Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Streit um Krankengeld und Urlaubstage vor dem Arbeitsgericht
- Die Hintergründe des Rechtsstreits
- Zentrale Streitpunkte: Urlaub und Krankheit
- Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg
- Fehlende Details zur Urteilsbegründung
- Finanzielle Konsequenzen und Kosten des Verfahrens
- Bedeutung für Betroffene: Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch, wenn ich lange krank bin?
- Kann mein Arbeitgeber vorschreiben, wann ich meinen Urlaub nehmen muss?
- Wie berechnet sich mein Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall?
- Was passiert, wenn ich kurz nach meinem Urlaub krank werde?
- Kann mein Urlaubsanspruch verfallen, wenn ich ihn nicht rechtzeitig nehme?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Hinweise und Tipps
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 1085/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: ArbG Siegburg
- Datum: 31.01.2025
- Aktenzeichen: 1 Ca 1085/24
- Verfahrensart: Urteil
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Arbeitnehmer, der seit 2002 bei dem beklagten Verein beschäftigt ist. Er fordert ausstehende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Klärung seines Urlaubsanspruchs und die Bewilligung von Urlaub.
- Beklagte: Ein eingetragener Sportverein, der der Arbeitgeber des Klägers ist.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger ist langjähriger Arbeitnehmer des beklagten Sportvereins. Sein Arbeitsvertrag sieht 25 Urlaubstage pro Jahr vor, von denen mindestens 15 während der Schulferien genommen werden müssen, da in dieser Zeit oft kein regulärer Übungsbetrieb stattfindet. Die Parteien stritten über die Bezahlung des Klägers während einer Krankheit, die genaue Höhe seines verbleibenden Urlaubsanspruchs, die Genehmigung von beantragtem Urlaub sowie eine gerichtliche Feststellung bezüglich des Urlaubs.
- Kern des Rechtsstreits: Die Klärung von Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Höhe sowie die Gewährung von Urlaubsansprüchen zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber (Sportverein).
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der beklagte Verein wurde verurteilt, an den Kläger 2.860,06 Euro brutto zu zahlen. Davon wird ein bereits am 25.06.2024 gezahlter Nettobetrag von 1.598,89 Euro abgezogen. Auf den Restbetrag fallen Zinsen an. Die weiteren Forderungen des Klägers wurden abgewiesen.
- Folgen: Die Kosten des Gerichtsverfahrens muss der Kläger zu 93% und der beklagte Verein zu 7% tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf 11.329,17 Euro festgelegt. Eine Berufung gegen das Urteil wurde nicht gesondert zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Streit um Krankengeld und Urlaubstage vor dem Arbeitsgericht

In einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg stand ein langjähriger Angestellter seinem Arbeitgeber, einem Sportverein, gegenüber. Kern des Konflikts waren Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Höhe und Gewährung von Resturlaubstagen. Das Gericht fällte am 31. Januar 2025 sein Urteil (Aktenzeichen: 1 Ca 1085/24) und gab dem Kläger nur teilweise Recht.
Die Hintergründe des Rechtsstreits
Der Kläger ist bereits seit dem 1. Januar 2002 für den beklagten Sportverein tätig. Sein aktueller Arbeitsvertrag datiert vom 1. Januar 2011. Das monatliche Bruttogehalt des Klägers beträgt 2.680,06 Euro, ergänzt durch eine Fahrtkostenpauschale von 180 Euro brutto. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde im Laufe der Zeit einvernehmlich auf 38 Stunden angepasst.
Der beklagte Verein, mit Sitz in H., hat eine Besonderheit: Während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen findet in der Regel kein normaler Übungsbetrieb statt. Stattdessen werden alternative Angebote wie Wettkämpfe, Trainingslager oder Ferienfreizeiten organisiert. Diese Struktur spielt eine wichtige Rolle für die Urlaubsplanung.
Zentrale Streitpunkte: Urlaub und Krankheit
Die umstrittene Urlaubsregelung
Ein wesentlicher Streitpunkt war die Urlaubsregelung im Arbeitsvertrag des Klägers. Gemäß § 6 des Vertrages stehen ihm jährlich 25 Arbeitstage Urlaub zu. Entscheidend ist jedoch Absatz 3: Mindestens 15 Urlaubstage müssen innerhalb der Schulferien in Nordrhein-Westfalen genommen werden. Über die genaue Handhabung dieser Klausel und die Festlegung des Urlaubs gab es seit Jahren Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien.
