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Entgeltgruppenzulage für eine Grundschulleiterin: Wann besteht ein Anspruch?

Den Chefposten in der Grundschule besetzt, die Entgeltgruppenzulage fehlt: Eine angestellte Schulleiterin in Sachsen fordert das Gehaltsplus für ihre höherwertige Tätigkeit. Es stellt sich die Frage, ob die bloße Übernahme der Verantwortung genügt oder ob Angestellte dieselben Beförderungskriterien wie verbeamtete Kollegen erfüllen müssen.
Schulleiterin mit Schlüsselbund im Schulflur vor einer Wandgrafik, die eine mehrstufige Karriereleiter zeigt.
Angestellte Schulleiter müssen für die Entgeltgruppenzulage fiktive beamtenrechtliche Beförderungsvoraussetzungen wie Mindestdienstzeiten und das Verbot der Sprungbeförderung erfüllen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 AZR 161/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht
  • Datum: 20.07.2023
  • Aktenzeichen: 6 AZR 161/22
  • Verfahren: Klage auf Entgeltgruppenzulage
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht des öffentlichen Dienstes
  • Relevant für: Schulleiter, angestellte Lehrkräfte, Bildungsministerien

Angestellte Schulleiter erhalten Gehaltszulagen nur, wenn sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für Beförderungen erfüllen.
  • Das Gericht wertet die Zulage als Beförderung, die an gesetzliche Wartezeiten gebunden ist.
  • Angestellte Lehrkräfte müssen dieselben Bedingungen wie Beamte erfüllen, um höhere Bezüge zu erhalten.
  • Eine gesetzliche Gehaltserhöhung führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf zusätzliche Gehaltszulagen.
  • Das Verbot der Sprungbeförderung verhindert den direkten Aufstieg in eine Gehaltsklasse mit Zulage.

Wann erhalten angestellte Schulleiter die Entgeltgruppenzulage?

Die Anspruchsgrundlage für eine entsprechende Eingruppierung im öffentlichen Dienst bilden die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (§ 44 Nr. 2a TV-L) in Verbindung mit der Entgeltordnung für Lehrkräfte. Für sogenannte Nichterfüller gelten dabei die strengen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen eines vergleichbaren Beamten. Das bedeutet konkret: Nichterfüller sind Lehrkräfte, die nicht über die volle Lehramtsqualifikation verfügen und deshalb rechtlich so gestellt werden, als müssten sie sich wie Beamte erst für höhere Gehaltsstufen bewähren. Die konkrete Eingruppierung richtet sich zudem nach § 12 Abs. 1 TV-L sowie den spezifischen Vorgaben der Entgeltordnung.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste über die finanzielle Einstufung einer seit 1991 angestellten Lehrerin entscheiden, die seit dem Jahr 2009 eine Schule in Sachsen mit bis zu 360 Kindern leitet. Nach einer rechtlichen Anhebung der Besoldungsgruppen für Grundschulrektoren auf das Niveau A 14 und A 15 forderte die Pädagogin eine Zulage zur Entgeltgruppe 14 TV-L. Der Freistaat Sachsen lehnte diese Zahlung trotz der langjährigen Leitungstätigkeit ab. In letzter Instanz wies das Gericht die Klage ab und gab damit der Revision des Landes (Az. 6 AZR 161/22) gegen ein vorheriges Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (Az. 3 Sa 377/20) vollumfänglich statt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Anspruch einer angestellten Lehrkraft auf eine tarifliche Entgeltgruppenzulage setzt voraus, dass sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen die für eine entsprechende Beförderung geltenden laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, wie Mindestdienstzeiten und das Verbot der Sprungbeförderung, erfüllt.
  2. Eine gesetzliche Anhebung der Besoldung für ein Amt begründet für die Stelleninhaber keinen automatischen Anspruch auf eine höhere Vergütung, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Überleitungsregelung für das Bestandspersonal fehlt.

