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Entgeltfortzahlung bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit: Warum Arbeitnehmer mehr offenlegen müssen

Ein langjähriger Gepäckabfertiger, seit 2012 bei einem Bodendienstleistungsunternehmen beschäftigt, forderte für zehn weitere Krankheitstage im Wert von 71,2 Stunden Arbeitszeit und rund 900 Euro die Lohnfortzahlung. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, erneut zu zahlen: Es sah die Grenze der sechs Wochen für die Entgeltfortzahlung bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit überschritten, da der Mitarbeiter bereits 2019 und 2020 längere Zeiträume krank war. Es forderte nun seine komplette Krankengeschichte – eine Offenbarung, die der Beschäftigte aus Datenschutzgründen ablehnte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 AZR 93/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Mitarbeiter war mehrfach krank und wollte weiterhin seinen Lohn erhalten. Sein Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen, weil er die Krankheit als Fortsetzung einer früheren sah.
  • Die Frage: Reicht eine einfache Krankschreibung aus, wenn ein Arbeitgeber bei wiederholter Krankheit vermutet, dass es die gleiche ist?
  • Die Antwort: Nein. Der Mitarbeiter muss seine Beschwerden detailliert beschreiben, wenn der Arbeitgeber eine Fortsetzung der Krankheit vermutet. Reine Diagnose-Codes reichen dafür nicht aus.
  • Das bedeutet das für Sie: Wenn Sie wiederholt krank sind und Ihr Arbeitgeber die Lohnzahlung anzweifelt, müssen Sie detaillierte Informationen über Ihre Beschwerden geben. Sonst können Sie Ihren Anspruch auf Lohn verlieren.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht
  • Datum: 18. Januar 2023
  • Aktenzeichen: 5 AZR 93/22
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Verfassungsrecht, Datenschutzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Arbeitnehmer in der Gepäckabfertigung. Er forderte von seinem Arbeitgeber die weitere Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Beklagte: Ein Unternehmen für Bodendienstleistungen am Flughafen. Sie lehnte die weitere Entgeltfortzahlung ab, da sie von einer Fortsetzung derselben Krankheit ausging.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer war über längere Zeiträume krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber stellte die Entgeltfortzahlung ein. Der Arbeitnehmer klagte auf weitere Lohnfortzahlung.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss ein Arbeitnehmer seine früheren Krankheitsursachen detailliert offenlegen, um bei wiederholter Krankheit weiter Entgeltfortzahlung zu erhalten, und ist das datenschutzrechtlich zulässig?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer seine früheren Erkrankungen detailliert offenlegen muss, um seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei wiederholter Krankheit zu beweisen, und dass dies aus Gründen der Prozessfairness zulässig ist.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger erhält keine weitere Entgeltfortzahlung und muss die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Wann muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall zahlen und wann nicht mehr?

Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten hart und erkranken. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen dann – das ist das gute Recht vieler Beschäftigter in Deutschland – Ihren Lohn für bis zu sechs Wochen weiter. Doch was passiert, wenn Sie kurz darauf erneut krank werden? Oder immer wieder ähnliche Beschwerden haben? Genau diese Frage stand im Mittelpunkt eines aufsehenerregenden Falles, der bis vor das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht (BAG), verhandelt wurde.

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Es ging darum, wann die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung bei wiederholten Krankheiten endet und wie viel ein kranker Arbeitnehmer von seiner Krankengeschichte preisgeben muss, um seinen Anspruch zu beweisen.

Was genau forderte der Flughafenmitarbeiter und warum wollte das Unternehmen nicht zahlen?

Ein Beschäftigter, der seit 2012 bei einem Unternehmen für Bodendienstleistungen an einem großen deutschen Flughafen in der Gepäckabfertigung arbeitete, fand sich in einer solchen Situation wieder. Im Jahr 2019 und in der ersten Hälfte des Jahres 2020 war er bereits über längere Zeiträume arbeitsunfähig gewesen, für die sein Arbeitgeber die Lohnfortzahlung geleistet hatte. Nun, ab Mitte August 2020, war er erneut erkrankt. Für die folgenden zehn Arbeitstage, also insgesamt 71,2 Stunden, wollte der Gepäckabfertiger seinen Lohn weiterhin vom Unternehmen bezahlt bekommen. Er legte dafür aktuelle Krankschreibungen vor und nannte die Codes aus den ärztlichen Bescheinigungen, die seine Diagnosen oder Symptome beschreiben. Er argumentierte, dass dies genüge und dass er aufgrund des Datenschutzes nicht verpflichtet sei, seine gesamte Krankengeschichte offenzulegen. Insbesondere meinte er, frühere Atemwegsinfektionen könnten gar nicht als „dieselbe Krankheit“ gelten, die eine weitere Lohnfortzahlung ausschließen würde. Daher sei die gesetzliche Höchstgrenze von sechs Wochen pro Krankheit noch nicht erreicht. Er forderte von seinem Arbeitgeber die Zahlung von rund 900 Euro.

