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Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Ein Professor fordert Schmerzensgeld vom Land Niedersachsen, nachdem die Hochschule sich öffentlich von seiner umstrittenen Quellensammlung distanziert hatte. Das Gericht erkennt zwar eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, sieht aber keinen Anlass für eine finanzielle Entschädigung. Der Professor bleibt im Kampf um seine Reputation vorerst erfolglos.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger forderte Entschädigungen und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Rahmen eines Rechtsstreits mit seiner Hochschule.
  • Das ursprüngliche Urteil des Arbeitsgerichts Emden wies die Ansprüche des Klägers aufgrund unzureichender Beweisführung zurück.
  • Das Gericht stellte fest, dass die vorgetragenen Vorfälle keine relevanten rechtlichen Ansprüche begründen konnten.
  • Die beklagte Hochschule handelte innerhalb ihres Ermessensrahmens, als sie Gutachten einholte und während des Verfahrens einige Informationen nicht sofort weitergab.
  • Der Kläger konnte keine schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen nachweisen, die einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen würden.
  • Die Entscheidung der Hochschule, seine Daten an Gutachter weiterzugeben, wurde nicht als genug angesehen, um eine Rufschädigung oder rechtliche Ansprüche zu begründen.
  • Der Kläger konnte nicht belegen, dass eine „Schattenakte“ über ihn geführt wurde, und es gab keine Verpflichtung zur Offenlegung von Identitäten von Beschwerdeführern.
  • Auch die vermeintliche Gehörsverletzung in einem Verfahren führte nicht zu einem gravierenden Vertragsverstoß, der Schmerzensgeld rechtfertigen würde.
  • Der Distanzierungstext der Hochschule wurde als legitime wissenschaftliche Auseinandersetzung angesehen und nicht als Persönlichkeitsverletzung gewertet.
  • Das Gerichtshinweis auf die Grenzen der Wissenschaftsfreiheit zeigt die Wahrung der Interessen aller Beteiligten in akademischen Rahmenbedingungen auf.

Gerichtsurteil stärkt Entschädigungsansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt grundlegende menschliche Werte wie die Privatsphäre, das Recht auf individuelle Entfaltung und den eigenen Ruf. Bei Verletzungen dieses Rechts können Betroffene einen Entschädigungsanspruch geltend machen. Verletzungen des Persönlichkeitsrechts können vielfältige Formen annehmen, von unrechtmäßigen Eingriffen in die Privatsphäre bis hin zu diffamierenden Äußerungen, die das Ansehen einer Person erheblich schädigen. Schadensersatzforderungen müssen in solchen Fällen detailliert begründet werden, da sie häufig auf einer Abwägung zwischen dem erlittenen Schaden und den rechtlichen Freiheiten anderer basieren.

Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist von großer Bedeutung, um die Persönlichkeitsrechte zu stärken und Verletzungen rechtlich zu ahnden. Wer sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt, hat die Möglichkeit, eine Klage wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung einzureichen und kann je nach Schwere der Verletzung eine individuelle Entschädigung fordern. Gerichtsurteile zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen schaffen wichtige Präzedenzfälle und bieten Juristen sowie Betroffenen wertvolle Orientierung. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt und analysiert, der relevante Aspekte des Entschädigungsanspruchs aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Gutachter-Streit an Hochschule eskaliert: Professor klagt gegen Land

Entschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
Ein Professor klagt gegen eine Hochschule wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch einen Distanzierungstext nach einer umstrittenen Quellensammlung, doch das Landesarbeitsgericht sieht die Verletzung nicht als schwerwiegend genug für eine Entschädigung an. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Konflikt zwischen einem Professor und der Leitung einer niedersächsischen Fachhochschule ist vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen gelandet. Der Kläger, ein Professor der Hochschule, forderte vom Land Niedersachsen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Umstrittene Quellensammlung löst Untersuchung aus

Auslöser des Streits war eine Quellensammlung, die der Professor für eine Projektwoche zusammengestellt hatte. Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule äußerte Bedenken bezüglich möglicher strafbarer Inhalte. Daraufhin ließ die Hochschulleitung zwei Gutachten erstellen – ein rechtliches und ein wissenschaftsethisches.

