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Entgeltfortzahlung an einem Feiertag: Umgehung und Kündigung unzulässig

Eine sächsische Ergotherapeutin kämpfte seit 2022 um ihre Entgeltfortzahlung an einem Feiertag, nachdem ihr Arbeitgeber die Nachholung der Arbeit am Samstag per Dienstanweisung anordnete. Daraufhin folgte die Kündigung wegen einer Drucksituation im Betrieb, da die restliche Belegschaft ultimativ ihren Rauswurf forderte.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 2 Sa 170/21

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen
  • Datum: 06.02.2023
  • Aktenzeichen: 2 Sa 170/21
  • Verfahren: Berufung zu Lohnnachzahlung und Kündigungsschutz
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht

Arbeitgeber muss Feiertagslohn zahlen und Kündigungen sind unwirksam mangels ausreichender Beweise für Pflichtverstöße.

  • Arbeitgeber darf Feiertagsarbeit nicht systematisch auf Samstage schieben zur Umgehung der Lohnzahlung
  • Kündigungen wegen Druck durch Kollegen erfordern den Nachweis vorheriger ernsthafter Vermittlungsversuche
  • Formfehler bei elektronischer Klageeinreichung schaden nicht bei einem für das Gericht bearbeitbaren Dokument
  • Fristlose Kündigungen setzen den vollen Beweis für schwerwiegende Straftaten oder Pflichtverletzungen voraus
  • Gelebte Arbeitszeiten im Dienstplan gelten auch ohne schriftliche Fixierung als vertraglich vereinbart

Wie muss die Entgeltfortzahlung an einem Feiertag berechnet werden?

In der hektischen Welt der Pflege zählt jede Stunde. Doch was passiert, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt? Darf der Arbeitgeber verlangen, dass die ausgefallenen Stunden an einem Samstag nachgeholt werden, um die Lohnfortzahlung zu sparen? Und wie schnell darf eine Firma kündigen, wenn sich die Belegschaft gegen eine Kollegin stellt?

Arbeitgeber dürfen die gesetzliche Feiertagsbezahlung nicht durch die Verschiebung von Arbeitsstunden auf Samstage umgehen. | Symbolbild: KI

Das Landesarbeitsgericht Sachsen musste sich mit einem Fall befassen, der tief in die Trickkiste der Personalplanung griff und gleichzeitig hohe Hürden für sogenannte Druckkündigungen aufzeigte. Im Zentrum stand eine Ergotherapeutin, die sich nicht nur gegen den Verlust von 78 Euro Feiertagslohn wehrte, sondern auch gegen den Verlust ihrer Existenzgrundlage kämpfte.

Das Urteil vom 06.02.2023 (Az.: 2 Sa 170/21) liefert eine deutliche Warnung an Arbeitgeber, die versuchen, das Entgeltfortzahlungsgesetz durch kreative Dienstpläne zu umgehen.

Wann besteht ein Anspruch auf Lohn an Feiertagen?

Um den Kern des Streits zu verstehen, lohnt ein Blick in das Gesetz, das Arbeitnehmer vor Lohneinbußen durch Feiertage schützt. § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) regelt eindeutig: Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Das Prinzip ist simpel: Der Arbeitnehmer soll am Monatsende so gestellt werden, als hätte der Feiertag nicht existiert und er hätte ganz normal gearbeitet.

Die Falle der „Unabdingbarkeit“

Der Gesetzgeber wusste, dass findige Unternehmer versuchen könnten, diese Regelung auszuhebeln. Deshalb existiert § 12 EFZG. Dieser Paragraph legt fest, dass von den Vorschriften des Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Feiertagsbezahlung beschneiden oder umgehen, sind damit unwirksam.

In diesem rechtlichen Spannungsfeld bewegte sich der Konflikt zwischen der Ergotherapeutin und der Heimbetreiberin. Es ging nicht nur um Geld, sondern um die Frage, ob ein Arbeitgeber durch eine einseitige Anweisung die gesetzliche Feiertagsruhe faktisch abschaffen kann, indem er die Arbeit einfach auf einen anderen Tag verschiebt.

