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Entgeltfortzahlung – zwei selbständige oder überlappender Krankheitsfälle

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 13 Sa 117/11 – Urteil vom 29.02.2012

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 19. Oktober 2011 (Az.: 15 Ca 88/11) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.759,11 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. April 2011 zu zahlen (Entgeltfortzahlung März 2011).

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.006,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2011 zu zahlen (Entgeltfortzahlung April 2011).

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 925,80 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juni 2011 zu zahlen (Entgeltfortzahlung Mai 2011).

4. m Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszugs trägt die Klägerin 10/23 und die Beklagte 13/23. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 7/11 und die Beklagte 4/11.

III. Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über von der Klägerin gegen die Beklagte vornehmlich unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung geltend gemachte Vergütungsansprüche für den Zeitraum März 2011 bis Juni 2011.

Die am 00.00.1976 geborene Klägerin steht seit mehreren Jahren in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die monatliche Vergütung der Klägerin betrug zuletzt EUR 2.006,00 brutto. Die Klägerin arbeitet in einer 5-Tage Woche. Im Zeitraum 03.11.2007 bis 03.11.2010 nahm sie Elternzeit in Anspruch. Die Art und der Ort der Beschäftigung der Klägerin nach Ende der Elternzeit sind zwischen den Parteien umstritten. Diesbezüglich führen sie mehrere Rechtsstreitigkeiten gegeneinander. Zwischenzeitlich hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin gekündigt, was Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits ist. Der Kündigungstermin liegt nach dem im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen Zeitraum. Die Klägerin war nach Beendigung der Elternzeit im Wesentlichen arbeitsunfähig krankgeschrieben, wobei die Parteien unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob die Klägerin tatsächlich arbeitsunfähig krank und ob gegebenenfalls der Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 Abs. 1 EFZG abgelaufen war.

Die Klägerin hat im Rechtsstreit folgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Kopie vorgelegt (vgl. I/59-63):

arbeitsunfähig seit arbeitsunfähig bis festgestellt am behandelnder Arzt Bemerkung

04.04.2011 18.04.2011  18.04.2011 Dr. H.

Folgebescheinigung

20.04.2011 30.04.2011 20.04.2011 Dr. H.

Erstbescheinigung

04.04.2011 13.05.2011 03.05.2011 Dr. H.

Folgebescheinigung Diagnose F32.9 G

14.06.2011 18.06.2011 15.06.2011 Dr. W.

Erstbescheinigung

22.06.2011 01.07.2011 27.06.2011 Dr. W.

Folgebescheinigung

Mit ihrer am 29.04.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 06.05.2011 zugestellten Klage, sowie einer am 25.07.2011 eingegangenen und am 29.07.2011 zugestellten Klageerweiterung macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche für die Monate März 2011 bis Juni 2011 geltend, bezüglich derer die Beklagte keine Leistungen erbracht hat.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, vom 01.03.2011 bis 04.03.2011 und am 19.04.2011 sei sie arbeitsfähig gewesen. Am 19.04.2011 habe die Klägerin vermutlich bei der Beklagten gearbeitet, wisse dieses aber nicht mehr sicher. Sie sei aufgrund einzelner, voneinander nicht abhängiger gesundheitlicher Einschränkungen wie folgt erkrankt gewesen:

28.12.2010 bis 02.02.2011 akuter Infekt, Konjunktivitis, Bronchitis

07.02.2011 bis 25.02.2011 nichtinfektiöse Geitis und colitis

07.03.2011 bis 18.03.2011 Lumboischialgie

21.03.2011 bis 01.04.2011 Lumboischialgie

04.04.2011 bis 18.04.2011 depressive Periode

20.04.2011 bis 18.06.2011 zertifikalhoralgische Neuralgie, angst- und depressive Störung mittelgradige depressive Episode

