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Entgeltfortzahlung – Beweislast für Fortsetzungserkrankung trägt Arbeitgeber

Arbeitsgericht: Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegeben.

Das Arbeitsgericht Gera hat in einem Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entschieden. Die Klägerin war vom 18. August 2015 bis 28. Februar 2021 als Lagerarbeiterin auf geringfügiger Basis und einem monatlichen Lohn von 450 Euro beschäftigt. Sie war in den Zeiträumen vom 03.03.2020 – 13.03.2020, am 28.04.2020, vom 16.06.2020 – 19.06.2020 und vom 06.10.2020 – 06.12.2020 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 07.12.2020 – 31.12.2021 befand sie sich im bezahlten Erholungsurlaub. Die Klägerin war vom 04.01.2021 – 12.02.2021 erneut durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeitsunfähig krankgeschrieben. Für diesen Zeitraum steht der Klägerin Entgeltfortzahlung in Höhe von 675 Euro zu. Die Beklagte hatte argumentiert, dass eine Fortsetzungserkrankung vorliege, was das Gericht jedoch nicht bestätigte. Ein Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 13.02.2021 – 28.02.2021 wurde jedoch bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Die Klägerin hatte die ihr zugewiesenen Arbeitszeiten aus privaten Gründen abgelehnt. Der Streitwert wurde aus dem Leistungsbegehren der Klägerin festgesetzt. Eine Berufung wurde nicht zugelassen.

ArbG Gera – Az.: 7 Ca 147/21 – Urteil vom 20.07.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 675,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 29.05.2021 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin ¼, die Beklagte ¾ zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 900,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes statthaft ist.

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen von Ansprüchen aus Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 04.01.2021 – 12.02.2021 und aus Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 13.02.2021 – 28.02.2021 aus einem zwischen ihnen bestanden habenden Arbeitsverhältnis in Höhe von insgesamt 900,00 €. Im Hinblick auf die begehrte Entgeltfortzahlung streiten die Parteien insbesondere über das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung oder eines einheitlichen Verhinderungsfalls.

Die Klägerin war vom 18.08.2015 – 28.02.2021 bei der Beklagten als Lagerarbeiterin auf geringfügiger Basis und einem monatlichen Lohn in Höhe von 450,00 € beschäftigt. Bei der Beklagten wurden während des bestehenden Arbeitsverhältnisses jeweils bis zum Donnerstag, 16.00 Uhr, die Dienstpläne für die darauf folgende Woche erstellt. Die Klägerin meldete sich während des Arbeitsverhältnisses regelmäßig bis zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten, um ihre Arbeitszeiten für die Folgewoche zu erfahren. Dabei arbeitete sie in der Regel an zwei bis drei Tagen die Woche.

Die Klägerin war in den Zeiträumen vom 03.03.2020 – 13.03.2020, am 28.04.2020, vom 16.06.2020 – 19.06.2020 und vom 06.10.2020 – 06.12.2020 (Diagnose der behandelnden Fachärztin für letzteren Zeitraum laut Befundbericht vom 21.10.2021: Erkrankung des Stützapparates im Bereich der Halswirbelsäule) arbeitsunfähig erkrankt, wofür die Beklagte jeweils Entgeltfortzahlung leistete. Vom 07.12.2020 – 31.12.2021 befand sich die Klägerin im bezahlten Erholungsurlaub.

Mit Schreiben der Beklagten vom 22.12.2020 kündigte diese das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 26.02.2021, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die hiergegen durch die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Gera erhobene Kündigungsschutzklage, Az. 7 Ca 33/21, endete am 27.01.2021 durch Anerkenntnisurteil.

Daraufhin erfolgte die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Aufhebungsvereinbarung vom 10.02.2021/11.02.2021 zum 28.02.2021. Bis zum Beendigungszeitpunkt sollte die Klägerin gemäß Ziffer 4 der Aufhebungsvereinbarung ihre Arbeitsleistungen erbringen.

