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Entlassung wegen mangelnder Eignung: Wann Beamte die Probezeit nicht bestehen

Die Uniform sitzt perfekt, die medizinische Vorgeschichte bleibt verborgen. Während der Probezeit bei der Bundespolizei sorgt ein Beamter durch aggressives Auftreten für Misstrauen, woraufhin Vorgesetzte die gesamte Patientenakte prüfen. Nun wird gestritten, ob alte Diagnosen und mangelnde Beherrschung ausreichen, um einen angehenden Polizisten sofort wieder vor die Tür zu setzen.
Aggressiver Polizist in Uniform brüllt Kollegen in einem Aufenthaltsraum an; im Hintergrund Spinde und Einsatzpläne.
Mangelnde charakterliche Eignung durch aggressives Verhalten gegenüber Kollegen rechtfertigt die Entlassung eines Beamten während der Probezeit. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 ZB 25.621

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 16.01.2026
  • Aktenzeichen: 3 ZB 25.621
  • Verfahren: Antrag auf Zulassung der Berufung
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht
  • Streitwert: 19.688,52 €
  • Relevant für: Beamte auf Probe, Bundespolizei, Dienstherren

Die Bundespolizei entlässt einen Probebeamten rechtmäßig bei Lügen über Krankheiten und aggressivem Verhalten gegen Kollegen.
  • Er lügt in der Bewerbung über Krankheiten und greift Kollegen verbal an.
  • Beamte auf Probe müssen für ihren Job charakterlich und gesundheitlich voll taugen.
  • Der Polizist verliert seine Stelle und wird kein Beamter auf Lebenszeit.
  • Er rechtfertigt Aggressionen nicht durch das Einnehmen falscher Medikamente.
  • Das Gericht weist die Berufung zurück und beendet den Rechtsstreit damit endgültig.

Wann scheitert die Beamtenprobezeit wegen mangelnder Eignung?

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) können Beamte auf Probe aus dem Dienst entlassen werden, wenn sie sich nicht bewähren. Diese erforderliche Bewährung umfasst stets die persönliche, die fachliche sowie die gesundheitliche Eignung, wie auch Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes und § 28 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung vorschreiben. Für die Feststellung einer solchen Bewährung gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG gesetzlich ein strenger Maßstab. Dem Dienstherrn steht bei dieser wichtigen Entscheidung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das bedeutet konkret: Das Gericht darf nicht entscheiden, ob es selbst den Beamten für geeignet hält, sondern prüft nur, ob die Behörde Verfahrensfehler gemacht hat, von falschen Tatsachen ausging oder willkürlich gehandelt hat.

Bewährung liegt dann vor, wenn das von dem Beamten gezeigte Verhalten und dessen gesamtes Persönlichkeitsbild die positive Feststellung ermöglicht, der Beamte werde während der ganzen Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in jeder Hinsicht den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht werden. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

Ein Fall aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie diese strengen Vorgaben in der Praxis angewendet werden.

Ein angehender Polizeimeister wurde durch die Bundespolizei kurz vor dem Ablauf seiner regulären Probezeit mit einem Bescheid vom 16. August 2022 aus dem Dienst entlassen. Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte zum 30. September 2022. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München bestätigte unter dem Aktenzeichen 3 ZB 25.621 diese Entscheidung als rechtmäßig. Die Richter stellten unmissverständlich fest, dass dem Anwärter die charakterliche Eignung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fehlte.

Warum verschwiegene Krankheiten zur Entlassung führen

Die charakterliche Eignung für eine Laufbahn als Beamter setzt zwingend ein hohes Maß an Aufrichtigkeit und an Loyalität gegenüber dem Dienstherrn voraus. Im Rahmen einer gesundheitlichen Selbstauskunft und bei der Einstellungsuntersuchung müssen Bewerber daher auch verheilte oder länger zurückliegende Erkrankungen vollständig angeben. Das bewusste Verschweigen von relevanten medizinischen Fakten belegt eine tiefgreifende Unaufrichtigkeit. Ein solches Verhalten rechtfertigt die sofortige Feststellung der Nichtbewährung.

