Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Krankschreibung und Kündigung: Wenn das Vertrauen zerbricht
- Die Vorgeschichte: Spannungen und ein „Neustart“-Wunsch
- Der Konflikt eskaliert: Strafanzeige und Kündigungen
- Die erste Instanz: Das Arbeitsgericht Stralsund entscheidet
- Die zweite Runde vor dem Landesarbeitsgericht: Beide Seiten legen Berufung ein
- Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Lohnfortzahlung, Kündigung und Urlaubsabgeltung neu bewertet
- Die Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Unter welchen Umständen kann mein Arbeitgeber meine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifeln?
- Welche Pflichten habe ich, wenn mein Arbeitgeber die Echtheit meiner Arbeitsunfähigkeit anzweifelt?
- Wann ist eine fristlose Kündigung durch mich als Arbeitnehmer gerechtfertigt?
- Welche Auswirkungen hat ein Wettbewerbsverbot auf meine neue Arbeitsstelle nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
- Wie wird mein Anspruch auf Urlaubsabgeltung berechnet, wenn mein Arbeitsverhältnis endet?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 30/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Datum: 26.07.2022
- Aktenzeichen: 2 Sa 30/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine ehemalige Personaldisponentin eines Zeitarbeitsunternehmens, die u.a. die Zahlung ausstehenden Lohns und Urlaubsabgeltung forderte. Sie hatte ihr Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt und begründete dies mit ausbleibenden Zahlungen und der Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit nach einer Strafanzeige und Vorwürfen durch die Arbeitgeberin.
- Beklagte: Ein Zeitarbeitsunternehmen, das die Klageansprüche abweisen lassen und seinerseits feststellen lassen wollte, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin später endete. Sie forderte außerdem Auskunft und Schadensersatz wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes der Klägerin.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin, eine Personaldisponentin, kündigte ihr Arbeitsverhältnis fristlos, nachdem die Beklagte (ihr Arbeitgeber) eine Strafanzeige gegen sie erstattet und ihre Arbeitsunfähigkeit angezweifelt hatte. Die Klägerin hatte nach der Kündigung eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen aufgenommen.
- Kern des Rechtsstreits: Im Kern ging es um die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der Klägerin, ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaubsabgeltung. Die Beklagte machte im Gegenzug Ansprüche wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes geltend.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Klägerin vollständig zurück. Die Berufung der Beklagten wurde teilweise stattgegeben und diese zur Zahlung einer reduzierten Urlaubsabgeltung von 877,41 Euro brutto verurteilt.
- Begründung: Das Gericht begründete die Abweisung der Entgeltfortzahlung damit, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Klägerin durch mehrere Umstände erschüttert war. Die Urlaubsabgeltung wurde reduziert, da nur ein gesetzlicher Resturlaub zur Abgeltung stand und der übergesetzliche Urlaub vertraglich ausgeschlossen war. Die Fristlose Kündigung der Klägerin wurde als wirksam bestätigt, da die Strafanzeige die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machte, wodurch die Widerklage der Beklagten wegen Wettbewerbsverstoßes unbegründet war.
- Folgen: Die Klägerin erhielt keine weitere Entgeltfortzahlung, aber eine reduzierte Urlaubsabgeltung. Das Arbeitsverhältnis endete wirksam durch ihre fristlose Kündigung am 18.10.2021. Die Beklagte konnte keine Ansprüche wegen eines Wettbewerbsverstoßes der Klägerin durchsetzen.
Der Fall vor Gericht
Krankschreibung und Kündigung: Wenn das Vertrauen zerbricht
Jeder kennt das: Manchmal knirscht es im Arbeitsverhältnis gewaltig. Vielleicht fühlt man sich ungerecht behandelt, der Lohn kommt nicht pünktlich, oder es gibt massive Vorwürfe. Was passiert, wenn eine Arbeitnehmerin sich dann krankschreiben lässt, der Arbeitgeber aber an der Echtheit der Krankheit zweifelt? Und was, wenn die Situation so eskaliert, dass eine Seite fristlos kündigt? Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern beleuchtet genau solch einen Fall und zeigt, wie Gerichte solche Konflikte bewerten.
Die Vorgeschichte: Spannungen und ein „Neustart“-Wunsch

Frau M., geboren im Februar 1991, arbeitete seit Oktober 2018 bei einem Zeitarbeitsunternehmen, zuletzt als Personaldisponentin. Ihr Gehalt betrug 1.950 Euro brutto – also das Gehalt vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben – für eine 40-Stunden-Woche. Ihr Arbeitsvertrag regelte auch den Urlaub: 20 gesetzliche Tage und zusätzlich anfangs 5, später 8, weitere Urlaubstage. Eine wichtige Klausel besagte, dass dieser zusätzliche Urlaub am Jahresende verfällt und nicht ausgezahlt wird. Außerdem sollte immer zuerst der gesetzliche Urlaub genommen werden.
Die Stimmung im Unternehmen war angespannt. Ende August 2021 wurde dem Gebietsleiter, Herrn S., gekündigt, ihm aber gleichzeitig eine neue Stelle angeboten. Anfang September 2021 teilte Herr S. der Geschäftsführerin des Zeitarbeitsunternehmens per E-Mail mit, das Team wünsche einen „Neustart“. Genau an diesem Morgen suchten Frau M. und zwei Kolleginnen denselben Arzt, Dr. J. S., auf. Alle drei erhielten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – besser bekannt als Krankmeldungen oder „gelbe Scheine“ – für den Zeitraum vom 06. bis zum 17. September 2021. Frau M. reichte danach weitere Krankmeldungen bis zum 08. Oktober und schließlich eine neue Erstbescheinigung einer anderen Ärztin vom 12. bis 18. Oktober 2021 ein.
