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Entschädigung wegen einer Diskriminierung: Kein Anspruch bei Verfahrensabbruch

Ein 57-jähriger schwerbehinderter Bewerber forderte eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung, nachdem er innerhalb von nur 24 Stunden nach seiner Bewerbung bei einer Behörde eine Absage erhielt. Die gesetzlich vorgeschriebene Einladung schwerbehinderter Menschen zum Vorstellungsgespräch blieb aus, weil der Arbeitgeber das Stellenbesetzungsverfahren für einen internen Auszubildenden stoppte.

Übersicht:

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 11 Sa 878/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 30.03.2023
  • Aktenzeichen: 11 Sa 878/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren um Entschädigung wegen Diskriminierung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Diskriminierungsrecht

Schwerbehinderte Bewerber erhalten keine Entschädigung bei Abbruch des Verfahrens ohne Einladung anderer Mitbewerber.

  • Alle Bewerber erhielten Absagen nach dem plötzlichen Abbruch der gesamten Stellenausschreibung
  • Interne Besetzung mit einem Auszubildenden begründet keine Benachteiligung externer Bewerber
  • Arbeitgeber müssen Schwerbehinderte nicht einladen, wenn sie die Stelle gar nicht besetzen
  • Formale Fehler im Verfahren führen nicht automatisch zu Entschädigungszahlungen für Bewerber

Wer bekommt eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren?

Ein Senior vor verschlossener Tür hält seine Bewerbungsmappe mit obenauf liegendem Behindertenausweis fest umschlungen.
Bei einem Verfahrensabbruch ohne Vorstellungsgespräche besteht für schwerbehinderte Bewerber kein Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung. | Symbolbild: KI

Ein Bewerbungsverfahren im öffentlichen Dienst endet oft nicht mit einer Einstellung, sondern mit einem Rechtsstreit. Besonders sensibel wird die Lage, wenn ein schwerbehinderter Mensch involviert ist. Das Gesetz sieht hier strenge Schutzvorschriften vor – insbesondere die Pflicht zu einem Vorstellungsgespräch. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber das gesamte Verfahren abbricht, weil er die Stelle doch lieber intern vergeben will?

Das Landesarbeitsgericht Hamm musste in einem wegweisenden Urteil entscheiden, ob ein abgelehner Bewerber Anspruch auf eine Entschädigung hat, wenn er trotz Schwerbehinderung nicht eingeladen wurde – das Auswahlverfahren aber vorzeitig gestoppt wurde. Der Fall zeigt exemplarisch, wo die Grenzen des Diskriminierungsschutzes verlaufen und welche organisatorischen Freiheiten eine Behörde behält.

Der Fall: Eine Blitzabsage ohne Gespräch

Die Geschichte beginnt im Februar 2021 mit einer Stellenausschreibung. Ein öffentlicher Arbeitgeber suchte einen Sachbearbeiter für das Jugendamt im Bereich „Förderung von Tagesbetreuung für Kinder“. Das durchschnittliche Bruttogehalt sollte bei rund 3.526 Euro liegen.

Auf diese Stelle bewarb sich ein 57-jähriger Diplomverwaltungswirt. Der Mann ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt. Er wies in seiner Bewerbung, die er am 18.02.2021 über das Karriereportal einreichte, explizit auf seine Schwerbehinderung hin.

Die Reaktion der Behörde erfolgte ungewöhnlich schnell. Nachdem der Eingang der Bewerbung noch am selben Tag bestätigt worden war, erhielt der Diplomverwaltungswirt bereits am nächsten Tag, dem 19.02.2021, eine Absage per E-Mail. Ein Vorstellungsgespräch hatte nicht stattgefunden.

Der abgelehnte Bewerber witterte eine Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung. Er forderte von der Behörde eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von über 11.000 Euro.

