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Übersetzungskosten ohne Zustimmung: Erinnerung gegen den Kostenansatz erfolgreich

Post vom Arbeitsgericht: eine Rechnung über 2.347 Euro für eine Übersetzung, die das Gericht eigenmächtig veranlasst hat – der Kläger soll zahlen. Seine Schadensersatzklage sollte per EU-Verordnung nach Malta – doch von den Kosten wusste er nichts, bis die Rechnung kam. Ein Rechtsbehelf gegen solche Post – aber ist das aussichtsreich?
Deutsches Klagedokument neben einer englischen Übersetzung mit dem Titel 'Statement of Claim' auf einem Holzschreibtisch.
Gerichte dürfen Übersetzungskosten für Auslandszustellungen nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Antragstellers in Rechnung stellen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 Ca 1151/25

Das Wichtigste im Überblick

ArbG Düsseldorf streicht Übersetzungskosten, weil das Gericht sie ohne Zustimmung veranlasste.
  • Der Kläger gewann seine Erinnerung gegen den Kostenansatz.
  • Streit gab es um 2.312,17 Euro für Übersetzungen nach Malta.
  • Das Gericht durfte die Übersetzung ohne Zustimmung nicht auf den Kläger abwälzen.
  • Die Zustellung in Malta lief zwar nach EU-Regeln, doch die Zustimmung fehlte.
  • Betroffene müssen Übersetzungskosten vorab klar billigen, sonst zahlt nicht automatisch der Kläger.

  • Gericht: ArbG Düsseldorf
  • Datum: 11.06.2026
  • Aktenzeichen: 7 Ca 1151/25
  • Verfahren: Erinnerung gegen den Kostenansatz
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Zustellung, Datenschutzrecht
  • Relevant für: Kläger, Arbeitgeber, grenzüberschreitende Zivilprozesse

Wann entfallen Übersetzungskosten?

Gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entfallen Gebühren und Auslagen, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache gar nicht erst entstanden wären. Liegt ein grenzüberschreitender Fall vor, greift zusätzlich die europäische Zustellungsverordnung (Verordnung (EU) 2020/1784). Diese schreibt vor, dass ein Antragsteller darüber informiert werden muss, dass ein Empfänger im Ausland die Annahme eines Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses nicht in der korrekten Sprache vorliegt. Da der Rechteinhaber für mögliche Auslagen aufkommen muss, obliegt ihm allein die Entscheidung, ob eine Übersetzung tatsächlich angefertigt wird.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 7 Ca 1151/25) wandte diese Grundsätze am 11. Juni 2026 auf einen konkreten Gebührenstreit an und hob einen fehlerhaften Kostenansatz auf. Im Zentrum des Verfahrens stand die formelle Zustellung von Dokumenten nach Malta, für die das Gericht Auslagen in Höhe von 2.312,17 Euro in Rechnung stellte. Die Richter entschieden hier zugunsten des Betroffenen, da die finanzielle Forderung auf einer unrichtigen Sachbehandlung der Justizverwaltung basierte und somit unzulässig erhoben wurde.

Formelle Zustellung bedeutet: Dokumente werden nach streng geregelten Verfahrensvorschriften offiziell überbracht – im EU-Ausland muss der Empfänger sie in einer Sprache erhalten, die er versteht. Ein Kostenansatz ist die förmliche Berechnung der Gerichtsgebühren und Auslagen durch die Kostenstelle; ist er fehlerhaft, kann der Betroffene ihn angreifen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Beantragt eine Verfahrenspartei die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks im EU-Ausland, obliegt allein ihr die Entscheidung, ob zur Vermeidung einer Annahmeverweigerung auf eigene Kosten eine Übersetzung angefertigt wird.
  2. Veranlasst das Gericht im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zustellung eigenmächtig eine kostenpflichtige Übersetzung ohne die vorherige Zustimmung des Zustellungsveranlassers einzuholen, liegt eine unrichtige Sachbehandlung vor, sodass die entstandenen Auslagen nicht erhoben werden dürfen.
Infografik (Checkliste): Zeigt 4 Fehler des Gerichts bei EU-Zustellung, die zum Entfall der Übersetzungskosten führen.
Rechnung ohne Auftrag? Wer Übersetzungskosten vorm Gericht trägt

Wer entscheidet über Übersetzungskosten?

