Skip to content

Entgeltfortzahlung Krankheitsfall – Darlegungs- und Beweislast Arbeitnehmer

Ein Architekt meldet sich krank, während er gleichzeitig an einem Jobwechsel arbeitet – ein riskantes Spiel vor Gericht. Zwischen Krankmeldung und dem Wunsch nach einem neuen Job entsteht ein juristisches Tauziehen, bei dem die Frage der Glaubwürdigkeit im Mittelpunkt steht. Wer trägt die Beweislast, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit aufkommen?

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 43/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 24.10.2024
  • Aktenzeichen: 4 Sa 43/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Beteiligte Parteien:
  • Der Kläger, ein Architekt, begehrt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und weitere Vergütung. Er teilte mit, dass er aufgrund Rückenbeschwerden nicht zur Arbeit erscheinen könne und bat um ein Personalgespräch zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages, da er ab dem 07.02.2022 eine neue Tätigkeit aufnehmen könne.
  • Die Beklagte, das Unternehmen, bei dem der Kläger als Architekt angestellt war. Sie forderte vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Übergabe eines vom Kläger betreuten Projektes.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Der Kläger war bei der Beklagten als Architekt beschäftigt. Er meldete sich krank und bat um einen Aufhebungsvertrag, da er eine neue Stelle antreten wollte. Ein Aufhebungsvertrag kam nicht zustande.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht um den Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und um weitere Vergütung.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig wird zurückgewiesen.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Arbeitsgerichtsprozess umstrittene Krankmeldung und Entgeltfortzahlung

Männlicher Architekt im Home-Office, umgeben von Computer, Bewerbungsformular, Kaffeetasse und Rezept.
Entgeltfortzahlung bei zweifelhaften Krankmeldungen | Symbolbild: KI-generiertes Bild

In einem bemerkenswerten Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (Az.: 4 Sa 43/23) vom 24. Oktober 2024 wurde die Klage eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgewiesen. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Klägers zurück. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer Krankmeldung bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit einer parallel angestrebten beruflichen Veränderung. Der Fall wirft wichtige Fragen zur Darlegungs- und Beweislast bei Krankmeldungen auf und hat potenzielle Auswirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Der Fall: Krankmeldung und Jobwechselwunsch kollidieren

Der Kläger, ein 1978 geborener Architekt, war seit Oktober 2020 bei einem Architekturbüro (der Beklagten) beschäftigt. Am 3. Februar 2022 meldete er sich telefonisch krank und bat gleichzeitig um ein Gespräch bezüglich eines Aufhebungsvertrags. Im persönlichen Gespräch am Folgetag wiederholte er seinen Wunsch nach einer sofortigen Aufhebung, da er bereits ab dem 7. Februar 2022 eine neue Stelle antreten könne. Nachdem der Arbeitgeber zunächst die Übergabe eines Projekts forderte, verließ der Kläger die Räumlichkeiten ohne eine Einigung.

Krankmeldung per E-Mail und Zweifel des Arbeitgebers

Noch am selben Tag, dem 4. Februar 2022, reichte der Kläger per E-Mail eine offizielle Krankmeldung ein und legte später ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die eine Erkrankung bis zum 15. März 2022 bescheinigten. Interessanterweise kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis nur wenige Tage später, am 9. Februar 2022, fristgerecht zum 15. März 2022. Der Arbeitgeber reagierte mit einem Schreiben, in dem er die Arbeitsaufnahme forderte und erhebliche Zweifel an der Echtheit der Krankmeldung äußerte. Diese Zweifel begründete der Arbeitgeber mit dem zeitlichen Zusammenhang zur Bitte um einen Aufhebungsvertrag und dem Eindruck, der Kläger habe im persönlichen Gespräch nicht krank gewirkt.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig: Klageabweisung in erster Instanz

Das Arbeitsgericht Leipzig wies die Klage des Architekten auf Entgeltfortzahlung ab. Das Gericht schenkte den Argumenten des Arbeitgebers Glauben und sah die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit als nicht ausreichend erbracht an. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Sächsischen Landesarbeitsgericht ein, um die Entscheidung der ersten Instanz aufzuheben und seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung doch noch durchzusetzen.

