteht unter bestimmten Voraussetzungen dennoch ein Anspruch auf Entgelt durch den sogenannten Annahmeverzug nach § 615 BGB. Das bedeutet konkret: Bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft wie vereinbart an, aber der Arbeitgeber nimmt sie nicht an – etwa weil kein funktionsfähiges Fahrzeug zur Verfügung steht –, muss er den Lohn trotzdem zahlen, als wäre gearbeitet worden. Ein solcher Verzug greift gemäß § 297 BGB jedoch nur dann, wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Angebots objektiv imstande ist, die vertraglich geschuldete Arbeit auch tatsächlich auszuführen.

Wie streng Gerichte diese objektive Leistungsfähigkeit im Zweifel prüfen, zeigte sich vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht, wo ein Fahrer auf eine Lohnnachzahlung von über 13.000 Euro klagte (Az. 2 Sa 173/21). Das Gericht entschied im Jahr 2022, dass der Mann die Berufung nur zu einem Bruchteil gewann und ihm vom Arbeitgeber lediglich 105,60 Euro brutto für einen einzigen Arbeitstag zustanden; im Übrigen wurde das Urteil der Vorinstanz vor dem Arbeitsgericht Chemnitz in weiten Teilen bestätigt. Am 6. Juli 2020 hatte der Angestellte seinen Dienst nach Plan angetreten und seine Arbeitskraft vor Ort angeboten, jedoch war der ihm zugewiesene Bus defekt. Weil das Verkehrsunternehmen an diesem Tag die Annahme der Arbeitsleistung noch nicht ausdrücklich verweigert hatte, sprach das Gericht dem Mann den fixen Tageslohn zu, basierend auf einem Stundenlohn von 13,20 Euro. Erst am Folgetag hatte der Arbeitgeber den Fahrer nach Hause geschickt und die Annahme der Arbeitsleistung abgelehnt. Alle weitergehenden Forderungen für den Zeitraum von Mitte Juni bis Dezember 2020 wies das Landesarbeitsgericht ab.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Fehlt einem Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen die objektive Eignung für eine sicherheitsrelevante Tätigkeit, ist er rechtlich außerstande, seine Arbeitsleistung vertragsgemäß anzubieten. Ein Annahmeverzug des Arbeitgebers scheidet somit aus, selbst wenn erforderliche behördliche Erlaubnisse noch nicht formell entzogen wurden.
  2. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt voraus, dass die Krankheit die alleinige Ursache für den Verdienstausfall bildet. Kann der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit mangels eines zwingend gebotenen fachspezifischen Tauglichkeitsnachweises ohnehin nicht ausführen, fehlt es an der erforderlichen Monokausalität, wodurch der Zahlungsanspruch entfällt.
Infografik: Fehlende objektive Eignung des Arbeitnehmers für sicherheitsrelevante Tätigkeiten schließt Annahmeverzug und Entgeltfortzahlung aus, da die Krankheit nicht die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist.
Ansprüche scheitern ohne Eignung und Monokausalität

Wann liegt Annahmeverzug bei Eignungsmangel vor?

Ein Annahmeverzug des Arbeitgebers tritt rechtlich nicht ein, wenn der Beschäftigte aufgrund mangelnder gesundheitlicher Leistungsfähigkeit außerstande ist, seinen Dienst zu verrichten. Diese Leistungsfähigkeit bewerten Gerichte strikt nach objektiven Umständen des Einzelfalls. Liegt ein festgestellter Eignungsmangel vor, der mögliche Gefahren für Dritte im Straßenverkehr begründet, schließt dies ein vertragsgerechtes Angebot der Arbeitsleistung vollständig aus.

Ist ein Arbeitnehmer objektiv aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die vereinbarte Leistung zu erbringen, so kann das fehlende Leistungsvermögen nicht allein durch den Willen des Arbeitnehmers ersetzt werden, dennoch zu arbeiten. – so das Sächsische Landesarbeitsgericht

Den Konflikt um die objektive Gefährdungslage löste das Gericht anhand der vorliegenden medizinischen Dokumente des Klägers. Dem Angestellten war bereits im November 2019 durch ein ärztliches Attest die Fahrtauglichkeit im Berufsverkehr abgesprochen worden, da er unter einem schwergradigen obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom litt. Ohne ein ausdrücklich gefordertes positives ärztliches Gegengutachten von TÜV oder DEKRA galt der Mann als objektiv ungeeignet, Menschenlinien sicher zu befördern. Bei einer Kontrolle in einem Schlaflabor Ende Juni 2020 stellte sich zudem heraus, dass der Patient sein rettendes Therapiegerät nur unregelmäßig nutzte. Diesen Umstand schob der betroffene Fahrer auf beruflichen Stress sowie einen technischen Defekt der Maschine.

