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Entgeltfortzahlung bei einer neuen Erkrankung: Wann die Frist erneut beginnt

Ein Monteur forderte die Entgeltfortzahlung bei einer neuen Erkrankung, nachdem er 42 Tage wegen eines Knieunfalls fehlte und direkt nach seiner Kündigung Rückenbeschwerden meldete. Trotz der völlig anderen Diagnose verweigerte die Firma das Geld und verlangte den Beweis für eine Genesung zwischen den beiden Leiden.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Sa 154/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
  • Datum: 16.12.2025
  • Aktenzeichen: 5 Sa 154/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Arbeitnehmer erhalten bei direkt aufeinanderfolgenden Krankheiten nur einmal sechs Wochen lang Lohnfortzahlung.

  • Verschiedene Krankheiten ohne Pause zählen rechtlich als ein einziger langer Fall.
  • Ein neuer Geldanspruch entsteht erst bei echter Gesundheit vor der nächsten Krankheit.
  • Eine neue Krankmeldung sofort nach dem alten Attest weckt Zweifel beim Chef.
  • Der Angestellte muss die Pause zwischen zwei Krankheiten im Prozess genau beweisen.
  • Widersprüchliche Aussagen des Mitarbeiters führen im Prozess zum Verlust des Geldes.

Wann beginnt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer neuen Erkrankung von vorn?

Monteur greift sich beim Heben einer Kiste schmerzverzerrt an den Rücken, am Knie ist eine Bandage sichtbar.
Bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Erkrankungen müssen Arbeitnehmer die Genesung zwischen den Diagnosen für einen neuen Lohnfortzahlungsanspruch beweisen. Symbolfoto: KI

Es ist der Albtraum vieler Arbeitgeber und eine häufige Streitfrage im Arbeitsrecht: Ein Mitarbeiter fällt wochenlang aus, die gesetzliche Lohnfortzahlung von sechs Wochen läuft ab – und pünktlich am nächsten Tag folgt eine neue Krankschreibung mit einer völlig neuen Diagnose. Beginnt die Zahlungspflicht nun von vorn? Oder handelt es sich um einen einheitlichen Verhinderungsfall?

Genau diese Frage musste das Thüringer Landesarbeitsgericht klären. Im Zentrum stand ein Monteur, der erst wegen eines Arbeitsunfalls am Knie und unmittelbar danach wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben war. Der Fall zeigt exemplarisch, wie streng die Gerichte die Einheit des Verhinderungsfalls prüfen und welche hohen Hürden Arbeitnehmer überwinden müssen, wenn sie die Erschöpfung der sechswöchigen Frist verhindern wollen.

Das Gericht fällte ein wegweisendes Urteil darüber, wer beweisen muss, dass die erste Krankheit tatsächlich beendet war, bevor die zweite begann. Für den betroffenen Arbeitnehmer endete der Streit teuer: Er erhielt kein Geld für die zweite Krankheitsphase.

Was geschah zwischen dem Monteur und seinem Arbeitgeber?

Die Geschichte begann im Frühjahr 2022 in Thüringen. Ein Mann hatte erst am 1. März 2022 eine neue Stelle als Monteur angetreten. Sein Vertrag sah einen Stundenlohn von 17 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 Stunden vor. Doch das Arbeitsverhältnis stand unter keinem guten Stern.

Bereits am zweiten Arbeitstag, dem 2. März 2022, erlitt der neue Mitarbeiter einen Arbeitsunfall. Er verletzte sich am Knie. Die Folge war eine lückenlose Krankschreibung, die bis zum Ostermontag, dem 18. April 2022, andauerte. Bis zu diesem Zeitpunkt leistete der Arbeitgeber – beziehungsweise die Berufsgenossenschaft – die gesetzlich vorgesehenen Zahlungen.

Die verdächtige Wendung kurz vor Fristende

Während der Monteur noch krankgeschrieben war, spitzte sich die Lage zu. Am Gründonnerstag, dem 14. April 2022, rief der Mann in der Firma an. Er teilte mit, dass die Knieprobleme fortbestünden und er nach Ostern, am 19. April, einen weiteren Arzttermin habe. Doch nur einen Tag später, am Karfreitag, ging beim Arbeitgeber die Kündigung des Monteurs ein. Er beendete das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit zum 30. April 2022.

