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Entschädigung bei einer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren: Wer muss was beweisen?

Fließendes Arabisch, Studium beendet – doch am Ende folgt die Absage, während eine Konkurrentin ohne Hochschulabschluss den Posten in der Logistik erhält. Genügen gezielte Fragen zu Sprachkenntnissen und Religion im Auswahlgespräch vor dem Gremium bereits für eine finanzielle Entschädigung wegen Diskriminierung?
Blick über die Schulter auf vier skeptisch schauende Manager in einer Video-Konferenz auf einem Laptop-Bildschirm.
Subjektive Eindrücke aus Video-Interviews reichen ohne objektive Indizien nicht für eine Entschädigungsklage wegen Diskriminierung aus. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 Sa 344/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 05.12.2023
  • Aktenzeichen: 8 Sa 344/22
  • Verfahren: Entschädigungsklage wegen Diskriminierung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Diskriminierungsschutz
  • Relevant für: Arbeitgeber, Bewerber, Personalabteilungen

Bewerber verliert Klage auf Entschädigung ohne Beweise für eine Benachteiligung bei seiner Bewerbung.
  • Das Gericht sah keine Hinweise für eine schlechtere Behandlung wegen Herkunft oder Religion.
  • Der Arbeitgeber darf nach Sprachkenntnissen fragen, wenn diese für die tägliche Arbeit wichtig sind.
  • Die Firma wusste zum Zeitpunkt der Absage nichts von der Religion des Bewerbers.
  • Eine Konkurrentin bekam die Stelle wegen ihrer besseren Ausbildung und ihrer langen Berufserfahrung.
  • Alle vier Prüfer bewerteten die Antworten des Bewerbers im Gespräch als oberflächlich und ungenügend.

Wann gibt es Entschädigung bei einer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren?

Es ging um eine hochdotierte Führungsposition in der Logistikbranche. Ein international agierender Konzern suchte für seine Nachtschicht einen erfahrenen Abteilungsleiter auf der internen Hierarchieebene L5. Das finanzielle Angebot war äußerst lukrativ: Ein Grundgehalt von 105.000 Euro brutto im Jahr, garniert mit attraktiven Bonuszahlungen und einem umfassenden Aktienpaket. Entsprechend hoch waren die Anforderungen an die Kandidaten, die vorzugsweise einen Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Logistik mitbringen sollten.

Ein vielversprechender Anwärter bewarb sich im Jahr 2021 auf genau diese Ausschreibung. Sein Lebenslauf wies exzellente Sprachfertigkeiten auf. Er sprach Englisch und Deutsch auf muttersprachlichem Niveau, war fließend in Französisch und verfügte über gute Konversationskenntnisse in Arabisch. Auf ein klassisches Bewerbungsfoto verzichtete er ganz bewusst. Der erste Kontakt verlief äußerst positiv. Mitte September führte eine Recruiterin ein ausführliches Telefoninterview mit dem Mann und notierte intern ein klares „inclined“ – sie war also geneigt, den Prozess mit ihm fortzusetzen.

Nur wenige Tage später folgte das zweite Telefonat, diesmal mit einem für den Standort verantwortlichen Manager. Auch dieser Gesprächspartner war überzeugt und empfahl den Kandidaten für die nächste und entscheidende Runde. Diese bestand aus einem umfangreichen Video-Interview vor einem vierköpfigen Auswahlgremium. Doch nach dieser digitalen Konferenz kippte die Stimmung komplett. Alle vier Manager bewerteten die Leistung des Bewerbers negativ. Fünf Tage nach dem Video-Gespräch griff eine Mitarbeiterin zum Hörer und teilte dem Mann die offizielle Absage mit.

Der abgelehnte Kandidat fühlte sich zutiefst ungerecht behandelt. Er war der festen Überzeugung, dass nicht seine fachlichen Antworten zu der Ablehnung geführt hatten. Vielmehr sah er sich aufgrund seiner kulturellen Wurzeln und seines muslimischen Glaubens benachteiligt. Er schaltete einen Rechtsanwalt ein und forderte fast 30.000 Euro Entschädigung, was exakt drei angestrebten Bruttomonatsgehältern entsprach. Als der Konzern jede Zahlung verweigerte, landete der Konflikt vor der Justiz. Nach einer Niederlage in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Koblenz musste schließlich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 05.12.2023 unter dem Aktenzeichen 8 Sa 344/22 ein finales Machtwort sprechen.