Sächsisches Landesarbeitsgericht bestätigt Zweifel an Arbeitsunfähigkeit

Das Sächsische Landesarbeitsgericht bestätigte nun das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig und wies die Berufung des Klägers in vollem Umfang zurück. Das Gericht teilte die Einschätzung der Vorinstanz, dass aufgrund der Gesamtumstände erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestanden. Besonders gewichtig war für das Gericht die zeitliche Nähe der Krankmeldung zum Wunsch nach einem Aufhebungsvertrag und der geplanten Aufnahme einer neuen Tätigkeit.

Darlegungs- und Beweislast im Fokus: Arbeitnehmer in der Pflicht

Das Landesarbeitsgericht betonte in seiner Urteilsbegründung die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers im Falle einer Krankmeldung. Grundsätzlich ist es zwar so, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als prima facie Beweis für die Arbeitsunfähigkeit gilt. Dies bedeutet, dass das Gericht zunächst von der Richtigkeit der Bescheinigung ausgeht. Allerdings kann dieser Beweiswert erschüttert werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.

Erschütterung des Beweiswerts der AU-Bescheinigung durch Widersprüche

Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Erschütterung des Beweiswerts als gegeben an. Die Richter argumentierten, dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse – Krankmeldung, Wunsch nach Aufhebungsvertrag, geplanter Jobwechsel – in Zusammenschau mit dem Eindruck des Arbeitgebers vom Gesundheitszustand des Klägers Widersprüche und Ungereimtheiten aufwarf. Diese Widersprüche führten dazu, dass das Gericht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht als ausreichend ansah, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen. Der Kläger hätte demnach weitere Beweise für seine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit erbringen müssen, was er jedoch versäumte.

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Arbeitnehmer trägt die Kosten

Aufgrund der abgewiesenen Berufung muss der Kläger nun nicht nur auf die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 3. Februar bis 15. März 2022 verzichten, sondern trägt auch die Kosten des gesamten Rechtsstreits, einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten beider Instanzen. Die Revision gegen das Urteil wurde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen, was bedeutet, dass die Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts rechtskräftig ist, sofern der Kläger nicht noch Rechtsmittel vor dem Bundesarbeitsgericht einlegt.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Sensibilität bei Krankmeldungen

Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es verdeutlicht, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwar eine wichtige Rolle spielt, aber nicht in jedem Fall automatisch zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung führt. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer Krankmeldung aufkommen können, insbesondere wenn diese in zeitlichem Zusammenhang mit anderen Ereignissen steht, die die Vermutung nahelegen, dass die Krankmeldung nicht primär der Genesung dient. In solchen Fällen müssen Arbeitnehmer gegebenenfalls weitere Beweismittel vorlegen, um ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu untermauern.

Arbeitgeberrechte gestärkt: Aufklärungspflicht bei Verdachtsmomenten

Gleichzeitig stärkt das Urteil die Rechte der Arbeitgeber. Es zeigt, dass Arbeitgeber bei begründeten Verdachtsmomenten die Möglichkeit haben, die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters kritisch zu hinterfragen und im Zweifel die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Es unterstreicht die Notwendigkeit für Arbeitgeber, sorgfältig zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit einer Krankmeldung rechtfertigen. Dabei sollten Arbeitgeber jedoch stets verhältnismäßig vorgehen und die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer respektieren. Das Urteil macht deutlich, dass die Gerichte in solchen Fällen eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen und die Beweislast beim Arbeitnehmer liegt, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihren Beweiswert verlieren kann, wenn Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. Hier war entscheidend, dass der Kläger zunächst Rückenschmerzen angab, aber eine psychische Erkrankung bescheinigt wurde, und gleichzeitig aktiv einen Aufhebungsvertrag für eine neue Stelle anstrebte. Die Quintessenz ist, dass Arbeitnehmer nicht einfach eine Krankschreibung als „Brücke“ zu einem neuen Job nutzen können, wenn Umstände auf eine missbräuchliche Verwendung hindeuten. Dies ist bedeutsam für Arbeitnehmer, die sich in Übergangssituationen befinden und verdeutlicht, dass Gerichte die Gesamtumstände einer Krankmeldung kritisch prüfen.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Arbeitnehmer zum Thema Krankmeldung und Jobwechsel

Wenn Sie als Arbeitnehmer während einer Krankschreibung gleichzeitig einen Jobwechsel planen, bewegen Sie sich in einem rechtlich sensiblen Bereich. Eine ungeschickte Kommunikation oder Verhaltensweise kann Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen und negative Konsequenzen für Ihr Arbeitsverhältnis und Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Beachten Sie daher die folgenden Hinweise, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einholen und Arbeitgeber informieren

Suchen Sie bei gesundheitlichen Beschwerden unverzüglich einen Arzt auf und lassen Sie sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich über Ihre Arbeitsunfähigkeit und reichen Sie die Bescheinigung fristgerecht ein. Beachten Sie die in Ihrem Arbeitsvertrag oder den betrieblichen Regelungen festgelegten Fristen und Formalien.

