Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Klage um Entgeltfortzahlung abgewiesen: LAG Niedersachsen bestätigt Urteil im Streit um Einheit des Verhinderungsfalls
- Hintergrund des Falls: Arbeitsunfähigkeit und Knieoperation
- Die Knieoperation als Auslöser des Streits um die Entgeltfortzahlung
- Das Arbeitsgericht Hameln wies die Klage ab
- Berufung vor dem Landesarbeitsgericht: Kläger argumentiert mit neuer Krankheit
- Entscheidung des LAG Niedersachsen: Bestätigung der „Einheit des Verhinderungsfalls“
- Kein Anspruch auf erneute Entgeltfortzahlung
- Bedeutung für Betroffene: Einheit des Verhinderungsfalls im Fokus
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Hinweise und Tipps
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet „Einheit des Verhinderungsfalls“ im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung?
- Wann beginnt ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
- Welche Rolle spielt die Diagnose der Krankheit bei der Beurteilung der Einheit des Verhinderungsfalls?
- Was passiert, wenn ich kurz nach Ende der Entgeltfortzahlung wegen derselben oder einer ähnlichen Krankheit erneut ausfalle?
- Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich mich von einem bestimmten Arzt untersuchen lasse, um meinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu überprüfen?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 14 SLa 611/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
- Datum: 10.01.2025
- Aktenzeichen: 14 SLa 611/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Beteiligte Parteien:
- Der Kläger, geboren 1963, ist als Servicetechniker bei der Beklagten beschäftigt und begehrt Entgeltfortzahlung.
- Die Beklagte ist der Arbeitgeber des Klägers.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger und die Beklagte streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers. Der Kläger ist seit dem 16.11.2020 bei der Beklagten als Servicetechniker beschäftigt.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 07.08.2024 wird zurückgewiesen.
- Folgen: Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 4.787,28 Euro festgesetzt.
Der Fall vor Gericht
Klage um Entgeltfortzahlung abgewiesen: LAG Niedersachsen bestätigt Urteil im Streit um Einheit des Verhinderungsfalls

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hat mit Urteil vom 10. Januar 2025 (Az.: 14 SLa 611/24) die Berufung eines Servicetechnikers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Hameln zurückgewiesen. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob dem Kläger nach einer Knieoperation ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung zusteht, oder ob die vorangegangene, längere Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung als einheitlicher Verhinderungsfall zu werten ist. Das Gericht entschied gegen den Kläger und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.
Hintergrund des Falls: Arbeitsunfähigkeit und Knieoperation
Der 1963 geborene Kläger ist seit November 2020 als Servicetechniker bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist sein Aufgabenbereich detailliert beschrieben, der sowohl Innen- als auch Außendienst, Kundenbetreuung und technische Tätigkeiten umfasst. Sein monatliches Bruttoentgelt beträgt 3.500 Euro bei einer 40-Stunden-Woche.
Im Februar 2023 begann eine längere Phase der Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Zunächst wurde eine Enthesopathie diagnostiziert, später wurde ein Halswirbelsäulen-Diskusprolaps mit Radikulopathie als Ursache der Beschwerden festgestellt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstreckten sich durchgehend vom 27. Februar 2023 bis zum 20. Oktober 2023.
Die Knieoperation als Auslöser des Streits um die Entgeltfortzahlung
Am Montag, den 23. Oktober 2023, folgte eine Knieoperation, bei der dem Kläger ein künstliches Kniegelenk eingesetzt wurde. Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Operation wurde zunächst bis zum 20. November 2023 und später bis zum 15. Dezember 2023 bescheinigt. Der Kläger befand sich zudem vom 30. November bis zum 20. Dezember 2023 in einer Reha-Einrichtung. Auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Januar 2025 war er weiterhin arbeitsunfähig.
Für den Zeitraum von sechs Wochen nach der Knieoperation, vom 23. Oktober bis zum 3. Dezember 2023, forderte der Kläger Entgeltfortzahlung von der Beklagten. Er berechnete seinen täglichen Lohnanspruch auf 160,91 Euro und bezifferte die Gesamtforderung auf 4.787,28 Euro brutto. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass es sich bei der Knieoperation um keinen neuen Verhinderungsfall handele.