Dass diese strengen Transparenzpflichten rigoros durchgesetzt werden, zeigt die gerichtliche Aufarbeitung der Einstellungsphase dieses Falles.

Verschwiegene medizinische Vorgeschichte

Der betroffene Beamte hatte in seinem Einstellungsverfahren gleich mehrere Vorerkrankungen nicht angegeben. Dazu zählten ein konkreter Epilepsie-Verdacht aus den Jahren 1993 und 2004, eine schmerzhafte Nierenkolik im Jahr 2012 sowie behandlungsbedürftige Doppelbilder im Jahr 2016. Vor Gericht argumentierte der Mann später, diese Leiden seien längst verheilt gewesen oder hätten lediglich auf vagen ärztlichen Vermutungen basiert, weshalb er sie nicht für angabepflichtig hielt. Das Gericht wertete diese Auslassungen jedoch klar als unaufrichtiges Verhalten, welches die erforderliche charakterliche Eignung ausschließt.

Auch wenn Verletzungen verheilt sind bzw. Erkrankungen länger zurück liegen, sind sie im Rahmen der Selbstauskunft zum Eignungsverfahren und der Einstellungsuntersuchung anzugeben. – so der BayVGH

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel war hier nicht die Schwere der Vorerkrankungen, sondern die unterlassene Angabe im Fragebogen. Wer selbst entscheidet, dass alte Diagnosen oder bloße Verdachtsfälle nicht relevant seien, liefert dem Dienstherrn das Argument der Unaufrichtigkeit. Für die Übertragbarkeit bedeutet das: Die Pflicht zur Angabe umfasst auch vermeintlich geheilte Leiden, da das bewusste Verschweigen als charakterlicher Mangel schwerer wiegt als die medizinische Vorgeschichte selbst.

Warum aggressives Verhalten die charakterliche Eignung ausschließt

Zur charakterlichen Eignung gehört neben der reinen Aufrichtigkeit auch die Teamfähigkeit und die generelle Fähigkeit zur kollegialen Zusammenarbeit. Ein aggressives Fehlverhalten und eine mangelnde Beratungsresistenz im Arbeitsalltag stehen der endgültigen Übernahme in ein Lebenszeitverhältnis massiv entgegen. Bestehen in einem Verfahren mehrere selbstständige Begründungsstränge für eine Entlassung, wie etwa gesundheitliche Bedenken und charakterliche Zweifel, trägt jeder Grund für sich die arbeitsrechtliche Maßnahme.

Wie sich massive charakterliche Defizite im Dienstalltag manifestieren können, offenbarte die detaillierte Beweisaufnahme zu den Ereignissen während der Probezeit.

Aggressives Auftreten und fehlende Einsicht

Dem Polizeimeister wurde durch seine Vorgesetzten ein wiederholt aggressives und unkollegiales Verhalten sowie eine stetig wachsende Überheblichkeit in den Jahren 2020 und 2021 vorgeworfen. Dies führte zu einem deutlichen Akzeptanzverlust innerhalb seiner Dienstgruppe. Der Beamte wehrte sich gegen diese Darstellung und führte sein unfreundliches Verhalten ausschließlich auf eine fehlerhafte ärztliche Medikation zurück, die er mittlerweile abgesetzt habe. Das zuständige Gericht stufte diesen Erklärungsversuch jedoch als zu pauschal und oberflächlich ein, um die gut dokumentierten Vorfälle gegenüber Kollegen und Vorgesetzten zu entkräften. Eine fachärztliche Einschätzung zur konkreten Medikation legte der Mann zudem nicht vor.

Wer als Beamter auf Probe mit Vorwürfen zu seinem Verhalten konfrontiert wird und dies auf medizinische Ursachen oder Nebenwirkungen von Medikamenten zurückführt, muss sofort handeln. Besorgen Sie sich umgehend ein spezifisches fachärztliches Attest, das den direkten Zusammenhang zwischen der Medikation und dem gerügten Verhalten belegt. Ohne diesen objektiven Nachweis werten Dienstherr und Gericht pauschale Erklärungen als bloße Schutzbehauptung.

