Skip to content

Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs 1 S 1 EntgFG nur für sechs Wochen

Langjährige Mitarbeiterin scheitert vor Gericht mit Forderung nach erneuter Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Nach fast 14 Monaten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung folgte direkt eine weitere Krankschreibung – doch das Gericht sieht darin keinen neuen Anspruch. Beweislast liegt bei der Arbeitnehmerin, ihre vollständige Genesung zwischen den Erkrankungen nachzuweisen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin forderte die finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub sowie Entgeltfortzahlung während ihrer Krankheit.
  • Der Fall dreht sich um die Rechte von Arbeitnehmern mit langanhaltenden Erkrankungen und deren Ansprüche auf Zahlungen im Krankheitsfall.
  • Schwierigkeiten ergeben sich aus den unterschiedlichen Krankheitszeiträumen und der fehlenden Bewilligung von Urlaubstagen durch den Arbeitgeber.
  • Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte, dass ihre Ansprüche nicht begründet waren.
  • Der Entscheidung lag die Erwägung zugrunde, dass die Klägerin in einem speziellen Zeitraum keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte, da sie gegen vertragliche Vorgaben verstoßen hatte.
  • Diese Entscheidung hat zur Folge, dass Arbeitnehmer in ähnlichen Situationen vorsichtiger bei der Beantragung von Urlaub und Krankheitszeiten sein sollten.
  • Darüber hinaus könnte diese Rechtsprechung betonen, dass die Einhaltung der Fristen und Vorschriften für Urlaubsansprüche entscheidend ist.
  • Die Beklagte muss keine Entgeltfortzahlung leisten, was die finanzielle Absicherung der Klägerin in Krankheitszeiten beeinträchtigt.
  • Künftige Kläger könnten durch diese Entscheidung in ihrer Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Entgeltfortzahlung eingeschränkt werden.
  • Die Entscheidung schafft Klarheit über die Grenzen der Entgeltfortzahlung bei wiederholten Krankheitsfällen innerhalb kurzer Zeiträume.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Rechte und ein prägnanter Fallbericht

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein zentrales Thema im Arbeitsrecht, das sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betrifft. Laut § 3 Abs 1 S 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn sie aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind. Diese Regelung schützt die Arbeitnehmerrechte und gewährleistet, dass sie in kurzen Krankheitsfällen nicht ohne Einkommen auskommen müssen. Die gesetzlichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung bieten somit einen wichtigen finanziellen Schutz, insbesondere in Zeiten kurzen Krankenstands.

Während dieser sechs Wochen haben betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich zu erholen, ohne dass sie finanzielle Einbußen befürchten müssen. Allerdings gilt es, die Anspruchsdauer und die entsprechenden Bedingungen im Auge zu behalten, um Missverständnisse und rechtliche Konflikte zu vermeiden. Die Vorschriften rund um die gesetzliche Lohnfortzahlung sind komplex, und ein Verständnis der jeweiligen Entgeltfortzahlungsrichtlinien ist entscheidend, um die eigenen Ansprüche bei Krankheit korrekt einschätzen zu können.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Fragestellungen zur Entgeltfortzahlung näher beleuchtet und auf die relevante Rechtsprechung eingeht.

Der Fall vor Gericht


Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit

Entgeltfortzahlung bei ununterbrochener Krankheit
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass Arbeitnehmer bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Krankheitsphasen, die durch ein Wochenende getrennt sind, keinen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Arbeitnehmerin keinen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat, wenn zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten nur ein arbeitsfreies Wochenende liegt.

Sachverhalt: Langjährige Arbeitnehmerin mit mehreren Krankheitsphasen

Eine seit 1978 bei der Beklagten beschäftigte Fachassistentin war vom 19. November 2020 bis zum 21. Januar 2022 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Zeitraum, ausgestellt von einer Fachärztin für Psychiatrie, endete an einem Freitag. Am darauffolgenden Montag, dem 24. Januar 2022, legte die Klägerin eine neue Erstbescheinigung ihres Hausarztes vor, die eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. Januar 2022 attestierte.