Einen Tag nach der ersten Krankschreibung, am 07. September 2021, erschien Frau M. für mehrere Stunden in den Geschäftsräumen des Zeitarbeitsunternehmens. Ob sie dort unbefugt Daten kopierte, vernichtete oder regulär Abrechnungen erstellte, blieb zwischen ihr und dem Zeitarbeitsunternehmen umstritten.
Der Konflikt eskaliert: Strafanzeige und Kündigungen
Das Zeitarbeitsunternehmen reagierte prompt: Am 09. September 2021 erstattete es bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Frau M. und ihre Kolleginnen. Der Verdacht: Diebstahl und Vernichtung von Geschäftsgeheimnissen. Kurz darauf, am 14. September, beantragte das Zeitarbeitsunternehmen beim Arbeitsgericht Stralsund ein Einstweiliges Verfügungsverfahren – eine Art Eilverfahren vor Gericht, um schnell eine vorläufige Regelung zu treffen. Ziel war es, Frau M. und ihren Kolleginnen zu verbieten, Kontakt zu Kunden und anderen Arbeitnehmern aufzunehmen. Das Gericht gab dem Antrag teilweise statt. In einem späteren Gerichtstermin Anfang Oktober einigten sich die Parteien darauf, dass Frau M. und ihre Kolleginnen diese Kontaktaufnahmen unterlassen.
Parallel dazu klagte Frau M. am 05. Oktober 2021 auf die Zahlung ihres ausstehenden Gehalts für September. Eine Güteverhandlung, also ein Versuch, sich gütlich zu einigen, scheiterte. Schließlich zog Frau M. die Reißleine: Mit einem Schreiben vom 14. Oktober, das dem Zeitarbeitsunternehmen am 18. Oktober zuging, kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis fristlos zum 18. Oktober 2021. Bis zu diesem Tag war sie krankgeschrieben. Bereits am Tag darauf, dem 19. Oktober, begann Frau M. ein neues Arbeitsverhältnis bei der Firma „t. P. GmbH“, einem Konkurrenzunternehmen des Zeitarbeitsunternehmens. Ende November 2021 kam es aufgrund der Strafanzeige des Zeitarbeitsunternehmens zu Hausdurchsuchungen bei Frau M. und ihrem neuen Arbeitgeber.
Die erste Instanz: Das Arbeitsgericht Stralsund entscheidet
Vor dem Arbeitsgericht Stralsund forderte Frau M. die Zahlung ihres Bruttolohns für September und anteilig für Oktober, die Feststellung, dass ihre fristlose Kündigung zum 18. Oktober 2021 wirksam war, und die Abgeltung ihres Resturlaubs in Höhe von rund 2.730 Euro. Sie begründete ihre sofortige Kündigung mit der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Gründe hierfür seien ausstehende Lohnzahlungen, „massive psychische Einwirkung“ durch das Zeitarbeitsunternehmen, die Strafanzeige und unberechtigte Vorwürfe gewesen.
Das Zeitarbeitsunternehmen forderte die Abweisung der Klage. Stattdessen erhob es eine Widerklage – das bedeutet, das Zeitarbeitsunternehmen machte selbst Ansprüche gegen Frau M. geltend. Es wollte feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 30. November 2021 endete. Zudem verlangte es Auskunft, Rechnungslegung und eine eidesstattliche Versicherung über die Geschäfte, die Frau M. für das Konkurrenzunternehmen zwischen dem 19. Oktober und dem 30. November getätigt hatte, sowie Schadensersatz. Das Zeitarbeitsunternehmen argumentierte, Frau M. habe keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung gehabt. Der Beweiswert ihrer Krankmeldungen sei erschüttert, da drei Mitarbeiterinnen am selben Tag vom selben Arzt krankgeschrieben wurden, Frau M. trotz Krankschreibung im Betrieb war und es die E-Mail von Herrn S. mit dem „Neustart“-Wunsch gab. Die Ansprüche aus der Widerklage ergäben sich aus einem Wettbewerbsverbot, da Frau M. für die Konkurrenz tätig geworden sei, während das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Zeitarbeitsunternehmens noch bestand.
Das Arbeitsgericht Stralsund entschied: Die fristlose Kündigung von Frau M. zum 18. Oktober 2021 war wirksam. Das Zeitarbeitsunternehmen musste ihr rund 360 Euro brutto für September (für vier Arbeitstage) und die geforderte Urlaubsabgeltung von rund 2.730 Euro zahlen. Im Übrigen wurde die Klage von Frau M. abgewiesen, ebenso die Widerklage des Zeitarbeitsunternehmens. Die Begründung des Gerichts für die wirksame Kündigung: Eine Strafanzeige mit derart schwerwiegenden Vorwürfen mache eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar. Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ab dem 07. September sah das Gericht jedoch nicht. Die Umstände (gleichzeitige Krankschreibungen, Besuch im Betrieb, „Neustart“-E-Mail) hätten den Beweiswert der Krankmeldungen erschüttert. Frau M. habe trotz gerichtlichen Hinweises keine konkreten Krankheitssymptome genannt. Die Widerklage wurde abgewiesen, da das Arbeitsverhältnis ja bereits am 18. Oktober beendet war und somit kein Zeitraum für die behaupteten Wettbewerbsverstöße mehr bestand.
