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Erledigungserklärung statt Klagerücknahme – Mutwilligkeit

Eine Angestellte klagt auf kürzere Arbeitszeit – und bekommt Recht, doch wer trägt die Kosten? Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg musste entscheiden, ob die Klägerin oder die Beklagte die Gerichtskosten tragen muss, nachdem die Beklagte den Forderungen nachgegeben hatte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Feinheiten des Arbeitsrechts und die Bedeutung prozessualer Entscheidungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 27.08.2024
  • Aktenzeichen: 5 Ta 667/24
  • Verfahrensart: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kostenrecht, Zivilprozessordnung

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin und Beschwerdegegnerin: Hat den Rechtsstreit im Arbeitsgerichtsverfahren nach Erfüllung des Klageanspruchs durch die Beklagte für erledigt erklärt.
  • Beklagte und Beschwerdeführerin: Hatte den Klageanspruch erfüllt, aber argumentierte, dass die Klägerin mutwillig handelte, da bei einer Klagerücknahme keine Gerichtskosten angefallen wären. Sie wollte, dass die angefallenen Gerichtskosten der Klägerin zumindest zur Hälfte auferlegt werden.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin hatte die Klage auf Verringerung der Arbeitszeit zurückgezogen, nachdem die Beklagte diesen Anspruch erfüllt hatte. Nach einer beiderseitigen Erledigungserklärung der Parteien sollte das Arbeitsgericht über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden. Die Beklagte argumentierte, dass keine Gerichtskosten angefallen wären, wenn die Klägerin die Klage zurückgenommen hätte.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts korrekt war, als es trotz Aufforderung zur Rücknahme der Klage, die Beklagte die Kosten tragen ließ.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die sofortige Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen, da sie keine juristische Grundlage hatte.
  • Begründung: Eine beiderseitige Erledigungserklärung wurde nach ZPO als gegeben angesehen, da die Beklagte der Erklärung nicht innerhalb der Frist widersprochen hatte. Das Gericht entschied kostenpflichtig zum Nachteil der Beklagten, da diese voraussichtlich ohne das erledigende Ereignis unterlegen wäre. Die Möglichkeit einer Klagerücknahme war eine von mehreren gesetzlichen Verfahrensbeendigungsoptionen und somit keine Pflicht für die Klägerin.
  • Folgen: Die Entscheidung bedeutet, dass die Beklagte die Prozesskosten tragen muss, da eine andere Verfahrensbeendigung (die Erledigungserklärung) gewählt wurde. Weitere Rechtsmittel gegen die Entscheidung sind nicht zulässig.

Erledigungserklärung oder Klagerücknahme? Strategien im Zivilprozess verstehen

In einem Zivilprozess kann es für Kläger und Beklagte verschiedene Wege zur Beendigung eines Rechtsstreits geben. Eine Erledigungserklärung stellt eine Möglichkeit dar, eine Klage formell zu beenden, ohne dass es zu einem Urteil kommt. Sie kann insbesondere dann nützlich sein, wenn ein Vergleich erzielt oder eine außergerichtliche Einigung getroffen wurde. Im Gegensatz dazu bedeutet eine Klagerücknahme, dass der Kläger die Klage zurückzieht, bevor das Gericht darüber entschieden hat.

Jedoch kann die Erledigungserklärung in bestimmten Fällen auch als mutwillig angesehen werden, was Auswirkungen auf die Kosten des Verfahrens und die Möglichkeit von Rechtsmitteln haben kann. Diese Überlegungen sind entscheidend, um die Verhandlungsstrategie in Streitigkeiten und das richtige Vorgehen im Prozessrecht zu verstehen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die komplexen Zusammenhänge von Erledigungserklärung und Klagerücknahme beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Kostenfolgen bei Arbeitsrechtsstreit: Klagerücknahme oder Erledigungserklärung

Arbeitgeber prüft Antrag auf Arbeitszeitreduzierung
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg befasst sich mit der Frage der Kostentragung nach Erfüllung eines Klageanspruchs. Die Klägerin hatte auf Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit geklagt. Nachdem die Beklagte diesem Wunsch nachgekommen war, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit am 28. Mai 2024 für erledigt.