Das Bodendienstleistungsunternehmen sah das anders. Es hatte den Lohn des Mitarbeiters bereits für mehr als sechs Wochen im Jahr 2020 weitergezahlt und war der festen Überzeugung, dass die aktuellen Erkrankungen des Gepäckabfertigers auf denselben Ursachen beruhten wie die früheren. Wenn das der Fall wäre, wäre die Sechs-Wochen-Grenze für die „gleiche Krankheit“ längst überschritten, und das Unternehmen müsste nicht mehr zahlen. Es bestritt daher, dass es sich um gänzlich neue Krankheiten handelte.

Wie sahen die Gerichte den Fall bisher?

Der Fall landete zuerst vor dem örtlichen Arbeitsgericht. Dieses Gericht gab dem Flughafenmitarbeiter Recht und verurteilte das Bodendienstleistungsunternehmen zur Zahlung des geforderten Betrages.

Doch das Unternehmen gab nicht auf und legte Berufung ein. Das Hessische Landesarbeitsgericht, die nächsthöhere Instanz, sah die Sache anders. Es änderte das Urteil des Arbeitsgerichts ab und wies die Klage des Beschäftigten ab. Das bedeutete, der Mitarbeiter sollte seinen Lohn für die zehn Tage Krankheit nicht bekommen.

Damit war der Gepäckabfertiger nicht einverstanden. Er zog den Fall weiter vor das höchste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht. Er hoffte, dass dieses Gericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufheben und die ursprüngliche Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederherstellen würde. Das Bodendienstleistungsunternehmen hingegen beantragte, die Klage des Mitarbeiters auch in letzter Instanz abzuweisen.

Welche Regeln gelten, wenn es um die „gleiche Krankheit“ geht?

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun die Aufgabe, diese komplexe Situation zu beurteilen. Es begann mit den grundlegenden gesetzlichen Regeln: Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen. Diese Regelung dient dazu, Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit finanziell abzusichern.

Doch das Gesetz, das sogenannte Entgeltfortzahlungsgesetz, hat eine wichtige Einschränkung: Wird ein Arbeitnehmer infolge „derselben Krankheit“ erneut arbeitsunfähig, so wird die frühere Arbeitsunfähigkeit auf die Sechs-Wochen-Frist angerechnet. Ein ganz neuer Anspruch auf weitere sechs Wochen Lohnfortzahlung entsteht nur dann, wenn seit der letzten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate vergangen sind oder seit Beginn der allerersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bereits zwölf Monate abgelaufen sind. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass Arbeitgeber nicht unbegrenzt und ohne Ende für immer wiederkehrende Krankheiten zahlen müssen.

Der Knackpunkt in solchen Fällen ist die Frage: Was genau bedeutet „dieselbe Krankheit“? Das Gericht stellte klar, dass es nicht nur um eine absolut identische Diagnose gehen muss. „Dieselbe Krankheit“ liegt auch dann vor, wenn die Symptome zwar unterschiedlich sein mögen, aber auf demselben Grundleiden beruhen. Eine Erkältung mit Husten und eine Bronchitis mit Fieber könnten also unter Umständen als dieselbe Krankheit betrachtet werden, wenn sie beide von einer chronischen Atemwegserkrankung herrühren.

Wer muss was beweisen, wenn es Streit um die Ursache der Krankheit gibt?