Die überraschende Wendung: Der interne Kandidat

Erst im Nachgang klärte der Arbeitgeber die Hintergründe auf: Man habe das externe Stellenbesetzungsverfahren komplett abgebrochen. Der Grund war organisatorischer Natur. Die Behörde hatte sich entschieden, die Stelle nicht extern zu besetzen, sondern sie für einen eigenen Auszubildenden freizuhalten, der seine Ausbildung im September 2021 beenden würde.

Der Bewerber gab sich damit nicht zufrieden. Er zog vor das Arbeitsgericht Dortmund und, nach einer Niederlage dort, weiter vor das Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 11 Sa 878/22).

Welche rechtlichen Hürden bestehen für den Arbeitgeber?

Um den Streit zu verstehen, ist ein Blick in die Gesetze notwendig. Der Gesetzgeber will verhindern, dass schwerbehinderte Menschen allein aufgrund ihrer Behinderung aus dem Arbeitsmarkt gedrängt werden.

Die Einladungspflicht nach dem SGB IX

Zentral für diesen Fall ist § 165 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Diese Vorschrift verpflichtet öffentliche Arbeitgeber dazu, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dem Bewerber die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

Verletzt ein öffentlicher Arbeitgeber diese Pflicht, ist dies ein starkes Indiz für eine Diskriminierung. Nach § 22 AGG genügt es, wenn der Bewerber Indizien beweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Gelingt dies – etwa durch die fehlende Einladung –, dreht sich die Beweislast um: Nun muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt.

Der Anspruch auf eine Entschädigung

Bestätigt sich der Verdacht der Diskriminierung, entsteht ein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG. Hierbei geht es nicht um Schadenersatz für entgangenen Lohn, sondern um eine Art Schmerzensgeld für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Der 57-Jährige argumentierte: Da er nicht eingeladen wurde, obwohl er fachlich geeignet war (Diplomverwaltungswirt), habe die Behörde gegen das Gesetz verstoßen. Dies indiziere die Diskriminierung.

Wie argumentierten die Parteien vor dem Gericht?

Vor dem Landesarbeitsgericht prallten zwei völlig unterschiedliche Sichtweisen auf das Geschehen aufeinander.

Die Sicht des Bewerbers

Der Diplomverwaltungswirt sah sich klassisch ausgebootet. Seine Argumente stützten sich auf mehrere formale Fehler, die er der Behörde vorwarf:

  1. Fehlende Einladung: Er wurde entgegen der gesetzlichen Pflicht nicht vorgestellt.
  2. Intransparenz: Er sei nicht rechtzeitig über den angeblichen Abbruch des Verfahrens informiert worden.
  3. Fehlende Meldung: Die Behörde habe die Agentur für Arbeit nicht korrekt eingebunden oder über den Abbruch informiert.
  4. Kein gestuftes Verfahren: Die Stellenausschreibung habe nicht erkennen lassen, dass interne Bewerber Vorrang hätten.

Für den Mann war klar: Die schnelle Absage ohne Gespräch beweist, dass man ihn wegen seiner Behinderung nicht wollte.

Die Verteidigung der Behörde

Der öffentliche Arbeitgeber hielt dagegen, dass es gar kein Auswahlverfahren mehr gab, zu dem man hätte einladen können. Aus „personalwirtschaftlichen Gründen“ sei entschieden worden, die Planstelle mit dem internen Auszubildenden zu besetzen.

Alle 14 externen Bewerber hätten nach dem Abbruch eine Absage erhalten. Niemand sei eingeladen worden. Folglich sei der schwerbehinderte Bewerber nicht schlechter behandelt worden als die nicht-behinderten Mitbewerber. Die Behörde legte zudem eine E-Mail der Bundesagentur für Arbeit vom 23.09.2021 vor, die bestätigte, dass die Stelle in der Jobbörse am 19.02.2021 auf „ruhend“ gestellt und später als „intern besetzt“ gelöscht wurde.

Warum entschied das Gericht gegen den Bewerber?

Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Berufung am 30.03.2023 zurück. Der 57-Jährige erhielt keinen Cent. Die Richter zerlegten die Argumentation des Bewerbers Schritt für Schritt und stärkten die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers.

Das fehlende Merkmal der „weniger günstigen Behandlung“

Der Kern des Urteils dreht sich um den Begriff der Benachteiligung. § 3 AGG definiert eine unmittelbare Benachteiligung dadurch, dass eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.

Hier hakte das Gericht ein. Da das Verfahren abgebrochen wurde und kein einziger externer Bewerber zu einem Gespräch eingeladen wurde, gab es keine Ungleichbehandlung. Alle saßen im selben Boot.

Das Gericht führte in seiner Begründung aus:

„Weil kein Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, hat der Kläger keine im Vergleich zu Mitbewerbern ungünstigere Behandlung erlitten; damit fehlt der erforderliche Tatbestand der ‚weniger günstigen Behandlung‘ gem. § 3 Abs. 1 AGG.“

Der Abbruch des Verfahrens beseitigt also den Vergleichsmaßstab. Wenn niemand die Chance bekommt, sich vorzustellen, ist das Unterlassen der Einladung gegenüber dem Schwerbehinderten keine Diskriminierung, sondern die logische Konsequenz des Abbruchs.

Gilt die Einladungspflicht auch bei einem Abbruch?

Der Bewerber pochte darauf, dass § 165 SGB IX ihn zwingend ins Gespräch hätte bringen müssen. Das Gericht sah dies anders. Die Pflicht zur Einladung dient dazu, dem Schwerbehinderten die Chance zu geben, im Wettbewerb zu überzeugen.

Wird der Wettbewerb jedoch abgeblasen, läuft die Einladungspflicht ins Leere. Eine Einladung zu einem Gespräch für eine Stelle, die nicht mehr vergeben wird, wäre eine bloße Förmelei. Das Gericht stützte sich hierbei auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte (etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2019 – 2 B 10139/19), wonach der berechtigte Abbruch eines Verfahrens als Gegenbeweis für eine Diskriminierung wirkt.

Was ist mit der Informationspflicht gegenüber der Arbeitsagentur?

Ein weiterer Angriffspunkt des Bewerbers war das Verhältnis zur Agentur für Arbeit. Er behauptete, der Arbeitgeber habe seine Meldepflichten verletzt, was wiederum ein Indiz für Diskriminierung sei (§ 164 SGB IX).

Das Gericht stellte klar: Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber, vor einer Stellenbesetzung Kontakt mit der Agentur aufzunehmen, um zu prüfen, ob schwerbehinderte Menschen vermittelt werden können. Es gibt jedoch keine explizite gesetzliche Pflicht, die Agentur sofort und förmlich über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zu informieren.

Das Gericht stellte fest:

„Die Prüf- und Einbeziehungspflicht der Agentur für Arbeit zielt auf die frühzeitige Meldung freier Arbeitsplätze, nicht auf eine Pflicht des Arbeitgebers, der Agentur jedes spätere Abbruchgeschehen zu melden. Vor diesem Hintergrund begründet die unterbliebene Mitteilung über den Abbruch keine Vermutung der Benachteiligung wegen Schwerbehinderung.“

Zudem hatte der Arbeitgeber durch die E-Mail-Korrespondenz beweisen können, dass der Status der Stelle in der Jobbörse tatsächlich geändert wurde. Damit war eine etwaige Vermutungswirkung nach § 22 AGG widerlegt.

Der interne Kandidat als „Joker“

Der Bewerber monierte, dass die interne Besetzung mit dem Azubi rechtswidrig sei, da dies in der Ausschreibung nicht angekündigt war (kein „gestuftes Verfahren“). Das Gericht gab ihm insofern recht, als dass das Verfahren vielleicht organisatorisch unsauber war. Aber: Dieser Fehler betraf alle externen Bewerber gleichermaßen.