Die gerichtliche Prüfung offenbarte darüber hinaus ein weiteres Detail, das zu Ungunsten des Mannes gewertet wurde. Der Betroffene setzte sich in seiner Argumentation überhaupt nicht mit einer bereits aktenkundigen Fremdgefährdung im Familienkreis auseinander, die durch sein eigenmächtiges Absetzen von wichtigen Medikamenten entstanden war. Diese fehlende sachliche Auseinandersetzung bestärkte das Gericht in seinen Zweifeln an der charakterlichen Reife.

Infografik: Darstellung der unabhängigen Begründungsstränge bei einer Beamtenentlassung. Zwei getrennte Kündigungsgründe genügen jeweils für sich allein.
Warum das Widerlegen eines Vorwurfs bei Mehrfachbegründungen nicht ausreicht.

Warum die Klage trotz medizinischer Argumente scheiterte

Ein rechtlicher Antrag auf die Zulassung einer Berufung setzt immer ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) voraus. Das bedeutet für den rechtlichen Kontext: Im Verwaltungsprozess gibt es nicht automatisch eine zweite Instanz, stattdessen muss der Verlierer das Gericht erst überzeugen, dass die erste Entscheidung offensichtliche Mängel aufweist. Wenn die mangelnde charakterliche Eignung einer Person vor Gericht bereits durch verifizierte Fakten feststeht, ist eine weitere Klärung der gesundheitlichen Eignung rechtlich nicht mehr entscheidend. Die offizielle Ablehnung eines solchen Zulassungsantrags macht die ursprüngliche Entlassung sofort rechtskräftig. Das Urteil ist damit bindend und kann nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden.

Am Ende dieses behördlichen und rechtlichen Weges stand eine sehr eindeutige und abschließende Entscheidung der Richter.

Endgültiges Ende der Laufbahn bei der Bundespolizei

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte die anfängliche Klage des Mannes gegen seine Entlassung bereits im November 2024 unter dem Aktenzeichen AN 16 K 23.60 vollständig abgewiesen. Im anschließenden Verfahren lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung nun ab, womit der Verlust des Beamtenstatus endgültig besiegelt wurde. Der Mann hatte vor Gericht noch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu seiner gesundheitlichen Verfassung bezüglich der Epilepsie gefordert. Die Richter stuften dies jedoch als rechtlich entbehrlich ein, da die gravierenden charakterlichen Mängel in Form von Unaufrichtigkeit und aggressivem Verhalten als Begründung für die Entlassung ausreichten. Der finanzielle Streitwert für dieses finale Zulassungsverfahren wurde von den Richtern auf exakt 19.688,52 Euro festgesetzt. Zur Einordnung: Dieser Betrag ist keine Geldstrafe, die der Kläger an den Staat zahlen muss. Er dient lediglich als rechnerische Grundlage, um die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten für den Prozess zu bestimmen.

Was Beamtenanwärter bei Gesundheitsfragen beachten müssen

Mit seinem Beschluss bestätigt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die bundesweit strenge und auf alle Beamtenlaufbahnen übertragbare Linie bei der Überprüfung der charakterlichen Eignung in der Probezeit. Für Anwärter bedeutet das: Verlassen Sie sich beim Ausfüllen der Einstellungsfragebögen nicht auf Ihr Gedächtnis oder Ihre eigene Einschätzung, was als ausgeheilt gilt. Fordern Sie vorab zwingend Auszüge Ihrer Krankenakte bei der Krankenkasse oder den behandelnden Ärzten an, um jede Alt-Diagnose lückenlos anzugeben.

