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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Berechnung

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 16 Sa 1096/14 – Urteil vom 21.10.2014

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 30. April 2014 – 2 Ca 1574/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Einbeziehung einer Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Kläger.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit 1990 als Mitarbeiter in der Fluggastabfertigung zuletzt mit einer Arbeitszeit von 36 Stunden wöchentlich beschäftigt. Die Beklagte unterhält ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich Bodenverkehrsdienste an den Flughäfen Sch. (bei Berlin) und Berlin-T. . Sie ist Mitglied des Allgemeinen Verbandes der Wirtschaft für Berlin und Brandenburg e. V. (AWB).

Die Beklagte wandte bis August 2013 einen mit der Firma G. Berlin GmbH abgeschlossenen Vergütungstarifvertrag Nr. 10 (im Folgenden: VTV Nr. 10) an.

Der Manteltarifvertrag für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 25. Februar 2013 (im Folgenden: MTV BVD), allgemeinverbindlich mit Wirkung ab dem 1. September 2013, enthält auszugsweise folgende Regelungen:

3. Abschnitt: Vergütung

§ 13 Allgemeines

(1) Die Vergütung besteht aus

(a) dem Monatsentgelt gemäß § 14,

(b) etwaigen Überstundenzuschlägen gemäß § 15 Abs. 3

(c) etwaigen Zuschlägen gemäß § 16,

(d) etwaigen weiteren in einem VTV geregelten Entgeltbestandteilen,

(e) etwaigen Zulagen.

(2) Beginnt oder endet die Tätigkeit im Laufe eines Kalendermonats, wird für jeden innerhalb der Beschäftigungszeit liegenden Kalendertag des betreffenden Monats die Vergütung gemäß Abs. (1) anteilig gezahlt.

(3) Für jeden Arbeitstag, für den ein Vergütungsanspruch nicht besteht, wird der einem Arbeitstag entsprechende Anteil des Monatsgrundentgelts in Abzug gebracht. Hierbei wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit des Beschäftigten zu Grunde gelegt. Diese berechnet sich, indem sich die Regelarbeitszeit bei dem jeweiligen Beschäftigten im Jahresdurchschnitt verteilt, dividiert. …

(4) Die Entlohnung des Beschäftigten erfolgt unabhängig von dem tatsächlichen Umfang der monatlich geleisteten Arbeitsstunden in Form eines konstanten Monatsgrundentgelts nach Maßgabe von § 14.

§ 14 Monatsgrundentgelt (Tabellenentgelt)

(1) Die Höhe des Monatsgrundentgelts bemisst sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag.

….

§ 16 Zuschläge für Feiertags-, Sonntags- sowie Nachtarbeit

…..

(2) Der Zuschlag auf das anteilige Tabellenentgelt beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde: ….

§ 17 Zahlung der Vergütung

(1) Das Monatsgrundentgelt und die Zulagen werden monatlich bargeldlos für den laufenden Monat bis zum 27. des Monats gezahlt; fällt der 27. auf einen Tag, der nicht Bankarbeitstag ist, hat er zum letzten vorherigen Bankarbeitstag zu erfolgen.

(2) Überstunden und Zuschläge werden im folgenden Monat gezahlt. …..

5. Abschnitt: Arbeitsunfähigkeit, Sterbegeld

§ 22 Arbeitsunfähigkeit

…..

(6) Wird ein Beschäftigter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitsgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. ….

….

(8) Soweit nicht in der Anlage für Berlin-Brandenburg etwas anderes vereinbart wird, ist als Vergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung das anteilige Monatsgrundentgelt nach § 14 zuzüglich etwaiger gemittelter zu versteuernder Zuschläge nach § 16 zu zahlen. Bemessungszeitraum für die Durchschnittsberechnung sind jeweils die letzten drei vollen Kalendermonate vor Beginn der Krankheit.

…..

§ 28 Erlöschen von Ansprüchen

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Die Anlage zum MTV für Berlin-Brandenburg enthält u.a. Folgendes:

Sonderregelung zu § 22 Abs. 8 MTV

Als Vergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung ist das anteilige Monatsgrundentgelt nach § 14 MTV zu zahlen.

