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Erlass eines Urteils nach Aktenlage – Voraussetzungen

Die Komplexität von Urteilen nach Aktenlage im Arbeitsrecht: Eine Analyse des Falles ArbG Düsseldorf, Az. 12 Ca 2521/20

In der Welt des Arbeitsrechts sticht ein Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 12 Ca 2521/20) hervor, der die Thematik des Urteils nach Aktenlage beleuchtet. Diese Entscheidung, gefällt am 17. September 2020, liefert aufschlussreiche Einblicke in die juristische Praxis und deren vielschichtige Voraussetzungen.

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Das Wichtigste in Kürze


Das Arbeitsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag auf ein Urteil nach Aktenlage ab, da die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Eine Schlüsselentscheidung in dieser Hinsicht ist, dass eine mündliche Verhandlung vor Erlass eines solchen Urteils erforderlich ist.

Liste der zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Antrag abgelehnt: Der Antrag auf Erlass eines Urteils nach Aktenlage wurde zurückgewiesen.
  2. Voraussetzungen für Urteil nach Aktenlage: Nach §§ 331a, 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist ein Urteil nach Aktenlage nur zulässig, wenn zuvor mündlich verhandelt wurde.
  3. Uneinheitliche Rechtsprechung: In der Vergangenheit gab es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Güteverhandlung als ausreichende Basis für ein Urteil nach Aktenlage.
  4. Mehrheitliche Rechtsauffassung: Überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass ein Urteil nach Aktenlage ohne vorherige mündliche Verhandlung unzulässig ist, insbesondere wenn im Gütetermin keine Sachanträge gestellt wurden.
  5. Bedeutung von Sachanträgen: Die mündliche Verhandlung beginnt grundsätzlich mit dem Stellen der Anträge, was für die Bestimmung des Streitgegenstandes entscheidend ist.
  6. BAG-Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht betont, dass ein Verhandeln im Sinne des § 333 ZPO ohne Sachantrag nicht vorliegt.
  7. Anwendung im Arbeitsrecht: Diese Grundsätze werden auch im Arbeitsrecht angewandt, insbesondere in Bezug auf die Säumnissituation.
  8. Unanfechtbarkeit der Entscheidung: Nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §336 Abs. 2 ZPO ist diese Entscheidung unanfechtbar.
Urteil nach Aktenlage im Arbeitsrecht
(Symbolfoto: WESTOCK PRODUCTIONS /Shutterstock.com)

Die Entscheidung nach Lage der Akten ist ein Instrument im deutschen Prozessrecht, das die Möglichkeit bietet, ein Urteil zu fällen, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattfindet.

Dies kommt besonders dann zum Tragen, wenn eine Partei im Termin nicht erscheint. Der vorliegende Fall des ArbG Düsseldorf bietet eine ausgezeichnete Gelegenheit, die spezifischen Anforderungen und die juristische Interpretation in diesem Kontext zu verstehen.

Die Entscheidung des ArbG Düsseldorf

Der Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach Aktenlage wurde vom Arbeitsgericht Düsseldorf abgelehnt. Dieser Beschluss basiert auf der Feststellung, dass die erforderlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.

Juristischer Hintergrund

Gemäß §§ 331a, 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO, kann ein Urteil nach Aktenlage nur dann ergehen, wenn zuvor eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Diesbezüglich gibt es jedoch unterschiedliche Interpretationen unter den Landesarbeitsgerichten, insbesondere in Bezug darauf, ob eine Güteverhandlung als „mündliche Verhandlung“ in diesem Sinne angesehen werden kann.

Frühere Rechtsprechung und aktuelle Sichtweisen

In früheren Entscheidungen wurde teilweise die Auffassung vertreten, dass auch im ersten Kammertermin ein Urteil nach Aktenlage möglich sei, falls eine Güteverhandlung mit Erörterung der rechtlichen Lage stattgefunden habe. Allerdings wird diese Sichtweise nicht durchgängig geteilt. Viele aktuelle Urteile lehnen den Erlass eines Urteils nach Aktenlage ab, wenn der mündlichen Verhandlung lediglich ein Gütetermin vorausgegangen ist, in dem keine Sachanträge gestellt wurden.

