Die Klinik empfiehlt eine Belastungserprobung, der Truppenarzt schreibt dauerhaft dienstunfähig – und stützt sich auf ein Gutachten von 2018. Eine neue Untersuchung gibt es nicht, nur einen Aktenvermerk. Trotzdem soll die Soldatin entlassen werden.
Die Dienstunfähigkeit führt laut Soldatengesetz zwingend zur Entlassung, wenn Soldaten ihre militärischen Pflichten dauerhaft nicht mehr erfüllen können. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 5 ME 39/26
Das Wichtigste im Überblick
Gericht bestätigt Entlassung einer Soldatin, weil aktuelle Militärgutachten ihre Dienstunfähigkeit tragen.
Die Beschwerde scheiterte. Die Soldatin bleibt wegen Dienstunfähigkeit entlassen.
Das Gericht hielt die medizinische Grundlage trotz Belastungserprobung für aktuell genug.
Eine neue Vollbegutachtung brauchte es nicht. Die spätere Stellungnahme reichte aus.
Die behauptete Besserung überzeugte nicht. Es fehlten belastbare ärztliche Gegenbelege.
Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Datum: 11.06.2026
Aktenzeichen: 5 ME 39/26
Verfahren: Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz
Relevant für: Soldaten, Bundeswehr, Dienstvorgesetzte, Anwälte im Wehrrecht
Wann droht die Entlassung aus der Bundeswehr?
Ein Soldat auf Zeit ist nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) zwingend zu entlassen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seine militärischen Dienstpflichten zu erfüllen. Diese dauernde Dienstunfähigkeit richtet sich nach § 44 Abs. 3 Satz 1 SG. Der strikte Maßstab für diese Beurteilung ergibt sich aus dem Verteidigungsauftrag nach Art. 87a Abs. 1 des Grundgesetzes und der zwingend erforderlichen ständigen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte. Das bedeutet konkret: Das Grundgesetz schreibt vor, dass die Bundeswehr jederzeit verteidigungsbereit sein muss. Ein Soldat, der aus gesundheitlichen Gründen nicht zuverlässig dienstfähig ist, erfüllt damit aus Sicht des Gerichts diese militärische Kernanforderung nicht mehr.
Wie hart dieser Maßstab zur Anwendung kommt, zeigt der rechtskräftige Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg aus dem Jahr 2026, der die Entlassung einer jungen Soldatin bestätigte. Die im Jahr 2000 geborene Frau war als Oberstabsgefreiter bei der Bundeswehr tätig, als sie wegen des Verdachts auf dissoziative Krampfanfälle sowie wegen einer diagnostizierter mitteschweren depressiven Episode und einer Panikstörung in truppenärztliche Behandlung kam. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr stützte ihre Entlassung auf § 55 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 6 Satz 3 SG. Vorausgegangen waren umfangreiche ärztliche Begutachtungen, die der Soldatin eine dauernde Verwendungsunfähigkeit bescheinigten, bei der vor Ablauf von drei Jahren nicht mit einer Heilung zu rechnen sei. Mit dem Entschluss des Gerichts blieb der Entlassungsbescheid bestehen und der Antrag der Frau auf vorläufigen Rechtsschutz scheiterte endgültig. Vorläufiger Rechtsschutz ist ein Eilverfahren: Das Gericht entscheidet hier schnell auf Basis der vorliegenden Akten, ohne aufwendige Beweise wie Zeugen zu erheben. Eine vollständige Beweisaufnahme findet nur in einem separaten Hauptverfahren statt — sofern ein solches überhaupt noch angestrengt wird.
Redaktionelle Leitsätze
Nach einer absolvierten Belastungserprobung ist für die zwingende Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen dauernder Dienstunfähigkeit nicht zwingend ein neues truppenärztliches Vollgutachten erforderlich, sofern ein bestehendes Gutachten durch ärztliche Stellungnahmen nach Aktenlage schlüssig aktualisiert und ergänzt wird.
Liegt ein nachvollziehbares und widerspruchsfreies militärärztliches Gutachten vor, bedarf es zur Erschütterung von dessen Beweiswert regelmäßig eines substantiierten medizinischen Gegenvortrags in Form einer fundierten privatärztlichen Stellungnahme oder eines Gutachtens. Knappe ärztliche Bescheinigungen oder subjektive Leistungseinschätzungen genügen hierfür nicht.
Medizinische Gutachten: Was bei Dienstunfähigkeit gilt
Wie wird die Dienstunfähigkeit der Soldaten festgestellt?
Nach den §§ 55 Abs. 2 Satz 2 und 44 Abs. 4 Satz 1 SG muss eine Dienstunfähigkeit zwingend durch das Gutachten eines Arztes der Bundeswehr festgestellt werden. Ein solches Gutachten muss inhaltlich tragfähig, aktuell und hinreichend aussagekräftig formuliert sein. Es erfordert konkrete Befunde zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung, zur Behebbarkeit sowie eine fundierte medizinische Langzeitprognose. Die entscheidende Dienststelle der Bundeswehr darf neben dieser medizinischen Expertise gezielt auch weitere Beweise erheben, um ein umfassendes Bild über die Eignung zu gewinnen.
In der Auseinandersetzung um die Oberstabsgefreite stützte sich die Behörde initial auf eine „Ärztliche Mitteilung für die Personalakte“ sowie ein höchst detailliertes truppenärztliches Gutachten vom 12. September 2023. Ergänzend zog das Bundesamt mehrfach Stellungnahmen eines Beratenden Arztes heran, unter anderem aus den Jahren 2023 und 2025. Der Vertreter der Frau rügte vor Gericht, dass die Datenlage teilweise aus dem Jahr 2023 stamme, weshalb ein völlig neues Begutachtungsverfahren hätte angestoßen werden müssen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg verwarf dieses Argument unter dem Aktenzeichen 5 ME 39/26. Ein neues truppenärztliches Vollgutachten ist laut dem Senat nicht zwingend erforderlich, sofern die bisherigen Auswertungen schlüssig durch ärztliche Stellungnahmen nach einem Aktenstudium aktualisiert werden und somit eine verlässliche medizinische Tatsachengrundlage bilden.
Ein aktuelles truppenärztliches Vollgutachten ist nach Auffassung des Senats nicht zwingend erforderlich, da allein maßgeblich ist, dass die Entscheidung des Dienstherrn über die Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf einer tragfähigen, aktuellen medizinischen Tatsachengrundlage beruht. – so das OVG Lüneburg
Praxis-Hinweis: Alter des Gutachtens als Angriffshebel
Viele Betroffene hoffen, ein truppenärztliches Gutachten allein deshalb angreifen zu können, weil die ursprüngliche Untersuchung längere Zeit zurückliegt. Das OVG stellte in diesem Verfahren klar: Solange die damaligen Befunde durch nachträgliche ärztliche Stellungnahmen auf Basis eines Aktenstudiums schlüssig aktualisiert wurden, besteht kein Anspruch auf ein komplett neues Vollgutachten. Das bloße Alter der Ersterhebung ist damit regelmäßig kein wirksamer Hebel gegen die Entlassung.