Der Vergütungstarifvertrag für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 25. Februar 2013 (im Folgenden: VTV BVD), allgemeinverbindlich mit Wirkung ab dem 1. September 2013, enthält auszugsweise folgende Regelungen:

§ 2 Monatsgrundentgelt

Die Beschäftigten haben Anspruch auf ein monatliches Grundentgelt (Monatsgrundentgelt). Das Monatsgrundentgelt eines Vollzeitbeschäftigten ergibt sich aus seiner Tätigkeit, den Tätigkeitsmerkmalen in Anlage 1 und den Vergütungstabellen in den Anlagen 3a und b.

….

§ 5 Zulagen

(1) Zulage Trainer

(2) Zulage IHK- geprüfter Flugzeugabfertiger

(3) Zulage Lader

(4) Zulage Lademeisteragent

(5) Zulage Enteiser

Die Beklagte hat mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) einen Überleitungstarifvertrag vom 25. Februar 2013 (im Folgenden: ÜTV VTV) geschlossen, der u.a. folgende Regelungen enthält:

Präambel

… Im Hinblick darauf schließen die Parteien folgenden Überleitungstarifvertrag, der den Mitarbeitern bestimmte Besitzstände sichern soll.

B. Besitzstandsregelungen

Ungeachtet der Regelung in Punkt A vereinbaren die Parteien für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit der A. P. S. Berlin GmbH & Co.KG stehen nachfolgende Besitzstandsregelungen.

Teil 1: Sicherung der 36-Stunden-Woche

….

Teil 2

I. (1) Beschäftige erhalten eine Besitzstandszulage, wenn das Monatsgrundentgelt unmittelbar vor Inkrafttreten des VTV BVD höher ist als das Monatsgrundentgelt der jeweils gültigen Anlage 3 zum VTV BVD zzgl. der regelmäßigen Zulagen nach  § 5 Abs. 2 – 4 VTV BVD zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und zwar in Höhe der Differenz.

……

II. Abweichend von § 15 Abs. 3 MTV BVD sowie § 16 Abs. 2 MTV BVD wird für die Zuschlagsberechnung neben dem anteiligen Monatsgrundentgelt die anteilige Besitzstandszulage zugrunde gelegt.

III. Bei Veränderung der Arbeitszeit gilt Folgendes:

IV. …

V. Tariflich vereinbarte und individuelle Erhöhungen des Monatsgrundentgelts (Anlage 3a/3b des VTV BVD) sowie der regelmäßigen Zulagen nach § 5 Abs. 2 – 4 VTV BVD gelten auch für Beschäftigte mit Besitzstandszulage, wobei von dieser Erhöhung 35 % auf die Besitzstandszulage angerechnet werden.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 2. August 2013 mit, dass er bei Beibehaltung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden ab dem 1. September 2013 ein Tarifgehalt nach der Entgeltgruppe (EG) 1des VTV BVD in Höhe von 1.440,72 Euro sowie eine Besitzstandszulage in Höhe von 628,77 Euro erhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 3 f d. A. Bezug genommen.

Der Kläger war im Oktober 2013 an 15 Kalendertagen, im November 2013 an acht Kalendertagen, im Januar 2014 an sechs Kalendertagen und im Februar 2014 an 19 Kalendertagen arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte bezog bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für diese Zeiträume die Besitzstandszulage nicht mit ein und zog vom Bruttogehalt des Klägers für Oktober 2013 einen Betrag in Höhe von 304,20 Euro, für November 2013 einen Betrag in Höhe von 167,68 Euro, für Januar 2014 einen Betrag in Höhe von 117,48 Euro und für Februar 2014 einen Betrag in Höhe von 411,73 Euro ab.

Mit seiner am 5. Dezember 2013 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen und schriftsätzlich erweiterten Klage begehrte der Kläger die Einbeziehung der Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Zahlung der für die Monate Oktober und November 2013 sowie Januar und Februar 2014 abgezogenen Beträge.