⚠️ ACHTUNG: Eine verspätete oder fehlerhafte Krankmeldung kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Abmahnung führen.


Tipp 2: Vermeiden Sie widersprüchliches Verhalten

Verhalten Sie sich während Ihrer Krankschreibung so, dass keine Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit aufkommen können. Aktivitäten, die Ihrer Genesung entgegenstehen oder den Eindruck erwecken, Sie seien arbeitsfähig (z.B. öffentliche Feiern, anstrengende Freizeitaktivitäten, Beginn einer neuen Tätigkeit während der Krankschreibung beim alten Arbeitgeber), sollten vermieden werden.

Beispiel: Posten Sie keine Fotos in sozialen Medien, die Sie bei anstrengenden Hobbys oder Vergnügungen zeigen, während Sie krankgeschrieben sind.

⚠️ ACHTUNG: Der Arbeitgeber kann bei begründeten Zweifeln an Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) veranlassen.


Tipp 3: Kommunikation mit dem Arbeitgeber im Hinblick auf den Jobwechsel

Wenn Sie ein Personalgespräch suchen, um über einen Aufhebungsvertrag zu sprechen, trennen Sie dies klar von Ihrer Krankmeldung. Formulieren Sie Ihr Anliegen bezüglich des Aufhebungsvertrages unabhängig von Ihrer aktuellen Arbeitsunfähigkeit. Vermeiden Sie es, den Eindruck zu erwecken, dass die Krankschreibung lediglich dazu dient, den Jobwechsel vorzubereiten oder zu beschleunigen.

Beispiel: Formulieren Sie in Ihrem Antrag auf ein Personalgespräch zum Aufhebungsvertrag neutral, z.B.: „Ich bitte um ein Gespräch bezüglich einer möglichen Beendigung meines Arbeitsverhältnisses.“

⚠️ ACHTUNG: Äußern Sie sich im Gespräch mit dem Arbeitgeber nicht dahingehend, dass Sie bereits während Ihrer Krankschreibung eine neue Tätigkeit ausüben werden oder dies geplant ist, bevor Ihr aktuelles Arbeitsverhältnis beendet ist.


Tipp 4: Beweislast im Streitfall beachten

Im Streitfall trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die Beweislast für die Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Jedoch kann Ihr eigenes Verhalten dazu führen, dass die Beweislastfalle umkehrt oder Ihre Glaubwürdigkeit vor Gericht leidet. Vermeiden Sie daher jegliches Verhalten, das Misstrauen erwecken könnte.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Die gleichzeitige Planung eines Jobwechsels und eine Krankmeldung können besonders kritisch sein, wenn der Arbeitnehmer kurz nach der Krankmeldung einen Aufhebungsvertrag anbietet oder um ein Gespräch diesbezüglich bittet. Gerichte prüfen in solchen Fällen genau, ob ein „Gestaltungs- oderικούπλησηςwillen“ des Arbeitnehmers vorliegt, d.h. ob die Krankschreibung primär dazu dient, den Jobwechsel vorzubereiten und nicht auf einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit beruht.

Checkliste: Krankmeldung und Jobwechsel

  • Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig einholen.
  • Arbeitgeber fristgerecht und korrekt informieren.
  • Verhalten während der Krankschreibung an Genesung ausrichten.
  • Kommunikation bezüglich Jobwechsel und Krankheit trennen.
  • Widersprüchliches Verhalten vermeiden, um Glaubwürdigkeit zu wahren.

Benötigen Sie Hilfe?

Zweifelhafte Krankmeldungen – Klarheit bei komplexen Abgrenzungen

In Situationen, in denen die Glaubwürdigkeit einer Krankmeldung infrage steht, können sich Unsicherheiten ergeben, die weit über den Einzelfall hinausreichen. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere wenn zeitliche Zusammenhänge mit beruflichen Veränderungen zu bemängeln sind, machen eine genaue Prüfung der Darlegungs- und Beweislast notwendig. Eine differenzierte Betrachtung hilft, die Zusammenhänge sachlich zu erfassen und potenzielle Risiken zu identifizieren.