Warum reichte die Belastungserprobung nicht?
Absolviert ein betroffener Soldat in der Truppe eine Belastungserprobung, muss ein bestehendes älteres Gesundheitsgutachten im Anschluss an diese Beurteilungsphase regelmäßig ergänzt oder aktualisiert werden. Die praktischen Erfahrungen und Bewertungen aus einer solchen Erprobung fließen direkt in die erneute medizinische Bewertung der individuellen Anpassungs- und Leistungsfähigkeit ein. Nur über die Praxis im Truppenalltag lässt sich abschließend verifizieren, ob der Soldat den militärischen Anforderungen gewachsen ist.
Um der Soldatin eine Perspektive für den Verbleib in der Bundeswehr zu geben, setzte die Dienststelle das laufende Dienstunfähigkeitsverfahren ab Juni 2024 für bis zu sechs Monate aus. In dieser Zeit sollte sie durch eine Belastungserprobung beweisen, dass sie die militärischen Pflichten erfüllen kann. Nach dem Abschluss dieser Phase meldete der zuständige Disziplinarvorgesetzte jedoch erhebliche Probleme im hierarchischen Verhalten sowie gravierende Auffälligkeiten bei einer Befehlsannahme und beim Einordnen in elementare militärische Abläufe. Das Bundesamt wertete die Erprobung als gescheitert und nahm das Entlassungsverfahren sofort wieder auf. Dieser negative Praxisverlauf stützte nach Auffassung des Gerichts die ohnehin schlechte gesundheitliche Prognose, die der Beratende Arzt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juli 2025 fachlich untermauert hatte.
Warum scheiterte der Rechtsschutz?
Die behördliche Feststellung über eine Dienstunfähigkeit entzieht sich nicht der Überprüfung, sondern unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Liegt dem Gericht jedoch ein in sich schlüssiges, nachvollziehbares und widerspruchsfreies militärärztliches Gutachten vor, muss der betroffene Soldat laut Prozessrecht einen zwingend substantiierten medizinischen Gegenvortrag leisten. Das bedeutet konkret: Der Soldat muss nicht nur allgemein widersprechen, sondern detailliert und mit fundierten medizinischen Belegen darlegen, warum das Gutachten der Bundeswehr falsch oder unvollständig ist. Ein rein subjektiver Eindruck über eine vermeintlich wiederhergestellte Leistungsfähigkeit oder knappe ärztliche Bescheinigungen ohne umfassende Langzeitprognose genügen in aller Regel nicht, um das ursprüngliche Hauptgutachten zu erschüttern.
Liegt – wie hier – ein aktualisiertes, nachvollziehbares und widerspruchsfreies truppenärztliches Gutachten vor, bedarf es regelmäßig eines substantiierten medizinischen Gegenvortrags in Form einer (abweichenden) privatärztlichen Stellungnahme oder eines Gutachtens, um den höheren Beweiswert des militärärztlichen Gutachtens zu erschüttern. – so das OVG Lüneburg
Bei der juristischen Überprüfung ihrer Entlassung argumentierte die junge Soldatin vehement gegen die militärärztlichen Akten.
Warum keine Gegenbeweise genügten
Die Frau gab an, in ihrer neuen Verwendung bei einem Panzerbataillon tatkräftig und absolut engagiert ihren Dienst zu leisten. Zudem verwies sie auf erfolgreich absolvierte Ausbildungen sowie die abgeschlossenen IGF-Leistungen im Jahr 2025. Um eine gesundheitliche Verbesserung zu dokumentieren, legte sie ärztliche Mitteilungen aus dem Sommer 2025 vor und rügte, das Verwaltungsgericht habe ihr unzulässig die Darlegungslast auferlegt, weil es ein eigenes Privatgutachten von ihr gefordert habe. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz, des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Az. 5 A 309/25), und wies die Beschwerde endgültig ab.
Das Gericht betonte bei der Urteilsfindung, dass die positiven Aspekte aus der neuen Truppeneinheit zwar bekannt seien, die düstere medizinische Gesamteinschätzung jedoch nicht außer Kraft setzen könnten. Die von der Soldatin eingereichten ärztlichen Zettel seien inhaltlich viel zu knapp formuliert und taugten keinesfalls als fundierte militärärztliche Neubewertung der Lage. Da die Klägerin keine gegensätzlichen, ausführlichen privatärztlichen Gutachten eingereicht hatte, gelang es ihr nicht, den Beweiswert der bundeswehreigenen Feststellungen zu widerlegen. Für das erfolglose Beschwerdeverfahren muss die Frau nun die gesamten Kosten tragen; der Streitwert für diese Gerichtsinstanz wurde auf 9.778,38 Euro festgesetzt. Der Streitwert ist der vom Gericht festgelegte wirtschaftliche Wert des Rechtsstreits — er bestimmt, wie hoch die Gerichtsgebühren und Anwaltskosten ausfallen. Bei Entlassungsverfahren orientiert er sich typischerweise an mehreren Monatsgehältern des Soldaten.
Was das OVG Lüneburg für Soldaten klärt
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Az. 5 ME 39/26) ist eine Eilentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz und bindet damit unmittelbar nur die Gerichte Niedersachsens. Das bedeutet konkret: Das Gericht hat im Schnellverfahren nur geprüft, ob die Interessen der Soldatin oder die der Bundeswehr überwiegen — nicht, ob die Entlassung endgültig rechtmäßig war. Eine solche Eilentscheidung kann im späteren Hauptverfahren theoretisch noch revidiert werden, wenn dort umfassendere Beweise vorliegen. Die Kernaussagen zum Maßstab der Dienstunfähigkeit und zu den Anforderungen an medizinischen Gegenvortrag sind jedoch auf andere Fälle übertragbar: Jedes Verwaltungsgericht wird bei ähnlich gelagerten Entlassungsverfahren vergleichbare Nachweise verlangen.
Soldaten, die mit einer gesundheitsbedingten Entlassung konfrontiert sind, sollten alle verfügbaren ärztlichen Befunde frühzeitig dokumentieren und noch vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ein ausführliches privatärztliches Gutachten mit konkreter Langzeitprognose einholen. Die Hürde liegt dabei hoch: Das Gericht erwartet eine Prognose, die sich mit dem Heilungszeitraum von drei Jahren auseinandersetzt — wer innerhalb dieser Frist voraussichtlich wieder dienstfähig wird, kann die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit möglicherweise angreifen.