Infografik: Ein Flussdiagramm zur Beweislastumkehr im AGG-Prozess. Schritt 1 zeigt, dass der Bewerber Indizien für eine Diskriminierung liefern muss. Ein Achtung-Hinweis warnt, dass ein Bauchgefühl nicht reicht. Ein Pfeil mit der Aufschrift 'Beweislastumkehr' führt zu Schritt 2, wo der Arbeitgeber sachliche Gründe für die Absage beweisen muss. Das Fazit besagt, dass die Klage scheitert, wenn der Arbeitgeber dies belegen kann.
Der rechtliche Ablauf der Beweislastumkehr bei Diskriminierungsvorwürfen kompakt erklärt. Infografik: KI

Wie regelt das Gesetz eine Ablehnung einer Bewerbung wegen der Herkunft?

Um die Tragweite dieses Rechtsstreits zu erfassen, muss man die juristischen Spielregeln des deutschen Arbeitsmarktes betrachten. Das Fundament bildet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, oft schlicht mit seinem Kürzel AGG bezeichnet. Dessen Paragraf 1 formuliert ein striktes Benachteiligungsverbot. Kein Mensch darf im Berufsleben wegen seiner ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, seiner Religion, einer Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Identität schlechter gestellt werden. Dieser Schutzschirm spannt sich nach Paragraf 6 AGG ausdrücklich nicht erst über bestehende Arbeitsverhältnisse, sondern schützt bereits Bewerber ab dem Moment der Kontaktaufnahme.

Verstößt ein potenzieller Arbeitgeber gegen dieses Verbot, greift ein scharfes Schwert: Paragraf 15 Absatz 2 des Gesetzes. Dieser räumt dem diskriminierten Kandidaten einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung ein. Dabei geht es rechtlich gesehen nicht um den Ersatz eines konkreten Vermögensschadens. Das Geld fungiert vielmehr als eine Art Schmerzensgeld für die persönliche Herabwürdigung, die mit einer diskriminierenden Ausmusterung einhergeht.

Das größte Problem in der Praxis ist jedoch die Beweisführung. Welcher Personalleiter würde einem Bewerber schon schriftlich geben, dass er wegen seiner Herkunft abgelehnt wurde? Der Gesetzgeber hat dieses Dilemma erkannt und in Paragraf 22 AGG einen bemerkenswerten prozessualen Hebel eingebaut. Er installiert eine Beweislastumkehr. Diese rechtliche Mechanik besagt, dass der abgelehnte Kandidat nicht den unumstößlichen Vollbeweis für eine Diskriminierung erbringen muss. Er muss lediglich Indizien vortragen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermuten lassen.

Gelingt es dem Stellenanwärter, solche greifbaren Anhaltspunkte auf den Tisch zu legen, wendet sich das Blatt dramatisch. Plötzlich sitzt das Unternehmen auf der Anklagebank und trägt die volle Beweislast. Der Arbeitgeber muss dann lückenlos demonstrieren, dass die Absage auf rein sachlichen, diskriminierungsfreien Motiven beruhte. Dieser Übergang der Beweislast war der zentrale Dreh- und Angelpunkt in der Auseinandersetzung zwischen dem Logistikmanager und dem Großkonzern.

Praxis-Hürde: Die „Indizien-Schwelle“

Viele Kläger unterschätzen diesen ersten Schritt. Die Beweislastumkehr ist kein Automatismus. Ein bloßes „ungutes Gefühl“ oder die eigene Überzeugung, wegen der Herkunft abgelehnt worden zu sein, reicht vor Gericht nicht aus. Sie müssen objektive Tatsachen liefern – etwa widersprüchliche Absagegründe oder Fragen im Interview, die keinen Bezug zur Tätigkeit haben. Erst wenn diese Hürde genommen ist, muss der Arbeitgeber sich erklären.

Welche Vorwürfe erhob der abgelehnte Kandidat gegen den Konzern?

Um die juristische Indizwirkung auszulösen, feuerte der abgelehnte Kandidat in seiner Klageschrift aus allen Rohren. Er baute seine Argumentation auf einer Reihe von Begebenheiten auf, die sich während des mehrstufigen Auswahlprozesses ereignet hatten. Im Fokus stand zunächst das zweite Telefoninterview. Der Anwärter gab an, der dortige Manager habe ihn explizit nach seinen Arabischkenntnissen sowie nach seiner kulturellen Herkunft befragt. Für den Mann war dies ein untrügliches Zeichen dafür, dass man seine familiären Wurzeln argwöhnisch ausleuchtete.

