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Entgelttransparenzgesetz Auskunft: Warum eine Bankchefin keine Vergleichsgehälter bekam

Nach über zwei Jahrzehnten als Bereichsleiterin bei einem Finanzinstitut verdichtete sich für eine erfahrene Mitarbeiterin ein gravierender Verdacht: Ihr Gehalt war geschlechtsbedingt ungerecht. Um Klarheit zu schaffen, verlangte sie vom Unternehmen eine umfassende Entgelttransparenzgesetz Auskunft über die Gehälter von sechs männlichen Vergleichspersonen und forderte Nachzahlungen für die Jahre 2019 bis 2022. Das Finanzinstitut verweigerte jedoch die Auskunft und lehnte ihre finanziellen Forderungen kategorisch ab.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Ca 126/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Eine langjährige Mitarbeiterin meinte, ihr Arbeitgeber habe sie als Frau schlechter bezahlt als männliche Kollegen. Sie forderte daher Auskunft über deren Gehälter und eine Nachzahlung.
  • Die Frage: Musste der Arbeitgeber die genauen Gehälter männlicher Kollegen offenlegen und der Frau mehr Geld zahlen?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht lehnte alle Forderungen der Mitarbeiterin ab. Das Gesetz verlangt keine Offenlegung einzelner Gehälter. Auch die anderen Forderungen hatten keine rechtliche Grundlage.
  • Das bedeutet das für Sie: Sie haben kein Recht auf die genauen Gehälter Ihrer Kollegen. Das Gesetz erlaubt nur unter bestimmten Bedingungen Einblicke in Durchschnittsgehälter. Gehaltserhöhungen sind oft Ermessenssache des Arbeitgebers.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Arbeitsgericht Karlsruhe
  • Datum: 23. September 2022
  • Aktenzeichen: 8 Ca 126/22
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Gleichbehandlungsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine ehemalige Bereichsleiterin Personal bei einer Bank. Sie forderte Auskunft über Gehaltskriterien und Vergleichsgehälter, um mögliche geschlechtsbezogene Benachteiligung nachzuweisen und höhere Zahlungen zu erhalten.
  • Beklagte: Die Bank, bei der die Klägerin beschäftigt war. Sie wies alle Forderungen der Klägerin zurück und bestritt jegliche Benachteiligung oder Auskunftspflicht.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine ehemalige Bereichsleiterin forderte von ihrer Bank Auskünfte über Gehaltskriterien und Vergleichsgehälter, da sie geschlechtsbezogene Benachteiligung vermutete. Zudem verlangte sie rückwirkende Gehaltsanpassungen und die Bereitstellung einer Ladestation für ihr Elektrofahrzeug.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte eine ehemalige Führungskraft von ihrer Bank verlangen, Details über Gehaltskriterien und die konkreten Gehälter männlicher Kollegen zu erfahren, um eine Gehaltsdiskriminierung wegen ihres Geschlechts nachzuweisen und daraufhin mehr Geld zu fordern? Und hatte sie Anspruch auf eine Gehaltserhöhung und eine private Ladestation für ihr Dienstauto?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Klage abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht wies die Klage ab, weil die Klägerin die von ihr verlangten Auskünfte über Vergleichsgehälter in der gewünschten Form weder nach dem Entgelttransparenzgesetz noch nach allgemeinem Recht beanspruchen konnte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin erhält kein Geld und muss die Prozesskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Was geschah, als eine erfahrene Bereichsleiterin mit ihrer Bank über ihr Gehalt in Streit geriet?

Im Herzen einer norddeutschen Großstadt, bei einem bekannten Finanzinstitut, entfaltete sich ein Rechtsstreit, der tief in die Fragen von fairer Bezahlung und Transparenz am Arbeitsplatz eintauchte. Im Mittelpunkt stand eine langjährige Mitarbeiterin, die seit 1993, also über zwei Jahrzehnte, die Karriereleiter erklommen hatte. Zuletzt war sie als Bereichsleiterin im Personalwesen tätig und berichtete direkt an den Vorstand.

Eine Frau sitzt konzentriert am Schreibtisch und prüft am Laptop sowie in gestapelten Akten die Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz im Kampf gegen Gehaltsunterschiede zwischen Frauen und Männern.
Eine engagierte Abteilungsleiterin prüft kritisch Gehaltsdaten, um mögliche geschlechtsbedingte Ungleichheiten aufzudecken. Wie transparent sind Gehaltsstrukturen in Ihrem Unternehmen wirklich? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Eine Umstrukturierung im Unternehmen führte jedoch zu einer Veränderung ihrer Position, was letztlich zu einer Reihe von Auseinandersetzungen mit ihrem Arbeitgeber führte. Sie warf dem Finanzinstitut vor, sie im Vergleich zu männlichen Kollegen ungerechterweise schlechter bezahlt zu haben und forderte Aufklärung sowie eine Nachzahlung.