Verfahrensablauf und rechtliche Weichenstellung

Das Arbeitsgericht Berlin informierte die Beklagte am 29. Mai 2024 über zwei wesentliche Aspekte: Zum einen würde das Gericht nach § 91a ZPO über die Kosten entscheiden, sofern die Beklagte der Erledigungserklärung nicht binnen zwei Wochen widerspreche. Zum anderen wurde darauf hingewiesen, dass keine Gerichtsgebühr anfalle, wenn die Kostenentscheidung einer vorherigen Einigung der Parteien oder einer Kostenübernahmeerklärung einer Partei folge. Die Beklagte regte daraufhin am 25. Juni 2024 eine Klagerücknahme an und bestätigte am 17. Juli die beidseitige Erledigungserklärung.

Gerichtliche Kostenentscheidung und Beschwerde

Das Arbeitsgericht Berlin legte der Beklagten mit Beschluss vom 17. Juli 2024 die Kosten des Rechtsstreits auf. Die Begründung: Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre die Beklagte aller Voraussicht nach unterlegen. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein und argumentierte, bei einer Klagerücknahme wären keine Gerichtskosten entstanden. Sie warf der Klägerin Mutwilliges Verhalten vor, da diese trotz dieser Möglichkeit an der Erledigungserklärung festgehalten habe.

Rechtliche Bewertung des Landesarbeitsgerichts

Das LAG Berlin-Brandenburg wies die Beschwerde zurück. Die Richter stellten klar, dass die Wahl zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung nicht zu beanstanden sei. Sie verwiesen darauf, dass die Beklagte selbst die Möglichkeit gehabt hätte, eine Gebührenfreiheit zu erreichen: Nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG entfällt die Gerichtsgebühr auch bei einer Erledigungserklärung, wenn die Kostenentscheidung einer vorherigen Parteieinigung oder Kostenübernahmeerklärung folgt.

Die Beklagte hätte durch eine eigene Kostenübernahmeerklärung das Entstehen der Gerichtsgebühr verhindern können. Eine solche Erklärung sei ihr auch zumutbar gewesen, da sie im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dies ergab sich nach dem unstreitigen Klagevortrag aus § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG. Die voraussichtlich obsiegende Klägerin habe durch ihr Festhalten an der Erledigungserklärung nicht mutwillig gehandelt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass bei der Beendigung eines Arbeitsgerichtsprozesses beide Wege – Klagerücknahme und Erledigungserklärung – gleichwertig sind und die Wahl zwischen diesen nicht als mutwillig angesehen werden kann. Entscheidend ist, dass die beklagte Partei auch bei einer Erledigungserklärung die Möglichkeit hat, durch eine eigene Kostenübernahmeerklärung die Gerichtsgebühren zu vermeiden. Dies gilt unabhängig vom Verhalten der anderen Partei und ist der beklagten Partei zumutbar, wenn sie im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Arbeitgeber in einem Rechtsstreit die Forderung des Arbeitnehmers erfüllen, haben Sie selbst die Kontrolle über die Gerichtskosten. Sie müssen nicht darauf warten, dass der Arbeitnehmer die Klage zurücknimmt. Stattdessen können Sie nach einer Erledigungserklärung durch eine eigene Kostenübernahmeerklärung die Gerichtsgebühren vermeiden. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie im Verfahren voraussichtlich unterlegen wären. Als Arbeitnehmer können Sie frei zwischen Klagerücknahme und Erledigungserklärung wählen, ohne dass Ihnen dies als mutwilliges Verhalten vorgeworfen werden kann.


Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zeigt, wie wichtig es ist, die verschiedenen Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung und die damit verbundenen Kostenfolgen zu kennen. Gerade in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen können frühzeitige strategische Entscheidungen Ihre Position stärken und unnötige Kosten vermeiden. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Rechte und Möglichkeiten zu verstehen und die für Sie optimale Lösung zu finden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihrem individuellen Fall haben oder eine rechtliche Einschätzung benötigen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Kostenfolgen hat eine Erledigungserklärung im Vergleich zur Klagerücknahme?

Kostenfolgen bei Klagerücknahme

Bei einer Klagerücknahme trägt grundsätzlich der Kläger sämtliche Verfahrenskosten. Dies umfasst die Gerichtskosten, Anwaltskosten und weitere Auslagen wie Sachverständigenkosten oder Zeugengelder.

