Skip to content

Entgeltfortzahlung nach Tattoo-Entzündung: Hat die Pflegehilfskraft Pech gehabt?

Eine junge Pflegekraft erfüllt sich einen Traum, lässt sich ein Tattoo stechen. Doch als der frische Körperschmuck sich entzündet und sie krank meldet, verweigert der Arbeitgeber einfach die Lohnfortzahlung. Plötzlich steht sie nicht nur mit Schmerzen, sondern auch ohne Gehalt da – weil das Gericht meint, sie sei selbst schuld an ihrem Leid.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 284 a/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 22.05.2025
  • Aktenzeichen: 5 Sa 284 a/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht (insbesondere Lohnfortzahlung im Krankheitsfall)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine als Pflegehilfskraft angestellte Frau. Sie forderte die Nachzahlung ihres Lohns für Krankheitstage nach einer Tätowierung.
  • Beklagte: Ein Pflegedienst und Arbeitgeberin der Klägerin. Sie lehnte die Lohnfortzahlung ab, da die Klägerin die Krankheit selbst verschuldet habe.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Klägerin ließ sich tätowieren. Die tätowierte Stelle entzündete sich und führte zu ihrer Arbeitsunfähigkeit. Ihr Arbeitgeber weigerte sich, Lohnfortzahlung für diese Tage zu leisten.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss ein Arbeitgeber Lohn weiterzahlen, wenn ein Mitarbeiter wegen einer Infektion krankgeschrieben ist, die nach einer nicht-medizinisch notwendigen Tätowierung auftrat und mit der man statistisch rechnen musste?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hatte, weil sie das absehbare Risiko einer Entzündung durch die Tätowierung in Kauf genommen hat.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin erhält die geforderte Lohnfortzahlung nicht und muss die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Wie konnte ein neues Tattoo eine Pflegehilfskraft den Lohn kosten?

Eine junge Pflegehilfskraft ließ sich am 15. Dezember 2023 am Unterarm tätowieren. Wenige Tage später, ab dem 19. Dezember, war ihr Arm entzündet, sie musste Antibiotika nehmen und konnte nicht zur Arbeit gehen. Sie reichte, wie es sich gehört, ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei ihrem Arbeitgeber ein, einem Pflegedienst. Doch als die Lohnabrechnung für Dezember kam, folgte die böse Überraschung: Für die Krankheitstage hatte der Arbeitgeber kein Gehalt gezahlt.

Tätowiererin fertigt komplexes Mandala-Tattoo, ein Beispiel für Entgeltfortzahlung bei Krankheit nach Tattoo.
Arbeitsunfähigkeit nach dem Tattoo? Wir beleuchten, wie die Heilungsphase mit der Lohnfortzahlung zusammenhängt und welche Rechte Sie haben. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Stattdessen stand dort der Vermerk: „Unbezahlte Freizeit (unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsbummelei)“. Der Arbeitgeber war der Meinung, die Mitarbeiterin sei selbst schuld an ihrer Krankheit und müsse den Lohnausfall daher selbst tragen. Ein Streit um 465,90 Euro brutto landete vor Gericht und warf eine grundsätzliche Frage auf: Wer trägt das finanzielle Risiko, wenn ein Körperschmuck zu einer Krankheit führt?

Worum genau stritten die Pflegehilfskraft und ihr Arbeitgeber?

Im Kern ging es um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dieses Recht ist in Deutschland im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verankert. Es besagt, dass ein Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, für bis zu sechs Wochen weiterhin seinen vollen Lohn vom Arbeitgeber erhält. Es gibt jedoch eine entscheidende Ausnahme: Der Anspruch entfällt, wenn den Arbeitnehmer ein „Verschulden“ an seiner Arbeitsunfähigkeit trifft.

Genau hier setzten die Argumente an. Die Pflegehilfskraft argumentierte, sie habe kein Verschulden. Sie habe sich zwar für das Tattoo entschieden, nicht aber für die nachfolgende bakterielle Entzündung. Dieses Risiko sei mit einer Wahrscheinlichkeit von nur ein bis fünf Prozent sehr gering. Man könne nicht von ihr erwarten, mit einer so unüblichen Komplikation zu rechnen. Tattoos seien zudem weit verbreitet und Teil der geschützten privaten Lebensführung. Ähnlich wie bei verletzungsanfälligen Sportarten dürfe ein geringes Risiko nicht dazu führen, dass man seinen Lohn verliert.