Wir unterstützen Sie darin, die individuellen Gegebenheiten Ihres Falls präzise einzuschätzen und dabei alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen. Unsere juristische Begleitung zielt darauf ab, Ihnen Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten zu verschaffen und Sie bei der weiteren Vorgehensweise fundiert zu beraten.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Pflichten habe ich als Arbeitnehmer, wenn ich mich krankmelde, um meinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu sichern?

Um Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu sichern, müssen Sie als Arbeitnehmer bestimmte Pflichten erfüllen:

1. Unverzügliche Krankmeldung:

  • Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber krankzumelden, sobald Sie feststellen, dass Sie arbeitsunfähig sind. Dies bedeutet, dass Sie den Arbeitgeber ohne schuldhaftes Zögern informieren müssen, in der Regel bereits am ersten Tag der Erkrankung.

2. Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung:

  • Wenn Ihre Krankheit länger als drei Tage andauert, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorlegen. Diese muss spätestens am vierten Tag Ihrer Erkrankung beim Arbeitgeber eingehen. Der Arbeitgeber kann auch verlangen, dass die Bescheinigung bereits früher vorgelegt wird, was im Arbeitsvertrag festgehalten werden sollte.

3. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU):

  • Seit Juli 2022 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. Der Arzt übermittelt diese Bescheinigung elektronisch an die Krankenkasse, die sie dann dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt.

4. Angabe der voraussichtlichen Dauer:

  • Bei der Krankmeldung sollten Sie auch die voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit angeben, soweit möglich.

5. Informationspflicht über die Art der Erkrankung:

  • In der Regel müssen Sie die Art der Erkrankung nicht mitteilen. Ausnahmen bestehen, wenn es um ansteckende Krankheiten geht oder wenn es für den Schutz der Kollegen erforderlich ist.

Indem Sie diese Pflichten erfüllen, können Sie sicherstellen, dass Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung während Ihrer Krankheit gewahrt bleibt.


zurück

Unter welchen Umständen kann mein Arbeitgeber meine Krankmeldung anzweifeln und die Entgeltfortzahlung verweigern?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Krankmeldung anzweifelt, muss er begründete Zweifel haben. Diese Zweifel können durch verschiedene Faktoren entstehen, wie zum Beispiel:

  • Widersprüchliches Verhalten: Wenn Ihre Krankmeldungen häufig oder zu bestimmten Zeitpunkten auftreten, kann dies Misstrauen erregen.
  • Zeitlicher Zusammenhang mit Konflikten: Wenn Ihre Krankmeldung zeitlich mit einem Konflikt am Arbeitsplatz zusammenfällt, könnte dies den Verdacht aufkommen lassen, dass die Krankmeldung nicht berechtigt ist.
  • Unstimmigkeiten in der Krankschreibung: Wenn die Krankschreibung nicht den üblichen Anforderungen entspricht, wie beispielsweise fehlender ärztlicher Kontakt, kann dies ebenfalls Zweifel aufkommen lassen.

Um die Zweifel zu untermauern, muss der Arbeitgeber konkrete Beweise vorlegen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK): Der MDK kann die Arbeitsunfähigkeit überprüfen, um den Beweiswert der Krankschreibung zu erschüttern.
  • Frühere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Der Arbeitgeber kann verlangen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher vorgelegt wird, um die Glaubwürdigkeit zu überprüfen.

Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies, dass Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit durch eine ordnungsgemäße ärztliche Bescheinigung nachweisen müssen. Wenn Ihr Arbeitgeber Zweifel hat, sollten Sie bereit sein, weitere Informationen oder Nachweise zu liefern, um die Glaubwürdigkeit Ihrer Krankmeldung zu bestätigen.


zurück

Welche Rolle spielt die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Streitfall um die Entgeltfortzahlung?

Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spielt eine zentrale Rolle im Streitfall um die Entgeltfortzahlung. Sie dient als Beweismittel für die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers und ist die Grundlage für den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Solange keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung bestehen, muss der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung leisten.

Erschütterung des Beweiswerts

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann jedoch erschüttert werden, wenn der Arbeitgeber konkrete Tatsachen vorbringt, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Beispielsweise könnte dies der Fall sein, wenn die Krankschreibung zeitlich mit einer Kündigung zusammenfällt oder wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach einer Krankschreibung eine neue Stelle annimmt.

