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Entgeltfortzahlung bei Vortäuschung Arbeitsunfähigkeit

Ein Servicetechniker kehrt nach seinem genehmigten Urlaub nicht zur Arbeit zurück und legt stattdessen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, was seinen Arbeitgeber misstrauisch macht. Der Arbeitgeber vermutet eine vorgetäuschte Krankschreibung und verweigert die Lohnfortzahlung, was zu einem Rechtsstreit führt. Das Arbeitsgericht Siegburg weist die Klage des Arbeitnehmers aufgrund formaler Fehler ab, ohne inhaltlich über den Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit zu entscheiden.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger war bei der Beklagten als Servicetechniker angestellt und nahm Urlaub.
  • Nach dem Urlaub meldete der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit, was die Beklagte bezweifelte.
  • Die Beklagte verdächtigte den Kläger, die Krankheit vorgetäuscht zu haben, um den Urlaub zu verlängern.
  • Der Kläger konnte kein Rückflugticket vorlegen, was den Verdacht verstärkte.
  • Das Gericht entschied, dass die Klage des Klägers unbegründet ist.
  • Der Kläger konnte seine Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend nachweisen.
  • Die Beklagte durfte daher den Betrag vom Nettolohn des Klägers einbehalten.
  • Die Berufung wurde nicht zugelassen.
  • Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen.
  • Die Entscheidung basiert auf der mangelnden Glaubwürdigkeit der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Gerichtsurteil zu Entgeltfortzahlung bei vorgetäuschter Krankheit

Der Begriff „Entgeltfortzahlung“ bezeichnet den Anspruch eines Arbeitnehmers auf seine übliche Vergütung auch während Krankheit. Dieser Anspruch ist im Gesetz verankert und soll Arbeitnehmer vor finanziellen Einbußen schützen, falls sie aufgrund von Krankheit ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Doch was passiert, wenn die Krankheit vorgetäuscht wird? In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

Die Rechtslage ist in diesem Punkt komplex und erfordert eine genaue Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss einerseits die wirtschaftlichen Folgen einer ungerechtfertigten Entgeltfortzahlung tragen, andererseits hat der Arbeitnehmer den Schutz vor finanzieller Notlage während Krankheit verdient. Die Beweislast für die Vortäuschung von Krankheit liegt beim Arbeitgeber – dieser muss nachweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gesund war und seine Arbeitsunfähigkeit vortäuschte.

Im Folgenden soll anhand eines aktuellen Gerichtsurteils dargelegt werden, wie die Gerichte mit Fällen von vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit umgehen und welche Kriterien maßgeblich für die Entscheidung sind.

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Der Fall vor Gericht


Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht? Entgeltfortzahlung verweigert

In einem kürzlich verhandelten Fall vor dem Arbeitsgericht Siegburg (Az.: 5 Ca 486/21) ging es um einen Servicetechniker, der nach seinem genehmigten Urlaub nicht zur Arbeit erschien und stattdessen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichte. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung für den fraglichen Zeitraum, was zu einer rechtlichen Auseinandersetzung führte.

Verdacht auf eigenmächtige Urlaubsverlängerung

Der Kläger, ein seit 2013 bei der Beklagten beschäftigter Servicetechniker, hatte für den Zeitraum vom 17.08. bis 04.09.2020 Urlaub beantragt und genehmigt bekommen. Zum geplanten Arbeitsbeginn am 07.09.2020 erschien er jedoch nicht. Stattdessen übermittelte er seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Krankenhauses in Ke für den Zeitraum vom 04.09. bis 18.09.2020. In der Folge reichte er zwei weitere Bescheinigungen ein, die seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 19.10.2020 verlängerten.

Die Beklagte hegte den Verdacht, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht und eigenmächtig seinen Urlaub verlängert hatte. Begründet wurde dieser Verdacht unter anderem damit, dass der Kläger zwar ein Hinflugticket gebucht und eingereicht hatte, jedoch kein Rückflugticket vorlag. Dies ließ die Beklagte vermuten, dass der Kläger von vornherein nicht geplant hatte, zum Ende seines Urlaubs die Arbeit wieder aufzunehmen.

Entgeltfortzahlung verweigert und Nettolohn gekürzt

Aufgrund des Verdachts auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit verweigerte die Beklagte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 10.09. bis 15.10.2020. Sie nahm eine Rückrechnung vor und behielt vom Nettolohn des Klägers einen Betrag in Höhe von 2.075,67 EUR ein. Der Kläger klagte daraufhin auf Zahlung dieses Betrages, da er der Ansicht war, der Abzug sei ohne Rechtsgrund erfolgt.