Streit um erneuten Entgeltfortzahlungsanspruch

Die Arbeitnehmerin forderte von ihrem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für sechs Wochen ab dem 24. Januar 2022. Sie argumentierte, dass am Wochenende eine neue Erkrankung eingetreten sei und somit ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstanden sei. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und zahlte stattdessen nur Krankengeld.

Gericht: Kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch bei engem zeitlichen Zusammenhang

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Es begründete dies damit, dass bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen sei. Dies gelte insbesondere, wenn zwischen den Arbeitsunfähigkeiten nur ein arbeitsfreies Wochenende liege.

Beweislast liegt bei der Arbeitnehmerin

Das Gericht betonte, dass in solchen Fällen die Beweislast bei der Arbeitnehmerin liege. Sie müsse darlegen und beweisen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass ihre bisherige psychische Erkrankung bei Eintritt der neuen Erkrankung bereits ausgeheilt gewesen sei.

Keine Anwendung der Zwölf-Monats-Regelung bei ununterbrochener Erkrankung

Das Gericht wies auch das Argument der Klägerin zurück, dass nach Ablauf von zwölf Monaten ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstehe. Diese Regelung gelte nur bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit, nicht aber bei einer ununterbrochenen Erkrankung über mehr als zwölf Monate.

Bedeutung für Arbeitnehmer mit langwierigen Erkrankungen

Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Herausforderungen für Arbeitnehmer mit langwierigen oder chronischen Erkrankungen. Es zeigt, dass bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Krankheitsphasen in der Regel kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht, selbst wenn zwischenzeitlich eine neue Krankheit hinzukommt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls bei eng zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeiten. Bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Krankheitsphasen entsteht in der Regel kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch, selbst wenn eine neue Erkrankung hinzukommt. Die Beweislast für das Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit liegt beim Arbeitnehmer. Dies stellt Arbeitnehmer mit langwierigen oder chronischen Erkrankungen vor erhebliche Herausforderungen bezüglich ihrer finanziellen Absicherung im Krankheitsfall.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer mit langwierigen Erkrankungen. Wenn Sie länger als sechs Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig sind, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf erneute Entgeltfortzahlung, selbst wenn eine neue Krankheit hinzukommt. Die Beweislast für das Ende einer Erkrankung und den Beginn einer neuen liegt bei Ihnen als Arbeitnehmer. Zudem können Urlaubsansprüche bei längerer Krankheit verfallen, wenn Sie diese nicht rechtzeitig geltend machen. Bei chronischen Erkrankungen sollten Sie daher besonders aufmerksam sein und sich frühzeitig über Ihre Rechte und Pflichten informieren, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik erhalten Sie prägnante Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Entgeltfortzahlung bei ununterbrochener Krankheit. Wir bieten Ihnen fundierte Informationen und rechtliche Hintergründe, die Ihnen helfen, Ihre Ansprüche und Pflichten besser zu verstehen. Tauchen Sie ein und klären Sie Ihre wichtigsten Anliegen.

Wann entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei längerer Krankheit?

Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei längerer Krankheit entsteht grundsätzlich unter folgenden Bedingungen:

Neue Erkrankung

Wenn Sie nach einer abgeschlossenen Krankheit an einer anderen, neuen Krankheit erkranken, haben Sie Anspruch auf eine erneute sechswöchige Entgeltfortzahlung. Dies gilt auch, wenn die neue Erkrankung unmittelbar auf die vorherige folgt. Entscheidend ist, dass es sich um eine andere Krankheit handelt.

Zeitliche Trennung

Zwischen zwei Krankheitsphasen muss eine – wenn auch nur kurze – Zeit der Arbeitsfähigkeit liegen. In diesem Fall entsteht aufgrund der neuen Erkrankung ein neuer sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung, selbst wenn es sich um die gleiche Krankheit handelt.