Die zweite Runde vor dem Landesarbeitsgericht: Beide Seiten legen Berufung ein
Mit diesem Urteil waren beide Seiten nicht vollständig zufrieden und legten Berufung beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern ein. Frau M. wollte weiterhin die volle Lohnfortzahlung für die restlichen Tage im September und den anteiligen Oktober. Sie argumentierte, sie sei tatsächlich arbeitsunfähig gewesen und bot an, ihre behandelnden Ärzte als Zeugen zu benennen.
Das Zeitarbeitsunternehmen beantragte, die Berufung von Frau M. zurückzuweisen. Mit seiner eigenen Berufung wollte es erreichen, dass Frau M. nur die bereits vom Arbeitsgericht zugesprochenen 360 Euro für September erhält, ihre fristlose Kündigung aber für unwirksam erklärt wird (wodurch das Arbeitsverhältnis erst am 30. November geendet hätte). Folglich sollten auch seine Ansprüche aus der Widerklage (Auskunft, Schadensersatz etc.) Erfolg haben. Es argumentierte unter anderem, dass die Hausdurchsuchungen nicht für die Kündigung herangezogen werden dürften. Eine Strafanzeige allein mache eine Kündigung nicht unzumutbar, es sei denn, sie sei wissentlich falsch oder pflichtwidrig erstattet worden. Zudem habe Frau M. die Zwei-Wochen-Frist für eine fristlose Kündigung nach § 626 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – eine wichtige Regel, die besagt, dass eine fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann, nachdem der Kündigende von den Kündigungsgründen erfahren hat – nicht eingehalten. Bezüglich der Urlaubsabgeltung legte das Zeitarbeitsunternehmen erstmals detaillierte Urlaubsscheine vor. Demnach habe Frau M. 2020 bereits 28 Tage und 2021 schon 11,5 Tage Urlaub genommen. Es stünde ihr daher nur noch ein gesetzlicher Mindesturlaub von 8,5 Tagen zur Abgeltung zu; die Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubs sei vertraglich ausgeschlossen.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Lohnfortzahlung, Kündigung und Urlaubsabgeltung neu bewertet
Das Landesarbeitsgericht fällte nun die endgültige Entscheidung in diesem Fall.
Kein Geld für die Krankheitstage: Warum Frau M.s Anspruch auf Lohnfortzahlung scheiterte
Die Berufung von Frau M. bezüglich der Lohnfortzahlung ab dem 07. September 2021 blieb erfolglos. Aber warum? Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) – das Gesetz, das regelt, wann Arbeitnehmer bei Krankheit weiterhin Lohn bekommen – muss der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für diesen Anspruch darlegen und beweisen. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat dabei zwar einen hohen Beweiswert, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Sie ist aber keine unumstößliche Wahrheit. Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert erschüttern, indem er Tatsachen vorträgt, die begründete Zweifel an der Erkrankung aufkommen lassen.
Genau das sah das Landesarbeitsgericht hier als gegeben an, wie schon das Arbeitsgericht. Das Zeitarbeitsunternehmen hatte mehrere Umstände genannt, die die Glaubhaftigkeit der Krankmeldungen in Frage stellten:
- Drei Mitarbeiterinnen (Frau M. und ihre Kolleginnen W. und R.) erhielten am selben Tag vom selben Arzt für denselben Zeitraum Krankmeldungen.
- Die E-Mail des Gebietsleiters Herrn S. vom selben Tag, in der er einen „Neustart“ für das Team wünschte, passte ins Bild.
- Frau M. suchte trotz angeblicher Arbeitsunfähigkeit am Folgetag die Geschäftsräume des Zeitarbeitsunternehmens für mehrere Stunden auf und arbeitete dort.
Angesichts dieser Umstände hätte Frau M. nun detailliert darlegen müssen, an welcher Erkrankung sie litt und wie sich diese auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkte. Das tat sie aber auch im Berufungsverfahren nicht, obwohl das Gericht sie darauf hingewiesen hatte. Ihr Antrag, die Ärzte zu vernehmen, wurde als unzulässiger Ausforschungsbeweis angesehen – damit ist gemeint, dass man nicht ohne konkrete Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ Beweise suchen lassen darf, wenn man selbst keine genauen Angaben zur behaupteten Krankheit macht.
Die Kündigung hält: Frau M. durfte fristlos gehen
Die Berufung des Zeitarbeitsunternehmens war nur zu einem kleinen Teil erfolgreich, nämlich bei der Urlaubsabgeltung. In den Hauptpunkten, insbesondere der Frage, ob die fristlose Kündigung von Frau M. zum 18. Oktober 2021 wirksam war, bestätigte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Kündigung war wirksam. Das Landesarbeitsgericht teilte die Einschätzung, dass die Erstattung einer Strafanzeige mit derart schwerwiegenden Vorwürfen (Diebstahl, Vernichtung von Geschäftsgeheimnissen) eine gedeihliche Zusammenarbeit auch nur bis zum Ablauf einer normalen Kündigungsfrist unzumutbar machte. Damit lag ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung durch Frau M. vor. Den Einwand des Zeitarbeitsunternehmens, Frau M. habe die Zwei-Wochen-Frist für die Kündigung nicht eingehalten, wies das Gericht implizit zurück, indem es die Kündigung bestätigte.