Klage abgewiesen aufgrund formaler Mängel

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Allerdings basierte diese Entscheidung nicht auf einer inhaltlichen Bewertung des Vorwurfs der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. Stattdessen begründete das Gericht seine Entscheidung mit formalen Mängeln in der Klagebegründung.

Die Richter stellten fest, dass die Nettolohnklage unbegründet war. Der Kläger hatte eine Bruttolohnvereinbarung mit seinem Arbeitgeber und konnte daher die begehrte Zahlung nicht als Nettovergütung verlangen. Für eine schlüssige Begründung seiner Nettolohnklage hätte der Kläger die für den Tag des Zuflusses maßgeblichen elektronischen Steuerabzugsmerkmale im Sinne von § 39 e EStG darlegen müssen. Da diese Darlegung fehlte, wies das Gericht die Klage ab.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung formaler Korrektheit bei Klagen im Arbeitsrecht. Trotz des Verdachts auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit scheiterte die Klage an prozessualen Mängeln. Bei Nettolohnklagen müssen die relevanten Steuerabzugsmerkmale dargelegt werden, insbesondere bei Bruttolohnvereinbarungen. Dies verdeutlicht, dass selbst bei inhaltlich möglicherweise berechtigten Ansprüchen die formale Richtigkeit der Klage entscheidend sein kann.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Arbeitnehmer sollten Sie bei Klagen wegen verweigerter Entgeltfortzahlung besonders auf die formalen Aspekte achten. In diesem Fall wurde die Klage abgewiesen, weil der Arbeitnehmer eine Nettolohnzahlung forderte, obwohl eine Bruttolohnvereinbarung bestand. Bei Verdacht auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit prüfen Gerichte die Umstände genau. Fehlendes Rückflugticket oder ähnliche Indizien können den Verdacht erhärten. Um Ihre Ansprüche zu wahren, sollten Sie bei längerer Krankheit im Ausland Ihre Rückreiseabsicht dokumentieren und alle erforderlichen Nachweise sorgfältig sammeln. Beachten Sie auch, dass bei Klagen die richtigen steuerlichen Informationen vorgelegt werden müssen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben Fragen zur Entgeltfortzahlung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit? Unser umfassender FAQ-Bereich bietet Ihnen klare und verständliche Antworten auf alle wichtigen Fragen rund um dieses Thema.


Welche rechtlichen Folgen hat es, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht?

Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitnehmer kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es stellt eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar und kann als Betrug zum Nachteil des Arbeitgebers gewertet werden.

Die gravierendste Folge ist in der Regel eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber haben das Recht, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB außerordentlich zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit erfüllt in den meisten Fällen diese Voraussetzungen, da sie das für ein Arbeitsverhältnis essentielle Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zerstört.

Bemerkenswert ist, dass für eine solche Kündigung in der Regel keine vorherige Abmahnung erforderlich ist. Die Schwere des Vertrauensbruchs wiegt so schwer, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen, wie etwa Betriebsratsmitglieder.

Der Arbeitgeber hat zudem das Recht, bereits gezahltes Arbeitsentgelt zurückzufordern. Dies betrifft insbesondere die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die der Arbeitnehmer durch die vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit unrechtmäßig erlangt hat. Die Rückforderung stützt sich auf die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB.

In besonders schweren Fällen können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit kann den Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB erfüllen, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Tatsachen vorspiegelt, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dies kann zu einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe führen.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Arbeitgeber die Beweislast für die vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit trägt. Eine bloße Vermutung oder ein vager Verdacht reichen nicht aus, um rechtliche Schritte einzuleiten. Der Arbeitgeber muss konkrete Tatsachen vorbringen, die den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der angeblich arbeitsunfähige Arbeitnehmer bei Tätigkeiten beobachtet wird, die mit der bescheinigten Erkrankung unvereinbar sind.

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass auch das Verhalten während einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit relevant sein kann. Sie sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was ihre Genesung verzögern könnte. Aktivitäten, die den Heilungsprozess gefährden oder mit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit unvereinbar erscheinen, können ebenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Rechtsprechung hat in verschiedenen Urteilen die Schwere des Vertrauensbruchs durch vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit betont. So hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine solche Pflichtverletzung regelmäßig einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellt, selbst wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum bereits abgelaufen ist.