Am Dienstag nach Ostern, dem 19. April 2022, reichte der Mitarbeiter dann eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Diesmal lautete die Diagnose nicht mehr auf Knieprobleme, sondern auf „Rückenschmerzen“ (Diagnoseschlüssel M54.G). Das Papier war als „Erstbescheinigung“ gekennzeichnet und lief exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. April.

Das Unternehmen wurde misstrauisch. Der Arbeitgeber verweigerte die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für diese letzten elf Tage. Er argumentierte, dass die sechs Wochen Lohnfortzahlung durch die erste Krankheit bereits aufgebraucht seien. Zudem schaltete die Firma den Medizinischen Dienst ein, der ebenfalls Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit anmeldete.

Der Monteur wollte das nicht hinnehmen und zog vor das Arbeitsgericht Gera. Er forderte 1.300,50 Euro brutto für den Zeitraum vom 19. bis 30. April. Nachdem er dort verloren hatte, ging er in die Berufung vor das Thüringer Landesarbeitsgericht.

Wie ist die Rechtslage bei aufeinanderfolgenden Krankheiten?

Um den Streit zu verstehen, muss man einen Blick in das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) werfen. Nach § 3 EntgFG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung, wenn er unverschuldet krank wird. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, fällt er in der Regel ins Krankengeld, was für den Arbeitgeber deutlich günstiger ist.

Kompliziert wird es, wenn verschiedene Krankheiten aufeinanderfolgen. Hier unterscheidet die Rechtsprechung zwei Szenarien:

  • Szenario 1: Getrennte Verhinderungsfälle. Der Mitarbeiter ist krank (z.B. Grippe), wird wieder gesund, arbeitet (oder ist arbeitsfähig) und erkrankt später neu (z.B. Beinbruch). Hier entsteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Zahlung.
  • Szenario 2: Einheit des Verhinderungsfalls. Die Krankheiten gehen ineinander über oder überlappen sich zeitlich. Wenn während der ersten Krankheit eine zweite hinzukommt, verlängert sich der Anspruch nicht auf zwölf Wochen. Die sechs Wochen gelten für den gesamten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit einheitlich.

Die Gefahr der zeitlichen Überlappung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu eine strenge „Einheitstheorie“ entwickelt. Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nur dann, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits beendet war, bevor die neue Arbeitsverhinderung eintrat.

Selbst wenn zwischen zwei Krankschreibungen nur wenige Stunden oder eine logische Sekunde liegen, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er in diesem winzigen Moment arbeitsfähig war. Gelingt ihm das nicht, wird vermutet, dass die Krankheiten einen einheitlichen Verhinderungsfall bilden – mit der Folge, dass nach sechs Wochen Schluss mit der Zahlung ist.

Warum zweifelte das Gericht an der Darstellung des Monteurs?

Im Fall des Thüringer Monteurs lagen die Dinge ungünstig. Die erste Krankschreibung wegen des Knies endete an einem Feiertag (Ostermontag). Die zweite Krankschreibung wegen des Rückens begann am nächsten Werktag (Dienstag). Es gab also keine Phase der tatsächlichen Arbeitsaufnahme dazwischen.

Das Gericht musste prüfen, ob der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung neu entstanden war. Dabei wandten die Richter die Grundsätze zur Beweislastverteilung streng an.

Der Beweiswert der Erstbescheinigung wackelt

Normalerweise ist der „Gelbe Schein“ (die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, AU) das wichtigste Beweismittel des Arbeitnehmers. Legt er eine AU vor, muss das Gericht zunächst davon ausgehen, dass er tatsächlich krank ist. Doch dieser Beweiswert ist nicht unerschütterlich.

Der Arbeitgeber kann den Beweiswert erschüttern, wenn er ernsthafte Zweifel sät. Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Erschütterung des Beweiswerts als gegeben an. Dafür sprachen mehrere Indizien:

  • Der direkte zeitliche Anschluss der beiden Bescheinigungen ohne Arbeit dazwischen.
  • Die eigene telefonische Aussage des Monteurs vom 14. April, dass die Knieprobleme noch bestünden.
  • Die Kündigungssituation, die oft Zweifel an der Motivation zur Krankmeldung weckt.
  • Das Gutachten des Medizinischen Dienstes, das die Arbeitsunfähigkeit zumindest in Frage stellte.