Der Arbeitgeber sah das völlig anders. Er war der Ansicht, die Mitarbeiterin habe ihre Krankheit sehr wohl verschuldet. Sie habe bewusst in eine gefährliche Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer Infektion sei eine vorhersehbare Folge und gehöre nicht mehr zum normalen Krankheitsrisiko, das ein Arbeitgeber tragen müsse. Die Mitarbeiterin habe ihre Pflicht verletzt, ihre Gesundheit zu erhalten, und die Komplikation „billigend in Kauf genommen“ – ein juristischer Begriff dafür, dass man eine negative Folge zwar nicht direkt will, aber als mögliche Konsequenz seines Handelns akzeptiert.

Was bedeutet „Verschulden“ bei einer Krankschreibung?

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, das den Fall in zweiter Instanz entschied, musste zunächst klären, was „Verschulden“ in diesem Zusammenhang überhaupt bedeutet. Das Gesetz meint hier kein Verschulden gegenüber einer anderen Person, wie bei einem Autounfall. Es geht um ein „Verschulden gegen sich selbst“.

Man kann es sich wie eine stillschweigende Pflicht vorstellen, die jeder Arbeitnehmer hat: die Pflicht, auf die eigene Gesundheit zu achten, um arbeitsfähig zu bleiben. Ein Verschulden liegt aber nicht bei jeder kleinen Unvorsichtigkeit vor. Juristisch ist ein besonders leichtfertiges oder sogar vorsätzliches Verhalten erforderlich. Der Maßstab ist objektiv: Handelt ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße anders, als es ein vernünftiger Mensch im eigenen Interesse tun würde, um gesund zu bleiben? Nur ein grober Verstoß gegen dieses Eigeninteresse führt zum Verlust des Lohnanspruchs. Ob ein solch grober Verstoß vorliegt, muss immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden.

Sah das Gericht einen direkten Zusammenhang zwischen dem Tattoo und der Erkrankung?

Ja, diesen Zusammenhang sah das Gericht als eindeutig gegeben an. Die Richter stellten fest, dass die Pflegehilfskraft tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war. Die Ursache war nicht der normale Schmerz oder die Heilungsphase des Tattoos, sondern eine nachfolgende, behandlungsbedürftige bakterielle Entzündung. Die ärztlichen Atteste waren also korrekt.

Allerdings war für das Gericht die Kausalkette – also die Abfolge von Ursache und Wirkung – lückenlos. Die Tätowierung war die direkte Ursache für die Erkrankung. Ohne die bewusste Verletzung der Haut durch die Nadeln hätte es keinen Eintrittspunkt für die Bakterien gegeben. Ohne das Eindringen der Bakterien wäre es nicht zur Entzündung gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit war also eine direkte Folge der Entscheidung, sich tätowieren zu lassen.

Warum sah das Gericht ein Verschulden, obwohl die Frau die Infektion nicht wollte?

Das war der entscheidende Punkt im Urteil. Niemand unterstellt der Frau, dass sie sich absichtlich eine Infektion zufügen wollte. Das Gericht argumentierte jedoch mit dem sogenannten „bedingten Vorsatz“. Das bedeutet, dass der Vorsatz der Frau nicht nur die Hautverletzung durch das Tattoo umfasste, sondern auch die möglichen und vorhersehbaren Komplikationen.

Die Richter begründeten dies mit dem eigenen Vortrag der Klägerin: Sie hatte selbst eingeräumt, dass das Risiko einer Entzündung bei bis zu fünf Prozent liegt. Eine solche Wahrscheinlichkeit, so das Gericht, sei keineswegs „völlig fernliegend“. Zum Vergleich zog es die Angaben zu Nebenwirkungen bei Medikamenten heran: Eine Häufigkeit von über einem Prozent wird dort bereits als „häufig“ eingestuft. Ein Risiko von bis zu fünf Prozent ist also statistisch relevant.