Was Soldaten gegen Entlassung brauchen
Wer gegen eine gesundheitsbedingte Entlassung aus der Bundeswehr vorgehen will, muss die Kosten einer Niederlage einkalkulieren: In diesem Verfahren belief sich der Streitwert auf knapp 9.800 Euro — bei verlorenem Eilverfahren trägt der Soldat die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten beider Seiten. Wer vor Gericht bestehen will, braucht zwingend ein detailliertes privatärztliches Gutachten mit fundierter Langzeitprognose, das sich konkret mit den Feststellungen des Truppenarztes auseinandersetzt. Knappe ärztliche Atteste oder der Hinweis auf subjektives Wohlbefinden und gute Leistungen in der Truppe reichen nicht aus, um ein schlüssiges militärärztliches Gutachten zu erschüttern.
Achtung Falle: Medizinischer Gegenvortrag vor Gericht
Im vorliegenden Fall scheiterte die Soldatin, weil sie dem ausführlichen truppenärztlichen Gutachten lediglich knappe ärztliche Mitteilungen entgegensetzte. Das Gericht forderte substantiierten Gegenvortrag: Wer ein detailliertes behördliches Gutachten erschüttern will, muss in der Regel ein ebenso fundiertes privatärztliches Gutachten mit umfassender Langzeitprognose vorlegen. Kurze ärztliche Bescheinigungen oder der Verweis auf das eigene subjektive Befinden genügen regelmäßig nicht, um die Tragfähigkeit der militärärztlichen Feststellung zu widerlegen.
Entlassung aus der Bundeswehr droht? Jetzt richtig reagieren
Die Anforderungen der Gerichte an medizinische Gegenbeweise sind hoch – knappe Atteste reichen nicht, um ein truppenärztliches Gutachten zu erschüttern. Unsere Rechtsanwälte kennen die aktuellen Maßstäbe der Wehrdienstgerichte und prüfen mit Ihnen die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Entlassungsverfügung. Wichtig ist vor allem eine frühzeitige, fundierte Strategie, bevor Fristen ablaufen und Fakten geschaffen werden.
Viele unterschätzen das bürokratische Eigenleben solcher Entlassungsverfahren. Sobald die Truppenärzte eine Dienstunfähigkeit einmal aktenkundig gemacht haben, geht es der Personalabteilung meist nur noch um die schnelle Freigabe der Planstelle. Auf das Wohlwollen von Vorgesetzten darf man sich ab diesem Moment nicht mehr verlassen.
Wer vor Gericht bestehen will, muss seinen behandelnden zivilen Arzt klug anleiten. Ein Standard-Attest ist wertlos; das private Gegengutachten muss die spezifischen militärischen Dienstpflichten und den exakten Dreijahreszeitraum direkt ansprechen. Nur wenn der zivile Mediziner gezielt die Sprache und die Kriterien des Soldatengesetzes nutzt, lässt sich die Entlassung noch abwenden.
Darf die Bundeswehr mich entlassen, wenn das truppenärztliche Gutachten bereits mehrere Jahre alt ist?
JA, die Bundeswehr darf Sie auch auf Grundlage eines älteren truppenärztlichen Gutachtens entlassen, wenn die medizinische Grundlage nachträglich durch aktuelle ärztliche Stellungnahmen schlüssig ergänzt wurde. Das Alter des Erstgutachtens macht die Entlassung nicht automatisch rechtswidrig.
Rechtlich entscheidend ist nicht das Datum des ersten Gutachtens, sondern ob die Dienstunfähigkeit auf einer tragfähigen, aktuellen Tatsachengrundlage beruht. Nach § 55 Abs. 2 SG in Verbindung mit § 44 Abs. 3 SG genügt dafür ein in sich schlüssiges militärärztliches Gesamtbild; ein neues Vollgutachten ist nicht zwingend vorgeschrieben, wenn spätere Stellungnahmen die alten Befunde nachvollziehbar aktualisieren. Gerade bei Aktenlage-Bewertungen darf die Behörde daher auf ergänzende ärztliche Einschätzungen zurückgreifen, solange sie die Entwicklung des Gesundheitszustands fachlich sauber abbilden.
Angreifbar wird die Entlassung erst, wenn die Aktualisierung nur oberflächlich erfolgt ist oder Widersprüche zwischen altem Gutachten und späteren Stellungnahmen bestehen. Dann kann das Fehlen einer echten neuen medizinischen Bewertung relevant werden, insbesondere wenn sich Ihr Zustand nachweislich verbessert hat oder aktuelle Befunde fehlen.
Reicht ein Attest meines zivilen Facharztes aus, um die medizinische Entlassung noch zu stoppen?
Nein, ein knappes Attest reicht dafür regelmäßig nicht aus; Sie brauchen ein detailliertes privatärztliches Gutachten mit belastbarer Langzeitprognose, das sich konkret mit dem truppenärztlichen Befund auseinandersetzt. Ein ziviles Attest kann ein militärärztliches Gutachten nicht schon deshalb entkräften, weil es zu Ihren Gunsten ausfällt.
Der Grund ist der hohe Beweiswert eines schlüssigen militärärztlichen Gutachtens nach § 55 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 SG. Vor Gericht genügt deshalb nicht bloß die Aussage, dass Sie sich dienstfähig fühlen oder Ihr Facharzt Sie aktuell für belastbar hält. Erforderlich ist ein substantiiertes medizinisches Gegenvorbringen, also eine fachlich nachvollziehbare Gegenbewertung mit Befunden, Begründung und Prognose. Besonders wichtig ist die Frage, ob innerhalb von drei Jahren mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen ist; genau dazu muss das Privatgutachten Stellung nehmen.
Ausnahmen gibt es nur, wenn das bundeswehreigene Gutachten selbst unvollständig, widersprüchlich oder veraltet ist. Dann kann auch ein gut begründetes ärztliches Schreiben helfen, doch erst eine echte fachärztliche Gegenbegutachtung mit eigener Prognose erhöht die Chance, die Entlassung noch zu stoppen.
Kann ich trotz positiver Leistungen in der Truppe wegen einer alten Krankheitsdiagnose entlassen werden?
Ja, Sie können trotz guter Leistungen in der Truppe wegen einer alten Krankheitsdiagnose entlassen werden. Maßgeblich ist nicht Ihr aktueller Eindruck im Dienst, sondern die medizinische Prognose, ob Sie dauerhaft dienstfähig bleiben.
Die Bundeswehr darf eine Entlassung wegen dauernder Dienstunfähigkeit auf ein tragfähiges truppenärztliches Gutachten stützen, wenn dieses aus medizinischer Sicht eine langfristig schlechte Entwicklung erwartet. Gute Ausbildungsergebnisse, bestandene Belastungserprobungen oder positive Rückmeldungen aus der Einheit können diese Prognose nicht automatisch widerlegen, weil sie nur die momentane Leistungsfähigkeit zeigen. Entscheidend ist, ob die frühere Diagnose nach ärztlicher Bewertung weiterhin ein erhebliches Risiko für die militärische Verwendungsfähigkeit begründet. Gerade bei psychischen oder sonstigen wiederkehrenden Erkrankungen kommt es darauf an, ob der Dienst unter realen Belastungen dauerhaft sicher möglich ist.