Für Arbeitnehmer ist es daher von größter Bedeutung, im Krankheitsfall ehrlich zu sein und die Arbeitsunfähigkeit nicht zu missbrauchen. Der kurzfristige Vorteil einer unberechtigten Krankmeldung steht in keinem Verhältnis zu den möglichen rechtlichen und beruflichen Konsequenzen, die eine Aufdeckung nach sich ziehen würde.

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Wie kann ein Arbeitgeber den Verdacht auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit nachweisen?

Bei Verdacht auf eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit steht der Arbeitgeber vor der Herausforderung, stichhaltige Beweise zu sammeln. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) genießt einen hohen Beweiswert, den der Arbeitgeber zunächst erschüttern muss. Dafür reichen bloße Vermutungen oder vage Zweifel nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen und Umstände vorgebracht werden, die ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit begründen.

Ein wichtiger Ansatzpunkt für Arbeitgeber ist das Verhalten des Arbeitnehmers vor und während der Krankschreibung. Auffällige zeitliche Zusammenhänge können ein Indiz für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit sein. Beispielsweise wenn sich die Krankmeldung unmittelbar an eine Urlaubsverweigerung anschließt oder exakt mit der Kündigungsfrist übereinstimmt. Auch häufige Kurzzeiterkrankungen, insbesondere zu bestimmten Wochentagen oder vor Feiertagen, können Anlass zu Zweifeln geben.

Arbeitgeber können zudem Beobachtungen des Arbeitnehmers während der Krankschreibung als Beweismittel heranziehen. Wird der vermeintlich arbeitsunfähige Mitarbeiter bei Tätigkeiten gesehen, die mit der angeblichen Erkrankung unvereinbar sind, kann dies den Beweiswert des Attests erschüttern. Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Nicht jede Aktivität während einer Krankschreibung ist automatisch ein Beweis für eine Täuschung. Es kommt auf die Art der Erkrankung und die beobachtete Tätigkeit an.

Ein weiterer möglicher Nachweis sind widersprüchliche Aussagen des Arbeitnehmers. Gibt der Mitarbeiter unterschiedliche oder sich widersprechende Gründe für seine Arbeitsunfähigkeit an, kann dies Zweifel an der Glaubwürdigkeit wecken. Auch eine auffällige Häufung von Attesten verschiedener Ärzte für denselben Zeitraum kann verdächtig erscheinen.

In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Arbeitgeber auch einen Detektiv einsetzen, um Beweise zu sammeln. Diese Maßnahme muss jedoch verhältnismäßig sein und darf nur bei konkretem Verdacht und erheblichem wirtschaftlichem Schaden erfolgen. Die Ergebnisse einer solchen Observation können vor Gericht als Beweismittel dienen, sofern sie rechtmäßig erlangt wurden.

Eine weitere Möglichkeit ist die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Der Arbeitgeber kann die Krankenkasse um eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit bitten. Der MDK führt dann eine unabhängige ärztliche Untersuchung durch, deren Ergebnis als Beweismittel dienen kann.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Arbeitgeber bei all diesen Maßnahmen die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers respektieren muss. Übermäßige oder unbegründete Nachforschungen können selbst arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Letztendlich muss der Arbeitgeber eine Gesamtschau aller Umstände vornehmen. Einzelne Indizien reichen in der Regel nicht aus, um eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Erst die Kombination mehrerer Faktoren kann den Beweiswert des ärztlichen Attests erschüttern und den Verdacht erhärten.

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt, die nicht nur zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs, sondern auch zu einer fristlosen Kündigung führen kann. Im Zweifelsfall ist es ratsam, offen mit dem Arbeitgeber zu kommunizieren und bei tatsächlicher Erkrankung alle notwendigen Nachweise sorgfältig zu erbringen.

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Welche Pflichten hat ein Arbeitnehmer bei der Krankmeldung?

Bei einer Krankmeldung hat ein Arbeitnehmer zwei wesentliche Pflichten zu erfüllen: die Anzeigepflicht und die Nachweispflicht.

Die Anzeigepflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG). Demnach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang „ohne schuldhaftes Zögern“, also sobald der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsunfähigkeit Kenntnis erlangt. In der Praxis sollte die Mitteilung idealerweise noch vor Arbeitsbeginn erfolgen, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, entsprechend zu disponieren.