Keine Chance für die Widerklage: Kein Wettbewerbsverstoß
Da die fristlose Kündigung von Frau M. wirksam war und das Arbeitsverhältnis somit am 18. Oktober 2021 endete, gab es keinen Zeitraum, in dem sie gleichzeitig beim Zeitarbeitsunternehmen angestellt war und schon bei der Konkurrenzfirma „t. P. GmbH“ arbeitete (ab 19. Oktober). Die Ansprüche des Zeitarbeitsunternehmens aus der Widerklage – also Auskunft, Rechnungslegung, eidesstattliche Versicherung und Schadensersatz – beruhten aber genau auf der Annahme, das Arbeitsverhältnis habe noch bestanden und Frau M. habe gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen. Ein solches Verbot, dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen, gilt aber nur während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Da dieses beendet war, als Frau M. die neue Stelle antrat, waren die Ansprüche des Zeitarbeitsunternehmens unbegründet und wurden zu Recht abgewiesen.
Weniger Urlaubsgeld: Neue Beweise änderten die Summe
Erfolg hatte das Zeitarbeitsunternehmen jedoch mit seiner Argumentation zur Höhe der Urlaubsabgeltung. Das Arbeitsgericht hatte Frau M. noch rund 2.730 Euro zugesprochen. Im Berufungsverfahren legte das Zeitarbeitsunternehmen aber erstmals detailliert und unwidersprochen dar, wie viele Urlaubstage Frau M. tatsächlich in den Jahren 2020 und 2021 genommen hatte.
Für 2020 hatte Frau M. ihre vollen 28 Urlaubstage (20 gesetzliche und 8 zusätzliche vertragliche) genommen. Damit war für dieses Jahr kein Anspruch mehr offen.
Für 2021 hatte Frau M. bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 18. Oktober bereits 11,5 Urlaubstage genommen. Ihr standen für diesen Zeitraum anteilig noch 8,5 Tage gesetzlicher Mindesturlaub zu, die abgegolten werden mussten.
Der Arbeitsvertrag enthielt die Regelung, dass zuerst der gesetzliche Urlaub gewährt wird und eine Abgeltung des zusätzlichen vertraglichen Urlaubs ausgeschlossen ist. Da Frau M. im Jahr 2021 weniger als ihren gesamten gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch genommen hatte, bezogen sich die genommenen 11,5 Tage auf den gesetzlichen Urlaub. Die verbleibenden 8,5 Tage waren daher als gesetzlicher Urlaub abzugelten. Das Gericht errechnete hierfür einen Betrag von 877,41 Euro brutto, den das Zeitarbeitsunternehmen an Frau M. zahlen musste. Die ursprünglich vom Arbeitsgericht zugesprochene höhere Summe wurde also reduziert.
Die Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz
Die Kosten für das Berufungsverfahren musste überwiegend das Zeitarbeitsunternehmen tragen. Zwar hatte es bei der Urlaubsabgeltung teilweise Recht bekommen, aber die Berufung von Frau M. wurde komplett zurückgewiesen und in den wesentlichen Streitpunkten – Wirksamkeit der Kündigung und Abweisung der Widerklage – blieb es bei der für das Zeitarbeitsunternehmen ungünstigen Entscheidung.
Eine Revision, also die Möglichkeit, das Urteil vom höchsten deutschen Arbeitsgericht, dem Bundesarbeitsgericht, überprüfen zu lassen, wurde nicht zugelassen. Das bedeutet, das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist endgültig.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass Arbeitnehmer bei schwerwiegenden Strafanzeigen des Arbeitgebers berechtigt fristlos kündigen können, selbst wenn die Vorwürfe später als unbegründet erweisen. Wer jedoch krankgeschrieben ist und trotzdem zur Arbeit erscheint, riskiert seine Lohnfortzahlung komplett zu verlieren – besonders wenn mehrere Kollegen zeitgleich vom selben Arzt krankgeschrieben werden und dies verdächtig wirkt. Bei strittigen Krankschreibungen müssen Arbeitnehmer konkret darlegen können, welche Krankheitssymptome vorlagen, ansonsten reicht das Attest als Beweis nicht aus. Die Entscheidung macht deutlich, dass Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Fundament jedes Arbeitsverhältnisses ist – ist es einmal zerstört durch Strafanzeigen oder zweifelhafte Krankmeldungen, lässt es sich kaum wiederherstellen.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Unter welchen Umständen kann mein Arbeitgeber meine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifeln?
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, oft als „gelber Schein“ bekannt, hat grundsätzlich einen sehr hohen Beweiswert. Das bedeutet: Legen Sie Ihrem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung vor, gilt diese als starker Nachweis dafür, dass Sie tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt sind. Ihr Arbeitgeber muss dies in der Regel anerkennen und Ihren Lohn fortzahlen.
Dieser hohe Beweiswert kann jedoch unter bestimmten, engen Voraussetzungen erschüttert werden. Ihr Arbeitgeber darf die Krankmeldung dann anzweifeln, wenn konkrete und nachvollziehbare Tatsachen vorliegen, die ernsthafte Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Eine bloße Vermutung oder ein Bauchgefühl des Arbeitgebers reicht dafür nicht aus.
Wann können Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit entstehen?
Gerichte haben in der Vergangenheit Kriterien entwickelt, wann solche begründeten Zweifel vorliegen können. Hier sind die wichtigsten Umstände, die den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Frage stellen können:
- Auffälliges Verhalten trotz Krankschreibung: Wenn Sie beispielsweise wegen einer starken Grippe arbeitsunfähig sind, aber auf einer öffentlichen Veranstaltung gesehen werden, kann das Zweifel wecken. Auch wenn Sie trotz Krankschreibung am Arbeitsplatz erscheinen, um persönliche Dinge zu erledigen, kann dies als widersprüchlich wahrgenommen werden.