Eine Entlassung lässt sich vor allem dann angreifen, wenn ein eigenes, fundiertes privatärztliches Gutachten die militärische Langzeitprognose nachvollziehbar erschüttert. Reine Tätigkeitsnachweise, Sporttests oder Lob aus der Truppe reichen dafür meist nicht aus, weil sie kein medizinischer Gegenbeweis sind. Praktisch wichtig ist deshalb, dass Sie alle Leistungsnachweise und ärztlichen Befunde vollständig sichern, damit ein Gutachter Ihre tatsächliche Belastbarkeit und den Verlauf der Erkrankung bewerten kann.
Wer trägt die Kosten für ein notwendiges privates Gegengutachten im laufenden Entlassungsverfahren?
Die Kosten für ein privates Gegengutachten müssen Sie als Soldat zunächst selbst tragen. Es gehört zu Ihrer eigenen Beweisführung und ist deshalb nicht automatisch von der Bundeswehr zu zahlen.
In einem Entlassungsverfahren müssen Sie ein behördliches Gutachten regelmäßig mit substantiiertem medizinischem Gegenvortrag angreifen, wenn Sie die Entlassung verhindern wollen. Dafür ist ein privates Gutachten oft das wichtigste Mittel, aber der Arzt oder Sachverständige wird normalerweise von Ihnen beauftragt und vorfinanziert. Verlieren Sie das Eilverfahren oder die Hauptsache, tragen Sie zusätzlich regelmäßig die Gerichts- und Anwaltskosten beider Seiten, wobei sich diese nach dem Streitwert richten.
Nur wenn Sie am Ende gewinnen und das Gericht die privaten Gutachterkosten als notwendige Verfahrenskosten anerkennt, kommt eine Erstattung in Betracht. Ein Selbstläufer ist das aber nicht, weil nicht jedes privat eingeholte Attest oder Gutachten vollständig erstattungsfähig ist. Prüfen Sie deshalb vorab, ob eine Rechtsschutzversicherung die Gutachterkosten und das wehrrechtliche Verfahren abdeckt.
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Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Lüneburg – Az.: 5 ME 39/26 – Beschluss vom 11.06.2026
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 5. Kammer – vom 16. April 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.778,38 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit.
Die im Jahr 2000 geborene Antragstellerin trat am … 2019 in die Bundeswehr ein und wurde mit Wirkung vom … 2019 – bis voraussichtlich zum … 2031 – in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen. Sie steht im Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten und wurde nach unterschiedlichen Verwendungen zuletzt an der G. in A-Stadt (Bereich Unterstützung) und seit dem … 2025 in H. -Stadt (Panzerbataillon) verwendet.
Die Antragstellerin befand sich seit 2020 in truppenärztlicher Betreuung, u. a. wegen des Verdachts auf dissoziative Krampfanfälle. Sie leidet an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) und befand sich seit März 2023 in (ambulanter) psychotherapeutischer Behandlung. Mit „Ärztlicher Mitteilung für die Personalakte“ vom 14. November 2022 stellte der Truppenarzt fest, dass die Antragstellerin nicht verwendungs- und nicht dienstfähig sei. Der Disziplinarvorgesetzte der Antragstellerin beantragte am 19. April 2023 die Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens, da die Antragstellerin die allgemeine Grundausbildung (dreimal in Folge) nicht bestanden habe und nicht den körperlichen Anforderungen an den Soldatenberuf entspreche. Der nächsthöhere Dienstvorgesetzte schloss sich der Stellungnahme am 27. April 2023 an; die Antragstellerin erklärte sich damit nicht einverstanden.
Der Beratende Arzt empfahl dem Bundesamt für das Bundesamt für das F. (nachfolgend: Bundesamt) unter dem 6. Juli 2023 die Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens, da die Prüfung des Sachverhalts anhand vorgelegter Unterlagen ergeben habe, dass die Antragstellerin in der Gesamtschau aus militärärztlicher und militärfachärztlicher Sicht nicht dienst- und verwendungsfähig sei. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei auf Dauer nicht mehr zu erwarten. Das Bundesamt leitete daraufhin am 11. Juli 2023 ein Dienstunfähigkeitsverfahren betreffend die Antragstellerin ein, wovon diese am 2. August 2023 Kenntnis erhielt.
Mit truppenärztlichem Gutachten zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des I. (J.) A-Stadt vom 12. September 2023 wurde die dauernde Verwendungsunfähigkeit der Antragstellerin festgestellt. Eine Behebung der festgestellten Gesundheitsstörung sei vor Ablauf von drei Jahren nicht zu erwarten. In der (ersten) zusammenfassenden gutachtlichen Stellungnahme des K. (L.) vom 15. September 2023 wurde auf Grundlage des vorgelegten truppenärztlichen Gutachtens und der vorliegenden Gesundheitsunterlagen eine dauernde Dienstunfähigkeit der Antragstellerin festgestellt. Die Antragstellerin sei in den wesentlichen Verwendungen der Dienstgradgruppe nicht mehr einsetzbar und ausbildbar. Im Bescheid sei die Gesundheitsstörung mit „Leistungsfunktionsstörung“ zu bezeichnen. Mit der (zweiten) zusammenfassenden gutachtlichen Stellungnahme stellte der Beratende Arzt (bei dem Bundesamt) am 7. November 2023 – nach Prüfung des Gutachtens vom 12. September 2023 und der Stellungnahme vom 15. September 2023 – u. a. fest, die Antragstellerin sei nicht dienst- und verwendungsfähig. Zusätzlich sei sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten unfähig, weil sie den Anforderungen, die an sie in ihrer gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen ihres Dienstgrades gestellt würden, nicht ausreichend gerecht werde. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei auf Dauer nicht zu erwarten.
Die Antragstellerin wurde unter dem 20. März 2024 zur beabsichtigten Entlassung wegen Dienstunfähigkeit angehört; sie nahm hierzu mit Schreiben vom 2. April 2024 Stellung. Dem Schreiben fügte sie die Stellungnahme der Psychotherapeutin M. vom 19. März 2024 und eine Stellungnahme des Militärpfarrers vom 5. April 2024 bei.
Auf Vorschlag des Beratenden Arztes vom 17. Juni 2024 setzte das Bundesamt das Dienstunfähigkeitsverfahren unter dem 19. Juni 2024 für die Dauer von maximal sechs Monaten aus, um den Verlauf einer Belastungserprobung (vollschichtig auf einem etatisierten Dienstposten) abzuwarten.