Da der Beweiswert der AU erschüttert war, kehrte sich die Beweislast um. Nun musste nicht mehr der Arbeitgeber beweisen, dass der Mann gesund war. Stattdessen musste der Monteur voll beweisen, dass die erste Krankheit (Knie) am Ostermontag wirklich vorbei war und die zweite (Rücken) erst am Dienstag begann.

Konnte der Monteur das Ende der ersten Krankheit beweisen?

Hier verstrickte sich der Arbeitnehmer in Widersprüche. Um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer neuen Erkrankung zu retten, präsentierte er eine abenteuerliche Geschichte.

Er behauptete vor Gericht, er sei am 19. April in einer Notaufnahme gewesen. Dort habe eine Ärztin festgestellt, dass seine Knieprobleme vollständig ausgeheilt seien. Erst danach, als er wieder zu Hause war, habe er beim Heben einer schweren Kiste plötzlich starke Rückenschmerzen bekommen. Dies sei der Auslöser für die neue Krankschreibung gewesen.

Widersprüche im Detail

Das Gericht schenkte dieser Version keinen Glauben. Die Richter bemängelten vor allem, dass der Vortrag des Monteurs nicht konsistent war. Auf Nachfrage des Gerichts konnte er den Namen der Ärztin in der Notaufnahme zunächst nicht nennen. Später änderte er seine Geschichte und behauptete, die Genesung des Knies sei schon viel früher, nämlich am 4. April, festgestellt worden – was aber seiner eigenen telefonischen Aussage vom 14. April widersprach, in der er noch über Knieschmerzen geklagt hatte.

Der Kläger hat den erforderlichen konkreten, widerspruchsfreien Nachweis, dass die erste Arbeitsunfähigkeit am 18.04.2022 tatsächlich beendet war und die ab 19.04.2022 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit eine neue, kausal unabhängige Erkrankung darstellt, nicht erbracht.

Für das Gericht war entscheidend: Wer behauptet, zwischen zwei Krankheiten gesund gewesen zu sein, muss dies präzise darlegen. Er muss sagen: Wann genau endeten die Beschwerden? Was genau war die Ursache der neuen Beschwerden? Wann genau traten diese auf? Da der Monteur hier vage blieb und sich widersprach, verlor er den Prozess.

Warum half dem Monteur der Zeugenbeweis nicht?

Der Monteur hatte beantragt, die Ärztin aus der Notaufnahme als Zeugin zu vernehmen. Doch das Gericht lehnte dies ab. Ein solcher Schritt ist im Zivilprozess ungewöhnlich, aber hier begründet.

Eine Beweisaufnahme (wie eine Zeugenvernehmung) findet nur statt, wenn es eine schlüssige, widerspruchsfreie Tatsachenbehauptung gibt, die bewiesen werden soll. Da der Vortrag des Monteurs aber schon in sich widersprüchlich und unklar war (mal war das Knie am 19.4. geheilt, mal schon am 4.4.), wäre eine Zeugenvernehmung eine sogenannte „Ausforschung“ gewesen. Das Gericht muss nicht ins Blaue hinein ermitteln, wenn die Partei selbst nicht weiß, was passiert ist.

Das Gericht betonte, dass es nicht seine Aufgabe sei, die Lücken in der Geschichte des Monteurs zu füllen. Da er keinen Nachweis einer neuen Krankheit erbringen konnte, die sauber von der alten getrennt war, blieb es bei der Annahme eines einheitlichen Verhinderungsfalls.

Welche Rolle spielte der Medizinische Dienst?

Der Arbeitgeber hatte auch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK, heute MD) eingeschaltet. Dieser hatte nach Aktenlage Zweifel geäußert, ob der Monteur überhaupt arbeitsunfähig war. Das Gericht stellte jedoch klar, dass es darauf gar nicht mehr ankam.

Selbst wenn der Mann tatsächlich so starke Rückenschmerzen hatte, dass er nicht arbeiten konnte, bestand kein Anspruch auf Geld. Das Argument der Richter war logisch zwingend: Entweder war er nicht krank (dann kein Geld), oder er war krank, aber es war ein einheitlicher Fall mit der Knieverletzung (dann auch kein Geld, weil die sechs Wochen um waren).

Das Infragestellen der Erstbescheinigung durch den MD war also nur ein weiteres Indiz, das die Position des Arbeitgebers stärkte, aber nicht der alleinige Entscheidungsgrund. Entscheidend war die Erschöpfung der sechswöchigen Frist durch die Vorerkrankung.

Wer trägt die Beweislast bei direkter Abfolge von Krankheiten?