Zulagenanspruch setzt fiktive beamtenrechtliche Beförderungsreife voraus

Eine tarifliche Zulage steht einem Angestellten nur dann zu, wenn eine vergleichbare beamtete Lehrkraft einen rechtlichen Anspruch auf eine entsprechende Amtszulage hätte. Die Übertragung eines Amtes, das mit einer solchen Amtszulage verbunden ist, stellt nach dem Beamtenrecht eine echte Beförderung dar. Dafür müssen zwingend die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des Sächsischen Beamtengesetzes sowie der Sächsischen Laufbahnverordnung erfüllt sein. Für angestellte Lehrkräfte verlängert sich die beamtenrechtliche Beförderungswartezeit zudem um pauschal fünf Jahre.

Infografik Vergleich: Tarifautomatik vs. Beamtenrecht bei Lehrkräften. Bezahlung nach Tätigkeit vs. persönlichem Amt.
Systemvergleich zwischen Tarifautomatik und beamtenrechtlichen Hürden für angestellte Lehrkräfte
Ein der Tarifautomatik des TV-L entsprechender Aufstieg in ein höher besoldetes Amt ist dem Beamtenrecht […] fremd. In einem Arbeitsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte müssen daher für ihre Höhergruppierung ebenso wie für den Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage […] die für Beamte geltenden beförderungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. – so das Bundesarbeitsgericht

Acht Jahre Mindestdienstzeit und Verbot der Sprungbeförderung

Die Prüfung dieser beamtenrechtlichen Vorgaben zeigte bei der sächsischen Schulleiterin, dass die geforderten kriterien für eine Beförderung nicht vorlagen. Die Erfurter Richter stellten fest, dass die Betroffene die auf acht Jahre verlängerte Mindestdienstzeit nicht erfüllt hatte. Zudem stand einer unmittelbaren Höhergruppierung in die höhere Entgeltgruppe mit Zulage das strikte Verbot der sogenannten Sprungbeförderung entgegen. Dies bedeutet konkret: Im öffentlichen Dienst darf keine Gehaltsstufe übersprungen werden; jede Karrierestufe muss nacheinander durchlaufen werden. Der zuständige Landespersonalausschuss hatte im Dezember 2018 zwar bestimmte Ausnahmen für die Beförderung in das Amt A 14 zugelassen, diese Befreiung galt jedoch ausdrücklich nicht für die zusätzliche Zulage.

Berechnen Sie Ihre Wartezeit genau: Als angestellte Lehrkraft müssen Sie nicht nur die reguläre beamtenrechtliche Mindestzeit erfüllen, sondern zusätzlich eine pauschale fünfjährige Verlängerung für „Nichterfüller“ einplanen. Prüfen Sie in Ihrer Personalakte, ob Sie unter Einbeziehung dieser Zusatzjahre die geforderte Dienstzeit zum Stichtag tatsächlich erreicht haben.

Praxis-Hürde: Die fiktive Beförderung

Für angestellte Lehrkräfte, die als sogenannte Nichterfüller gelten, reicht die bloße Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nicht aus. Der Hebel dieses Urteils liegt in der Prüfung der persönlichen Laufbahnvoraussetzungen: Wer den Anspruch geltend machen will, muss prüfen, ob er im fiktiven Vergleich mit einem Beamten alle Beförderungsvoraussetzungen – insbesondere die oft verlängerten Mindestdienstzeiten – bereits zum Stichtag erfüllt hat.

Warum Besoldungsreformen nicht automatisch zu Gehaltssprüngen führen

Die Beamtenbesoldung unterliegt nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes einer strengen Gesetzesbindung. Das bedeutet konkret: Die Bezahlung ist nicht frei verhandelbar, sondern strikt an staatliche Gesetze und Haushaltspläne gebunden, was auch die Spielräume für vergleichbare angestellte Lehrkräfte begrenzt. Um rechtliche Ansprüche kraft Gesetzes auszulösen, ist stets eine ausdrückliche gesetzliche Überleitungsregelung notwendig. Die finanzielle Ausstattung von Planstellen mit Amtszulagen hängt maßgeblich vom jeweiligen Haushaltsplan ab. Darüber hinaus müssen personelle Auswahlentscheidungen zwingend unter der Beachtung des Leistungsprinzips erfolgen.