Anforderungen an die Konzentration fehlten

Da der Mann die für eine sichere Personenbeförderung unerlässliche Gewähr für ununterbrochene Aufmerksamkeit und schnelle Reaktionsfähigkeit nicht mehr bot, musste das Busunternehmen ihn nicht einsetzen. Der Arbeitgeber hatte nach dem Scheitern des Einsatzes am 7. Juli 2020 auf das alte Attest verwiesen, den Fahrer aus dem Dienstplan gestrichen und mehrfach Termine für eine Begutachtung bei der DEKRA organisiert. Weil der Angestellte diese Untersuchungen nie wahrnahm und somit einen positiven Leistungsnachweis ignorierte, war er zur Leistungserbringung objektiv außerstande. Auch auf eine alternative Stelle als Busbegleitperson konnte der Mann nicht pochen. Für weite Teile der vertraglichen Ausfallzeiten war der Fahrer anderweitig krankgeschrieben. Zudem war dem Unternehmen nach einer späteren Rehabilitation nicht sicher erkennbar, ob der Arbeitnehmer eine derartige Aushilfstätigkeit überhaupt hätte bedienen können.

Wer darf die Fahreignung prüfen?

Die konkreten gesundheitlichen Anforderungen an die Fahreignung ergeben sich aus den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung, insbesondere aus § 48 und der Anlage 4. Eine uneingeschränkte, objektive gesundheitliche Eignung bildet die zwingende Grundbedingung für jede berufliche Tätigkeit im Bereich Personentransport. Für die Beurteilung der arbeitsrechtlichen Leistungsfähigkeit kommt es folglich nicht zwingend auf einen rechtskräftigen, behördlichen Entzug der behördlichen Fahrerlaubnis an.

Der Fahrer versuchte im Verfahren jedoch, den fehlenden behördlichen Entzug als Beweis für seine Einsatzfähigkeit anzuführen. Der Mann war der Überzeugung, dass ausschließlich die amtliche Führerscheinstelle eine rechtsverbindliche Entscheidung über seine Eignung im Berufsverkehr treffen dürfe. Ferner behauptete er, das Unternehmen habe sich nach vielen Monaten nicht mehr bedingungslos auf das im Vorjahr erstellte Attest verlassen dürfen.

Besitz der Papiere reicht nicht aus

Das Landesarbeitsgericht entschied deutlich gegen diese Argumentation und betonte die Vorrangigkeit des medizinischen Urteils. Maßgeblich für den Ausschluss aus dem Fahrdienst war das eindeutige ärztliche Attest, welches eine wirksame Behandlung voraussetzte und eine anschließende TÜV- oder DEKRA-Begutachtung zwingend anmahnte. Der bloße physische Besitz des regulären Führerscheins sowie des ausgestellten Personenbeförderungsscheins – einer behördlichen Erlaubnis, die jeder braucht, der gewerblich Fahrgäste befördern will und die über den normalen Führerschein hinausgeht – ersetzte im Zivilprozess keineswegs den unbedingten Nachweis der realen gesundheitlichen Einsatzfähigkeit. Solange der Angestellte kein entlastendes Gegengutachten vorlegte, durfte sich das Unternehmen auf den attestierten Eignungsmangel berufen.

Bietet der Inhaber der Erlaubnis bekanntermaßen nicht mehr die erforderliche Gewähr dafür, dass insbesondere Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit ausreichend gegeben sind, kann er die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr ordnungsgemäß anbieten. – so das Sächsische Landesarbeitsgericht

Wer als Berufskraftfahrer eine chronische Erkrankung hat, die die Fahreignung berühren könnte – etwa Schlafapnoe, Diabetes oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen –, sollte seine Therapie lückenlos durchführen und ärztliche Verlaufskontrollen aktiv nachweisen können. Fordert ein Amtsarzt oder der Arbeitgeber ein Gutachten von TÜV oder DEKRA, muss der Arbeitnehmer diesem Termin unverzüglich nachkommen. Jedes Ignorieren oder Hinauszögern werten Gerichte als fehlende Leistungsfähigkeit – und der Lohnanspruch entfällt, selbst wenn der Führerschein noch gültig ist.

