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Entschädigung nach AGG – Diskriminierung wegen des Geschlechts

ArbG Potsdam, Az.: 2 Ca 838/17, Schlussurteil vom 18.01.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 3/10 zu tragen.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.500,00 Euro.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine Entschädigung nach dem AGG zu zahlen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. August 2016 beschäftigt. Sie ist als Onlineredakteurin eingestellt worden. Mit Schreiben vom 15.05.2017, der Klägerin zugegangen am 16.05.2017, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 15.06.2017. Das Arbeitsverhältnis war im Übrigen befristet bis zum 31.07.2017.

Entschädigung nach AGG - Diskriminierung wegen des Geschlechts
Symbolfoto: SimVector/Bigstock

Die Klägerin hat sowohl gegen die Kündigung als auch gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses Klage erhoben. Der Klage hinsichtlich der Kündigung wurde durch Teilurteil vom 31.08.2017 unter dem vorliegenden Aktenzeichen stattgegeben. Die unter dem gleichen Aktenzeichen geführte Entfristungsklage wurde mit dem Teilurteil vom 31.08.2017 abgewiesen. Gegen das die Entfristungsklage abweisende Teilurteil ist von der Klägerin Berufung eingelegt worden.

Der Kündigung des Arbeitsverhältnisses war eine innerbetriebliche Diskussion über ein Video, das die Beklagte ins Netz stellen wollte, vorausgegangen. In diesem Video erzählt ein Mann davon, dass er sich von seiner langjährigen Frau, Hausfrau und Mutter seiner Kinder getrennt habe, weil sie zugenommen und „Hängebrüste“ habe. Gegen die Veröffentlichung dieses Videos durch die Beklagte haben diverse Kolleginnen der Klägerin Einwände erhoben. Dies waren u.a. Frau A. (brasilianisch/portugiesisches Team), Frau K. (koreanisches Team), Frau B. (englisches Team), Frau R. (holländisches Team) sowie die Klägerin. Die Beklagte forderte alle diejenigen auf, die Einwände geltend gemacht hatten, dies im Intranet per E-Mail zu begründe, damit man darüber nachdenken könne. Die Einwände wurden am 10.04.2017 geäußert. Das Arbeitsverhältnis der Frau B. endete bei der Beklagten am 15.06.2017 aufgrund einer Eigenkündigung vom 17.05.2017. Frau K. beendete ihre Tätigkeit bei der Beklagten im April 2017 ebenfalls aufgrund einer Eigenkündigung. Frau A. beendete ihre Tätigkeit bei der Beklagten durch Eigenkündigung vom 28.03.2017 zum 30.04.2017. Das Arbeitsverhältnis von Frau R. wurde mit Probezeitkündigung der Beklagten beendet.

Die Klägerin ist der Meinung, dass in der Kündigung eine Maßregel vorliege, die ein Verstoß gegen das Maßregelverbot des § 16 AGG beinhalte. Die Beklagte habe die Klägerin allein deshalb entlassen, weil sie sich als Frau gegen eine Veröffentlichung eines frauenfeindlichen Films gewehrt habe. Indizien hierfür seien insbesondere der enge zeitliche Zusammenhang der Kündigung mit der Äußerung der Klägerin, die weiteren Beendigungen mit allen entsprechend handelnden Mitarbeiterinnen, die Tatsache, dass aus Sicht der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien ohnehin zum 31.07.2017 beendet gewesen wäre und deshalb die Erforderlichkeit einer betriebsbedingten Kündigung, die noch nicht einmal begründet sei, vor diesem Hintergrund noch weniger nachvollziehbar sei. Damit lägen Umstände vor, die es überwiegend wahrscheinlich erscheinen ließen, dass die Entscheidung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu kündigen, auf den Äußerungen der Klägerin zu dem nach ihrer Ansicht frauenfeindlichen Film beruhten. Die Beklagte habe zudem mit der Kündigung gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG verstoßen. Die Klägerin sei daher direkt durch die Beklagte aufgrund ihres Geschlechts, einem Merkmal nach § 1 AGG, benachteiligt worden. Die Klägerin habe aufgrund der ihr gegenüber vorgenommenen Diskriminierung Anspruch auf eine Entschädigung des ihr entstandenen nichtvermögensrechtlichen Schadens nach § 15 Abs. 2 AGG (bzw. 16 Abs. 2 S. 3 (?) AGG). Hinsichtlich der Höhe des Schadens sei mindestens von drei Gehältern als angemessen auszugehen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 7.500,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage a b z u w e i s e n.

