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Entschädigung nach dem AGG: Warum der Hinweis im Anschreiben wichtig ist

Den Feststellungsbescheid im Online-Portal hochgeladen, auf ein Gespräch gehofft – stattdessen kam die Absage. Jetzt fordert der schwerbehinderte Bewerber eine Entschädigung. Doch reicht das bloße Hochladen, um den gesetzlichen Schutz zu beanspruchen? Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat eine Antwort, die viele Bewerber überraschen dürfte.
Ein Computerbildschirm zeigt einen Lebenslauf. Unten am Rand ist ein kleiner Dateianhang mit kryptischem Namen erkennbar.
Ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Bewerbers zweifelsfrei erkennen konnte. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Sa 71/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht verneinte eine Entschädigung, weil der Kläger seine Schwerbehinderung nicht klar genug mitteilte.
  • Die Berufung scheiterte. Der Kläger verliert auch vor dem Landesarbeitsgericht.
  • Ein Hinweis im Anhang reichte nicht. Das Gericht verlangte eine klare Mitteilung im Haupttext.
  • Die Beklagte verletzte zwar Verfahrenspflichten. Das half dem Kläger hier aber nicht.
  • Ohne erkennbare Information fehlt die nötige Kenntnis. Dann greift die Vermutung nicht.

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 29.04.2026
  • Aktenzeichen: 4 Sa 71/25
  • Verfahren: Berufung im Arbeitsrechtsstreit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsrecht, Schwerbehindertenrecht
  • Relevant für: Bewerber, Arbeitgeber, Schwerbehinderte Menschen

Wann besteht Anspruch auf eine Entschädigung nach dem AGG?

Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 zwingend einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot voraus. Dabei gelten Bewerber nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGG rechtlich als Beschäftigte. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt bereits dann vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt, wobei bei Stellenvergaben schon die bloße Versagung einer Chance ausreicht. Für den rechtlichen Kausalzusammenhang genügt es, wenn die Behinderung zumindest mitursächlich für die nachteilige Entscheidung war.

Ob diese Voraussetzungen bei einer Onlinebewerbung erfüllt sind, musste das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entscheiden und wies die Klage eines abgewiesenen Bewerbers auf eine Entschädigung endgültig ab. Ein schwerbehinderter Mann mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 90 hatte sich bei einem großen Modeunternehmen auf die Stelle als „Head Of Global Wholesale Product Management“ beworben. Nachdem das Unternehmen die Führungsposition stattdessen mit einem internen Bewerber besetzt hatte, forderte der abgelehnte Kandidat eine Entschädigung von mindestens 57.500,00 Euro. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg urteilte unter dem Aktenzeichen 4 Sa 71/25 über den Fall und wies die Berufung des Bewerbers gegen das erstinstanzliche Urteil zurück, womit der rechtliche Streit für ihn erfolglos blieb.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für die Annahme, ein Arbeitgeber habe bei einer Bewerbung eine Schwerbehinderung „kennen müssen“, ist ein ausdrücklicher Hinweis im Anschreiben oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf rechtlich zwingend erforderlich.
  2. Das bloße Hochladen eines behördlichen Feststellungsbescheids oder Schwerbehindertenausweises als separater Dateianhang in einem Online-Bewerbungsportal genügt nicht, um eine Offenbarungspflicht zu erfüllen und eine bindende Kenntnisnahme des Unternehmens zu begründen.
  3. Verfahrensfehler eines Arbeitgebers bei der Stellenbesetzung können die rechtliche Vermutung der Benachteiligung wegen einer Behinderung nur dann auslösen, wenn dem Unternehmen die gesundheitliche Einschränkung zum Zeitpunkt der Absage bereits rechtmäßig bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
Infografik: Ein bloßer Dateianhang der Schwerbehinderung im Online-Portal reicht nicht aus; für die Kenntnis des Arbeitgebers ist ein ausdrücklicher Hinweis in Anschreiben oder Lebenslauf rechtlich zwingend erforderlich.
Hinweis zählt: Bewerbungsfalle schnell erkennen

Wie erfolgt der Nachweis der Schwerbehinderung im Bewerberportal?