22.06.2011 bis 27.06.2011 Folgebescheinigung

Auch nach Mitteilung der Krankenkasse vom 05.07.2011 (vgl. Akten 1. Instanz Bl. 34; I/34) sei auf die Arbeitsunfähigkeit seit 20.04.2011 keine Vorerkrankung anzurechnen. Was das Wochenende 01.04.2011 bis 04.04.2011 angehe, sei dem eine Erkrankung der Klägerin mit Kreuzschmerzen vorangegangen. Dies sei aber ausgeheilt gewesen. Die Klägerin hätte gern wieder am nächsten Tag gearbeitet. Dann sei offensichtlich aufgrund der Spannungen zwischen den Parteien bei der Klägerin eine weitere Erkrankung eingetreten. Die depressive Episode sei gegebenenfalls auf eine Belastungsreaktion anlässlich des Wiederbeginns der Arbeit zurückzuführen. Die Ursache der Erkrankung könne die Klägerin nicht mehr feststellen. Sie sei jedenfalls am Wochenende durchaus arbeitsfähig gewesen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Bruttolohn für den Monat März 2011 in Höhe von EUR 2.006,00 nebst 5% Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Bruttolohn für den Monat April 2011 in Höhe von EUR 2.006,00 nebst 5% Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Bruttolohn von jeweils EUR 2.006,00 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.06.2011 aus EUR 2.006,00 und ab 01.07.2011 aus weiteren EUR 2.006,00 zu bezahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, es bestehe der dringende Verdacht, die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeiten lediglich vorgetäuscht, da diese im zeitlichen Zusammenhang mit den Konflikten der Parteien stünden und die Bescheinigungen von wechselnden Ärzten ausgestellt worden seien. Im Zeitraum 26.02.2011 bis 06.03.2011 habe die Klägerin nicht gearbeitet, sondern wegen einer angeblichen Erkrankung eines Kindes gefehlt. Sofern die Klägerin tatsächlich unter Depressionen leide, sei diese Erkrankung vor dem 01.04.2011 eingetreten, so dass aufgrund der Einheit des Verhinderungsfalls zumindest seit März 2011 von einer durchgehenden Erkrankung auszugehen sei.

Das Arbeitsgericht hat mit einem am 19.10.2011 verkündeten Urteil der Klägerin Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 07.03.2011 bis 15.04.2011 in Höhe von EUR 1.759,11 brutto (März 2011) und EUR 1.018,38 brutto (April 2011) jeweils zuzüglich Zinsen zugesprochen, die Klage im Übrigen aber abgewiesen. Der Klägerin stehe für den Zeitraum 07.03.2011 bis 15.04.2011 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu. Der Beweiswert der von der Klägerin für diesen Zeitraum vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werde vom Vortrag der Beklagten nicht erschüttert. Im März 2011 lägen auch keine Fortsetzungserkrankungen vor. Weitergehende Ansprüche der Klägerin bestünden nicht. Für den Zeitraum 01.03.2011 bis 06.03.2011 habe die Klägerin keinen Sachvortrag geleistet, der einen Zahlungsanspruch begründen könnte. Weder lege sie die Voraussetzungen für Arbeitsvergütung, für Annahmeverzug oder für Entgeltfortzahlung dar. Für den Zeitraum nach dem 15.04.2011 stehe der Klägerin keine Entgeltfortzahlung zu. Dem stehe der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls aufgrund sich am 02. und 03.04.2011 überlappender Erkrankungen entgegen. Die Klägerin habe keine Tatsachen dargelegt, die den Schluss erlaubten, die Erkrankung Lumboischialgie einerseits und die Erkrankung wegen depressiver Episode andererseits hätten sich im Verlaufe des Wochenendes vom 02.03.2011 nicht überlappt. Die Klägerin habe ausgeführt, jedenfalls ein Grund für die aufgetretene psychische Erkrankung seien die bereits zwischen den Parteien bestehenden Spannungen. Es handele sich auch nach Angaben der Klägerin um eine Belastungsreaktion im Hinblick auf den anstehenden Wiederbeginn der Arbeit. Nach diesem Sachvortrag der Klägerin sei ebenso gut denkbar, dass sie in dem Moment, in dem die Lumboischialgie ausgeheilt gewesen sei, nicht arbeitsfähig gewesen sei.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 21.10.2011 zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Berufung, die am 21.11.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und mit einem am 21.12.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.

