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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Infos zur Lohnfortzahlung oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein enorm wichtiger Bestandteil eines Arbeitsvertrages, da letztlich kein Arbeitnehmer vor einer Krankheit gefeit ist. Auf der Grundlage des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf eine derartige Fortzahlung, welche jedoch an gewisse Grundvoraussetzungen und Bedingungen geknüpft ist.

Das Wichtigste in Kürze


  • Arbeitnehmer haben bei Krankheit Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu sechs Wochen, wenn sie unverschuldet arbeitsunfähig sind.
  • Der Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestand.
  • Bei erneuter Erkrankung an derselben Krankheit besteht der Anspruch nur, wenn zwischen den Krankheitsfällen mindestens sechs Monate liegen oder seit dem ersten Krankheitsfall zwölf Monate vergangen sind.
  • Arbeitnehmer müssen bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegen, es sei denn, der Arbeitgeber verlangt dies bereits früher.
  • Arbeitnehmer haben während der Krankheit alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern könnte.
  • Wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit verschuldet hat, z.B. durch einen selbstverschuldeten Unfall, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
  • Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, wenn er behauptet, der Arbeitnehmer sei für seine Arbeitsunfähigkeit selbst verantwortlich.

Überdies ist es auch immens wichtig zu wissen, was genau der § 3 überhaupt besagt.

§ 3 Abs. 1 EFZG:

„Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. …“

Der Anspruch

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Dauer der Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Der Anspruch auf Zahlung im Krankheitsfall besteht für max. 6 Wochen. Ein weiterer Anspruch auf eine 6-wöchige Fortzahlung besteht erneut, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 6 Monaten vor Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Erkrankung bereits arbeitsunfähig war. Dies gilt jedoch nicht bei verschiedenen Krankheiten. Hier entsteht für jede Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch. Symbolfoto: Elnur/Bigstock

Im § 3 Satz 1 Arbeitsrecht wird ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, einen entsprechenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Dieser Anspruch besteht für die Dauer von insgesamt sechs Wochen. Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang allerdings, dass dieser Anspruch nur für das jeweilig diagnostizierte Krankheitsbild besteht. Erkrankt der Arbeitnehmer erneut an der gleichen Krankheit und wird dadurch arbeitsunfähig, so erlischt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht, wenn der Arbeitnehmer zwischen den beiden krankheitsbedingten Arbeitsausfällen sechs Monate arbeitsfähig war oder wenn zwischen den gleichen Krankheitsbildern ein Zeitraum von 12 Monaten liegt.

Bei dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt es eine Schuldfrage. Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitnehmer an seiner Erkrankung keine Schuld trägt.

Damit der Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat, muss das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer für eine Dauer von mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden haben. In diesen vier Wochen muss der Arbeitnehmer seine Arbeitstätigkeit aufgenommen und praktisch ausgeführt haben.

Berechnung der sechswöchigen Frist

Die 6-Wochen-Frist startet grundsätzlich mit dem Tag nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Tritt die festgestellte Arbeitsunfähigkeit aber an einem Arbeitstag vor Beginn der Arbeit ein, zählt dieser Tag mit.

Wenn ein Arbeitnehmer wegen verschiedener Krankheiten nacheinander arbeitsunfähig wird, so besteht für jeden einzelnen Krankheitsfall ein entsprechender Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Dieses ist auch der Fall, wenn eine erneute Erkrankung welche zur einer Arbeitsunfähigkeit führt direkt nach Abschluss einer ersten Erkrankung auftritt. Dieses gilt jedoch nicht, wenn dieselbe Erkrankung innerhalb von 12 Monaten erneut zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall wird die bisherige Arbeitsunfähigkeit auf den Entgeltfortzahlungsanspruch angerechnet.

Bestehen zwischen den 2 Fällen an Arbeitsunfähigkeit jedoch mindestens 6 Monate, so erfolgt wieder ein neuer Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung.

Im § 3 Abs. 1 EFZG heißt es dazu:

(1) „…Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.“

Pflichten des Arbeitnehmers

Im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall muss gesagt werden, dass dieses Privileg an Pflichten geknüpft ist. Die wichtigste Pflicht ist dabei im § 5 des EntgFG festgelegt und wird als Anzeige- sowie Nachweispflichten bezeichnet. Durch diesen Paragrafen wird der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer des Arbeitsausfalls anzuzeigen.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit, welche für einen längeren Zeitraum als drei Kalendertage auftritt, benötigt der Arbeitnehmer zwingend ein ärztliches Attest. Dieses ist dem Arbeitgeber unaufgefordert vorzulegen.

Die sogenannte 3-Tages-Regelung ist jedoch keine gesetzlich bindende Vorschrift. Ein Arbeitgeber ist durchaus dazu berechtigt, bereits ab dem ersten Kalendertag die Vorlage eines ärztlichen Attestes zu verlangen. Sollte sich der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls im Ausland aufhalten besteht aus dem § 5 EntgFG auch die Verpflichtung, dem Arbeitgeber die aktuelle Adresse des aktuellen Aufenthaltsortes mitzuteilen. Diese Mitteilung muss auf dem schnellstmöglichen Weg erfolgen, wobei die Kosten hierfür der Arbeitgeber tragen muss. Wichtig ist auch, dass sich aus dem Attest der Grund für den Arbeitsausfall sowie die voraussichtliche Krankheitsdauer ergibt. Der ausstellende Arzt muss ebenfalls auf dem Attest namentlich aufgeführt werden. Im Zuge der Mitteilung besteht für den Arbeitnehmer jedoch nicht die Pflicht, genauere Angeben über das Krankheitsbild zu machen.

Verschuldete Arbeitsausfälle

Sofern der Arbeitnehmer die Schuld an dem Arbeitsausfall trägt, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer alkoholisiert am Steuer einen Unfall erleidet oder wenn unnötige Schönheitsoperationen wahrgenommen wurden.

Unabhängig von dem Grund des Arbeitsausfalls im Krankheitsfall ist ein Arbeitgeber nicht pauschal dazu berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Die Beweislast der Schuldfrage liegt bei dem Arbeitgeber.

Verhalten des Arbeitnehmers während der Arbeitsunfähigkeit

Der krankgeschriebene Arbeitnehmer muss während der Arbeitsunfähigkeit alles unterlassen, was seine baldige Genesung verzögern könnte. Er muss sich also im wesentliches immer so verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Jedoch bedeutet eine Krankschreibung, je nach Krankheit, natürlich kein Hausarrest. Eine ständige telefonische Erreichbarkeit in der Wohnung ist daher nicht notwendig. Ausnahme ist hier, wenn eine ärztlich verordnete Bettruhe besteht, welche für die Genesung dringend erforderlich ist.

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