Welche Forderungen stellte die ehemalige Bereichsleiterin an ihren Arbeitgeber?

Die ehemalige Bereichsleiterin hatte eine Reihe konkreter Forderungen. Zunächst wollte sie vollständige Transparenz über die Gehaltsfindung. Sie verlangte detaillierte Auskünfte darüber, nach welchen Kriterien und Verfahren ihr eigenes Gehalt festgesetzt wurde. Darüber hinaus forderte sie Einblicke in die Gehälter ihrer männlichen Kollegen – insbesondere von sechs Personen, die vor oder nach ihr die Positionen der Personalleitung innehatten. Es ging ihr nicht nur um die Bruttojahresgehälter dieser Vergleichspersonen, sondern auch um die prozentuale Aufteilung dieser Gehälter in Grundgehalt und variable Anteile.

Hinter diesen Auskunftsersuchen stand ein größerer Verdacht: Die frühere Führungskraft vermutete, aufgrund ihres Geschlechts schlechter bezahlt worden zu sein. Sie argumentierte, dass ihre Tätigkeit als Personalleiterin gleichwertig mit den Vergleichspositionen sei. Eine bloße Umbenennung einer Stelle, so ihre Auffassung, mache diese nicht automatisch höherwertig; entscheidend sei der tatsächliche Wert der Arbeit. Ihr Hochschulstudium, ihre Führungsverantwortung und die direkte Berichtspflicht an den Vorstand sprachen ihrer Meinung nach für die Gleichwertigkeit ihrer Position.

Aus diesen vermuteten Gehaltsunterschieden leitete sie dann weitere, finanzielle Ansprüche ab. Sie forderte die Differenz zwischen ihrem eigenen Gehalt und dem höheren durchschnittlichen Gehalt der männlichen Vergleichspersonen für die Jahre 2019 bis 2022 nachgezahlt zu bekommen. Auch wollte sie, dass ihre Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge rückwirkend neu berechnet und angepasst würden, und dass ihr Altersteilzeitentgelt entsprechend erhöht werde. Und als ob das nicht genug wäre, verlangte sie eine rückwirkende jährliche Gehaltsanpassung von mindestens 3,1 Prozent für 2022 und die Installation einer Ladestation für ihr Elektrofahrzeug, einer sogenannten Wallbox, an ihrem privaten Wohnsitz.

Wie verteidigte sich das Finanzinstitut gegen die Vorwürfe?

Das Finanzinstitut wies alle Forderungen der ehemaligen Bereichsleiterin entschieden zurück. Es argumentierte, die Auskunft über die Kriterien und Verfahren der Gehaltsfindung sei bereits ordnungsgemäß erteilt worden. Die internen Grundsätze zur Vergütung, die später schriftlich festgelegt wurden, seien der Sache nach schon vorher angewendet worden.

Hinsichtlich der Vergleichsgehälter von männlichen Mitarbeitern berief sich das Finanzinstitut auf das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz (EntgTranspG). Es führte aus, dass es Auskünfte zu Vergleichsentgelten nur schulde, wenn die Vergleichstätigkeit von mindestens sechs männlichen Beschäftigten ausgeübt werde. In diesem Fall, so die Bank, seien jedoch nur zwei der von der ehemaligen Bereichsleiterin genannten Vorgänger überhaupt vergleichbar. Frühere Personalleitertätigkeiten seien aufgrund grundlegender struktureller Änderungen, wie der Zusammenlegung von Abteilungen oder einer Firmenfusion, nicht mit ihrer Position vergleichbar gewesen. Daher sei die gesetzliche Sechs-Personen-Grenze nicht erreicht, und eine Auskunftspflicht entfalle. Das Finanzinstitut betonte zudem, dass die ehemalige Bereichsleiterin überdurchschnittlich vergütet worden sei.