Praxis-Hinweis: Beweislast bei Eignungszweifeln

Der entscheidende Faktor in diesem Urteil war die Beweislast bei sicherheitskritischen Tätigkeiten: Sobald ein ärztliches Attest die konkrete Eignung für den Job ernsthaft infrage stellt, reicht der bloße Besitz der erforderlichen Erlaubnisscheine nicht aus. Der Arbeitnehmer muss dann durch ein positives Gegengutachten (etwa vom TÜV oder der DEKRA) seine tatsächliche Einsatzfähigkeit nachweisen. Wer solche angeforderten Untersuchungen ignoriert, kann sich nicht auf den Annahmeverzug des Arbeitgebers berufen. Übertragbar ist das auf alle Fälle, in denen die Arbeitsfähigkeit von spezifischen medizinischen Freigaben abhängt und der Arbeitnehmer den Nachweis schuldig bleibt.

Wann endet Lohnfortzahlung trotz Krankschreibung?

Fällt ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt aus, sichert § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes das reguläre Einkommen für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. Damit dieser gesetzliche Schutz greift, muss die konkrete Erkrankung allerdings die entscheidende, alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung darstellen. Eine solche Monokausalität entfällt, wenn Arbeitsleistung noch an anderen Barrieren scheitert. Tritt zudem eine neue Folgeerkrankung auf, für die der gesetzliche Sechswochenzeitraum bereits ausgeschöpft wurde, entsteht kein Anspruch auf eine erneute Gehaltsfortzahlung.

Der langwierige Streit um die Lohnfortzahlung während verschiedener Krankenstände des Fahrers verdeutlichte die Konsequenzen dieser gesetzlichen Ursachenprüfung. Für den ärztlich festgestellten Zeitraum vom 18. Juni bis zum 5. Juli 2020 verweigerte das Landesarbeitsgericht dem Busfahrer die Zahlung von Krankenlohn. Es handelte sich um eine diagnostizierte Folgeerkrankung, für die der dazugehörige maximale Sechswochenzeitraum des Arbeitgebers bereits zur Jahreswende 2019 auf 2020 abgelaufen war.

Fehlende Ursache für den Verdienstausfall

Auch für weitere Krankheitsphasen im Spätsommer und Herbst 2020 lehnte das Gericht Zahlungsansprüche ab, da es grundlegend an der verlangten rechtlichen Monokausalität scheiterte. Weil der Mann aufgrund seiner diagnostizierten und unzureichend therapierten Schlafapnoe den Autobus nachweislich nicht hätte lenken dürfen, war die ärztliche Krankschreibung nicht der alleinige Grund für seinen damaligen Verdienstausfall. An dieser nüchternen Bewertung änderte auch ein vorgelegter Bericht aus dem Oktober 2020 nichts: Der Klinikbericht einer stationären Rehabilitation bescheinigte dem Fahrer zwar eine allgemeine Arbeitsfähigkeit für mehr als sechs Stunden pro Tag, enthielt jedoch keine bestätigte Eignung zur Personenbeförderung. Ohne ein ausstehendes fachspezifisches Gutachten blieb dem Fahrer der Weg zurück in den Fahrdienst verwehrt.

Praxis-Hürde: Monokausalität der Arbeitsunfähigkeit

Das Urteil verdeutlicht eine zentrale Hürde bei der Entgeltfortzahlung: Die Krankheit muss die alleinige Ursache (Monokausalität) für den Verdienstausfall sein. Kann ein Arbeitnehmer aufgrund fehlender fachspezifischer Nachweise ohnehin nicht eingesetzt werden, greift der Schutz des Entgeltfortzahlungsgesetzes regelmäßig nicht – selbst wenn für denselben Zeitraum eine Krankschreibung vorliegt. Das gilt besonders, wenn die allgemeine Arbeitsfähigkeit laut Reha-Bericht zwar wiederhergestellt ist, die spezifische Eignung für den eigentlichen Job aber weiterhin ungeklärt bleibt.