Steht zudem ein dienstliches Fehlverhalten im Raum, müssen Sie Vorwürfe substantiiert entkräften und bei medizinischen Gründen sofort ärztliche Nachweise vorlegen. Das bedeutet konkret: Ein pauschales „Das stimmt nicht“ oder oberflächliche Ausreden reichen vor Gericht nicht aus; Betroffene müssen detailliert, lückenlos und mit konkreten Fakten belegt antworten. Wer diese aktiven Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten ignoriert, verliert den Beamtenstatus endgültig und hat, wie dieser Fall zeigt, vor den Verwaltungsgerichten keine Chance auf eine Rückkehr in den Dienst.

Praxis-Hürde: Getrennte Begründungsstränge

Dieses Urteil verdeutlicht eine prozessuale Hürde: Stützt die Behörde eine Entlassung auf mehrere voneinander unabhängige Gründe (hier Unaufrichtigkeit bei der Einstellung und Fehlverhalten im Dienst), muss ein Kläger jeden einzelnen Punkt erfolgreich entkräften. Gelingt es dem Dienstherrn, auch nur einen dieser Aspekte rechtssicher zu belegen, bleibt die Entlassung wirksam, selbst wenn der Betroffene andere Vorwürfe (wie die gesundheitliche Eignung) theoretisch widerlegen könnte.

Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil auf verschiedene Begründungsstränge gestützt, die die Entscheidung jeweils selbstständig tragen. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder tragenden Begründung ein Berufungszulassungsgrund besteht. – so das Gericht

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Die Entlassung wegen mangelnder Eignung gefährdet Ihre gesamte berufliche Zukunft im öffentlichen Dienst und setzt eine lückenlose Argumentation gegen die behördliche Entscheidung voraus. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob der Dienstherr seinen Beurteilungsspielraum korrekt genutzt hat oder ob Verfahrensfehler Ihre Chance auf einen Verbleib im Dienst eröffnen. Wir unterstützen Sie dabei, Vorwürfe zur charakterlichen oder gesundheitlichen Eignung rechtssicher zu entkräften und alle wichtigen Fristen zu wahren.

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Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

Der eigentliche Auslöser für solche Entlassungsverfahren ist selten die verschwiegene Krankheit an sich, sondern fast immer ein handfester Konflikt auf der Dienststelle. Wenn Vorgesetzte einen unbequemen Anwärter loswerden wollen, wird die Personalakte gezielt mit der Lupe nach frühen Fehlern durchsucht. Die vergessene Diagnose von vor zehn Jahren liefert der Behörde dann den perfekten, rechtlich unangreifbaren Hebel.

Genau deshalb rächt sich jede noch so kleine Beschönigung im medizinischen Fragebogen spätestens dann, wenn das menschliche Miteinander kriselt. Wer kompromisslos bei der Wahrheit bleibt, entzieht dem Dienstherrn diese extrem bequeme Angriffsfläche. Ich rate Betroffenen dringend, von Tag eins an absolut transparent zu sein, um sich für spätere dienstliche Reibereien einen verlässlichen Schutzschild zu bewahren.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich im Einstellungsfragebogen auch Krankheiten angeben, die bereits seit Jahren vollständig verheilt sind?

JA. Sie müssen auch vollständig verheilte und lange zurückliegende Krankheiten im Einstellungsfragebogen zwingend angeben. Das Verschweigen wertet der Dienstherr als charakterliche Unaufrichtigkeit, was meist zur sofortigen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führt.

Die Pflicht zur vollständigen Angabe ergibt sich aus der Treuepflicht des Beamten und dem Erfordernis der charakterlichen Eignung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG). Der Dienstherr prüft durch diese Fragen nicht nur Ihre aktuelle körperliche Belastbarkeit, sondern testet vor allem Ihre Aufrichtigkeit und Loyalität gegenüber dem Staat als Arbeitgeber. Wenn Sie eigenmächtig entscheiden, dass eine alte Diagnose irrelevant sei, beweisen Sie einen Mangel an Zuverlässigkeit, der juristisch schwerer wiegt als die ursprüngliche Vorerkrankung. Zur Vorbereitung sollten Sie einen Auszug Ihrer Patientenakte bei der Krankenkasse anfordern, um Falschangaben durch bloße Erinnerungslücken sicher zu vermeiden.