Die Klägerin trägt vor, für den Zeitraum 01.03.20011 bis 06.03.2011 folgten die Ansprüche der Klägerin nicht aus Entgeltfortzahlung, sondern unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag. Die Beklagte habe insoweit keinerlei Einwendungen erhoben. Es liege auch keine überlappende Erkrankung im Rahmen einer vom Arbeitsgericht angenommenen „angelegten“ Erkrankung aufgrund psychischer Überlastungssituation vor. Dies entspreche nicht der Attestsituation. Zwischen der Lumboischialgie und der darauf folgenden zerifikalhoralgischen Neuralgie liege eine Zäsur, die zu einem neuen Krankheitsfall führe. Anderes habe auch die Beklagte nicht vorgetragen. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur bereits „angelegten“ Krankheit träfen nicht zu und berücksichtigen nicht, dass auch andere Belastungsreaktionen bei der Klägerin der Auslöser für die Erkrankung gewesen sein könnten.

Die Klägerin beantragt: Unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichtes Mannheim vom 19.10.2011, Az.: 15 Ca 88/11 wird die Beklagte verurteilt,

a) an die Klägerin Bruttolohn für den Monat März 2011 in Höhe von EUR 2.006,00 nebst 5% Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu bezahlen.

b) an die Klägerin Bruttolohn für den Monat April 2011 in Höhe von EUR 2.006,00 nebst 5% Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu bezahlen.

c) an die Klägerin Bruttolohn von jeweils EUR 2.006,00 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.06.2011 aus EUR 2.006,00 und ab 01.07.2011 aus weiteren EUR 2.006,00 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angegriffene Urteil. Eine Depression trete nicht über Nacht auf, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung bereits vor dem 01.04.2011 vorgelegen habe. Wenn die Klägerin selbst vortrage, die depressive Episode sei auf eine Belastungssituation wegen des Wiederbeginns der Arbeit zurückzuführen, bedeute dies, dass die Klägerin ihre Arbeit jedenfalls auch nicht unmittelbar nach Beendigung des Krankheitszeitraums wegen der Lumboischialgie hätte aufnehmen können. Es fehle jede zeitliche Zäsur zwischen den beiden Erkrankungen Anfang April 2011. Es bestehe auch kein Vergütungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2011 bis 06.03.2011, da die Klägerin in diesem Zeitraum nicht gearbeitet habe.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.

Die Klägerin wiederholt trotz teilweisen Obsiegens im ersten Rechtszug die erstinstanzlichen Anträge in ihren Berufungsanträgen in vollem Umfang. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung so verstanden wird, dass mit ihr nicht eine erneute Verurteilung der Beklagten zur Entgeltfortzahlung im Zeitraum 07.03.2011 bis 15.04.2011 erstrebt wird. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil mangels Berufung der Beklagten rechtskräftig, so dass keine Beschwer der Klägerin vorliegt. Die Antragsfassung der Klägerin in der Berufung dient damit offenkundig nur der bestärkenden Verdeutlichung ihres Gesamtanliegens. Dies hat sie auch in der Berufungsverhandlung klargestellt.

II.

Die Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet. Insoweit war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und der Klägerin weitergehende Entgeltfortzahlung auch für den Zeitraum vom 16.04.2011 bis 15.05.2011 zuzusprechen. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin unbegründet und war zurückzuweisen. Aus Gründen der Klarstellung hat das Landesarbeitsgericht den Tenor der Entscheidung insgesamt neu gefasst.

1. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, soweit sie den Zeitraum 01.03.2011 bis 06.03.2011 betrifft. Die Klägerin war in dieser Zeit nach eigenen Angaben nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben, so dass ihr keine Entgeltfortzahlungsansprüche zustehen. Die Klägerin beruft sich darauf, dass ihr Vergütungsansprüche „aus dem Arbeitsvertrag“ zustünden. Demgegenüber hat die Beklagte bereits erstinstanzlich und erneut im Berufungsrechtszug vorgetragen, dass die Klägerin in diesem Zeitraum nicht gearbeitet hat. Die Klägerin hat weder klargestellt, ob sie dennoch von einem Vergütungsanspruch für tatsächlich geleistete Arbeit oder etwaig von einem Anspruch aus Annahmeverzug ausgeht. Hierzu fehlt jede Darlegung und jeder Beweisantritt. Vergütungsansprüche gegen die Beklagte können so nicht begründet werden. Darauf hat das Arbeitsgericht unter II.2. der Entscheidungsgründe des mit der Berufung angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen.

2. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage Vergütungsansprüche gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 07.03.2011 bis 15.04.2011 geltend macht, sind ihr diese vom Arbeitsgericht zugesprochen worden. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig, nachdem die Beklagte keine Berufung eingelegt hat. Insoweit bleibt es bei den der Klägerin im Urteil des Arbeitsgerichts zugesprochenen EUR 1.759,11 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011. Gegen die diesbezügliche Berechnung des Arbeitsgerichts (vgl. II.1.c. der Entscheidungsgründe) haben die Parteien keine Bedenken erhoben. Soweit die Klägerin für Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem Monat März mit dem Berufungsantrag – anders als noch im ersten Rechtszug – nunmehr Zinsen bereits ab 01.03.2011 begehrt, beruht dies offenkundig auf einem Schreibversehen. Im Übrigen gibt es keinen Grund für einen früheren Zinsbeginn als den ersten Tag des Folgemonats, da Fälligkeit und damit Verzug grundsätzlich erst mit Ablauf des Vergütungszeitraums eintritt, §§ 614 Satz 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die Berufung der Klägerin ist begründet, soweit von ihr geltend gemachte Entgeltfortzahlungsansprüche gegen die Beklagte für den Zeitraum 16.04.2011 bis 15.05.2011 vom Arbeitsgericht abgewiesen wurden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte in diesem Zeitraum einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund einer seit 04.04.2011 bestehenden Erkrankung wegen einer depressiven Episode. Das Landesarbeitsgericht teilt insoweit nicht die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass es sich um eine überlappende Erkrankung mit der vom 07.03.2011 bis 01.04.2011 bestehenden Lumboischialgie der Klägerin handelt, die unter dem Gesichtspunkt der Einheit des Verhinderungsfalls zu einer Beendigung des Entgeltfortzahlungsanspruchs sechs Wochen nach Beginn der ersten Erkrankung führt.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12. Juli 1989 – 5 AZR 377/88 – NZA 1989, 927; BAG 11. Juli 1990 – 5 AZR 368/89 – EEK I/1015; BAG 13. Juli 2005 – 5 AZR 389/04 – BAGE 115, 206 = AP EFZG § 3 Nr. 25), der sich die erkennende Kammer anschließt, gilt in diesem Zusammenhang Folgendes:

aa) Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur dann, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt (BAG 2. Dezember 1981 – 5 AZR 89/80 – BAGE 37, 172 = AP LohnFG § 1 Nr. 48). Tritt eine Krankheit, die sich später als Fortsetzungserkrankung herausstellt, zu einer bereits bestehenden, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzu und dauert sie über deren Ende hinaus an, ist sie für die Zeit, in der sie die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, als Teil der späteren Fortsetzungserkrankung zu werten (BAG 2. Februar 1994 – 5 AZR 345/93 – BAGE 75, 340).