Das Urteil bestätigt die sehr arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur „Einheit des Verhinderungsfalls“. Für Arbeitnehmer bedeutet dies ein hohes Risiko.

Die Beweisfalle „Nahtlosigkeit“

Wenn eine Krankschreibung endet und die nächste unmittelbar beginnt (oder nur ein Wochenende dazwischen liegt), greift eine faktische Vermutung. Es wird vermutet, dass die Krankheiten zusammenhängen. Um den Anspruch auf die Entgeltfortzahlung neu auszulösen, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass:

  • Die erste Krankheit vollständig ausgeheilt war.
  • Dies geschah, bevor die zweite Krankheit begann.
  • Zumindest für eine „juristische Sekunde“ die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt war.

Dieser Beweis ist extrem schwer zu führen, wenn der Arbeitnehmer nicht zwischendurch tatsächlich am Arbeitsplatz erschienen ist und gearbeitet hat. Allein die Aussage „Ich fühlte mich kurz besser“ reicht nicht aus, besonders wenn man vorher am Telefon noch über Schmerzen klagte.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für Arbeitnehmer ist Vorsicht geboten, wenn sich Diagnosen ablösen. Wer nahtlos von einer Krankheit in die nächste rutscht, läuft Gefahr, nach sechs Wochen ohne Lohnfortzahlung dazustehen. Es ist essenziell, dass Ärzte den Status der Arbeitsfähigkeit präzise dokumentieren.

Eine „Erstbescheinigung“ ist kein Freifahrtschein. Das Gericht stellte klar: Nur weil auf dem gelben Schein „Erstbescheinigung“ angekreuzt ist, muss der Arbeitgeber das nicht blind akzeptieren, wenn die Umstände (Vorerkrankung, zeitlicher Ablauf) dagegen sprechen.

Die vom Kläger ab dem 19.04.2022 vorgelegte Erstbescheinigung begründet demgegenüber keinen neuen, erneuten Entgeltfortzahlungsanspruch, sofern die zweite Arbeitsverhinderung nicht nachweislich erst begonnen hat, nachdem die erste tatsächlich beendet war.

Für Arbeitgeber bestätigt das Urteil, dass sie bei „Ketten-Krankschreibungen“ kritisch nachfragen dürfen. Insbesondere wenn das Ende der Sechs-Wochen-Frist mit einer neuen Diagnose umgangen werden soll, lohnt sich oft die Prüfung, ob wirklich zwei getrennte Fälle vorliegen oder ob es sich rechtlich um die Einheit des Verhinderungsfalls handelt.

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Monteurs zurück und ließ auch keine Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Der Mann blieb auf seinen Gerichtskosten und dem Verdienstausfall sitzen. Die Entscheidung macht deutlich: Wer Lohnfortzahlung will, muss im Zweifel lückenlos beweisen können, dass er zwischendurch gesund war.


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Experten-Kommentar

Ein häufiges Missverständnis liegt in der Praxis oft schon bei den Hausärzten: Sie kreuzen „Erstbescheinigung“ an, nur weil die Diagnose neu ist, blenden aber die arbeitsrechtlichen Folgen für die Lohnfortzahlung komplett aus. Für Arbeitgeber ist das meist das Signal, die Zahlung sofort einzustellen und die sechs Wochen genau nachzurechnen. Das Kreuzchen auf dem Gelben Schein ist vor Gericht daher oft weniger wert, als viele glauben.

Wer nahtlos eine Krankmeldung an die nächste reiht, manövriert sich faktisch in eine Sackgasse. Ich muss Mandanten in dieser Konstellation oft die Illusion nehmen, dass eine neue Krankheit automatisch frisches Geld bedeutet. Ohne dass tatsächlich zwischenzeitlich gearbeitet wurde, lässt sich die nötige „logische Sekunde“ der Gesundheit kaum beweisen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn ich zwischen zwei Krankheiten nur kurz arbeitsfähig war?


JA, theoretisch reicht bereits eine sogenannte logische Sekunde der Arbeitsfähigkeit zwischen zwei unterschiedlichen Krankheiten aus, um einen neuen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zu begründen. Maßgeblich für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist jedoch, dass Sie zweifelsfrei beweisen können, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der neuen Erkrankung bereits vollständig beendet war. Dieser Nachweis gestaltet sich in der juristischen Praxis oft schwierig, da die bloße zeitliche Abfolge der Atteste allein meist nicht für den Beweis der Genesung ausreicht.