Lange Krankheitsphasen des Klägers
Die Situation wurde durch lange Krankheitszeiten des Klägers verkompliziert. Er war vom 16. März 2021 bis zum 12. Mai 2023 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Auch im weiteren Verlauf des Jahres 2023 fielen mehrere, teils mehrwöchige, Krankheitsperioden an. Diese langen Ausfallzeiten warfen Fragen bezüglich des fortlaufenden Urlaubsanspruchs und dessen möglichen Verfalls auf.
Streit um Zusatzurlaub beigelegt
Ein anfänglicher Streitpunkt betraf auch einen möglichen Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX. Dieser wurde jedoch im Laufe des Verfahrens beigelegt, da unstrittig war, dass der Grad der Behinderung des Klägers den erforderlichen Wert von 50 nicht erreicht.
Die Sichtweise des Arbeitgebers zum Resturlaub
Im Januar 2024 teilte der Arbeitgeber dem Kläger schriftlich seine Sichtweise zum Urlaubsanspruch mit. Unter Berufung auf die Vertragsklausel und Freistellungen in den Vorjahren seien nur noch 5 Urlaubstage aus den Vorjahren auf 2024 übertragbar. Der Gesamtanspruch für 2024 belaufe sich somit auf 30 Tage (25 reguläre + 5 übertragene). Der Arbeitgeber forderte den Kläger auf, diesen Urlaub zu nehmen, wobei die alten Tage zuerst angerechnet würden.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg
Das Gericht verurteilte den beklagten Sportverein zur Zahlung von 2.860,06 Euro brutto an den Kläger. Dieser Betrag entspricht exakt dem monatlichen Gesamtbruttoverdienst des Klägers (Gehalt plus Fahrtkostenpauschale). Von dieser Summe ist eine bereits am 25. Juni 2024 geleistete Nettozahlung von 1.598,89 Euro abzuziehen. Auf den verbleibenden Differenzbetrag muss der Arbeitgeber zusätzlich Zinsen zahlen.
Dies deutet darauf hin, dass das Gericht dem Kläger Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für einen bestimmten Zeitraum zugesprochen hat, für den der Arbeitgeber zunächst offenbar keine oder eine zu geringe Zahlung geleistet hatte. Der genaue Zeitraum wird im Urteilsauszug nicht genannt.
Alle darüber hinausgehenden Forderungen des Klägers wies das Gericht jedoch ab. Diese betrafen vermutlich die Feststellung eines höheren Gesamturlaubsanspruchs oder die Bewilligung von Urlaub zu bestimmten Zeiten, insbesondere im Kontext der langen Krankheitsphasen und der strittigen Urlaubsklausel. Der genaue Umfang der abgewiesenen Klage wird aus dem vorliegenden Text nicht ersichtlich.
Fehlende Details zur Urteilsbegründung
Die detaillierten Gründe für die Entscheidung des Gerichts, insbesondere warum die weitergehenden Klageanträge bezüglich des Urlaubs abgewiesen wurden, sind im veröffentlichten Auszug nicht enthalten. Diese Begründung wäre wichtig, um die juristische Argumentation des Gerichts nachzuvollziehen, etwa zur Auslegung der Urlaubsklausel oder zur Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen nach langer Krankheit unter Berücksichtigung der Hinweispflichten des Arbeitgebers.
Finanzielle Konsequenzen und Kosten des Verfahrens
Die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend dem Ergebnis aufgeteilt: Da der Kläger nur mit einem geringen Teil seiner ursprünglichen Forderungen Erfolg hatte, muss er 93% der Verfahrenskosten tragen. Der beklagte Verein trägt lediglich die restlichen 7%. Dies unterstreicht das finanzielle Risiko, das Arbeitnehmer bei arbeitsrechtlichen Klagen eingehen, selbst wenn sie teilweise Recht bekommen. Der Streitwert wurde auf 11.329,17 Euro festgesetzt.
Eine gesonderte Zulassung der Berufung gegen das Urteil erfolgte nicht. Das bedeutet, dass die Parteien nur unter erschwerten Bedingungen in die nächste Instanz (Landesarbeitsgericht) ziehen könnten.
Bedeutung für Betroffene: Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Was Arbeitnehmer beachten sollten
Das Urteil verdeutlicht, dass Urlaubsansprüche, insbesondere nach langer Krankheit, nicht automatisch unbegrenzt erhalten bleiben. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen verfallen. Die Rechtsprechung, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, knüpft den Verfall jedoch oft an korrekte und rechtzeitige Hinweise des Arbeitgebers über den bestehenden Urlaub und dessen drohenden Verfall.
Arbeitnehmer sollten daher genau auf Mitteilungen ihres Arbeitgebers zum Urlaubsstand achten und ihren Urlaub aktiv planen und beantragen. Bei Unklarheiten, gerade nach langen Krankheitsphasen, ist eine frühzeitige Klärung oder rechtliche Beratung sinnvoll.