Nach Ableistung der Probearbeitsphase stellte der Disziplinarvorgesetzte der Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Februar 2025 fest, sie sei ein nicht voll einsatzfähiger Soldat, der regelmäßig einer gesonderten Dienstaufsicht durch ihren Vorgesetzten bedürfe. Im Einzelnen führte er aus, die Antragstellerin verfüge bis heute über keine abgeschlossene Grundausbildung. Es falle ihr schwer, sich in die Hierarchie einzuordnen, Befehle entgegenzunehmen und diese auszuführen. Sie hinterfrage regelmäßig die Befehle ihrer Vorgesetzten und wolle diese häufig nicht kommentarlos akzeptieren. Auch versuche sie regelmäßig, die ihr erteilten Aufträge an andere Soldaten zu delegieren. Das Bundesamt kam auf dieser Grundlage am 5. März 2025 zu dem Ergebnis, die Belastungserprobung sei erfolglos geblieben, da die Antragstellerin nicht die Grundausbildung abgeschlossen habe und ihr der Umgang mit militärischen Grundsätzen nicht gelinge. Der Beratende Arzt beim Bundesamt empfahl unter dem 6. März 2025 – bei nicht erfolgreicher Belastungserprobung – die Wiederaufnahme des Dienstunfähigkeitsverfahrens. Mit Schreiben vom 20. März 2025 informierte das Bundesamt die Antragstellerin über die beabsichtigte Entlassung.
Mit Bescheid vom 31. März 2026 entließ das Bundesamt die Antragstellerin mit Ablauf des … 2025 aus der Bundeswehr und stützte die Entlassungsverfügung auf § 55 Abs. 2 i. V. m. § 55 Abs. 6 Satz 3 SG. Zur Begründung führte es u. a. an, nach militärärztlichem Befund leide die Antragstellerin an einer „Leistungsfunktionsstörung“, deren Behebung auf Dauer nicht zu erwarten sei. Sie sei daher als dienstunfähig anzusehen.
Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde. Sie führte zur Begründung aus, die Entlassungsverfügung stütze sich auf veraltete medizinische Feststellungen aus dem Jahr 2023, die ihren nachweislich verbesserten Gesundheitszustand nicht berücksichtigten. Die Prognose der dauerhaften Dienstunfähigkeit sei unzureichend und es hätte eine aktuelle medizinische Begutachtung erfolgen müssen. Der subjektive Eindruck des Dienstvorgesetzten ersetze nicht eine aktuelle medizinische Befundlage. Sie erfülle aktuell alle Dienstpflichten zuverlässig und engagiert. Insbesondere habe sie verschiedene Maßnahmen und Ausbildungen erfolgreich absolviert. In der ihr zum … 2025 zugewiesenen Verwendung (Panzerbataillon) bringe sie sich tatkräftig ein, u. a. habe sie die IGF-Leistungen (Individuelle Grundfertigkeiten) für das Jahr 2025 abgeschlossen. Angesichts dieser aktuellen und nachweisbaren Einsatzfähigkeit fehle jegliche belastbare Grundlage, um von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit oder einer fehlenden Wiederherstellungsmöglichkeit der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres auszugehen.
Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 4. August 2025 die Beschwerde zurück und führte zur Begründung u. a. aus, die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ergebe sich aus den „Ärztlichen Mitteilungen für die Personalakte“ vom 9. November 2022, vom 12. Juli 2023, des truppenärztlichen Gutachtens vom 12. September 2023, der zusammenfassenden gutachtlichen Stellungnahme des L. vom 15. September 2023 und der zusammenfassenden gutachtlichen Stellungnahmen des Beratenden Arztes vom 7. November 2023, vom 7. Juni 2024, vom 6. März 2025 sowie vom 14. Juli 2025. Die Gutachten seien nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin vortrage, ihr Gesundheitszustand habe sich signifikant verbessert und es liege somit keine Dienstunfähigkeit vor, sei festzustellen, dass mehrere Gutachten verschiedener Ärzte vorlägen, die bescheinigten, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auf Dauer nicht zu erwarten sei. Die im Beschwerdeverfahren angeforderte ausführliche Stellungnahme des Beratenden Arztes bestätige dies. Entgegen ihrer Auffassung liege ein aussagekräftiges truppenärztliches Gutachten einschließlich fundierter Dokumentationen vor. Hinzu komme, dass bereits im Vorfeld eine Prüfung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit unter Vorlage verschiedener Befunde erfolgt sei, mit dem Ergebnis, dass ein Dienstunfähigkeitsverfahren einzuleiten sei.
Die Antragstellerin hat am 11. August 2025 beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage (Az.: 5 A 309/25) erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Das Bundesamt änderte mit Bescheid vom 29. September 2025 den Bescheid vom 31. März 2025 dahin gehend ab, dass die Antragstellerin nunmehr gemäß § 55 Abs. 2 SG mit Ablauf des … 2026 aus der Bundeswehr entlassen werde.
Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 16. April 2026 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. April 2026 hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung nicht.
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zutreffend darauf gestützt, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 31. März 2025 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 4. August 2025, geändert durch den Bescheid vom 29. September 2025, bestehen. Es hat fehlerfrei seine Entscheidung darauf gestützt, dass nach der Aussetzung des Dienstunfähigkeitsverfahrens und der Durchführung der Belastungserprobung zwar ein erneutes truppenärztliches Gutachten zu der Dienst- und Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin unterblieben ist, aber im Beschwerdeverfahren eine ärztliche Stellungnahme eingeholt worden ist, die die bisherigen truppenärztlichen Feststellungen aktualisiert hat. Insoweit geht das Verwaltungsgericht richtigerweise davon aus, dass unter Berücksichtigung des truppenärztlichen Gutachtens vom 12. September 2023 einschließlich der dazu ergangenen gutachtlichen Stellungnahme des Beratenden Arztes beim Bundesamt vom 14. Juli 2025 ärztliche Feststellungen zur Dienstunfähigkeit der Antragstellerin vorliegen, die den Anforderungen der Rechtsprechung an ein ärztliches Gutachten genügen. Die streitgegenständliche Entlassung aus dem Dienst (als Soldat auf Zeit) stützt sich – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – nicht auch auf die fachpsychiatrische Stellungnahme des N. O. -Stadt vom 29. Juli 2025, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vom 4. August 2025 dem Bundesamt noch nicht vorgelegen hatte.