Die Beklagte ist der Meinung, dass eine Diskriminierung der Klägerin nicht gegeben sei. Es sei bereits keine Maßregel vorhanden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das strittige Video nicht frauenfeindlich sei. Eine Diskussion über einzelne Inhalte von Veröffentlichungen sei bei der Beklagten im Übrigen üblich. Der Zeitablauf spreche im Übrigen auch gegen einen Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Beschwerde. Im Übrigen sei entscheidend, dass die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt nichts mit den Einwänden zu tun hätten. Dies zeige bereits, dass die Arbeitnehmerinnen A., K. und B. ihre Tätigkeiten bei der Beklagten aus eigenem Antrieb beendet hätten. Dass dies geschehen sei wegen der häufigen sexistischen Auseinandersetzungen im Betrieb der Beklagten und der frauenfeindlichen Atmosphäre sei schlichtweg falsch. Die Mitarbeiterinnen hätten andere Gründe angegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze verwiesen.

Durch Teilurteil vom 31.08.2017 wurde der Kündigungsschutzklage stattgegeben, die Entfristungsklage abgewiesen, der Fortbestehensantrag ebenfalls abgewiesen sowie ein hilfsweise für den Fall der Stattgabe der o. g. Anträge gestellter Weiterbeschäftigungsantrag ebenfalls abgewiesen. Hinsichtlich der abgewiesenen Entfristungsklage und der nicht vorgenommenen Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung wird zwischen den Parteien aufgrund der Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil unter dem Gerichtsaktenzeichen 6 Sa 1581/17 vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg weiter verhandelt.

Ein ursprünglich im Zusammenhang ebenfalls erhobener Anspruch auf Schadenersatz als Hilfsantrag insbesondere zum Kündigungsschutz- und einem Fortbestehensantrag ist in der letzten Verhandlung durch die Klägerin zurückgenommen worden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet, denn der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch zu.

I.

Es besteht kein Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 2 AGG.

Sie hat keinen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG, denn sie ist nicht wegen ihres Geschlechts von der Beklagten benachteiligt worden, § 15 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 Abs. 1 S. 2 AGG.

1. Diese Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte hat nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG verstoßen. Die Klägerin hat keine ausreichenden Indizien dafür vorgetragen, dass sie wegen ihres Geschlechtes im Rahmen des Arbeitsverhältnisses benachteiligt worden ist.

a. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Für die Klägerin ergibt sich dies aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG. Die Klägerin ist Arbeitnehmerin und die Beklagte Arbeitgeber (§ 6 Abs. 2 AGG). Ebenso ist der sachliche Anwendungsbereich des AGG gegeben. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG unterliegen die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Maßnahmen bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses der Diskriminierungskontrolle des AGG..

b. Der Anspruch wäre auch weder nach § 15 Abs. 4 AGG noch nach § 61 b Abs. 1 ArbGG verfallen. Nach § 15 Abs. 4 AGG muss ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG binnen zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, was durch das Geltendmachungsschreiben vom 12.7.2017 für die Kündigungserklärung vom 16.Mai 2017 geschehen wäre. Nach § 61b Abs. 1 ArbGG muss eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG innerhalb von 3 Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. Diese von Amts wegen zu beachtende materiell-rechtliche gesetzliche Ausschlussfrist hat die Klägerin mit ihrem beim Arbeitsgericht am 31.8.2017 eingehenden Klageerweiterungsschriftsatz vom 29.8.2017 gewahrt.

c. Die Klägerin hat aber keine Verhaltensweise der Beklagten dargelegt, die für sich genommen oder im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ihre Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten ließe.