Wenn es nun zum Streit kommt, ob eine Krankheit eine Fortsetzung einer früheren ist oder eine ganz neue, gibt es eine sogenannte „abgestufte Darlegungslast“. Das ist ein juristisches Prinzip, das festlegt, wer welche Informationen liefern muss. Man kann es sich wie ein Ping-Pong-Spiel vorstellen, bei dem jeder Spieler seine Seite des Netzes verteidigen muss:

  1. Der Arbeitnehmer beginnt: Zuerst muss der kranke Arbeitnehmer darlegen, dass aus seiner Sicht keine Fortsetzung einer früheren Krankheit vorliegt. Oft geschieht das durch eine ärztliche Erstbescheinigung, die eine neue Diagnose ausweist.
  2. Der Arbeitgeber widerspricht: Bestreitet der Arbeitgeber dies – wie im Fall des Bodendienstleistungsunternehmens –, weil er den Verdacht hat, dass es sich um dieselbe Krankheit handeln könnte, dann ist der Ball wieder beim Arbeitnehmer.
  3. Der Arbeitnehmer muss tiefer ins Detail gehen: Jetzt reicht die bloße ärztliche Bescheinigung nicht mehr aus. Der Arbeitnehmer muss detailliertere Fakten vortragen, die es dem Gericht ermöglichen, zu beurteilen, ob es sich wirklich nicht um eine Fortsetzungserkrankung handelt. Dazu gehört eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden, und zwar nicht nur für die aktuelle Krankheit, sondern auch für die früheren Erkrankungen im relevanten Zeitraum. Diese Beschreibung muss so präzise sein, dass ein medizinischer Sachverständiger sie beurteilen kann. Das bedeutet auch, dass der Arbeitnehmer seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden muss, damit medizinische Unterlagen zur Überprüfung herangezogen werden können.
  4. Die Beweislast: Wenn der Arbeitnehmer diese detaillierten Informationen trotz Aufforderung nicht liefert, geht dies zu seinen Lasten. Das bedeutet, er trägt das „Risiko“, wenn das Gericht nicht feststellen kann, ob es eine Fortsetzungserkrankung ist oder nicht. In diesem Fall wird angenommen, dass eine Fortsetzung vorlag.

Darf ein Arbeitnehmer seine Gesundheitsdaten vor Gericht offenlegen – und muss er es sogar?

Die Offenlegung von Gesundheitsdaten ist ein heikles Thema, da sie hochsensibel sind und unter dem besonderen Schutz des Datenschutzes stehen. Der Flughafenmitarbeiter hatte genau das als Argument gegen eine umfassende Offenlegung ins Feld geführt.

Das Bundesarbeitsgericht sah hierin zwar einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers – also das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung der eigenen persönlichen Daten zu bestimmen. Doch das Gericht entschied, dass dieser Eingriff in einem Gerichtsverfahren verhältnismäßig und daher zulässig ist. Hier die zentralen Überlegungen des Gerichts:

  • Der Zweck heiligt die Mittel: Die Offenlegung dient einem legitimen und wichtigen Ziel: Sie soll eine materiell richtige Entscheidung des Gerichts ermöglichen und sicherstellen, dass beide Parteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ein faires Verfahren erhalten und ihre Rechte wirksam vor Gericht geltend machen können. Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit haben, die gesetzlich vorgesehene Begrenzung der Entgeltfortzahlung überprüfen zu lassen. Ohne detaillierte Informationen über die Krankheitsursachen ist das nicht möglich.
  • Keine weniger einschneidenden Alternativen: Das Gericht prüfte, ob es mildere Mittel gäbe, die den Datenschutz besser schützen würden, aber dennoch das gleiche Ergebnis erzielten.
    • Informationen der Krankenkasse: Der Vorschlag, einfach eine Mitteilung der Krankenkasse zu nutzen, wurde verworfen. Die Einschätzung einer Krankenkasse ist für Gerichte nicht bindend und hat keinen ausreichenden Beweiswert, denn Krankenkassen haben eigene finanzielle Interessen, die ihre Unparteilichkeit infrage stellen könnten.
    • „Geheime“ Verfahren: Auch die Idee, dass der Arbeitnehmer seine sensiblen Daten nur dem Gericht oder einem Gutachter mitteilen sollte, ohne dass der Arbeitgeber davon Kenntnis nimmt, wurde abgelehnt. Dies würde dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht des Arbeitgebers auf rechtliches Gehör widersprechen. Ein Arbeitgeber muss wissen, auf welcher Grundlage ein Gutachten oder eine Gerichtsentscheidung beruht, um sich dazu äußern und seine Rechte verteidigen zu können.
  • Interessenabwägung: Das hohe Interesse am Schutz von Gesundheitsdaten muss in diesem speziellen Kontext des Gerichtsverfahrens hinter den Verfahrensgrundrechten und den materiellen Rechten des Arbeitgebers zurücktreten. Ohne den umfassenden Vortrag des Arbeitnehmers könnte sich der Arbeitgeber nicht auf die gesetzlich vorgesehene Begrenzung seiner Entgeltfortzahlungspflicht berufen. Immerhin kann die Öffentlichkeit bei der Erörterung von Krankheitsursachen sogar ausgeschlossen werden, um die Privatsphäre des Arbeitnehmers zu schützen.
  • Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO): Auch das europäische Datenschutzrecht, insbesondere die DS-GVO, steht der Offenlegung im Gerichtsverfahren nicht entgegen. Dort ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ausdrücklich zulässig. Die Informationen sind für die gerichtliche Entscheidungsfindung zwingend erforderlich.

