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Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs – Voraussetzungen

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 8 Sa 2006/12 und 8 Sa 2020/12, Urteil vom 15.02.2013

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 23.08.2012 – 2 Ca 333/12 – teilweise dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 644,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2012 zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Streitwert von 4.258,48 EUR der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben bei einem Streitwert von 3.385,20 EUR der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.

III. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit seine Berufung in Höhe von 483,60 EUR nebst Zinsen (Abgeltung weiterer 12 Urlaubstage für das Jahr 2010)

Tatbestand

Die Parteien streiten nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 29. Februar 2012 zuletzt noch über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers für die Jahre 2009 bis 2012.

Der Kläger, der bei der Beklagten seit dem 1. März 2009 zu einem Bruttomonatsentgelt von 873,28 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche unter Vereinbarung eines jährlichen Urlaubsanspruchs von 30 Tagen beschäftigt war, war seit dem 8. Oktober 2009 dauerhaft arbeitsunfähig krank, seit dem 22. Februar 2010 als schwer behinderter Mensch anerkannt und erhielt ausweislich des Rentenbescheids vom 8. April 2011 (Anlage K6, Bl. 31 – 32 d. A.) rückwirkend seit dem 1. November 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs - Voraussetzungen
Symbolfoto: zolnierek/Bigstock

Dem Kläger standen für das Jahr 2009 noch neun Urlaubstage, für das Jahr 2010 einschließlich eines anteiligen Urlaubs aufgrund der Schwerbehinderung 34 Urlaubstage, für das Jahr 2011 insgesamt 35 Urlaubstage und für das Jahr 2012 insgesamt sechs Urlaubstage zu, deren Abgeltung er mit der am 16. März 2012 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) erhobenen, der Beklagten am 22. März 2012 zugestellten Klage in Höhe von 3.385,20 EUR brutto nebst Zinsen geltend gemacht hat. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansprüche für verfallen gehalten. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.

Durch das Schlussurteil vom 23. August 2012 hat das Arbeitsgericht wie folgt erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.894,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.03.2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 65 % und der Kläger zu 35 %.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.385,20 Euro

und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers seien unbeschadet seines Rentenbezugs wegen voller Erwerbsminderung entstanden, Urlaubsansprüche einschließlich des Zusatzurlaubs für schwer behinderte Menschen und der einzelvertraglich vereinbarte Urlaubsanspruch seien aber mit Ablauf des 15monatigen Übertragungszeitraums nach Ablauf des Urlaubsjahrs verfallen. Dies betreffe die neun Tage aus dem Jahr 2009 sowie 28 Tage aus dem Jahr 2010, die der Kläger mit der am 22. März 2012 zugestellten Klage nicht rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe, so dass der Kläger Anspruch auf Abgeltung von insgesamt 47 Tagen habe und die weitergehende Klage abzuweisen sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 103 – 107 d. A.) verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 21. September 2012 und der Beklagten am 27. September 2012 zugestellte Urteil richten sich die am Montag, dem 22. Oktober 2012 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers und die am 24. Oktober 2012 eingegangene Berufung der Beklagten. Der Kläger begründet die Berufung mit einem am 16. November 2012, die Beklagte mit einem innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 21. Dezember 2012 eingegangenen Schriftsatz.

Der Kläger und Berufungskläger meint weiterhin, einen Anspruch auf Abgeltung von 84 Urlaubstagen zu haben und hält die Rechtsprechung, wonach der Urlaubsanspruch nach einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten verfalle, für unrichtig, da sie die Möglichkeiten richtlinienkonformer Auslegung überspanne. Jedenfalls führe dieses Verständnis in Bezug auf die Urlaubsansprüche für das Jahr 2010 nicht zu einem Verfall, da diese erst am 31. März 2012 verfallen wären. Soweit das Arbeitsgericht eine frühzeitige Geltendmachung des Urlaubs verlange und nur den Urlaub, der nach Geltendmachung im Übertragungszeitraum noch hätte genommen werden können, zugesprochen habe, gehe der Standpunkt auf die sog. Surrogattheorie zurück, die das Bundesarbeitsgericht jedoch aufgegeben habe.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen des Klägers zu erkennen.