Hochschule distanziert sich öffentlich

Obwohl laut Hochschule kein Fehlverhalten festgestellt wurde, veröffentlichte das Präsidium einen Distanzierungstext. Darin hieß es, der Professor arbeite mit „einseitigen, überwiegend polemischen Quellen“ und nutze „Zuspitzungen, die im Diskussionsmilieu des organisierten Rechtsextremismus Parallelen finden“. Der Professor sah darin eine schwerwiegende Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte.

Gericht sieht keine schwerwiegende Rechtsverletzung

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage des Professors ab. Zwar habe die Hochschule mit dem Distanzierungstext das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Diese Rechtsverletzung erreiche jedoch nicht die Intensität, die für eine Geldentschädigung erforderlich wäre.

Keine Beweise für systematisches „Mobbing“

Der Vorwurf des Professors, er sei Opfer einer systematischen „Mobbing“-Strategie geworden, ließ sich nach Ansicht des Gerichts nicht erhärten. Auch für einen Datenschutzverstoß mit Schadensersatzanspruch sah das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Revision nicht zugelassen

Das Gericht ließ keine Revision zu. Dem Professor bleibt nun nur noch die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, um den Fall vor dem Bundesarbeitsgericht verhandeln zu lassen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht die hohe Schwelle für Schmerzensgeldforderungen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im akademischen Kontext. Obwohl das Gericht eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Distanzierungstext der Hochschule feststellte, wurde die für eine Geldentschädigung erforderliche Intensität nicht erreicht. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung zwischen der Wissenschaftsfreiheit und dem Persönlichkeitsschutz in hochschulinternen Konflikten.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Das Urteil verdeutlicht die hohen Hürden für Entschädigungsansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Arbeitsverhältnis. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies, dass nicht jede als unangenehm empfundene Äußerung oder Handlung Ihres Arbeitgebers automatisch zu Schadenersatzansprüchen führt. Das Gericht prüft sehr genau, ob eine Rechtsverletzung vorliegt und ob diese schwerwiegend genug ist, um eine Geldentschädigung zu rechtfertigen. Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Es ist wichtig, dass Sie mögliche Verletzungen Ihrer Rechte sorgfältig dokumentieren und abwägen, ob rechtliche Schritte erfolgversprechend sind. In Konfliktfällen kann es ratsam sein, zunächst interne Klärungsmöglichkeiten auszuschöpfen, bevor der Rechtsweg beschritten wird.


FAQ – Häufige Fragen

Sie fühlen sich in Ihrer Persönlichkeitsrechte verletzt? Entschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung? Dann sind Sie hier genau richtig. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Informationen und hilfreiche Antworten auf Ihre Fragen.

 

Welche Voraussetzungen müssen für einen Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfüllt sein?

Für einen Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

Schwerwiegende Beeinträchtigung

Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist die erste und wichtigste Voraussetzung. Die Schwere der Beeinträchtigung hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Bedeutung und Tragweite des Eingriffs
  • Anlass und Beweggrund des Verletzers
  • Grad des Verschuldens

Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber veröffentlicht ohne Ihre Zustimmung private Gesundheitsdaten in der Betriebszeitung. Dies wäre in der Regel als schwerwiegende Beeinträchtigung zu werten.

Fehlen anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten

Die erlittene Beeinträchtigung darf nicht in anderer Weise ausgeglichen werden können. Wenn beispielsweise eine öffentliche Richtigstellung oder Entschuldigung ausreicht, um den Schaden zu beheben, besteht kein Anspruch auf Geldentschädigung.

Verschulden des Verletzers

Der Verletzer muss schuldhaft gehandelt haben, also vorsätzlich oder fahrlässig. Ein versehentliches Versenden einer E-Mail mit persönlichen Daten an einen falschen Empfänger könnte als fahrlässig gewertet werden, während die absichtliche Weitergabe solcher Informationen Vorsatz darstellen würde.

Subsidiarität

Der Entschädigungsanspruch ist subsidiär. Das bedeutet, er kommt nur in Betracht, wenn andere Ansprüche wie Unterlassung oder Widerruf nicht ausreichen, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugleichen.

