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Entgeltfortzahlungsanspruch bei Einführung einer Vorgriffsstunde

Überstunden sind wie ein Guthabenkonto, sollte man meinen. Doch als ein Arbeitnehmer „Freizeit“ davon abbuchen wollte, schrumpfte plötzlich der Kontostand. Vor Gericht erstritt er nun sein volles Gehalt – und noch einiges mehr. Das Landesarbeitsgericht Köln musste klären, ob sein Chef bei der Lohnzahlung während der Freistellung richtig gerechnet hatte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 Sa 663/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 23.08.2024
  • Aktenzeichen: 6 Sa 663/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Arbeitnehmer, der ausstehenden Lohn einforderte und gegen ein früheres Urteil Berufung eingelegt hat.
  • Beklagte: Die Arbeitgeberin, die zur Zahlung des Lohns aufgefordert wurde.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger (Arbeitnehmer) hatte von der Beklagten (Arbeitgeberin) Lohn für die Monate Dezember 2022 bis Mai 2023 gefordert. Ein vorheriges Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde vom Kläger angefochten (Berufung). Während des Berufungsverfahrens erweiterte der Kläger seine Forderung.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Kläger Anspruch auf die Zahlung seines Lohns für den Zeitraum Dezember 2022 bis Mai 2023 hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht änderte das vorherige Urteil des Arbeitsgerichts Köln. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger den Lohn für die Monate Dezember 2022 bis Mai 2023 in Höhe von jeweils 2.411,63 Euro brutto zu zahlen. Zusätzlich muss die Beklagte Zinsen auf diese Beträge zahlen.
  • Folgen: Die Beklagte muss die festgelegten Lohnzahlungen für die sechs Monate zuzüglich Zinsen an den Kläger leisten. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde entsprechend der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts abgeändert.

Der Fall vor Gericht


Der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln

Lehrerzimmer Konflikt "Vorgriffsstunde". Arbeitsrecht, Arbeitnehmerrechte, Entgeltfortzahlung.
Vergütung der Vorgriffsstunde für Lehrer | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat am 23. August 2024 ein wichtiges Urteil zur Berechnung von Arbeitsentgeltansprüchen während einer Freistellung wegen Überstunden gefällt (Az.: 6 Sa 663/23). Es änderte damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln ab und gab der Klage eines Arbeitnehmers in wesentlichen Teilen statt. Der Fall drehte sich um die korrekte Bezahlung während einer Zeit, in der der Mitarbeiter nicht arbeiten musste, um angesammelte Überstunden abzubauen.

Der Kern des Rechtsstreits: Bezahlung während der Freistellung

Ein Arbeitnehmer hatte offenbar eine erhebliche Anzahl an Überstunden angesammelt. Sein Arbeitgeber stellte ihn daraufhin für einen längeren Zeitraum von der Arbeit frei, um diese Stunden auszugleichen. Während dieser Freistellung kam es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des zustehenden Gehalts. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, nicht korrekt bezahlt worden zu sein, und zog vor Gericht.

Das Verfahren in der ersten Instanz

Zunächst befasste sich das Arbeitsgericht Köln mit dem Fall (Az.: 17 Ca 1380/22). Das Urteil vom 23. Oktober 2023 entsprach jedoch nicht den Forderungen des Klägers. Unzufrieden mit diesem Ergebnis legte der Arbeitnehmer Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein, um seine Ansprüche erneut prüfen zu lassen.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln

Das LAG Köln überprüfte den Fall und kam zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz. Es änderte das Urteil des Arbeitsgerichts ab und verurteilte die beklagte Arbeitgeberin zu erheblichen Nachzahlungen. Dabei berücksichtigte das Gericht auch eine Erweiterung der Klage, die der Arbeitnehmer erst im Berufungsverfahren eingebracht hatte.

Nachzahlung monatlicher Vergütung

Ein zentraler Punkt des Urteils betrifft die monatliche Vergütung während der Freistellungsphase. Das Gericht sprach dem Kläger für die Monate Dezember 2022 bis Oktober 2023 jeweils einen zusätzlichen Betrag von 2.411,63 Euro brutto zu. Dies deutet darauf hin, dass die ursprüngliche Berechnung des während der Freistellung zu zahlenden Entgelts durch den Arbeitgeber fehlerhaft war und zu einer Unterzahlung führte.

Weitere Gehalts- und Entgeltansprüche

Für November 2023 verurteilte das LAG die Beklagte zur Zahlung von 6.164,00 Euro brutto als reguläre Vergütung. Für Dezember 2023 wurde derselbe Betrag als Urlaubsentgelt zugesprochen. Dies zeigt, dass auch Ansprüche, die möglicherweise nach oder am Ende der Freistellungsphase relevant wurden, Gegenstand des Verfahrens waren und vom Gericht bestätigt wurden.