Noch massiver fielen seine Vorwürfe gegen das vierköpfige Gremium aus dem finalen Video-Interview aus. Insbesondere ein hochrangiger Manager habe sich von Beginn an feindselig verhalten. Der Kandidat berichtete von einem befremdlichen und entfremdeten Anstarren durch die Webcam. Zudem habe dieser Manager bereits sehr früh im Gespräch demotivierende Bemerkungen fallen lassen.

Wenn wir Sie überhaupt einstellen.

Diese und ähnliche Phrasen, wie etwa die Aussage, man werde sich wohl nicht für ihn entscheiden, zeugten nach Ansicht des Mannes von einer tief sitzenden Voreingenommenheit. Er fühlte sich nicht aufgrund seiner Antworten bewertet, sondern als Mensch mit arabischen Wurzeln abgelehnt.

Der brisanteste Vorwurf richtete sich jedoch gegen die Personalentscheidung an sich. Der Konzern vergab die lukrative Führungsposition letztlich an eine Mitbewerberin. Der abgelehnte Mann hatte im Vorfeld recherchiert und monierte, dass diese Frau gar keinen Bachelorabschluss besaß. Sie war lediglich staatlich geprüfte Betriebswirtin. Dennoch bekam sie den Vorzug. Der Kandidat zog daraus eine bittere Schlussfolgerung: Das Unternehmen habe die eigenen strengen Qualifikationsvorgaben bewusst aufgeweicht, um einer Kandidatin ohne Migrationshintergrund den Job zu geben. Er wies das Gericht nachdrücklich darauf hin, dass sowohl die erfolgreiche Mitbewerberin als auch das gesamte vierköpfige Auswahlgremium ethnisch deutsch seien.

Reichen diese Indizien für einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stand vor der gewaltigen Aufgabe, dieses Geflecht aus Behauptungen, Wahrnehmungen und betrieblichen Entscheidungen juristisch zu entwirren. Die Richter mussten jeden einzelnen Vorwurf isoliert betrachten und prüfen, ob er die Schwelle des Paragrafen 22 AGG überschritt. Konnten diese Schilderungen die Waagschale der Beweislast tatsächlich zum Kippen bringen?

Die Frage nach den Arabischkenntnissen im Vorstellungsgespräch

Zunächst nahm sich die Kammer das Telefoninterview mit dem Standortmanager vor. Hatte dieser eine rote Linie überschritten, als er den Kandidaten auf dessen Arabischkenntnisse ansprach? Der Konzern lieferte einen plausiblen betrieblichen Grund für dieses Interesse. In genau dem Arbeitsbereich der Nachtschicht, für den der Abteilungsleiter vorgesehen war, sprach knapp die Hälfte der gesamten Belegschaft Arabisch. Eine reibungslose Kommunikation in Stresssituationen war dort überlebenswichtig.

Die Richter folgten der Argumentation des Arbeitgebers in vollem Umfang. Die Frage nach einer bestimmten Sprache ist nicht automatisch mit der Frage nach der ethnischen Herkunft gleichzusetzen. Sprachfertigkeiten sind schlichtweg eine fachliche Fähigkeitseigenschaft. Wenn eine Abteilung stark von einer bestimmten Sprache geprägt ist, darf ein Unternehmen selbstverständlich erfragen, ob ein künftiger Vorgesetzter diese Sprache beherrscht. Zudem wies das Gericht auf einen massiven logischen Widerspruch in der Argumentation des Kandidaten hin: Ausgerechnet jener Manager, der ihn nach den Arabischkenntnissen gefragt hatte, empfahl ihn anschließend ausdrücklich für die nächste Bewerbungsrunde. Es entbehrt jeder Logik, dass ein angeblich diskriminierender Vorgesetzter einen Bewerber befördert, den er eigentlich wegen seiner Herkunft ablehnt.

Die Unkenntnis über die religiöse Zugehörigkeit

Auch die behauptete Diskriminierung wegen des muslimischen Glaubens fiel bei der juristischen Prüfung rasch in sich zusammen. Ein zentraler Grundsatz im Arbeitsrecht lautet: Man kann niemanden für ein Merkmal benachteiligen, von dem man gar nichts weiß. Das Gericht stellte im Rahmen der Beweisaufnahme fest, dass das Logistikunternehmen erst Wochen nach der Absage von der Religion des Mannes erfuhr – nämlich exakt zu dem Zeitpunkt, als das Forderungsschreiben seines Anwalts im Briefkasten lag.