Wiedererkrankung nach sechs Monaten

Wenn Sie an derselben Krankheit erneut erkranken, entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn seit dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Krankheit mindestens sechs Monate vergangen sind. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob Sie in der Zwischenzeit gearbeitet haben oder nicht.

Wiedererkrankung nach zwölf Monaten

Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht auch, wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Wochen wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig waren und nun erneut an dieser Krankheit erkranken. Diese Regelung soll verhindern, dass Arbeitnehmer mit chronischen Erkrankungen benachteiligt werden.

Beweislast

Als Arbeitnehmer tragen Sie die Beweislast für den Beginn und das Ende einer Arbeitsunfähigkeit. Wenn Sie einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch geltend machen möchten, müssen Sie nachweisen können, dass die vorherige Arbeitsunfähigkeit beendet war, bevor die neue begann.

Beachten Sie, dass diese Regelungen dazu dienen, Ihnen als Arbeitnehmer einen angemessenen Schutz zu bieten, ohne Ihren Arbeitgeber übermäßig zu belasten. In der Praxis kann die Beurteilung, ob ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, komplex sein und hängt oft von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie lange besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei ununterbrochener Krankheit?

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei ununterbrochener Krankheit besteht für maximal sechs Wochen. Dies entspricht 42 Kalendertagen und ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt. Wenn Sie also aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind, haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihr reguläres Gehalt für diesen Zeitraum weiterzahlt.

Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt mit dem ersten Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Werden Sie während des Arbeitstages krank und müssen nach Hause gehen, zählt dieser Tag noch nicht zu den sechs Wochen. In diesem Fall beginnt die Frist erst am folgenden Tag. Die Entgeltfortzahlung endet nach Ablauf der sechs Wochen oder wenn Sie vorher wieder arbeitsfähig werden.

Besonderheiten bei längerer Krankheit

Sollten Sie nach Ablauf der sechs Wochen weiterhin arbeitsunfähig sein, greift in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung ein. Sie erhalten dann Krankengeld von Ihrer Krankenkasse, welches allerdings niedriger ausfällt als Ihr reguläres Gehalt.

Wiederholte Erkrankung

Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung innerhalb von zwölf Monaten seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit haben Sie nur dann Anspruch auf weitere sechs Wochen Entgeltfortzahlung, wenn:

  • Sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig waren, oder
  • seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Beachten Sie, dass in manchen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen längere Entgeltfortzahlungszeiträume vereinbart sein können. Es lohnt sich daher, einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag oder den geltenden Tarifvertrag zu werfen, um zu prüfen, ob für Sie möglicherweise günstigere Regelungen gelten.


zurück zur FAQ Übersicht


zurück zur FAQ Übersicht

Was bedeutet der Begriff „einheitlicher Verhinderungsfall“ für die Entgeltfortzahlung?

Der Begriff „einheitlicher Verhinderungsfall“ ist für die Entgeltfortzahlung von zentraler Bedeutung. Er besagt, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit auf insgesamt sechs Wochen beschränkt ist, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Rechtliche Grundlage und Definition

Die rechtliche Grundlage für den einheitlichen Verhinderungsfall findet sich in § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Demnach hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen.

Ein einheitlicher Verhinderungsfall liegt vor, wenn zwischen einer ersten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeiten entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen nur ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt.

Praktische Auswirkungen

Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies: Wenn Sie während einer bestehenden Krankschreibung an einer weiteren Krankheit erkranken, verlängert sich Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall insgesamt nur für maximal sechs Wochen das Entgelt fortzahlen.

Stellen Sie sich vor, Sie sind wegen einer Grippe für zwei Wochen krankgeschrieben. In der zweiten Woche brechen Sie sich zusätzlich den Arm. Obwohl es sich um zwei verschiedene Krankheiten handelt, haben Sie keinen Anspruch auf weitere sechs Wochen Entgeltfortzahlung für den Armbruch. Ihr Arbeitgeber muss das Entgelt nur für die verbleibenden vier Wochen weiterzahlen.