Was das Urteil für Fahrer mit Schlafapnoe bedeutet

Das Sächsische Landesarbeitsgericht (Az. 2 Sa 173/21) hat als zweite Instanz entschieden. Das bedeutet: Der Fall war bereits vor dem Arbeitsgericht Chemnitz verhandelt worden, und das Landesarbeitsgericht hat als übergeordnete Stufe die Berufung geprüft. Sein Urteil bindet die Parteien und gibt die Marschroute für Arbeitsgerichte in Sachsen vor, ist aber nicht bundesweit verbindlich. Die Grundsätze zur objektiven Leistungsfähigkeit und zur Monokausalität der Arbeitsunfähigkeit lassen sich jedoch auf alle Berufskraftfahrer mit sicherheitskritischen Erkrankungen übertragen.

Wer beruflich auf Fahreignung angewiesen ist und unter einer behandelbaren Erkrankung wie Schlafapnoe leidet, muss seine Therapie konsequent fortsetzen und jederzeit ein aktuelles ärztliches Attest vorlegen können. Kommt eine Aufforderung zur Begutachtung durch TÜV oder DEKRA, sollten Sie sofort reagieren: Wer Termine verstreichen lässt, verliert nicht nur den Anspruch auf Annahmeverzugslohn, sondern riskiert auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – denn die Gerichte werten die unterbliebene Mitwirkung als Nachweis der fehlenden Einsatzfähigkeit.


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Experten-Kommentar

Arbeitgeber nutzen Zweifel an der Fahrtauglichkeit in der Praxis extrem häufig als taktisches Hebewerkzeug. Sobald das Verhältnis zerrüttet ist, werden alte Atteste oder versäumte Untersuchungstermine herangezogen, um den Lohn einzustellen und Druck aufzubauen. Wer hier nicht sofort reagiert, verliert schnell jeden Verhandlungsspielraum.

Betroffene im Fahr- oder Sicherheitsdienst dürfen Aufforderungen zu Tauglichkeitsprüfungen niemals aussitzen oder ignorieren. Ich empfehle, medizinische Nachweise immer proaktiv zu sammeln und sofort vorzulegen, wenn Zweifel gesät werden. Nur eine lückenlose Dokumentation sichert den Lohnanspruch, bevor die Sache vor dem Arbeitsgericht landet.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Lohn, wenn ich meinen Führerschein noch besitze, aber fahruntauglich bin?

Nein, der bloße Besitz des Führerscheins reicht nicht aus. Wenn ein ärztliches Attest Ihre Fahruntauglichkeit bescheinigt und Sie kein positives Gegengutachten vorlegen, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Lohn wegen Annahmeverzugs.

Der Anspruch nach § 615 BGB setzt voraus, dass Sie die geschuldete Arbeit objektiv leisten können und der Arbeitgeber sie trotzdem nicht annimmt. Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten wie der Personenbeförderung zählt deshalb nicht nur die formale Erlaubnis, sondern vor allem die tatsächliche gesundheitliche Eignung. Bestätigt ein medizinisches Attest, dass Sie derzeit nicht fahrgeeignet sind, fehlt diese objektive Leistungsfähigkeit. Der Arbeitgeber muss dann grundsätzlich keinen Annahmeverzugslohn zahlen, weil Sie die Arbeitsleistung rechtlich nicht ordnungsgemäß anbieten können.

Etwas anderes kann gelten, wenn das Attest veraltet, ungenau oder medizinisch angreifbar ist und Sie durch ein aktuelles Gutachten Ihre Fahreignung nachweisen. Wer seine Tauglichkeit beweisen will, sollte deshalb zeitnah eine Untersuchung bei einer anerkannten Stelle veranlassen und die Unterlagen dem Arbeitgeber vorlegen.


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Muss der Arbeitgeber mich anderweitig einsetzen, wenn ich gesundheitlich nicht mehr Bus fahren darf?

Nein, Sie haben keinen automatischen Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung wie etwa als Busbegleiter. Der Arbeitgeber muss Sie nur dann einsetzen, wenn Sie für die konkrete Ersatzaufgabe objektiv geeignet und für diesen Zeitraum nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben sind.