Zusätzliche Sonderzahlungen bestätigt

Neben den laufenden Gehaltsansprüchen bestätigte das Gericht auch Ansprüche des Klägers auf Sonderzahlungen. Die Beklagte muss demnach eine Weihnachtsgratifikation für 2022 in Höhe von 3.082,00 Euro brutto sowie eine Jahresleistung für 2022 in Höhe von 6.164,00 Euro brutto nachzahlen. Auch diese Zahlungen waren offenbar strittig und wurden nun gerichtlich durchgesetzt.

Verzinsung der Forderungen

Alle zugesprochenen Beträge sind zudem zu verzinsen. Das Gericht legte einen Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fest. Die Zinsläufe beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, meist ab Fälligkeit der jeweiligen Zahlung bzw. ab dem Datum des erstinstanzlichen Urteils oder späterer Fälligkeitstermine. Dies stellt sicher, dass der Kläger auch für die verspätete Zahlung entschädigt wird.

Rechtliche Hintergründe zur Entgeltberechnung bei Freistellung

Wird ein Arbeitnehmer zum Abbau von Überstunden freigestellt, stellt sich oft die Frage, wie das Entgelt für diese Zeit zu berechnen ist. Grundsätzlich gilt der Grundsatz der vollen Lohnfortzahlung (§ 611a BGB). Die Freistellung darf nicht zu einer finanziellen Benachteiligung führen. Oft wird analog zu Regelungen wie dem § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) argumentiert, der für die Berechnung des Urlaubsentgelts auf den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen abstellt.

Maßgeblicher Verdienst

Zum maßgeblichen Verdienst gehören in der Regel alle laufenden Lohnbestandteile. Variable Vergütungsanteile wie Provisionen oder Zuschläge, die regelmäßig gezahlt werden, sind oft ebenfalls zu berücksichtigen. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld fließen meist nicht in die Berechnung für den Freistellungszeitraum ein, können aber – wie hier geschehen – als eigenständiger Anspruch bestehen bleiben. Die genaue Berechnung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben.

Bedeutung des Urteils für Betroffene

Was Arbeitnehmer wissen sollten

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern, die zum Abbau von Überstunden freigestellt werden. Es macht deutlich, dass der Anspruch auf das übliche Arbeitsentgelt auch während dieser Zeit grundsätzlich fortbesteht. Arbeitnehmer sollten bei einer Freistellung genau prüfen, ob ihr Gehalt korrekt berechnet wird. Insbesondere muss der Durchschnittsverdienst der relevanten Vorperioden als Basis dienen, um Nachteile zu vermeiden. Bei Unklarheiten oder vermuteter Unterzahlung lohnt sich die Geltendmachung der Ansprüche, notfalls auch gerichtlich.

Was Arbeitgeber beachten müssen

Für Arbeitgeber unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit einer sorgfältigen und korrekten Berechnung des Entgelts während einer Freistellung zum Überstundenabbau. Eine pauschale Kürzung oder die Nichtberücksichtigung relevanter Lohnbestandteile kann zu erheblichen Nachforderungen führen, wie der vorliegende Fall zeigt. Arbeitgeber sollten die rechtlichen Vorgaben (Gesetze, Tarifverträge, Arbeitsverträge) genau prüfen und im Zweifel auf den Durchschnittsverdienst abstellen, um rechtssicher zu handeln. Klare Regelungen im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen können helfen, Streitigkeiten vorzubeugen.

Fazit: Klare Linie bei der Bezahlung während Freizeitausgleich

Das LAG Köln hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Freistellung zum Abbau von Überstunden nicht zu finanziellen Einbußen für den Arbeitnehmer führen darf. Die Arbeitgeberin wurde zu umfangreichen Nachzahlungen verurteilt, die sowohl laufendes Entgelt als auch Sonderzahlungen umfassen. Das Urteil betont die Wichtigkeit der korrekten Entgeltberechnung und dient als Orientierung für ähnliche Fälle in der Praxis. Es bestätigt, dass der volle Lohnanspruch auch während des Freizeitausgleichs geschützt ist.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bestätigt, dass bei einer Freistellung zur Abgeltung von Überstunden das aktuelle Bruttoentgelt zum Zeitpunkt der Freistellung zu zahlen ist, nicht das Entgelt aus dem Jahr der geleisteten Überstunden. Die Entscheidung unterstreicht den Grundsatz des „Wertersatzes“ im Arbeitsrecht – wenn Zeit statt Geld als Ausgleich vereinbart wurde, ist der aktuelle Wert dieser Zeit maßgeblich. Dies stärkt die Position von Arbeitnehmern, die oft jahrelang auf den Ausgleich ihrer Überstunden warten müssen und schützt sie vor inflationsbedingten Wertverlusten ihrer Arbeitsleistung.