Beweislast und Ausnahmen

Wichtig für Sie zu wissen: Die Beweislast für das Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit liegt bei Ihnen als Arbeitnehmer. Wenn Sie also nach einer Krankheit erneut arbeitsunfähig werden, müssen Sie nachweisen können, dass die erste Krankheit bereits beendet war.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war, als die neue Erkrankung auftrat. Dies wird angenommen, wenn Sie zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet haben.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche finanziellen Alternativen gibt es nach Ablauf der Entgeltfortzahlung?

Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber stehen Ihnen als Arbeitnehmer verschiedene finanzielle Alternativen zur Verfügung:

Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Sie im Anschluss an die Entgeltfortzahlung Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt 70% Ihres regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, maximal jedoch 90% des Nettoarbeitsentgelts. Es wird für dieselbe Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt.

Erwerbsminderungsrente

Bei länger andauernder Krankheit können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Diese wird gewährt, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erwerbsfähig sind. Die Höhe richtet sich nach Ihren bisherigen Rentenversicherungsbeiträgen und dem Grad der Erwerbsminderung.

Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

Sollte Ihr Arbeitsverhältnis während der Krankheit enden und Sie weiterhin arbeitsunfähig sein, können Sie Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit beantragen. Dies gilt, solange Sie noch Anspruch auf Krankengeld haben.

Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld)

Falls Ihr Einkommen nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, können Sie ergänzend Bürgergeld beantragen. Dies ist besonders relevant, wenn Sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben oder dieser ausgeschöpft ist.

Private Vorsorge

Wenn Sie eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, erhalten Sie nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zusätzliche finanzielle Unterstützung. Die Höhe und Dauer der Leistungen hängen von Ihrem individuellen Vertrag ab.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Falls Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben und die Voraussetzungen erfüllen, können Sie Leistungen aus dieser Versicherung beantragen. Diese sichert Sie finanziell ab, wenn Sie Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

Beachten Sie, dass die Voraussetzungen und Ansprüche für diese Leistungen unterschiedlich sind. Es ist wichtig, sich frühzeitig über Ihre individuellen Möglichkeiten zu informieren und die notwendigen Anträge rechtzeitig zu stellen.