Die Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte meint weiterhin, dass infolge des faktischen Ruhens des Arbeitsverhältnisses der Parteien weder Urlaubs- noch Schwerbehindertenurlaubsansprüche hätten entstehen können, so dass auch kein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe. Jedenfalls sei die Stattgabe von Urlaubsabgeltungsansprüchen für das Jahr 2010 rechtsfehlerhaft, weil der Urlaub im Hinblick auf die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 29. Februar 2012 andauernde Erwerbsunfähigkeit des Klägers nicht habe gewährt werden können. Zu Recht habe das Arbeitsgericht die weitergehende Klage abgewiesen, da die Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen seien.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründungen des Klägers vom 16. November 2012 und der Beklagten vom 21. Dezember 2012 (Bl. 169 – 171, 181 – 184 d. A.) und des Schriftsatzes des Klägers vom 4. Februar 2013 (Bl. 189 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaften Berufungen der Parteien sind form- und fristgerecht i. S. d. §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und innerhalb der gesetzlichen bzw. verlängerten Frist begründet worden. Unschädlich ist die Antragsformulierung des Klägers, da seiner Berufungsbegründung entnommen werden kann, dass er die Abänderung des angefochtenen Urteils begehrt, soweit das Arbeitsgericht seine Klage abgewiesen hat. Soweit die Beklagte neben ihrer gegen die Verurteilung insgesamt gerichteten Berufung hilfsweise – im Wege der Anschlussberufung – die Abweisung der Klage jedenfalls in Höhe eines Teilbetrags von 241,80 EUR begehrt, ist dieses Begehren von ihrem Berufungsantrag umfasst.

II.

1. Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung für die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 29. Februar 2012 noch nicht verfallenen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012 zu zahlen.

1.1 Die Urlaubsansprüche des Klägers sind trotz seiner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2009 und der seit 1. November 2009 bestehenden vollen Erwerbsminderung entstanden.

Dass das Entstehen von Urlaubsansprüchen die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr nicht voraussetzt, weil für Entstehen und Umfang des jährlichen Urlaubs das rechtliche Bestehen des Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch das Ausmaß der im Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Arbeit maßgeblich ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit BAG, Urteile vom 28.01.1982 – 6 AZR 571/79 und vom 08.03.1984 – 6 AZR 600/82 – AP-Nr. 11, 14 zu § 3 BUrlG Rechtsmissbrauch, vgl. auch BAG, Urteil vom 07.08.2012 – 9 AZR 553/10 – NZA 2012, 216, Rdz. 8). Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub als auch für den Zusatzurlaub für schwer behinderte Menschen (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.2010 – 9 AZR 128/09 – NZA 2010, 810) und den tariflichen oder vertraglichen Mehrurlaub, soweit darüber keine vom Gesetz abweichende Regelung getroffen wurde (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.1990 – 8 AZR 490/89 – NZA 1991, 466). Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers vollständig gemindert ist (vgl. BAG, Urteil vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10 – a. a. O., vom 18.09.2012 – 9 AZR 623/10 – zitiert nach juris). Die von der Beklagten zur Begründung ihrer Rechtsauffassung, dass infolge des – faktischen – Ruhens des Arbeitsverhältnisses weder Urlaubs- noch Zusatzurlaubsansprüche entstanden seien, in Bezug genommene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2012 (19 Sa 751/11) ist durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2012 überholt. Hinzu kommt, dass die Parteien vorliegend eine Ruhensvereinbarung weder einzelvertraglich getroffen noch auf eine entsprechende tarifliche Regelung Bezug genommen haben.

1.2 Zu Recht, mit zutreffender Begründung und in Übereinstimmung mit der oben genannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch das Berufungsgericht anschließt, hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil, auf dessen Begründung insoweit Bezug genommen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG) sämtliche Urlaubsansprüche des Klägers – erst – nach Ablauf des Übertragungszeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres für verfallen gehalten und dem Kläger für die nicht verfallenen Urlaubsansprüche – unabhängig von der Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit – einen Urlaubsabgeltungsanspruch zugesprochen.

1.2.1 In Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub und den Zusatzurlaub für schwer behinderte Menschen ist dies höchstrichterlich geklärt (vgl. BAG, Urteil vom 07.08.2010 – 9 AZR 353/10 – a. a. O.).

1.2.2 In Bezug auf den Mindesturlaub übersteigenden, einzelvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch können die Parteien Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche vertraglich frei regeln, ihre Vereinbarungen müssen dabei jedoch deutliche Anhaltspunkte für eine Unterscheidung zwischen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüchen ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 04.05.2010 – 9 AZR 183/09 – NZA 2010, 1011, Rd.-Z. 23 ff.). Vorliegend haben die Parteien vertraglich weder ausdrücklich eine andere Entstehens- bzw. Verfallsregelung getroffen noch ergibt sich aus den sonstigen Vereinbarungen der Parteien, dass der Mehrurlaub anderen Regeln als der Mindesturlaub unterworfen werden sollte, so dass auch der Mehrurlaub erst nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres verfallen konnte.