Grundsätzlich liegt die Entscheidungshoheit über die Notwendigkeit einer Dokumentenübersetzung beim Zustellungsveranlasser. Ein Gericht darf daher keine kostenpflichtigen Übersetzungsaufträge erteilen, solange keine ausdrückliche Zustimmung derjenigen Person vorliegt, die das Verfahren angestoßen hat. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür bilden die Artikel 9 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 12 Absatz 1 der europäischen Zustellungsverordnung. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass Verfahrensbeteiligte die Kontrolle über das finanzielle Risiko behalten.

Vor diesem Hintergrund darf das Gericht nicht ohne die Zustimmung des Zustellungsveranlassers eine kostenpflichtige Übersetzung anfertigen lassen. – so das Arbeitsgericht Düsseldorf

Der zugrundeliegende Rechtsstreit nahm seinen Anfang, als ein Mann mit Wohnsitz in Deutschland ein Unternehmen aus Malta auf Auskunft und Schadensersatz nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verklagte. Um die Papierzustellung im Ausland zu ermöglichen, ließ die Justizverwaltung die gesamte Klageschrift nebst aller beigefügten Anlagen in die englische Sprache übersetzen. Eine vorherige Nachfrage bei dem Antragsteller, ob die Maßnahme überhaupt gewünscht sei, unterblieb jedoch komplett. Weil sich aus den Akten keinerlei Zustimmung des Mannes ergab, durften ihm die entstandenen Auslagen nach der Prüfung durch das Gericht nicht auferlegt werden.

Wie hilft die Erinnerung gegen Kostenansatz?

Wenn Prozessbeteiligte einer gerichtlichen Gebührenrechnung widersprechen wollen, ergibt sich die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels aus § 66 Absatz 1 Satz 1 GKG. Über diese sogenannte Erinnerung gegen den Kostenansatz können Gerichte auch klären, ob ein Antrag auf Nichterhebung von Auslagen wegen unrichtiger Sachbehandlung gerechtfertigt ist. Das bedeutet konkret: Die Erinnerung ist ein formeller Rechtsbehelf, mit dem man innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Kostenbescheids die Überprüfung der Kostenberechnung verlangen kann. Dieser Kontrollmechanismus greift unvermindert auch dann, wenn eine zuständige Kostenbeamtin die finanzielle Festsetzung formal bereits in die Wege geleitet hat.

Wer eine Kostenrechnung mit Übersetzungsauslagen erhält, muss schnell handeln: Die Erinnerung nach § 66 GKG ist nur zulässig, solange der Kostenansatz noch nicht bestandskräftig ist. Prüfen Sie daher sofort das Datum des Kostenbescheids und legen Sie die Erinnerung ein, bevor die Zahlungsfrist abläuft. Wer abwartet bis die Kostentitel vollstreckbar wird, verliert dieses Rechtsmittel.

Bestandskräftig bedeutet: Der Kostenansatz ist endgültig und kann nicht mehr angefochten werden – in der Regel, weil die Zweiwochenfrist für die Erinnerung ungenutzt verstrichen ist. Ab diesem Punkt steht der Betrag als vollstreckbare Forderung fest.

Beendigung durch Prozessvergleich

Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ist eine Einigung, bei der beide Parteien den Rechtsstreit durch gegenseitiges Nachgeben beenden, ohne dass ein Urteil gesprochen wird. Bei Absatz 6 wird dieser Kompromiss schriftlich protokolliert, sodass eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist.