Zwar hatte der Mann in seiner Berufungsbegründung noch behauptet, er habe seinen Glauben im Vorstellungsgespräch aktiv angesprochen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht musste er diese Darstellung jedoch korrigieren. Er räumte ein, lediglich erwähnt zu haben, dass seine Eltern aus Tunesien stammten. Die bloße Herkunft der Eltern lässt aber nicht zwingend auf eine bestimmte eigene Religionszugehörigkeit schließen. Die Richter verwiesen hier auf eine ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere auf das Urteil vom 25.04.2013 (Az. 8 AZR 287/08). Nach diesen Maßstäben reicht die nackte Behauptung, man gehöre einer bestimmten Glaubensgemeinschaft an, nicht aus. Das geschützte Merkmal muss im Bewerbungsprozess objektiv thematisiert worden sein, um überhaupt kausal für eine Absage werden zu können.

Unfreundliches Verhalten in einer Video-Konferenz

Besonders intensiv widmete sich das Gericht dem Video-Interview und dem angeblich feindseligen Manager. Dabei stießen die Richter auf ein erhebliches Darstellungsproblem des Stellenanwärters. Er hatte die vermeintlich beleidigenden Zitate in verschiedenen Schriftsätzen immer wieder in leicht abgewandelten Formulierungen präsentiert. Diese Inkonsistenz schwächte die Glaubwürdigkeit des Vortrags massiv. Doch die Kammer ging noch einen Schritt weiter und prüfte den Sachverhalt hypothetisch: Selbst wenn der Satz „Wenn wir Sie überhaupt einstellen“ exakt so gefallen wäre, stellte er kein Indiz für Rassismus dar.

In einer frühen oder mittleren Phase eines hochkarätigen Auswahlverfahrens ist eine solche Formulierung zwar unhöflich und direkt, aber sie drückt lediglich eine branchenübliche Zurückhaltung aus. Sie stellt klar, dass die Entscheidung noch völlig offen ist. Es ließ sich nicht die geringste logische Brücke zwischen dieser harschen Bemerkung und der ethnischen Herkunft des Mannes schlagen. Gleiches galt für den Vorwurf des „entfremdeten Anstarrens“. Ein solches subjektives Empfinden ist juristisch kaum greifbar und viel zu unscharf, um als harter Beweis für eine Gesetzesverletzung herzuhalten.

Wer trägt die Verantwortung bei einer Kollegialentscheidung?

Ein juristisches Meisterstück lieferte das Gericht bei der Beurteilung der eigentlichen Absage. Diese wurde nicht von einem einsamen Diktator an der Unternehmensspitze getroffen, sondern basierte auf einem mehrheitlichen Beschluss. Ein Gremium aus einem Operations Manager, einem Delivery Station Manager, einem Senior ACES Manager und einer Personalverantwortlichen hatte den Kandidaten in die Mangel genommen. Alle vier Mitglieder trugen gleichberechtigt zur Entscheidungsfindung bei, es gab keinen formellen Vorsitzenden mit einem Vetorecht.

Nach dem Gespräch verfassten alle vier Teilnehmer interne Aktenvermerke. Diese Dokumentationen fielen vernichtend, aber äußerst sachlich aus. Die Manager bemängelten einstimmig, dass der Kandidat auf komplexe Fragen nur sehr oberflächliche Antworten lieferte. Ihm fehlte nach Ansicht der Prüfer die notwendige Tiefe in der Führungserfahrung. Besonders negativ fiel ins Gewicht, dass er theoretische Konzepte nicht mit überzeugenden Beispielen aus seiner bisherigen Berufspraxis untermauern konnte.

Die Richter zogen hierfür ein fundamentales Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2012 (Az. II ZR 163/10) heran. Bei einer echten Kollegialentscheidung reicht es nicht aus, wenn ein einzelnes Mitglied möglicherweise geheime Vorbehalte hegt. Damit das gesamte Verfahren als diskriminierend eingestuft wird, muss entweder die Mehrheit des Gremiums von unzulässigen Motiven geleitet sein, oder eine voreingenommene Person muss die anderen Mitglieder maßgeblich manipuliert haben. Da hier vier unabhängige Manager aus rein fachlichen Gründen gegen den Mann stimmten, lief der Vorwurf der Voreingenommenheit gegen eine einzelne Person rechtlich ins Leere.