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Klärung Ihrer Entgeltansprüche bei Freistellung

Gerade bei der Freistellung zum Überstundenabbau entstehen häufig Unsicherheiten, ob die Gehaltszahlungen korrekt berechnet wurden. Da während dieser Zeit der volle Vergütungsanspruch grundsätzlich fortbesteht, ist es wichtig, alle relevanten Lohnbestandteile zu berücksichtigen, um Nachteile zu vermeiden.

Unsere Kanzlei prüft Ihre individuelle Situation sorgfältig, ermittelt bestehende Ansprüche und setzt diese bei Bedarf durch. Eine präzise rechtliche Einschätzung kann helfen, Unstimmigkeiten zu klären und Ihre finanzielle Position zu sichern.

Ersteinschätzung anfragen

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau versteht man unter der Vorgriffsstunde im Kontext des Lehrerberufs und welche rechtliche Grundlage hat diese?

Unter einer Vorgriffsstunde versteht man im Allgemeinen eine zusätzliche Unterrichtsstunde, die eine Lehrkraft pro Woche über ihre regulär festgelegte Pflichtstundenzahl hinaus leisten muss oder kann. Es handelt sich dabei um eine Form der vorgearbeiteten Arbeitszeit.

Der Zweck der Vorgriffsstunde

Das Konzept der Vorgriffsstunde wird von Bundesländern häufig eingeführt, um auf besondere Situationen im Bildungssystem zu reagieren. Ein Hauptgrund ist oft die Bewältigung von Lehrermangel. Durch die zusätzliche Stunde, die jede Lehrkraft leistet, kann der Unterrichtsausfall reduziert werden. Gleichzeitig ist die Idee dahinter, dass diese zusätzlich geleistete Zeit nicht sofort vergütet, sondern auf einem Arbeitszeitkonto angespart und zu einem späteren Zeitpunkt durch Freizeit ausgeglichen wird. Dies kann beispielsweise durch eine Reduzierung der Unterrichtsstunden in späteren Dienstjahren oder durch eine frühere Pensionierung geschehen.

Rechtliche Grundlage und Verbindlichkeit

Die Einführung und Ausgestaltung von Vorgriffsstunden ist nicht bundeseinheitlich geregelt, da die Schul- und Beamtenpolitik in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer fällt. Jedes Bundesland entscheidet selbst, ob und in welcher Form es Vorgriffsstunden einführt.

Die rechtliche Grundlage findet sich daher in landesspezifischen Gesetzen, Verordnungen oder Erlassen. Für verbeamtete Lehrkräfte sind dies meist die Arbeitszeitverordnungen für Beamte oder spezielle Verordnungen für Lehrkräfte, die vom jeweiligen Kultusministerium erlassen werden. Für angestellte Lehrkräfte können Regelungen im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen (wie dem TV-L oder TV-H) enthalten sein, wobei sich die Regelungen für Angestellte oft an denen für Beamte orientieren. Die Vorgriffsstunde ist, wenn sie vom Land angeordnet wird, in der Regel verpflichtend.

Die Regelung in Sachsen-Anhalt (und Ausblick)

Die konkrete Handhabung von Vorgriffsstunden unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland und kann sich über die Zeit auch ändern. In Sachsen-Anhalt gibt es aktuell keine generell für alle Lehrkräfte verpflichtend angeordnete „Vorgriffsstunde“ im oben beschriebenen klassischen Sinne.

Allerdings existieren in Sachsen-Anhalt Regelungen, die es Lehrkräften unter bestimmten Bedingungen ermöglichen, freiwillig Mehrarbeit zu leisten (z.B. eine Stunde pro Woche mehr). Diese zusätzlich geleistete Stunde kann dann entweder direkt vergütet oder auf einem Arbeitszeitkonto angespart werden, um sie später für eine Freistellung zu nutzen. Die genauen Voraussetzungen und Modalitäten hierfür sind in den jeweils gültigen Verordnungen (wie der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte – ArbZVO LSA) und den dazugehörigen Erlassen des Kultusministeriums Sachsen-Anhalt festgelegt. Es ist wichtig zu wissen, dass sich solche Regelungen ändern können.

Integration in das Arbeitszeitmodell und Ausgleich

Die Vorgriffsstunde (im klassischen Modell) oder die freiwillig geleistete zusätzliche Stunde (wie aktuell in Sachsen-Anhalt möglich) erhöht die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft. Sie ist Teil der gesamten Arbeitszeit.