Nachdem der eigentliche Rechtsstreit zwischen dem deutschen Antragsteller und der maltesischen Firma durch einen Vergleich nach § 278 Absatz 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) friedlich beendet worden war, rückten die noch offenen Verfahrenskosten in den Fokus. Die Kostenbeamtin erließ eine Verfügung und bürdete dem Betroffenen die angefallenen Übersetzungskosten zur Hälfte auf. Der Mann legte umgehend das Rechtsmittel der Erinnerung ein, da er seinen Anteil an dem Rechnungsbetrag von 2.312,17 Euro nicht tolerieren wollte. Im Zuge der Überprüfung erklärte auch der hinzugezogene Bezirksrevisor – ein interner Prüfer der Gerichtsverwaltung, der Kostenberechnungen auf ihre Richtigkeit kontrolliert –, dass über die begehrte Nichterhebung der umstrittenen Gebühren zwingend im Rahmen dieses gebührenrechtlichen Erinnerungsverfahrens entschieden werden müsse.

Warum entfällt die Übersetzungsgebühr?

Ein struktureller Verstoß gegen den gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf bei Auslandszustellungen qualifiziert sich juristisch als unrichtige Sachbehandlung. Nach den klaren Vorgaben der europäischen Verordnung muss das Gericht die Partei zwingend belehren, in deren Interesse ein Dokument überbracht werden soll. Unterbleibt die Einholung einer aktiven Zustimmung für derart kostenrelevante Maßnahmen, entfällt die juristische Grundlage für eine spätere staatliche Rechnungsstellung.

Gleichwohl obliegt dem Antragsteller die Entscheidung, ob eine Übersetzung des betreffenden Schriftstücks erforderlich ist, deren Kosten er zu tragen hat. – so das Arbeitsgericht Düsseldorf

Fehlende Vorabinformation durch die Verwaltung

Das Düsseldorfer Gericht prüfte die Argumente der Beteiligten und stützte seine finale Entscheidung auf ständige Rechtsprechung, darunter Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 16.09.2015, Az.: C-519/13), des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.02.2021, Az.: IX ZR 156/19) sowie des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss vom 20.11.2009, Az.: 14 W 763/09). Der entscheidende Fehler im amtlichen Verfahrensablauf bestand schlichtweg darin, dass niemand den Mann vorab gefragt hatte, ob er die Übersetzung der Klageschrift überhaupt wünschte.

Zwar bestätigten die Richter, dass bei einer Zustellung in das europäische Ausland grundsätzlich Kosten für eine Fremdsprachenübertragung anfallen können und die EU-Verordnung hier zwingend anwendbar sei. Da aber der vorgeschriebene Ablauf – ergänzend gestützt auf § 37 Absatz 3 der Zivilrechtshilfeordnung (ZRHO) – von der Verwaltung ignoriert wurde, war das Vorgehen fehlerhaft. Weil das Gericht ohne eine Konsultation des Antragstellers keinen zahlungspflichtigen Übersetzungsauftrag hätte auslösen dürfen, war die eingelegte Erinnerung erfolgreich. Der Mann muss die anteiligen Kosten für die englische Fassung seiner Dokumente nicht bezahlen.

Praxis-Hinweis: Übertragbarkeit prüfen

Der entscheidende Faktor in diesem Verfahren war die fehlende vorherige Abstimmung. Wenn in Ihrem Fall Schriftstücke ins europäische Ausland zugestellt wurden und das Gericht eigenmächtig eine kostenpflichtige Übersetzung veranlasst hat, ohne Sie vorab um Zustimmung zu bitten oder über die Risiken aufzuklären, können Sie sich auf diese Entscheidung berufen. Mit dem Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Kostenansatz lassen sich solche Gebühren dann regelmäßig abwenden.

Was gilt für EU-Zustellungen?