- Zeitlicher Zusammenhang mit Konflikten oder wichtigen Ereignissen: Besonders oft entstehen Zweifel, wenn die Krankmeldung in einem auffälligen zeitlichen Zusammenhang zu bestimmten Vorkommnissen im Arbeitsverhältnis steht. Dies kann zum Beispiel der Fall sein:
- unmittelbar nach einer Kündigung,
- kurz vor oder direkt nach einem Urlaub,
- während eines Arbeitskonflikts,
- direkt vor wichtigen betrieblichen Terminen oder Dienstreisen, die Sie hätten wahrnehmen müssen.
- Gleichzeitige Krankmeldungen mehrerer Mitarbeiter: Wenn in einer Abteilung oder bei einer bestimmten Aufgabe plötzlich mehrere Mitarbeiter gleichzeitig arbeitsunfähig werden, kann dies, besonders bei einem zeitlich kritischen Zeitpunkt (zum Beispiel vor einer Protestaktion oder einer angekündigten Umstrukturierung), Anlass für Zweifel geben.
Liegen solche hinreichend gewichtigen Tatsachen vor, kann der Arbeitgeber den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragen, die Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. Der MDK prüft dann anhand Ihrer Unterlagen und gegebenenfalls durch eine eigene Untersuchung, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit tatsächlich besteht. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber. Erhebt der MDK ebenfalls Zweifel, ist der Beweiswert der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entkräftet.
Welche Pflichten habe ich, wenn mein Arbeitgeber die Echtheit meiner Arbeitsunfähigkeit anzweifelt?
Wenn Ihr Arbeitgeber berechtigte Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit hat und diese Zweifel äußert, zum Beispiel durch die Einschaltung des Medizinischen Dienstes (MD), kann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) als Beweis für Ihre Erkrankung ihre ursprüngliche hohe Beweiskraft verlieren. Für Sie bedeutet das, dass Sie unter Umständen zusätzliche Schritte unternehmen müssen, um Ihre Arbeitsunfähigkeit zu beweisen.
Wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr ausreicht
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat normalerweise einen hohen Beweiswert. Das bedeutet, dass sie als starker Beleg dafür gilt, dass Sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Wenn dieser Beweiswert jedoch durch stichhaltige Gründe des Arbeitgebers erschüttert wird – etwa durch auffällige Umstände wie Krankmeldungen direkt nach Kündigungen oder vor Betriebsferien –, reicht die reine Vorlage der AU-Bescheinigung oft nicht mehr aus. In diesem Fall kann sich die Beweislast auf Sie als Arbeitnehmer verlagern. Das bedeutet, Sie müssen dann selbst darlegen und beweisen, dass Sie tatsächlich krankheitsbedingt nicht arbeiten konnten.
Welche Informationen können hilfreich sein?
Pauschale Verweise auf die Krankschreibung genügen dann nicht mehr. Stattdessen sind Sie möglicherweise aufgefordert, konkretere Angaben zu machen. Es ist wichtig zu verstehen, dass Sie hierbei die ärztliche Schweigepflicht beachten können und nicht verpflichtet sind, Ihre genaue Diagnose preiszugeben. Es geht vielmehr darum, die Auswirkungen Ihrer Erkrankung auf Ihre Arbeitsfähigkeit zu verdeutlichen.
Hilfreiche Informationen können sein, ohne Ihre Diagnose zu offenbaren:
- Erläuterungen zu den Symptomen: Beschreiben Sie, welche Art von Beschwerden Sie hatten und wie diese Ihre konkreten Arbeitsaufgaben beeinträchtigt haben. Zum Beispiel: „Ich konnte wegen starker Kopfschmerzen nicht am Bildschirm arbeiten“ oder „Schwindel hat die Bedienung von Maschinen unmöglich gemacht.“
- Informationen zur Behandlung: Wenn Sie in ärztlicher Behandlung waren, Medikamente genommen oder Therapien begonnen haben, können Sie dies mitteilen, ohne medizinische Details preiszugeben.
- Zusätzliche ärztliche Bestätigungen: Ihr behandelnder Arzt kann Ihnen – auf Ihren Wunsch hin und nach genauer Absprache – eine ausführlichere Bescheinigung ausstellen. Diese kann bestätigen, dass Sie zum fraglichen Zeitpunkt aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage waren, Ihre Arbeit auszuüben, ohne dabei die genaue Diagnose zu nennen. Solche Bescheinigungen können beispielsweise die Art der Beeinträchtigung (z.B. eingeschränkte Beweglichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten) und den voraussichtlichen Genesungsverlauf umfassen.
- Ergebnisse des Medizinischen Dienstes (MD): Wenn der Arbeitgeber den MD einschaltet, wird dieser ein Gutachten erstellen. Das Ergebnis des MD-Gutachtens kann ebenfalls als Beweis dienen.
Das Ziel dieser zusätzlichen Informationen ist es, die Gründe für Ihre Arbeitsunfähigkeit so darzulegen, dass die zuvor entstandenen Zweifel des Arbeitgebers ausgeräumt werden. Es geht darum, Ihre Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar zu machen.
Wann ist eine fristlose Kündigung durch mich als Arbeitnehmer gerechtfertigt?