Gemäß § 3 Abs. 1 EntgFG besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Wenn zwei verschiedene Erkrankungen unmittelbar aufeinanderfolgen, entsteht die Gefahr einer sogenannten Fortsetzungserkrankung, bei der die Sechs-Wochen-Frist für beide Leiden zusammengerechnet wird und der Arbeitgeber keine weitere Zahlung leisten muss. Um dies zu vermeiden, muss der Arbeitnehmer belegen, dass die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt endete und er für einen, wenn auch nur minimalen, Moment objektiv arbeitsfähig war. Die Rechtsprechung verlangt hierfür oft eine ärztliche Bestätigung, die bescheinigt, dass das erste Leiden bereits vollständig ausgeheilt war, bevor das völlig neue Krankheitsbild die Arbeitsunfähigkeit erneut auslöste.

Besonders problematisch sind Konstellationen, in denen die Krankschreibungen lückenlos ineinander übergehen, da Arbeitsgerichte hier oft vermuten, dass eine einheitliche Verhinderung vorliegt, die den Entgeltanspruch nicht neu starten lässt. Ohne eine nachgewiesene Phase der tatsächlichen Genesung zwischen den Diagnosen gilt die rechtliche Vermutung, dass die Arbeitsunfähigkeit fortbestand, was die Beweislast für den Arbeitnehmer bei einem Rechtsstreit um ausstehenden Lohn erheblich erschwert.

Unser Tipp: Lassen Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt ausdrücklich schriftlich bestätigen, dass die erste Erkrankung vollständig ausgeheilt war, bevor die neue Arbeitsunfähigkeit eintrat. Vermeiden Sie es, sich allein auf die zeitliche Abfolge der Atteste zu verlassen, da dies ohne zusätzliche medizinische Belege vor Gericht meist nicht für eine neue Lohnfortzahlung ausreicht.


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Verliere ich meinen Zahlungsanspruch, wenn die neue Erstbescheinigung direkt an die alte AU anschließt?


ES KOMMT DARAUF AN. Bei einem nahtlosen zeitlichen Übergang zwischen zwei Krankschreibungen besteht ein hohes Risiko, dass Sie Ihren Anspruch auf die volle Entgeltfortzahlung verlieren, da rechtlich oft von einem einheitlichen Verhinderungsfall ausgegangen wird. Selbst wenn Ihr Arzt eine neue Erstbescheinigung ausstellt, wird vermutet, dass die vorherige Erkrankung noch nicht vollständig ausgeheilt war oder die neue Krankheit unmittelbar darauf aufbaute.

Die Rechtsprechung wendet hier den Grundsatz der sogenannten Einheit des Verhinderungsfalls an, welcher besagt, dass mehrere Krankheitsperioden rechtlich als eine einzige Zeitspanne gewertet werden können. Gemäß § 3 Abs. 1 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz) entsteht ein neuer sechswöchiger Anspruch nur dann, wenn zwischen zwei Erkrankungen eine Phase der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit oder der Genesung lag. Falls die neue Arbeitsunfähigkeit direkt am Folgetag oder nach einem Wochenende ohne dazwischenliegende Arbeitsleistung beginnt, vermuten Gerichte regelmäßig einen inneren Zusammenhang der Krankheitszustände. Die Kennzeichnung auf dem ärztlichen Formular als Erstbescheinigung reicht in solchen Konstellationen nicht aus, um die gesetzliche Vermutung einer fortgesetzten Arbeitsunfähigkeit rechtssicher zu widerlegen. In der Konsequenz muss der Arbeitnehmer beweisen, dass die erste Krankheit bereits vollständig beendet war, bevor die Symptome der neuen Diagnose auftraten.

Ein neuer Zahlungsanspruch über weitere sechs Wochen lässt sich nur dann erfolgreich durchsetzen, wenn Sie den Nachweis erbringen können, dass Sie zwischenzeitlich mindestens für einen kurzen Zeitraum wieder arbeitsfähig waren. Verschiedene Diagnosen wie etwa Rückenbeschwerden nach einer Knieverletzung führen nicht automatisch zu einem neuen Zeitraum, sofern die zeitliche Nahtlosigkeit ein Indiz für eine durchgehende körperliche Schwächung bietet.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie genau, wann die erste Erkrankung endete, und lassen Sie sich im Idealfall die vollständige Genesung schriftlich vom Arzt bestätigen, bevor eine neue Bescheinigung ausgestellt wird. Vermeiden Sie: Die Annahme, dass unterschiedliche medizinische Diagnosen bei direktem zeitlichem Anschluss automatisch einen neuen Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung begründen.