Er hat die Auffassung vertreten, als Monatsgrundentgelt i.S.d. §§ 14, 22 Abs. 8 MTV BVD sei das Tabellenentgelt einschließlich der Besitzstandszulage gemäß ÜTV VTV zu verstehen. Der Begriff des Monatsgrundentgeltes werde im Überleitungstarifvertrag zugunsten der Altbeschäftigten modifiziert. Etwas anderes sei auch mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) nicht vereinbar. Nach § 4 Abs. 4 S. 1 EFZG könne zwar eine abweichende Regelung von den Abs. 1, 1 a und 3 des § 4 EFZG durch Tarifvertrag getroffen werden. Die Tarifvertragsparteien seien allerdings an den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung (100 %) im Krankheitsfall gebunden, weil dieser Grundsatz aus dem nicht tarifdispositiven § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG i.V.m. § 4 Abs. 1 EFZG folge. Die Herausnahme der Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erweise sich als gezielter Eingriff in den Grundsatz der 100 % Entgeltfortzahlung, der von der Tariföffnungsklausel nicht gedeckt sei. Die Besitzstandszulage sei kein mit einer Zulage, die für zusätzliche Erschwernisse gezahlt würde, vergleichbarer Entgeltbestandteil, sondern eine im Synallagma stehende Gegenleistung für die Arbeitsleistung. Ohne Berücksichtigung der Besitzstandszulage bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall würden die tariflichen Regelungen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstoßen.

Der Kläger hat nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 304,20 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2013 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, in die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Besitzstandszulage gemäß Überleitungstarifvertrag zum Vergütungstarifvertrag nach BVD für die APSB einzubeziehen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 167,68 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2013 zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 117,48 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2014 zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 411,73 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v.  5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2014 zu zahlen;

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei nach § 22 Abs. 8 MTV BVD nur verpflichtet, bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das Monatsgrundentgelt i.S.v. § 14 MTV BVD anzusetzen. Die Tarifvertragsparteien hätten im Rahmen der Tarifvertragsverhandlungen bewusst darauf verzichtet, die Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einzubeziehen. Dies fände sich auch im Wortlaut des Tarifvertrages wieder. Das EFZG lasse eine abweichende Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung zu, die tariflichen Regelungen verstießen daher nicht gegen das EFZG.