Soweit die Antragstellerin einwendet, dass nach der Durchführung der Belastungserprobung ein neues truppenärztliches Gutachten zu ihrer Dienst- und Verwendungsfähigkeit hätte erstellt werden müssen sowie dass die im Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme des Beratenden Arztes vom 14. Juli 2025 und die wehrpsychiatrische Stellungnahme des N. O. -Stadt vom 29. Juli 2025 die angegriffene Entscheidung nicht tragen würden, führt dieses Vorbringen nicht zu der begehrten Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
a) Ein Soldat auf Zeit ist nach § 44 Abs. 3 Satz 1 SG dienstunfähig und nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG zu entlassen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Der gesetzliche Begriff des § 44 Abs. 3 Satz 1 SG für die Dienstunfähigkeit von Berufssoldaten gilt gleichermaßen für Soldaten auf Zeit (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – BVerwG 2 C 67.11 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 9.9.2016 – 5 LA 175/15 -, juris Rn. 37). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Dienstunfähigkeit im Soldatenrecht ist derselbe wie im Beamtenrecht (BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 – BVerwG 6 C 71.81 -, juris Rn. 17), so dass zu dessen Auslegung auf die entsprechende beamtenrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (Nds. OVG, Beschluss vom 9.9.2016 – 5 LA 175/15 -, juris Rn. 37). Auch unterliegt er der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Verwaltungsgerichte sind dabei nicht an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden; allerdings müssen die Gerichte die organisatorischen Vorentscheidungen des Dienstherrn und die von ihm festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zugrunde legen (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – BVerwG 2 C 67.11 -, juris Rn. 11 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 9.9.2016 – 5 LA 175/15 -, juris Rn. 38). Dabei richtet sich die Frage, ob ein Soldat zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist, nicht danach, ob er den Anforderungen entspricht, die an ihn in seiner gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – BVerwG 2 C 67.11 -, juris Rn. 15).
Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften und damit für die Dienstfähigkeit von Soldaten ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 GG. Die verfassungsrechtlich gebotene ständige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr setzt ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft voraus, weil diese unerlässliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr ist. Daher können einem Soldaten ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bei objektiver Beurteilung noch zumutbar sind, d. h. im Rahmen der Zumutbarkeit können Soldaten auch auf Dienstposten verwendet werden, die der Stellenplan nicht ihrem Dienstgrad zuordnet (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – BVerwG 2 C 67.11 -, juris Rn. 14). In Friedenszeiten ist ein Soldat daher dienstfähig, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gibt, auf der er zumutbar verwendet werden kann, und sich der Dienstherr entscheidet, diese mit ihm zu besetzen (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – BVerwG 2 C 67.11 -, juris Rn. 15). Wenn der Soldat hingegen den – vom Dienstherrn für den Verteidigungsfall zu bestimmenden – spezifischen militärischen Anforderungen nicht genügt, ist er auch dann dienstunfähig, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 – BVerwG 2 C 67.11 -, juris Rn. 17; vgl. zum Vorstehenden: Nds. OVG, Beschluss vom 9.9.2016 – 5 LA 175/15 -, juris Rn. 38).
Nach §§ 55 Abs. 2 Satz 2, 44 Abs. 4 Satz 1 SG ist die Feststellung der Dienstunfähigkeit „auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr“ von Amts wegen oder auf Antrag festzustellen; die entscheidende Stelle kann neben dem Gutachten „auch andere Beweise“ erheben (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 4 SG). Die Vorschrift verlangt damit ein tragfähiges militärärztliches Gutachten als Grundlage für die Feststellung der Dienstunfähigkeit. Der Gesetzgeber hat den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr, die als sachverständige Hilfspersonen dem Dienstherrn die für die Personalmaßnahme notwendige Sachkunde vermitteln (vgl. zum Beamtenrecht: BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 – BVerwG 2 VR 5.18 -, juris Rn. 56 m. w. N.), aufgrund ihres besonderen Sachverstands über die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Soldaten besonderes Gewicht beigemessen. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SG wird die Dienstunfähigkeit zwar „aufgrund“ des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr festgestellt, die Regelung normiert aber keine Bindung an dessen rechtliche Wertung (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 9.2.2026 – 4 S 1794/25 -, juris Rn. 31).
Die ärztliche Begutachtung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit erfolgt nicht abstrakt, sondern ist als verfahrensinterner Schritt einer Personalmaßnahme (hier der Entlassung aus dem Dienst) vorgeschaltet und muss daher in aktuellem zeitlichem Zusammenhang mit der beabsichtigten Personalmaßnahme stehen und sich an den gesundheitlichen Anforderungen orientieren, die für die jeweils in Rede stehende Verwendung gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2012 – BVerwG 1 WB 59.11 -, juris Rn. 31). Dabei darf sich das (truppenärztliche) Gutachten nicht in der bloßen Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags erschöpfen, sondern muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (vgl. zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 – BVerwG 2 A 5.16 -, juris Rn. 23). Das der Feststellung der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 SG zugrunde liegende ärztliche Gutachten muss daher konkrete Aussagen dazu treffen, welche körperliche oder geistige Beeinträchtigung vorliegt und auf Grund welchen Leidens, ob die Beeinträchtigung nach ärztlicher Erfahrung behebbar, gegebenenfalls sicher nicht vor Ablauf welcher Zeit behebbar ist, ob die Antragstellerin in keiner Dienststellung mehr verwendbar oder ihre Verwendungsfähigkeit nur eingeschränkt ist, welche Art von Dienst sie bei eingeschränkter Verwendungsfähigkeit nach ärztlichem Urteil noch leisten kann und von welchen Dienstarten oder Dienstverrichtungen sie ausgeschlossen ist (vgl. Lucks, in: Poretschkin/Lucks, Kommentar zum Soldatengesetz, 11. Aufl. 2022, § 44, Rn. 15; Vogelgesang, in: GKÖD, Stand: 4/2011, § 44 SG Rn. 44). Wie detailliert eine militärärztliche Stellungnahme danach zu sein hat, hängt entscheidend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen sind zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Arzt ihnen anschließt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.4.2020 – 6 B 122/20 -, juris Rn. 10 m. w. N.).
Liegt ein truppenärztliches Gutachten mit dem Ergebnis einer dauernden Verwendungsunfähigkeit vor und wird – wie hier – das Dienstunfähigkeitsverfahren ausgesetzt und eine Belastungserprobung durchgeführt, ist das Ergebnis der Belastungserprobung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit erheblich (vgl. zur beamtenrechtlichen Konstellation, in der eine Belastungserprobung typischerweise einen Zustand eingeschränkter Dienstfähigkeit indiziert: Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016 – 16a DC 14.360 -, juris Rn. 41) und ist daher medizinisch einzuordnen. Das ältere truppenärztliche Gutachten, das die anschließend durchgeführte Belastungserprobung noch nicht berücksichtigt, ist regelmäßig zu ergänzen und zu aktualisieren. Ein aktuelles truppenärztliches Vollgutachten ist nach Auffassung des Senats nicht zwingend erforderlich, da allein maßgeblich ist, dass die Entscheidung des Dienstherrn über die Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf einer tragfähigen, aktuellen medizinischen Tatsachengrundlage beruht. Eine ärztliche Stellungnahme nach Aktenlage kann das bereits vorliegende truppenärztliche Gutachten (mit klarer Diagnose und ungünstiger Prognose) ergänzen, so dass das Gutachten weiterhin eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn über die Personalmaßnahme ist, sofern die ärztliche Stellungnahme den weiteren Verlauf (erfolglose Belastungserprobung) nachvollziehbar auswertet und eine schlüssige Prognose zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Dienst- und Verwendungsfähigkeit trifft und das vorhandene Gutachten im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vom 4. August 2025 – wie hier – noch hinreichend aktuell ist. Demgegenüber ist ein neues truppenärztliches Gutachten erforderlich, wenn der Gesundheitszustand der Antragstellerin sich seit dem letzten Gutachten wesentlich geändert bzw. deutlich verbessert hat und der aktuelle Gesundheitszustand ohne erneute Begutachtung nicht feststellbar ist.
b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, beruht die streitgegenständliche Entscheidung der Antragsgegnerin auf einer tragfähigen, aktuellen medizinischen Tatsachengrundlage.