Der entscheidende Punkt bei der klassischen Vorgriffsstunde ist der Ausgleich: Die Stunde wird nicht als bezahlte Mehrarbeit angesehen, sondern als vorgeleistete Zeit. Der Ausgleich erfolgt daher typischerweise in Form von Freizeit zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise durch eine Verringerung der Wochenstundenzahl in den Jahren vor dem Ruhestand oder durch das Ansparen von Stunden für ein Sabbatical (Freistellungsjahr). Die genauen Modelle für das Ansparen und den Ausgleich legt jedes Bundesland individuell fest. Bei den aktuellen Modellen in Sachsen-Anhalt mit freiwilliger Mehrarbeit besteht oft ein Wahlrecht zwischen direkter Vergütung und dem Ansparen auf einem Zeitkonto für späteren Freizeitausgleich.


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Welche Auswirkungen hat die Vorgriffsstunde auf die reguläre Arbeitszeit und den Aufgabenbereich von Lehrkräften?

Die Einführung einer Vorgriffsstunde erhöht unmittelbar Ihre wöchentliche Unterrichtsverpflichtung. Sie leisten eine zusätzliche Unterrichtsstunde pro Woche, die über Ihre regulär festgelegte Pflichtstundenzahl hinausgeht.

Erhöhung der Unterrichtszeit und Arbeitsbelastung

Diese zusätzliche Stunde bedeutet, dass Sie mehr Zeit im direkten Unterricht mit Schülerinnen und Schülern verbringen. Ihre reguläre Pflichtstundenzahl, also die Anzahl der Stunden, die Sie normalerweise unterrichten müssten, wird durch die Vorgriffsstunde faktisch um eine Stunde angehoben, solange diese Regelung für Sie gilt.

Da die Vorgriffsstunde eine zusätzliche Unterrichtsleistung darstellt, führt sie in der Regel zu einer Erhöhung der gesamten Arbeitsbelastung. Die notwendige Zeit für die Vor- und Nachbereitung dieser zusätzlichen Stunde sowie eventuell anfallende Korrekturen müssen Sie meist zusätzlich zu Ihren sonstigen Aufgaben aufbringen.

Keine automatische Reduzierung anderer Aufgaben

Im Allgemeinen ist nicht vorgesehen, dass durch die Vorgriffsstunde andere dienstliche Aufgaben automatisch reduziert werden. Tätigkeiten wie die Teilnahme an Konferenzen, Elterngespräche, Aufsichten oder Verwaltungsaufgaben bleiben in ihrem Umfang normalerweise bestehen.

Die Vorgriffsstunde addiert sich somit zu Ihrem bestehenden Aufgabenprofil hinzu und erweitert vorrangig den unterrichtlichen Teil Ihrer Tätigkeit. Ihr Stundenplan im Schulalltag muss diese zusätzliche Unterrichtsstunde entsprechend berücksichtigen.

Ziel der Vorgriffsstunde: Späterer Ausgleich

Das Prinzip der Vorgriffsstunde basiert darauf, dass diese zusätzlich geleistete Arbeitszeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausgeglichen wird. Die genauen Regelungen für diesen Ausgleich (z. B. durch eine spätere Reduzierung der Unterrichtsstunden oder Möglichkeiten im Hinblick auf den Ruhestand) sind in den jeweiligen landesspezifischen Verordnungen oder Gesetzen festgelegt. Für den Zeitraum, in dem Sie die Vorgriffsstunde leisten, bedeutet sie jedoch eine konkrete wöchentliche Mehrarbeit im Bereich des Unterrichtens.


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Unter welchen Voraussetzungen habe ich als Lehrkraft Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich für die geleistete Vorgriffsstunde?

Ob Sie als Lehrkraft einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung oder einen Freizeitausgleich für geleistete Vorgriffsstunden haben, hängt von den spezifischen Regelungen Ihres Bundeslandes und Ihrem Beschäftigungsstatus (Beamter/Beamtin oder Tarifbeschäftigte/r) ab. Grundsätzlich gilt jedoch meist folgendes Prinzip:

Vorgriffsstunden sind zusätzlich zu leistende Unterrichtsstunden, die über Ihre reguläre Pflichtstundenzahl hinausgehen. Die wichtigste Voraussetzung für jeglichen Ausgleich ist, dass diese Stunden offiziell angeordnet oder genehmigt wurden und Sie diese nachweislich geleistet haben.

Freizeitausgleich: Der Regelfall

In den meisten Bundesländern ist der Freizeitausgleich der vorgesehene Weg, um Vorgriffsstunden auszugleichen.

  • Arbeitszeitkonto: Die geleisteten Vorgriffsstunden werden in der Regel auf einem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, ähnlich einem „Stundensparbuch“.
  • Späterer Ausgleich: Dieses Guthaben soll zu einem späteren Zeitpunkt wieder „abgebaut“ werden. Das kann bedeuten:
    • Eine Reduzierung Ihrer wöchentlichen Pflichtstundenzahl in einem späteren Schuljahr.
    • Eine längere Freistellung vom Dienst, beispielsweise in Form eines „Sabbatjahres“ oder einer früheren Freistellung vor dem Ruhestand.
  • Voraussetzung: Der Anspruch auf Freizeitausgleich entsteht mit der Leistung der Stunde, die Inanspruchnahme erfolgt aber nach den jeweils geltenden landesspezifischen Regelungen und oft erst nach vielen Jahren.