Überprüfung durch den Arbeitgeber

Um Zweifel zu klären, kann der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse überprüfen lassen. Dieser Dienst kann eine unabhängige medizinische Einschätzung abgeben, ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich besteht.

Praktische Auswirkungen

Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie sich auf eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlassen können, solange keine stichhaltigen Gründe für Zweifel vorliegen. Wenn der Arbeitgeber dennoch die Entgeltfortzahlung verweigert, sollten Arbeitnehmer ihre Rechte prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte in Betracht ziehen.


zurück

Was kann ich als Arbeitnehmer tun, wenn mein Arbeitgeber meine Krankmeldung anzweifelt und die Entgeltfortzahlung verweigert?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Krankmeldung anzweifelt und die Entgeltfortzahlung verweigert, gibt es mehrere Schritte, die Sie unternehmen können, um Ihre Rechte durchzusetzen:

  1. Klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber: Versuchen Sie zunächst, das Missverständnis durch ein offenes Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu klären. Dies kann helfen, Missverständnisse auszuräumen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
  2. Einschaltung des Betriebsrats: Wenn Ihr Unternehmen einen Betriebsrat hat, können Sie diesen um Unterstützung bitten. Der Betriebsrat kann als Vermittler fungieren und helfen, den Konflikt zu lösen.
  3. Informieren Sie sich über Ihre Rechte: Eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das wichtigste Beweismittel für Ihre Arbeitsunfähigkeit. Ihr Arbeitgeber muss konkrete Beweise für einen Missbrauch vorlegen, um die Entgeltfortzahlung zu verweigern.
  4. Klage vor dem Arbeitsgericht: Wenn alle anderen Schritte erfolglos bleiben, können Sie eine Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Dies ist der letzte Schritt, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Es ist wichtig, dass Sie sich über Ihre Rechte im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) informieren und wissen, dass Sie grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn Sie eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.


zurück

Wer trägt die Beweislast im Streitfall um die Entgeltfortzahlung?

Im Streitfall um die Entgeltfortzahlung trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Beweislast für seine Arbeitsunfähigkeit sowie deren Beginn und Ende. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer nachweisen muss, dass er tatsächlich arbeitsunfähig ist und warum er nicht arbeiten konnte.

In der Regel wird die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese Bescheinigung gilt als starkes Indiz für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und ist in der Regel ausreichend, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen.

Wenn der Arbeitgeber jedoch berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat, kann er diese anzweifeln. In solchen Fällen kann sich die Beweislast verschieben, und der Arbeitnehmer muss möglicherweise weitere Beweise vorlegen, um seine Arbeitsunfähigkeit zu belegen.

Ein besonderer Fall ist die Fortsetzungserkrankung. Hier trägt der Arbeitgeber die Beweislast, wenn er behauptet, dass es sich um eine Fortsetzung einer vorherigen Erkrankung handelt. Der Arbeitnehmer muss dann substantiiert darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt.

Für Arbeitnehmer ist es wichtig, sich über diese rechtlichen Rahmenbedingungen im Klaren zu sein, um im Falle von Streitigkeiten bestmöglich vorbereitet zu sein.


zurück

⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung bezeichnet den gesetzlichen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Weiterzahlung seines Arbeitsentgelts bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht dieser Anspruch für bis zu sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen besteht und der Arbeitnehmer unverschuldet erkrankt ist. Die Entgeltfortzahlung beginnt am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und umfasst das regelmäßige Arbeitsentgelt.

Beispiel: Ein Angestellter, der seit drei Jahren in einem Unternehmen arbeitet, bekommt Grippe und kann für zwei Wochen nicht arbeiten. Nach Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhält er in dieser Zeit weiterhin sein volles Gehalt vom Arbeitgeber.


Zurück

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist ein ärztliches Attest, das die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Arbeitsleistung dokumentiert. Sie dient gemäß § 5 EFZG als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber und begründet in der Regel einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die AU besitzt einen hohen Beweiswert, der jedoch erschüttert werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte die Richtigkeit der Bescheinigung in Zweifel ziehen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer sucht seinen Hausarzt auf, der nach Untersuchung eine Bronchitis diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit für sieben Tage bescheinigt. Diese AU muss der Arbeitnehmer spätestens am vierten Krankheitstag seinem Arbeitgeber vorlegen.