Bedeutung des Bundesarbeitsgerichts

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.12.2002 (BAG, Urteil vom 04.12.2002 – 5 AZR 556/01) spielt eine wesentliche Rolle in der Auslegung der relevanten Vorschriften. Das BAG betonte, dass ein Verhandeln im Sinne des § 333 ZPO ohne Sachantrag nicht gegeben sei. Diese Auffassung wird vom ArbG Düsseldorf geteilt und auf die Säumnissituation vor dem Arbeitsgericht übertragen.

Fazit des Gerichts

Zusammenfassend schließt sich das Arbeitsgericht Düsseldorf der Auffassung an, dass für ein Urteil nach Aktenlage in der Regel ein vorheriger Sachantrag erforderlich ist. Diese Interpretation schafft eine Übereinstimmung mit der Rechtslage im Zivilprozess.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was bedeutet ein Urteil nach Aktenlage im deutschen Rechtssystem?

Ein Urteil nach Aktenlage im deutschen Rechtssystem, speziell im Arbeitsrecht, ist eine gerichtliche Entscheidung, die auf der Grundlage der schriftlich eingereichten Unterlagen ohne mündliche Verhandlung getroffen wird. Dies kann nach § 251a Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgen, wenn beide Parteien in einem Termin nicht erscheinen oder nicht verhandeln und zuvor bereits mündlich verhandelt wurde.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nach § 61a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) ein schneller Termin für die Güteverhandlung vorgesehen, nach dessen Scheitern ein Urteil nach Aktenlage beantragt werden kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Arbeitsgericht hat dabei keinen Ermessensspielraum und muss dem Antrag stattgeben, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

Die Voraussetzungen für ein Urteil nach Aktenlage sind, dass bereits in einem früheren Termin mündlich verhandelt wurde und dass keine neuen Sachanträge gestellt wurden, die noch nicht verhandelt wurden. Die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ist jedoch nicht einheitlich, ob eine Güteverhandlung als solche frühere mündliche Verhandlung ausreicht.

Ein Urteil nach Aktenlage kann auch schon im ersten Kammertermin möglich sein, wenn in der Güteverhandlung bereits mündlich verhandelt wurde, was im arbeitsgerichtlichen Verfahren als früherer Termin im Sinne des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO angesehen wird.

Es ist zu beachten, dass ein Urteil nach Aktenlage dem Kläger den Rechtsbehelf des Einspruchs abschneiden kann, was als Nachteil gesehen wird, da ihm dadurch die Möglichkeit genommen wird, in der ersten Instanz sachgerecht zu handeln.

Was besagen die Paragraphen 331a und 251a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Bezug auf den Erlass eines Urteils nach Aktenlage?

Die Paragraphen 331a und 251a Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) regeln den Erlass eines Urteils nach Aktenlage.

Gemäß § 331a ZPO kann, wenn eine Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung ausbleibt, der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Aktenlage beantragen. Diesem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint.

§ 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO besagt, dass ein Urteil nach Lage der Akten nur ergehen darf, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Es darf frühestens in zwei Wochen ergehen.

Im Kontext des Arbeitsrechts ist zu beachten, dass die mündliche Verhandlung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 54 Abs. 1 ArbGG bereits mit der Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden beginnt. Daher kann eine Entscheidung nach Aktenlage auch im ersten Kammertermin möglich sein, wenn die Anträge unverändert bleiben. Allerdings wird der Erlass eines Urteils nach Aktenlage abgelehnt, wenn der mündlichen Verhandlung, in der die klägerische Partei säumig war, lediglich ein Gütetermin vorausging.

Wie wird ein Gütetermin im deutschen Recht definiert und welche Rolle spielt er im Kontext eines Urteils nach Aktenlage?