Auch die Ansprüche auf höhere Gehaltszahlungen, angepasste Altersvorsorge und Altersteilzeitentgelt lehnte das Finanzinstitut ab, da es keine Diskriminierung sah und die Grundlage für die Auskunftsansprüche fehlte. Eine allgemeine Gehaltserhöhung um 3,1 Prozent für 2022 sei ebenfalls nicht geschuldet. Die entsprechende vertragliche Klausel sehe lediglich eine „eventuelle Anpassung“ vor, nicht aber einen Rechtsanspruch. Die Entscheidung, das Gehalt 2021 nicht zu erhöhen, sei auf kostenstrategische und wirtschaftliche Gründe zurückzuführen, die der Bereichsleiterin als Personalleiterin bekannt gewesen seien. Eventuelle Ansprüche seien zudem durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrags verwirkt, da sie diese nicht vorbehielt. Schließlich lehnte das Finanzinstitut auch die Forderung nach einer Wallbox ab. Das Dienstfahrzeug sei nur befristet und zu den bisherigen Konditionen, die keine Wallbox einschlossen, überlassen worden. Die Forderung sei erst nach Abschluss des Altersteilzeitvertrages erhoben worden und angesichts der erheblichen Kosten zudem treuwidrig, also nicht im Einklang mit den Prinzipien von Treu und Glauben.

Welche gesetzlichen Vorgaben müssen Arbeitgeber bei Gehaltstransparenz beachten?

Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, ist es hilfreich, die relevanten gesetzlichen Grundlagen zu kennen. Der zentrale Baustein in diesem Fall war das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Dieses Gesetz soll die Einhaltung des Gebots des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit von Frauen und Männern fördern.

Ein wichtiger Aspekt des Gesetzes ist der Auskunftsanspruch von Beschäftigten. Er gibt Arbeitnehmern das Recht, Auskunft über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung zu verlangen. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss darlegen, welche Grundsätze er bei der Festlegung von Gehältern anwendet. Für Angestellte ist es zudem möglich, Auskunft über das sogenannte Vergleichsentgelt zu erhalten. Das ist das durchschnittliche Bruttogehalt einer Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts. Hierbei ist jedoch wichtig: Das Gesetz spricht ausdrücklich vom „statistischen Median“ des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts, nicht vom einfachen Durchschnitt. Der Median ist der Wert, der genau in der Mitte einer geordneten Reihe von Gehältern liegt. Das bedeutet, die Hälfte der Gehälter ist höher, die andere Hälfte niedriger. Das Gesetz verlangt also nicht die Angabe einzelner Gehälter oder gar deren einfachen Durchschnitts.

Ein weiterer entscheidender Punkt im Entgelttransparenzgesetz ist die sogenannte Sechs-Personen-Grenze: Der Anspruch auf Auskunft über ein Vergleichsentgelt besteht nur, wenn in der jeweiligen Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts mindestens sechs Beschäftigte arbeiten. Ist diese Schwelle nicht erreicht, besteht kein gesetzlicher Auskunftsanspruch über die Vergleichsgehälter.

Neben dem Entgelttransparenzgesetz spielten auch allgemeine zivilrechtliche Prinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Rolle, insbesondere der Grundsatz von „Treu und Glauben“. Dieser kann unter bestimmten Umständen einen allgemeinen Auskunftsanspruch begründen, wenn jemand entschuldbar unsicher über einen Sachverhalt ist, die Informationen nicht selbst beschaffen kann und die Auskunft für den anderen keine unzumutbare Belastung darstellt.

Warum lehnte das Gericht den Anspruch auf Gehaltstransparenz ab?

Das Arbeitsgericht Karlsruhe wies die Klage der ehemaligen Bereichsleiterin in allen Punkten ab. Zunächst befasste sich das Gericht mit ihremlich festgelegten internen Regeln verwiesen. Für die Zeit ab 2018 war dies unstrittig. Aber auch für die Zeit davor sah das Gericht die Auskunft als ausreichend an. Die Bank hatte erklärt, die zugrundeliegenden Prinzipien, die bereits 2009 veröffentlicht wurden, seien der Sache nach auch vor 2018 angewandt worden. Die ehemalige Bereichsleiterin konnte nicht konkret darlegen, dass diese Auskunft unrichtig sei.

Der zweite Antrag, der die Auskunft über die einzelnen Bruttojahresgehälter von sechs männlichen Personalleitern verlangte, scheiterte aus zwei wesentlichen Gründen:

  • Keine Grundlage im Entgelttransparenzgesetz: Die ehemalige Bereichsleiterin verlangte die Angabe von einzelnen Bruttojahresgehältern oder deren Durchschnitt. Das Entgelttransparenzgesetz sieht aber, wie dargelegt, lediglich die Angabe des statistischen Medians vor. Da das Gesetz nicht verpflichtet, individuelle Vergütungen oder deren Durchschnitt anzugeben, konnte der Anspruch auf dieser Grundlage nicht bestehen.
  • Keine Grundlage aus dem Grundsatz von Treu und Glauben: Das Gericht hatte zwar Zweifel, ob ein allgemeiner Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben überhaupt neben dem Entgelttransparenzgesetz bestehen kann, da dies die spezielleren Anforderungen des Gesetzes unterlaufen würde. Aber selbst wenn, fehlten die Voraussetzungen. Die ehemalige Bereichsleiterin hatte selbst angegeben, die Bezüge ihrer Vorgänger seien ihr „rechtmäßig bekannt“, was die Annahme eines entschuldbaren Informationsgefälles erschwerte. Vor allem aber fehlte es an der notwendigen Wahrscheinlichkeit, dass ein zugrundeliegender Anspruch auf höhere Zahlung überhaupt bestand. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf den Durchschnitt des Entgelts des anderen Geschlechts, sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung einer Diskriminierung durch Anpassung auf das Niveau einer nicht diskriminierten Person.

Der dritte Antrag, der die prozentuale Aufteilung der Bruttojahresgehälter betraf, scheiterte aus denselben Gründen. Auch hier wurde eine Form der Auskunft verlangt, die das Gesetz nicht vorsieht. Zudem konnte die ehemalige Bereichsleiterin auch hier keinen konkreten, wahrscheinlich bestehenden Leistungsanspruch darlegen, dem diese Auskunft dienen sollte.

Warum sah das Gericht keinen Anspruch auf Gehaltserhöhung und Wallbox?

Die Klage scheiterte nicht nur bei den Auskunftsansprüchen, sondern auch bei den finanziellen Forderungen und dem Anspruch auf eine Wallbox.

Die ehemalige Bereichsleiterin hatte eine rückwirkende Gehaltserhöhung von mindestens 3,1 Prozent für 2022 gefordert und argumentiert, die unterbliebene jährliche Anpassung für 2021 sei unzulässig. Das Gericht prüfte die vertragliche Vereinbarung, die eine jährliche Überprüfung und „ggf. Anpassung“ des Gehalts vorsah. Es stellte fest, dass diese Klausel keinen Rechtsanspruch auf eine automatische jährliche Erhöhung begründete. Die Entscheidung, keine Gehaltserhöhung vorzunehmen, sei vielmehr eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers, die nach „billigem Ermessen“ getroffen werden muss. Die Bank hatte die Entscheidung mit kostenstrategischen Gesichtspunkten und der wirtschaftlichen Situation begründet. Das Gericht sah diese Begründung als zulässig an, zumal die ehemalige Bereichsleiterin als Personalleiterin selbst Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage der Bank gehabt haben musste. Ein Anspruch auf eine bestimmte prozentuale Erhöhung bestand daher nicht.

Auch der Anspruch auf eine Wallbox für ihr Elektrofahrzeug wurde abgewiesen. Die Nutzung des Dienstwagens war im Altersteilzeitvertrag vom 19. Januar 2022 lediglich bis zum 31. Oktober 2022 und zu den bisherigen Konditionen geregelt worden. Diese Konditionen umfassten eine Tankkarte, aber eben keine Ladestation. Die Forderung der ehemaligen Bereichsleiterin nach einer Wallbox wurde erst nach Abschluss dieses Vertrages erhoben. Das Gericht sah keine Grundlage dafür, dass die Bank eine solche Ladestation zur Verfügung stellen müsste, zumal die Geltendmachung dieses Anspruchs, insbesondere angesichts der erheblichen Kosten und des nachträglichen Zeitpunkts der Forderung, als nicht im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben stehend bewertet wurde.

Da alle Auskunftsansprüche und die darauf aufbauenden Zahlungsansprüche sowie die Forderungen nach Gehaltsanpassung und Wallbox vom Gericht als unbegründet angesehen wurden, wurde die Klage der ehemaligen Bereichsleiterin vollumfänglich abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits musste sie tragen.

Die Urteilslogik

Arbeitgeber müssen Gehaltstransparenz gewährleisten, doch das Gesetz setzt klare Grenzen für Auskunftsansprüche und nachträgliche Forderungen.