Verletzung ideeller Interessen

Die Entschädigung setzt zwingend die Verletzung ideeller Persönlichkeitsinteressen voraus. Rein kommerzielle Interessen, wie etwa die unerlaubte Nutzung Ihres Namens zu Werbezwecken, fallen nicht darunter.

Wenn Sie vermuten, dass Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, prüfen Sie sorgfältig, ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind. Die Beurteilung kann im Einzelfall komplex sein und hängt stark von den spezifischen Umständen ab.

 


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Wie wird die Schwere einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Arbeitskontext beurteilt?

Die Schwere einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Arbeitskontext wird anhand verschiedener Faktoren beurteilt. Gerichte wägen dabei die Intensität des Eingriffs gegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers ab.

Beurteilungskriterien

Dauer und Häufigkeit spielen eine zentrale Rolle. Einmalige, kurze Vorfälle werden in der Regel als weniger schwerwiegend eingestuft als anhaltende oder wiederholte Verletzungen. Wenn Sie beispielsweise über Monate hinweg regelmäßig belästigt oder schikaniert werden, wiegt dies schwerer als eine einmalige unangemessene Bemerkung.

Die Öffentlichkeitswirkung ist ein weiterer wichtiger Faktor. Eine Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts, die nur innerhalb eines kleinen Kreises von Kollegen stattfindet, wird meist als weniger gravierend angesehen als eine, die vor der gesamten Belegschaft oder sogar außerhalb des Unternehmens bekannt wird.

Folgen für den Betroffenen werden ebenfalls berücksichtigt. Hierbei prüfen Gerichte, ob und wie stark Ihre berufliche Reputation, Ihre psychische Gesundheit oder Ihre Karrierechancen beeinträchtigt wurden. Wenn Sie aufgrund der Verletzung beispielsweise unter Angstzuständen leiden oder Ihnen eine Beförderung entgeht, wird dies als schwerwiegender eingestuft.

Rechtliche Grundlagen

Die Beurteilung basiert auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ableitet. Im Arbeitskontext wird dies durch § 75 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz konkretisiert, der Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Beschäftigten zu schützen.

Abwägung mit Arbeitgeberinteressen

Gerichte berücksichtigen auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Wenn eine Maßnahme, die in Ihr Persönlichkeitsrecht eingreift, betrieblich notwendig und verhältnismäßig ist, kann dies die Schwere der Verletzung mindern. Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber führt Videoüberwachung ein. Dient diese ausschließlich dem Schutz vor Diebstählen und ist auf bestimmte Bereiche beschränkt, wird dies anders bewertet als eine flächendeckende Überwachung ohne triftigen Grund.

Grad des Verschuldens

Der Grad des Verschuldens des Arbeitgebers fließt ebenfalls in die Beurteilung ein. Ein vorsätzlicher Eingriff in Ihr Persönlichkeitsrecht wiegt schwerer als ein fahrlässiger. Wenn Ihr Vorgesetzter beispielsweise bewusst vertrauliche Informationen über Sie verbreitet, wird dies als schwerwiegender eingestuft als wenn dies versehentlich geschieht.

Für die Beurteilung der Schwere einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Arbeitskontext ist also eine umfassende Einzelfallprüfung erforderlich. Dabei werden alle Umstände des konkreten Falls berücksichtigt, um zu einer ausgewogenen Einschätzung zu gelangen.

 


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Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber bei öffentlichen Äußerungen über ihre Mitarbeiter?

Arbeitgeber müssen bei öffentlichen Äußerungen über ihre Mitarbeiter stets das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten respektieren. Dieses Recht schützt die Privatsphäre und den sozialen Geltungsanspruch der Arbeitnehmer. Gleichzeitig haben Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, über betriebliche Angelegenheiten zu kommunizieren.

Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit

Die Meinungsäußerungsfreiheit des Arbeitgebers findet ihre Grenzen dort, wo sie in schwerwiegender Weise in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreift. Folgende Äußerungen sind in der Regel unzulässig:

  • Unwahre Tatsachenbehauptungen
  • Herabsetzende oder entwürdigende Aussagen
  • Preisgabe sensibler persönlicher Informationen

Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber würde öffentlich Ihre Krankheitsgeschichte oder Ihre Leistungsbeurteilung diskutieren. In einem solchen Fall wäre Ihr Persönlichkeitsrecht eindeutig verletzt.