Ein Gütetermin ist ein gerichtlicher Termin, der im Rahmen eines arbeits- oder zivilrechtlichen Prozesses stattfindet und der zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits dient. Im Arbeitsrecht ist die Güteverhandlung, auch Gütetermin genannt, eine häufig eingesetzte Methode zur Streitbeilegung. Laut ArbGG § 54 Absatz 6 muss sie immer dann stattfinden, wenn es in einem Arbeitsgerichtsverfahren zu einer Klage kommt, unabhängig vom Gegenstand des Streits. Der Gütetermin ist ein Verfahren, in dem ein neutraler Dritter, oft ein Richter, als Vermittler zwischen den streitenden Parteien agiert. Ziel ist es, eine einvernehmliche Lösung zu finden und einen Gerichtsprozess zu vermeiden.

Ein Urteil nach Aktenlage gemäß § 331a ZPO setzt voraus, dass in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist (§ 251a Abs. 2 ZPO). Es ist jedoch umstritten, ob eine Güteverhandlung als solche mündliche Verhandlung angesehen werden kann. Einige Gerichte, wie das LAG Bremen, sind der Ansicht, dass die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Gütetermin keine mündliche Verhandlung im Sinne des § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO darstellt, so dass ein Urteil nach Lage der Akten nicht ergehen darf. Andere Gerichte, wie das ArbG Düsseldorf, lehnen den Erlass eines Urteils nach Aktenlage ab, wenn der mündlichen Verhandlung lediglich ein Gütetermin vorausgegangen ist, in dem keine Sachanträge gestellt wurden.

Es ist daher wichtig, dass die Parteien sich der möglichen Konsequenzen bewusst sind, wenn sie sich auf einen Gütetermin einlassen und keine Einigung erzielen können. In solchen Fällen kann das Verfahren fortgesetzt werden müssen, was zu weiteren Kosten und Verzögerungen führen kann.

Was ist ein Sachantrag in einem gerichtlichen Verfahren und warum ist er für den Erlass eines Urteils nach Aktenlage relevant?

Ein Sachantrag ist ein Begriff aus dem Prozessrecht und bezeichnet eine Prozesshandlung. Er bestimmt und begrenzt den Inhalt der gewünschten Sachentscheidung. Im Gegensatz zum Prozessantrag, der auf einen Erfolg im prozessualen Bereich abzielt, zielt der Sachantrag auf einen Erfolg im materiellen Recht ab.

Im Kontext des Arbeitsrechts und des Erlasses eines Urteils nach Aktenlage ist der Sachantrag von besonderer Bedeutung. Nach §§ 331a, 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO darf ein Urteil nach Aktenlage nur dann ergehen, wenn in einem früheren Termin bereits mündlich verhandelt worden ist. Das Bundesarbeitsgericht hat festgehalten, dass ein Verhandeln im Sinne des § 333 ZPO ohne Sachantrag nicht vorliegen könne. Gemäß §§ 137 Abs. 1, 297 ZPO beginnt die mündliche Verhandlung grundsätzlich mit dem Stellen der Anträge und dies trägt dazu bei, den Prozessgegenstand durch einen konkreten Antrag zu bestimmen. Eine bloß streitige Erörterung der Sach- und Rechtslage erfüllt diesen Zweck nicht.

Daher ist der Sachantrag für den Erlass eines Urteils nach Aktenlage relevant, da er die Grundlage für die mündliche Verhandlung bildet und den Prozessgegenstand bestimmt. Ohne einen Sachantrag kann kein Urteil nach Aktenlage ergehen.

Was besagt § 333 der ZPO über die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung und wie wirkt sich das auf den Erlass eines Urteils nach Aktenlage aus?

Gemäß § 333 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird eine Partei, die zwar zu einem Termin erscheint, aber nicht verhandelt, als nicht erschienen angesehen. Dies kann Auswirkungen auf den Erlass eines Urteils nach Aktenlage haben.

Ein Urteil nach Aktenlage kann gemäß §§ 331a, 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann ergehen, wenn in einem früheren Termin bereits mündlich verhandelt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat festgehalten, dass ein Verhandeln im Sinne des § 333 ZPO ohne Sachantrag nicht vorliegen könne. Gemäß §§ 137 Abs. 1, 297 ZPO beginnt die mündliche Verhandlung grundsätzlich mit dem Stellen der Anträge. Eine bloß streitige Erörterung der Sach- und Rechtslage erfüllt diesen Zweck nicht.