Warum bekam der Flughafenmitarbeiter am Ende nicht sein Geld?

Angewendet auf den Fall des Gepäckabfertigers bedeutete all das, dass er keinen Anspruch auf die geforderte Entgeltfortzahlung hatte.

  1. Unzureichender Vortrag des Mitarbeiters: Der Flughafenmitarbeiter war seiner Darlegungslast, die bei Bestreiten durch den Arbeitgeber erforderlich gewesen wäre, nicht nachgekommen. Nachdem das Bodendienstleistungsunternehmen eine Fortsetzungserkrankung vermutete, hätte der Beschäftigte umfassend darlegen müssen, dass dies nicht der Fall war.
    • Der bloße Verweis auf Diagnoseschlüssel (ICD-10-Codes) reichte nicht aus. Wie das Gericht klarstellte, kann „dieselbe Krankheit“ auch dann vorliegen, wenn die Symptome auf demselben Grundleiden beruhen. Auch wiederkehrende Atemwegsinfektionen können eine solche Fortsetzungserkrankung sein. Ohne eine konkrete Beschreibung der Beschwerden durch den Arbeitnehmer – in „laienhaften“ Worten, aber dennoch präzise genug – konnte das Gericht nicht beurteilen, ob es sich um eine neue Krankheit handelte.
    • Der Mitarbeiter hatte zudem eine Art „Vorauswahl“ der Erkrankungen getroffen, die er für relevant hielt. Für viele frühere Zeiträume seiner Arbeitsunfähigkeit fehlte jeglicher Vortrag. Dies machte eine Überprüfung durch das Gericht und den Arbeitgeber unmöglich.
  2. Keine weitere Gelegenheit zum Vortrag: Das Gericht musste dem Mitarbeiter auch keine weitere Möglichkeit geben, seinen Sachvortrag zu ergänzen. Der Beschäftigte hatte nicht rechtzeitig gerügt, dass ihm das Landesarbeitsgericht, das die Klage abwies, nicht ausreichend auf die Notwendigkeit dieses ergänzenden Vortrags hingewiesen hatte.

Da der Flughafenmitarbeiter mit seiner Klage in der Revision unterlag, musste er auch die Kosten des Revisionsverfahrens tragen. Damit war der Rechtsstreit endgültig entschieden.

Die Urteilslogik

Ein Arbeitnehmer muss seine Gesundheitsdaten im Streitfall umfassend offenlegen, um seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei wiederholter Krankheit zu sichern.

  • Einheit der Erkrankung: Eine Krankheit gilt auch dann als Fortsetzung einer früheren, wenn unterschiedliche Symptome auf demselben Grundleiden beruhen.
  • Abgestufte Darlegungspflicht: Bestreitet der Arbeitgeber eine neue Erkrankung, muss der Arbeitnehmer detaillierte Beschreibungen seiner Beschwerden vorlegen und Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, um seinen Anspruch zu beweisen.
  • Datenschutz im Prozess: Das Gericht erlaubt die Offenlegung sensibler Gesundheitsdaten im Gerichtsverfahren, weil sie für eine gerechte Entscheidungsfindung und die Geltendmachung von Rechtsansprüchen unerlässlich sind.

Die Justiz gewährleistet faire Verfahren, indem sie die notwendige Offenlegung von Informationen ermöglicht, selbst wenn diese privatester Natur sind.