Eine fristlose Kündigung durch Sie als Arbeitnehmer ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Dieser Begriff stammt aus § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Er bedeutet, dass Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend gestört ist, dass Sie nicht mehr erwarten können, unter diesen Umständen im Betrieb zu bleiben.
Was bedeutet „wichtiger Grund“ im Detail?
Ein wichtiger Grund ist ein so schwerwiegendes Fehlverhalten oder ein so unhaltbarer Zustand, dass es Ihnen aus objektiver Sicht nicht mehr zugemutet werden kann, auch nur einen Tag länger im Arbeitsverhältnis zu bleiben, bis die reguläre Kündigungsfrist abgelaufen wäre. Es handelt sich um eine absolute Ausnahme und nicht um eine normale Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, werden immer alle Umstände des Einzelfalls genau betrachtet und die Interessen beider Seiten – des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers – gegeneinander abgewogen. Es müssen also stets die besonderen Gegebenheiten Ihrer Situation berücksichtigt werden.
Beispiele für einen wichtigen Grund aus Arbeitnehmersicht
Typische Beispiele für einen wichtigen Grund, der eine fristlose Kündigung durch Sie als Arbeitnehmer rechtfertigen kann, sind:
- Schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitgebers: Dazu gehören beispielsweise eine wiederholte und erhebliche Nichtzahlung des Lohns, was eine der grundlegendsten Pflichten des Arbeitgebers ist. Auch die Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften, die zu einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung Ihrer Gesundheit führen, kann ein wichtiger Grund sein.
- Unzumutbare Belästigungen oder Beleidigungen: Wenn der Arbeitgeber Sie oder Kollegen grob beleidigt, diskriminiert, mobbt oder sexuell belästigt und diese Handlungen von einer gewissen Schwere sind oder trotz Ansprache fortgesetzt werden, kann dies die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
- Unberechtigte und schwerwiegende Strafanzeigen: Wenn der Arbeitgeber haltlose oder wissentlich falsche Strafanzeigen gegen Sie stellt, die Ihre Ehre oder Ihren Ruf massiv schädigen und das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstören, kann dies ebenfalls einen wichtigen Grund darstellen.
- Große Verletzungen der Fürsorgepflicht: Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber Sie zu rechtswidrigen Handlungen auffordert oder Ihnen gefährliche Arbeitsbedingungen zumutet, ohne Abhilfe zu schaffen.
Wichtig ist zu verstehen, dass nicht jede kleinere Unstimmigkeit oder jeder Konflikt im Arbeitsverhältnis einen wichtigen Grund darstellt. Die genannten Beispiele müssen von einer erheblichen Schwere sein.
Die Zwei-Wochen-Frist für die Kündigung
Eine fristlose Kündigung, sei es durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ausgesprochen werden. Diese Frist beginnt, sobald Sie als Arbeitnehmer von den Tatsachen erfahren, die den wichtigen Grund bilden. Wenn Sie diese Zwei-Wochen-Frist verstreichen lassen, können Sie sich nicht mehr auf diesen konkreten Vorfall als Grund für eine fristlose Kündigung berufen. Es ist also entscheidend, schnell zu handeln, sobald Sie die relevanten Informationen haben.
Welche Auswirkungen hat ein Wettbewerbsverbot auf meine neue Arbeitsstelle nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Wettbewerbsverbot während des bestehenden Arbeitsverhältnisses
Grundsätzlich gilt, dass Sie während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht in Konkurrenz zu Ihrem Arbeitgeber treten dürfen. Das bedeutet, Sie dürfen Ihrem aktuellen Arbeitgeber keinen Schaden durch eigene Konkurrenztätigkeit zufügen. Das ist ein allgemeiner gesetzlicher Grundsatz, der auch ohne besondere Vereinbarung in Ihrem Arbeitsvertrag gilt. Wenn Sie also zum Beispiel nebenbei ein Geschäft betreiben, das genau dasselbe anbietet wie Ihr Arbeitgeber, kann das problematisch sein.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot: Wenn es nach der Kündigung weitergeht
Anders sieht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Nach dem Ende der Anstellung sind Sie grundsätzlich frei, jede neue Arbeitsstelle anzutreten, auch bei einem Konkurrenzunternehmen. Eine Ausnahme bildet das sogenannte nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Dies ist eine besondere Vereinbarung, die nur gültig ist, wenn sie schriftlich in Ihrem Arbeitsvertrag festgehalten wurde und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sind folgende Punkte besonders wichtig:
- Schriftform: Es muss zwingend schriftlich vereinbart sein. Eine mündliche Zusage reicht nicht.
- Karenzentschädigung: Der Arbeitgeber muss Ihnen für die Zeit, in der das Wettbewerbsverbot gilt, eine Entschädigung zahlen. Diese Karenzentschädigung beträgt mindestens 50 Prozent Ihrer zuletzt bezogenen Gesamtvergütung (inklusive aller Zulagen und Boni). Ohne diese Zusage zur Entschädigung ist das Wettbewerbsverbot unwirksam.
- Angemessenheit: Das Verbot darf Sie nicht unangemessen in Ihrer beruflichen Entwicklung einschränken. Das bedeutet, es muss in Bezug auf Dauer, räumlichen Geltungsbereich und die Art der verbotenen Tätigkeit angemessen sein. Die maximale Dauer beträgt zwei Jahre.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich daran gehindert, für ein Konkurrenzunternehmen zu arbeiten oder selbst in Konkurrenz zu treten. Im Gegenzug erhalten Sie dafür die vereinbarte Karenzentschädigung.