Finanzielle Vergütung: Die Ausnahme

Eine direkte finanzielle Auszahlung der Vorgriffsstunden ist in der Regel nicht vorgesehen und stellt die Ausnahme dar. Sie kommt meist nur unter bestimmten Bedingungen in Betracht:

  • Wenn Freizeitausgleich nicht mehr möglich ist: Dies kann der Fall sein, wenn Ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis endet (z. B. durch Kündigung, Renten- oder Pensionseintritt), bevor Sie die angesammelten Stunden durch Freizeit ausgleichen konnten.
  • Gesetzliche oder tarifliche Sonderregelungen: Manche Regelungen sehen unter ganz bestimmten Umständen eine Auszahlung vor, beispielsweise wenn der Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen über einen sehr langen Zeitraum nicht gewährt werden kann.
  • Antragstellung: Oftmals muss eine finanzielle Abgeltung aktiv beantragt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Für Sie bedeutet das: Der primäre Anspruch besteht auf einen späteren Freizeitausgleich. Eine Auszahlung ist nur unter besonderen Umständen möglich, die in den jeweiligen Gesetzen oder Tarifverträgen Ihres Bundeslandes genau festgelegt sind.

Nachweis der geleisteten Stunden

Um Ansprüche geltend machen zu können, ist eine sorgfältige Dokumentation wichtig. Als Nachweise dienen üblicherweise:

  • Die schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Vorgriffsstunden durch die Schulleitung oder Schulbehörde.
  • Offizielle Stundenpläne, aus denen die zusätzliche Stunde hervorgeht.
  • Gegebenenfalls Bestätigungen der Schulleitung über die tatsächlich geleisteten Stunden.
  • Auszüge aus dem geführten Arbeitszeitkonto.

Es ist ratsam, diese Unterlagen gut aufzubewahren. Die genauen Regelungen und Verfahren können sich je nach Bundesland unterscheiden.


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Was passiert mit der Vorgriffsstunde, wenn ich als Lehrkraft krank bin, Fortbildungen besuche oder aus anderen Gründen nicht unterrichten kann?

Wenn Sie als Lehrkraft eine Vorgriffsstunde leisten – also eine zusätzliche Stunde pro Woche unterrichten, die später (oft durch ein Freijahr oder frühere Pensionierung) ausgeglichen wird – stellt sich die Frage, was bei Abwesenheit mit dieser Stunde geschieht.

Grundsatz bei Abwesenheit

Der zentrale Grundsatz lautet hier meist: Fällt der reguläre Unterricht aus Gründen aus, die Sie nicht selbst zu verantworten haben (wie Krankheit) oder die dienstlich veranlasst sind (wie Fortbildung), wird die geplante Vorgriffsstunde in der Regel dennoch so behandelt, als hätten Sie sie geleistet. Sie wird Ihnen also für den späteren Ausgleich gutgeschrieben.

Behandlung bei Krankheit

Im Krankheitsfall greift normalerweise das Prinzip der Entgeltfortzahlung (bei angestellten Lehrkräften) bzw. die Fortzahlung der Besoldung (bei verbeamteten Lehrkräften). Das bedeutet vereinfacht gesagt: Sie werden finanziell und in Bezug auf Ihre Arbeitszeit so gestellt, als hätten Sie gearbeitet. Daher wird die für den Krankheitstag eingeplante Vorgriffsstunde üblicherweise Ihrem Zeitkonto gutgeschrieben, auch wenn Sie den Unterricht nicht halten konnten. Sie „verlieren“ diese Stunde also nicht.

Behandlung bei Fortbildungen und anderen dienstlichen Abwesenheiten

Ähnlich verhält es sich bei genehmigten Fortbildungen, Klassenfahrten, dienstlichen Aufträgen oder Freistellungen (z.B. für Personalratstätigkeit), die während der geplanten Vorgriffsstunde stattfinden. Da diese Zeiten als reguläre Dienst- bzw. Arbeitszeit gelten, wird die Vorgriffsstunde, die in diesen Zeitraum fällt, ebenfalls als geleistet betrachtet und entsprechend für den späteren Ausgleich berücksichtigt. Die Teilnahme an der Fortbildung oder die Wahrnehmung der anderen dienstlichen Aufgabe tritt an die Stelle des Unterrichts.

Was bedeutet „gutgeschrieben“?