Wer sich auf den gesetzlichen Schwerbehindertenschutz beruft, muss seine Behinderung im Bewerbungsanschreiben oder an einer gut erkennbaren Stelle im Lebenslauf mitteilen. Das bloße Beifügen eines Schwerbehindertenausweises oder eines behördlichen Bescheids als Anlage ohne einen klaren, textlichen Hinweis im Anschreiben oder Lebenslauf reicht rechtlich nicht aus. Ein Arbeitgeber muss ein Dokument nämlich nur dann gegen sich gelten lassen, wenn es tatsächlich in seinen Empfangsbereich gelangt ist und die Personalabteilung den Inhalt bei gewöhnlichem Geschäftsablauf kennen musste.

Ein „Kennenmüssen“ von der Schwerbehinderung liegt nur vor, wenn der Bewerber auf seine Schwerbehinderung im hochgeladenen Bewerbungsanschreiben oder an gut sichtbarer Stelle im hochgeladenen Lebenslauf hingewiesen hat. Eine bloßes Hochladen als Attachment ohne einen Hinweis im Anschreiben oder im Lebenslauf ist nicht ausreichend. – so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Diese strengen rechtlichen Vorgaben an die Mitteilungspflicht waren im Streit um die Führungsposition der zentrale Knackpunkt. Der Bewerber nutzte für seine Dokumente ein Onlineportal der Firma, das kein gesondertes Feld zur Angabe einer Schwerbehinderung enthielt. Er lud stattdessen im Bereich für Dateianhänge ein PDF-Dokument mit dem Namen „20241121 ABHILFEBESCHEID AFS.PDF“ hoch. In seinem umfassenden, 15-seitigen Lebenslauf, dem er zudem eine ausführliche englischsprachige Einleitung vorangestellt hatte, fehlte hingegen jeder schriftliche Hinweis auf seine gesundheitliche Einschränkung. Das Gericht entschied, dass die bloße Dateibezeichnung „Abhilfebescheid“ nicht ausreichend eindeutig war, um dem Arbeitgeber eine Kenntnis der Schwerbehinderung im juristischen Sinne zu unterstellen. Den Einwand des Mannes, ein fehlendes spezielles Eingabefeld sei systemimmanent diskriminierend, wies die Kammer zurück. Eine ausdrückliche Frage nach gesundheitlichen Merkmalen im Formular könne laut den Richtern sogar rechtlich höchst problematisch sein. Da der Bewerber seinen Lebenslauf selbst mit einer „Introduction“ versehen hatte, schuf er nach Auffassung des Gerichts ein durchgehendes Dokument, in dem ein Hinweis zwingend hätte auftauchen müssen.

Achtung Falle: Online-Bewerbung

Wer sich bei Online-Bewerbungen auf den Schwerbehindertenstatus berufen will, darf sich nicht auf das bloße Hochladen von Bescheiden oder kryptische Dateinamen verlassen. Bietet das Bewerberportal kein explizites Eingabefeld, muss der Hinweis zwingend und unmissverständlich im Text des Anschreibens oder direkt im Lebenslauf erfolgen. Nur so lässt sich die tatsächliche Kenntnis des Arbeitgebers beweisen, die für spätere Entschädigungsansprüche unverzichtbar ist.

Gilt die Vermutungswirkung nach dem § 22 AGG immer?

Nach § 22 AGG profitieren von einer Diskriminierung Betroffene von erheblichen Beweiserleichterungen, wenn sie Indizien vorbringen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Das bedeutet praktisch: Sobald der Bewerber erste Hinweise auf eine Diskriminierung vorbringt, dreht sich die Beweislast um – der Arbeitgeber muss dann überzeugend darlegen, dass die Ablehnung ausschließlich auf sachlichen Gründen beruhte. Bei schwerbehinderten Menschen begründet ein Verstoß gegen formale Verfahrens- oder Förderpflichten, wie sie etwa im Sozialgesetzbuch verankert sind, regelmäßig eine solche schädliche Vermutung. Diese für den Arbeitgeber folgenschwere Vermutungswirkung greift jedoch nur unter der zwingenden Voraussetzung, dass die Verantwortlichen die Schwerbehinderung kannten oder zumindest hätten kennen müssen.