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Das Urteil in der Praxis

Wie viel Privatsphäre ist ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall wirklich bereit zu opfern? Das Bundesarbeitsgericht gibt hier eine klare, wenn auch für viele überraschende Antwort: Geht es um die Entgeltfortzahlung und den Nachweis einer neuen Erkrankung, muss die Krankengeschichte offengelegt werden – bis zur Entbindung der Ärzte von ihrer Schweigepflicht. Arbeitgeber erhalten damit ein scharfes Schwert, um überzogenen Entgeltfortzahlungsforderungen bei wiederkehrenden Leiden wirksam zu begegnen. Für Arbeitnehmer ist dies ein unmissverständlicher Weckruf, dass die Darlegungslast im Streitfall tief in die medizinische Akte reichen und der Datenschutz vor Gericht seine Grenzen finden kann. Ein mutiges, aber notwendiges Urteil, das die Interessen der Verfahrensgerechtigkeit über individuelle Sensibilität stellt und für mehr Rechtssicherheit sorgt.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Voraussetzungen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Arbeitnehmer haben in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber, wenn sie unverschuldet aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind. Diese Zahlung dient dazu, die finanzielle Absicherung während der Arbeitsunfähigkeit zu gewährleisten.

Stellen Sie sich dies wie ein Sicherheitsnetz vor: Wenn jemand unerwartet stürzt (krank wird), fängt das Netz (die Entgeltfortzahlung) für eine bestimmte Zeit den finanziellen Schock ab, sodass man sich auf die Genesung konzentrieren kann, ohne sofort Einkommenseinbußen zu erleiden.

Die Entgeltfortzahlung ist pro Krankheit auf eine maximale Dauer von sechs Wochen begrenzt. Dies gilt ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Eine der Grundvoraussetzungen ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als vier Wochen besteht. Zudem ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erforderlich, um den Anspruch zu belegen.

Wird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, werden frühere Fehlzeiten auf diese Sechs-Wochen-Frist angerechnet. Ein ganz neuer Anspruch auf weitere sechs Wochen Lohnfortzahlung entsteht nur, wenn seit der letzten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate vergangen sind oder seit Beginn der allerersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bereits zwölf Monate abgelaufen sind. Nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung übernimmt in der Regel die Krankenkasse mit dem Krankengeld.

Diese gesetzliche Regelung sichert Arbeitnehmer finanziell ab und schützt sie vor einem plötzlichen Einkommensverlust im Falle einer Krankheit.


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Was bedeutet der Begriff ‚dieselbe Krankheit‘ im Kontext der Entgeltfortzahlung bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit?

Der Begriff „dieselbe Krankheit“ ist entscheidend, weil die gesetzliche Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit auf maximal sechs Wochen begrenzt ist und frühere Fehlzeiten aufgrund derselben Krankheit auf diese Frist angerechnet werden. Dabei geht es nicht nur um eine absolut identische Diagnose, sondern darum, ob verschiedene Symptome auf dasselbe ursächliche Grundleiden zurückzuführen sind.

Man kann sich das wie bei einem Baum vorstellen: Auch wenn die Blätter (Symptome) an verschiedenen Ästen (Diagnosen) unterschiedlich aussehen, gehören sie alle zum selben Baum (Grundleiden), wenn dessen Wurzel (ursächliches Problem) die Ursache ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass es bei der Beurteilung, ob „dieselbe Krankheit“ vorliegt, auf die zugrunde liegende Ursache ankommt. Wenn eine chronische Erkrankung immer wieder zu verschiedenen Beschwerden führt, die aber alle aus dieser einen Grunderkrankung entstehen, dann gelten diese einzelnen Arbeitsunfähigkeiten als Fortsetzung derselben Krankheit. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn eine chronische Atemwegserkrankung mal eine Erkältung mit Husten und ein anderes Mal eine Bronchitis mit Fieber auslöst. Obwohl die akuten Symptome und Diagnosen unterschiedlich sind, zählen sie zur „selben Krankheit“, weil sie aus dem gleichen Grundleiden resultieren.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass Arbeitgeber nicht unbegrenzt und ohne Ende für immer wiederkehrende Krankheiten zahlen müssen.


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Welche Informationen muss ein Arbeitnehmer vorlegen, wenn der Arbeitgeber die Fortsetzung einer Krankheit bezweifelt?

Initial legt ein Arbeitnehmer in der Regel eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, um seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu belegen; wenn der Arbeitgeber jedoch die Fortsetzung einer früheren Krankheit bezweifelt, sind detailliertere Informationen erforderlich. Man kann sich dies wie ein Ping-Pong-Spiel vorstellen: Der Arbeitnehmer schlägt den Ball mit der Erstbescheinigung auf, und wenn der Arbeitgeber den Ball zurückspielt, indem er die Fortsetzung der Krankheit anzweifelt, muss der Arbeitnehmer nun tiefer ins Detail gehen.