Wer sich diesem bekannten Risiko aussetzt, nimmt die mögliche Folge – hier die Entzündung – zumindest billigend in Kauf. Die Hoffnung, dass schon nichts passieren werde, reicht nicht aus, um das Verschulden auszuschließen. Das Gericht fasste seine Kernüberlegung so zusammen:

  • Bewusste Handlung: Die Frau entschied sich freiwillig für einen nicht medizinisch notwendigen Eingriff, der eine Verletzung der Haut darstellt.
  • Vorhersehbares Risiko: Sie wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Eingriff das statistisch relevante Risiko einer Entzündung mit sich bringt.
  • Grober Verstoß: Indem sie dieses Risiko einging, verstieß sie in erheblichem Maße gegen das Interesse eines verständigen Menschen, die eigene Gesundheit und damit die Arbeitsfähigkeit zu erhalten.

Dieses Verhalten wertete das Gericht als den erforderlichen groben Verstoß gegen das Eigeninteresse und damit als anspruchsausschließendes Verschulden.

Wieso zählte der Vergleich mit Sportunfällen für das Gericht nicht?

Die Anwälte der Pflegehilfskraft hatten argumentiert, dass auch bei gefährlichen Sportarten wie Skifahren oder Fußball das Risiko einer Verletzung besteht, ohne dass der Lohnanspruch automatisch entfällt. Das Gericht sah hier jedoch einen fundamentalen Unterschied.

Bei der Ausübung eines Sports ist die Verletzung eine unbeabsichtigte und unerwünschte Folge. Das Ziel ist die sportliche Betätigung selbst. Ein Fußballer will ein Tor schießen, nicht sich das Bein brechen. Anders bei einer Tätowierung: Hier ist die Verletzung der Haut durch die Nadelstiche nicht die ungewollte Folge, sondern das Mittel zum Zweck. Die Verletzung wird bewusst herbeigeführt, um das gewünschte Ergebnis – das Tattoo – zu erzielen.

Genau in dieser gewollten Körperverletzung, so das Gericht, liegt das Risiko der Komplikation bereits angelegt. Während der Sportler hofft, unverletzt zu bleiben, willigt der Tätowierte in die Verletzung ein und muss daher auch die damit direkt verbundenen, vorhersehbaren Risiken wie eine Infektion verantworten.

Welche Rolle spielte das Recht der Krankenkassen für die Entscheidung?

Der Arbeitgeber hatte auf eine Regelung aus dem Sozialgesetzbuch (§ 52 SGB V) verwiesen. Diese Vorschrift besagt, dass Krankenkassen ihre Leistungen einschränken oder die Versicherten an den Kosten beteiligen können, wenn eine Krankheit die Folge einer medizinisch nicht notwendigen ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist.

Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass diese Regelung nicht direkt auf das Arbeitsrecht und die Lohnfortzahlung übertragbar ist. Das Arbeitsrecht prüft das individuelle Verschulden im Einzelfall, während das Sozialrecht pauschalere Regelungen trifft. Dennoch zog das Gericht aus dieser Vorschrift eine unterstützende „Wertung“ des Gesetzgebers. Die Regelung zeige, dass der Gesetzgeber die finanziellen Risiken, die aus solchen rein ästhetischen Eingriffen entstehen, tendenziell demjenigen zuweisen will, der sie veranlasst hat – also dem Versicherten selbst. Diese gesetzgeberische Grundidee stützte das Ergebnis des Gerichts, dass es gerechtfertigt sei, auch im Arbeitsrecht das Risiko der Pflegehilfskraft und nicht dem Arbeitgeber aufzubürden.

Die Berufung der Pflegehilfskraft wurde daher zurückgewiesen. Sie erhielt die fehlenden 465,90 Euro nicht und musste zudem die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.



Wichtigste Erkenntnisse

Arbeitnehmer verlieren ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenn sie bewusst ein statistisch relevantes Gesundheitsrisiko eingehen und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit eintritt.