Was Arbeitgeber beachten sollten
Für Arbeitgeber ist die klare und rechtssichere Formulierung von Arbeitsverträgen, speziell bei Urlaubsregelungen, essenziell. Klauseln, die Urlaub an bestimmte Zeiträume (wie Schulferien) binden, müssen transparent sein und dürfen Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.
Besonders wichtig ist die Hinweispflicht des Arbeitgebers: Um den Verfall von Urlaubsansprüchen herbeizuführen, müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter in der Regel konkret und rechtzeitig über den Umfang des Urlaubs und die Verfallsfristen informieren und sie auffordern, den Urlaub zu nehmen. Geschieht dies nicht, kann der Urlaubsanspruch unter Umständen auch über lange Zeiträume bestehen bleiben.
Dieser Fall unterstreicht die Komplexität des Urlaubsrechts, gerade im Zusammenspiel mit langer Arbeitsunfähigkeit und spezifischen Vertragsklauseln. Eine sorgfältige Dokumentation und Kommunikation sind für beide Seiten unerlässlich, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitnehmer trotz vertraglicher Urlaubseinschränkungen (wie der Pflicht, Urlaub in Schulferien zu nehmen) einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben, unabhängig von abgelehnten Urlaubsanträgen. Es unterstreicht, dass eine Krankheit während eines abgelehnten Urlaubszeitraums keinen Einfluss auf das Recht zur Lohnfortzahlung hat, da der Gesetzgeber den Arbeitsunfähigen umfassend schützen will. Für Arbeitnehmer ist besonders relevant, dass die Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unabhängig von der Urlaubssituation ein grundlegendes Recht darstellt.
Benötigen Sie Hilfe?
Klärungsbedarf bei Entgeltfortzahlung und Urlaubsansprüchen?
Häufig entstehen Konflikte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wenn es um die korrekte Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder um Urlaubsansprüche geht, insbesondere nach längeren Krankheitsphasen. Unklare Regelungen im Arbeitsvertrag oder unterschiedliche Auffassungen über die Anrechnung von Urlaubstagen können schnell zu Streitigkeiten führen. Die Rechtslage ist oft komplex und erfordert eine individuelle Prüfung.
Wir bieten Ihnen eine fundierte Einschätzung Ihrer Situation und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Eine klare Strategie und eine kompetente Vertretung sind entscheidend, um Ihre Ansprüche geltend zu machen oder unberechtigte Forderungen abzuwehren. Nehmen Sie Kontakt auf, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch, wenn ich lange krank bin?
Ihr gesetzlicher Urlaubsanspruch bleibt grundsätzlich auch dann bestehen, wenn Sie längere Zeit arbeitsunfähig krank sind. Das bedeutet, Krankheitstage werden nicht auf Ihren Urlaub angerechnet und Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht auch während der Krankheitsphase weiter, solange Ihr Arbeitsverhältnis besteht.
Übertragung des Urlaubs
Wenn Sie Ihren Urlaub wegen einer Krankheit im laufenden Kalenderjahr nicht nehmen können, geht dieser Urlaubsanspruch nicht einfach am Jahresende verloren. Er wird automatisch auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Sie müssen diesen übertragenen Urlaub dann im nächsten Jahr nehmen, sobald Sie wieder gesund sind.
Verfall des Urlaubs bei langer Krankheit
Für den gesetzlichen Mindesturlaub gibt es jedoch eine zeitliche Grenze, wenn er wegen langer Krankheit nicht genommen werden kann. Nach der Rechtsprechung verfällt der Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres.
- Beispiel: Ihr Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2023, den Sie wegen Krankheit nicht nehmen konnten, würde demnach am 31. März 2025 verfallen.
Diese 15-Monats-Frist gilt speziell für den Fall, dass der Urlaub allein aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte.
Informationspflichten des Arbeitgebers
Es ist wichtig zu wissen, dass der Verfall von Urlaubsansprüchen nicht immer automatisch eintritt. Arbeitgeber haben nach der Rechtsprechung bestimmte Pflichten, ihre Mitarbeiter über deren konkrete Urlaubsansprüche und die geltenden Verfallfristen zu informieren. Ob und wie diese Pflichten bei Langzeiterkrankungen gelten, kann von den Umständen abhängen.
Bitte beachten Sie: Diese Erläuterungen beziehen sich auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Für zusätzlichen Urlaub, der über den gesetzlichen Anspruch hinausgeht (z.B. aufgrund eines Tarifvertrags oder Arbeitsvertrags), können unter Umständen andere Regeln zur Übertragung und zum Verfall gelten.
Kann mein Arbeitgeber vorschreiben, wann ich meinen Urlaub nehmen muss?