Wichtig ist das Verständnis, dass die Vorgriffsstunde bei Krankheit oder genehmigter Abwesenheit nicht unmittelbar „vergütet“ im Sinne einer sofortigen Auszahlung wird (das ist bei Vorgriffsstunden generell nicht der Fall). Stattdessen wird sie dem Arbeitszeit- oder Ansparkonto hinzugefügt, das für den späteren Freizeitausgleich (z.B. im Sabbatjahr oder vor dem Ruhestand) geführt wird. Die Stunde zählt also weiterhin für Ihren Anspruch auf den zukünftigen Ausgleich.

Die genauen Regelungen können sich im Detail je nach Bundesland und Schulform sowie danach unterscheiden, ob Sie verbeamtet oder angestellt sind. Die hier dargestellten Grundsätze geben jedoch die allgemeine Handhabung wieder.


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Welche Möglichkeiten habe ich als Lehrkraft, gegen eine aus meiner Sicht ungerechte Behandlung bezüglich der Vorgriffsstunde vorzugehen, und welche Fristen muss ich dabei beachten?

Wenn Sie als Lehrkraft der Meinung sind, bezüglich der Regelungen zur Vorgriffsstunde oder deren Vergütung ungerecht behandelt zu werden, stehen Ihnen bestimmte Wege offen, um die Angelegenheit prüfen zu lassen. Die konkreten Schritte und Fristen hängen davon ab, ob Sie verbeamtet oder angestellt sind und welche spezifische Maßnahme Sie beanstanden möchten.

Mögliche Schritte und Rechtsbehelfe

Grundsätzlich gibt es formelle und informelle Wege. Eine erste Anlaufstelle kann das Gespräch mit der Schulleitung oder der zuständigen Personalstelle sein, um Unklarheiten auszuräumen oder auf mögliche Fehler hinzuweisen.

Unterstützung kann oft auch der Personalrat bieten. Dieser vertritt die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Dienstherrn oder Arbeitgeber und kann in vielen Personalangelegenheiten beratend zur Seite stehen oder vermitteln.

Wenn eine formelle Entscheidung des Dienstherrn oder Arbeitgebers vorliegt, die Sie für falsch halten (z.B. ein Bescheid über Ihre Arbeitszeit oder eine Gehaltsabrechnung, die die Vorgriffsstunde nicht korrekt berücksichtigt), kommen formale Rechtsbehelfe in Betracht:

  1. Für verbeamtete Lehrkräfte: Gegen eine dienstliche Maßnahme, die als sogenannter Verwaltungsakt ergeht (z.B. die Festsetzung der Unterrichtsverpflichtung), ist in der Regel zunächst Widerspruch bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat oder bei der nächsthöheren Behörde. Erst wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird, ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
  2. Für angestellte Lehrkräfte: Hier gelten die Regelungen des Arbeitsrechts. Bei Streitigkeiten über die Arbeitszeit, Vergütung oder andere Aspekte des Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit der Vorgriffsstunde ist in der Regel eine Klage vor dem Arbeitsgericht der zuständige Weg. Ein vorheriges Widerspruchsverfahren wie bei Beamten gibt es hier typischerweise nicht, es sei denn, tarifvertragliche Regelungen sehen etwas anderes vor (z.B. eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen).

Das Einlegen solcher Rechtsbehelfe ist ein grundsätzlich anerkanntes Recht, um Entscheidungen überprüfen zu lassen.

Zuständige Stellen

  • Dienstherr/Arbeitgeber (Schulbehörde, Ministerium): Erlässt die Entscheidungen und ist Adressat für Beschwerden oder Widersprüche.
  • Personalrat: Interessenvertretung der Beschäftigten, kann unterstützen und vermitteln.
  • Verwaltungsgericht: Zuständig für Klagen von Beamten nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren.
  • Arbeitsgericht: Zuständig für Klagen von angestellten Lehrkräften bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

Fristen beachten – warum sie entscheidend sind

Das Einhalten von Fristen ist von entscheidender Bedeutung. Werden Fristen versäumt, kann der Anspruch oder das Recht, gegen eine Entscheidung vorzugehen, verloren gehen – selbst wenn die Beanstandung inhaltlich berechtigt wäre.

  • Widerspruchsfrist (für Beamte): Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt muss in der Regel innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde. Die genaue Frist und die Stelle, bei der der Widerspruch einzulegen ist, finden Sie meist in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
  • Klagefrist (Verwaltungsgericht): Wird der Widerspruch zurückgewiesen, muss die Klage ebenfalls in der Regel innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
  • Klagefrist (Arbeitsgericht): Für angestellte Lehrkräfte können arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten. Diese sind oft kürzer (z.B. drei oder sechs Monate) und verlangen, dass Ansprüche auf Vergütung oder Korrekturen schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden müssen, bevor eine Klage möglich ist oder um den Anspruch überhaupt zu erhalten. Die Klage selbst unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist, aber die kurzen Ausschlussfristen sind oft wichtiger.