In einem solchen Konfliktfall, in dem der Arbeitgeber eine Fortsetzung einer bereits vergüteten Krankheit vermutet, reicht eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder das Nennen von Diagnoseschlüsseln nicht mehr aus. Der Arbeitnehmer muss dann umfassend und präzise die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden beschreiben. Diese Darlegung muss sowohl die aktuelle Erkrankung als auch die früheren Erkrankungen im relevanten Zeitraum umfassen, die der Arbeitgeber als Fortsetzung ansieht.

Die Beschreibungen der Beschwerden müssen dabei so präzise formuliert sein, dass ein medizinischer Sachverständiger sie beurteilen kann. Um eine Überprüfung durch das Gericht zu ermöglichen, kann es auch erforderlich sein, die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Diese abgestufte Darlegungslast stellt sicher, dass der Arbeitgeber seine gesetzlichen Rechte zur Begrenzung der Entgeltfortzahlung überprüfen kann und das Gericht eine fundierte Entscheidung trifft.


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Inwieweit dürfen oder müssen sensible Gesundheitsdaten in einem Gerichtsverfahren offengelegt werden?

Sensible Gesundheitsdaten müssen in einem Gerichtsverfahren offengelegt werden, wenn dies für eine gerechte und fundierte Entscheidung unerlässlich ist. Obwohl diese Daten unter strengem Datenschutz stehen, erlaubt das Gesetz in solchen Fällen ihre Verarbeitung, um die Klärung rechtlicher Ansprüche zu gewährleisten.

Man kann sich dies wie das Zusammenfügen eines Puzzles vorstellen: Um ein vollständiges und korrektes Bild eines Sachverhalts vor Gericht zu erhalten, müssen alle relevanten Teile offengelegt werden, selbst wenn diese sehr persönlich sind. Nur so lässt sich ein Rechtsstreit fair und vollständig beurteilen.

Gesundheitsdaten genießen einen sehr hohen Schutz, der unter anderem durch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet wird. Dieses Recht erlaubt es Personen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, welche ihrer Daten preisgegeben werden. In einem Gerichtsverfahren kann dieser Schutz jedoch eingeschränkt sein, wenn die Offenlegung der Daten unbedingt notwendig ist, damit das Gericht eine materiell korrekte Entscheidung treffen kann und beide Parteien ihre Rechte wirksam geltend machen können.

Das Gericht prüft hierbei stets die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Offenlegung. Weniger einschneidende Alternativen, wie beispielsweise die alleinige Nutzung von Krankenkasseninformationen oder nur dem Gericht zugängliche Daten, werden oft abgelehnt, da sie dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht der Gegenpartei auf rechtliches Gehör widersprechen würden. Die DS-GVO selbst erlaubt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ausdrücklich. Diese Regelung stellt sicher, dass rechtliche Auseinandersetzungen auf einer umfassenden und transparenten Grundlage entschieden werden können.


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Welche Konsequenzen drohen Arbeitnehmern, wenn sie erforderliche Gesundheitsinformationen in einem Rechtsstreit nicht offenlegen?

Wenn Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit notwendige Gesundheitsinformationen nicht offenlegen, tragen sie das Prozessrisiko und können ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlieren.

Stellen Sie sich vor, ein Schiedsrichter in einem Spiel muss eine Entscheidung treffen, aber ein Spieler weigert sich, wichtige Informationen preiszugeben, die für die Beurteilung der Situation notwendig wären. Der Schiedsrichter muss dann ohne diese Informationen entscheiden, was in der Regel zum Nachteil des Spielers ausgeht. Ähnlich verhält es sich im Arbeitsrecht: Wenn ein Arbeitnehmer seine Krankengeschichte nicht ausreichend darlegt, obwohl der Arbeitgeber dies bestreitet, wird dies zu seinen Lasten gewertet.

Das bedeutet konkret: Das Gericht geht in diesem Fall davon aus, dass die aktuelle Erkrankung eine Fortsetzung einer früheren Krankheit ist. Die Folge kann sein, dass dem Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung für die fraglichen Tage nicht zusteht und er die geforderten Zahlungen nicht erhält. Zudem muss der Arbeitnehmer, wenn er mit seiner Klage unterliegt, in der Regel die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.