Der Auszubildende war kein direkter Konkurrent im Bewerbungsverfahren. Er hatte sich nicht beworben. Die Behörde entschied einseitig, ihn nach der Ausbildung zu übernehmen („umzusetzen“). Da er nicht Teil des Bewerberfeldes war, taugte er nicht als Vergleichsperson für eine Diskriminierungsklage.

Abgrenzung: Geldentschädigung vs. Verfahrensfehler

Das Gericht zog eine wichtige Trennlinie, die für juristische Laien oft schwer verständlich ist. Es unterschied zwischen:

  1. Entschädigung wegen einer Diskriminierung (AGG): Hierfür braucht es ein verpöntes Merkmal (Behinderung, Alter, Geschlecht etc.) als Motiv für die Ablehnung.
  2. Schadenersatz wegen Verfahrensfehlern (Konkurrentenklage): Hier geht es darum, dass der Arbeitgeber das Auswahlverfahren handwerklich falsch durchgeführt hat (z.B. falsche Kriterien, keine Transparenz).

Das Gericht betonte, dass selbst wenn der Abbruch oder die interne Besetzung verfahrensrechtlich fehlerhaft gewesen wären (was hier offenbleiben konnte), dies allenfalls einen Anspruch auf Schadenersatz im Rahmen einer Konkurrentenklage begründen könnte. Es führt aber nicht automatisch zu einer Entschädigung nach dem AGG, solange keine Diskriminierung wegen der Behinderung vorliegt.

Das LAG Hamm formulierte dazu deutlich:

„Fehler im Besetzungsverfahren […] können zwar schadensersatzrechtliche Ansprüche begründen; solche Ansprüche sind jedoch im Rahmen von Konkurrentenverfahren geltend zu machen und betreffen einen anderen Streitgegenstand als der hier geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG.“

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm sorgt für Klarheit bei abgebrochenen Bewerbungsverfahren.

Das Ende der Bewerbung ist das Ende der Ansprüche

Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil Rechtssicherheit: Wenn sie sich aus sachlichen Gründen (wie einer internen Umstrukturierung oder der Übernahme von Azubis) entscheiden, ein externes Suchverfahren zu stoppen, müssen sie keine „Alibi-Vorstellungsgespräche“ mit schwerbehinderten Bewerbern führen. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist ein legitimes Mittel der Personalplanung.

Hohe Hürden für Bewerber

Für abgelehnte Bewerber zeigt das Urteil, dass nicht jeder formale Fehler der Behörde sofort Geld bringt. Wer eine Entschädigung will, muss darlegen, dass er wegen seiner Behinderung benachteiligt wurde. Wenn alle Bewerber nach Hause geschickt werden, fehlt es an dieser spezifischen Benachteiligung.

Ein bloßes „Gefühl“ der Ungerechtigkeit oder der Verweis auf organisatorische Pannen (wie die verspätete Information über den Abbruch) reicht für einen AGG-Anspruch nicht aus. Der Diplomverwaltungswirt muss nun nicht nur die Enttäuschung über die Absage verkraften, sondern auch die Kosten für zwei Gerichtsinstanzen tragen.

Warnung vor voreiligen Schlüssen

Das Gericht warnte implizit davor, aus jeder Verfahrenspanne eine Diskriminierung abzuleiten. Auch wenn eine Behörde vergisst, den Bewerbern den genauen Grund für den Abbruch sofort mitzuteilen (was hier erst auf Nachfrage geschah), macht sie sich nicht automatisch schadenersatzpflichtig nach dem AGG. Transparenz ist zwar erwünscht, aber ein Mangel daran ist nicht gleichbedeutend mit einer Diskriminierung behinderter Menschen.

Das Urteil ist rechtskräftig, da die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen wurde.