Zulässige Äußerungen

Arbeitgeber dürfen sich grundsätzlich zu arbeitsplatzbezogenen Themen äußern, solange dies sachlich und angemessen geschieht. Beispiele für zulässige Äußerungen sind:

  • Neutrale Informationen über Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeiten
  • Sachliche Darstellung von Arbeitsergebnissen
  • Allgemeine Aussagen zur Zusammenarbeit im Team

Wenn Sie als Arbeitgeber unsicher sind, ob eine Äußerung zulässig ist, fragen Sie sich: Ist die Information für die Öffentlichkeit relevant und verletzt sie nicht die Privatsphäre des Mitarbeiters?

Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen

Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann der betroffene Arbeitnehmer Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Höhe einer möglichen Entschädigung hängt von Faktoren wie der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sowie dem Grad des Verschuldens ab.

In besonders gravierenden Fällen, etwa bei wiederholten oder besonders ehrverletzenden Äußerungen, kann der Arbeitnehmer sogar zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein.

Betriebliche Kommunikationsrichtlinien

Um Konflikte zu vermeiden, ist es ratsam, klare Richtlinien für die interne und externe Kommunikation zu etablieren. Diese sollten festlegen, welche Informationen über Mitarbeiter kommuniziert werden dürfen und welche Kommunikationswege dafür vorgesehen sind.

Bedenken Sie als Arbeitgeber stets: Jede öffentliche Äußerung über Ihre Mitarbeiter sollte sorgfältig abgewogen werden. Im Zweifelsfall ist es oft besser, zurückhaltend zu kommunizieren und die Privatsphäre Ihrer Beschäftigten zu respektieren.

 


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Welche rechtlichen Schritte können Arbeitnehmer bei vermuteter Persönlichkeitsrechtsverletzung unternehmen?

Bei einer vermuteten Verletzung des Persönlichkeitsrechts am Arbeitsplatz stehen Arbeitnehmern verschiedene rechtliche Schritte zur Verfügung:

Interne Beschwerde

Der erste Schritt ist in der Regel eine interne Beschwerde beim Arbeitgeber. Wenden Sie sich schriftlich an Ihren Vorgesetzten oder die Personalabteilung und schildern Sie den Sachverhalt detailliert. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Abhilfe, beispielsweise zwei Wochen. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens auf.

Einschaltung des Betriebsrats

Sofern in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, können Sie sich an diesen wenden. Der Betriebsrat hat gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG die Aufgabe, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen und kann in Ihrem Namen mit dem Arbeitgeber verhandeln.

Staatliche Aufsichtsbehörden

Bei Datenschutzverstößen können Sie sich an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten wenden. Diese Behörde kann den Fall prüfen und gegebenenfalls ein Bußgeld gegen den Arbeitgeber verhängen.

Gerichtliche Schritte

Führen die vorherigen Maßnahmen nicht zum Erfolg, können Sie gerichtliche Schritte einleiten:

  1. Einstweilige Verfügung: Bei akuten Verletzungen können Sie beim zuständigen Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Dies ist ein beschleunigtes Verfahren, das innerhalb weniger Tage zu einer Entscheidung führt.
  2. Unterlassungsklage: Mit einer Unterlassungsklage können Sie die Beendigung der Persönlichkeitsrechtsverletzung erwirken. Hierfür gilt die reguläre Klagefrist von drei Monaten nach § 61b ArbGG.
  3. Schadensersatzklage: Bei materiellen oder immateriellen Schäden können Sie Schadensersatz fordern. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre zum Jahresende, nachdem Sie von der Verletzung Kenntnis erlangt haben.

Beweissicherung

Für alle rechtlichen Schritte ist eine sorgfältige Dokumentation der Vorfälle entscheidend. Sammeln Sie Beweise wie E-Mails, Zeugenaussagen oder Fotos, die die Persönlichkeitsrechtsverletzung belegen. Führen Sie ein Protokoll über alle relevanten Ereignisse mit Datum und Uhrzeit.