Die Gerichte verlangen die Offenlegung solcher Daten, um eine sachlich korrekte Entscheidung treffen zu können und um beiden Parteien – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – ein faires Verfahren zu ermöglichen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Abgestufte Darlegungslast

Die abgestufte Darlegungslast ist ein juristisches Prinzip, das festlegt, welche Partei in einem Gerichtsverfahren zu welchem Zeitpunkt welche Informationen liefern muss, besonders wenn es um komplexe Sachverhalte geht. Sie funktioniert wie ein Ping-Pong-Spiel: Zuerst muss eine Partei einen Sachverhalt behaupten (darlegen). Bestreitet die andere Partei dies, muss die erste Partei ihre Behauptung mit detaillierteren Fakten untermauern. Dieses Prinzip soll sicherstellen, dass Gerichte auf einer umfassenden Faktenbasis entscheiden können, ohne dass eine Partei von vornherein alle denkbaren Details offenlegen muss.

Beispiel: Im vorliegenden Fall musste der Arbeitnehmer zunächst darlegen, dass aus seiner Sicht keine Fortsetzung einer früheren Krankheit vorlag. Nachdem der Arbeitgeber dies bestritt und eine Fortsetzung vermutete, reichte die bloße ärztliche Bescheinigung nicht mehr aus. Der Arbeitnehmer hätte stattdessen detaillierte Beschreibungen seiner aktuellen und früheren Beschwerden liefern müssen, damit ein Sachverständiger die Frage der „derselben Krankheit“ beurteilen konnte.

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Beweislast

Die Beweislast beschreibt, welche Partei in einem Gerichtsverfahren die Folgen trägt, wenn ein entscheidender Sachverhalt nicht bewiesen werden kann. Man kann sich das wie eine Waage vorstellen: Die Partei, die etwas behauptet, muss in der Regel auch die Beweise dafür erbringen. Kann sie das nicht, geht dies zu ihren Ungunsten, und das Gericht entscheidet so, als ob der behauptete Sachverhalt nicht existiert. Dieses Prinzip sorgt für Rechtssicherheit und legt fest, wer das „Risiko“ trägt, wenn Fakten unklar bleiben.

Beispiel: Wenn der Arbeitnehmer trotz Aufforderung des Gerichts nicht die erforderlichen detaillierten Informationen zu seiner Krankengeschichte lieferte, trug er die Beweislast. Das bedeutete, dass das Gericht annahm, die Krankheit sei eine Fortsetzung einer früheren, was zum Verlust seines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung führte.

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Dieselbe Krankheit

Im Kontext der Entgeltfortzahlung bedeutet „dieselbe Krankheit“, dass verschiedene Arbeitsunfähigkeiten auf ein und demselben ursächlichen Grundleiden beruhen, selbst wenn sich die akuten Symptome oder Diagnosen unterscheiden. Diese Definition ist entscheidend, weil der Arbeitgeber nur für maximal sechs Wochen pro „derselben Krankheit“ zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Die Regelung verhindert, dass Arbeitgeber unbegrenzt und ohne Ende für immer wiederkehrende, aber letztlich zusammenhängende Erkrankungen zahlen müssen.

Beispiel: Der Arbeitgeber des Flughafenmitarbeiters argumentierte, die aktuellen Erkrankungen des Gepäckabfertigers beruhten auf denselben Ursachen wie die früheren. Das Gericht stellte klar, dass beispielsweise wiederkehrende Atemwegsinfektionen, die aus einer chronischen Grunderkrankung herrühren, als „dieselbe Krankheit“ gelten können, auch wenn sich die Symptome jedes Mal unterscheiden.

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Prozessrisiko

Das Prozessrisiko bezeichnet die Gefahr für eine Partei in einem Gerichtsverfahren, dass die Klage oder der Rechtsstandpunkt nicht durchgesetzt werden kann und es zu einem für sie ungünstigen Urteil kommt, einschließlich der Übernahme der Kosten. Es ist das „Risiko“, das man eingeht, wenn man vor Gericht zieht oder sich dort verteidigt. Dieses Risiko motiviert Parteien oft, außergerichtliche Einigungen zu suchen, da das Ergebnis eines Prozesses unsicher ist und bei einer Niederlage finanzielle Konsequenzen drohen.