bb) Eine weitere Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer nur fordern, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in welchem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt (BAG 2. Dezember 1981 – 5 AZR 89/80 – BAGE 37, 172 = AP LohnFG § 1 Nr. 48 zu II 1 der Gründe, m.w.N.). Denn zwei selbständige Verhinderungsfälle liegen vor, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht zu arbeiten brauchte oder auch gar nicht arbeiten konnte, weil er nur für wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (BAG 2. Dezember 1981 – 5 AZR 89/80 – BAGE 37, 172 = AP LohnFG § 1 Nr. 4 zu II 2 a der Gründe, m.w.N. aus Rechtsprechung und Schrifttum).

cc) Wird das Ende der Arbeitsunfähigkeit vom Arzt auf einen bestimmten Kalendertag festgelegt, so wird damit in der Regel Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der üblichen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers an diesem Kalendertag bescheinigt. Es ist Sache des behandelnden Arztes, den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die Arbeitsunfähigkeit endet. In seiner Entscheidung vom 14. September 1983 (5 AZR 70/81 – BAG 43, 291 = AP § 1 LohnFG Nr. 55, aaO) hat das Bundesarbeitsgericht darauf hingewiesen, Arbeitsunfähigkeit könne auch für solche Tage bescheinigt werden, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird. Einen Erfahrungssatz, dass Arbeitsunfähigkeit, deren Ende für einen Freitag bescheinigt ist, erst am folgenden Sonntag endet, gibt es nicht. Wollte man einen solchen Satz aufstellen, würde man in unzulässiger Weise in die fachlichen Befugnisse des Arztes eingreifen, denn es muss der Sachkunde des behandelnden Arztes überlassen bleiben, das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen (BAG 12. Juli 1989 – 5 AZR 377/88 – NZA 1989, 927).

dd) Der etwaigen Unkenntnis des Arbeitgebers von den Krankheitsursachen ist bei der Verteilung der Darlegungslast zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung Rechnung zu tragen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zunächst einen Entgeltfortzahlungsanspruch von sechs Wochen hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt dabei der Arbeitnehmer (BAG 26. Februar 2003 – 5 AZR 112/02 – BAGE 105, 171). Er genügt seiner Darlegungs- und Beweislast gemäß § 5 Abs. 1 EFZG regelmäßig durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ist der Arbeitnehmer jedoch innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend, weil sie keine Angaben zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung enthält. Der Arbeitnehmer muss deshalb darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dabei hat der Arbeitnehmer den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung sind allerdings vom Arbeitgeber zu tragen, denn nach der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG trifft den Arbeitgeber die objektive Beweislast.