Experten-Tipp: Strategie gegen Gremien

Unternehmen setzen bei Führungspositionen oft bewusst auf Gremien, um Entscheidungen juristisch abzusichern. Das macht Angriffe extrem schwer. Prozessual nützt es Ihnen kaum, einem einzelnen Manager Voreingenommenheit nachzuweisen, solange die anderen Mitglieder aus sachlichen Gründen gegen Sie gestimmt haben. Um hier zu gewinnen, müssten Sie belegen, dass diese eine Person die Meinung der gesamten Gruppe manipuliert hat.

Die fachliche Eignung der bevorzugten Mitbewerberin

Als letzten Strohhalm klammerte sich der abgelehnte Kandidat an die Personalie der erfolgreichen Mitbewerberin. Dass diese keinen Bachelorabschluss vorweisen konnte, schien auf den ersten Blick tatsächlich ein Widerspruch zur Stellenausschreibung zu sein. Der Konzern konterte diesen Angriff jedoch mit einem detaillierten Einblick in seine internen Strukturvorgaben. Der Arbeitgeber legte eine verbindliche interne Richtlinie vor, die als Anlage B8 in die Prozessakten einging.

Die Beklagte legte substantiiert dar, dass die Bewerberin aufgrund langjähriger Führungserfahrung geeignet war.

Aus diesen internen Dokumenten ging unmissverständlich hervor, dass der Abschluss als staatlich geprüfter Betriebswirt im Unternehmen als absolut gleichwertig zu einem Bachelorstudium anerkannt wird. Der Konzern hatte seine eigenen Regeln also keineswegs gebrochen, sondern lediglich angewandt. Darüber hinaus brachte die ausgewählte Frau exakt das mit, was dem Kläger im Interview fehlte: Sie verfügte über jahrelange, nachweisbare Führungserfahrung in der Hotellerie und war speziell im Management von Nachtschichten erprobt.

Dass die erfolgreiche Kandidatin zufällig deutsche Wurzeln hatte, reichte dem Gericht nicht als Beweismittel. Wenn zwei Bewerber um eine Stelle konkurrieren und das Unternehmen sich für die objektiv besser qualifizierte Person entscheidet, spielt deren Herkunft juristisch keine Rolle. Ein abgelehnter Bewerber kann nicht allein aus der Tatsache, dass der Sieger eine andere Hautfarbe oder Nationalität hat, eine Diskriminierung ableiten.

Wer muss die Beweislast bei einer Diskriminierung tragen?

Am Ende dieses intensiven juristischen Sezierens stand ein klares Ergebnis. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz konnte keine rechtlich relevanten Indizien finden, die das subjektive Bauchgefühl des abgelehnten Mannes gestützt hätten. Weder die gezielten Fragen nach speziellen Sprachkenntnissen noch das unhöfliche Auftreten eines einzelnen Interviewers ließen den Schluss zu, dass hier aus rassistischen oder religiösen Motiven aussortiert wurde.

Da der Kandidat seine Behauptungen nicht mit harten, objektiven Fakten untermauern konnte, griff auch der Schutzmechanismus des Gesetzes nicht. Die erhoffte Umkehr der Beweislast fand nicht statt. Es blieb bei der Grundregel des Zivilprozesses: Wer Geld von einem anderen fordert, muss seinen Anspruch lückenlos beweisen können. Da dies misslang, wies das Berufungsgericht die Klage auf Entschädigung vollumfänglich ab.

Das Urteil verdeutlicht die hohen Hürden, die der Gesetzgeber an Antidiskriminierungsklagen knüpft. Es genügt nicht, sich schlecht behandelt zu fühlen oder auf die ethnische Zusammensetzung eines Gremiums zu verweisen. Es braucht zwingend einen messbaren, kausalen Zusammenhang zwischen der Absage und dem geschützten persönlichen Merkmal. Da der Mann den Prozess verlor, muss er nach Paragraf 97 Absatz 1 der Zivilprozessordnung sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Gericht ließ zudem keine Revision zu, womit der juristische Weg für den Bewerber in dieser Sache beendet ist.


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Was oft übersehen wird: Wer es im Großkonzern bis vor ein vierköpfiges Panel schafft, hat die heikle Phase meist schon hinter sich. Die echten Diskriminierungsfälle passieren im Arbeitsalltag viel früher, nämlich beim lautlosen Aussortieren der ersten Lebensläufe. Wenn ein Unternehmen derart viel Zeit und Geld in einen Kandidaten investiert, gibt am Ende fast immer die rein fachliche Leistung den Ausschlag.