  • Verschulden gegen sich selbst entscheidet über Lohnfortzahlung: Ein Arbeitnehmer verschuldet seine Krankheit, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen sein Eigeninteresse handelt, gesund und arbeitsfähig zu bleiben. Bereits das bewusste Eingehen eines bekannten Risikos von bis zu fünf Prozent für eine Komplikation reicht für dieses Verschulden aus.
  • Gewollte Körperverletzung unterscheidet sich von Sportunfällen: Wer sich tätowieren lässt, willigt bewusst in eine Hautverletzung ein und muss die damit verbundenen, vorhersehbaren Infektionsrisiken verantworten. Bei Sportverletzungen hingegen ist die Verletzung eine ungewollte Nebenwirkung, nicht das Mittel zum Zweck.
  • Sozialrechtliche Wertungen stützen arbeitsrechtliche Entscheidungen: Der Gesetzgeber weist die finanziellen Folgen ästhetischer Eingriffe wie Tätowierungen bereits im Krankenversicherungsrecht dem Verursacher zu – diese Grundhaltung verstärkt auch im Arbeitsrecht die Eigenverantwortung für bewusst eingegangene Risiken.

Private Entscheidungen für körperverändernde Eingriffe bringen eine erhöhte Eigenverantwortung für die gesundheitlichen und finanziellen Folgen mit sich.


Benötigen Sie Hilfe?

Wird Ihnen die Lohnfortzahlung nach einer Tätowierung verweigert? Lassen Sie Ihren individuellen Fall unverbindlich prüfen, indem Sie eine Ersteinschätzung anfragen.


Das Urteil in der Praxis

Selten wurde die Verantwortung für die eigene Gesundheit so scharf gezeichnet: Dieses Urteil entlarvt die Illusion, dass jedes private Risiko folgenlos bleibt. Das Landesarbeitsgericht macht unmissverständlich klar: Wer sich einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff mit bekanntem Infektionsrisiko unterzieht, trägt das finanzielle Nachsehen selbst, wenn es zu Arbeitsunfähigkeit kommt. Der Knackpunkt liegt in der bewussten Inkaufnahme einer Körperverletzung – ein entscheidender Unterschied zu unglücklichen Sportunfällen und eine harte Lehre für alle, die meinen, geringe Risikowahrscheinlichkeiten seien irrelevant. Arbeitgeber erhalten damit ein wichtiges Werkzeug an die Hand, um die Entgeltfortzahlung bei selbst verschuldeten, durch Lebensstilentscheidungen bedingten Ausfällen wirksam abzuwehren.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der allgemeine Rechtsgrundsatz für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Deutschland?

In Deutschland sichert das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Ihren Lohn, wenn Sie krank sind. Sie erhalten dann von Ihrem Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen Ihr volles Gehalt, obwohl Sie nicht arbeiten können.

Stell dir vor, dein Arbeitgeber ist wie eine Art Versicherung für den Fall, dass du unverschuldet erkrankst. Er trägt das finanzielle Risiko deiner Krankheit, damit du dich in Ruhe auskurieren kannst.

Dieses Gesetz stellt sicher, dass Arbeitnehmer bei Krankheit nicht sofort in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Es schützt Sie also vor dem unmittelbaren Lohnausfall. Die Grundidee ist, dass der Arbeitgeber das normale Krankheitsrisiko trägt.

Eine wichtige Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie Ihre Krankheit nicht selbst grob verschuldet haben. Treffen Sie zum Beispiel absichtlich oder sehr leichtfertig eine Entscheidung, die direkt zu Ihrer Arbeitsunfähigkeit führt, kann Ihr Anspruch entfallen.

Diese Regelung sorgt für eine wichtige soziale Absicherung und fördert das Vertrauen in faire Arbeitsbedingungen.


zurück zur FAQ Übersicht

Wann gilt eine Arbeitsunfähigkeit als „selbst verschuldet“ und kann zum Verlust der Lohnfortzahlung führen?

Eine Arbeitsunfähigkeit gilt dann als selbst verschuldet, wenn Sie als Arbeitnehmer grob gegen Ihre eigene Pflicht verstoßen, auf Ihre Gesundheit zu achten. Dies führt dazu, dass Ihr Arbeitgeber die Lohnfortzahlung einstellen darf, weil Sie für die Arbeitsunfähigkeit selbst verantwortlich sind.