b) Nach diesem Maßstab kann nicht von zwei überlappenden Krankheiten der Klägerin in der Zeit vom 01.04.2011 bis 04.04.2011 ausgegangen werden. Zunächst handelt es sich um zwei verschiedene Krankheiten der Klägerin. Sie war bis Freitag 01.04.2011 vom Arzt allein wegen Lumboischialgie arbeitsunfähig krankgeschrieben und ab 04.04.2011 allein wegen einer depressiven Episode. Dies ist zwischen den Parteien weiter nicht streitig. Die allgemeine Frage einer Fortsetzungserkrankung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Es liegt aber auch kein Fall von zwei überlappenden Krankheiten und einer Einheit des Verhinderungsfalls vor. Dies hat die Klägerin in ausreichendem Maße dargelegt. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen der ersten Erkrankung endet mit Ablauf der Arbeitszeit der Klägerin am Freitag 01.04.2011. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gibt es keinen Erfahrungssatz, dass Arbeitsunfähigkeit, deren Ende für einen Freitag bescheinigt wird, erst am folgenden Sonntag endet. In gleicher Weise würde man grundsätzlich in unzulässiger Weise in die fachlichen Befugnisse des Arztes eingreifen, wollte man annehmen, eine ab Montag bescheinigte Arbeitsunfähigkeit würde tatsächlich bereits seit Freitag, Samstag oder Sonntag bestehen. Wird der Anfang einer Arbeitsunfähigkeit vom Arzt auf einen bestimmten Kalendertag festgelegt, so wird damit in der Regel Arbeitsunfähigkeit ab Beginn der üblichen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers an diesem Kalendertag bescheinigt. Von dieser Regel abzuweichen gibt der vorliegende Fall keinen Anlass. Die Klägerin hat mit der Vorlage zweier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, am 01.04.2011 endend beziehungsweise am 04.04.2011 beginnend ärztlich bescheinigt dargelegt, dass zwischen beiden unterschiedlichen Erkrankungen eine zeitliche Zäsur von mehr als zwei Tagen lag. Die Annahme des Arbeitsgerichts, es sei ebenso gut denkbar, dass vor Ausheilung der Lumboischialgie bereits die Erkrankung wegen einer depressiven Episode eingetreten sei, findet keine Stütze in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und greift – mangels begründeter Zweifel an der Richtigkeit dieser Bescheinigungen – unzulässig in die fachlichen Befugnisse des Arztes ein. Die Annahme, die depressive Episode der Klägerin sei vor dem Hintergrund der Spannungen zwischen den Parteien und des nahenden Arbeitsbeginns schon vor dem 04.04.2011 eingetreten, findet im Sachvortrag der Parteien keine Stütze. Sie drängt sich auch nicht nach einer lebensnahen Betrachtung des Falles auf. Die psychische Belastung der Klägerin wird gleichsam mit jeder Stunde des herannahenden Arbeitsantritts größer und kulminiert unmittelbar am Tag des Arbeitsantritts. Die Annahme, die Krankheit sei quasi schon zuvor „angelegt“ gewesen, ist eine bloße Vermutung, die nicht von Sachgründen getragen wird und sagt zudem nichts über die Frage der Arbeitsfähigkeit der Klägerin aus. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Klägerin gerade auf ein Wochenende bezieht. Nach der oben referierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts würde als zeitliche Zäsur sogar ein Zeitraum von einer halben Stunde zwischen zwei Krankheiten am selben Arbeitstag ausreichen (BAG 11. Juli 1990 – 5 AZR 368/89 – EEK I/1015). Ob die Klägerin ohne das Wochenende bereits früher an einer depressiven Episode erkrankt wäre, ist ohne Belang, da tatsächlich eine Erkrankung der Klägerin erst später eingetreten ist. Die Beklagte ist diesen Darlegungen der Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie beschränkt sich erstinstanzlich auf die unsubstantiierte Behauptung, die depressive Erkrankung der Klägerin sei schon vor dem 01.04.2011 eingetreten. Dies steht im klaren Widerspruch zur ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne dass von der Beklagten erläutert würde, welche Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestünden. Zweitinstanzlich hat die Beklagte lediglich ausgeführt, dass eine „Depression nicht über Nacht“ auftritt. Dies ist kein schlüssiger Vortrag. Auch eine aufgrund einer psychischen Erkrankung eintretende Arbeitsunfähigkeit hat einen Anfang und gegebenenfalls ein Ende. Dieses zu bestimmen ist Sache des Arztes. Warum und ab wann vor dem 04.04.2011 eine solche Krankheit bei der Klägerin entgegen der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegen haben soll, wird von der Beklagten nicht ansatzweise erläutert. Damit ist der Vortrag nicht geeignet, den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern. Würde man der Ansicht der Beklagten folgen, käme man zu dem geradezu absurden Ergebnis „einmal krank – immer schon krank gewesen“.