Das Arbeitsgericht Hameln wies die Klage ab
Das Arbeitsgericht Hameln wies die Klage des Servicetechnikers in erster Instanz ab. Das Gericht argumentierte, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit und die Arbeitsunfähigkeit nach der Knieoperation als einheitlicher Verhinderungsfall zu betrachten seien. Da der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum durch die vorherige Erkrankung bereits ausgeschöpft war, bestehe kein erneuter Anspruch.
Berufung vor dem Landesarbeitsgericht: Kläger argumentiert mit neuer Krankheit
Der Kläger legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen ein. Er argumentierte, dass die vorherige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Handgelenksarthrose (bzw. später HWS-Syndrom) und die Arbeitsunfähigkeit nach der Knieoperation zwei voneinander unabhängige Erkrankungen seien. Er behauptete, die Beschwerden im Handgelenk seien vor der Knieoperation ausgeheilt bzw. so weit gelindert gewesen, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe. Die Knieoperation sei ein komplett neuer Verhinderungsfall.
Entscheidung des LAG Niedersachsen: Bestätigung der „Einheit des Verhinderungsfalls“
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen teilte die Auffassung des Klägers nicht und wies die Berufung zurück. Das Gericht bestätigte die rechtliche Einschätzung des Arbeitsgerichts Hameln, wonach die vorliegende Situation unter den Begriff der „Einheit des Verhinderungsfalls„ fällt.
Kern der Begründung: Zusammenhang der Erkrankungen und des Gesamtleidens
Das LAG führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass für die Beurteilung der „Einheit des Verhinderungsfalls“ nicht allein die unterschiedlichen Diagnosen ausschlaggebend sind. Vielmehr sei auf den Gesamtzusammenhang der Erkrankungen und das Gesamtbild des Leidens abzustellen. Auch wenn die Knieoperation eine andere Ursache hatte als die vorherigen Beschwerden im Bereich des Arms und der Halswirbelsäule, so sah das Gericht doch einen zeitlichen und gesundheitlichen Zusammenhang.
Keine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
Das Gericht betonte, dass es entscheidend sei, ob die Arbeitsfähigkeit des Klägers zwischen den beiden Erkrankungsphasen tatsächlich wiederhergestellt war. Dies sei jedoch nach den vorliegenden Fakten nicht der Fall gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers war durchgehend seit Februar 2023 bis über den Zeitpunkt der Knieoperation hinaus gegeben. Es habe keine Phase gegeben, in der der Kläger seine Arbeit tatsächlich wiederaufgenommen oder zumindest arbeitsfähig gewesen wäre.
Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit trotz unterschiedlicher Diagnosen
Auch wenn sich die Diagnosen im Laufe der Zeit geändert haben, so bestand laut Gericht eine kontinuierliche Arbeitsunfähigkeit. Die Knieoperation und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit seien als Fortsetzung des ursprünglichen Krankheitsgeschehens zu werten. Es handele sich nicht um einen neuen, von der vorherigen Erkrankung unabhängigen Verhinderungsfall.
Kein Anspruch auf erneute Entgeltfortzahlung
Da das Gericht die „Einheit des Verhinderungsfalls“ bejahte, bestand kein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die sechswöchige Frist nach der Knieoperation. Der Anspruch war durch die vorangegangene, längere Arbeitsunfähigkeit bereits vollständig erfüllt. Die Berufung des Klägers wurde daher vollumfänglich zurückgewiesen. Der Kläger muss zudem die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Die Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.
Bedeutung für Betroffene: Einheit des Verhinderungsfalls im Fokus
Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen verdeutlicht die Bedeutung des Konzepts der „Einheit des Verhinderungsfalls“ im Entgeltfortzahlungsrecht. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass nicht jede neue Diagnose automatisch einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auslöst. Entscheidend ist der Gesamtzusammenhang der Erkrankungen und ob die Arbeitsfähigkeit zwischenzeitlich tatsächlich wiederhergestellt war.
Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass bei aufeinanderfolgenden Arbeitsunfähigkeitszeiten, auch wenn diese auf unterschiedlichen Diagnosen beruhen, die Gerichte genau prüfen, ob es sich um einen einheitlichen Verhinderungsfall handelt. Eine erneute Entgeltfortzahlung wird in solchen Fällen oft verneint, wenn keine tatsächliche Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zwischen den Erkrankungen stattgefunden hat. Es ist ratsam, sich im Zweifelsfall rechtlich beraten zu lassen, um die eigene Situation korrekt einzuschätzen und keine falschen Erwartungen hinsichtlich der Entgeltfortzahlung zu haben. Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit einer genauen Betrachtung des Einzelfalls und der kontinuierlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Krankheitsfall.