Wichtig: Sowohl Widerspruch als auch Klage müssen in der Regel schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Achten Sie darauf, den Zugang Ihres Schreibens nachweisen zu können (z.B. durch Einschreiben mit Rückschein oder Eingangsbestätigung). Die genauen Anforderungen können je nach Bundesland und Statusgruppe variieren.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Freistellung

Freistellung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung vorübergehend befreit wird, aber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter besteht. Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer freigestellt, um seine angesammelten Überstunden „abzufeiern“. Entscheidend ist hierbei, dass der Anspruch auf das Arbeitsentgelt während der Freistellung grundsätzlich bestehen bleibt, was oft zu Streitigkeiten über die korrekte Höhe führt, wie im beschriebenen Fall. Die Freistellung muss klar vom Arbeitgeber angeordnet oder vereinbart werden.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin hat 40 Überstunden angesammelt. Ihr Chef sagt ihr, sie solle die nächste Woche zu Hause bleiben, um diese Stunden auszugleichen – das ist eine Freistellung zum Überstundenabbau. Sie erhält für diese Woche ihr normales Gehalt weitergezahlt.


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Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt ist die Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer geleistete oder geschuldete Arbeit, wie es sich aus § 611a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt. Es umfasst nicht nur das feste Grundgehalt, sondern oft auch variable Bestandteile wie Zuschläge oder Provisionen, sofern diese regelmäßig anfallen. Im Text ist die korrekte Höhe des Arbeitsentgelts während der Freistellung der zentrale Streitpunkt, da der Arbeitgeber offenbar zu wenig zahlte. Die Berechnungsgrundlage (z. B. der Durchschnittsverdienst der letzten Monate) ist dabei entscheidend.

Beispiel: Ein Angestellter erhält ein monatliches Festgehalt von 3.000 Euro und regelmäßig anfallende Schichtzulagen von durchschnittlich 300 Euro. Sein Arbeitsentgelt, das auch bei Freistellung oder im Urlaub als Berechnungsgrundlage dient, berücksichtigt in der Regel beide Bestandteile.


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Berufung

Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz (hier: das Arbeitsgericht). Ist eine Partei mit dem Urteil nicht einverstanden, kann sie damit eine erneute Überprüfung des Falles durch die nächsthöhere Instanz (hier: das Landesarbeitsgericht) beantragen (§ 64 Arbeitsgerichtsgesetz, ArbGG). Das Berufungsgericht prüft das Urteil auf Rechtsfehler und kann auch neue Tatsachen berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Im beschriebenen Fall legte der Arbeitnehmer erfolgreich Berufung ein, weil das Arbeitsgericht seine Klage nicht vollständig stattgegeben hatte.


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Klageerweiterung

Eine Klageerweiterung liegt vor, wenn der Kläger während eines laufenden Gerichtsverfahrens seine ursprüngliche Forderung erhöht oder zusätzliche Ansprüche geltend macht. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, im Arbeitsrechtsprozess etwa auch noch im Berufungsverfahren (§ 533 Zivilprozessordnung, ZPO, anwendbar über § 64 Abs. 6 ArbGG). Im Text hat der Arbeitnehmer seine Klage im Berufungsverfahren erweitert, was dazu führte, dass das Landesarbeitsgericht auch über diese zusätzlichen Forderungen entscheiden musste und der zugesprochene Gesamtbetrag höher ausfiel.


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Verzugszinsen

Verzugszinsen sind Zinsen, die ein Schuldner zahlen muss, wenn er eine Geldforderung nicht pünktlich bei Fälligkeit begleicht (§ 288 BGB). Sie sollen den Gläubiger für den durch die verspätete Zahlung entstandenen Nachteil entschädigen. Die Höhe ist gesetzlich festgelegt und beträgt für Entgeltforderungen von Arbeitnehmern in der Regel fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Im Urteil wurden dem Kläger Zinsen auf die nachzuzahlenden Beträge zugesprochen, beginnend ab deren jeweiliger Fälligkeit oder einem späteren Zeitpunkt.

Beispiel: Ein Arbeitgeber hätte den Lohn für Mai (1.500 Euro) spätestens am 1. Juni zahlen müssen, zahlt aber erst am 1. Juli. Für den Monat Juni muss er auf die 1.500 Euro Verzugszinsen zahlen.