Für die Form der Mitteilung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Sie kann telefonisch, per E-Mail oder auch per SMS erfolgen, sofern der Arbeitgeber nicht ausdrücklich eine bestimmte Form vorschreibt. Wichtig ist, dass die Information den Arbeitgeber oder einen zuständigen Vorgesetzten erreicht. Eine Mitteilung nur an Kollegen ist in der Regel nicht ausreichend.

Bei der Anzeige muss der Arbeitnehmer lediglich mitteilen, dass er arbeitsunfähig ist und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird. Er ist nicht verpflichtet, die Art der Erkrankung oder konkrete Symptome zu nennen. Der Arbeitgeber darf diese Informationen auch nicht verlangen, da sie unter den Schutz der ärztlichen Schweigepflicht fallen.

Die zweite wichtige Pflicht ist die Nachweispflicht. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber hat allerdings das Recht, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen, theoretisch sogar ab dem ersten Tag der Erkrankung.

Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat sich der Prozess für gesetzlich Versicherte vereinfacht. Die Krankenkassen stellen die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch zum Abruf bereit. Dennoch bleibt die Pflicht des Arbeitnehmers bestehen, sich krankzumelden und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.

Für bestimmte Gruppen gelten Ausnahmen von der eAU. Privatversicherte, Minijobber in Privathaushalten und Arbeitnehmer, die von Privatärzten oder im Ausland krankgeschrieben wurden, müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorlegen.

Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger andauern als ursprünglich vom Arzt festgestellt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Diese Folgebescheinigung muss rechtzeitig, das heißt vor Ablauf der vorherigen Bescheinigung, eingeholt und dem Arbeitgeber vorgelegt werden.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Verletzung dieser Pflichten arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann. Eine verspätete oder unterlassene Krankmeldung kann eine Abmahnung oder in schweren Fällen sogar eine Kündigung rechtfertigen. Zudem riskiert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Arbeitgeber hat das Recht, die Arbeitsunfähigkeit anzuzweifeln, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen. In diesem Fall muss er jedoch Tatsachen vorbringen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Die bloße Vermutung reicht nicht aus. Sollte sich herausstellen, dass ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat, kann dies eine fristlose Kündigung und die Rückforderung der Entgeltfortzahlung zur Folge haben.

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Welche Rechte hat ein Arbeitnehmer, wenn ihm die Entgeltfortzahlung verweigert wird?

Welche Rechte hat ein Arbeitnehmer, wenn ihm die Entgeltfortzahlung verweigert wird?

Bei verweigerter Entgeltfortzahlung stehen Arbeitnehmern verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass Arbeitnehmer grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen haben. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitgeber darf die Zahlung nur in bestimmten Ausnahmefällen verweigern, etwa wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung unberechtigt, sollten Arbeitnehmer als ersten Schritt das Gespräch suchen und den Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung auffordern. Dabei empfiehlt es sich, eine angemessene Frist zu setzen, beispielsweise eine Woche. In diesem Schreiben sollten die Gründe für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung dargelegt und gegebenenfalls Nachweise wie ärztliche Atteste beigefügt werden.

Bleibt diese Aufforderung erfolglos, haben Arbeitnehmer das Recht, ihre Arbeitsleistung zurückzuhalten. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Allerdings sollte dieses Recht mit Vorsicht ausgeübt werden. Es empfiehlt sich, dem Arbeitgeber die beabsichtigte Arbeitsverweigerung vorher schriftlich anzukündigen. Wichtig ist auch, dass die Arbeitsverweigerung verhältnismäßig sein muss. Als Faustregel gilt, dass der Zahlungsrückstand mindestens zwei bis drei Monate betragen sollte.

Parallel zur Arbeitsverweigerung oder als Alternative dazu können Arbeitnehmer den Rechtsweg beschreiten. Hierfür ist das Arbeitsgericht zuständig. Ein Vorteil des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist, dass in der ersten Instanz kein Anwaltszwang besteht und die Kosten relativ gering sind. Zudem gibt es oft die Möglichkeit einer gütlichen Einigung im Rahmen eines Gütetermins.

Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer besteht zudem die Option, sich an ihre Krankenkasse zu wenden. Wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung unberechtigt verweigert, tritt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung geht dann auf die Krankenkasse über, die diesen gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann.