Stellen Sie sich vor, Sie fahren Ihr Fahrrad absichtlich ohne Licht in der Dunkelheit und stürzen. Oder Sie klettern auf ein unsicheres Gerüst, obwohl Sie wissen, dass es einsturzgefährdet ist. In solchen Fällen tragen Sie die Verantwortung für die Folgen selbst, weil Sie ein unnötiges oder offensichtliches Risiko eingegangen sind, statt vorsichtig zu sein.

Es ist wichtig zu wissen, dass nicht jede kleine Unvorsichtigkeit als „selbst verschuldet“ gilt. Das Gesetz verlangt ein besonders leichtfertiges oder sogar vorsätzliches Verhalten. Man prüft objektiv: Hat ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße anders gehandelt, als es ein vernünftiger Mensch in seinem eigenen Interesse tun würde, um gesund und arbeitsfähig zu bleiben?

Nur ein grober Verstoß gegen dieses Eigeninteresse kann zum Verlust des Lohnanspruchs führen. Ob ein solcher grober Verstoß vorliegt, hängt immer von den genauen Umständen des Einzelfalls ab und muss individuell geprüft werden.

Diese Regelung stellt sicher, dass Arbeitgeber nicht für Erkrankungen aufkommen müssen, die der Arbeitnehmer durch grobe eigene Verantwortungslosigkeit selbst herbeigeführt hat, und schützt somit das Prinzip der fairen Lastenverteilung.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie wirken sich bekannte oder statistisch relevante Gesundheitsrisiken einer Handlung auf den Anspruch auf Lohnfortzahlung aus?

Wenn Sie sich bewusst einem bekannten und statistisch relevanten Gesundheitsrisiko aussetzen, kann das dazu führen, dass Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entfällt. Dies geschieht, wenn ein Gericht Ihr Verhalten als sogenanntes „Verschulden gegen sich selbst“ wertet.

Stellen Sie sich vor, Sie steigen auf einen Stuhl, obwohl dieser sichtbar wackelt und Sie wissen, dass er eine statistisch relevante Chance hat umzukippen. Wenn Sie dabei hinfallen und sich verletzen, haben Sie die Konsequenz billigend in Kauf genommen, auch wenn Sie den Sturz nicht aktiv wollten.

Das Gericht spricht hier vom „bedingten Vorsatz“. Das bedeutet, Ihr Vorsatz umfasst nicht nur die Handlung selbst, sondern auch deren mögliche und vorhersehbare Komplikationen, selbst wenn Sie diese Komplikation nicht direkt wollten. Ein Risiko gilt als „statistisch relevant“ und nicht als „völlig fernliegend“, wenn seine Wahrscheinlichkeit beispielsweise im einstelligen Prozentbereich liegt.

Wer ein solches bekanntes und relevantes Risiko bewusst eingeht, nimmt die mögliche negative Folge zumindest „billigend in Kauf“. Die bloße Hoffnung, dass schon nichts passieren wird, reicht dann nicht aus, um ein eigenes Verschulden auszuschließen. Das Gericht bewertet ein solches Verhalten als groben Verstoß gegen die Pflicht, auf die eigene Gesundheit zu achten.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihrer Pflicht nachkommen, ihre Gesundheit zu wahren, um arbeitsfähig zu bleiben.


zurück zur FAQ Übersicht

Welcher Unterschied besteht rechtlich zwischen einer freiwilligen, nicht medizinisch notwendigen Körperverletzung und einem Sportunfall bei der Entgeltfortzahlung?

Der entscheidende Unterschied liegt darin, ob die Verletzung ein unbeabsichtigtes Unglück ist oder bewusst als Mittel zum Zweck herbeigeführt wird. Bei einem Sportunfall ist die Verletzung eine ungewollte Folge, während bei einer Tätowierung die Hautverletzung gewollt ist, um das ästhetische Ziel zu erreichen.

Stell dir vor, ein Fußballspieler geht auf den Platz, um ein Tor zu schießen. Wenn er sich dabei das Bein bricht, war das eine ungewollte, unglückliche Folge seiner sportlichen Betätigung. Sein Ziel war nicht, sich zu verletzen.

Im Gegensatz dazu, wenn du dich tätowieren lässt, nimmst du bewusst eine Verletzung deiner Haut durch die Nadeln in Kauf. Diese Verletzung ist hier das notwendige Mittel, um das gewünschte ästhetische Ergebnis zu erzielen.