  • Gesetzliche Transparenzgrenzen: Das Entgelttransparenzgesetz legt genau fest, welche Gehaltsinformationen Arbeitgeber offenlegen müssen; es verlangt den statistischen Median einer Vergleichsgruppe, nicht individuelle Gehälter oder deren einfachen Durchschnitt.
  • Grenzen allgemeiner Auskunftsansprüche: Ein allgemeiner Auskunftsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entsteht nur, wenn Arbeitnehmer Informationen entschuldbar nicht selbst erhalten können und ein dahinterstehender Hauptanspruch wahrscheinlich besteht.
  • Ermessensspielraum und Treu und Glauben im Arbeitsvertrag: Vertragliche Klauseln, die eine „ggf. Anpassung“ vorsehen, begründen keinen automatischen Anspruch, sondern überlassen die Entscheidung dem Arbeitgeber, der diese nach billigem Ermessen trifft; späte, kostspielige Forderungen, die nicht vertraglich verankert sind, können als treuwidrig gelten.

Für Ansprüche auf Gehaltstransparenz und weitere Leistungen müssen Arbeitnehmer die spezifischen gesetzlichen Vorgaben und vertraglichen Vereinbarungen präzise beachten.


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Das Urteil in der Praxis

Was auf den ersten Blick wie ein individueller Gehaltsstreit wirkt, entpuppt sich als präzises Lehrstück darüber, wie das Entgelttransparenzgesetz tatsächlich funktioniert. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe entlarvt gnadenlos verbreitete Missverständnisse rund um den Auskunftsanspruch: Wer hier individuelle Gehälter oder den simplen Durchschnitt anstelle des gesetzlich vorgesehenen Medians fordert, rennt ins Leere. Dieses Urteil ist ein klares Signal an Arbeitnehmer und ihre Vertretungen: Präzision in der Forderungsformulierung ist entscheidend, sonst bleiben auch potenziell berechtigte Anliegen ungehört. Es zwingt zur genauen Auseinandersetzung mit den engen Vorgaben des Gesetzes, statt auf allgemeine Auskunftsansprüche zu hoffen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie funktioniert der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz?

Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz ermöglicht es Beschäftigten, Informationen über Gehaltskriterien und das Vergleichsentgelt des jeweils anderen Geschlechts zu erhalten. Das Gesetz zielt darauf ab, die Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit und Bezahlung zu fördern, indem es Transparenz schafft.

Man kann sich das so vorstellen, als ob ein Schiedsrichter im Sport transparent machen müsste, nach welchen Regeln er Entscheidungen trifft und wie er vergleichbare Situationen bei anderen Teams bewertet. Der Auskunftsanspruch fordert Arbeitgeber auf, ihre Regeln zur Gehaltsfestlegung offenzulegen und auf Wunsch Einblicke in vergleichbare Gehälter zu gewähren.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können demnach verlangen, dass der Arbeitgeber die Kriterien und Verfahren zur Festlegung ihres eigenen Gehalts darlegt. Zusätzlich können sie Auskunft über das durchschnittliche Bruttogehalt (als statistischer Median) einer Vergleichsgruppe des jeweils anderen Geschlechts erhalten. Der statistische Median ist der Wert, der genau in der Mitte einer geordneten Reihe von Gehältern liegt.

Für den Anspruch auf Auskunft über das Vergleichsentgelt ist entscheidend, dass in der jeweiligen Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts mindestens sechs Beschäftigte arbeiten. Ist diese sogenannte Sechs-Personen-Grenze nicht erreicht, besteht kein gesetzlicher Auskunftsanspruch über die Vergleichsgehälter.

Dieser Anspruch dient dazu, Transparenz bei der Entgeltfindung zu schaffen und ist die Basis, um mögliche Entgeltdiskriminierung zu erkennen und gegebenenfalls beseitigen zu lassen.


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Welche genauen Informationen über Vergleichsgehälter können Arbeitnehmer nach dem Entgelttransparenzgesetz verlangen?

Nach dem Entgelttransparenzgesetz können Arbeitnehmer die Mitteilung des statistischen Medians des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts einer Vergleichsgruppe verlangen. Arbeitgeber müssen dabei keine Einzelgehälter oder einen einfachen Durchschnitt offenlegen.

Man kann sich den Median wie den Mittelpunkt bei einer Rangliste vorstellen: Ordnet man alle Gehälter der Vergleichsgruppe der Größe nach, ist der Median genau das Gehalt, das in der Mitte liegt. Die Hälfte der Gehälter ist höher, die andere Hälfte niedriger als dieser Medianwert.

Dieser Anspruch auf Auskunft besteht, wenn eine Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts existiert, die mindestens sechs Beschäftigte umfasst und eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausübt. Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber also nicht, persönliche Gehaltsdaten einzelner Kollegen oder den rechnerischen Durchschnitt dieser Gehälter preiszugeben. Es geht um eine statistische Kenngröße, die einen allgemeinen Überblick über das Entgeltniveau in vergleichbaren Positionen gibt.