In besonders schwerwiegenden Fällen, etwa wenn der Arbeitgeber wiederholt oder in größerem Umfang die Entgeltfortzahlung verweigert, kann dies sogar einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer darstellen. Allerdings sollte dieser Schritt gut überlegt sein, da er zum Verlust des Arbeitsplatzes führt.

Es ist wichtig zu betonen, dass Arbeitnehmer trotz verweigerter Entgeltfortzahlung ihren Pflichten nachkommen müssen. Dazu gehört insbesondere die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nur wenn der Arbeitnehmer diese Pflichten erfüllt, kann er seine Rechte erfolgreich durchsetzen.

Bei der Durchsetzung ihrer Rechte sollten Arbeitnehmer stets professionell und sachlich vorgehen. Eine gute Dokumentation aller Vorgänge, einschließlich der Kommunikation mit dem Arbeitgeber, kann im Streitfall sehr hilfreich sein. Auch die Einhaltung von Fristen, etwa bei der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, ist von großer Bedeutung.

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Welche Beweislast trägt der Arbeitnehmer bei der Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit?

Bei der Frage der Beweislast im Falle einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit gelten besondere Regeln. Grundsätzlich kommt einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zu. Dies bedeutet, dass zunächst davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist, wenn er eine solche Bescheinigung vorlegt.

Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall die Beweislast, wenn er Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat. Er muss Tatsachen vorbringen und gegebenenfalls beweisen, die den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dies können beispielsweise Beobachtungen sein, die mit der angeblichen Erkrankung nicht vereinbar sind.

Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, verschiebt sich die Beweislast auf den Arbeitnehmer. Dieser muss sich dann konkret zu seiner Erkrankung äußern. Dazu gehören Angaben zu den Krankheitssymptomen, den dadurch bedingten gesundheitlichen Einschränkungen, eventuell verschriebenen Medikamenten und den vom Arzt erteilten Verhaltensregeln für den Zeitraum der Krankschreibung.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Arbeitnehmer in dieser Situation nicht verpflichtet ist, seine genaue Diagnose offenzulegen. Er muss jedoch so detailliert Auskunft geben, dass der Arbeitgeber die Plausibilität der Arbeitsunfähigkeit nachvollziehen kann.

Sollte der Arbeitnehmer dieser Darlegungspflicht nicht nachkommen, kann dies zu seinen Lasten ausgelegt werden. Im Extremfall kann eine Verweigerung der Mitwirkung sogar dazu führen, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt oder eine Kündigung gerechtfertigt sein kann.

Bei Streitigkeiten vor Gericht wird die Beweislast nach dem Prinzip der abgestuften Darlegungs- und Beweislast verteilt. Zunächst muss der Arbeitgeber die Umstände darlegen, die seine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Daraufhin ist es Aufgabe des Arbeitnehmers, seine Erkrankung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit substantiiert darzulegen. Gelingt ihm dies, muss wiederum der Arbeitgeber den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen.

Es ist ratsam für Arbeitnehmer, im Falle einer Erkrankung sorgfältig zu dokumentieren, welche Symptome auftreten und welche Anweisungen der Arzt gegeben hat. Dies kann im Streitfall helfen, die eigene Position zu untermauern. Gleichzeitig sollten Arbeitnehmer während einer Krankschreibung Verhaltensweisen vermeiden, die den Eindruck erwecken könnten, sie seien nicht wirklich arbeitsunfähig.