Ausnahmen bestehen nur bei ausdrücklicher zeitlicher Begrenzung der Fragestellung oder bei völlig bedeutungslosen Bagatellfällen. Da die Rechtsprechung die Grenze zur Bagatelle extrem eng zieht, sollten Sie im Zweifel jede dokumentierte Untersuchung oder Verdachtsdiagnose lückenlos offenlegen.


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Darf die Behörde mich entlassen, wenn ich eine frühere Psychotherapie beim Amtsarzt verschwiegen habe?

Ja, die Behörde darf und wird Sie entlassen, wenn eine im Auswahlverfahren verschwiegene Psychotherapie nachträglich bekannt wird. Das Auslassen solcher Informationen gilt rechtlich als tiefe Unaufrichtigkeit und schließt Ihre charakterliche Eignung für das Beamtenverhältnis im Regelfall dauerhaft aus.

Die charakterliche Eignung setzt gemäß § 34 Abs. 1 BBG eine absolute Aufrichtigkeit und Loyalität gegenüber dem Dienstherrn bereits im Einstellungsverfahren zwingend voraus. Wer bei der amtsärztlichen Untersuchung relevante medizinische Fakten bewusst verschweigt, begeht eine Täuschung, welche die notwendige Vertrauensgrundlage für eine spätere Ernennung auf Lebenszeit zerstört. Da dem Dienstherrn bei der Beurteilung der Bewährung ein weiter Spielraum zusteht, reicht der Nachweis der Unwahrheit meist aus, um die Entlassung rechtssicher zu begründen. Die Gerichte bestätigen hierbei regelmäßig, dass die Pflicht zur vollständigen Angabe auch für vermeintlich geheilte oder weit zurückliegende psychische Behandlungen im Beamtenverhältnis uneingeschränkt fortbesteht.

Eine rechtliche Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Beamte beweisen kann, dass die unvollständige Angabe auf einem unverschuldeten Irrtum beruhte oder die Fragen des Arztes unpräzise gestellt wurden. Betroffene sollten daher ihre Einstellungsunterlagen genau prüfen und vergessene Angaben proaktiv nachmelden, bevor die Dienststelle diese Informationen durch spätere Anfragen bei Krankenkassen selbst entdeckt.


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Reicht meine persönliche Erklärung aus, um Fehlverhalten durch die Nebenwirkungen von Medikamenten zu rechtfertigen?

NEIN, Ihre persönliche Erklärung reicht nicht aus, um aggressives Fehlverhalten mit Medikamenten zu entschuldigen. Sie müssen zwingend ein spezifisches fachärztliches Attest vorlegen, welches den direkten Kausalzusammenhang, also den ursächlichen Zusammenhang, zwischen der Medikation und dem gerügten Verhalten zweifelsfrei belegt.

Im Beamtenrecht gilt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG der strenge gesetzliche Maßstab der charakterlichen Eignung für eine Übernahme in das Lebenszeitverhältnis. Werden im Dienst gravierende Vorwürfe wegen eines aggressiven Auftretens erhoben, trägt der betroffene Beamte die volle Beweislast für alle entlastenden Umstände. Ohne einen objektiven medizinischen Nachweis werten Dienstherren und Verwaltungsgerichte pauschale Hinweise auf Nebenwirkungen lediglich als oberflächliche Schutzbehauptungen zur Abwendung einer drohenden Entlassung. Ein solches Vorbringen ohne fundierte ärztliche Expertise kann die behördlich dokumentierten Vorfälle gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten rechtlich nicht wirksam entkräften. Eine rein mündliche Schilderung genügt daher keinesfalls, um die berechtigten Zweifel an der notwendigen charakterlichen Reife nachhaltig zu beseitigen.