Das truppenärztliche Gutachten vom 12. September 2023, das nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin wegen einer Leistungsfunktionsstörung nicht dienst- und verwendungsfähig ist, wird durch die im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 14. Juli 2025 ergänzt und aktualisiert. Das Gutachten vom 12. September 2023 befasst sich eingehend mit der gesundheitlichen Verfassung der Antragstellerin (vgl. Rückseite d. Seite 1 d. Gutachtens) und erschöpft sich nicht in der bloßen Mitteilung der Diagnose (mittelgradig depressive Episode, Panikstörung) und der Verwendungs- und Dienstunfähigkeit. Insbesondere verweist das Gutachten auf die eingehende wehrpsychiatrische Stellungnahme des N. O. -Stadt vom 14. Juni 2023 (Diagnose: mittelgradig depressive Episode, Panikstörung), wonach aufgrund der frühzeitig in der Dienstzeit entwickelten Erkrankungen der Antragstellerin, bei weiterhin verminderter Belastbarkeit und Zunahme der Symptomatik, das bereits eingeleitete Dienstunfähigkeitsverfahren weiter voranzubringen sei (vgl. S. 2 der wehrpsychiatrischen Stellungnahme vom 14.6.2023). Zudem setzt sich das truppenärztliche Gutachten umfassend mit der Krankheitsgeschichte der Antragstellerin und ihrer (aktuellen) gesundheitlichen Verfassung auseinander und gelangt aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörung zu der ungünstigen Prognose einer dauernden Verwendungsunfähigkeit, die nicht vor Ablauf von drei Jahren erwartbar behoben sein wird. Diese vom Truppenarzt prognostizierte mehrjährige Verwendungsunfähigkeit bestand auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vom 4. August 2025 fort. Dem steht auch nicht entgegen, dass das truppenärztliche Gutachten vom 12. September 2023 das Ergebnis der nachfolgenden Belastungserprobung nicht berücksichtigen konnte. Denn die ärztliche Stellungnahme des Beratenden Arztes vom 14. Juli 2025, bei der es sich ausdrücklich nicht um ein truppenärztliches Gutachten handelt, ordnet den Verlauf und das Ergebnis der Belastungserprobung medizinisch ein (vgl. S. 10 ff. d. ärztlichen Stellungnahme vom 14.7.2025) und aktualisiert insoweit die vorangegangenen ärztlichen Feststellungen im Gutachten vom 12. September 2023.
Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Beratende Arzt beim Bundesamt sei nicht gehindert gewesen, ohne persönliche Untersuchung bzw. Exploration der Antragstellerin eine medizinische Einschätzung abzugeben (vgl. S. 15 d. Beschlussabdrucks), unterliegt – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – keinen durchgreifenden Bedenken. Eine Auswertung der vorliegenden aktuellen Erkenntnisse nach Aktenlage war auch mit Blick auf das Krankheitsbild der Antragstellerin möglich, da maßgebend ist, dass die ärztliche Stellungnahme – in Ergänzung des truppenärztlichen Gutachtens vom 12. September 2023 – das Ergebnis der Belastungserprobung und die weiteren fachärztlichen Befunde ausgewertet und eine in sich schlüssige Prognose zur dauernden Dienst- und Verwendungsunfähigkeit abgegeben hat. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass sich der Beratende Arzt des Bundesamtes in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2025 unter umfassender Auswertung der vorliegenden ärztlichen Erkenntnisse und Unterlagen auch mit den aktuellen Entwicklungen und den Einwendungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren befasst hat und nachvollziehbar zu dem zusammenfassenden Ergebnis gelangt ist, es liege bei der Antragstellerin eine psychische Störung mit dauerhaft erheblicher Einschränkung der Anpassungs- und Leistungsfähigkeit mit ungünstiger Prognose vor, dissoziative Zustände träten weiterhin auf, eine weitere psychotherapeutische Intervention werde nicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führen und unverändert scheine eine Einsichtsfähigkeit in eigene Anteile nicht gegeben (vgl. S. 15 d. Beschlussabdrucks). Die gescheiterte Belastungserprobung stützt zusätzlich die ungünstige Prognose der dauernden Verwendungs- und Dienstunfähigkeit der Antragstellerin. Der Einwand der Antragstellerin, die ärztliche Stellungnahme vom 14. Juli 2025 setze sich nicht in der erforderlichen Tiefe mit der durchgeführten Belastungserprobung auseinander, trägt nicht. Die ärztliche Stellungnahme setzt sich ausdrücklich und eingehend mit dem Ergebnis der Belastungserprobung auseinander (vgl. S. 10 ff. d. ärztlichen Stellungnahme vom 14.7.2025) und bezieht dieses unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen Erkenntnisse in die medizinische Prognose (Dauer und Umfang der Verwendungsunfähigkeit unter wehrdienstlichen Anforderungen) ein.
Darüber hinaus ist mit dem truppenärztlichen Gutachten vom 12. September 2023 und der (ergänzenden) ärztlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2025, die die gesundheitliche Störung und die daraus resultierenden dauernden Leistungseinschränkungen schlüssig und nachvollziehbar darstellen, der medizinische Sachverhalt hinreichend erhoben worden. Insbesondere werden die neuen Entwicklungen (Belastungserprobung, beanstandungsfreie Verwendung in der neuen Truppe) der medizinischen Einschätzung zugrunde gelegt. Soweit die Antragstellerin einwendet, in der neuen Truppe (Panzerbataillon) in H. -Stadt beanstandungsfrei ihren Dienst geleistet zu haben und dieser Umstand jedenfalls geeignet sei, die frühere negative Prognose (der dauernden Verwendungs- und Dienstunfähigkeit) aufklärungsbedürftig zu machen, liegen damit keine neuen, erheblichen (medizinischen) Entwicklungen vor, bei denen sich eine erneute persönliche Untersuchung der Antragstellerin und eine (neue) truppenärztliche Begutachtung aufgedrängt hätte. Das truppenärztliche Gutachten vom 12. September 2023 enthält eine mehrjährige negative Prognose („Behebung der Gesundheitsstörung vor Ablauf von 3 Jahren nicht zu erwarten“) und es liegen seither keine wesentlichen gesundheitlichen Veränderungen (oder neuen fachärztlichen Befunde) vor, die Anlass für eine erneute truppenärztliche Begutachtung geben könnten. Die von der Antragstellerin behauptete beanstandungsfreie Verwendung in einer anderen Einheit wurde in der ärztlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2025 zudem hinreichend berücksichtigt. Insbesondere wird dort ausgeführt, dass zwar der derzeitige Kompaniechef die aktuellen Leistungen der Antragstellerin positiv einschätze, truppenärztlich ergebe sich jedoch in der Gesamtschau ein anderes Bild, da die Antragstellerin, die seit sechs Jahren ihre Grundausbildung nicht absolviert habe, es insbesondere verstehe, ihre Probleme zu externalisieren und ihr Umfeld zu manipulieren (vgl. S. 11 d. ärztlichen Stellungnahme).