Was war der Streitpunkt bei der Kündigungsschutzklage?

Die Geschichte beginnt im Mai 2019. Die Ergotherapeutin trat ihren Dienst in einem Altenpflegeheim an. Ihr Stundenlohn betrug zuletzt 13,00 Euro. Ursprünglich war im Arbeitsvertrag festgehalten, dass sie ihre 15 Wochenstunden an drei festen Tagen leistet: Montag, Dienstag und Donnerstag.

Im Februar 2020 unterzeichneten beide Parteien eine Änderungsvereinbarung. Die Wochenarbeitszeit stieg auf 18 Stunden. Wichtig für den späteren Prozess: Die explizite Nennung der Wochentage „Montag, Dienstag, Donnerstag“ verschwand aus dem Vertragstext. Dennoch arbeitete die Fachkraft in der Realität weiterhin genau an diesen Tagen.

Der Streit um den Pfingstmontag

Der 1. Juni 2020 war ein Pfingstmontag – ein gesetzlicher Feiertag in Sachsen. Die Ergotherapeutin blieb zu Hause. Auf ihrer Lohnabrechnung fehlten diese Stunden jedoch. Die Heimbetreiberin hatte nämlich eine „Dienstanweisung“ erlassen. Der Inhalt war brisant: Leistungen, die wegen eines Feiertags nicht erbracht werden konnten, sollten am darauffolgenden Samstag nachgeholt werden. Da sich die Mitarbeiterin für diesen Samstag nicht in den Dienstplan eingetragen hatte, kürzte das Unternehmen den Lohn.

Die Eskalation zur Kündigung

Der Streit um das Geld war nur der Anfang. Im Sommer 2020 geriet das Pflegeheim unter Druck. Der Medizinische Dienst (MDK) prüfte die Einrichtung, Behörden verhängten Zwangsgelder, und gegen den Geschäftsführer liefen Ermittlungen. In dieser aufgeheizten Stimmung tauchte ein Brief auf, unterzeichnet von mehreren Mitarbeitern. Darin beschuldigten sie die Ergotherapeutin, das Betriebsklima zu zerstören und grob zu den Bewohnern zu sein. Sie drohten mit eigenen Kündigungen, sollte die Kollegin bleiben.

Die Heimbetreiberin reagierte prompt. Am 30. Juli 2020 sprach sie eine ordentliche Kündigung aus – eine sogenannte „Druckkündigung“. Als die Therapeutin dagegen klagte und in Schriftsätzen schwere Vorwürfe gegen den Geschäftsführer erhob, folgte am 6. November 2020 noch eine außerordentliche, fristlose Kündigung hinterher.

Darf der Arbeitgeber die Nachholung der Arbeit am Samstag anordnen?

Das Landesarbeitsgericht Sachsen zerlegte die Argumentation des Pflegeunternehmens Schritt für Schritt. Die Richter mussten zunächst klären, ob für den Pfingstmontag überhaupt eine Arbeitspflicht bestanden hätte.

Die Heimbetreiberin argumentierte, durch die Vertragsänderung im Februar sei die Bindung an die Tage Montag, Dienstag und Donnerstag entfallen. Folglich sei der Pfingstmontag gar kein „ausgefallener Arbeitstag“ gewesen. Das Gericht sah das anders. Zwar war der Vertragstext geändert worden, aber die gelebte Praxis sprach eine andere Sprache. Bis zum August 2020 war die Frau faktisch immer an diesen drei Wochentagen im Einsatz.

Das Gericht stellte fest:

„Die Beklagte hat diesen von der Klägerin vorgetragenen gelebten Dienstplan […] nicht substantiiert bestritten.“

Damit stand fest: Ohne den Feiertag hätte die Frau am Montag gearbeitet. Also griff § 2 EFZG.