Die Schlüsselerkenntnisse
Aus diesem Urteil lernen wir, dass auch bei unterschiedlichen Krankheitsbildern der Grundsatz der „Einheit des Verhinderungsfalls“ gelten kann, wenn die Arbeitsunfähigkeiten zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen. Entscheidend ist nicht allein die ärztliche Diagnose oder der ICD-Code, sondern ob tatsächlich eine völlige Genesung zwischen zwei Krankheitsphasen stattgefunden hat. Die Quintessenz liegt darin, dass bei einer nahtlosen Abfolge von Arbeitsunfähigkeiten (hier vom Freitag auf den folgenden Montag) der Arbeitnehmer beweisen muss, dass es sich um völlig unabhängige Erkrankungen handelt, um einen erneuten Entgeltfortzahlungsanspruch auszulösen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie bei mehreren aufeinanderfolgenden Erkrankungen möglicherweise nur für einen sechswöchigen Zeitraum Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Arbeitnehmer bei Streitigkeiten um Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist ein wichtiger Schutz für Arbeitnehmer. Wenn es jedoch zu Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber kommt, ist es wichtig, seine Rechte zu kennen und die richtigen Schritte zu unternehmen. Hier sind einige Tipps, die Ihnen helfen können.
⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.
Tipp 1: Dokumentieren Sie Ihre Krankheit
Sammeln Sie alle relevanten Dokumente, wie z.B. ärztliche Atteste, Diagnosen und Behandlungspläne. Diese Unterlagen sind entscheidend, um Ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung zu belegen und dem Arbeitgeber die Notwendigkeit Ihrer Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.
⚠️ ACHTUNG: Versäumen Sie nicht die fristgerechte Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber.
Tipp 2: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich
Melden Sie sich so früh wie möglich bei Ihrem Arbeitgeber krank und geben Sie die voraussichtliche Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit an. Dies schafft Transparenz und vermeidet Missverständnisse.
Beispiel: Rufen Sie Ihren Vorgesetzten an oder senden Sie eine E-Mail, sobald Sie wissen, dass Sie arbeitsunfähig sind.
Tipp 3: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und Tarifvertrag
Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und gegebenenfalls anwendbare Tarifverträge auf Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Hier können zusätzliche Ansprüche oder Pflichten festgelegt sein, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen.
Tipp 4: Lassen Sie sich rechtlich beraten
Wenn Sie unsicher sind oder der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert, suchen Sie rechtlichen Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht oder einer Gewerkschaft. Diese können Ihre Situation beurteilen und Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen.
Tipp 5: Achten Sie auf die Fristen
Beachten Sie, dass es Fristen für die Geltendmachung von Lohnfortzahlungsansprüchen geben kann. Versäumen Sie diese Fristen nicht, da Ihre Ansprüche sonst verfallen können.
⚠️ ACHTUNG: Informieren Sie sich genau über die geltenden Ausschlussfristen.
✅ Checkliste: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- [ ] Ärztliche Atteste und Diagnosen dokumentieren
- [ ] Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren
- [ ] Arbeitsvertrag und Tarifvertrag auf Regelungen zur Lohnfortzahlung prüfen
- [ ] Bei Bedarf rechtlichen Rat einholen
- [ ] Auf die Einhaltung von Fristen achten
Benötigen Sie Hilfe?
Herausforderung bei der Einordnung zusammenhängender Krankheitsfälle?
Die Frage, ob unterschiedliche Erkrankungsphasen als ein einheitlicher Verhinderungsfall bewertet werden, kann zu komplexen und langwierigen rechtlichen Unsicherheiten führen. In Situationen, in denen sich die Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum erstreckt und unterschiedliche Diagnosen vorliegen, steht oft der Gesamtzusammenhang der Erkrankungen im Mittelpunkt der Prüfung.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre individuelle Situation sorgfältig zu analysieren und die verschiedenen Aspekte des Verhinderungsfalls zu beleuchten. Mit einer präzisen und verständlichen Herangehensweise helfen wir Ihnen, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erkennen und Ihre Optionen zu prüfen. Setzen Sie auf fundierte Beratung und profitieren Sie von unserer Erfahrung, um die Komplexität solcher Sachverhalte in den Griff zu bekommen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet „Einheit des Verhinderungsfalls“ im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung?