Das Arbeitsgericht Cottbus hat der Klage mit Urteil vom 30. April 2014 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Dem Kläger stehe die eingeklagte Forderung zu. Die Beklagte sei bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet, die Besitzstandszulage miteinzubeziehen. Nach Auffassung der Kammer sei das Monatsgrundentgelt i.S.v. §§ 14, 22 Abs. 8 MTV BVD als Tabellenentgelt gemäß VTV BVD einschließlich der Besitzstandszulage gemäß des ÜTV zu verstehen. Die Besitzstandszulage werde demjenigen Beschäftigten gezahlt, dessen Monatsgrundentgelt unmittelbar vor Inkrafttreten des VTV BVD höher gewesen sei als das nach dem VTV BVD zu zahlende Monatsgrundentgelt. Die Zulage habe damit einen unmittelbaren Bezug zum Grundentgelt und stelle deshalb keine andere, zusätzliche Leistung dar. Dem stehe nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien des VTV BVD nach dem Vortrag der Beklagten bei der Entgeltfortzahlung eine Begrenzung auf das Monatsgrundentgelt hätte erreichen wollen. Es handele sich nicht um dieselben Tarifvertragsparteien wie bei denen des ÜTV VTV. Mit der Besitzstandszulage habe das Monatsgrundentgelt angehoben und der Lebensstandard der Altbeschäftigten gesichert werden sollen. Eine andere Auslegung der Vorschriften der §§ 14 und 22 Abs. 8 MTV BVD würde gegen die Vorschriften des EFZG verstoßen. Die Herausnahme der Besitzstandszulage verletze den festgelegten Grundsatz der 100 %igen Entgeltfortzahlung. Die Besitzstandszulage sei kein Vergütungsbestandteil, der wie Zulagen wegen zusätzlicher Erschwernisse oder besonderer Belastungen gezahlt werde. Bei der Besitzstandszulage handele es sich für die Altbeschäftigten um ein Synallagma für die Arbeitsleistung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 178 – 181 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses, der Beklagten am 26. Mai 2014 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 30. Mai 2014 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 28. Juli 2014 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte und Berufungsklägerin tritt der angefochtenen Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Der eindeutige Wortlaut der tariflichen Regelungen stehe der Einbeziehung der Besitzstandszulage in die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entgegen. Der für die Entgeltfortzahlung maßgebliche Begriff des Monatsgrundentgeltes sei in § 14 MTV BVD definiert. Danach bemesse sich die Höhe des Monatsgrundentgeltes nach dem jeweiligen gültigen VTV, dieser nenne die Besitzstandszulage jedoch nicht. Die Begriffe „Monatsgrundentgelt“ und „Tabellenentgelt“ würden, wie schon die Überschrift zu § 14 MTV BVD zeige, von den Tarifvertragsparteien synonym verwandt. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes sei eine Auslegung des Tarifvertrages nicht erforderlich. Bei einer Auslegung sei jedoch neben dem Wortlaut auch die Systematik der anzuwendenden Tarifverträge zu beachten. Die Besitzstandszulage sei nach den Regelungen des ÜTV VTV bei der Berechnung von Zuschlägen neben dem Monatsgrundentgelt zu berücksichtigen. Eine solche Sonderregelung hätten die Tarifvertragsparteien getroffen und treffen müssen, wenn die Besitzstandszulage abweichend von der Regelung des MTV BVD bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hätte berücksichtigt werden sollen. Der Wille der Tarifvertragsparteien sei es gewesen, die Besitzstandszulage bei der Entgeltfortzahlung außen vor zu lassen. Die Entstehungsgeschichte lasse allein den Schluss zu, dass sich die Tarifvertragsparteien darüber einig gewesen seien, die Besitzstandszulage bei der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen. Die Tarifverträge – MTV BVD, VTV BVD und Überleitungstarifverträge – seien parallel und durch dieselbe Tarifkommission verhandelt worden. Bei den Überleitungstarifverträgen habe zwangsläufig nur die Beklagte auf Arbeitgeberseite Tarifvertragspartei sein können. Bei der Besitzstandszulage handele es sich nicht um eine im Synallagma zur Arbeitsleistung stehende Leistung. Nur das Tabellenentgelt stelle eine synallagmatische Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung dar. Die Besitzstandszulage sei eine echte Zulage im Rechtssinne. Die tarifliche Regelung verstoße nicht gegen die Vorgaben des EFZG, sondern nutze den Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien zugestanden habe.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichtes Cottbus vom 30. April 2014, Aktenzeichen 2 Ca 1574/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist der Auffassung, die Tarifvertragsparteien des ÜTV VTV hätten den Begriff des Monatsgrundentgeltes i.S.d. § 14 MTV BVD für die Altbeschäftigten modifiziert. Der Begriff des Monatsgrundentgeltes werde in der die Besitzstandszulage betreffenden Regelung des ÜTV VTV sowohl für das Entgelt vor als auch für das Entgelt nach dem Inkrafttreten des VTV BVD verwandt. Die Tarifsystematik sei nicht verkannt worden, denn im Gegensatz zu § 14 und § 22 Abs. 8 MTV BVD werde in § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 MTV BVD nicht der Begriff des Monatsgrundentgeltes sondern der Begriff Tabellenentgelt verwandt. Da mit der Besitzstandszulage das einmal erreichte Vergütungsniveau gesichert werden solle, stelle die Besitzstandszulage keine Zulage i.S.d. § 4 Abs. 4 EFZG dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten und Berufungsklägerin vom 28. Juli 2014 (Bl. 219 ff. d. A.) und vom 9. Oktober 2014 (Bl. 252 ff. d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers und Berufungsbeklagten vom 26. August 2014 (Bl. 247 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist von ihr form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG). Die Berufung ist daher zulässig.

II.

Die Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Cottbus hat zu Recht die Beklagte zur Zahlung restlicher Vergütung für Oktober und November 2013 sowie Januar und Februar 2014 in eingeklagter Höhe verurteilt, denn die Beklagte ist verpflichtet, bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die Besitzstandszulage zu berücksichtigen.

1. Die Klage ist zulässig. Das für den Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, die Meinungsverschiedenheit der Parteien hinsichtlich der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden.

2. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 304,02 Euro brutto für Oktober 2013, in Höhe von 167,68 Euro brutto für November 2013, in Höhe von 117,48 Euro für Januar 2014 und in Höhe von 411,73 Euro für Februar 2014 gemäß  §§ 3, 4 EFZG zu. Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die Besitzstandszulage zu berücksichtigen. Der die Besitzstandszulage regelnde ÜTV VTV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

a. Gemäß § 4 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer für den in § 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Der Entgeltfortzahlung liegt damit ein modifiziertes Lohnausfallprinzip zugrunde (vgl. BAG, Urteil vom 16. Juli 2014 – 10 AZR 242/13 – zitiert nach juris, dort Rz. 16). Durch Tarifvertrag kann allerdings nach § 4 Abs. 4 S. 1 EFZG eine von den Abs. 1, 1 a und 3 des § 4 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes festgelegt werden. „Bemessungsgrundlage“ im Sinne dieser Vorschrift ist die Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Entgeltfortzahlung. Hierzu gehören sowohl die Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus Geld- und Zeitfaktor zusammen. Sie betrifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zulegenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers (vgl. BAG, Urteil vom 16. Juli 2014 – 10 AZR 242/13 – zitiert nach juris, dort Rz. 17, m. w. N.). In diesem Rahmen sind Abweichungen auch zu Lasten des Arbeitnehmers zulässig. Bei der Gestaltung der Bemessungsgrundlage müssen die Tarifvertragsparteien aber darauf achten, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar gegen die anderen, nach § 12 EFZG zwingenden und nicht tarifdispositiven Bestimmungen des EFZG verstoßen. Die Gestaltungsmacht der Tarifvertragsparteien findet dort ihre Grenze, wo der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet wird. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien an den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung (100 %) im Krankheitsfall gebunden (vgl. BAG, Urteil vom 16. Juli 2014 – 10 AZR 242/13 – zitiert nach juris, dort Rz. 18, m. w. N.).

b. Ob eine von § 4 Abs. 1 EFZG abweichende Regelung i.S.v. § 4 Abs. 4 EFZG hier vorliegt, kann dahinstehen.

Gemäß § 22 Abs. 8 MTV BVD i.V.m. der Anlage zum MTV für Berlin-Brandenburg ist als Vergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung das anteilige Monatsgrundentgelt fortzuzahlen. Die Vergütung besteht gemäß § 13 MTV BVD aus dem Monatsentgelt gemäß § 14 und weiteren etwaigen dort näher bezeichneten Vergütungsbestandteilen, wobei eine Besitzstandszulage dort nicht genannt ist. Das Monatsgrundentgelt nach § 14 MTV BVD, das in der Überschrift der Norm auch als Tabellenentgelt bezeichnet wird, bemisst sich nach dem jeweils gültigen VTV. Der hier maßgebliche VTV BVD sieht in § 2 vor, dass sich das Monatsgrundentgelt eines Vollzeitbeschäftigten aus seiner Tätigkeit, den Tätigkeitsmerkmalen in Anlage 1 und den Vergütungstabellen in den Anlagen 3 a und b ergibt. § 5 VTV BVD regelt Zulagenansprüche, eine Besitzstandszulage ist dort nicht genannt.

Ausgehend von dem Wortlaut des § 22 Abs. 8 MTV BVD in Verbindung mit der Anlage zum MTV für Berlin-Brandenburg ist allein das Monatsgrundentgelt ohne etwaige Zuschläge nach § 16 MTV oder des VTV BVD als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten.

Ob mit der Besitzstandsregelung in Abschn. B Teil 2 I (1) der ÜTV VTV für die unter diese Tarifnorm fallenden Beschäftigten das für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall maßgebliche Bruttomonatsentgelt modifiziert wird, kann dahingestellt bleiben.

c. Wenn § 22 Abs. 8 MTV BVD i.V.m. der Anlage zum MTV für Berlin-Brandenburg und Abschn. B 2 II (1) des ÜTV VTV als abweichende Regelung i.S.v. § 4 Abs. 4 EFZG angesehen wird, so hält sich diese Regelung nicht in dem Rahmen der tariflichen Öffnungsklausel.