Soweit die Antragstellerin ferner einwendet, aufgrund der ärztlichen Mitteilungen vom 27. Mai 2025 und vom 10. Juli 2025 habe eine Besserung ihrer gesundheitlichen Verfassung unstreitig vorgelegen und daher hätte es einer erneuten truppenärztlichen Begutachtung bedurft, setzt sich die Antragstellerin mit den insoweit tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts bereits nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass sich der Truppenarzt in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2025 von seiner vorangegangenen Einschätzung vom 27. Mai 2025 ausdrücklich distanziert habe. Er habe ferner darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Regelbegutachtung vom 10. Juli 2025 die Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin für die (alle drei Jahre für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr stattfindende) ärztliche AVU-IGF (Allgemeine Verwendungsuntersuchung Individuelle Grundfertigkeiten) -Teilnahme bejaht habe, weil eine körperliche Einschränkung sich nicht gezeigt habe. Zudem habe er in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2025 darauf hingewiesen, es hätten erhebliche Einschränkungen der Anpassungs-, Leistungs- und Gemeinschaftsfähigkeit der Antragstellerin vorgelegen, und dies begründet (vgl. S. 17 d. Beschlussabdrucks).
Unbeschadet dessen sind die ärztlichen Mitteilungen vom 27. Mai 2025 und vom 10. Juli 2025 ohnehin nicht geeignet, das truppenärztliche Gutachten vom 12. September 2023 (mit dem Ergebnis der dauernden Verwendungsunfähigkeit) zu erschüttern. Für die Feststellung der (Wehr-)Dienst- bzw. Verwendungsunfähigkeit kommt es auf ein hinreichend begründetes Gutachten eines Arztes der Bundeswehr an, das Befunde und eine nachvollziehbare Prognose zur weiteren Verwendungsfähigkeit enthält. Die kurz gehaltenen „Ärztlichen Mitteilungen für die Personalakte“ vom 27. Mai 2025 und vom 10. Juli 2025 genügen diesen Anforderungen nicht, da sie eine umfassende, nachvollziehbar begründete militärärztliche Neubewertung mit konkreter Prognose zur Verwendungs- und Dienstfähigkeit bereits nicht enthalten und daher nicht geeignet sind, die truppenärztliche Prognose in Zweifel zu ziehen.
2. Soweit die Antragstellerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis verlangt, dass sie eine eigene abweichende aktuelle ärztliche Beurteilung vorzulegen habe, die ihre Dienstfähigkeit positiv bestätige und das Gericht habe damit die Darlegungslast zu ihren Lasten überspannt, verhilft auch dieses Vorbringen der Antragstellerin nicht zu der begehrten Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts – die Antragstellerin habe insbesondere keine abweichende medizinische Beurteilung eines anderen Arztes vorgelegt, nach der von ihrer Dienstfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vom 4. August 2025 auszugehen wäre und auch ihr Vorbringen zur Verbesserung ihrer gesundheitlichen und körperlichen Verfassung, zu ihrer Einsatzfähigkeit und Motivation sei nicht geeignet, die medizinische Einschätzung der Ärzte der Bundeswehr zu entkräften (vgl. S. 17 d. Beschlussabdrucks) – bewegen sich innerhalb der Anforderungen an die Darlegungslast und überschreiten diese nicht.
Liegt – wie hier – ein aktualisiertes, nachvollziehbares und widerspruchsfreies truppenärztliches Gutachten vor, bedarf es regelmäßig eines substantiierten medizinischen Gegenvortrags in Form einer (abweichenden) privatärztlichen Stellungnahme oder eines Gutachtens, um den höheren Beweiswert des militärärztlichen Gutachtens zu erschüttern. Der Gesetzgeber hat den Gutachten von Ärzten der Bundeswehr aufgrund deren besonderer Sachkunde besonderes Gewicht beigemessen, sodass ihnen im Zweifel ein höherer Beweiswert zukommt als anderen (privat-)ärztlichen Gutachten (vgl. Lucks, a. a. O., § 44, Rn. 13 m. w. N.). Um den Beweiswert eines vorausgegangenen militärärztlichen Gutachtens zu erschüttern, hat sich der Privatarzt in seiner von einem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien (truppenärztlichen) Gutachten abweichenden Stellungnahme detailliert mit den truppenärztlichen Feststellungen seinerseits nachvollziehbar und widerspruchsfrei auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb er hiervon im Ergebnis abweicht (vgl. zum Beamtenrecht: Nds. OVG, Beschluss vom 5.8.2009 – 5 LA 377/07 -, juris Rn. 9). Es genügt daher nicht, die Aktualität des truppenärztlichen Gutachtens pauschal zu bestreiten und eine gesundheitliche Besserung der Betroffenen ohne qualifizierte ärztliche Gegenäußerung lediglich zu behaupten, um die Aussagekraft des truppenärztlichen Gutachtens zu erschüttern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.5.2003 – BVerwG 6 B 14.03 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 23.9.2003 – BVerwG 6 B 27.03 -, juris Rn. 5). In dem vorliegenden Fall liegt – wie bereits ausgeführt – ein schlüssiges, nachvollziehbares und widerspruchsfreies truppenärztliches Gutachten vom 12. September 2023 vor, aktualisiert durch die ärztliche Stellungnahme vom 14. Juli 2025. Die Antragstellerin hat keine privatärztlichen Stellungnahmen oder Gutachten vorgelegt, die geeignet wären, den Beweiswert des in Streit stehenden truppenärztlichen Gutachtens unter Berücksichtigung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2025 zu erschüttern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025 (NordÖR 2025, S. 471). Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG bemisst sich der Streitwert im Verfahren, das die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses betrifft, nach der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Maßgebend für die Berechnung ist nicht nach § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG das laufende Kalenderjahr, sondern das Endgrundgehalt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.8.2014 – 5 ME 116/14 -, juris Rn. 18) der Besoldungsgruppe A 5 gemäß der ab dem 1. März 2024 gültigen Anlage IV zu § 20 Abs. 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (3.259,46 EUR x 6 = 19.556,76 EUR). Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (19.556,76 EUR : 2 = 9.778,38 EUR).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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