Wie stark diese Unkenntnis die Position eines Unternehmens schützt, erfuhr der betroffene Kandidat vor dem Landesarbeitsgericht. Obwohl das Modeunternehmen die Agentur für Arbeit im Vorfeld nicht eingeschaltet und die firmeninterne Schwerbehindertenvertretung nicht aktiv über die Bewerbung informiert hatte, griff die Vermutungswirkung nicht. Das Gericht verneinte den notwendigen Kausalzusammenhang, da das Unternehmen zum Zeitpunkt der Absage Anfang April 2025 schlicht keine tatsächliche Kenntnis von der Schwerbehinderung seines externen Bewerbers hatte. Der abgelehnte Kandidat argumentierte in der Berufung, dass angesichts der modernen Bewerbungswirklichkeit die bloße objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme – weil die Datei schließlich hochgeladen wurde – ausreichen müsse. Doch die Richter folgten dieser Sichtweise nicht. Sie hielten fest, dass auch bei Onlinebewerbungen die bewährten Grundsätze einer klassischen Papierbewerbung gelten. Da der Mann im Hauptdokument seiner Bewerbung keinen unmissverständlichen Hinweis platziert hatte, wurde die erhebliche Indizwirkung der begangenen Verfahrensfehler durch die reine Unkenntnis der Behinderung vollständig entkräftet.

Selbst wenn wegen „Kennenmüssens“ der Schwerbehinderung die Vermutungswirkung greift, ist diese widerlegt, wenn unstreitig ist, dass der Arbeitgeber tatsächlich keine Kenntnis von der Schwerbehinderung genommen hat. – so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Warum scheiterte die Klage trotz Pflichtverstößen?

Arbeitgeber sind nach den strikten Vorgaben des § 164 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX verpflichtet, schon vor der Stellenbesetzung Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Darüber hinaus bestehen weitreichende Mitwirkungs- und Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat sowie der Schwerbehindertenvertretung im eigenen Haus, verankert in § 164 Abs. 1 Satz 9 SGB IX. Ergänzend dazu sieht das Gesetz in den §§ 12 Abs. 5 und 13 Abs. 1 AGG vor, dass die Belegschaft und Bewerber über eine zuständige Beschwerdestelle im Betrieb informiert werden müssen.

Die Richter aus Baden-Württemberg stellten im Rahmen der Verhandlung unbestritten fest, dass das beklagte Textilunternehmen gegen diese formalen Vorgaben verstoßen hatte. Die Firma hatte vor der Ausschreibung keinen Kontakt zur Arbeitsagentur gesucht und die eigene Schwerbehindertenvertretung nicht aktiv über den Eingang der Bewerbungsunterlagen informiert. Auch die Bekanntgabe einer offiziellen Beschwerdestelle nach den Vorgaben des Gleichbehandlungsgesetzes war unterblieben.

Unkenntnis schlägt Verfahrensfehler

Unkenntnis schlägt Verfahrensfehler

Trotz dieser objektiven Verstöße gegen gesetzliche Förder- und Verfahrenspflichten blieb die Klage am Ende in vollem Umfang erfolglos. Die unterlassene Offenbarung der gesundheitlichen Situation im Lebenslauf und die daraus resultierende Unkenntnis des Unternehmens wogen für die Kammer deutlich schwerer als die strukturellen Versäumnisse bei der Ausschreibung. Das Unternehmen hatte überzeugend dargelegt, dass Bewerber von außen ohne ein Interview umgehend eine Absage erhielten, weil die Vakanz aufgrund einer generellen Abstimmung mit dem Betriebsrat bevorzugt mit einem internen Kandidaten besetzt werden sollte. Der neue interne Stelleninhaber brachte passend dazu 15 Jahre Erfahrung in der Modebranche mit. Der abgelehnte Kandidat versuchte noch einzuwenden, er habe die mangelnde Kenntnis der Firma mit Nichtwissen bestritten, doch das Gericht verwies auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung. Er hätte einen sogenannten Tatbestandsberichtigungsantrag stellen müssen – also das erstinstanzliche Gericht auffordern müssen, seine tatsächlichen Feststellungen im Urteil zu korrigieren. Da dies versäumt worden war, waren die Richter der zweiten Instanz bindend an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden. Damit bestätigte das Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz die vorherige Entscheidung. Bereits das Arbeitsgericht Reutlingen hatte die Klage abgewiesen (Az. 3 Ca 140/25) und den hohen Entschädigungsanspruch verneint.

Wann fehlt es am Anspruch nach dem AGG?