Der Begriff „Einheit des Verhinderungsfalls“ bezieht sich auf eine Regelung im deutschen Arbeitsrecht, die besagt, dass mehrere Krankheitsperioden als ein einziger Fall behandelt werden können, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
Wann wird ein einheitlicher Verhinderungsfall angenommen?
Ein einheitlicher Verhinderungsfall wird angenommen, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um dieselbe Krankheit handelt. Der entscheidende Faktor ist der zeitliche Zusammenhang: Wenn die Arbeitsunfähigkeiten unmittelbar aufeinanderfolgen oder nur durch einen arbeitsfreien Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende getrennt sind, wird von einem einheitlichen Fall ausgegangen.
Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung:
- Begrenzung auf sechs Wochen: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist insgesamt auf sechs Wochen begrenzt, unabhängig davon, wie viele verschiedene Krankheiten in diesem Zeitraum auftreten.
- Kein neuer Anspruch: Solange der einheitliche Verhinderungsfall andauert, entsteht kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, auch wenn eine neue Krankheit hinzukommt. Ein neuer Anspruch entsteht nur, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die neue Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.
Praktische Bedeutung:
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie während eines einheitlichen Verhinderungsfalls nur einmal den vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen haben. Wenn die erste Arbeitsunfähigkeit beendet ist und der Arbeitnehmer zwischenzeitlich gearbeitet hat, kann bei einer neuen Erkrankung ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehen.
Wann beginnt ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht unter bestimmten Bedingungen. Diese sind wichtig, um zu verstehen, wann Arbeitnehmer wieder Anspruch auf die volle Entgeltfortzahlung haben.
Neue Erkrankung: Wenn eine neue, unabhängige Erkrankung auftritt, die nicht mit der vorherigen in Zusammenhang steht, entsteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Dies gilt auch, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war und zwischen den beiden Erkrankungen eine kurze Zeit der Arbeitsfähigkeit bestand.
Fortsetzungserkrankung: Bei einer Fortsetzungserkrankung, also wenn dieselbe Krankheit erneut zu Arbeitsunfähigkeit führt, wird die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auf den bestehenden Anspruch angerechnet. Ein neuer Anspruch entsteht jedoch, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate vergangen sind oder wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war.
Zwölf-Monats-Frist: Innerhalb von zwölf Monaten kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für dieselbe Krankheit maximal sechs Wochen betragen. Liegen zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten mindestens sechs Monate, entsteht ein neuer Anspruch.
Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie waren wegen einer Grippe arbeitsunfähig und haben die volle Entgeltfortzahlung erhalten. Nach vollständiger Genesung erkranken Sie an einer Blinddarmentzündung. In diesem Fall hat Ihr Arbeitgeber erneut die Pflicht, Ihr Entgelt für bis zu sechs Wochen fortzuzahlen.
Für Sie bedeutet das, dass Sie bei einer neuen Erkrankung erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, solange die vorherige Arbeitsunfähigkeit beendet war. Es ist wichtig, dass der Arbeitnehmer nachweist, dass die vorherige Erkrankung abgeschlossen war, bevor die neue Arbeitsunfähigkeit eintrat.
Welche Rolle spielt die Diagnose der Krankheit bei der Beurteilung der Einheit des Verhinderungsfalls?
Die Diagnose einer Krankheit spielt bei der Beurteilung der Einheit des Verhinderungsfalls eine wichtige Rolle, jedoch nicht allein durch die Art der Erkrankung. Vielmehr wird der medizinische Zusammenhang zwischen verschiedenen Erkrankungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers berücksichtigt. Auch wenn unterschiedliche Diagnosen vorliegen, können sie als einheitlicher Verhinderungsfall gewertet werden, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen und die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer zunächst wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig ist und sich daran unmittelbar eine gynäkologische Operation anschließt, die ebenfalls zu Arbeitsunfähigkeit führt, kann dies als einheitlicher Verhinderungsfall angesehen werden, wenn die Arbeitsunfähigkeiten direkt aufeinanderfolgen oder nur durch arbeitsfreie Tage getrennt sind. In solchen Fällen ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen begrenzt, unabhängig davon, ob es sich um verschiedene Krankheiten handelt.
Für die rechtliche Bewertung ist es entscheidend, ob der Arbeitnehmer zwischen den Erkrankungen tatsächlich gearbeitet hat oder arbeitsfähig war. Wenn dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitgeber die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zusammenrechnen und die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen beenden.