Das Risiko für Komplikationen wie eine Infektion liegt genau in dieser gewollten Hautverletzung bereits angelegt. Während der Sportler hofft, unverletzt zu bleiben, willigst du in die Verletzung ein und musst daher die damit direkt verbundenen, vorhersehbaren Risiken verantworten.

Diese Unterscheidung hilft dem Gesetz zu bestimmen, wer die Verantwortung für die gesundheitlichen Folgen einer Handlung trägt, wenn es um die Entgeltfortzahlung geht.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche allgemeinen Pflichten hat ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Erhaltung seiner eigenen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit?

Ein Arbeitnehmer hat eine stillschweigende Pflicht, auf die eigene Gesundheit zu achten, um arbeitsfähig zu bleiben. Dies ist wichtig, weil deine Arbeitsfähigkeit die grundlegende Gegenleistung ist, die du deinem Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis schuldest.

Stell dir vor, du bist auf einer Radtour. Fährst du vorsichtig und fällst trotzdem, ist das Pech. Springst du aber bewusst und ohne Not über ein riskantes Hindernis, obwohl du genau weißt, dass du dir dabei leicht etwas brechen könntest, ist das eine andere Sache. So ähnlich ist es hier: Deine Pflicht, auf die Gesundheit zu achten, verletzt du nicht bei jeder kleinen Unachtsamkeit.

Juristisch spricht man von einem „Verschulden gegen sich selbst“. Es geht nicht darum, jemand anderem zu schaden, sondern ob du in erheblichem Maße anders handelst, als es ein vernünftiger Mensch im eigenen Interesse tun würde, um gesund zu bleiben. Nur ein grober Verstoß gegen dieses Eigeninteresse führt dazu, dass du deinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verlierst. Das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit trägt dann der Arbeitnehmer selbst.

Diese Regelung stellt sicher, dass der Arbeitnehmer die Verantwortung für seine Arbeitsfähigkeit trägt, wenn er sie durch ein grob fahrlässiges Verhalten selbst aufs Spiel setzt.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Bedingter Vorsatz

Bedingter Vorsatz bedeutet, dass Sie eine negative Folge zwar nicht direkt wollen, aber als mögliche Konsequenz Ihres Handelns bewusst in Kauf nehmen. Anders als beim direkten Vorsatz müssen Sie die Folge nicht aktiv herbeiführen wollen – es reicht, wenn Sie sie als vorhersehbare Möglichkeit erkennen und trotzdem handeln. Das Gesetz behandelt dieses „billigende Inkaufnehmen“ rechtlich genauso wie vorsätzliches Handeln.

Beispiel: Die Pflegehilfskraft wollte keine Entzündung, wusste aber um das 1-5%ige Infektionsrisiko beim Tätowieren. Das Gericht wertete ihr Handeln trotz des Tattoo-Wunsches als bedingten Vorsatz bezüglich der möglichen Entzündung.

Zurück zur Glossar Übersicht

Billigend in Kauf nehmen

Etwas „billigend in Kauf zu nehmen“ bedeutet, dass Sie eine unerwünschte Folge als mögliche Konsequenz Ihrer Handlung akzeptieren, auch wenn Sie sie nicht aktiv herbeiführen wollen. Diese juristische Formulierung beschreibt eine Haltung zwischen „das ist mir egal“ und „das will ich nicht“. Sie handeln trotz des bekannten Risikos und tragen daher die Verantwortung für die Folgen.

Beispiel: Die Pflegehilfskraft nahm das bekannte Entzündungsrisiko von bis zu fünf Prozent beim Tätowieren billigend in Kauf, obwohl sie sich keine Infektion wünschte.

Zurück zur Glossar Übersicht

Entgeltfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung sichert Ihnen als Arbeitnehmer das volle Gehalt für bis zu sechs Wochen, wenn Sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Ihr Arbeitgeber muss Sie so stellen, als würden Sie normal arbeiten, obwohl Sie zu Hause im Bett liegen. Diese Regelung schützt Sie vor sofortigem Einkommensverlust bei unverschuldeten Erkrankungen.