Die Tarifvertragsparteien sind an den Grundsatz der vollen (100 %) Entgeltfortzahlung gebunden, denn dieser Grundsatz folgt aus dem nicht tarifdispositiven § 3 Abs. 1 S. 1 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG (vgl. BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 AZR 279/13 – zitiert nach juris, dort Rz. 26, m. w. N.). Dieser Grundsatz verlangt zwar nicht, dass nur unregelmäßig anfallende Zuschläge oder nur einzelne und nicht alle anfallenden tariflichen Zuschläge von der Berechnung der Entgeltfortzahlung ausgenommen werden (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 2002 – 5 AZR 648/00 – zitiert nach juris, dort Rz. 25 f). Das Gesetz erlaubt Tarifvertragsparteien die Gestaltung des Geldfaktors. Die Abweichungen können sämtliche den Geldfaktor bestimmenden Elemente betreffen. Aufgrund der ihnen eingeräumten Gestaltungsmacht dürfen Tarifvertragsparteien auch einzelne Vergütungsbestandteile, insbesondere zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, wie Prämien oder tarifliche Zuschläge, aus der Entgeltfortzahlung herausnehmen. Über die schon gemäß  § 4 Abs. 1 a EFZG nicht zu berücksichtigenden Überstundenvergütungen hinaus hat dies zur Folge, dass Provisionen, Mankogelder, Nachtzuschläge und Leistungen für geteilte Dienste unberücksichtigt bleiben können. Im Hinblick auf die Wertung des § 4 Abs. 1 a EFZG ist die Nichtberücksichtigung von Mankogeld und Leistungen für geteilte Dienste zulässig. Der Nachtzuschlag gleicht eine besondere Belastung aus, die während des Entgeltfortzahlungszeitraumes nicht anfällt. Es ist sachlich gerechtfertigt, diese Zulage bei der Ermittlung des Geldfaktors nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 5 AZR 279/12 – zitiert nach juris, dort Rz. 27, m. w. N.). Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die tarifliche Grundvergütung im vollen Umfang in die Entgeltfortzahlung miteinbezogen wird (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 2002 – 5 AZR 648/00 – zitiert nach juris).

Gegen den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung würde jedoch verstoßen, wenn die Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung unberücksichtigt bliebe. Denn diese stellt für die unter den Anwendungsbereich des Abschn. B Teil 2 I (1) des ÜTV VTV fallenden Arbeitnehmer einen Bestandteil der tariflichen Grundvergütung dar. Durch die Besitzstandszulage soll diesen Arbeitnehmern ein Besitzstand gewährt werden, der sich aus der Absenkung des bisherigen Monatsgrundentgeltes durch den am 1. September 2013 in Kraft getretenen VTV BVD ergibt. Aus der Anrechnungsregelung in Abschn. B Teil 2 V ÜTV VTV folgt, dass diese tarifliche Besitzstandszulage nicht auf Dauer als tarifliche Zulage oder tarifvertraglicher Zuschlag erhalten bleiben soll. Sie gleicht einen ansonsten durch den VTV BVD eingetretenen Verlust bei dem Monatsentgelt (Monatsgrundentgelt und Zuschläge nach § 5 VTV BVD) aus. Die Besitzstandszulage zählt für diese Arbeitnehmer auch nach Inkrafttreten des VTV BVD zu der tarifvertraglichen Grundvergütung. Wird die Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung nicht berücksichtigt, so weicht der Tarifvertrag im Bereich dieser Besitzstandsregelung bewusst und gezielt von dem Grundsatz der vollen (100 %) Entgeltfortzahlung ab.

d. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

e. Da sich die tarifliche Regelung nicht in dem Rahmen der Tariföffnungsklausel hält, liegt eine Regelung i.S.v. § 4 Abs. 4 EFZG, die erlaubt, die Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht zu berücksichtigen, nicht vor. Das Arbeitsgericht hat daher zu Recht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, in die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Besitzstandszulage miteinzubeziehen.

III.

Die Berufung der Beklagten war daher mit der Folge zurückzuweisen, dass sie die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat, § 97 ZPO.

IV.

Die Revision gegen die Entscheidung war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen, weil keiner der dort genannten Zulassungsgründe vorlag. Eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht bereits daraus, dass ein größerer Personenkreis eines Arbeitsgebers, wie vorliegend, betroffen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 3 AZN 146/11 – zitiert nach juris, dort Rz. 11). Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar.

 

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