Wer bei einer Absage stutzig wird, findet juristisch verwertbare Indizien daher fast nur in frühen E-Mails oder fehlerhaften Stellenanzeigen. Klagt man hingegen nach einem Assessment-Center nur aus einem Bauchgefühl heraus, rennt man vor Gericht gegen eine unüberwindbare Wand aus internen HR-Protokollen. In dieser Konstellation verbrennen Kläger meist nur ihr eigenes Geld für ein völlig aussichtsloses Verfahren.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn die erfolgreiche Konkurrenz ein niedrigeres Bildungsniveau hat?

NEIN. Ein formal niedrigerer Bildungsabschluss des erfolgreichen Mitbewerbers begründet nicht automatisch einen Entschädigungsanspruch, sofern der Arbeitgeber die objektive Eignung der ausgewählten Person durch andere Kriterien wie spezifische Berufserfahrung nachweisen kann. Die rechtliche Beurteilung orientiert sich an der gesamten Qualifikation im Hinblick auf das konkrete Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle.

Arbeitgeber genießen bei der Personalauswahl eine weite Einschätzungsprärogative (Beurteilungsspielraum), die es ihnen erlaubt, verschiedene Bildungswege oder Qualifikationen in ihren internen Richtlinien als rechtlich gleichwertig zu definieren. Gemäß der Rechtsprechung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss eine Ablehnung auf sachlichen Gründen beruhen, wobei praktische Kenntnisse oder langjährige Führungserfahrung den Ausschlag gegenüber einem höheren akademischen Grad geben können. Wenn die bevorzugte Person beispielsweise eine einschlägige Ausbildung und jahrzehntelange Branchenerfahrung vorweist, darf das Unternehmen diese Praxisnähe höher gewichten als ein rein theoretisches Studium ohne nennenswerte Berufspraxis. Eine Diskriminierung liegt erst dann vor, wenn die Auswahlentscheidung auf unzulässigen Merkmalen wie dem Alter oder dem Geschlecht basiert und nicht durch die beruflichen Anforderungen gerechtfertigt ist.

Ein Anspruch kann jedoch dann entstehen, wenn die Stellenausschreibung zwingende Mindestqualifikationen vorsah, die der erfolgreiche Konkurrent nachweislich nicht erfüllt und die Auswahl somit willkürlich erscheint. Sollte der Arbeitgeber zudem gegen das Transparenzgebot verstoßen oder dokumentierte Auswahlrichtlinien ohne sachlichen Grund missachtet haben, könnten Indizien für eine Benachteiligung im Sinne des § 22 AGG vorliegen. In solchen Fällen trägt der abgelehnte Bewerber die Beweislast für die Vermutung einer Diskriminierung, während der Arbeitgeber die objektive Eignung der Konkurrenz substantiiert darlegen muss.

Unser Tipp: Analysieren Sie die ursprüngliche Stellenausschreibung detailliert auf geforderte Soft Skills oder Branchenkenntnisse, da diese oft den entscheidenden Ausschlag geben. Vermeiden Sie es, Ihren Widerspruch allein auf den Vergleich der formalen Bildungsabschlüsse zu stützen, ohne die praktischen Qualifikationen der Gegenseite zu berücksichtigen.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich meine Religionszugehörigkeit im Gespräch nicht aktiv anspreche?

JA. In der Regel verlieren Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung, da eine rechtlich relevante Diskriminierung zwingend voraussetzt, dass der potenzielle Arbeitgeber zum Zeitpunkt seiner Entscheidung Kenntnis von Ihrer Religionszugehörigkeit hatte. Ohne dieses konkrete Wissen fehlt die notwendige Kausalität für eine Benachteiligung aufgrund eines geschützten Merkmals gemäß den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Das juristische Grundprinzip besagt eindeutig, dass eine Person nicht für ein Merkmal benachteiligt werden kann, von dem die entscheidende Stelle im Unternehmen überhaupt keine Kenntnis erlangt hat. Eine Diskriminierung wegen der Religion erfordert nach der ständigen Rechtsprechung, dass das Merkmal im Bewerbungsprozess objektiv thematisiert wurde oder durch äußere Umstände für den Arbeitgeber offensichtlich erkennbar war. Dabei reicht die bloße Herkunft der Eltern oder ein ausländisch klingender Name keinesfalls aus, um eine bestimmte Religionszugehörigkeit rechtssicher zu unterstellen oder eine Kenntnis des Arbeitgebers zu begründen. Wenn Sie Ihre Religion weder im Anschreiben noch im persönlichen Gespräch erwähnt haben, kann der Arbeitgeber keine bewusste Auswahlentscheidung auf dieser unsichtbaren Grundlage getroffen haben. Die Beweislast liegt hierbei grundsätzlich beim Bewerber, der darlegen muss, dass das geschützte Merkmal tatsächlich einen kausalen Einfluss auf die Ablehnung hatte.