Das Arbeitsgericht Düsseldorf ist eine erstinstanzliche Entscheidung und bindet andere Gerichte formal nicht. Allerdings stützt sich die Begründung auf gefestigte Rechtsprechung von EuGH, BGH und OLG Koblenz – die zugrundeliegenden Prinzipien gelten daher über den Arbeitsgerichtsbezirk hinaus für alle Zivilverfahren mit grenzüberschreitender Zustellung im EU-Raum. Ob DSGVO-Klage, Vertragsstreit oder Forderungsverfahren: Die Pflicht zur vorherigen Einholung Ihrer Zustimmung bei kostenpflichtigen Übersetzungen trifft jede Geschäftsstelle.

Wurden Ihnen Übersetzungskosten für eine Auslandszustellung berechnet, ohne dass das Gericht Sie vorher nach Ihrer Zustimmung gefragt hat, ist die Erinnerung nach § 66 GKG Ihr Mittel dagegen. Berufen Sie sich dabei ausdrücklich auf die Belehrungspflicht nach Art. 9 und Art. 12 der EU-Zustellungsverordnung. Das Gericht muss nachweisen, dass Sie der Übersetzung zugestimmt haben – fehlt diese Dokumentation in den Akten, haben Sie starke Argumente auf Ihrer Seite.


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Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten-Kommentar

Viele Gerichtsgeschäftsstellen arbeiten unter extremem Zeitdruck schlicht nach Schema F. Aus Sorge vor Verzögerungen bei Auslandszustellungen werden Übersetzungsaufträge oft routinemäßig rausgeschickt, ohne die Akten auf eine explizite Zustimmung zu prüfen. Solche teuren Fehler im Justizapparat fallen im laufenden Betrieb meist überhaupt nicht auf.

Wer eine Kostenrechnung erhält, sollte deshalb jede einzelne Position penibel kontrollieren und nicht blindlings zahlen. Gerade nach einer gütlichen Einigung im Prozess lohnt sich der kritische Blick auf die Auslagenaufstellung. Ohne schriftliche Freigabe in der Akte lässt sich die unberechtigte Forderung mit dem richtigen Rechtsbehelf meist schnell ausräumen.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich die Übersetzungskosten bezahlen, wenn ich der Beauftragung gar nicht zugestimmt habe?

Nein, Sie müssen die Übersetzungskosten grundsätzlich nicht bezahlen, wenn das Gericht die Übersetzung ohne Ihre vorherige ausdrückliche Zustimmung veranlasst hat. In diesem Fall liegt regelmäßig eine unrichtige Sachbehandlung vor, sodass die Auslagen nach § 21 Abs. 1 GKG nicht erhoben werden dürfen.

Bei grenzüberschreitenden Zustellungen entscheidet nach der EU-Zustellungsverordnung der Zustellungsveranlasser über das Kostenrisiko einer Übersetzung. Das Gericht darf deshalb nicht eigenmächtig einen kostenpflichtigen Übersetzungsauftrag auslösen, wenn Sie vorher nicht gefragt und über die finanziellen Folgen aufgeklärt wurden. Genau deshalb kann eine solche Rechnung fehlerhaft sein, selbst wenn die Übersetzung tatsächlich angefertigt wurde. Sie müssen den Kostenbescheid aber fristgerecht angreifen, regelmäßig mit der Erinnerung nach § 66 GKG.

Wichtig ist die Abgrenzung: Haben Sie die Übersetzung selbst beantragt oder ihr nachweislich zugestimmt, bleibt eine Kostenbelastung möglich. Fehlt eine solche Zustimmung in den Akten, stehen die Chancen gegen den Kostenansatz besonders gut.


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Kann ich die Kostenlast abwenden, wenn das Gericht die Übersetzung eigenmächtig in Auftrag gab?

Ja, Sie können die Kostenlast mit einer Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG abwenden, wenn das Gericht die Übersetzung ohne Ihre erforderliche Zustimmung veranlasst hat. Dann ist der Kostenansatz angreifbar, weil die Auslagen auf einer unrichtigen Sachbehandlung beruhen können.