Die Rechtsprechung betont, dass eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit einen schwerwiegenden Vertrauensbruch darstellt und sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Daher ist es für beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – von großer Bedeutung, in Fragen der Arbeitsunfähigkeit transparent und ehrlich zu agieren.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Entgeltfortzahlung: Dies ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf seine übliche Vergütung während einer Krankheit. Dieser Anspruch gilt für bis zu sechs Wochen und soll den Arbeitnehmer vor finanziellen Einbußen schützen, wenn er krankheitsbedingt nicht arbeiten kann. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Dies ist ein ärztliches Attest, das die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers bestätigt. Es dient als Nachweis dafür, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Arbeitgeber verlangen diese Bescheinigung, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu prüfen.
  • Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit: Wenn ein Arbeitnehmer fälschlicherweise behauptet, krank zu sein, um nicht arbeiten zu müssen, spricht man von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. Dies kann schwerwiegende rechtliche Folgen haben, wie die Verweigerung der Entgeltfortzahlung, Kündigung und gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen.
  • Beweiswert: Der Beweiswert eines ärztlichen Attests bedeutet, wie glaubwürdig und verlässlich das Dokument als Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit ist. Ein Attest kann angezweifelt werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Arbeitnehmer nicht wirklich krank war. Dies erfordert jedoch konkrete Beweise seitens des Arbeitgebers.
  • Bruttolohnvereinbarung: Dies ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Bruttogehalt, also den Lohn vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben, festlegt. In rechtlichen Streitigkeiten muss der Arbeitnehmer oft detaillierte Steuerinformationen vorlegen, um eine korrekte Berechnung der Lohnansprüche zu ermöglichen.
  • Klageabweisung: Dies bedeutet, dass das Gericht die Klage des Klägers nicht anerkennt und die Forderungen ablehnt. Gründe für eine Klageabweisung können formale Fehler in der Klagebegründung oder das Fehlen ausreichender Beweise sein. Im beschriebenen Fall wurde die Klage des Arbeitnehmers wegen formaler Mängel abgewiesen, nicht wegen des Inhalts der Vorwürfe.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug des Arbeitgebers): Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die für die vereinbarte Arbeitszeit zu zahlende Vergütung auch dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit nicht beschäftigt wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Im konkreten Fall konnte der Arbeitnehmer aufgrund einer attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht arbeiten. Ob die Arbeitsunfähigkeit echt oder vorgetäuscht war, ist für die grundsätzliche Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung zunächst unerheblich.
  • § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall): Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass er arbeitsunfähig erkrankt ist und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen kann. Im vorliegenden Fall reichte der Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein, die jedoch vom Arbeitgeber angezweifelt wurden.
  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Verletzt eine Partei eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann die andere Partei Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verlangen. Im vorliegenden Fall könnte der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche haben, wenn ihm zu Unrecht die Entgeltfortzahlung verweigert wurde. Voraussetzung hierfür wäre, dass er tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war und der Arbeitgeber seine Pflicht zur Entgeltfortzahlung verletzt hat.
  • § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG (Kostenentscheidung bei Klageabweisung): Die Kosten des Rechtsstreits werden der unterlegenen Partei auferlegt. Im vorliegenden Fall wurde die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen, weshalb er die Kosten des Verfahrens tragen muss. Dies ist unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorgetäuscht wurde oder nicht.
  • § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG (Sonstige Bezüge): Sonstige Bezüge sind alle Einnahmen, die nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften gehören. Im vorliegenden Fall wurde die Nachzahlung des Lohns als sonstiger Bezug gewertet, da sie nicht zur regulären Vergütung gehörte. Dies hatte Auswirkungen auf die Besteuerung der Nachzahlung.

Das vorliegende Urteil

ArbG Siegburg – Az.: 5 Ca 486/21 – Urteil vom 14.10.2021


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1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.075,67 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 20.08.2013 als Servicetechniker beschäftigt. Zwischen den Parteien ist ein Bruttomonatslohn vereinbart.

Zu Beginn des Monats März 2020 teilte der Kläger dem Niederlassungsleiter der Beklagten mit, dass er im Juli Vater werde. Die Mutter des Kindes wohne in A, also werde das Kind auch in A zur Welt kommen. Er äußerte deshalb den Wunsch, wegen der Geburt des Kindes im Sommer 2 Monate Urlaub bzw. Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte prüfte die Anspruchsvoraussetzung für Elternzeit und stellte dabei fest, dass der Kläger die Voraussetzung nicht erfüllte und lehnte sein Begehr ab. Gleichzeitig gestattete sie ihm nicht, seinen gesamten Jahresurlaub in dem Zeitraum von August bis einschließlich September 2020 zu nehmen. Der Kläger beantragte daraufhin für den Zeitraum vom 17.08. bis 04.09.2020 Urlaub, welcher ihm genehmigt wurde.

Den Urlaub trat der Kläger am 17.08.2020 an. Zum eigentlichen Arbeitsbeginn am 07.09.2020 erschien er nicht. Per E-Mail übermittelte der Kläger an die Beklagte eine Bescheinigung des N Hospitals in Na, wonach er vom 04.09. bis 18.09.2020 arbeitsunfähig erkrankt ist. Des Weiteren übermittelte er per E-Mail eine weitere Bescheinigung des N Hospitals vom 18.09.2020 in der eine weitere Arbeitsunfähigkeit vom 18.09.2020 bis 02.10.2020 bescheinigt wird. Mit weiterer E-Mail vom 05.10.2020 ließ er der Beklagten eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des N Hospitals für den Zeitraum vom 05.10.2020 bis 19.10.2020 zukommen.