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Wie beweise ich meine zwischenzeitliche Genesung, wenn ich am Wochenende oder Feiertag gesund wurde?


Sie erbringen den Nachweis Ihrer zwischenzeitlichen Genesung am Wochenende durch eine präzise Darlegung des exakten Zeitpunkts der Beschwerdefreiheit sowie durch ergänzende Beweismittel wie ärztliche Atteste oder detaillierte Zeugenaussagen. Da die tatsächliche Arbeitsaufnahme als stärkstes Indiz für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit am Wochenende entfällt, unterliegen Sie vor Gericht einer gesteigerten Darlegungslast hinsichtlich des Endes der ersten Erkrankung. Diese Dokumentation muss zweifelsfrei belegen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit vollständig abgeschlossen war, bevor eine neue, unabhängige Erkrankung eintrat.

Die Beweislast für eine zwischenzeitliche Genesung liegt beim Arbeitnehmer, da die bloße Behauptung einer Heilung ohne die Wiederaufnahme der Tätigkeit für die Unterbrechung der sechswöchigen Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EntgFG rechtlich nicht ausreicht. Wenn Sie am Wochenende gesund werden, fehlt die praktische Bestätigung Ihrer Arbeitsfähigkeit durch das Erscheinen am Arbeitsplatz, weshalb das Gericht eine besonders schlüssige Schilderung der zeitlichen Abläufe verlangt. Sie müssen daher detailliert vortragen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Symptome der ersten Erkrankung vollständig abgeklungen sind und wann genau die Beschwerden der neuen Erkrankung erstmals aufgetreten sind. Eine vage Darstellung führt regelmäßig zur Annahme einer Fortsetzungserkrankung (Einheit des Versicherungsfalls), wodurch Ihr Anspruch auf weitere sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gefährdet ist oder gänzlich entfällt. Ein ärztliches Zeugnis, welches das Ende der Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich vor dem Beginn der neuen Diagnose bestätigt, stellt hierbei das wichtigste Beweismittel dar, um rechtliche Zweifel an der Genesung auszuräumen.

Die Benennung von Zeugen aus dem privaten Umfeld kann zwar unterstützend wirken, ersetzt jedoch niemals den erforderlichen Sachvortrag über den exakten medizinischen Verlauf der gesundheitlichen Besserung während der arbeitsfreien Tage. Ohne eine präzise Schilderung Ihrer körperlichen Verfassung riskieren Sie, dass Beweisanträge als unzulässige Ausforschung abgelehnt werden, da das Gericht keine medizinischen Vermutungen ohne eine substantiierte Grundlage anstellen darf. Die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sind hierbei besonders hoch, da der zeitliche Zusammenhang zwischen zwei Krankmeldungen eine Fortsetzung vermuten lässt.

Unser Tipp: Erstellen Sie sofort ein detailliertes Gedächtnisprotokoll über den genauen Zeitpunkt Ihrer Beschwerdefreiheit und lassen Sie sich die Genesung idealerweise noch am Wochenende durch den ärztlichen Notdienst schriftlich bestätigen. Vermeiden Sie widersprüchliche Angaben gegenüber dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse, da Unstimmigkeiten im zeitlichen Ablauf fast immer zu einem Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs führen.


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Was tun, wenn mein Chef die Zahlung trotz neuer Erstbescheinigung wegen angeblicher Fristerschöpfung verweigert?


In diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass die Beweislast für das Vorliegen einer neuen Erkrankung vollständig auf Sie als Arbeitnehmer übergeht. Wenn der Arbeitgeber den Beweiswert Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgreich erschüttert, müssen Sie die tatsächliche Arbeitsfähigkeit zwischen den Krankheitsphasen sowie die neue Krankheitsursache detailliert beweisen. Der bloße gelbe Schein reicht bei berechtigten Zweifeln nicht mehr aus, um den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch vor einem Arbeitsgericht sicher durchzusetzen.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der hohe Beweiswert einer ärztlichen Bescheinigung entfällt, wenn ernsthafte Indizien gegen eine vollständige Genesung zwischen zwei Krankheitszeiträumen sprechen. Der Arbeitgeber darf die Zahlung verweigern, sobald objektive Tatsachen vorliegen, die den zeitlichen Zusammenhang der Arbeitsunfähigkeiten oder einen taktischen Motivwechsel des Mitarbeiters nahelegen. In einer solchen Situation tritt eine Beweislastumkehr ein, weshalb Sie im Streitfall den sogenannten Vollbeweis für das Ende der vorherigen Krankheit erbringen müssen. Dies erfordert meist die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, damit diese im Prozess bestätigen können, dass keine Fortsetzungserkrankung im Sinne von § 3 EntgFG vorlag.

Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn zwischen den verschiedenen Erkrankungen mindestens sechs Monate liegen oder seit Beginn der ersten Krankheit wegen derselben Ursache zwölf Monate vergangen sind. Handelt es sich jedoch medizinisch um dieselbe Grundkrankheit, gilt die gesetzliche Sechs-Wochen-Frist für beide Bescheinigungen zusammen, was die Verweigerung der weiteren Lohnzahlung rechtlich legitimiert. Ohne eine klare medizinische Abgrenzung der Diagnosen durch die Mediziner verbleibt das finanzielle Ausfallrisiko in diesen Konstellationen meist beim betroffenen Arbeitnehmer.

Unser Tipp: Fordern Sie von Ihren Ärzten zeitnah eine schriftliche Bestätigung an, dass die erste Erkrankung vollständig ausgeheilt war, bevor die neue Diagnose gestellt wurde. Vermeiden Sie es, sich lediglich auf die formale Gültigkeit des gelben Scheins zu berufen, da dieser bei Indizien für eine Fortsetzungserkrankung vor Gericht keinen Bestand hat.


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Muss ich meine Diagnosen offenlegen, um die Unabhängigkeit der beiden Erkrankungen rechtssicher zu belegen?


JA, im Falle eines Rechtsstreits über die Entgeltfortzahlung müssen Sie Ihre Diagnosen gegenüber dem Arbeitgeber und dem Gericht offenlegen. Um die gesetzliche Vermutung der Fortsetzungserkrankung zu widerlegen, sind Sie verpflichtet, die Art und das Ende der ersten Erkrankung sowie den Beginn der neuen Beschwerden detailliert darzulegen. Nur durch diese Offenlegung kann ein unabhängiger neuer Anspruch auf die sechswöchige Lohnfortzahlung rechtssicher begründet werden.

Zwar schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht Ihre Gesundheitsdaten, doch kehrt sich die Beweislast im Prozess um die Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EntgFG zu Ihren Ungunsten um. Wenn zwei Erkrankungen zeitlich eng beieinander liegen, geht die Rechtsprechung zunächst von einem einheitlichen Verhinderungsfall aus, was die Pflicht zur Lohnzahlung auf insgesamt sechs Wochen begrenzen würde. Um diesen Anschein zu entkräften, müssen Sie dem Gericht substanziiert darlegen, dass die ursprünglichen Symptome vollständig ausgeheilt waren, bevor die neue, völlig unabhängige Erkrankung eingetreten ist. Ohne die konkrete Benennung der medizinischen Ursachen, wie beispielsweise die Abgrenzung eines ausgeheilten Knieleidens von neu aufgetretenen Rückenschmerzen, lässt sich die medizinische Eigenständigkeit der Beschwerden prozessual nicht beweisen.

Diese Pflicht zur Offenlegung tritt jedoch erst dann ein, wenn der Arbeitgeber die Unabhängigkeit der Erkrankungen begründet anzweifelt und die Zahlung des Entgelts über den ersten Sechs-Wochen-Zeitraum hinaus verweigert. In der laufenden Korrespondenz außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bleibt Ihre Diagnose gegenüber dem Chef grundsätzlich geschützt, sofern Sie keine Beweisführung zur Rettung Ihres Zahlungsanspruchs erzwingen müssen.

Unser Tipp: Besprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Anwalt, in welchem Umfang Sie medizinische Details offenlegen sollten, um die Unabhängigkeit Ihrer Erkrankungen ohne unnötige Preisgabe privater Informationen rechtssicher zu belegen. Vermeiden Sie es, dem Arbeitgeber ohne rechtliche Notwendigkeit oder vorherige juristische Beratung Ihre Diagnosen eigenständig mitzuteilen.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 5 Sa 154/23 – Urteil vom 16.12.2025


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