c) Ausgehend von dem Beginn der neuen Erkrankung der Klägerin am 04.04.2011 endet der Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 Abs. 1 EFZG mit Ablauf des 15.05.2011. Dabei hat die Klägerin ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Feststellungsdatum 03.05.2011 (Folgebescheinigung; vgl. I/62) durchgehende Arbeitsunfähigkeit ab 04.04.2011 nachgewiesen, mithin auch für den 19.04.2011. Soweit die Klägerin erstinstanzlich generell das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestritten hat, hat sie den hohen Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II.1.a) und b) der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Somit steht der Klägerin für den Monat April 2011 die volle Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges in Höhe von EUR 2.006,00 brutto zu. Anspruch auf Zinsen hat die Klägerin – anders als von ihr beantragt und vom Arbeitsgericht zugesprochen – aber erst ab 01.05.2011, §§ 614 Satz 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Auf die 10 Arbeitstage im Monat Mai 2011 bis 15.05.2011 entfallen – der zutreffenden Berechnungsweise des Arbeitsgerichts unter II.1.c. folgend – EUR 925,80 brutto. Der Klägerin steht diesbezüglich ein Zinsanspruch ab 01.06.2011 zu, §§ 614 Satz 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

4. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet, soweit sie für Zeiten nach dem 15.05.2011 bis zum 30.06.2011 Entgeltfortzahlung von der Beklagten begehrt. Insoweit ist der Entgeltfortzahlungszeitraum nach § 3 Abs. 1 EFZG abgelaufen, da es sich bei allen Erkrankungen der Klägerin ab dem 04.04.2011 nach ihren eigenen Angaben um Fortsetzungserkrankungen handelt. Für den Krankheitszeitraum 04.04.2011 bis 13.05.2011 ist dies – neben den Angaben der Klägerin – auch offenkundig aufgrund der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 03.05.2011 (Folgebescheinigung mit Diagnose F32.9G = depressive Episode; vgl. I/62). Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 22.07.2011 (dort Seite 2, vgl. I/32) mitgeteilt, dass sie weiter bis 18.06.2011 wegen einer depressiven Episode, also einer Fortsetzungserkrankung, erkrankt gewesen sei. Für die Zeit vom 19.06.2011 bis 21.06.2011 fehlen Angaben der Klägerin über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und eine etwaige Diagnose. Für diese Zeit hat sie im Rechtsstreit auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Entgeltfortzahlungsansprüche werden so nicht schlüssig begründet. Für den Zeitraum 22.06.2011 bis 27.06.2011 bezieht sich die Klägerin schriftsätzlich (vom 27.09.2011, dort Seite 1; I/55) auf eine ärztliche Folgebescheinigung und legt eine solche in Kopie (vgl. I/60) für den Zeitraum 22.06.2011 bis 01.07.2011, festgestellt am 27.06.2011 vor. Eine „Folgebescheinigung“ bezieht sich aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin, dass zuvor eine Erkrankung wegen einer depressiven Episode vorgelegen hat, erkennbar aber wieder auf dieselbe Erkrankung, wegen derer der Entgeltfortzahlungszeitraum bereits abgelaufen war. Auch die Klägerin beruft sich nicht darauf, dass sie wegen einer anderen Krankheitsursache arbeitsunfähig gewesen sei. Mithin sind Entgeltfortzahlungsansprüche für den gesamten Zeitraum nach dem 15.05.2011 bis 30.06.2011 wegen Ablaufs der Frist des § 3 Abs. 1 EFZG ausgeschlossen.

III.

Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu tragen, nachdem sie teilweise obsiegt haben, teilweise unterlegen sind, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bezogen auf den ersten Rechtszug hat die Klägerin bei einem Streitwert von EUR 8.024,00 mit insgesamt EUR 4.490,91 obsiegt, was zu einer Kostenquote von 10/23 (Klägerin) und 13/23 (Beklagte) führt. Im Berufungsrechtszug waren bezogen allein auf die von der Klägerin eingelegte Berufung noch EUR 5.246,51 in Streit. Hierauf bezogen hat die Klägerin – über die ihr erstinstanzlich bereits zugesprochenen Beträge hinaus – mit weiteren EUR 1.913,42 obsiegt. Dies ergibt für den Berufungsrechtszug eine Kostenquote von 7/11 (Klägerin) zu 4/11 (Beklagte). Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

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