Die Klägerin war vom 04.01.2021 – 12.02.2021 erneut durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 01.02.2021 (Diagnose des behandelnden Arztes: akute Belastungsreaktion) arbeitsunfähig krankgeschrieben. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt erkundigte sich die Klägerin rechtzeitig im Voraus nach ihren Arbeitszeiten für den Zeitraum vom 13.02.2021 – 28.02.2021. Die Beklagte teilte ihr dabei mit, dass man sie für diesen Zeitraum nur freitags einsetzen könne, was die Klägerin aus privaten Gründen ablehnte, sodass sie keine Arbeitsleistungen im oben genannten Zeitraum erbrachte.

Die Beklagte rechnete für den Zeitraum vom 01.01.2021 – 28.02.2021 nur die in der Aufhebungsvereinbarung vereinbarte Abfindung in Höhe von 450,00 € ab.

Die Klägerin trägt hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit vom 06.10.2020 – 04.12.2020 vor, dass ihr aufgrund der diagnostizierten Erkrankung des Stützapparates im Bereich der Halswirbelsäule eine Physiotherapie verschrieben worden sei, woraufhin die diesbezüglichen Beschwerden der Klägerin Anfang Dezember 2020 abgeklungen seien. Hinsichtlich der arbeitsunfähigen Erkrankung vom 04.01.2021 – 12.02.2021 handele es sich um eine akute Belastungsreaktion, die in keinem Zusammenhang mit der Erkrankung des Stützapparates im Bereich der Halswirbelsäule stehe, sondern auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und den damit einhergehenden Existenzängsten der Klägerin zurückzuführen sei (Beweisangebot: Zeugnis des behandelnden Hausarztes, Hr. R., unter Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht).

Sie ist der Ansicht, dass ihr für den Zeitraum 04.01.2021 – 12.02.2021 Entgeltfortzahlung zustehe. Für den Zeitraum vom 13.02.2021 – 28.02.2021 stehe ihr Annahmeverzugslohn zu.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass für den Zeitraum vom 04.01.2021 – 12.02.2021 keine Entgeltfortzahlung geschuldet sei, da eine Fortsetzungserkrankung vorliege. Es sei jedenfalls von einer Einheit des Verhinderungsfalls auszugehen, da die Klägerin vom 06.10.2020 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 28.02.2021 keine Arbeitsleistungen mehr erbracht habe: Der zwischen den zwei Erkrankungen vom 02.10.2020 – 06.12.2020 und vom 04.01.2021 – am 12.02.2021 gewährte Urlaub sei als hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls zu werten.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2022 und die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

I. Die Klägerin hat gemäß § 3 I 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den 6-Wochen-Zeitraum vom 04.01.2021 – 12.02.2021 in Höhe von 675,00 EUR.

1. Der Anspruch ist dem Grunde nach gegeben, da die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

a) Von einer Fortsetzungserkrankung i.S.d. § 3 I 2 EFZG ist nicht auszugehen. Für das Vorliegen einer den Anspruch ausschließenden Fortsetzungserkrankung trägt der Arbeitgeber die objektive Darlegungs- und Beweislast; es gilt lediglich eine gestufte Darlegungslast: Da der Arbeitgeber keine Kenntnis von den Umständen der Krankheitsursache hat, hat zunächst der Arbeitnehmer darzulegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt, wenn er innerhalb der Zeiträume des § 3 I 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dabei hat der Arbeitnehmer den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden (ErfK/Reinhard, 22. Aufl. 2022, EFZG § 3 Rn. 44). Hinsichtlich der Erkrankungen vom 02.10.2020 – 06.12.2020 und 04.01.2021 – 12.02.2021 kann hier nicht vom demselben Grundleiden i. S. e. Fortsetzungserkrankung gesprochen werden: Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass es sich bei ersterer Erkrankung um eine Anfang Dezember 2020 durch Physiotherapie ausgeheilte Erkrankung des Stützapparates im Bereich der Halswirbelsäule gehandelt hat, bei letzterer um eine akute Belastungsreaktion infolge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wobei die Klägerin für letztere den behandelnden Hausarzt von der Schweigepflicht entbunden hat.