zurück zur FAQ Übersicht


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Hierbei handelt es sich um den gesetzlichen Anspruch eines Arbeitnehmers, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen lang weiterhin seinen Lohn vom Arbeitgeber zu erhalten. Dies dient dazu, finanzielle Einbußen während eines kurzen Krankheitszeitraums zu verhindern. Dieser Anspruch gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG).
  • Erstbescheinigung: Eine Erstbescheinigung ist eine ärztliche Bescheinigung, die den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung dokumentiert. Sie wird dem Arbeitgeber vorgelegt, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen. Diese Bescheinigung unterscheidet sich von einer Folgebescheinigung, die für die Verlängerung einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausgestellt wird.
  • Beweislast: Die Beweislast bezeichnet die Pflicht, in einem Rechtsstreit bestimmte Tatsachen nachzuweisen. In dem beschriebenen Fall musste die Arbeitnehmerin nachweisen, dass ihre erste Erkrankung vollständig geheilt war, bevor die neue Krankheit begann. Gelingt es dem Arbeitnehmer nicht, diesen Nachweis zu erbringen, kann der Anspruch auf erneute Entgeltfortzahlung abgelehnt werden.
  • Einheitlicher Verhinderungsfall: Dieser Begriff beschreibt das Konzept, dass aufeinander folgende Perioden der Arbeitsunfähigkeit, die in engem zeitlichen Zusammenhang stehen, als ein einziger fortlaufender Krankheitsfall betrachtet werden. In solchen Fällen besteht nur ein einmaliger Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ursprüngliche Erkrankung, auch wenn zwischenzeitlich eine neue Krankheit hinzukommt.
  • Arbeitnehmerrechte: Dies umfasst die gesetzlichen und vertraglichen Rechte, die Arbeitnehmern zustehen, einschließlich des Rechts auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz und Urlaub. Diese Rechte sichern ihre soziale und wirtschaftliche Stellung und sollen sie vor ungerechtfertigten Nachteilen schützen.
  • Chronische Erkrankungen: Chronische Erkrankungen sind lang andauernde oder dauerhafte Krankheiten, die in periodischen Schüben oder kontinuierlich auftreten. Arbeitnehmer mit solchen Erkrankungen haben häufig besondere Bedürftigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung, da sie häufiger und länger krankheitsbedingt ausfallen können. Das Urteil verdeutlicht, dass bei solchen Erkrankungen besondere Herausforderungen bezüglich der finanziellen Absicherung bestehen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 214 BGB (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall): Diese Norm regelt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern für die ersten sechs Wochen ihrer Erkrankung (bei längerem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bis zu sieben Wochen) weiterhin ihr Entgelt zu zahlen. Die Regelung schützt Arbeitnehmer finanzielle Nachteile während einer Krankheit. Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin für den Zeitraum vom 24. Januar bis zum 6. März 2022 die Entgeltfortzahlung verweigert, da die Beklagte sie aufgrund der bereits bestehenden längeren Krankheit in der Vergangenheit nicht mehr als „gesund“ angesehen hat. Da die Klägerin nach ärztlicher Bescheinigung aber neu erkrankt war und keine anrechenbaren Vorerkrankungen vorlagen, hätte die Beklagte gemäß § 214 BGB weiterhin für die ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten müssen.
  • § 10 Abs. 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz): Nach dieser Vorschrift verlängert sich die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auf bis zu 78 Wochen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit insgesamt mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Durch die lange Krankheitsgeschichte der Klägerin könnte diese Norm eine Rolle spielen. Die Beklagte könnte argumentieren, dass die Entgeltfortzahlungspflicht aufgrund der vielen vorherigen Krankheitstage abgelaufen war. Allerdings muss beachtet werden, dass für die Berechnung der sechs Wochen die Krankheitstage, die innerhalb von drei Jahren vor Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit entstanden sind, relevant sind. Es kommt also auf den Zeitraum vom 24. Januar 2022 drei Jahre zurück an. Da die Klägerin im Januar 2020 für einige Monate krankgeschrieben war, könnte die zeitliche Grenze von drei Jahren überschritten worden sein.
  • § 7 Abs. 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz): Dieses Gesetz regelt die Rechtsgrundlagen für das Urlaubsrecht der Arbeitnehmer. Demnach hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens 20 Tage Urlaub im Jahr. Dieser Anspruch verjährt nicht, sondern kann im Folgejahr geltend gemacht werden. Die Klägerin ist jedoch aufgrund ihrer langen Krankheit nicht mehr zur Arbeit erschienen. Der Fall zeigt, dass Urlaubsansprüche auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit nicht mehr arbeiten kann und deshalb nicht mehr Anspruch auf den Bezug von Urlaubstagen hat.
  • § 25 Abs. 2 SGB IV (SGB IV – Gesetzliche Krankenversicherung): Laut dieser Vorschrift verliert der Arbeitnehmer das Recht auf Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber, sobald er eine Rente bezieht. Die Klägerin erhielt ab dem 1. Mai 2022 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ab diesem Zeitpunkt verlor sie den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
  • § 3 Abs. 1 SGB V (SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung): Diese Norm regelt die Leistungspflicht der Krankenkassen. Die Arbeitnehmer sind durch die Krankenkasse, die im Fall der Klägerin die X. ist, abgesichert. Die Klägerin hat Anspruch auf Krankengeld, sobald die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber abgelaufen ist. Die X. hat im vorliegenden Fall der Klägerin für den Zeitraum vom 24. Januar bis zum 6. März 2022 Krankengeld ausgezahlt.

Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 313/22 – Urteil vom 22.06.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.