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Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: In der Praxis sind solche Klagen häufig das Werk von sogenannten AGG-Hoppern, die gezielt nach formalen Fehlern in Behördenausschreibungen suchen. Für viele dieser Kläger geht es nie um die eigentliche Stelle, sondern schlicht um die kalkulierte Entschädigungssumme. Da die Beweislastumkehr im AGG ein mächtiges Schwert ist, nutzen sie jede verpasste Einladung als Hebel für lukrative Vergleiche.

Ich rate Arbeitgebern beim Verfahrensabbruch dazu, den Grund zwingend vorab wasserfest zu dokumentieren, um nicht in die Diskriminierungsfalle zu tappen. Ein bloßes Nachschieben von Argumenten im Prozess, wie hier die interne Besetzung, scheitert oft an der strengen Rechtsprechung. Nur wenn der Abbruch sachlich begründet und für alle Bewerber gleichermaßen vollzogen wird, bleibt das finanzielle Risiko für die Behörde überschaubar.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Einladungspflicht für Schwerbehinderte auch bei vorzeitigem Abbruch des Verfahrens?

Nein, faktisch entfällt die Einladungspflicht für öffentliche Arbeitgeber in diesem Fall. Wenn das Stellenbesetzungsverfahren rechtmäßig abgebrochen wird, besteht kein Wettbewerb mehr. Ohne eine zu besetzende Stelle verliert die Pflicht aus § 165 SGB IX ihren Zweck. Ein Vorstellungsgespräch wäre dann lediglich eine reine Förmelei ohne Aussicht auf Erfolg.

Das Gesetz fordert die Einladung, damit Bewerber ihre Eignung im direkten Vergleich beweisen können. Wird die Ausschreibung gestoppt, gibt es nichts mehr zu gewinnen. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte, dass ein solches Gespräch niemandem hilft. Ohne offene Stelle läuft die gesetzliche Pflicht somit ins Leere. Ein Entschädigungsanspruch entsteht nicht, solange der Abbruch sachlich begründet erfolgt. Dies schützt vor unnötigem Verwaltungsaufwand bei entfallenem Besetzungsinteresse.

Unser Tipp: Prüfen Sie in der Absagebegründung genau, ob das Verfahren für alle abgebrochen wurde. Nur wenn die Stelle tatsächlich unbesetzt bleibt, entfällt der gesetzliche Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch.


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Muss der Arbeitgeber bei fehlender Einladung zum Vorstellungsgespräch immer Entschädigung zahlen?

Nein. Ein Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass der Bewerber gegenüber anderen Mitbewerbern eine weniger günstige Behandlung erfahren hat. Allein die unterlassene Einladung führt nicht automatisch zur Zahlungspflicht. Der Arbeitgeber muss hierfür jemanden diskriminiert haben. Dies fehlt jedoch bei einem kompletten Verfahrensabbruch.

Die fehlende Einladung gilt nach § 15 Abs. 2 AGG oft als starkes Indiz für Diskriminierung. Dieses Indiz wird widerlegt, wenn der Arbeitgeber das gesamte Verfahren ohne Auswahlentscheidung abbricht. Dann wurde kein Bewerber zum Gespräch eingeladen. Weil kein Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, hat der Kläger keine im Vergleich zu Mitbewerbern ungünstigere Behandlung erlitten. Da auch Nicht-Behinderte keine Chance erhielten, fehlt der Vergleichsmaßstab. Ohne Ungleichbehandlung nach § 3 AGG entfällt der Anspruch.

Unser Tipp: Fragen Sie als Bewerber gezielt nach, ob andere Kandidaten zum Gespräch eingeladen wurden. Nur bei einer Ungleichbehandlung besteht Aussicht auf Entschädigung.


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Besteht ein Entschädigungsanspruch bei interner Besetzung der freien Stelle?

Nein, ein Entschädigungsanspruch besteht in der Regel nicht bei einer internen Stellenbesetzung. Der Arbeitgeber übt hierbei seine Organisationshoheit aus und bricht das externe Verfahren rechtmäßig ab. Mangels Teilnahme der internen Kraft am Wettbewerb fehlt es an der notwendigen Vergleichbarkeit für eine Klage nach dem AGG.