Die „Dienstanweisung“ als Gesetzesumgehung

Nun kam der entscheidende Punkt: Konnte die Chefin durch die Anweisung, die Arbeit am Samstag nachzuholen, die Zahlungspflicht umgehen? Die Antwort der Richter war ein klares Nein. Eine Regelung, die systematisch Arbeit von einem Feiertag auf einen freien Tag (Samstag) verschiebt, zielt nur darauf ab, die Entgeltfortzahlung zu vermeiden.

Das Gericht wertete dies als verbotene Umgehung der unabdingbaren Vorschriften des EFZG. Eine solche Anweisung ist gemäß § 134 BGB (Gesetzesverstoß) nichtig.

Das Urteil war deutlich:

„Die Weisung […] stellt eine Umgehung der gesetzlich normierten Feiertagsvergütung dar. Sie verstößt gegen die unabdingbaren Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§ 12 EFZG) und ist gemäß § 134 BGB unwirksam.“

Die Ergotherapeutin bekam Recht. Das Gericht berechnete ihren Anspruch für den Juni 2020 neu. Sie hatte Anspruch auf die Bezahlung von sechs Stunden für den Feiertag. Da die Abrechnung der Firma bereits teilweise fehlerhaft (aber zugunsten der Frau bei den Gesamtstunden) war, verblieb ein Nachzahlungsanspruch von 71,50 Euro brutto nebst Zinsen.

War die Klage wegen Formfehler unwirksam?

Bevor das Gericht die Kündigungen inhaltlich prüfen konnte, musste es eine moderne Hürde nehmen: die elektronische Einreichung der Klage. Die Anwältin der Therapeutin hatte die Klage als einfaches PDF über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereicht.

Die Arbeitgeberseite versuchte, den Prozess hier zu stoppen. Sie rügte technische Mängel: Das PDF entspreche nicht den strengen Vorgaben der elektronischen Rechtsverkehrsverordnung (ERVV), die Signatur sei unklar und die Namensangabe auf dem Schriftsatz stimme nicht exakt mit der Signaturdatei überein. Wäre die Klage formunwirksam, wäre die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage verstrichen – und die Kündigung automatisch wirksam.

Das Gericht rettet die Klage

Die sächsischen Richter zeigten sich hier pragmatisch und arbeitnehmerfreundlich. Sie bezogen sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Solange ein elektronisches Dokument für das Gericht bearbeitbar und druckbar ist, führt ein technischer Formatverstoß nicht zur Unwirksamkeit.

Zudem wies das Gericht darauf hin, dass selbst bei einem echten Mangel das Gericht einen Hinweis hätte geben müssen. Ein Versäumnis des Gerichts darf der partei nicht schaden. Auch die Identität der Anwältin war trotz Namensänderung (durch Heirat oder ähnliches) eindeutig erkennbar.

Die Kammer führte aus:

„Ein elektronisches Dokument ist nur dann formunwirksam, wenn es für die konkrete Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet ist; bloße Abweichungen von technischen Mindesterfordernissen führen nicht zwingend zur Unwirksamkeit.“

Damit war der Weg frei für die Prüfung der Kündigungsgründe.

Wann ist eine Druckkündigung wirksam?

Die erste Kündigung vom 30. Juli 2020 stützte sich auf den massiven Druck der Belegschaft. Eine solche „Druckkündigung“ ist im deutschen Arbeitsrecht möglich, aber an extrem strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Arbeitgeber darf nicht einfach dem Willen der „Meute“ nachgeben. Er muss sich schützend vor den betroffenen Mitarbeiter stellen.

Das Gericht prüfte, ob die Heimbetreiberin alles getan hatte, um die Kündigung zu vermeiden. Die Anforderungen sind hoch:

  1. Der Arbeitgeber muss versuchen, den Druck abzubauen.
  2. Er muss den Beschwerden konkret nachgehen.
  3. Er muss prüfen, ob eine Versetzung möglich ist.
  4. Nur wenn schwere wirtschaftliche Schäden drohen (z. B. Massenkündigungen, die den Betrieb lahmlegen) und keine andere Lösung existiert, darf gekündigt werden.