Am 15.10.2020 teilte er dem Leiter Service und Modernisierung mit, dass er ab dem 20.10. wieder reisen dürfe. Unter Beifügung eines Urlaubsscheins für den Zeitraum vom 20.10.2020 bis 23.10.2020 fragte er gleichzeitig an, ob er in diesem Zeitraum Urlaub nehmen könne. Der Urlaubsantrag wurde per E-Mail vom 16.10.2020 abgelehnt.

Nach seiner Rückkehr aus Ke trat der Kläger seine Arbeit bei der Beklagten am 27.10.2020 wieder an. Im Rahmen eines Telefonats mit dem Kläger, an dem auch weitere Personen beteiligt waren, legte die Beklagte dem Kläger u. a. offen, dass bei ihr der Verdacht bestand, dass dieser im streitgegenständlichen Zeitraum nicht krank gewesen sei und er vielmehr seinen Urlaub eigenmächtig verlängert habe. Die Vorwürfe wurden seitens des Klägers bestritten. Ein Rückflugticket für den 04.09.2020 hatte der Kläger nicht gebucht.

Mit der Entgeltabrechnung November 2020 nahm die Beklagte für den Zeitraum vom 10.09. bis einschließlich 15.10.2020 eine Rückrechnung vor und behielt vom Nettolohn des Klägers einen Betrag in Höhe von 2.075,67 EUR ein.

Mit der am 01.02.2021 beim Arbeitsgericht Siegburg eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung der streitgegenständlichen Forderung geltend gemacht.

Der Kläger behauptet, dass er den ihm genehmigten Urlaub nicht durch eine Arbeitsunfähigkeit verlängert habe.

Er ist der Ansicht, dass der Abzug von seinem Nettolohn für November 2020 ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die Beklagte könne daraus, dass er am 04.09.2020 noch nicht über ein Rückflugticket verfügte, nicht darauf schließen, dass er eigenmächtig seinen Urlaub verlängert habe. Ein Flugticket sei auch ohne weiteres kurzfristig buchbar gewesen. In den Tagen vor der festgestellten Arbeitsunfähigkeit habe er keine Rückflugbuchung unternommen, da es ihm in dieser Zeit nicht besonders gut gegangen sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2020 2.075,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Entgeltzahlung für den Zeitraum vom 04.09.2020 bis einschließlich 19.10.2020 habe. Dies, da der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht habe. Der Beweiswert der überreichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert, da ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bestünden. Dies u. a. deshalb, da der Kläger zwar ein Hinflug-ticket buchte und bei der Beklagten einreichte, er aber kein Rückflugticket vorgelegt hat. Dies lasse vermuten, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Antritts seines Urlaubs gar nicht eingeplant habe, am Ende seines Urlaubs die Arbeit bei der Beklagten wieder aufzunehmen. Anderenfalls hätte der Kläger wie im Normalfall über ein Hin- und Rückflugticket verfügt und hätte wegen der Arbeitsunfähigkeit der Beklagten ein Umbuchungsticket vorlegen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Nettobetrages in Höhe von 2.075,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu.

Die Nettolohnklage ist unbegründet. Aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Bruttolohnvereinbarung kann die klagende Partei die begehrte Zahlung nicht als Nettovergütung verlangen, da es an einer auf den Tag des Zuflusses bezogenen Darlegung der Besteuerungsmerkmale fehlt. Die klagende Partei hätte – da die begehrte Nachzahlung einen sonstigen Bezug im Sinne des § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG darstellt und im Jahr des Zuflusses zu besteuern ist – zur schlüssigen Begründung ihrer Nettolohnklage die für den Tag des Zuflusses maßgeblichen elektronischen Steuerabzugsmerkmale im Sinne von § 39 e EStG darlegen müssen (vgl. BAG vom 23.09.2020 – 5 AZR 251/19, NJW 2020, 714 Rd. 22). Hieran fehlt es.

Auf die Frage, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war und die Beklagte tatsächlich die Pfändungsfreigrenzen beim Abzug des streitgegenständlichen Betrags vom Novemberlohn 2020 richtig beachtet hat, kommt es daher nicht an.

Da die Hauptforderung unbegründet ist, besteht kein Anspruch auf die begehrten Zinsen.

II. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterlegene Partei trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 3 ZPO.


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