Eine rechtliche Grenze besteht zudem darin, dass eine rein medizinische Begründung oft scheitert, wenn gleichzeitig eine mangelnde Einsicht in das eigene Fehlverhalten erkennbar wird. Selbst bei nachgewiesenen Nebenwirkungen kann eine fehlende sachliche Auseinandersetzung mit der Wirkung des eigenen Verhaltens auf Dritte die Feststellung der Nichtbewährung weiterhin stützen.


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Bleibt die Entlassung wirksam, wenn ich nur einen von mehreren Vorwürfen gerichtlich entkräften kann?

JA. Die Entlassung bleibt grundsätzlich wirksam, solange mindestens ein rechtlich tragfähiger Grund für die Nichtbewährung durch die Behörde weiterhin Bestand hat. In einem gerichtlichen Verfahren müssen Sie jeden Vorwurf widerlegen, da bei unabhängigen Begründungssträngen jeder Aspekt die Maßnahme allein tragen kann.

Gemäß § 34 Abs. 1 BBG erfolgt die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung meist aufgrund einer Gesamtschau verschiedener Eignungsmerkmale. Stützt der Dienstherr seine Entscheidung auf mehrere unabhängige Tatsachen, wie gesundheitliche Bedenken und charakterliche Mängel, entfaltet jeder dieser Gründe eine eigenständige Wirkung. Ein gerichtlicher Erfolg hinsichtlich eines Teilaspekts führt nicht zur Aufhebung des Bescheids, sofern die verbleibenden Vorwürfe die negative Prognose weiterhin stützen. Betroffene müssen daher die Beweislast für die Entkräftung sämtlicher relevanter Vorwürfe tragen, um den Beamtenstatus im Klageverfahren erfolgreich zu verteidigen.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Behörde die Entlassung ausdrücklich auf die Summe aller Vorwürfe stützt und kein einzelner Grund für sich allein zur Annahme der Nichtbewährung ausreichen würde.


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Sollte ich vorab meine Krankenakte prüfen, um Vorwürfe der Unaufrichtigkeit im Dienst zu vermeiden?

JA. Die vorherige Einsicht in Ihre Krankenakte ist dringend ratsam, um eine lückenlose und wahrheitsgemäße Selbstauskunft sicherzustellen. Beamtenanwärter unterliegen einer strikten Wahrheitspflicht bezüglich ihrer gesundheitlichen Historie und beugen durch diesen Abgleich dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung vor.

Die Rechtsprechung legt bei der Prüfung der charakterlichen Eignung von Beamtenanwärtern extrem strenge Maßstäbe an die Aufrichtigkeit sowie die Loyalität gegenüber dem Dienstherrn an. Selbst vermeintlich geheilte Erkrankungen oder bloße Verdachtsdiagnosen müssen im Fragebogen vollständig angegeben werden, sofern die Fragen des Dienstherrn diesen spezifischen Zeitraum abdecken. Ein bloßes Vergessen schützt Sie im Ernstfall nicht vor einer Entlassung, da Behörden solche Lücken regelmäßig als vorsätzliche und damit charakterlich schädliche Täuschung werten. Fordern Sie deshalb bei Ihrer Krankenkasse einen sogenannten Patientenauszug an, um Ihre eigenen Angaben vorab auf eine verlässliche und objektive Datenbasis zu stellen. Nur durch diesen Abgleich vermeiden Sie gefährliche Diskrepanzen, die später durch eine etwaige Einsichtnahme des Dienstherrn in Ihre Behandlungsdaten ans Licht kommen könnten.

Sie müssen jedoch nur jene medizinischen Informationen offenlegen, nach denen im offiziellen Fragebogen oder während der Untersuchung durch den zuständigen Amtsarzt ausdrücklich gefragt wird. Eine allgemeine Offenbarungspflicht für nicht abgefragte Details existiert nur in seltenen Ausnahmefällen, sofern diese die Dienstfähigkeit unmittelbar und offensichtlich vollständig ausschließen würden.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


VGH München – Az.: 3 ZB 25.621 – Urteil vom 16.01.2026




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