Fehlende Beweise der Arbeitgeberin

Hier scheiterte die Pflegeheimbetreiberin. Sie konnte vor Gericht nicht im Detail darlegen, wie das Beschwerdeschreiben der Mitarbeiter überhaupt zustande gekommen war. Noch schwerwiegender: Die Ergotherapeutin behauptete, der Geschäftsführer selbst habe die Mitarbeiter zu diesem Schreiben angestiftet, um einen Kündigungsgrund zu konstruieren.

Die Betreiberin konnte diesen Vorwurf nicht widerlegen und hatte auch keine Zeugen dazu vernommen. Da unklar blieb, ob der Druck „echt“ war oder vom Arbeitgeber initiiert wurde, war die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.

Rechtfertigt Kritik am Chef eine fristlose Kündigung?

Blieb noch die zweite, fristlose Kündigung vom November. Der Grund hierfür waren Aussagen der Therapeutin im laufenden Prozess. Sie hatte dem Geschäftsführer unter anderem Betrug und strafbares Verhalten im Zusammenhang mit den behördlichen Prüfungen vorgeworfen.

Das Gesetz erlaubt eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB nur aus „wichtigem Grund“. Grobe Beleidigungen oder bewusst falsche Tatsachenbehauptungen (Verleumdungen) können ein solcher Grund sein.

Wahrnehmung berechtigter Interessen

Das Gericht wog ab. Es stellte fest, dass tatsächlich Ermittlungen gegen den Geschäftsführer liefen und Zwangsgelder verhängt worden waren. Die Vorwürfe der Frau waren also nicht völlig aus der Luft gegriffen. Arbeitnehmer dürfen in einem Rechtsstreit zur Verteidigung ihrer Rechte auch deutliche Worte finden, solange sie nicht bewusst lügen oder nur schmähen wollen („Recht auf Schlagabtausch“).

Da die Arbeitgeberin nicht beweisen konnte, dass die Therapeutin wissentlich die Unwahrheit sagte (Prozessbetrug), überwog das Interesse der Arbeitnehmerin, das Arbeitsverhältnis zumindest bis zum Ablauf der regulären Frist fortzusetzen. Auch diese Kündigung war unwirksam.

Welche Folgen hat das Urteil für Arbeitnehmer?

Das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil der Vorinstanz nur in Nuancen (bei der exakten Berechnung der 71,50 Euro und bei einem unzulässigen Feststellungsantrag für die Zukunft). Im Kern gewann die Ergotherapeutin auf ganzer Linie.

Das gilt jetzt:

  1. Feiertage sind heilig: Arbeitgeber können die Bezahlung von Feiertagen nicht dadurch umgehen, dass sie per Weisung anordnen, die Stunden an einem sonst freien Samstag nachzuholen. Das verstößt gegen das Gesetz. Wer an festen Tagen (z.B. Mo/Di/Do) arbeitet und durch einen Feiertag frei hat, muss bezahlt werden.
  2. Hohe Hürden für Druckkündigungen: Ein Arbeitgeber kann sich nicht einfach auf einen „Aufstand“ der Belegschaft berufen, um jemanden zu feuern. Er muss beweisen, dass er alles versucht hat, um zu vermitteln, und dass der Druck nicht von ihm selbst gesteuert wurde.
  3. Keine Angst vor Technik-Fehlern: Bei der elektronischen Klageeinreichung führen kleine Formatfehler nicht sofort zum Rechtsverlust, solange das Gericht die Akten lesen und bearbeiten kann.

Die Kosten für das Berufungsverfahren musste die Heimbetreiberin tragen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Teilzeitkräften mit festen Arbeitstagen massiv und schiebt Tricksereien bei der Dienstplangestaltung einen Riegel vor.