Grundsätzlich gilt: Ihre Urlaubswünsche müssen bei der Planung berücksichtigt werden. Das ist im Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 1 BUrlG) so festgelegt. Sie als Arbeitnehmer*in äußern also zunächst, wann Sie gerne Urlaub nehmen möchten.
Der Arbeitgeber darf Ihre Wünsche jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen und kann in manchen Fällen auch den Zeitpunkt des Urlaubs festlegen.
Ihre Urlaubswünsche stehen im Vordergrund
Ihr Arbeitgeber muss Ihre Wünsche zur zeitlichen Lage des Urlaubs prüfen und ihnen nach Möglichkeit entsprechen. Er kann nicht einfach ohne Grund bestimmen, wann Sie Urlaub zu nehmen haben. Der Gedanke dahinter ist, dass der Urlaub Ihrer Erholung dienen soll und Sie ihn daher möglichst nach Ihren persönlichen Bedürfnissen planen können sollen.
Wann darf der Arbeitgeber den Urlaub festlegen oder Wünsche ablehnen?
Es gibt zwei Hauptgründe, warum Ihr Arbeitgeber von Ihren Urlaubswünschen abweichen oder sogar den Urlaub für bestimmte Zeiten anordnen darf:
- Dringende betriebliche Belange: Wenn Ihr Urlaub zu dem von Ihnen gewünschten Zeitpunkt den Betriebsablauf erheblich stören würde, kann der Arbeitgeber den Wunsch ablehnen.
- Beispiele: In einem Einzelhandelsgeschäft kann das Weihnachtsgeschäft ein dringender betrieblicher Belang sein, der Urlaubssperren rechtfertigt. Auch unerwartet viele Krankheitsfälle oder wichtige, termingebundene Projekte können dazu zählen. Es muss sich aber um gewichtige Gründe handeln; allgemeine Personalplanungsschwierigkeiten reichen oft nicht aus.
- Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer: Ihr Arbeitgeber muss auch die Wünsche anderer Kolleginnen und Kollegen berücksichtigen. Wenn mehrere Personen gleichzeitig Urlaub möchten, muss der Arbeitgeber eine Auswahl treffen. Dabei sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
- Beispiele: Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern haben oft Vorrang bei der Urlaubsvergabe während der Schulferien. Auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter oder eine besondere Erholungsbedürftigkeit (z.B. nach langer Krankheit) können eine Rolle spielen.
In beiden Fällen muss der Arbeitgeber eine Abwägung zwischen Ihren Wünschen und den entgegenstehenden Gründen (betriebliche Belange oder Wünsche anderer) vornehmen.
Sonderregelungen im Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
Es ist möglich, dass Ihr Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung (eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) spezielle Regelungen zum Urlaub enthält.
- Betriebsferien: Der Arbeitgeber kann anordnen, dass der Betrieb für eine bestimmte Zeit geschlossen bleibt und alle (oder ein Großteil der) Arbeitnehmer in dieser Zeit Urlaub nehmen müssen. Solche Betriebsferien sind zulässig, wenn sie durch dringende betriebliche Belange gerechtfertigt sind.
- Festgelegte Urlaubszeiten: Es kann auch vereinbart werden, dass ein Teil Ihres Urlaubs zu bestimmten Zeiten genommen werden muss, zum Beispiel während der Schulferien. Dies kann insbesondere in Betrieben relevant sein, deren Arbeitsaufkommen stark von den Ferienzeiten abhängt (z.B. in Betrieben, die eng mit Schulen zusammenarbeiten). Wichtig ist hierbei: Der Arbeitgeber darf in der Regel nicht Ihren gesamten Jahresurlaub verplanen. Ein wesentlicher Teil des Urlaubs muss für Ihre individuelle Planung verfügbar bleiben.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Ihre Wünsche haben Vorrang, aber Ihr Arbeitgeber hat ein Mitspracherecht und kann unter bestimmten, gesetzlich oder vertraglich geregelten Voraussetzungen den Urlaub festlegen oder Ihre Wünsche ablehnen. Eine eigenmächtige Urlaubsnahme ohne Genehmigung durch den Arbeitgeber ist jedoch nicht erlaubt.
Wie berechnet sich mein Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall?
Wenn Sie aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten können, haben Sie in der Regel Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihr Gehalt für eine bestimmte Zeit weiterzahlt. Dies nennt man Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Grundsatz lautet: Sie erhalten für die Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) diejenige Vergütung weiter, die Sie bekommen hätten, wenn Sie nicht krankheitsbedingt ausgefallen wären. Man spricht hier vom Lohnausfallprinzip.
Was gehört zum fortzuzahlenden Entgelt?