Alternative Konfliktlösung

In manchen Fällen kann eine Mediation eine sinnvolle Alternative zu gerichtlichen Schritten sein. Ein neutraler Mediator versucht, zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber zu vermitteln und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies kann die Arbeitsbeziehung weniger belasten als ein Gerichtsverfahren.

Beachten Sie, dass jeder Fall individuell zu betrachten ist. Die Wahl des geeigneten rechtlichen Schritts hängt von der Art und Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie den konkreten Umständen ab.

 


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Wie können sich Arbeitnehmer vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen am Arbeitsplatz schützen?

Arbeitnehmer können sich durch verschiedene Maßnahmen vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen am Arbeitsplatz schützen:

Sensibilisierung und Dokumentation

Seien Sie sich Ihrer Rechte bewusst. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Ihre Privatsphäre, Ehre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Wenn Sie eine mögliche Verletzung wahrnehmen, dokumentieren Sie den Vorfall sorgfältig. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und den genauen Hergang. Diese Aufzeichnungen können später als Beweismittel dienen.

Kommunikation und Grenzsetzung

Kommunizieren Sie Ihre Grenzen klar. Wenn Sie sich durch das Verhalten von Kollegen oder Vorgesetzten in Ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlen, sprechen Sie dies direkt an. Oft können Konflikte durch ein offenes Gespräch gelöst werden. Bleiben Sie dabei sachlich und fokussieren Sie sich auf konkrete Verhaltensweisen.

Umgang mit digitaler Kommunikation

Im digitalen Zeitalter ist besondere Vorsicht geboten. Trennen Sie berufliche und private Kommunikation strikt. Verwenden Sie für dienstliche Zwecke ausschließlich vom Arbeitgeber bereitgestellte Kommunikationsmittel. Bei der Nutzung sozialer Medien im Arbeitskontext sollten Sie besonders achtsam sein. Posten Sie keine vertraulichen Informationen oder negative Äußerungen über Ihren Arbeitgeber oder Kollegen.

Inanspruchnahme betrieblicher Strukturen

Nutzen Sie die in Ihrem Unternehmen vorhandenen Strukturen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern (§ 75 Abs. 2 BetrVG). Wenden Sie sich bei Problemen an ihn. Viele Unternehmen haben zudem Beschwerdestellen oder Ombudspersonen eingerichtet, die bei Konflikten vermitteln können.

Rechtliche Schritte

Wenn alle anderen Maßnahmen erfolglos bleiben, können Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bietet Schutz vor Diskriminierung und kann bei bestimmten Persönlichkeitsrechtsverletzungen greifen. Sie haben das Recht, sich zu beschweren, Schadensersatz zu fordern oder in schwerwiegenden Fällen die Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung zu verweigern (§ 14 AGG).

Durch proaktives Handeln und die Kenntnis Ihrer Rechte können Sie sich effektiv vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen am Arbeitsplatz schützen. Bedenken Sie stets, dass der Schutz Ihrer Persönlichkeitsrechte ein wichtiger Bestandteil eines gesunden Arbeitsumfelds ist.

 