Keine schematische Überleitung für Bestandslehrkräfte

Die rechtliche Argumentation der angestellten Schulleiterin stützte sich darauf, dass die Anhebung der Besoldungsgruppen lediglich eine strukturelle Änderung ohne echten Beförderungscharakter sei. Das höchste deutsche Arbeitsgericht verwarf diese Ansicht. Das sächsische Änderungsgesetz aus dem Dezember 2018 sah keine schematische Überleitung für die bestehenden Lehrkräfte vor. Vielmehr waren im sächsischen Haushaltsplan für die Jahre 2019 und 2020 spezifische Planstellen für die Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage ausgewiesen, die einen automatischen Aufstieg der Bestandslehrkräfte ausschlossen.

Dementsprechend fehlt es […] an einer entsprechenden strukturellen Überleitungsregelung für die Bestandslehrkräfte und damit auch für die Grundschulrektoren. Insoweit ist der Gesetzgeber ersichtlich gerade nicht den im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gemachten Vorschlägen einiger Sozialpartner […] gefolgt. – so das Bundesarbeitsgericht

Suchen Sie im Wortlaut Ihrer landesrechtlichen Besoldungsreform nach Begriffen wie „automatischer Aufstieg“ oder „Überleitung von Amts wegen“. Fehlen diese Klauseln, müssen Sie selbst aktiv werden und einen förmlichen Antrag auf Höhergruppierung oder die Zulage stellen, da der Gehaltssprung sonst rechtssicher ausbleibt.

Praxis-Hinweis: Prüfung der Überleitungsregelung

Ob dieses Urteil auf die eigene Situation übertragbar ist, hängt entscheidend von der Formulierung der landesrechtlichen Besoldungsreform ab. Nur wenn das jeweilige Landesgesetz eine ausdrückliche „schematische Überleitung“ oder einen „Automatismus“ für Bestandslehrkräfte vorsieht, kann die Zulage ohne neues Beförderungsverfahren beansprucht werden. Fehlt eine solche Klausel, greifen regelmäßig die im Urteil beschriebenen strengen Einzelprüfungen.

Begründet das verfassungsrechtliche Abstandsgebot einen Beförderungsanspruch?

Das gesetzliche Abstandsgebot zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen verpflichtet in erster Linie den Gesetzgeber zu entsprechenden Anpassungen. Das Abstandsgebot ist ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, der vorschreibt, dass zwischen verschiedenen Ämtern und Verantwortungsstufen ein deutlicher Gehaltsunterschied bestehen muss. Aus diesem Gebot lässt sich für den Einzelnen jedoch kein unmittelbarer Anspruch auf ein höheres Amt oder eine bestimmte finanzielle Zulage ableiten. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber zudem lediglich, vergleichbare Gruppen von Arbeitnehmern ohne einen sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln.

Ein etwaiger Verstoß gegen das Abstandsgebot hätte zudem lediglich zur Folge, dass der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Regelungen zB durch Anhebung der Besoldung anpassen müsste […]. Ein Verstoß gegen das Abstandsgebot begründete jedoch – auch für Beamte – keinen Anspruch auf ein höheres Amt. – so das Bundesarbeitsgericht

Ausgleich durch übertariflichen Bestandsschutz

Mit dem Verweis auf das Abstandsgebot und eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes versuchte die Pädagogin, die begehrte Zahlung weiter zu untermauern. Das Gericht wies den Vorwurf der Ungleichbehandlung zurück, da nach den Feststellungen im Prozess kein anderer Grundschulrektor die strittige Zulage ohne die Erfüllung der zwingenden beamtenrechtlichen Voraussetzungen erhielt. Um finanzielle Nachteile aus dem neuen Arbeitsvertrag abzufedern, hatte der Freistaat den entstandenen Entgeltverlust der Betroffenen ohnehin durch einen übertariflichen Bestandsschutz ausgeglichen. Das bedeutet konkret: Die Klägerin erhielt eine Zulage, die sicherstellte, dass sie trotz der fehlenden Beförderung nicht weniger verdiente als zuvor. Am Ende änderte das Bundesarbeitsgericht die ursprüngliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Dresden (Az. 9 Ca 1408/20) ab, hob das stattgebende Urteil der zweiten Instanz auf und wies die Klage der Schulleiterin rechtskräftig ab.