Zurück

Beweiswert (einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)

Der Beweiswert beschreibt die rechtliche Beweiskraft einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Grundsätzlich gilt eine AU als Beweis für das Vorliegen einer Erkrankung (§ 5 Abs. 1 EFZG). Der Beweiswert kann jedoch erschüttert werden, wenn der Arbeitgeber konkrete Tatsachen darlegt, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Beweislast kehrt sich dann um, und der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit anderweitig nachweisen.

Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer sich krankmeldet, nachdem ihm eine Kündigung angekündigt wurde, und gleichzeitig aktiv Bewerbungsgespräche führt, können diese Umstände den Beweiswert der AU erschüttern.


Zurück

Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Anders als bei einer Kündigung werden hierbei die gesetzlichen Kündigungsfristen und der Kündigungsschutz umgangen. Die rechtliche Grundlage bildet die Vertragsfreiheit nach § 311 BGB. Der Vertrag kann Regelungen zur Freistellung, Abfindung und weiteren Ansprüchen enthalten.

Beispiel: Ein Architekt möchte zu einem neuen Arbeitgeber wechseln und schlägt seinem derzeitigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor, um das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zum 6. Februar zu beenden, damit er am 7. Februar bei der neuen Firma anfangen kann.


Zurück

Berufungsverfahren

Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren, mit dem eine Partei die Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils durch ein höheres Gericht erreichen kann. In Arbeitsrechtssachen erfolgt die Berufung gemäß § 64 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) vom Arbeitsgericht zum Landesarbeitsgericht. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils. Im Berufungsverfahren wird der Rechtsstreit im festgelegten Umfang neu verhandelt und entschieden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, dessen Klage auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitsgericht Leipzig abgewiesen wurde, legt Berufung zum Sächsischen Landesarbeitsgericht ein, um eine erneute Prüfung seines Falls zu erreichen.


Zurück

Beweislast

Die Beweislast bezeichnet die Verpflichtung einer Prozesspartei, streitige Tatsachen zu beweisen. Im Zivilprozess trägt grundsätzlich jede Partei die Beweislast für die Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen (§ 286 ZPO). Bei der Entgeltfortzahlung muss zunächst der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer AU beweisen. Bestehen jedoch begründete Zweifel an der AU, kehrt sich die Beweislast um, und der Arbeitnehmer muss seine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit anderweitig nachweisen.

Beispiel: In dem beschriebenen Fall musste der Arbeitnehmer nach Erschütterung des Beweiswerts seiner AU durch widersprüchliche Angaben (Rückenschmerzen versus psychische Erkrankung) und den zeitgleichen Wunsch nach einem Stellenwechsel zusätzliche Beweise für seine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit erbringen.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitnehmer erhalten bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen ihr Gehalt vom Arbeitgeber weiter. Wichtig ist, dass die Arbeitsunfähigkeit krankheitsbedingt und nicht selbstverschuldet sein darf. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger fordert Entgeltfortzahlung für seine Krankheitszeit. Das Gericht muss prüfen, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 EFZG vorliegen, insbesondere ob eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit gegeben war.
  • § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Diese Norm verpflichtet Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die rechtzeitige Vorlage der AU-Bescheinigung ist eine wesentliche formelle Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger hat Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht. Das Gericht prüft, ob diese formell ordnungsgemäß und rechtzeitig vorgelegt wurden und ob sie als hinreichender Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit dienen.
  • Rechtsmissbrauch (allgemeines Rechtsprinzip): Ein allgemeines Rechtsprinzip besagt, dass Rechte nicht missbräuchlich ausgeübt werden dürfen. Auch wenn формально die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt sind, kann dieser versagt werden, wenn die Rechtsausübung treuwidrig erscheint, etwa um unberechtigte Vorteile zu erlangen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht könnte prüfen, ob der Kläger seine Krankmeldung missbräuchlich eingesetzt hat, um die Entgeltfortzahlung zu erlangen, während er gleichzeitig einen Aufhebungsvertrag anstrebte und bereits eine neue Arbeitsstelle in Aussicht hatte. Dies könnte den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausschließen, selbst wenn формально eine AU-Bescheinigung vorliegt.

Das vorliegende Urteil


Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 4 Sa 43/23 – Urteil vom 24.10.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!