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Das Urteil des LAG Sachsen verdeutlicht, dass Arbeitgeber gesetzliche Ansprüche nicht durch kreative Dienstpläne umgehen dürfen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihre Lohnabrechnung sowie Kündigungsschreiben auf rechtliche Fehler und sichert die entscheidenden Fristen für Sie. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen und Ihre berufliche Existenz abzusichern.

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Experten Kommentar

Solche „kreativen“ Dienstpläne landen ständig auf meinem Schreibtisch, besonders in der Pflege oder Gastronomie. Viele Arbeitgeber glauben fälschlicherweise, dass sie durch kurzfristige Änderungen der freien Tage die Lohnfortzahlung legal aushebeln können. Dabei ist die gelebte Praxis der letzten Monate fast immer das entscheidende Kriterium vor Gericht, völlig egal, was im neuen Änderungsvertrag steht.

Vorsicht ist geboten, wenn plötzlich ein Unterschriftenblatt gegen einzelne Kollegen im Betrieb auftaucht. Oft steckt hinter dem angeblichen „Mitarbeiteraufstand“ eine gezielte Regie der Geschäftsführung, um unbequeme Leute loszuwerden. In der Verhandlung bricht dieses Kartenhaus meist zusammen, weil die Zeugen bei kritischen Nachfragen zu den Hintergründen der Unterschriftenaktion schnell ins Stolpern geraten.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss der Arbeitgeber Feiertage bezahlen wenn keine Arbeitstage im Vertrag stehen?

JA, ein Anspruch auf Feiertagsbezahlung besteht oft auch ohne schriftlich fixierte Wochentage im Arbeitsvertrag. Entscheidend ist hierbei die sogenannte gelebte Praxis im Betrieb während der letzten Monate. Arbeitet ein Angestellter faktisch immer an bestimmten Tagen, entsteht eine Bindung. Der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 2 EFZG bleibt trotz formeller Vertragslücken bestehen.

Das Gericht prüft bei Streitigkeiten nicht allein das Papierdokument des Arbeitsvertrags. Vielmehr steht der Dienstplan der vergangenen sechs Monate im Fokus der Bewertung. War ein Arbeitnehmer regelmäßig montags im Einsatz, gilt dieser Tag rechtlich als Arbeitstag. Der Arbeitgeber darf die Zahlung nicht verweigern, indem er Einsätze an Feiertagen „zufällig“ unterlässt. Die formelle Streichung von Wochentagen im Vertrag hebelt die gelebte Praxis nicht aus. Juristisch greift hier das Entgeltfortzahlungsgesetz, um willkürliche Einsparungen bei der Feiertagsvergütung zu verhindern.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Dienstpläne der letzten sechs Monate auf Regelmäßigkeiten. Dokumentieren Sie Ihre tatsächlichen Arbeitstage sorgfältig als Beweis.


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Darf der Chef den Lohnausfall am Feiertag durch Samstagsarbeit ausgleichen?

Nein, eine solche Anordnung ist rechtlich unzulässig. Es handelt sich um eine gesetzeswidrige Umgehung des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Ihr Arbeitgeber darf den Lohnausfall durch einen Feiertag nicht durch Mehrarbeit kompensieren. Der gesetzliche Anspruch auf Feiertagsbezahlung darf nicht durch taktische Dienstplanänderungen ausgehebelt werden.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist laut § 12 EFZG zwingendes Recht. Das Landesarbeitsgericht Sachsen entschied unter dem Aktenzeichen 2 Sa 170/21 gegen solche Praktiken. Eine Weisung, die Arbeitszeit allein zur Vermeidung der Lohnfortzahlung verschiebt, ist rechtswidrig. Solche Maßnahmen verstoßen gegen § 134 BGB und sind nichtig. Der Erholungswert des Feiertags muss vollständig erhalten bleiben. Sie behalten den Anspruch auf Lohn und den freien Samstag.

Unser Tipp: Widersprechen Sie der Anordnung schriftlich unter Berufung auf das Urteil des LAG Sachsen. Fordern Sie die Vergütung des Feiertags ohne Nacharbeit ein.