Was das BAG-Urteil zur Schulleiter-Eingruppierung für angestellte Lehrkräfte bedeutet

Dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist höchstrichterlich und damit für alle Arbeitsgerichte in Deutschland bindend. Es stellt klar, dass es keinen Automatismus bei Besoldungsreformen für angestellte Lehrkräfte gibt; diese müssen zwingend die gleichen harten Laufbahnkriterien wie Beamte erfüllen. In der Praxis bedeutet das: Die bloße Ausübung des Amtes begründet keinen Zahlungsanspruch, wenn die persönlichen Beförderungsvoraussetzungen nach dem fiktiven Beamtenrecht nicht vorliegen.

Checkliste: So prüfen Sie Ihren Zulagenanspruch

Prüfen Sie sofort Ihren Status: Haben Sie die verlängerte Mindestdienstzeit bereits vollendet? Wenn nicht, stellen Sie Anträge auf Zulagen erst nach Ablauf dieser Frist. Dokumentieren Sie zudem lückenlos, ab wann Ihnen die Leitungstätigkeit offiziell übertragen wurde, da dies der fiktive Startpunkt für Ihre Beförderungsreife ist. Beachten Sie zudem, dass Sie keine Entgeltgruppen überspringen dürfen (Verbot der Sprungbeförderung).


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Die komplexen Regelungen des TV-L und die fiktive Beamtenlaufbahn machen die Durchsetzung von Gehaltszulagen für Lehrkräfte oft schwierig. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert Ihre individuelle Personalakte und prüft, ob Sie die spezifischen Beförderungsvoraussetzungen bereits erfüllen. So sichern Sie sich Ihre rechtmäßigen Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn und vermeiden rechtliche Formfehler bei der Antragstellung.

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Viele unterschätzen das taktische Vorgehen der Schulämter bei der Postenvergabe. Leitungspositionen werden in der Praxis gerne an sogenannte Nichterfüller übertragen, um personelle Lücken schlichtweg kostengünstig zu schließen. Der Dienstherr weiß dabei im Vorfeld meist ganz genau, dass diese Lehrkräfte die strengen fiktiven Hürden für eine tarifliche Zulage in absehbarer Zeit gar nicht erfüllen können.

Ich rate deshalb dringend davon ab, bei der Übernahme solcher Aufgaben auf bloße Tarifautomatismen oder weiche Versprechungen zu hoffen. Betroffene sollten stattdessen noch vor der offiziellen Ernennung hart über vertragliche Sonderzulagen verhandeln. Wer hier blind den Behörden vertraut und erst nach Jahren den Klageweg beschreitet, hat die hohe Leitungsverantwortung oftmals komplett umsonst getragen.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf die Zulage, wenn ich die Schulleitungsqualifikation noch nicht abgeschlossen habe?

NEIN, ein Anspruch besteht in der Regel nicht, da die Schulleitungsqualifikation eine zwingende laufbahnrechtliche Voraussetzung für die fiktive Beförderung darstellt. Ohne diesen formalen Abschluss fehlt die vom Bundesarbeitsgericht geforderte fiktive Beförderungsreife. Die bloße tatsächliche Ausübung der Leitungstätigkeit kompensiert diese fehlenden persönlichen Qualifikationsmerkmale im tarifrechtlichen Sinne nicht.

Der Anspruch auf eine tarifliche Zulage für angestellte Schulleiter richtet sich nach den Grundsätzen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder in Verbindung mit den beamtenrechtlichen Vorschriften. Da angestellte Lehrkräfte, die als sogenannte Nichterfüller gelten, rechtlich so gestellt werden wie Beamte, müssen sie für eine Höhergruppierung sämtliche persönlichen Laufbahnvoraussetzungen erfüllen. Die Schulleitungsqualifikation ist dabei ein integraler Bestandteil der Eignung für das Amt eines Rektors in den Besoldungsgruppen A 14 oder A 15. Solange dieses Zertifikat nicht vorliegt, könnte auch ein vergleichbarer Beamter nicht rechtssicher befördert werden, weshalb der tarifliche Zulagenanspruch für den Angestellten mangels Erfüllung der fiktiven Beförderungsreife ausscheidet.