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur dann, wenn Ihre Religionszugehörigkeit durch äußere Symbole, wie etwa ein Kopftuch oder ein Kreuz, während des Vorstellungsgesprächs unmissverständlich für das Gegenüber erkennbar war. In solchen Fällen wird die Kenntnis des Arbeitgebers faktisch unterstellt, selbst wenn das Thema während der Unterhaltung nicht explizit verbal angesprochen oder in den Bewerbungsunterlagen schriftlich fixiert wurde.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre gesamte Kommunikation sowie Ihre Bewerbungsunterlagen sorgfältig auf objektive Hinweise zu Ihrer Religion, um im Streitfall die erforderliche Kenntnis des Arbeitgebers nachweisen zu können. Vermeiden Sie es, sich allein auf die Vermutung zu stützen, dass Ihr Name oder Ihre Herkunft bereits als ausreichender Beweis für Ihre religiöse Überzeugung gewertet werden.


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Wie weise ich Diskriminierung nach, wenn ein mehrköpfiges Team gemeinsam gegen mich stimmte?

Sie weisen eine Diskriminierung bei Gruppenentscheidungen nach, indem Sie die gezielte Manipulation des Entscheidungsprozesses oder ein gemeinschaftliches unzulässiges Motiv belegen. Hierzu müssen Sie beweisen, dass entweder die Mehrheit des Teams aus diskriminierenden Motiven handelte oder eine einzelne voreingenommene Person die anderen Mitglieder nachweislich manipuliert hat. Eine bloße Ablehnung durch die Gruppe genügt rechtlich nicht, sofern dokumentierte fachliche Gründe vorliegen.

Das juristische Prinzip der Kollegialentscheidung besagt, dass eine Entscheidung rechtmäßig bleibt, wenn sie auf mehreren unabhängigen und sachlich begründeten Bewertungen der Teammitglieder basiert. Wenn beispielsweise drei von vier Prüfern Ihre Leistungen aufgrund mangelnder Tiefe ablehnen, führt das isolierte Fehlverhalten eines vierten Mitglieds nicht automatisch zu einem Entschädigungsanspruch. Sie müssen im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darlegen, dass das diskriminierende Merkmal tatsächlich die Ursache für das negative Gesamtergebnis der Gruppe war. Dies erfordert den Nachweis, dass die sachlichen Argumente der anderen Personen entweder nur vorgeschoben waren oder durch die gezielte Steuerung der voreingenommenen Person zustande kamen.

Ein relevanter Spezialfall liegt vor, wenn die voreingenommene Person eine dominante Machtposition innehatte und dadurch die Urteilsbildung der übrigen Teammitglieder maßgeblich steuern konnte. Wenn die anderen Mitglieder ihre Entscheidung auf Basis von manipulierten Informationen treffen mussten, entfällt die Schutzwirkung der kollegialen Unabhängigkeit vollständig. In dieser Situation wird das diskriminierende Motiv der Einzelperson dem gesamten Gremium zugerechnet, wodurch Ihr Anspruch auf Schadensersatz trotz der formalen Gruppenentscheidung rechtlich wieder auflebt.

Unser Tipp: Fordern Sie über einen Rechtsanwalt die vollständige Einsicht in sämtliche internen Bewertungsunterlagen und Protokolle an, um gezielt nach Widersprüchen oder Mustern einer Manipulation zu suchen. Vermeiden Sie es unbedingt, Ihre Klage lediglich auf das subjektive Fehlverhalten eines einzelnen Managers zu stützen, ohne dessen direkten Einfluss auf die restliche Gruppe nachzuweisen.


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Was mache ich, wenn der Arbeitgeber die Qualifikationen des eingestellten Bewerbers geheim hält?