Die Gerichtskosten reduzieren sich auf die 1,0-fache Gebühr, wenn die Klage vor Ende der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. Ohne eine solche frühzeitige Rücknahme fällt die volle 3,0-fache Gebühr an.

Kostenfolgen bei Erledigungserklärung

Bei einer Erledigungserklärung gestaltet sich die Kostentragung differenzierter. Das Gericht entscheidet hier nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kostenverteilung.

Wenn beide Parteien die Erledigung erklären (übereinstimmende Erledigungserklärung), werden die Gerichtskosten auf eine 1,0-fache Gebühr reduziert. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung wandelt sich die ursprüngliche Klage in eine Feststellungsklage um.

Wann welche Option vorteilhafter ist

Die Klagerücknahme ist kostengünstiger, wenn die Klage von Anfang an unzulässig oder unbegründet war. In diesem Fall vermeidet der Kläger durch die schnelle Rücknahme weitere Kosten.

Die Erledigungserklärung ist vorteilhafter, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war, sich aber durch ein nachträgliches Ereignis erledigt hat. In dieser Situation besteht die Chance, dass der Beklagte die Kosten ganz oder teilweise tragen muss.

Wichtige Unterscheidungsmerkmale

Eine Klagerücknahme ist eine unwiderrufliche Prozesshandlung. Im Gegensatz dazu kann eine einseitige Erledigungserklärung bis zur gerichtlichen Entscheidung widerrufen werden.

Eine einmal erklärte Klagerücknahme kann nicht nachträglich in eine Erledigungserklärung umgedeutet werden. Der Kläger muss sich daher vor seiner Entscheidung über die jeweiligen Kostenfolgen im Klaren sein.


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Wie kann eine Partei das Entstehen von Gerichtsgebühren vermeiden?

Die Gerichtsgebühren lassen sich durch verschiedene prozessuale Strategien erheblich reduzieren oder teilweise vermeiden.

Einigung vor Klageeinreichung

Eine außergerichtliche Einigung vor der Klageeinreichung verhindert das Entstehen von Gerichtsgebühren vollständig. Dabei trägt jede Partei ihre eigenen Kosten für die Verhandlung selbst.

Reduzierung während des Verfahrens

Wenn bereits ein Verfahren anhängig ist, können die Gerichtsgebühren von der regulären 3,0-Gebühr auf eine 1,0-Gebühr reduziert werden. Dies ist möglich durch:

  • Eine Kostenübernahmeerklärung einer Partei
  • Eine einvernehmliche Einigung der Parteien über die Kostentragung
  • Einen Verzicht auf Rechtsmittel bei Urteilen ohne Begründung nach § 313a Abs. 2 ZPO

Vergleich als Kostensparmodell

Ein gerichtlicher Vergleich führt zu einer deutlichen Kostenreduzierung. Die zu viel eingezahlten Gerichtsgebühren werden in diesem Fall zurückerstattet. Bei einem Vergleich verringern sich die Gerichtskosten, da nur eine Verfahrensgebühr anfällt statt der üblichen drei Gebühren.

Klagerücknahme und Erledigungserklärung

Eine Klagerücknahme kann zur Gebührenermäßigung führen, wenn keine gesonderte Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO erforderlich ist. Die Gerichtsgebühr reduziert sich dann von 3,0 auf 1,0.

Bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung mit Einigung über die Kostentragung fallen ebenfalls nur ermäßigte Gebühren an. Dies gilt besonders, wenn die Parteien auf eine Begründung der Kostenentscheidung verzichten.


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Was ist bei der Wahl zwischen Erledigungserklärung und Klagerücknahme zu beachten?

Die Entscheidung zwischen Klagerücknahme und Erledigungserklärung hat weitreichende Auswirkungen auf den Prozessverlauf und die Kostentragung.

Zeitpunkt und Voraussetzungen

Bei einer Klagerücknahme können Sie bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung frei entscheiden. Danach benötigen Sie die Zustimmung des Beklagten. Die Klagerücknahme ist unwiderruflich und beendet den Prozess sofort.