Betroffene sollten jedoch ihre jeweilige Landeslaufbahnverordnung genau prüfen, da die konkreten Anforderungen an die Zertifikate je nach Bundesland und angestrebtem Beförderungsamt variieren können. In vereinzelten Fällen können spezifische Übergangsregelungen oder Ausnahmegenehmigungen durch den Landespersonalausschuss existieren, welche die strengen formalen Hürden für den Erhalt einer Zulage im Einzelfall abmildern.


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Verliere ich meinen Anspruch auf die Zulage, wenn meine Wartezeit durch Elternzeit unterbrochen wurde?

NEIN. Ihr Anspruch auf die Zulage geht durch Elternzeit nicht verloren, da sich lediglich der Auszahlungszeitpunkt durch die Unterbrechung der Wartezeit zeitlich nach hinten verschiebt. Die fiktive Beförderungsreife verlangt zwingend den Nachweis der tatsächlich abgeleisteten aktiven Dienstzeiten.

Die rechtliche Grundlage liegt darin, dass für die achtjährige Mindestdienstzeit nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften nur Zeiten einer tatsächlichen aktiven Dienstleistung angerechnet werden können. Da die Elternzeit keine aktive Dienstzeit darstellt, wird die Zählung der erforderlichen Jahre während der Freistellung unterbrochen und erst nach der Rückkehr in den Schuldienst wieder fortgeführt. Sie müssen Ihre aktiven Beschäftigungszeiten vor und nach der Unterbrechung einfach addieren, um den neuen fiktiven Stichtag für das Erreichen der Beförderungsreife in Ihrer Personalakte zu ermitteln. Der Anspruch bleibt für Nichterfüller bestehen, sobald die Summe der geleisteten Dienstjahre unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen die geforderten zeitlichen Schwellenwerte vollständig erreicht.

Eine wichtige Ausnahme bildet die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, da diese aktiven Arbeitsstunden im Gegensatz zur vollständigen Freistellung regulär auf die Mindestdienstzeit angerechnet werden und die Wartezeit somit nicht künstlich verlängern.


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Muss ich die Zulage selbst beantragen, wenn keine automatische Überleitung im Landesgesetz steht?

JA, Sie müssen die Zulage förmlich beantragen, da laut aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein automatischer Gehaltsaufstieg für Bestandslehrkräfte ohne eine ausdrückliche gesetzliche Überleitungsregelung erfolgt. Ein schriftlicher Antrag auf Gewährung der Zulage oder Höhergruppierung ist zwingend erforderlich, um finanzielle Ansprüche rechtssicher geltend zu machen und den Lauf von Ausschlussfristen zu stoppen. Ohne diese aktive Handlung bleibt Ihre Vergütung trotz struktureller Besoldungsreformen auf dem bisherigen Stand bestehen.

Der Grund hierfür liegt in der fehlenden Tarifautomatik bei Besoldungsreformen, da Reformen für Beamte nicht unmittelbar auf das Entgelt der angestellten Lehrkräfte durchschlagen. Gemäß dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 6 AZR 161/22) setzt ein Anspruch voraus, dass die Lehrkraft fiktiv alle beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen, wie etwa die Mindestdienstzeiten und das Verbot der Sprungbeförderung, erfüllt. Da die Personalabteilungen diese individuellen Laufbahnvoraussetzungen nicht immer von Amts wegen prüfen, müssen Beschäftigte ihre Ansprüche durch eine schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Dienstherrn selbst absichern.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das jeweilige Landesbesoldungsgesetz eine explizite Klausel zur schematischen Überleitung oder zum automatischen Aufstieg für das gesamte Bestandspersonal enthält. In den meisten Reformen fehlen solche Formulierungen jedoch bewusst, weshalb Sie den Wortlaut des Änderungsgesetzes genau auf Begriffe wie von Amts wegen prüfen sollten, bevor Sie auf einen Antrag verzichten.