Maßgeblich ist, dass bei grenzüberschreitenden Zustellungen die Entscheidung über eine kostenpflichtige Übersetzung grundsätzlich beim Zustellungsveranlasser liegt. Veranlasst das Gericht die Übersetzung eigenmächtig, obwohl es Sie vorher über das Kostenrisiko und die Zustimmungspflicht hätte informieren müssen, fehlt die Grundlage für die Auferlegung der Auslagen. Genau dafür ist die Erinnerung gegen den Kostenansatz das richtige Rechtsmittel, nicht eine bloße telefonische Beschwerde bei der Geschäftsstelle. Sie müssen das Schreiben fristgerecht beim Gericht einreichen und ausdrücklich beanstanden, dass die Übersetzung ohne Ihre Zustimmung angeordnet wurde.

Die Erinnerung ist regelmäßig nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Kostenansatzes zulässig und verliert ihren Sinn, wenn der Ansatz bereits bestandskräftig ist. In der Begründung sollten Sie klar auf die fehlende Zustimmung und die unrichtige Sachbehandlung abstellen; dann kann das Gericht die Auslagen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG für nicht zu erheben erklären.


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Verliere ich meinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn ich die zweiwöchige Erinnerungsfrist verpasse?

Ja, wenn Sie die zweiwöchige Frist für die Erinnerung nach § 66 GKG verpassen, wird der Kostenansatz bestandskräftig und vollstreckbar. Dann können Sie die gerichtliche Kostenforderung über dieses Rechtsmittel grundsätzlich nicht mehr abwehren.

Die Erinnerung ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, um eine Gerichtsrechnung auf Fehler prüfen zu lassen. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Kostenbescheids eingelegt werden, nicht erst nach dem Urteil im Hauptverfahren. Mit Ablauf dieser Frist wird der Kostenansatz endgültig, weil die Festsetzung nicht mehr rechtzeitig angegriffen wurde. Das Gericht darf die Forderung dann wie eine staatliche Geldforderung behandeln und bei Bedarf vollstrecken.

Wichtig ist der Zugang des separaten Kostenbescheids, weil erst er die Frist auslöst. Maßgeblich ist also das Zustellungs- oder elektronische Eingangsdatum der Kostenrechnung, nicht das Datum der Entscheidung, aus der der Prozess stammt. Prüfen Sie deshalb sofort den Bescheid selbst, damit das Fristende sicher feststeht.


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Darf das Gericht die Zustellung meiner Klage verweigern, falls ich den Übersetzungsvorschuss ablehne?

NEIN, das Gericht darf die Zustellung Ihrer Klage nicht wegen eines abgelehnten Übersetzungsvorschusses verweigern. Es muss die Auslandszustellung grundsätzlich versuchen und Sie nur darüber informieren, dass ohne Übersetzung ein Annahmerisiko besteht.

Die europäische Zustellungsverordnung verlangt bei grenzüberschreitenden Zustellungen keine erzwungene Übersetzung auf Kosten der Partei, sondern eine vorherige Aufklärung über die Folgen. Lehnen Sie den Vorschuss ab, wird deshalb nicht die Zustellung als solche blockiert, sondern das Schriftstück kann in der Originalfassung versandt werden. Das Kostenrisiko tragen dann Sie, während der Empfänger im EU-Ausland die Annahme verweigern darf, wenn das Dokument nicht in seiner Sprache oder einer zulässigen Sprache vorliegt. Eine solche Annahmeverweigerung kann die Zustellung unwirksam machen und das Verfahren verzögern.

Etwas anderes gilt nur praktisch, wenn Sie auf einer wirksamen Zustellung angewiesen sind und das Risiko der Verzögerung vermeiden wollen. Dann kann eine freiwillige Übersetzung sinnvoll sein, rechtlich erzwingen darf das Gericht sie ohne Ihre Zustimmung aber nicht.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


ArbG Düsseldorf – Az.: 7 Ca 1151/25 – Beschluss vom 11.06.2026




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