b) Auch ist keine Einheit des Verhinderungsfalls ersichtlich: Der Arbeitnehmer ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 I 1 EFZ darlegungs- und beweisbelastet.Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast. Dieser kann er zunächst durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachkommen (BAG, Urt. v. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18). Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert durch gewichtige Indizien erschüttern, insbesondere geht die Rechtsprechung von einer Indizwirkung dahingehend aus, dass ein hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls regelmäßig dann vorliegt, wenn sich an eine „erste“ Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine dem Arbeitnehmer im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit dergestalt anschließt, dass die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder dass zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt (BAG a.a.O.). Hier hat die Klägerin schlüssig und unter Beweisangebot dargelegt, dass es sich um zwei unterschiedliche Erkrankungen handelt, die zeitlich nicht überlappen und die auf unterschiedlichen Ursachen beruhen (s.o.). Besonders ein enger zeitlicher Zusammenhang i.S.d. oben genannten Rechtsprechung ist nicht gegeben, denn es lagen 17 Tage Urlaub zwischen den beiden Arbeitsunfähigkeiten.

2. Der Anspruch ist auch der Höhe nach gegeben. Unter Zugrundelegung eines monatlichen Verdienstes von 450,00 € auf geringfügiger Basis ist für den sechswöchigen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 04.01.2021 – 12.02.2021 ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 675,00 € entstanden.

II. Ein Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn gemäß § 615 S.1 BGB für den Zeitraum vom 13.02.2021 – 28.02.2021 in Höhe von 225,00 € ist jedoch bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Es fehlt am Leistungswillen der Klägerin, § 297 BGB. Nach eigenen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2022 lehnte diese die von der Beklagten zugewiesenen Arbeitszeiten für den streitgegenständlichen Zeitraum ohne erkennbare Berechtigung hierzu aus privaten Gründen ab.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 II ArbGG i. V. m. § 92 I 1 ZPO.

IV. Der Streitwert war gemäß § 61 I ArbGG im Urteil festzusetzen. Dieser ergibt sich aus dem Leistungsbegehren der Klägerin.

V. Die Berufung war nicht gemäß § 64 II a) ArbGG zuzulassen, da Berufungszulassungsgründe gemäß § 64 III ArbGG nicht ersichtlich sind. Unberührt von dieser Entscheidung ist für die im Rechtsstreit für das Endurteil teilweise unterlegene Beklagte die Berufung gemäß § 64 II b) ArbGG statthaft. Für die Klägerin ist die Berufung mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 II ArbGG nicht statthaft.


Die betroffenen Rechtsbereiche in diesem Urteil sind:

  1. Arbeitsrecht: Der Streit betrifft das Bestehen von Ansprüchen aus Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und aus Annahmeverzugslohn im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis. Es geht um die Voraussetzungen und Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie um die Frage, ob ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn besteht.
  2. Sozialversicherungsrecht: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beruht auf § 3 I 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz), welches der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Arbeitnehmern dient.
  3. Zivilrecht: Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn beruht auf § 615 S.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), welches das Schuldrecht regelt.
  4. Prozessrecht: Die Entscheidung über die Ansprüche erfolgte im Rahmen eines Arbeitsgerichtsverfahrens nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG).

Zusammenfassend betrifft das Urteil in erster Linie arbeitsrechtliche Fragen, die sich aus einem konkreten Arbeitsverhältnis ergeben. Die Anwendung von Regelungen des Sozialversicherungsrechts, Zivilrechts und Prozessrechts ist dabei notwendig, um die Ansprüche zu begründen bzw. abzuweisen.

Die wichtigsten Aussagen in diesem Urteil:

  1. Die Klägerin hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 04.01.2021 – 12.02.2021 in Höhe von 675,00 €, da keine Fortsetzungserkrankung vorliegt und auch keine Einheit des Verhinderungsfalls ersichtlich ist.
  2. Der Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 13.02.2021 – 28.02.2021 in Höhe von 225,00 € ist nicht gegeben, da es am Leistungswillen der Klägerin fehlt.
  3. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
  4. Der Streitwert wird gemäß § 61 I ArbGG im Urteil festgesetzt.
  5. Eine Berufung für die Klägerin ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 II ArbGG nicht statthaft.

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