1.3 Danach waren bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 29. Februar 2012 jedenfalls sechs Urlaubstage aus dem Jahr 2010 sowie 35 Urlaubstage aus dem Jahr 2011 und sechs Urlaubstage aus dem Jahr 2012 noch nicht verfallen und gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

Soweit die Beklagte die Urlaubsansprüche für das Jahr 2010 deshalb für verfallen hält, weil der Kläger über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus arbeits- bzw. erwerbsunfähig war, so folgt das Berufungsgericht dieser Auffassung im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht. Nach Aufgabe der sog. Surrogatstheorie ist für das Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs als reiner Zahlungsanspruch unerheblich, ob der Arbeitnehmer im Übertragungszeitraum seine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit wiedererlangt. Nur im Fall des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis zum bzw. über den 31. März 2012 hinaus wären die Urlaubsansprüche für das Jahr 2010 vollständig verfallen.

2. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, soweit das Arbeitsgericht ihm Urlaubsabgeltung für das Jahr 2009 versagt hat, seine Berufung hat in Bezug auf die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 teilweise Erfolg, denn der Kläger kann Urlaubsabgeltung für weitere 12 Urlaubstage aus dem Jahr 2010 beanspruchen.

2.1 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Resturlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2009 mit Ablauf des 31. März 2011 für verfallen gehalten und seiner Entscheidung die nunmehr ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich auch das Berufungsgericht anschließt, zugrunde gelegt. Danach ist eine europarechtskonforme Auslegung der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG mit der Folge zulässig und geboten, dass Urlaubsabgeltungsansprüche nach Ablauf einer Frist von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres verfallen. Die Argumente des Klägers geben keinen Anlass, von diesen Rechtsgrundsätzen abzuweichen.

2.2 Soweit der Kläger mit seiner Berufung Urlaubsabgeltung für weitere 28 Urlaubstage aus dem Jahr 2010 begehrt, konnte seinem Begehren zum Teil gefolgt werden. Der Kläger kann Urlaubsabgeltung für weitere 16 Urlaubstage verlangen, weil die Beklagte im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 29. Februar 2012 verpflichtet war, Urlaubsabgeltung für insgesamt 22 Urlaubstage aus dem Jahr 2010 zu leisten.

2.2.1 Dabei kam es für das Entstehen des Urlaubsabgeltungsanspruchs des Klägers entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht auf eine Geltendmachung seiner Ansprüche an, da der Urlaubsabgeltungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, ohne dass es einer vorherigen Geltendmachung des Freistellungsanspruchs bedarf (vgl. BAG, Urteil vom 25.06.1996 – 9 AZR 182/95 – NZA 1996, 1154).

2.2.2 Der Urlaubsanspruch war allerdings nur in dem Umfang abzugelten, in dem er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 29. Februar 2012 noch bestand. Dabei reduziert sich der im 15monatigen Übertragungszeitraum abzugeltende Urlaubsanspruch jeweils insoweit, als er bis zum 31. März des Jahrs seines Verfalls nicht mehr hätte gewährt werden können (so schon BAG, Urteil vom 19.08.2003 – 9 AZR 619/02 – NZA 2004, 1352; Link in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 14. Aufl. 2011, Rd.-Z. 149 zu § 104 Urlaub; Bauer, von Medem, NZA 2012, 313 ff., Fall 5). Es tritt nicht der Verfall sämtlicher Urlaubsansprüche – erst – mit Ablauf des 31. März ein, der Urlaubanspruch reduziert sich vielmehr betrachtet vom 31. März aus urlaubstäglich um je einen Urlaubstag, so dass bei der hier vorliegenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 29. Februar 2012 nur noch 22 Urlaubstage zur Abgeltung vorhanden waren. Nachdem das Arbeitsgericht dem Kläger für das Jahr 2010 Urlaubsabgeltung für sechs Tage zugesprochen hat, war die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 644,80 EUR brutto (16 Urlaubstage á 40,30 EUR brutto) nebst Zinsen zuzusprechen. Die weiteren 13 Urlaubstage des Urlaubsjahrs 2010 waren nicht mehr abzugelten, so dass das Arbeitsgericht die Klage insoweit zu Recht abgewiesen hat.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits waren den Parteien gemäß § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen, wobei bei der erstinstanzlichen Kostenquote zu Lasten der Beklagten die Kosten des anerkannten Zeugnisanspruchs des Klägers zu berücksichtigen war.

IV.

Soweit Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers für das Jahr 2010 abgewiesen wurden, hat die Kammer der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die Revision für den Kläger zugelassen. Im Übrigen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt und die Entscheidung ist allein an den Besonderheiten des Einzelfalls orientiert. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar.

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