Im Kontext des Arbeitsrechts bedeutet dies, dass ein Urteil nach Aktenlage unzulässig ist, wenn in der mündlichen Verhandlung, in der die klägerische Partei säumig war, lediglich ein Gütetermin stattfand und keine Sachanträge gestellt wurden. Dies ist insbesondere relevant, wenn eine Partei zwar erscheint, aber nicht verhandelt, wie in § 333 ZPO definiert.

Es ist daher entscheidend, dass in einem früheren Termin Sachanträge gestellt wurden und eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, um ein Urteil nach Aktenlage zu ermöglichen. Andernfalls könnte das Gericht ein solches Urteil als unzulässig ansehen.

Was bedeutet die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 336 Abs. 2 ZPO?

Die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in Verbindung mit § 336 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) bedeutet, dass gegen die betreffende Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Dies schließt die Möglichkeit aus, die Entscheidung durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen.

Im Arbeitsrecht ist § 46 Abs. 2 ArbGG relevant, da er die Anwendung der ZPO auf das arbeitsgerichtliche Verfahren regelt, soweit das ArbGG keine Sonderregelungen enthält. § 336 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass bestimmte Entscheidungen unanfechtbar sind, was bedeutet, dass sie endgültig sind und nicht durch Berufung, Revision oder Beschwerde angefochten werden können.

Die Unanfechtbarkeit dient der Prozessökonomie und Rechtssicherheit, indem sie verhindert, dass jede Entscheidung eines Gerichts durch mehrere Instanzen geprüft wird. Dies kann insbesondere bei Entscheidungen von geringerer Bedeutung oder bei solchen, die nur vorläufigen Charakter haben, von Bedeutung sein.


Das vorliegende Urteil

ArbG Düsseldorf – Az.: 12 Ca 2521/20 – Beschluss vom 17.09.2020

Der Antrag auf Erlass einer Entscheidung nach Lage der Akten wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Voraussetzungen einer Entscheidung nach Lage der Akten liegen im erstinstanzlichen Kammertermin am 17.09.2020 nicht vor.Nach §§ 331a, 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO darf ein Urteil nach Aktenlage nur dann ergehen, wenn in einem früheren Termin bereits mündlich verhandelt worden ist. In der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte wird es nicht einheitlich beurteilt, ob die Erörterung der Parteien im Gütetermin als ein „Verhandeln“ in diesem Sinne aufgefasst werden kann. In früheren Entscheidungen wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass auch im ersten Kammertermin ein Urteil nach Aktenlage gemäß §§ 251a, 331a ZPO ergehen könne, wenn eine Güteverhandlung stattgefunden habe, in der die Seehund Rechtslage erörtert worden sei (LAG Berlin, Urteil vom 03.02.1997 – 9 Sa 133/|| – juris (nur Leitsatz); LAG Hessen, Urteil vom 31.10.2000 – 9 Sa 2072/99 -, Rn. 25, Juris; so auch Germelmann/Matthes/Prütting, 9. Aufl. 2017, § 59 ArbGG Rn. 21; Gravenhorst, jurisPR-ArbR 31/2011 Anm. 6). Dies folge aus der für das arbeitsgerichtliche Verfahren geltenden Vorschrift des § 54 Abs. 1 ArbGG, nach der die mündliche Verhandlung mit der Güteverhandlung vor den Vorsitzenden beginne.