Es gibt aber kein diskriminierendes Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin.

aa. Der Umstand, dass die Klägerin – zugegebenermaßen ohne hinreichende Begründung -angeblich betriebsbedingt gut einen Monat nach ihrer Meinungsäußerung zu dem Videobeitrag gekündigt wurde, stellt nach Ansicht der Kammer keinen zeitlich hinreichenden kausalen Zusammenhang dar, so dass bereits hier ein Anknüpfungspunkt fehlt für eine Diskriminierung. Dies gilt auch für die weiteren von der Klägerin angesprochenen ausgesprochenen Kündigungen, die zum überwiegenden Teil Eigenkündigungen waren und damit ein diskriminierendes Verhalten durch die Beendigung der Arbeitsverhältnisse aufgrund der Maßnahmen der Beklagten bereits nicht festgestellt werden kann.

bb. Des Weiteren geht die Kammer auch davon aus, dass – selbst wenn es einen Zusammenhang zwischen der Kündigung und der vor weit mehr als einem Monat gemachten Meinungsäußerung zu dem Video gäbe – eine Diskriminierung wegen des Geschlechts hier nicht vorliegt. Es kann nicht angenommen werden, dass – falls es sich bei dem Beitrag überhaupt um einen sexistischen Beitrag handelt – eine Meinungsäußerung gegen diesen Beitrag automatisch als Geschlechterdiskriminierung wegen ihres Geschlechts gegenüber einer Frau aufzufassen ist.

Darüber hinaus kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Beitrag überhaupt in dem Sinne sexistisch ist, dass die Beklagte sich eventuell tatsächlich vorhandener sexistischer Tendenzen dieses Videos zu Eigen macht. Die Beklagte betreibt ein Internetportal, das offensichtlich über Werbung finanziert wird und auf dem publikumsansprechende Beiträge veröffentlich werden, um ein möglichst hohe Anzahl von Besuchern ihrer Internetseiten hervorzurufen. Wenn die Beklagte nunmehr einzelne Beiträge auf ihrer Internetseite veröffentlicht, bedeutet das nach Ansicht der Kammer nicht, dass die Beklagte sich insoweit die jeweiligen Standpunkte der Produzenten dieser Beiträge zu Eigen macht sondern lediglich die Geeignetheit der Beiträge allenfalls dahingehend annimmt, dass möglichst ein großer Interessentenkreis im Internet angesprochen wird. In diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar, dass die Beklagte verpflichtet ist nur Beiträge zu verbreiten, die in jeder Hinsicht als politisch vollkommen korrekt angesehen werden können.

Darüber hinaus ist nicht anzunehmen, dass eine Diskriminierung wegen des Geschlechts bereits dann vorliegt, wenn sexistische Tendenzen nur von Frauen angesprochen werden. Es kann ggf. durchaus noch gesellschaftliche Realität sein, dass Frauen sexistische Verhaltensweisen eher kritisieren als Männer, was aber nach Ansicht der Kammer nicht zur Annahme des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen führt, wenn eine Frau sexistisches Verhalten (wohl gemerkt nicht gegenüber ihrer eigenen Person) kritisiert bzw. meint Verhalten als sexistisch kritisieren zu müssen.

2. Darüber hinaus ist auch nach § 16 AGG entgegen der Ansicht der Klägerin kein Anspruch gegeben. Es kann dahinstehen, dass überhaupt ein Fall des § 16 AGG gegeben ist.

Dies ist bereits deshalb der Fall, da § 16 keinen immateriellen Schadensersatzanspruch (Entschädigungsanspruch), wie ihn die Klägerin fordert, vorsieht. Ein solcher ist nur in § 15 Abs. 2 AGG gesetzlich normiert. Im Übrigen gilt gem. § 253 Abs. 1 BGB, dass nur dann Entschädigung in Geld wegen eines Schadens verlangt werden kann, der nicht Vermögensschaden ist, wenn dies durch das Gesetz so gefordert wird. Vorliegend liegt kein Fall des § 253 Abs. 2 BGB vor, da es eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung vorliegend unstreitig nicht gibt.

Danach war die Klage abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß 92 ZPO unter Berücksichtigung des gegenseitigen Unterliegens und Obsiegens auch unter Berücksichtigung des Teilurteils vom 31.08.2017 und des dort teilweise Unterliegens der Beklagten bzw. teilweise Unterliegens der Klägerin.

Der Streitwert orientiert sich an dem Wert, den die Entschädigung nicht unterschreiten sollte.

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