Zur Berechnung wird Ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt herangezogen. Das umfasst:
- Ihr festes Monatsgehalt oder Ihren Stundenlohn für die regelmäßige Arbeitszeit.
- Regelmäßige Zulagen und Zuschläge, die Sie auch erhalten hätten, wenn Sie gearbeitet hätten (z.B. Schichtzulagen, bestimmte Leistungsprämien).
Nicht berücksichtigt werden normalerweise:
- Vergütung für Überstunden, die nur wegen der Krankheit nicht geleistet werden konnten.
- Einmalige Zahlungen (wie z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld – hier gibt es oft eigene Regelungen).
- Auslagenersatz (z.B. Fahrtkostenerstattungen).
Es wird also im Wesentlichen das übliche Bruttogehalt fortgezahlt, das Sie ohne die Arbeitsunfähigkeit verdient hätten.
Dauer der Entgeltfortzahlung
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht gesetzlich für maximal sechs Wochen für dieselbe Krankheit. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat, bevor die Krankheit beginnt (§ 3 Abs. 3 EFZG).
Werden Sie wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, beginnt die Sechs-Wochen-Frist nur dann neu zu laufen, wenn:
- Sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren ODER
- seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bereits zwölf Monate vergangen sind.
Abweichungen und Sonderregelungen
Es ist wichtig zu wissen, dass Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Ihr individueller Arbeitsvertrag Regelungen enthalten können, die von der gesetzlichen Regelung abweichen.
Diese Vereinbarungen können für Sie günstiger sein als das Gesetz, zum Beispiel eine längere Dauer der Entgeltfortzahlung vorsehen. Sie dürfen jedoch die gesetzlichen Mindestansprüche (also die Fortzahlung von 100% des üblichen Entgelts für bis zu sechs Wochen) nicht zu Ihrem Nachteil unterschreiten.
Unterschied zur Krankengeldzahlung
Die Entgeltfortzahlung ist die Lohnzahlung durch Ihren Arbeitgeber während der ersten sechs Wochen der Krankheit.
Sind Sie gesetzlich krankenversichert und nach Ablauf dieser sechs Wochen weiterhin arbeitsunfähig krank, endet die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Stattdessen zahlt dann in der Regel Ihre Krankenkasse Krankengeld. Das Krankengeld ist meist niedriger als Ihr normales Gehalt (ungefähr 70% des Bruttoentgelts, aber maximal 90% des Nettoentgelts). Die genaue Berechnung und die Dauer des Krankengeldbezugs richten sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB V).
Was passiert, wenn ich kurz nach meinem Urlaub krank werde?
Wenn Sie während Ihres bereits genehmigten Urlaubs krank werden und deshalb arbeitsunfähig sind, werden diese Krankheitstage nicht auf Ihren Urlaubsanspruch angerechnet. Das bedeutet, diese Tage gehen Ihnen als Urlaubstage nicht verloren, sondern bleiben Ihnen erhalten.
Voraussetzung: Nachweis durch ärztliches Attest
Damit die Krankheitstage nicht als Urlaub gelten, müssen Sie bestimmte Pflichten erfüllen:
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich (also so schnell wie möglich) über Ihre Arbeitsunfähigkeit und wie lange diese voraussichtlich dauern wird. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn Sie sich während des Urlaubs im Ausland befinden.
- Legen Sie Ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung (Attest) vor, die bestätigt, dass Sie während der Urlaubszeit arbeitsunfähig waren. Eine einfache Mitteilung, dass Sie sich krank fühlen, genügt nicht. Das ärztliche Attest ist der entscheidende Nachweis. Achten Sie darauf, das Attest rechtzeitig vorzulegen. Gesetzlich ist dies oft spätestens am vierten Tag der Krankheit erforderlich, Ihr Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag kann aber auch eine frühere Vorlage verlangen.
Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im Bundesurlaubsgesetz (§ 9 BUrlG).
Was passiert mit den Urlaubstagen?
Die Tage, an denen Sie während Ihres Urlaubs nachweislich arbeitsunfähig waren, werden Ihrem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben. Sie können diesen Urlaub dann zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragen und – nach Genehmigung durch den Arbeitgeber – nehmen.
Wichtig zu verstehen ist: Ihr Urlaub verlängert sich nicht automatisch um die Krankheitstage. Endet Ihr ursprünglich geplanter Urlaub beispielsweise an einem Freitag und Sie sind bis Sonntag krankgeschrieben, müssen Sie am darauffolgenden Montag wieder zur Arbeit kommen (vorausgesetzt, Sie sind dann wieder arbeitsfähig). Die gutgeschriebenen Urlaubstage müssen Sie neu beantragen.