Was passiert, wenn ich kurz nach Ende der Entgeltfortzahlung wegen derselben oder einer ähnlichen Krankheit erneut ausfalle?
Wenn Sie kurz nach dem Ende der Entgeltfortzahlung wegen derselben oder einer ähnlichen Krankheit erneut ausfallen, hängt der Anspruch auf erneute Entgeltfortzahlung von bestimmten Bedingungen ab. Wichtig ist die sogenannte Sechs-Monats-Frist: Wenn zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate liegen, besteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen.
Ein weiterer Aspekt ist die Zwölf-Monats-Frist: Innerhalb von zwölf Monaten ab Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung maximal sechs Wochen betragen. Wenn diese Frist abgelaufen ist, beginnt eine neue Zwölf-Monats-Frist, die den Anspruch auf erneute Entgeltfortzahlung ermöglicht.
Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles spielt ebenfalls eine Rolle: Wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit als Fortsetzung der ursprünglichen Erkrankung angesehen wird, besteht kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies ist oft der Fall, wenn zwischen den Krankheitsphasen keine vollständige Arbeitsfähigkeit bestand.
Beispiel: Wenn Sie sechs Wochen wegen einer Bandscheibenproblematik krank waren und danach nur einen Tag arbeiten, bevor Sie erneut wegen derselben Krankheit ausfallen, besteht wahrscheinlich kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Stattdessen tritt in der Regel das Krankengeld der Krankenkasse in Kraft.
Für eine genaue Beurteilung ist es wichtig, die medizinische Bewertung der Krankheit und die spezifischen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich mich von einem bestimmten Arzt untersuchen lasse, um meinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu überprüfen?
In Deutschland hat der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Entgeltfortzahlung berechtigt ist. Dies kann durch eine ärztliche Untersuchung geschehen, jedoch muss der Arbeitnehmer nicht zwingend von einem bestimmten Arzt untersucht werden. Der Arbeitgeber kann jedoch in bestimmten Fällen eine Zweitmeinung oder eine Untersuchung durch einen Betriebsarzt verlangen, um die Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen oder zu überprüfen.
Das Recht auf freie Arztwahl bleibt für den Arbeitnehmer bestehen. Der Arbeitnehmer kann sich grundsätzlich von einem Arzt seiner Wahl untersuchen lassen, um die Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Der Arbeitgeber kann jedoch in Ausnahmefällen eine Überprüfung durch einen anderen Arzt verlangen, insbesondere wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen oder wenn es um die Einheit des Verhinderungsfalls geht.
Beispiele für Überprüfungen könnten sein:
- Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit: Wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat, kann er eine Überprüfung durch einen anderen Arzt verlangen.
- Einheit des Verhinderungsfalls: Wenn mehrere Erkrankungen aufeinander folgen, muss der Arbeitnehmer möglicherweise nachweisen, dass es sich um unterschiedliche Erkrankungen handelt, um einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen.
In solchen Fällen ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber offen kommuniziert und die Gründe für die Überprüfung versteht.
⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Entgeltfortzahlung
Entgeltfortzahlung bezeichnet den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterzahlung seines Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat der Arbeitnehmer für maximal sechs Wochen Anspruch auf 100% seines Entgelts, wenn er durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die Entgeltfortzahlung beginnt erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses und setzt eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit voraus.
Beispiel: Ein Mitarbeiter erkrankt an einer Grippe und kann zwei Wochen nicht arbeiten. Während dieser Zeit erhält er weiterhin sein volles Gehalt vom Arbeitgeber, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringt.
Einheit des Verhinderungsfalls
Die Einheit des Verhinderungsfalls ist ein rechtliches Konzept, das bestimmt, wann mehrere Arbeitssunfähigkeiten als ein zusammenhängender Krankheitsfall betrachtet werden. Nach § 3 Abs. 1 EFZG wird eine neue sechswöchige Entgeltfortzahlung nur dann ausgelöst, wenn zwischen zwei Erkrankungen eine tatsächliche Genesung stattgefunden hat oder wenn die neue Erkrankung auf einer anderen Ursache beruht. Entscheidend ist nicht allein die ärztliche Diagnose, sondern ob faktisch eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist wegen Rückenschmerzen arbeitsunfähig und meldet sich unmittelbar nach Ende dieser Arbeitsunfähigkeit mit einer Grippe krank. Da es sich um völlig unterschiedliche Erkrankungen handelt, beginnt eine neue sechswöchige Entgeltfortzahlungsfrist.