Gerichte unterscheiden streng zwischen dem Bewerbermarkt und der internen Personalorganisation. Ein übernommener Auszubildender gilt juristisch nicht als Bewerber, da er lediglich umgesetzt wurde. Ohne eine Konkurrenzsituation innerhalb desselben Verfahrens mangelt es an einer tauglichen Vergleichsperson für Diskriminierungsvorwürfe. Wer nicht aktiv mitspielt, kann nicht als Maßstab dienen. In solchen Fällen greift die unternehmerische Freiheit zur internen Besetzung vorrangig ein. Da er nicht Teil des Bewerberfeldes war, taugte er nicht als Vergleichsperson für eine Diskriminierungsklage.

Unser Tipp: Akzeptieren Sie den Vorrang interner Nachwuchskräfte wie Auszubildende. Prüfen Sie jedoch genau, ob tatsächlich eine interne Umsetzung ohne vorherige Ausschreibung erfolgte.


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Muss der Arbeitgeber die Arbeitsagentur über einen Abbruch des Auswahlverfahrens informieren?

Nein. Eine explizite gesetzliche Pflicht zur sofortigen Meldung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens an die Bundesagentur für Arbeit existiert nicht. Zwar schreibt § 164 SGB IX die Meldung freier Stellen vor. Dies dient jedoch primär der Vermittlung schwerbehinderter Menschen. Die Entscheidung über einen Verfahrensabbruch obliegt allein dem Arbeitgeber.

Der Gesetzgeber verlangt lediglich die Anzeige vakanter Positionen zur Prüfung von Vermittlungsvorschlägen. Ein Schweigen gegenüber der Behörde nach einem Abbruch stellt keine Verletzung arbeitsrechtlicher Sorgfaltspflichten dar. Es begründet insbesondere keine Vermutung für eine Benachteiligung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes. Arbeitgeber dürfen Stellen jederzeit aus sachlichen Gründen streichen. Ein Diskriminierungsindiz lässt sich daraus nicht herleiten. Interne E-Mail-Korrespondenz dient oft als Beweis für den legitimen Statuswechsel der Position.

Unser Tipp: Verlassen Sie sich nicht auf eventuell veraltete Statusmeldungen der Arbeitsagentur. Fragen Sie zur Klärung des aktuellen Verfahrensstandes immer schriftlich direkt beim potenziellen Arbeitgeber nach.


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Reichen bloße Verfahrensfehler für eine Entschädigungsklage wegen Diskriminierung aus?

Nein, bloße Verfahrensfehler im Auswahlprozess begründen noch keinen automatischen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Für eine AGG-Zahlung muss die Benachteiligung kausal auf einem geschützten Merkmal wie einer Behinderung beruhen. Ein handwerklicher Fehler der Behörde beweist allein noch keine gezielte Ausgrenzung oder Diskriminierung.

Juristen trennen hier strikt zwischen verschiedenen Streitgegenständen. Verfahrensfehler wie mangelnde Transparenz rügen Sie mittels einer Konkurrentenklage. Dort geht es um Schadenersatz für entgangene Chancen. Eine Entschädigung nach § 15 AGG verlangt jedoch mehr. Sie müssen Indizien vortragen, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen. Ein chaotisch geführtes Verfahren allein reicht nicht aus. Das Gericht prüft, ob die Behörde wegen des Merkmals handelte. Fehlt dieser Bezug, bleibt die Klage mangels Kausalität erfolglos.

Unser Tipp: Prüfen Sie genau, ob handwerkliches Chaos oder gezielte Benachteiligung vorliegt. Dokumentieren Sie jede Äußerung, die einen direkten Bezug zu Ihrer Behinderung herstellt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 11 Sa 878/22 – Urteil vom 30.03.2023


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