Auswirkungen einer fristlosen Kündigung
Die Art der Kündigung kann die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots beeinflussen:
- Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers: Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens von Ihnen fristlos kündigt, bleibt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in der Regel bestehen, sofern es wirksam vereinbart wurde. Sie haben dann trotz des Fehlverhaltens Anspruch auf die Karenzentschädigung, wenn Sie das Wettbewerbsverbot einhalten.
- Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Fehlverhaltens des Arbeitgebers: Wenn Sie das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, weil der Arbeitgeber sich schwerwiegend vertragswidrig verhalten hat (zum Beispiel Nichtzahlung des Lohns), können Sie wählen, ob Sie an das Wettbewerbsverbot gebunden bleiben möchten oder nicht. Sie sind dann nicht verpflichtet, das Wettbewerbsverbot einzuhalten und können eine neue Stelle bei einem Konkurrenten antreten. Im Gegenzug haben Sie dann keinen Anspruch auf die Karenzentschädigung, da Sie sich aktiv für die Nichtbindung entschieden haben.
Ein Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beeinflusst Ihre neue Arbeitsstelle nur dann, wenn es als Nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart wurde und insbesondere eine Karenzentschädigung vorsieht. Ohne eine solche wirksame Vereinbarung sind Sie nach dem Ende der Anstellung grundsätzlich frei in Ihrer Berufswahl.
Wie wird mein Anspruch auf Urlaubsabgeltung berechnet, wenn mein Arbeitsverhältnis endet?
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet und Sie noch offene Urlaubstage haben, die Sie nicht mehr nehmen konnten, steht Ihnen in der Regel eine Urlaubsabgeltung zu. Das ist eine finanzielle Auszahlung für diese nicht genommenen Urlaubstage.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch und Abgeltung
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung betrifft in erster Linie den gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt und beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage pro Jahr (oder 24 Werktage). Der Gesetzgeber schreibt vor, dass dieser Urlaub in erster Linie zur Erholung dienen soll. Ist es jedoch aus betrieblichen Gründen oder aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich, den Urlaub zu nehmen, dann muss der Arbeitgeber den verbleibenden gesetzlichen Urlaub finanziell abgelten.
Umgang mit zusätzlichem vertraglichem Urlaub
Neben dem gesetzlichen Mindesturlaub gewähren viele Arbeitgeber zusätzlichen Urlaub, der im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart ist. Für diesen zusätzlichen vertraglichen Urlaub können andere Regeln gelten. Oftmals sehen Arbeits- oder Tarifverträge vor, dass dieser zusätzliche Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfällt, wenn er nicht genommen wurde. Es ist also wichtig, zu prüfen, was genau in Ihrem Arbeitsvertrag oder dem anwendbaren Tarifvertrag zu den zusätzlichen Urlaubstagen vereinbart ist. Nur der gesetzliche Mindesturlaub muss in jedem Fall abgegolten werden.
Ermittlung des abzugeltenden Urlaubs
Zunächst muss ermittelt werden, wie viele Urlaubstage Ihnen im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt zugestanden haben und wie viele davon noch übrig sind:
- Anspruch im Beendigungsjahr:
- Endet das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres (also bis zum 30. Juni), erhalten Sie in der Regel 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs für jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis in diesem Jahr bestanden hat. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass der Anspruch auf Urlaub durch die Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit erworben wurde. Ist die Wartezeit nicht erfüllt, besteht der Anspruch auf 1/12 pro vollem Monat.
- Endet das Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres (also ab dem 1. Juli) und die sechsmonatige Wartezeit ist erfüllt, erwerben Sie in der Regel den vollen Jahresurlaubsanspruch.
- Von diesem ermittelten Urlaubsanspruch werden die bereits im laufenden Jahr genommenen Urlaubstage abgezogen.
- Das Ergebnis ist die Anzahl der Urlaubstage, die abgegolten werden müssen.
Berechnung des finanziellen Abgeltungsbetrags
Der Betrag der Urlaubsabgeltung wird auf Basis Ihres durchschnittlichen Bruttoverdienstes der letzten 13 Wochen (etwa drei Monate) vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet. Sonn- und Feiertage, die keine Arbeitstage sind, werden dabei nicht mitgerechnet.
Die Berechnung erfolgt typischerweise in zwei Schritten:
- Berechnung des Tagesverdienstes: Tagesverdienst = Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen ÷ Arbeitstage in den letzten 13 Wochen
- Berechnung der gesamten Urlaubsabgeltung: Gesamtabgeltung = Tagesverdienst × abzugeltende Urlaubstage
Bedeutung der Dokumentation
Um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden und Ihren Anspruch zu sichern, ist es wichtig, dass Sie den Überblick über Ihre genommenen und verbleibenden Urlaubstage behalten. Eine korrekte Dokumentation, beispielsweise durch Lohnabrechnungen, Urlaubsanträge oder Bestätigungen des Arbeitgebers, kann sehr hilfreich sein.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur zulässig, wenn ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (§ 626 BGB). Ein solcher Grund kann beispielsweise ein schwerwiegendes Fehlverhalten einer Partei oder ein massives Vertrauensproblem sein. Die Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende von dem wichtigen Grund Kenntnis erlangt hat. Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer trotz wiederholter Lohnrückstände weiterarbeitet, kann er unter Umständen fristlos kündigen.