Berufungsverfahren
Das Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren, in dem eine höhere Instanz (hier das Landesarbeitsgericht) eine Entscheidung eines untergeordneten Gerichts (hier des Arbeitsgerichts) überprüft. Gemäß §§ 511 ff. ZPO und §§ 64 ff. ArbGG kann eine unterlegene Partei gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung einlegen, wenn der Streitwert mehr als 600 Euro beträgt oder das Erstgericht die Berufung zugelassen hat. Im Berufungsverfahren wird keine komplett neue Verhandlung durchgeführt, sondern das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler überprüft.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verliert seinen Prozess vor dem Arbeitsgericht und legt Berufung beim Landesarbeitsgericht ein, um eine erneute Prüfung seines Anspruchs zu erreichen.
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit bezeichnet den Zustand, in dem ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder nicht erbringen sollte. Gemäß § 3 EFZG muss die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt und bescheinigt werden. Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist entscheidend, dass die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eintritt. Das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.
Beispiel: Ein Lagerarbeiter erleidet einen Bandscheibenvorfall und kann aufgrund der Schmerzen und eingeschränkten Beweglichkeit seine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit nicht ausüben. Der Arzt stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.
Revision
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts zum Bundesarbeitsgericht. Gemäß § 72 ArbGG ist sie nur zulässig, wenn sie vom Landesarbeitsgericht zugelassen wurde oder das Bundesarbeitsgericht sie auf Beschwerde zulässt. Gründe für eine Zulassung sind besonders grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmängel. Die Revision prüft ausschließlich die korrekte Rechtsanwendung, nicht aber Tatsachenfeststellungen.
Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde die Revision nicht zugelassen, vermutlich weil das LAG keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage oder Abweichung von der bestehenden Rechtsprechung sah.
Gegenstandswert
Der Gegenstandswert (auch Streitwert genannt) beziffert den wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands in Geldeinheiten. Nach § 61 ArbGG und §§ 2 ff. GKG ist er maßgeblich für die Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. In Arbeitssachen erster Instanz fallen für Arbeitnehmer keine Gerichtskosten an, in höheren Instanzen jedoch schon. Der Gegenstandswert wird vom Gericht festgesetzt und kann von den Parteien angefochten werden.
Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde der Gegenstandswert auf 4.787,28 Euro festgesetzt, was vermutlich dem Betrag der vom Kläger geforderten Entgeltfortzahlung entspricht.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG): Diese Vorschrift regelt den grundlegenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitnehmer haben demnach Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert sind, ohne dass sie ein Verschulden trifft. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger begehrt Entgeltfortzahlung. Dieser Paragraph ist die zentrale Rechtsgrundlage für seinen Anspruch, da er aufgrund seiner Knieoperation arbeitsunfähig war und Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum beansprucht.
- § 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG): Dieser Paragraph befasst sich mit der Anspruchsdauer der Entgeltfortzahlung bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit. Tritt eine neue Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit auf, wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für dieselbe Krankheit auf die ursprünglichen sechs Wochen angerechnet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger war bereits vor der Knieoperation arbeitsunfähig erkrankt. Es ist relevant, ob die Knieoperation und die vorherigen Erkrankungen als dieselbe Krankheit im Sinne des Gesetzes zu werten sind, da dies Auswirkungen auf den Anspruch auf erneute sechs Wochen Entgeltfortzahlung haben kann.
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG): Diese Norm regelt die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers im Krankheitsfall. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger hat Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, um seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Die Erfüllung dieser Pflichten ist eine wesentliche Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch, wobei die form- und fristgerechte Vorlage der Bescheinigungen entscheidend sein kann.
- Beweislast im Arbeitsrecht: Im Arbeitsrecht, wie auch allgemein im Zivilprozess, trägt jede Partei die Beweislast für die Tatsachen, die ihren Anspruch oder ihre Einwendungen begründen. Das bedeutet, dass der Kläger grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und damit für seinen Entgeltfortzahlungsanspruch trägt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger muss im Prozess darlegen und beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig krank war und diese Arbeitsunfähigkeit den geltend gemachten Entgeltfortzahlungsanspruch rechtfertigt. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen dienen hierbei als wesentliche Beweismittel.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 14 SLa 611/24 – Urteil vom 10.01.2025
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