Beispiel: Die Pflegehilfskraft forderte für ihre krankheitsbedingten Fehltage 465,90 Euro Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber, da sie arbeitsunfähig geschrieben war.

Zurück zur Glossar Übersicht

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt Ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und legt fest, wann dieser Anspruch entfallen kann. Es ist die zentrale gesetzliche Grundlage dafür, dass Sie auch bei Arbeitsunfähigkeit finanziell abgesichert sind. Das Gesetz enthält jedoch eine wichtige Ausnahme: Bei eigenem Verschulden an der Krankheit können Sie Ihren Lohnanspruch verlieren.

Beispiel: Der Streit zwischen der Pflegehilfskraft und ihrem Arbeitgeber drehte sich um die Anwendung des EFZG und die Frage, ob die Ausnahmeregel des „Verschuldens“ bei der Tattoo-bedingten Entzündung griff.

Zurück zur Glossar Übersicht

Kausalkette

Eine Kausalkette beschreibt die lückenlose Abfolge von Ursache und Wirkung zwischen einer Handlung und deren Folgen. Juristen prüfen damit, ob ein Ereignis tatsächlich die direkte Ursache für ein bestimmtes Ergebnis war oder ob andere Faktoren dazwischenkamen. Ist die Kette unterbrochen, kann die rechtliche Verantwortung entfallen.

Beispiel: Das Gericht sah eine lückenlose Kausalkette: Tattoo → Hautverletzung → Bakterieneintritt → Entzündung → Arbeitsunfähigkeit. Ohne das Tattoo wäre es nicht zur Krankschreibung gekommen.

Zurück zur Glossar Übersicht

Verschulden

Verschulden im Arbeitsrecht bedeutet, dass Sie durch besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten gegen die Pflicht verstoßen haben, auf Ihre eigene Gesundheit zu achten. Es geht nicht um Schuld gegenüber anderen, sondern um „Verschulden gegen sich selbst“. Nur bei einem groben Verstoß gegen das Eigeninteresse, gesund zu bleiben, verlieren Sie den Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Beispiel: Das Gericht sah ein Verschulden der Pflegehilfskraft, weil sie sich trotz des bekannten Infektionsrisikos bewusst für eine nicht medizinisch notwendige Hautverletzung durch das Tattoo entschieden hatte.

Zurück zur Glossar Übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  1. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG)
    • KERNAUSSAGE: Arbeitnehmer haben bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für bis zu sechs Wochen Anspruch auf ihren vollen Lohn vom Arbeitgeber.
    • Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Rechtsgrundlage bildet die Grundlage des gesamten Rechtsstreits, da die Pflegehilfskraft die Zahlung ihres Lohns für die Krankheitstage einforderte, woraufhin der Arbeitgeber die Zahlung verweigerte.
  2. Ausschluss der Entgeltfortzahlung bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG)
    • KERNAUSSAGE: Der Lohnanspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch eigenes, insbesondere grob fahrlässiges oder vorsätzliches, Verhalten selbst verursacht hat.
    • Bedeutung im vorliegenden Fall: Dies ist die entscheidende Ausnahme, auf die sich der Arbeitgeber berief und die das Gericht anwandte, um die Lohnzahlung zu verweigern. Die zentrale Frage war, ob die bakterielle Entzündung nach dem Tattoo als selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit gewertet werden konnte.
  3. Verschulden gegen sich selbst und bedingter Vorsatz (Rechtsprechungsgrundsatz)
    • KERNAUSSAGE: Ein „Verschulden gegen sich selbst“ liegt vor, wenn eine Person in erheblichem Maße gegen ihr eigenes Interesse verstößt, gesund zu bleiben, und dabei eine negative, vorhersehbare Folge zumindest „billigend in Kauf nimmt“ (bedingter Vorsatz).
    • Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht nutzte diesen Grundsatz, um die Handlung der Pflegehilfskraft als groben Verstoß zu werten, da sie sich bewusst einem bekannten und statistisch relevanten Infektionsrisiko aussetzte. Dies war die Hauptbegründung dafür, warum ihr der Lohnanspruch verwehrt wurde.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 Sa 284 a/24 – Urteil vom 22.05.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.