Diese spezifische Auskunft dient dazu, die Transparenz bei der Entgeltfindung zu erhöhen und so die Einhaltung des Grundsatzes der gleichen Bezahlung für gleiche oder gleichwertige Arbeit zu fördern.


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Unter welchen Voraussetzungen kann ein allgemeiner Auskunftsanspruch im Arbeitsrecht, zum Beispiel zu Gehaltsfragen, bestehen?

Ein allgemeiner Auskunftsanspruch im Arbeitsrecht, etwa zu Gehaltsfragen, kann dann bestehen, wenn keine spezielle gesetzliche Regelung greift oder diese nicht ausreichend ist. Dieser Anspruch leitet sich vom Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab, ist jedoch an hohe Hürden geknüpft und tritt oft hinter speziellen Gesetzen zurück.

Stellen Sie sich vor, ein Spieler verlangt vom Schiedsrichter Auskunft über eine Spielsituation, die er selbst nicht klar sehen konnte. Der Schiedsrichter würde diese nur erteilen, wenn der Spieler die Information wirklich benötigt, um einen Regelverstoß zu klären, er sich entschuldbar im Unklaren befindet und er die Information nicht selbst hätte beschaffen können, ohne dass es für den Schiedsrichter eine unzumutbare Belastung darstellt.

Dieser allgemeine Anspruch setzt voraus, dass sich eine Person entschuldbar über einen Sachverhalt im Unklaren befindet. Zudem müssen die benötigten Informationen für die Person unmöglich sein, anderweitig selbst beschafft zu werden. Drittens darf die Erteilung der Auskunft für die auskunftspflichtige Seite keine unzumutbare Belastung darstellen.

Eine weitere, entscheidende Hürde ist, dass die Auskunft zur Durchsetzung eines konkreten, wahrscheinlich bestehenden Leistungsanspruchs benötigt werden muss. Ein bloßer Wunsch nach Informationen aus Neugier oder eine „Beweissuche auf Vorrat“ genügen hierfür nicht. Dieser allgemeine Anspruch tritt oft gegenüber speziellen Gesetzen wie dem Entgelttransparenzgesetz zurück, da diese spezifischere Anforderungen und Grenzen für Auskunftsansprüche festlegen.

Dieser allgemeine Auskunftsanspruch dient dazu, in Ausnahmefällen Informationsgefälle auszugleichen und die Durchsetzung berechtigter Forderungen zu ermöglichen, ohne dabei missbräuchliche Anfragen zu fördern.


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Was sollten Arbeitnehmer beachten, wenn sie Diskriminierung bei der Bezahlung vermuten?

Arbeitnehmer, die Diskriminierung bei der Bezahlung vermuten, sollten primär den Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz nutzen, um Klarheit zu schaffen. Dabei ist eine präzise Formulierung des Antrags entscheidend.

Stellen Sie sich vor, man möchte die mittlere Körpergröße einer Gruppe wissen: Fragt man nach dem einfachen Durchschnitt, erhält man eine andere Zahl, als wenn man nach der Größe fragt, die genau in der Mitte liegt, wenn alle Personen nach Größe sortiert wären. Das Entgelttransparenzgesetz verlangt Letzteres – den sogenannten Median – nicht den einfachen Durchschnitt oder Einzelgehälter.

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ermöglicht Auskunft über Kriterien der Entgeltfindung und das Vergleichsentgelt. Entscheidend ist, dass das Gesetz den „statistischen Median“ des durchschnittlichen Bruttoentgelts einer Vergleichsgruppe vorsieht, nicht einzelne Gehälter oder deren einfachen Durchschnitt. Fehler bei dieser präzisen Formulierung können zum Scheitern des Anspruchs führen.

Zudem besteht der Auskunftsanspruch nur, wenn die Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts mindestens sechs Beschäftigte umfasst. Die Definition einer „gleichwertigen Tätigkeit“ ist ebenfalls von großer Bedeutung und muss präzise dargelegt werden können, um eine Vergleichbarkeit der Positionen zu begründen.

Diese präzisen gesetzlichen Vorgaben stellen sicher, dass der Auskunftsanspruch zweckgebunden ist und dem Schutz vor Diskriminierung dient, ohne unverhältnismäßige Offenlegung von Individualdaten zu erzwingen.


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Wann sind Arbeitgeber verpflichtet, Gehaltserhöhungen oder zusätzliche Leistungen wie zum Beispiel Dienstwagen-Privilegien zu gewähren?

Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht automatisch verpflichtet, Gehaltserhöhungen oder zusätzliche Leistungen wie Dienstwagen-Privilegien zu gewähren. Eine solche Verpflichtung entsteht in der Regel nur durch konkrete vertragliche Vereinbarungen oder wenn bestimmte rechtliche Grundlagen vorliegen.

Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Abo für einen Streamingdienst. Die monatliche Gebühr ist festgelegt. Eine Preiserhöhung oder die Einführung neuer Funktionen ist nicht automatisch vorgesehen, es sei denn, die Vertragsbedingungen sehen dies ausdrücklich vor oder der Anbieter entscheidet sich nach eigenem Ermessen dazu. Genau so verhält es sich auch im Arbeitsverhältnis: Ohne eine klare Grundlage besteht kein automatischer Anspruch.

Ein Anspruch auf Gehaltserhöhungen oder Sonderleistungen wie eine Ladestation für ein Dienstfahrzeug muss demnach vertraglich vereinbart sein. Selbst wenn eine Klausel im Arbeitsvertrag eine jährliche Überprüfung oder „ggf. Anpassung“ des Gehalts vorsieht, begründet dies keinen Automatismus für eine Erhöhung. Vielmehr handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers. Dieser muss dabei jedoch nach sogenannten „billigem Ermessen“ handeln, das heißt, seine Entscheidung sachlich und nachvollziehbar begründen, etwa mit der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Ein Anspruch auf eine bestimmte Höhe der Erhöhung oder eine konkrete Leistung wie eine Wallbox besteht dabei nicht, insbesondere wenn die Forderung erst nachträglich und mit erheblichen Kosten verbunden ist. Eine Verpflichtung kann sich auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergeben, wenn vergleichbaren Personen gleiche Leistungen ohne sachlichen Grund vorenthalten werden.

Diese Prinzipien stellen sicher, dass Entscheidungen transparent und nachvollziehbar getroffen werden, während gleichzeitig die unternehmerische Freiheit gewahrt bleibt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Billiges Ermessen

Entscheidungen nach billigem Ermessen bedeuten, dass eine Person oder Organisation, die einen Entscheidungsspielraum hat, ihre Entscheidung sachlich, nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien treffen muss. Dieser Rechtsbegriff stellt sicher, dass Ermessensentscheidungen nicht willkürlich sind, sondern an objektiven Kriterien ausgerichtet werden. Es wird geprüft, ob die Entscheidung unter Abwägung der Umstände angemessen und fair ist.

Beispiel: Das Gericht stellte fest, dass die vertragliche Klausel zur jährlichen Gehaltsanpassung eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers war, die nach billigem Ermessen getroffen werden musste, und sah die Begründung der Bank (kostenstrategische und wirtschaftliche Gründe) als zulässig an.

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Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)

Das Entgelttransparenzgesetz ist ein Gesetz, das für mehr Fairness und Offenheit bei der Bezahlung sorgen soll, indem es Beschäftigten ermöglicht, Informationen über Gehaltskriterien und Vergleichsgehälter zu erhalten. Es wurde geschaffen, um das Gebot des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit von Frauen und Männern zu fördern und Diskriminierung bei der Bezahlung entgegenzuwirken. Das Gesetz gibt Arbeitnehmern einen speziellen Auskunftsanspruch.

Beispiel: Im vorliegenden Fall berief sich die Bank auf das Entgelttransparenzgesetz, um zu begründen, warum sie der ehemaligen Bereichsleiterin keine Auskunft über individuelle Vergleichsgehälter geben musste.

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Sechs-Personen-Grenze

Die Sechs-Personen-Grenze ist eine gesetzliche Schwelle im Entgelttransparenzgesetz, die besagt, dass ein Auskunftsanspruch über ein Vergleichsentgelt nur dann besteht, wenn in der jeweiligen Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts mindestens sechs Beschäftigte arbeiten. Diese Regelung soll den Datenschutz der einzelnen Beschäftigten wahren und verhindern, dass Rückschlüsse auf Einzelgehälter gezogen werden können, wenn die Vergleichsgruppe zu klein wäre. Sie stellt sicher, dass eine statistisch belastbare Grundlage für den Vergleich vorhanden ist.

Beispiel: Die Bank argumentierte, dass die von der Bereichsleiterin genannten Vergleichspersonen nicht ausreichend waren, da nur zwei vergleichbar seien und somit die Sechs-Personen-Grenze nicht erreicht sei, wodurch keine Auskunftspflicht bestünde.