Krankheit direkt nach dem Urlaub
Sollten Sie erst nach Ihrem letzten Urlaubstag erkranken und arbeitsunfähig werden, handelt es sich um einen normalen Krankheitsfall. Es gelten dann die üblichen Regeln: Sie müssen sich bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden und gegebenenfalls ein ärztliches Attest vorlegen. Ihr vorheriger Urlaub hat in diesem Fall keine besonderen Auswirkungen mehr auf die Krankmeldung oder Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Kann mein Urlaubsanspruch verfallen, wenn ich ihn nicht rechtzeitig nehme?
Grundsätzlich muss Ihr gesetzlicher Mindesturlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen, darf er bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Danach könnte er theoretisch verfallen.
Allerdings verfällt Ihr Urlaubsanspruch am Jahresende oder am 31. März des Folgejahres nicht automatisch. Die Rechtsprechung, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, hat hier klare Vorgaben gemacht.
Die wichtige Rolle des Arbeitgebers: Die Hinweispflicht
Damit Ihr Urlaub überhaupt verfallen kann, muss Ihr Arbeitgeber Sie aktiv und rechtzeitig darauf hingewiesen haben. Das bedeutet:
- Er muss Sie klar und unmissverständlich informieren, wie viele Urlaubstage Ihnen für das Jahr zustehen.
- Er muss Sie ausdrücklich auffordern, Ihren Urlaub so rechtzeitig zu beantragen und zu nehmen, dass er noch im laufenden Kalenderjahr (oder bis zum 31. März des Folgejahres bei Übertragung) genommen werden kann.
- Er muss Sie eindeutig darauf hinweisen, dass der Urlaub ansonsten verfällt.
Der Arbeitgeber muss Ihnen also tatsächlich die Möglichkeit geben, Ihren Urlaub zu nehmen, und Sie über die Konsequenzen aufklären, wenn Sie es nicht tun.
Unterlässt Ihr Arbeitgeber diese erforderlichen Hinweise, verfällt Ihr gesetzlicher Urlaubsanspruch in der Regel nicht. Er bleibt bestehen und kann auch in späteren Jahren noch genommen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Urlaubsabgeltung (also in Geld) ausgezahlt werden.
Sonderfall: Langfristige Krankheit
Wenn Sie längerfristig erkrankt sind und Ihren Urlaub deshalb über das ganze Jahr und den Übertragungszeitraum hinaus nicht nehmen können, gelten besondere Regeln. In diesem Fall verfällt Ihr Urlaubsanspruch nicht bereits am 31. März des Folgejahres.
Allerdings kann der Urlaubsanspruch bei sehr langer, ununterbrochener Krankheit spätestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfallen.
- Beispiel: Urlaub aus dem Jahr 2023, der wegen durchgehender Krankheit bis Ende März 2024 nicht genommen werden konnte, würde dann am 31. März 2025 verfallen (15 Monate nach Ablauf des Jahres 2023).
Auch hier spielt die Hinweispflicht des Arbeitgebers eine Rolle. Konnte der Arbeitgeber seine Hinweispflicht erfüllen, bevor Sie langfristig arbeitsunfähig wurden, kann der Urlaub trotz erfüllter Pflicht nach den 15 Monaten verfallen. Hat er seine Pflicht nicht erfüllt, kann der Urlaub unter Umständen auch bei langer Krankheit bestehen bleiben.
Verjährung von Urlaubsansprüchen
Neben dem Verfall gibt es noch die Verjährung. Ansprüche können nach einer bestimmten Zeit (in der Regel drei Jahre) verjähren, was bedeutet, dass sie nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden können. Für Urlaubsansprüche beginnt diese dreijährige Verjährungsfrist nach aktueller Rechtsprechung aber erst dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflicht korrekt erfüllt hat. Hat der Arbeitgeber nie oder nicht korrekt informiert, beginnt die Verjährung für den gesetzlichen Mindesturlaub in der Regel nicht.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der wegen Krankheit nicht arbeiten kann (arbeitsunfähig ist), für eine bestimmte Zeit weiterhin sein volles Gehalt vom Arbeitgeber erhält. In Deutschland ist dies im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt und gilt in der Regel für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für dieselbe Krankheit. Im vorliegenden Fall hat das Gericht dem Kläger einen Betrag zugesprochen, der seinem Monatsgehalt entspricht, was darauf hindeutet, dass der Arbeitgeber diese Zahlung für einen bestimmten Krankheitszeitraum zunächst nicht oder nicht vollständig geleistet hatte.
Beispiel: Wenn Sie wegen einer Grippe eine Woche nicht arbeiten können und dies mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen trotzdem Ihren normalen Lohn für diese Woche zahlen.