Beispiel: Der Flughafenmitarbeiter trug das Prozessrisiko, als er trotz der Aufforderung zur detaillierten Darlegung seiner Krankengeschichte diese nicht ausreichend offenlegte. Da das Gericht seine Forderungen ohne diese Informationen nicht prüfen konnte, ging das Verfahren zu seinen Lasten, und er verlor den Anspruch auf die Entgeltfortzahlung sowie musste die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

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Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht, das jeder Person zusteht und ihr die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und in welchem Umfang persönliche Daten preisgegeben und verwendet werden dürfen. Dieses Recht schützt die Privatsphäre und Autonomie des Einzelnen im Umgang mit seinen Daten, insbesondere sensiblen Informationen wie Gesundheitsdaten. Es soll verhindern, dass Daten ohne Zustimmung erhoben, gespeichert oder weitergegeben werden, und damit die freie Persönlichkeitsentfaltung gewährleisten.

Beispiel: Der Flughafenmitarbeiter argumentierte, er sei aufgrund des Datenschutzes nicht verpflichtet, seine gesamte Krankengeschichte offenzulegen, da dies einen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle. Das Gericht entschied jedoch, dass dieser Eingriff in einem Gerichtsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich zur Klärung der Entgeltfortzahlungsansprüche, verhältnismäßig und zulässig sei.

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Rechtliches Gehör

Das Recht auf rechtliches Gehör ist ein grundlegendes Verfahrensrecht, das besagt, dass jede Partei in einem Gerichtsverfahren die Möglichkeit haben muss, sich zu allen relevanten Tatsachen und rechtlichen Argumenten zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Es sichert ein faires Verfahren, indem es sicherstellt, dass niemand „überrascht“ wird oder eine Entscheidung ohne Kenntnis der zugrundeliegenden Informationen fällt. Es ist ein zentraler Pfeiler des Rechtsstaatsprinzips und garantiert Transparenz und Chancengleichheit vor Gericht.

Beispiel: Das Bundesarbeitsgericht lehnte den Vorschlag ab, dass der Arbeitnehmer seine sensiblen Gesundheitsdaten nur dem Gericht oder einem Gutachter mitteilen sollte, ohne dass der Arbeitgeber davon Kenntnis nimmt. Dies wäre dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht des Arbeitgebers auf rechtliches Gehör entgegengetreten, da der Arbeitgeber wissen muss, auf welcher Grundlage ein Gutachten oder eine Gerichtsentscheidung beruht, um seine Rechte verteidigen zu können.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG)

    Arbeitnehmer haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit einen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Paragraph bildet die Grundlage für den Anspruch des Mitarbeiters auf Lohnfortzahlung, den er für die zehn Tage seiner Krankheit geltend machte.

  • Anrechnung bei Fortsetzungserkrankung (§ 3 Abs. 1 S. 2 EFZG)

    Wird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, werden frühere Krankheitszeiten auf die maximale Sechs-Wochen-Frist angerechnet.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Paragraph war der zentrale Streitpunkt, da der Arbeitgeber argumentierte, die aktuellen Erkrankungen des Mitarbeiters seien Fortsetzungen früherer Krankheiten und die Sechs-Wochen-Grenze sei bereits überschritten.

  • Abgestufte Darlegungslast (Allgemeines Prozessrecht)

    Dieses prozessuale Prinzip bestimmt, welche Partei in welcher Situation welche Tatsachen vortragen muss, damit das Gericht eine Entscheidung treffen kann.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Bundesarbeitsgericht legte fest, dass der Mitarbeiter, nachdem der Arbeitgeber eine Fortsetzungserkrankung bestritten hatte, detaillierte Informationen zu seinen früheren und aktuellen Beschwerden liefern musste, um seinen Anspruch zu beweisen.

  • Datenschutz im gerichtlichen Verfahren (Art. 9 Abs. 2 lit. f DS-GVO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG)

    Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert, können aber unter bestimmten Voraussetzungen in einem Gerichtsverfahren zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen verarbeitet werden.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht entschied, dass der Mitarbeiter seine Gesundheitsdaten offenlegen musste, da dies für eine gerechte Entscheidung im Rechtsstreit über die Entgeltfortzahlung zwingend erforderlich war und mildere Mittel nicht ausreichten.


Das vorliegende Urteil


BAG – Az.: 5 AZR 93/22 – Urteil vom 18.01.2023


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