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Ist eine Druckkündigung wirksam wenn der Arbeitgeber nicht aktiv vermittelt hat?

Nein, eine solche Kündigung ist ohne vorherige aktive Vermittlungsversuche in der Regel sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, sich schützend vor Sie zu stellen. Er darf nicht einfach den Weg des geringsten Widerstands wählen. Zuerst müssen alle milderen Mittel zur Konfliktlösung ausgeschöpft sein.

Die Rechtsprechung sieht die Druckkündigung nur als absolute Ultima Ratio an. Der Chef muss aktiv versuchen, den Druck durch Gespräche abzubauen. Er trägt im Prozess die volle Beweislast für diese Bemühungen. Fehlt eine Dokumentation über Schlichtungsversuche, scheitert die Kündigung meist. Nur bei drohenden schweren wirtschaftlichen Schäden ist sie ausnahmsweise zulässig. Ohne objektive Prüfung der Vorwürfe bleibt die Maßnahme rechtswidrig.

Unser Tipp: Fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich auf, den Konflikt durch Mediation zu lösen. Verlangen Sie im Prozess eine detaillierte Auflistung aller Schutzmaßnahmen.


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Führen technische Fehler bei der elektronischen Klageeinreichung zur Unwirksamkeit?

NEIN. Technische Fehler führen nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit. Solange das Dokument für das Gericht lesbar, bearbeitbar und druckbar ist, bleibt die Einreichung meist wirksam. Kleinere Verstöße gegen die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sind meist heilbar. Beachten Sie jedoch, dass die Nutzung des vorgeschriebenen beA-Übertragungswegs für Rechtsanwälte zwingend bleibt.

Das Bundesarbeitsgericht betont, dass die Justiz den Zugang zum Recht nicht durch technische Hürden versperren darf. Ein Dokument ist nur dann formunwirksam, wenn es für die konkrete Bearbeitung ungeeignet ist. Liegt ein behebarer Mangel vor, trifft das Gericht eine Hinweispflicht. Unterbleibt dieser Hinweis, darf dies nicht zu Lasten des Klägers gehen. Entscheidend ist die tatsächliche Aufnahme in die Gerichtsakte. Rügen der Gegenseite greifen ins Leere, falls das Dokument technisch verarbeitet wurde.

Unser Tipp: Verweisen Sie bei Rügen der Gegenseite explizit auf die Bearbeitbarkeit des Dokuments in der Akte. Prüfen Sie zudem, ob das Gericht seine Hinweispflicht rechtzeitig erfüllt hat.


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Rechtfertigen schwere Vorwürfe gegen den Chef im Prozess eine fristlose Kündigung?

Nein, solange die Vorwürfe der Rechtsverteidigung dienen und keine bewussten Lügen oder reine Schmähkritik darstellen. Vor Gericht gilt das Privileg zum Schlagabtausch. Arbeitnehmer dürfen dort deutlich schärfere Kritik üben als im Betrieb. Das Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes überwiegt bei bloßen prozessualen Zuspitzungen meist deutlich.

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn Ihnen eine bewusste Unwahrheit oder Verleumdung nachgewiesen werden kann. Juristen schützen hier die Wahrnehmung berechtigter Interessen. Solange Vorwürfe einen sachlichen Kern haben, sind sie rechtlich geschützt. Dies gilt sogar für strafrechtliche Verdachtsmomente wie Betrug. Erst wenn Sie völlig haltlose Behauptungen ohne Beleg aufstellen, riskieren Sie den Job. Reine Schmähkritik ohne Fallbezug führt ebenfalls zum Schutzverlust.

Unser Tipp: Prüfen Sie vor jeder Aussage genau, ob Sie konkrete Anhaltspunkte für Ihre Vorwürfe haben. Bleiben Sie trotz scharfer Kritik immer beim Sachbezug Ihres Rechtsstreits.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Sachsen – Az.: 2 Sa 170/21 – Urteil vom 06.02.2023


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