Urlaubsanspruch
Dies ist das gesetzlich oder vertraglich festgelegte Recht eines Arbeitnehmers auf eine bestimmte Anzahl von bezahlten freien Tagen pro Jahr zur Erholung. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sichert einen Mindestanspruch (aktuell 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche), oft wird im Arbeitsvertrag aber mehr Urlaub vereinbart, wie hier die 25 Arbeitstage des Klägers. Im Text ist der Urlaubsanspruch zentral, da gestritten wird, wie viele Tage dem Kläger nach langer Krankheit noch zustehen und ob bzw. wann diese genommen werden müssen oder verfallen sind.
Beispiel: Ein Angestellter hat laut Arbeitsvertrag 30 Tage Urlaub pro Jahr. Dies ist sein Urlaubsanspruch, den er im Laufe des Jahres nehmen kann.
Verfall (von Urlaubsansprüchen)
Damit ist gemeint, dass der Urlaubsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen verloren gehen kann, wenn er nicht innerhalb eines festgelegten Zeitraums genommen wird. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 3 BUrlG) verfällt Urlaub normalerweise am Ende des Kalenderjahres oder, wenn er aus bestimmten Gründen übertragen wurde, spätestens am 31. März des Folgejahres. Wie im Text angedeutet, gelten bei langer Krankheit oder wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflichten verletzt, jedoch oft besondere Regeln, die einen späteren Verfall bewirken können.
Beispiel: Nimmt ein Arbeitnehmer seinen Urlaub aus 2023 ohne besonderen Grund (wie Krankheit) und trotz korrekten Hinweises des Arbeitgebers nicht bis zum 31. März 2024, kann dieser Anspruch verfallen.
Hinweispflichten des Arbeitgebers (im Kontext Urlaub)
Nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter aktiv, klar und rechtzeitig informieren, wie viel Urlaub ihnen konkret zusteht und dass dieser zu verfallen droht, wenn er nicht bis zu einer bestimmten Frist genommen wird. Nur wenn der Arbeitgeber dieser Pflicht nachkommt, kann der gesetzliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich am Jahresende oder zum Übertragungszeitpunkt verfallen. Im Text wird betont, dass die Erfüllung dieser Pflichten entscheidend dafür ist, ob Urlaubsansprüche, insbesondere nach langer Krankheit, bestehen bleiben.
Beispiel: Ein Arbeitgeber schreibt seinen Mitarbeitern im Oktober eine E-Mail: „Sehr geehrte/r Mitarbeiter/in, Sie haben noch X Tage Resturlaub für dieses Jahr. Bitte beantragen und nehmen Sie diesen bis zum 31.12., da er sonst nach den gesetzlichen Regeln verfallen könnte.“
Arbeitsunfähigkeit
Dieser Begriff beschreibt den Zustand, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit seine vertraglich geschuldete Arbeit objektiv nicht mehr ausüben kann oder die Ausübung seinen Gesundheitszustand verschlimmern würde. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt und in der Regel ab dem vierten Tag (manchmal auch früher, je nach Vertrag) durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden (§ 5 EFZG). Sie ist die Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und kann, wie im Fall des Klägers durch seine lange Erkrankung deutlich wird, auch Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch haben.
Beispiel: Ein Büroangestellter leidet unter einer schweren Migräne, die es ihm unmöglich macht, am Bildschirm zu arbeiten oder sich zu konzentrieren. Er meldet sich krank und lässt sich vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) § 3 Abs. 1: Dieser Paragraph regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit verursacht wurde und der Arbeitnehmer kein Verschulden daran trägt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste prüfen, ob der Kläger Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die streitigen Krankheitszeiten hat und ob die erfolgte Zahlung des Beklagten korrekt war.
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) § 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1: Das BUrlG garantiert jedem Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindesturlaub. § 3 BUrlG legt die Mindesturlaubsdauer fest, während § 7 BUrlG die zusammenhängende Gewährung und die Wünsche des Arbeitnehmers bei der Urlaubsplanung berücksichtigt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Streit um den Urlaubsanspruch und dessen Lage, insbesondere die vertragliche Klausel zur Ferienzeit, wird durch das BUrlG und die dort verankerten Arbeitnehmerschutzrechte maßgeblich beeinflusst.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 611 ff.: Diese Vorschriften bilden die Grundlage des Arbeitsvertrages und regeln die Hauptpflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, darunter auch Entgeltzahlung und Urlaubsansprüche. Der Arbeitsvertrag konkretisiert und modifiziert diese gesetzlichen Rahmenbedingungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Arbeitsvertrag des Klägers mit dem Beklagten ist die primäre Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsansprüche, wobei die Regelungen des BGB und die zwingenden Bestimmungen des BUrlG und EFZG zu beachten sind.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Arbeitnehmer bei Urlaubsansprüchen und Entgeltfortzahlung
Als Arbeitnehmer haben Sie klare Rechte, wenn es um Ihren Urlaub oder Ihre Bezahlung bei Krankheit geht. Manchmal enthalten Arbeitsverträge jedoch Klauseln, die zu Unklarheiten oder Streit führen können, wie ein Fall vor dem Arbeitsgericht Siegburg zeigt. Damit Sie wissen, worauf Sie achten sollten, hier einige Tipps.