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung, „gelber Schein“) gilt grundsätzlich als starker Nachweis für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers und begründet einen Anspruch auf Lohnfortzahlung (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG). Dieser Beweiswert ist aber nicht absolut: Der Arbeitgeber kann durch konkrete Tatsachen ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen und den Beweiswert so erschüttern. Dann liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer, die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung mehrfach am Arbeitsplatz erscheint oder gleichzeitig mehrere Mitarbeiter einer Abteilung vom gleichen Arzt für denselben Zeitraum krankgeschrieben werden.
Einstweiliges Verfügungsverfahren
Ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein besonderes Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht, mit dem schnell eine vorläufige gerichtliche Regelung herbeigeführt werden soll (§ 940 ZPO, Arbeitsgerichtsordnung). Es dient dazu, eine akute Rechtsverletzung zu verhindern oder zu begrenzen, solange der Streit endgültig noch nicht entschieden ist. Im vorliegenden Fall wurde ein solches Verfahren genutzt, um dem Arbeitnehmer den Kontakt zu Kunden und Kollegen vorläufig zu untersagen. Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber verhindert, dass ein Mitarbeiter wichtige Geschäftsgeheimnisse weitergibt, kann er schnell einen gerichtlichen Kontaktverbot erwirken.
Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung ist die finanzielle Auszahlung von nicht genommenen Urlaubstagen, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG). Der Anspruch betrifft mindestens den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Zusätzlich vereinbarter Urlaub kann je nach Vertrag anders geregelt sein. Die Berechnung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Bruttoverdienstes der letzten 13 Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses. Beispiel: Wer im Jahr 10 Urlaubstage nicht genommen hat, bekommt dafür eine entsprechende Lohnzahlung, wenn er das Unternehmen verlässt.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist eine vertragliche Vereinbarung, die den Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses daran hindert, für Konkurrenzunternehmen zu arbeiten oder eine konkurrierende Tätigkeit auszuüben (§ 74 Handelsgesetzbuch – HGB). Es muss schriftlich vereinbart werden und der Arbeitgeber ist verpflichtet, dafür eine Karenzentschädigung von mindestens 50 Prozent des letzten Gehalts zu zahlen. Ohne diese Entschädigung ist das Wettbewerbsverbot unwirksam. Ein solches Verbot gilt nicht automatisch nach Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern nur bei wirksamer Vereinbarung. Beispiel: Ein ehemaliger Vertriebsmitarbeiter darf nach seinem Austritt nicht ohne Weiteres zu einem direkten Mitbewerber wechseln, wenn ein wirksames Wettbewerbsverbot besteht.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 626 BGB (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund): Regelt die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, wobei ein wichtiger Grund vorliegen muss, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Zudem muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Frau M. kündigte fristlos wegen der Strafanzeige und der angespannten Situation; das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung, da die Vorwürfe die weitere Zusammenarbeit unzumutbar machten und die Zwei-Wochen-Frist als eingehalten angesehen wurde.
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Bestimmt, dass Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit für einen bestimmten Zeitraum ihren Lohn weitergezahlt bekommen, wenn sie die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachweisen. Der Arbeitgeber kann den Anspruch aber durch begründete Zweifel an der Krankheit widerlegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Lohnfortzahlung ab dem 7. September wurde abgelehnt, weil das Zeitarbeitsunternehmen ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Krankschreibung vorbrachte und Frau M. nicht ausreichend belegte, warum sie arbeitsunfähig war.
- Arbeitsrechtliches Wettbewerbsverbot (§§ 60, 74ff. HGB, Arbeitsvertrag): Verbietet Arbeitnehmern, während des laufenden Arbeitsverhältnisses für Konkurrenzunternehmen tätig zu sein oder Geschäftsgeheimnisse zu verwenden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt dieses Verbot. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Zeitarbeitsunternehmen forderte Schadensersatz wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes ab dem 19. Oktober 2021, was vom Gericht abgelehnt wurde, da das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung am 18. Oktober bereits beendet war.
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), insbesondere §§ 7, 11: Regelt den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, dessen Mindestdauer und die Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vertraglich kann zusätzlicher Urlaub ausgeschlossen oder verfallen sein, sofern dies eindeutig geregelt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht reduzierte die Urlaubsabgeltung, da Frau M. bereits den vollen vertraglichen Urlaub 2020 sowie den gesetzlichen Mindesturlaub 2021 anteilig genommen hatte; die vertragliche Klausel zum Verfall des Zusatzurlaubs war dabei maßgeblich.
- Zivilprozessordnung (ZPO), § 296a (Ausforschungsbeweis): Verbietet es grundsätzlich, Beweiserhebungen ohne konkreten Anlass („ins Blaue hinein“) zu verlangen, insbesondere wenn keine ausreichend konkreten Tatsachen vorgetragen wurden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Frau M.s Antrag, ihre Ärzte als Zeugen zur Bestätigung der Krankheit zu vernehmen, wurde abgelehnt, weil sie keine konkreten Angaben zu ihrer Erkrankung machte und somit der Antrag ein unzulässiger Ausforschungsbeweis war.
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 940 (Einstweilige Verfügung im Arbeitsrecht): Ermöglicht schnelle gerichtliche Entscheidungen zur Verhinderung weiterer Streitigkeiten vor dem eigentlichen Hauptverfahren, etwa zur Unterbindung bestimmter Handlungen während des Konflikts. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Zeitarbeitsunternehmen erwirkte eine einstweilige Verfügung, die Frau M. untersagte, Kontakt zu Kunden und Kollegen aufzunehmen, was den Konflikt rechtlich beschleunigte und zu einer vorläufigen Regelung beitrug.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 30/22 – Urteil vom 26.07.2022
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