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (4 Sa 71/25) bindet unmittelbar nur die Parteien des Rechtsstreits. Es zeigt jedoch eine richtungsweisende Tendenz: Wer als schwerbehinderter Bewerber Ansprüche nach dem AGG sichern will, muss seine Behinderung im Bewerbungsanschreiben oder Lebenslauf unmissverständlich offenlegen. Ein bloßes Hochladen von Bescheiden in einem Onlineportal reicht nicht – auch dann nicht, wenn das Portal kein gesondertes Feld für die Schwerbehinderung bereithält.

Für Sie bedeutet das: Platzieren Sie den Hinweis auf Ihre Schwerbehinderung immer direkt im Lebenslauf oder im Anschreiben. Verlassen Sie sich niemals auf kryptische Dateinamen oder beigefügte Anhänge. Nur wenn der Arbeitgeber die Behinderung tatsächlich kennen muss, können Sie sich im Streitfall erfolgreich auf die Indizwirkung von Verfahrensfehlern des Arbeitgebers berufen.

Praxis-Hinweis: Formale Fehler des Arbeitgebers

Viele Betroffene gehen davon aus, dass formale Verstöße des Arbeitgebers – wie etwa das Nicht-Einschalten der Schwerbehindertenvertretung – automatisch eine Entschädigung auslösen. Das Urteil macht deutlich: Diese Verfahrensfehler begründen nur dann eine Indizwirkung, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehinderung tatsächlich kannte. Fehlt diese Kenntnis, laufen auch schwere formale Versäumnisse des Unternehmens für den Bewerber ins Leere.


Schwerbehinderung in der Bewerbung richtig angeben

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts zeigt, wie schnell formale Fehler bei der Offenlegung einer Schwerbehinderung zum Verlust hoher Entschädigungsansprüche führen können. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihre Bewerbungsstrategie und zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Rechte aus dem AGG im Verfahren bestmöglich wahren. Gemeinsam besprechen wir, wann und wie Sie Ihre Schwerbehinderung rechtssicher mitteilen sollten.

Bewerbungsstrategie prüfen lassen

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommentar

In der Rechtsabteilung und bei Personalern herrscht beim Thema AGG-Entschädigungen ohnehin massive Skepsis, da oft der Verdacht des bloßen ‚Abkassierens‘ mitschwingt. Die Realität in modernen Unternehmen ist zudem die automatisierte Vorauswahl durch CV-Parser. Diese Software-Systeme filtern Anhänge oder unstrukturierte Dokumente oft komplett heraus, sodass die entscheidenden Informationen die Personalabteilung physisch nie erreichen.

Ich rate Mandanten daher dringend, sich nicht auf die Technik oder die Sorgfaltspflichten des Arbeitgebers zu verlassen. Der Schwerbehindertenstatus gehört gut sichtbar ganz oben in den Lebenslauf und nicht versteckt in die Anlagen. Nur so zwingt man das Unternehmen rechtlich in die Pflicht und sichert sich im Ernstfall eine unumstößliche Ausgangslage für spätere Verhandlungen.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich die Schwerbehinderung im Anschreiben oder Lebenslauf angeben?

Ja, Sie müssen die Schwerbehinderung direkt im Text des Anschreibens oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf angeben, wenn Sie den AGG-Schutz und spätere Entschädigungsansprüche sichern wollen.

Der rechtliche Grund ist, dass der Arbeitgeber die Schwerbehinderung nur dann „kennen musste“, wenn sie im normalen Bewerbungsablauf klar in den Hauptunterlagen erscheint. Ein bloßer Anhang mit Ausweis oder Bescheid genügt regelmäßig nicht, weil Personalverantwortliche diesen Inhalt nicht zwingend prüfen und eine Kenntnis deshalb nicht sicher zugerechnet werden kann. Erst die ausdrückliche Nennung im Anschreiben oder im Lebenslauf macht die Information für den Arbeitgeber ohne Weiteres wahrnehmbar und rechtlich belastbar. Wer den Hinweis versteckt, riskiert, dass spätere Verfahrensfehler des Arbeitgebers keinen Entschädigungsanspruch tragen.

Bei Onlineportalen gilt das besonders streng, wenn es kein eigenes Feld für die Schwerbehinderung gibt. Dann sollte der Hinweis eindeutig im Kopfbereich des Lebenslaufs oder im Anschreiben stehen, damit er in jedem Auswahlprozess auffällt und nicht übersehen werden kann.


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Reicht ein hochgeladener Schwerbehindertenausweis im Portal für meinen AGG-Schutz aus?