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Prüfen Sie Ihre Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen Ihren Lohn weiterzuzahlen (Entgeltfortzahlung). Kontrollieren Sie Ihre Gehaltsabrechnungen genau, ob diese Zahlung korrekt und vollständig erfolgt ist, insbesondere nach einer längeren Erkrankung. Melden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit immer unverzüglich und reichen Sie die ärztliche Bescheinigung fristgerecht ein.
Tipp 2: Urlaubsklauseln im Arbeitsvertrag genau prüfen
Klauseln, die vorschreiben, wann Sie Urlaub nehmen müssen (z. B. während der Schulferien oder bei Betriebsruhe), sind grundsätzlich möglich. Achten Sie jedoch darauf, dass solche Regelungen klar formuliert sind und Ihre gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche nicht unzulässig einschränken. Prüfen Sie Ihren Vertrag daraufhin, insbesondere wenn betriebliche Gründe (wie Schließzeiten oder saisonaler Betrieb) angeführt werden.
Tipp 3: Urlaubsanträge und -genehmigungen dokumentieren
Stellen Sie Urlaubsanträge möglichst schriftlich und bitten Sie um eine schriftliche Genehmigung. Bewahren Sie diese Unterlagen sorgfältig auf. Dies schafft Klarheit über genehmigte Urlaubszeiten und verbleibende Urlaubstage und dient als Nachweis bei späteren Unstimmigkeiten.
Tipp 4: Wichtige Unterlagen sorgfältig aufbewahren
Bewahren Sie alle relevanten Dokumente wie Arbeitsvertrag, Nachträge, Gehaltsabrechnungen, ärztliche Atteste bei Krankheit und die Korrespondenz bezüglich Ihres Urlaubs gut auf. Diese Nachweise sind entscheidend, falls es zu Meinungsverschiedenheiten über Lohnfortzahlung oder Urlaubsansprüche kommt und Sie Ihre Ansprüche belegen müssen.
Tipp 5: Kostenrisiko eines Rechtsstreits bedenken
Ein Gerichtsverfahren ist mit Kosten verbunden. Wie der Fall zeigt (Az. 1 Ca 1085/24), trägt die Partei die Kosten entsprechend ihrem Anteil am Gewinnen und Verlieren. Selbst wenn Sie teilweise Recht bekommen, können Sie auf einem erheblichen Teil der Kosten sitzen bleiben (hier trug der Kläger 93 % der Kosten, da seine Urlaubs- und Feststellungsklagen abgewiesen wurden). Lassen Sie die Erfolgsaussichten und Risiken vor Einleitung rechtlicher Schritte anwaltlich prüfen.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn vertragliche Regelungen (z. B. zur Lage des Urlaubs) mit gesetzlichen Ansprüchen (wie Mindesturlaub oder Entgeltfortzahlung) kollidieren könnten. Unklare Formulierungen im Arbeitsvertrag gehen oft zulasten des Arbeitgebers, können aber dennoch zu langwierigen Auseinandersetzungen führen. Die genaue Berechnung des Resturlaubs, insbesondere bei langer Krankheit oder Teilzeitarbeit, kann ebenfalls komplex sein.
✅ Checkliste: Urlaubsanspruch & Krankengeld
- Ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall korrekt auf meiner Abrechnung ausgewiesen?
- Enthält mein Arbeitsvertrag spezielle Klauseln zur zeitlichen Festlegung meines Urlaubs (z. B. Betriebsferien, Pflichturlaub in bestimmten Zeiten)? Sind diese klar formuliert?
- Habe ich meine Urlaubsanträge schriftlich gestellt und eine schriftliche Genehmigung erhalten?
- Habe ich alle relevanten Unterlagen (Vertrag, Atteste, Urlaubsanträge/-genehmigungen, Gehaltsabrechnungen) griffbereit?
- Bei Unklarheiten: Habe ich versucht, die Situation zunächst direkt mit dem Arbeitgeber zu klären, bevor ich weitere Schritte erwäge?
Das vorliegende Urteil
ArbG Siegburg – Az.: 1 Ca 1085/24 – Urteil vom 31.01.2025
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