Überwiegend wird der Erlass eines Urteils nach Aktenlage jedoch abgelehnt, wenn – wie im vorliegenden Fall – der mündlichen Verhandlung, in der die klägerische Partei säumig war, lediglich ein Gütetermin vorangegangen ist, in dem keine Sachanträge gestellt wurden (LAG Hessen, Urteil vom 10.11.2015 – 15 Sa 476/15 -, Rn. 32, juris; LAG Hamm, Urteil vom 04.03.2011 -18 Sa 970/10 -, Rn. 36, juris; LAG Hamm Urteil vom 20.07.2011 – 2 Sa 422/11 -, Rn. 30, juris; LAG Bremen, Urteil vom 25.06.2003 – 2 Sa 67/03 Rn. 29, juris). Hier wird insbesondere auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 04.12.2002 (BAG, Urteil vom 04.12.2002 – 5 AZR 556/01 -, Rn. 20, juris) Bezug genommen. Die genannte Entscheidung hatte einen Kammertermin im Berufungsverfahren zum Gegenstand, in dem das Gericht ein kontradiktorisches Urteil erlassen hatte, nachdem es die Sach- und Rechtslage mit den Parteien zwar erörtert, die Klägerin aber keinen Antrag gestellt hatte. Das Bundesarbeitsgericht hat hier festgehalten, dass ein Verhandeln im Sinne des § 333 ZPO ohne Sachantrag nicht vorliegen könne. Gemäß §§ 137 Abs. 1, 297 ZPO beginne die mündliche Verhandlung grundsätzlich mit dem Stellen der Anträge und dies trage der aus § 308 ZPO folgenden prozessualen Notwendigkeit Rechnung, den Prozessgegenstand durch einen konkreten Antrag zu bestimmen. Eine bloß streitige Erörterung der Sach- und Rechtslage erfülle diesen Zweck nicht. Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Das Bundesarbeitsgericht hat deutlich gemacht, dass aus Gründen der Begrenzung des Streitgegenstandes und wegen § 308 ZPO jedenfalls hinreichend klar sein muss, über welchen Antrag des Klägers entschieden werden soll. Demnach kann allenfalls auf eine ausdrückliche Antragstellung der beklagten Partei verzichtet werden, wenn zuvor die klagende Partei einen hinreichend präzisen Antrag gestellt hat. Die Kammer hält vor diesem Hintergrund die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zu einer Säumnissituation vor dem Berufungsgericht auf die Säumnissituation vor dem Arbeitsgericht nach vorangegangener Güteverhandlung für übertragbar (so auch LAG Hessen, Urteil vom 10.11.2015 -15 Sa 476/15-, Rn. 32, juris; LAG Bremen, Urteil vom 25.06.2003 – 2 Sa 67/03 -, Rn. 29, juris). Mit dieser Interpretation kommt es auch zum Gleichlauf mit der Rechtslage im Zivilprozess. Auch dort wird für eine Entscheidung nach Lage de r Akten darauf abgestellt, ob zuvor Sachanträge gestellt wurden und eine vorausgegangene Güteverhandlung nach dem – durch das ZPO-RG 2002 eingeführten und § 54 ArbGG nachgebildeten – § 278 Abs. 2 ZPO nicht als ausreichend angesehen (Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 251a ZPO Rn. 4). Aus § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG folgt keine andere Bewertung. Zwar beginnt nach dieser Vorschrift die mündliche Verhandlung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zweck der gütlichen Einigung der Parteien. Dadurch stellt die Vorschrift jedoch lediglich klar, dass – in Abgrenzung zu § 137 Abs. 1 ZPO – zu Beginn des Gütetermins keine Anträge zu stellen sind, damit eine ungehinderte Erörterung der Sache mit dem Ziel einer gütlichen Einigung erfolgen kann. Entsprechend ordnet § 54 Abs. 2 Satz 1 ArbGG an, dass die Klage bis zum Stellen der Anträge – im Kammertermin – ohne Einwilligung der beklagten Partei zurückgenommen werden kann (Germelmann/Matthes/Prütting/Germelmann/Künzl, 9. Aufl. 2017, § 54 ArbGG Rn. 37). Die Vorschrift gibt dem Arbeitsgericht jedoch nicht die Befugnis, nach vorausgegangener Güteverhandlung bei Säumnis einer Partei im Kammertermin ein Urteil nach Lage der Akten zu erlassen (zu allem vorstehenden ausdrücklich; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 10. April 2018-4 Sa 1024/16 -, Rn. 48 – 53, juris).

Dem schließt sich die hiesige Kammer an.

Diese Entscheidung ist nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §336 Abs. 2 ZPO unanfechtbar.

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