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Fälligkeit

Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem eine Leistung, insbesondere eine Zahlung, vom Schuldner erbracht werden muss (§ 271 BGB). Ab diesem Datum kann der Gläubiger die Leistung verlangen und bei Nichtzahlung gerät der Schuldner in Verzug (was z.B. zur Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen führt). Die Fälligkeit von Arbeitsentgelt ergibt sich meist aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder gesetzlichen Regelungen (oft am Monatsende, § 614 BGB). Im Urteil ist die Fälligkeit der einzelnen Ansprüche wichtig, da ab diesem Zeitpunkt die Verzugszinsen berechnet werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 614 BGB (Fälligkeit der Vergütung): Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, dass die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich im Nachhinein für die erbrachte Arbeitsleistung den Lohn zahlen muss, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln verpflichtet die Beklagte zur Nachzahlung ausstehender Löhne für mehrere Monate, was die Gültigkeit des § 614 BGB in Bezug auf die Fälligkeit von Arbeitsentgelt unterstreicht.
  • § 286 BGB (Verzug des Schuldners): Diese Vorschrift regelt den Verzug des Schuldners, also hier des Arbeitgebers bei nicht rechtzeitiger Lohnzahlung. Gerät der Schuldner in Verzug, so ist er verpflichtet, den Verzugsschaden zu ersetzen, wozu auch die Zahlung von Verzugszinsen gehört. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte wird zur Zahlung von Zinsen auf die ausstehenden Lohnbeträge verurteilt, da sie mit der Lohnzahlung in Verzug geraten ist. Die Zinszahlung kompensiert den Schaden des Klägers durch die verspätete Lohnzahlung.
  • § 288 Abs. 1 BGB (Verzugszinsen): Dieser Paragraph legt die Höhe der Verzugszinsen fest. Für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, wie hier im Arbeitsverhältnis, beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt, was direkt auf der Anwendung von § 288 Abs. 1 BGB basiert und die finanzielle Kompensation für den Zahlungsverzug des Arbeitgebers darstellt.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Arbeitnehmer bei ausstehendem Lohn

Ihr Arbeitgeber zahlt Ihren Lohn nicht pünktlich oder nur teilweise? Sie warten auf Ihr Gehalt für geleistete Arbeit? Solche Situationen sind für Arbeitnehmer oft belastend und existenzbedrohend.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Lohnabrechnungen prüfen und Arbeitszeit dokumentieren
Überprüfen Sie Ihre Lohnabrechnungen sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Führen Sie genaue Aufzeichnungen über Ihre geleisteten Arbeitsstunden, insbesondere wenn Überstunden anfallen. Diese Dokumentation ist entscheidend, falls Sie Lohnforderungen geltend machen müssen.


Tipp 2: Ausstehenden Lohn schriftlich anmahnen
Wenn Ihr Arbeitgeber den Lohn nicht oder nicht vollständig zahlt, fordern Sie ihn schriftlich zur Zahlung auf. Setzen Sie eine klare Frist (z. B. 7 oder 14 Tage). Heben Sie eine Kopie des Schreibens und den Zustellnachweis (z. B. Einschreiben) auf. Durch die Mahnung mit Fristsetzung gerät der Arbeitgeber in Verzug.

⚠️ ACHTUNG: Oft enthalten Arbeits- oder Tarifverträge sogenannte Ausschlussfristen. Diese legen fest, innerhalb welcher Zeit (oft nur 3 Monate) Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen, sonst verfallen sie! Handeln Sie daher zügig.


Tipp 3: Anspruch auf Verzugszinsen prüfen
Ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzugs haben Sie Anspruch auf Verzugszinsen auf den ausstehenden Bruttolohn. Die Höhe der Verzugszinsen ist gesetzlich geregelt. Machen Sie diesen Zinsanspruch zusammen mit der Hauptforderung geltend.


Tipp 4: Rechtliche Schritte erwägen
Zahlt der Arbeitgeber trotz Mahnung nicht, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Anwalt kann prüfen, ob eine Lohnklage vor dem Arbeitsgericht sinnvoll ist. Wie der Fall zeigt, kann auch eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil erfolgreich sein.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Der wichtigste Fallstrick sind Ausschlussfristen (siehe Tipp 2). Werden diese versäumt, können Lohnansprüche endgültig verloren gehen, selbst wenn sie berechtigt wären. Prüfen Sie daher unbedingt Ihren Arbeitsvertrag und eventuell anwendbare Tarifverträge auf solche Klauseln.

Checkliste: Ausstehender Lohn

  • Lohnabrechnungen auf Korrektheit prüfen.
  • Arbeitszeiten genau dokumentieren (Stundenzettel, digitale Erfassung).
  • Bei Nichtzahlung: Arbeitgeber schriftlich unter Fristsetzung mahnen.
  • Ausschlussfristen im Arbeits-/Tarifvertrag prüfen und unbedingt einhalten.
  • Bei fortgesetzter Nichtzahlung: Zeitnah anwaltlichen Rat einholen.

Das vorliegende Urteil


ArbG Halle (Saale) – Az.: 3 Ca 1900/23 – Urteil vom 10.07.2024


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