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Statistischer Median

Der statistische Median ist ein Wert, der genau in der Mitte einer geordneten Reihe von Gehältern liegt, sodass die Hälfte der Gehälter höher und die andere Hälfte niedriger ist. Das Entgelttransparenzgesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber nicht den einfachen Durchschnitt der Gehälter oder gar Einzelgehälter der Vergleichsgruppe mitteilen müssen, sondern den Median. Dies dient ebenfalls dem Datenschutz und gibt dennoch einen guten Überblick über das Gehaltsniveau, ohne die individuellen Einkommen preiszugeben.

Beispiel: Das Gericht lehnte den Auskunftsanspruch der Bereichsleiterin ab, weil sie die Angabe von einzelnen Bruttojahresgehältern oder deren Durchschnitt verlangte, das Entgelttransparenzgesetz aber lediglich die Angabe des statistischen Medians vorsieht.

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Treu und Glauben

Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) besagt, dass sich alle Beteiligten in einem Rechtsverhältnis ehrlich und fair verhalten müssen und sich nicht widersprüchlich oder zum Schaden des anderen verhalten dürfen. Dieses fundamentale Prinzip des deutschen Zivilrechts dient als Korrektiv für starre Regeln und stellt sicher, dass Rechtsbeziehungen nicht nur formal korrekt, sondern auch inhaltlich gerecht abgewickelt werden. Es kann unter bestimmten Umständen sogar einen allgemeinen Auskunftsanspruch begründen.

Beispiel: Die Forderung der Bereichsleiterin nach einer Wallbox wurde vom Gericht als nicht im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben stehend bewertet, da sie erst nach Abschluss des Altersteilzeitvertrages und angesichts der erheblichen Kosten erhoben wurde.

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Verwirkung

Verwirkung bedeutet, dass ein Recht oder ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt hat und der andere Teil darauf vertrauen durfte, dass es auch zukünftig nicht mehr geltend gemacht wird. Dieser Rechtsgrundsatz dient dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit. Er verhindert, dass Rechte „aus dem Nichts“ wieder aufleben, wenn der Verpflichtete nachvollziehbar davon ausgehen konnte, dass sie nicht mehr eingefordert werden.

Beispiel: Das Finanzinstitut argumentierte, dass eventuelle Ansprüche der Bereichsleiterin durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrags verwirkt seien, da sie diese nicht vorbehielt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)

    Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass Frauen und Männer für gleiche oder gleichwertige Arbeit das gleiche Entgelt erhalten, indem es Transparenz schafft.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin forderte auf Grundlage dieses Gesetzes Auskunft über die Gehaltsfindung und die Gehälter männlicher Vergleichspersonen; ihr Anspruch scheiterte jedoch, da sie entgegen dem Gesetz einzelne Gehälter statt des statistischen Medians verlangte und die gesetzliche Mindestanzahl von sechs Vergleichspersonen nicht erreicht war.

  • Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)

    Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz verlangt von allen Parteien in einem Rechtsverhältnis, sich redlich und fair zu verhalten.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob aus diesem Grundsatz ein allgemeiner Auskunftsanspruch für die Klägerin bestand, lehnte dies aber ab, da das spezielle Entgelttransparenzgesetz Vorrang hat und die Klägerin zudem bereits Kenntnis über die gewünschten Informationen hatte oder kein wahrscheinlich bestehender Anspruch nachgewiesen wurde; auch die Forderung nach einer Wallbox wurde als treuwidrig abgewiesen.

  • Billiges Ermessen (§ 315 BGB)

    Wenn eine Vertragspartei eine Leistung nach „billigem Ermessen“ bestimmen soll, muss sie dies nach objektiven und sachgerechten Kriterien tun.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wandte dieses Prinzip bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Gehaltserhöhung an und stellte fest, dass die Arbeitgeberin ihr Ermessen, das Gehalt „ggf. anzupassen“, zulässig aufgrund von kostenstrategischen und wirtschaftlichen Gründen ausgeübt hatte.

  • Gleichbehandlungsgrundsatz (Allgemeines Rechtsprinzip)

    Dieses fundamentale Rechtsprinzip verbietet die Diskriminierung von Personen aufgrund bestimmter Merkmale, wie des Geschlechts, und fordert die Gleichbehandlung in vergleichbaren Situationen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Klage formal auf Auskunftsansprüche nach dem Entgelttransparenzgesetz abzielte, war die zugrundeliegende Motivation der Klägerin der Verdacht einer geschlechtsbedingten Ungleichbehandlung bei der Bezahlung, der durch das EntgTranspG bekämpft werden soll.


Das vorliegende Urteil


ArbG Karlsruhe – Az.: 8 Ca 126/22 – Urteil vom 23.09.2022


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