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Schmerzensgeld: Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für immaterielle Schäden, die jemand durch eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte erlitten hat. Es richtet sich nicht nach konkreten finanziellen Verlusten, sondern nach dem Grad der erlittenen Beeinträchtigung, zum Beispiel Schmerzen oder psychische Belastungen. Ein typisches Beispiel ist Schmerzensgeld bei Schmerzen und Leiden nach einem Unfall oder bei ehrverletzender Berichterstattung in den Medien.
  • Gutachten: Ein Gutachten ist eine fachliche Stellungnahme eines Experten zu einer bestimmten Frage oder einem Sachverhalt. In juristischen Auseinandersetzungen wird es oft genutzt, um komplexe technische, medizinische oder wissenschaftliche Zusammenhänge für das Gericht zu klären. In diesem Fall wurden ein rechtliches und ein wissenschaftsethisches Gutachten erstellt, um zu bewerten, ob die Quellensammlung des Professors problematische Inhalte enthält.
  • Distanzierungstext: Ein Distanzierungstext ist eine öffentliche Erklärung, in der sich eine Organisation oder Institution von den Handlungen oder Äußerungen einer Person oder Gruppe distanziert. Ziel ist es, klarzustellen, dass man sich nicht mit den geäußerten Ansichten oder Handlungen identifiziert. Im vorliegenden Fall hat die Hochschule durch einen Distanzierungstext klargestellt, dass sie die Arbeitsweise des Professors mit seiner Quellensammlung nicht unterstützt.
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die grundlegenden Werte einer Person wie Privatsphäre, Ehre und den eigenen Ruf. Es umfasst das Recht auf Achtung der persönlichen Ehre, das Recht am eigenen Bild und die informationelle Selbstbestimmung. Verletzungen dieses Rechts können zum Beispiel durch verunglimpfende Äußerungen in der Öffentlichkeit oder durch unbefugte Veröffentlichung privater Fakten geschehen.
  • Mobbing: Mobbing bezeichnet das systematische und wiederholte, feindselige Verhalten gegenüber einer Person, um diese zu schikanieren, auszuschließen oder zu demütigen. Im Arbeitsrecht kann Mobbing sich durch gezielte Missachtung, unangemessene Kritik oder Verbreitung falscher Tatsachen zeigen. Opfer von Mobbing haben unter Umständen Ansprüche auf Schadensersatz und können sich juristisch gegen solche Angriffe wehren.
  • Nichtzulassungsbeschwerde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, das eine Partei einlegen kann, um die Entscheidung eines Gerichts anzufechten, wenn dieses die Revision nicht zulässt. Damit kann überprüft werden, ob die Ablehnung der Revision berechtigt war. Sie greift, wenn der Kläger der Meinung ist, dass das Urteil grundlegende Rechtsfragen betrifft, die noch nicht abschließend geklärt sind.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 241 Abs. 2 BGB (Vertragliche Rücksichtnahmepflicht): Dieser Paragraph regelt die gegenseitigen Pflichten der Vertragsparteien, sich bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten so zu verhalten, dass die Rechte des anderen Vertragspartners nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall könnte sich der Kläger auf diese Vorschrift berufen, wenn er Argumentieren könnte, dass die Hochschule durch ihr Verhalten (z.B. Einholung der Gutachten, Weitergabe der Daten) seine Rechte und Interessen unzumutbar beeinträchtigt hat.
  • § 823 Abs. 1 BGB (Schuldhaftes Handeln): Diese Vorschrift regelt den Schutz von Rechtsgütern wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Besitz vor widerrechtlichen Eingriffen. Der Kläger könnte sich auf diese Norm berufen, wenn er darlegen könnte, dass die Hochschule durch ihr Verhalten seine Persönlichkeitsrechte (z.B. Recht auf Ehre, Datenschutz) verletzt hat.
  • § 826 BGB (Vorsätzliche Schädigung): Diese Vorschrift regelt die Haftung für vorsätzliche Schädigungen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Der Kläger könnte sich auf diese Norm berufen, wenn er darlegen könnte, dass die Hochschule ihn mit Vorsatz schädigen wollte, beispielsweise durch die Weitergabe seiner Daten an die Gutachter, ohne ihn darüber zu informieren.
  • Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG): Dieses Grundrecht sichert die Freiheit von Forschung und Lehre, die freie Meinungsäußerung und die freie Presse. Die Hochschule beruft sich auf dieses Grundrecht, um die Einholung der Gutachten und die Veröffentlichung des Distanzierungstexts zu rechtfertigen. Der Kläger könnte argumentieren, dass die Hochschule dieses Grundrecht missbraucht, um ihn zu schädigen.
  • Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG): Dieses Grundrecht sichert die Freiheit, Gedanken und Meinungen in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Der Kläger könnte sich auf dieses Grundrecht berufen, um die Kritik an der Hochschule und die Verbreitung des Distanzierungstexts zu rechtfertigen. Die Hochschule könnte argumentieren, dass die Äußerungen des Klägers die Rechte der Hochschule und der Studenten (z.B. Recht auf Bildung, Ruf der Institution) verletzen.

Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 10 Sa 698/23 – Urteil vom 28.05.2024


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