Nutzen Sie die fehlende Transparenz des Arbeitgebers als juristische Grundlage, um die Vermutung einer rechtswidrigen Diskriminierung gerichtlich geltend zu machen. Die Weigerung des Arbeitgebers, die entscheidenden Qualifikationen des Konkurrenten offenzulegen, kann vor Gericht als starkes Indiz für eine Diskriminierung gewertet werden und die Beweislast zu Ihren Gunsten umkehren. Diese gezielte Informationsverweigerung nährt den Verdacht einer unsachlichen Auswahlentscheidung und zwingt das Unternehmen im Prozessverlauf zur Offenlegung der Einstellungskriterien.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 22 AGG müssen abgelehnte Bewerber lediglich Indizien vortragen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermuten lassen. Verweigert ein Unternehmen die Auskunft über die sachlichen Gründe der Einstellungsentscheidung beharrlich, kann dieses Verhalten den Anschein erwecken, dass keine objektiven Kriterien für die konkrete Auswahl vorlagen. Gerichte werten eine gezielte Informationsblockade häufig als Anhaltspunkt dafür, dass der Arbeitgeber etwas zu verbergen hat, was wiederum die Vermutung einer diskriminierenden Auswahlentscheidung massiv verstärken kann. Sobald diese Indizwirkung eintritt, dreht sich die Beweislast um und das Unternehmen muss nun lückenlos nachweisen, dass die Einstellung ausschließlich auf sachlichen sowie diskriminierungsfreien Erwägungen beruhte.

Zwar besteht kein allgemeiner Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Herausgabe von Bewerberunterlagen Dritter, doch entbindet der Datenschutz das Unternehmen keinesfalls von seiner Darlegungslast im gerichtlichen Verfahren. Arbeitgeber können dieser Pflicht durch die Vorlage anonymisierter Qualifikationsprofile nachkommen, wobei eine fortgesetzte Verweigerung trotz gerichtlicher Aufforderung empfindliche prozessuale Nachteile bis hin zum vollständigen Unterliegen im Rechtsstreit nach sich zieht.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihren Rechtsanwalt den Arbeitgeber zeitnah schriftlich auffordern, die anonymisierten und entscheidungsrelevanten Kriterien der erfolgreichen Person offenzulegen, um den Vorwurf einer unzulässigen Diskriminierung fundiert auszuräumen. Vermeiden Sie unbedingt, eine Klage vorzeitig aufzugeben, nur weil Ihnen die genauen Qualifikationen der Konkurrenz derzeit noch unbekannt sind.


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Muss ich alle Gerichtskosten selbst zahlen, wenn ich den Prozess gegen den Konzern verliere?

JA. Wenn Sie einen Prozess um Entschädigung nach dem AGG endgültig verlieren, müssen Sie nach § 97 ZPO grundsätzlich alle Kosten tragen: Ihre Anwaltskosten, die des Gegners und die Gerichtskosten. Diese prozessuale Regelung dient dazu, die im Recht befindliche Partei vollständig von den notwendigen finanziellen Belastungen einer Rechtsverteidigung zu entlasten.

Das deutsche Zivilprozessrecht folgt dem allgemeinen Grundsatz der Kostentragungspflicht durch die unterlegene Partei, um den Gewinner von den finanziellen Folgen des Verfahrens freizustellen. Im Bereich von Entschädigungsklagen gegen Unternehmen bedeutet dies, dass bei einer vollständigen Abweisung Ihrer Klage ein erhebliches finanzielles Risiko für Sie als Kläger besteht. Die anfallenden Kosten berechnen sich dabei nach dem individuellen Streitwert, also der konkret geforderten Entschädigungssumme, und steigen mit dem Umfang der Beweisaufnahme sowie der Anzahl der beteiligten Rechtsanwälte deutlich an. Besonders in den höheren Instanzen wie dem Landesarbeitsgericht greift diese gesetzliche Regelung ohne jede Einschränkung für sämtliche im Verfahren entstandenen Gebühren und Auslagen.

Eine bedeutsame Besonderheit stellt jedoch das Verfahren in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht dar, wo gemäß § 12a Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten besteht. In dieser speziellen Phase trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Prozesses selbst, was das finanzielle Risiko für Arbeitnehmer zu Beginn des Rechtsstreits deutlich mindert. Diese Privilegierung endet jedoch bereits mit dem Eintritt in die Berufungsinstanz, ab der wieder die volle Kostenerstattungspflicht zulasten der unterlegenen Partei für alle Anwalts- und Gerichtskosten gilt.

Unser Tipp: Klären Sie vor einer Klageerhebung unbedingt die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung oder prüfen Sie Ihren Anspruch auf Prozesskostenhilfe zur effektiven Absicherung des Kostenrisikos. Vermeiden Sie es, ohne eine fundierte anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten in die zweite Instanz zu gehen, da hier die volle Kostenlast droht.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 344/22 – Urteil vom 05.12.2023


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