Arbeitsrechtlich schuldet der Arbeitnehmer grundsätzlich die im Vertrag vereinbarte Haupttätigkeit, also hier das Busfahren. Fällt diese Tätigkeit wegen fehlender gesundheitlicher Eignung weg, entsteht daraus nicht automatisch ein Anspruch auf eine vertraglich nicht vorgesehene Ersatztätigkeit. Ob der Arbeitgeber Sie anders einsetzen kann, hängt außerdem davon ab, ob die alternative Arbeit überhaupt zu Ihrem vertraglichen Aufgabenbereich gehört und ob Sie sie medizinisch sicher ausüben dürfen. Fehlt dieser Nachweis, muss der Arbeitgeber keine Beschäftigung schaffen und auch keinen Lohn für eine nicht belegte Ersatzarbeit zahlen.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine ausdrückliche Versetzungsklausel eine solche andere Verwendung erlaubt und die Tätigkeit gesundheitlich freigegeben ist. Ist der Arbeitnehmer für den relevanten Zeitraum zusätzlich krankgeschrieben, scheidet ein Anspruch auf Beschäftigung und regelmäßig auch auf Annahmeverzugslohn aus, weil dann schon die eigene Arbeitsfähigkeit fehlt.


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Verliere ich die Lohnfortzahlung, wenn ich den Untersuchungstermin beim Betriebsarzt oder der DEKRA schwänze?

JA, wenn Sie einen angeforderten Untersuchungstermin bei Betriebsarzt, TÜV oder DEKRA ohne nachvollziehbaren Grund schwänzen, kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Annahmeverzugslohn entfallen. Der bloße Besitz von Führerschein oder Personenbeförderungsschein reicht dann nicht mehr aus.

Rechtlich liegt der Schwerpunkt auf Ihrer Mitwirkungspflicht: Bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung muss der Arbeitnehmer seine objektive Einsatzfähigkeit nachweisen. Wird ein positives Gutachten verlangt und der Termin ignoriert, dürfen Gerichte daraus schließen, dass die Leistung nicht ordnungsgemäß angeboten werden kann. Dann fehlt für den Arbeitgeber die Grundlage, so zu zahlen, als wäre die Arbeit ordnungsgemäß möglich gewesen.

Besonders streng ist das bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten wie dem Fahrdienst, weil hier Konzentration, Reaktionsfähigkeit und gesundheitliche Tauglichkeit unmittelbar über die Einsatzfähigkeit entscheiden. Anders kann es nur liegen, wenn der Termin aus einem ernsthaften, unvermeidbaren Grund nicht wahrgenommen werden konnte und Sie das sofort belegen. Ohne solche Gründe wirkt das Schwänzen regelmäßig zu Ihren Lasten.


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Bekomme ich Krankengeld, wenn meine Fahruntauglichkeit und eine neue Krankschreibung gleichzeitig vorliegen?

NEIN, der Anspruch auf Krankengeld oder Entgeltfortzahlung entfällt, wenn die neue Krankschreibung nicht allein die Ursache Ihres Verdienstausfalls ist. Die Krankheit muss monokausal, also die alleinige rechtliche Ursache, für die Arbeitsverhinderung sein.

Das Entgeltfortzahlungsrecht nach § 3 Abs. 1 EFZG schützt nur den Ausfall, der gerade durch die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit entsteht. Liegt zusätzlich fest, dass Sie die Tätigkeit wegen fehlender fachspezifischer Eignung oder Fahruntauglichkeit ohnehin nicht hätten ausüben dürfen, fehlt diese Alleinursache. Dann beruht der Verdienstausfall nicht nur auf der Krankschreibung, sondern auch auf dem Eignungsmangel, und der Arbeitgeber muss nicht zahlen. Ein ärztlicher Schein beweist deshalb nicht automatisch einen Lohnanspruch, wenn die berufliche Einsatzfähigkeit aus anderen Gründen fehlt.

Anders kann es nur sein, wenn die Fahruntauglichkeit gerade selbst krankheitsbedingt ist und keine eigenständige Sperre vorliegt. Dann kann trotz weiterer Zweifel an der Berufseignung Krankengeld oder Entgeltfortzahlung im Einzelfall in Betracht kommen, solange die Krankheit tatsächlich die maßgebliche Ursache bleibt.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 2 Sa 173/21 – Urteil vom 07.11.2022




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