Nein, ein bloß hochgeladener Schwerbehindertenausweis im Bewerberportal reicht für den AGG-Schutz regelmäßig nicht aus. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber Ihre Schwerbehinderung als solche tatsächlich oder rechtlich sicher zur Kenntnis nehmen musste.

Ein isolierter Anhang genügt dafür meist nicht, weil Personalstellen Anhänge ohne klaren Hinweis im Anschreiben oder Lebenslauf nicht zwingend öffnen und rechtlich einordnen müssen. Der Nachweis wirkt nur dann sicher, wenn die Information in einem Hauptdokument steht, das im gewöhnlichen Bewerbungsablauf gelesen werden muss. Ohne solchen Texthinweis fehlt oft die erforderliche Kenntnis des Arbeitgebers, und damit auch die Grundlage für eine spätere Berufung auf den AGG-Schutz.

Auch ein kryptischer Dateiname oder ein Bescheid als PDF-Anlage ändert daran meist nichts. Etwas anderes kann gelten, wenn das Portal ein ausdrückliches Feld für die Schwerbehinderung vorsieht und Sie dieses eindeutig ausfüllen.


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Was tun, wenn das Bewerbungsportal kein Feld für meine Schwerbehinderung hat?

Wenn das Portal kein spezielles Feld bietet, müssen Sie den Hinweis auf Ihre Schwerbehinderung zwingend und unmissverständlich in Anschreiben oder Lebenslauf aufnehmen. Ein fehlender Button entlastet Sie rechtlich nicht; entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Information sicher zur Kenntnis nehmen kann.

Der Grund ist, dass für spätere Ansprüche nach dem AGG nur eine tatsächlich bekannte oder jedenfalls rechtmäßig erkennbare Schwerbehinderung zählt. Laden Sie deshalb Ihren üblichen Hinweis in den Fließtext des Anschreibens oder an gut sichtbarer Stelle im Lebenslauf ein, statt nur Bescheide oder Ausweise als Anlage hochzuladen. Ein bloßer Dateiname oder ein Anhang reicht regelmäßig nicht aus, weil die Personalstelle den Inhalt sonst nicht mit der nötigen Sicherheit wahrnimmt. Wenn Sie das Portal technisch nicht anders nutzen können, schließen Sie die Lücke manuell in den Textfeldern, damit der Hinweis im normalen Bewerbungsablauf sicher erscheint.

Ein Sonderfeld ist rechtlich nicht erforderlich, und eine ausdrückliche Abfrage nach einer Schwerbehinderung im Portal wäre für Arbeitgeber sogar heikel. Verlassen Sie sich daher nicht darauf, dass ein fehlendes Eingabefeld später als Diskriminierungsindiz genügt, wenn die Offenbarung im Text selbst fehlt.


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Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Arbeitgeber meine Behinderung nicht kannte?

Nein, ohne tatsächliche Kenntnis oder ein rechtliches Kennenmüssen Ihrer Schwerbehinderung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine AGG-Entschädigung. Formale Fehler des Arbeitgebers reichen dann allein nicht aus, auch wenn sie objektiv gegen Verfahrenspflichten verstoßen haben.

Der Grund ist die Beweisregel des § 22 AGG: Verfahrensfehler können nur dann eine Benachteiligung vermuten lassen, wenn sie überhaupt einen Bezug zur Behinderung haben. Fehlt dem Arbeitgeber bei der Absage die rechtlich relevante Kenntnis Ihrer Einschränkung, fehlt dieser Kausalzusammenhang. Dann kann der Arbeitgeber zwar intern gegen Pflichten aus dem SGB IX oder dem AGG verstoßen haben, diese Verstöße tragen aber keinen Entschädigungsanspruch wegen Behinderung. Entscheidend ist deshalb nicht nur der Pflichtverstoß, sondern auch, ob Ihre Schwerbehinderung dem Unternehmen im Bewerbungsverfahren erkennbar war.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber Ihre Behinderung aus den Bewerbungsunterlagen oder sonstigen Umständen tatsächlich kennen musste. Bloße Dateianhänge, unklare Hinweise oder ein späteres Nachreichen genügen dafür regelmäßig nicht. Ohne diesen Nachweis ist eine Klage auf Entschädigung meist angreifbar.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 4 Sa 71/25 – Urteil vom 29.04.2026




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