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Bekomme ich die Entgeltgruppenzulage auch dann, wenn ich die Schule nur kommissarisch leite?

NEIN. Allein durch die kommissarische Übernahme der Schulleitung entsteht für Sie kein automatischer Anspruch auf die entsprechende Entgeltgruppenzulage. Neben der bloßen Ausübung der höherwertigen Tätigkeit müssen zwingend sämtliche persönlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine fiktive beamtenrechtliche Beförderung erfüllt sein.

Der rechtliche Grund für diese strenge Handhabung liegt in der engen Verknüpfung des Tarifvertrags (§ 44 Nr. 2a TV-L) mit den beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften. Für angestellte Lehrkräfte, die als sogenannte Nichterfüller ohne volle Lehramtsqualifikation gelten, reicht die Übertragung der Leitungsaufgaben gemäß § 12 TV-L zur Höhergruppierung nicht aus. Sie müssen zusätzlich eine fiktive Beförderungsreife nachweisen, wozu insbesondere das Erreichen einer meist achtjährigen Mindestdienstzeit sowie die Beachtung des strikten Verbots der Sprungbeförderung gehören. Ohne die Erfüllung dieser persönlichen Merkmale verbleiben Sie trotz der vollen Verantwortung rechtlich in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe.

Ein Anspruch kann jedoch ausnahmsweise bestehen, wenn Sie die notwendige Mindestdienstzeit bereits zum Zeitpunkt der kommissarischen Übertragung erfüllt haben oder landesrechtliche Sonderregelungen eine automatische Überleitung vorsehen. In diesen Fällen führt die Aufgabenübertragung auch ohne ein förmliches neues Auswahlverfahren direkt zur Zahlung der Zulage.


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Kann ich eine vertragliche Sonderzulage aushandeln, wenn ich die beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen nicht erfülle?

NEIN, individuelle Sonderzulagen sind im öffentlichen Dienst aufgrund der strengen Gesetzesbindung und der Tarifbindung des TV-L in der Regel nicht frei verhandelbar. Da die Bezahlung strikt an staatliche Haushaltspläne sowie das Leistungsprinzip gebunden ist, existiert für Schulleiter kaum rechtlicher Spielraum für außertarifliche Individualvereinbarungen.

Das Gehalt im öffentlichen Dienst unterliegt der strengen Gesetzesbindung gemäß Art. 33 GG, weshalb die Vergütung nicht wie in der freien Wirtschaft frei verhandelt werden darf. Jede zusätzliche Zahlung muss durch den Haushaltsplan gedeckt sein und dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen, um willkürliche Bevorzugungen einzelner Angestellter gegenüber ihren Kollegen rechtssicher auszuschließen. Da das Leistungsprinzip die Besoldung steuert, bleibt der Aufstieg an die Erfüllung formaler Kriterien gebunden, die für angestellte Lehrkräfte fiktiv aus dem Beamtenrecht abgeleitet werden. Ohne diese Voraussetzungen fehlt der Verwaltung die Rechtsgrundlage, um eine über die tarifliche Eingruppierung hinausgehende Vergütung wirksam und dauerhaft zu vereinbaren.

Eine Ausnahme besteht lediglich beim sogenannten übertariflichen Bestandsschutz, der zur Vermeidung von Entgelteinbußen bei einem internen Vertragswechsel oder bei strukturellen Umorganisationen individuell vereinbart werden kann. In diesen speziellen Fällen dient die Zulage jedoch nur der Besitzstandswahrung und stellt keine freiwillige Gehaltserhöhung dar, die über die fehlenden beamtenrechtlichen Voraussetzungen hinweghelfen könnte.


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Das vorliegende Urteil


Bundesarbeitsgericht – Az.: 6 AZR 161/22 – Urteil vom 20.07.2023




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