Eine Erledigungserklärung kommt in Betracht, wenn sich der Rechtsstreit nach Klageerhebung durch ein bestimmtes Ereignis erledigt hat – etwa durch Zahlung oder außergerichtliche Einigung.

Kostenfolgen

Bei einer Klagerücknahme trägt der Kläger grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten. Die Gerichtskosten reduzieren sich dabei meist auf ein Drittel der ursprünglichen Gebühren.

Bei der Erledigungserklärung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung an, werden die Gerichtsgebühren auf eine 1,0-Gebühr reduziert.

Entscheidungskriterien

Eine Klagerücknahme ist sinnvoll, wenn der Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bestand. Die Erledigungserklärung bietet sich an, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war, sich aber nachträglich erledigt hat.

Prozessuale Wirkungen

Die Klagerücknahme wirkt rückwirkend, als wäre die Klage nie erhoben worden. Eine neue Klage über denselben Streitgegenstand bleibt möglich.

Bei einer einseitigen Erledigungserklärung wandelt sich der ursprüngliche Klageantrag in einen Antrag auf Feststellung der Erledigung um. Das Gericht prüft dann, ob die Klage von Anfang an zulässig und begründet war.

Eine Klagerücknahme kann nicht nachträglich in eine Erledigungserklärung umgedeutet werden. Sie müssen sich daher vor der Erklärung sorgfältig für eine der beiden Optionen entscheiden.


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Wann liegt eine Mutwilligkeit bei der Wahl der Verfahrensbeendigung vor?

Eine Mutwilligkeit liegt vor, wenn Sie von mehreren möglichen prozessualen Wegen denjenigen wählen, von dem Sie von vornherein annehmen müssen, dass er der kostspieligere ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie ohne nachvollziehbare Gründe separate Verfahren einleiten, obwohl eine kostengünstigere gemeinsame Verfahrensführung möglich wäre.

Kriterien für Mutwilligkeit

Die Rechtsverfolgung ist dann als mutwillig zu bewerten, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde.

Praktische Beispiele

Wenn Sie bereits eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben und anschließend eine separate Klage auf Zahlung rückständiger Lohnansprüche einreichen, obwohl eine Klageerweiterung möglich gewesen wäre, handeln Sie mutwillig.

Ein weiteres Beispiel: Wenn Sie zwei getrennte Klagen auf Rückzahlung der Mietkaution und Auszahlung eines Betriebskostenguthabens einreichen, obwohl eine gemeinsame Klage im Wege der objektiven Klagehäufung möglich gewesen wäre.

Rechtliche Folgen

Bei mutwilliger Prozessführung wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt abgelehnt. Eine teilweise Bewilligung unter Abzug vermeidbarer Mehrkosten ist nicht möglich. Die Mutwilligkeit wird auch im Rahmen der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO geprüft.

Für die Beurteilung der Mutwilligkeit ist entscheidend, ob eine nicht bedürftige Partei aus Kostengesichtspunkten von der getrennten Geltendmachung in der Regel absehen würde. Dabei kommt es nicht auf die insgesamt anfallenden Kosten an, sondern darauf, ob eine kostenbewusste vermögende Partei diesen Weg wählen würde.


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Welche Fristen müssen bei Erledigungserklärungen beachtet werden?

Bei einer Erledigungserklärung gilt eine zentrale Zweiwochenfrist für den Beklagten. Wenn der Kläger eine Erledigungserklärung abgibt, hat der Beklagte ab Zustellung dieser Erklärung genau zwei Wochen Zeit zu reagieren.

Wirkung der Fristversäumnis

Wenn der Beklagte innerhalb dieser zwei Wochen nicht auf die Erledigungserklärung reagiert, wird seine Zustimmung zur Erledigung automatisch fingiert. Dies gilt allerdings nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Beklagte muss die Erledigungserklärung förmlich zugestellt bekommen haben
  • Er muss ausdrücklich über die Folgen der Fristversäumnis belehrt worden sein

Fristberechnung und Form

Die Zweiwochenfrist beginnt mit der förmlichen Zustellung der Erledigungserklärung. Die Erklärung kann auf verschiedene Weise erfolgen:

  • Mündlich in der Verhandlung
  • Schriftlich durch Einreichung eines Schriftsatzes
  • Zu Protokoll der Geschäftsstelle

Besonderheiten bei Teilerledigung

Bei einer Teilerledigungserklärung gelten dieselben Fristen wie bei einer vollständigen Erledigungserklärung. Wenn Sie nur einen Teil des Streitgegenstands für erledigt erklären, muss der Beklagte ebenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist reagieren.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Erledigungserklärung

Eine formelle Möglichkeit zur Beendigung eines Gerichtsverfahrens, wenn der ursprüngliche Streitgrund nicht mehr besteht. Dies tritt beispielsweise ein, wenn die beklagte Partei die Forderungen des Klägers erfüllt hat. Anders als bei einer Klagerücknahme wird dabei die Berechtigung der Klage zum Zeitpunkt der Klageerhebung berücksichtigt. Geregelt in § 91a ZPO (Zivilprozessordnung). Im Beispiel: Die Klägerin erklärt den Rechtsstreit für erledigt, nachdem ihr Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung erfüllt wurde.


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Klagerücknahme

Die vollständige Rücknahme eines Klageantrags durch den Kläger vor der gerichtlichen Entscheidung. Dies führt zur Beendigung des Verfahrens ohne inhaltliche Prüfung der Klage. Geregelt in § 269 ZPO. Bei einer Klagerücknahme trägt der Kläger grundsätzlich die Verfahrenskosten. Wichtiger Unterschied zur Erledigungserklärung: Die Berechtigung der Klage wird nicht mehr geprüft, was sich auf die Kostentragung auswirken kann.


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Mutwilliges Verhalten

Ein prozessrechtlicher Begriff für ein Vorgehen, das ohne vernünftigen Grund gewählt wird und unnötige Kosten verursacht. Im Verfahrensrecht kann mutwilliges Verhalten negative Folgen für die Kostentragung haben. Basiert auf § 114 ZPO. Ein Beispiel wäre die Wahl eines teureren Verfahrenswegs, obwohl ein kostengünstigerer zum gleichen Ziel führen würde. Die Feststellung von Mutwilligkeit erfordert eine objektive Betrachtung des Verhaltens.


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TzBfG

Das Teilzeit– und Befristungsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. § 8 TzBfG gibt Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss diesem Wunsch entsprechen, wenn keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Im konkreten Fall basierte der Anspruch der Klägerin auf Arbeitszeitverringerung auf § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 91a ZPO: Diese Vorschrift regelt, wie ein Gericht über die Kosten eines Rechtsstreits entscheidet, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären. Das Gericht entscheidet dann über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, insbesondere wer voraussichtlich unterlegen wäre. Im vorliegenden Fall hat das Gericht auf dieser Grundlage die Kosten der beklagten Partei auferlegt, da diese den ursprünglichen Anspruch der Klägerin erfüllt hatte und somit voraussichtlich unterlegen wäre.
  • § 8 Absatz 5 Satz 2 TzBfG: Diese Bestimmung gibt Arbeitnehmern, die in Teilzeit arbeiten, einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit, wenn dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Im vorliegenden Fall war die beklagte Partei verpflichtet, der Klage auf Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit stattzugeben, da keine betrieblichen Gründe entgegenstanden, und hat diese Verpflichtung auch erfüllt. Die Erfüllung des Anspruchs führte zur Erledigung des Rechtsstreits, was wiederum Grundlage für die Kostenentscheidung war.
  • § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Diese Paragraphen regeln das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts, sofern sie nicht durch ein anderes Rechtsmittel ausgeschlossen ist, und muss innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden. Im vorliegenden Fall wurde die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts zulässigerweise eingelegt, hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg.
  • Nr. 8210 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG: Diese Vorschrift im Gerichtskostengesetz regelt, dass bei einer Klagerücknahme keine Gebühren für das Verfahren anfallen. Die beklagte Partei argumentierte, dass die Klägerin durch die Erklärung der Erledigung statt einer Klagerücknahme unnötig Kosten verursacht habe, da die Klagerücknahme gebührenfrei gewesen wäre. Das Gericht wies diesen Einwand zurück, da auch bei einer Erledigungserklärung unter bestimmten Voraussetzungen eine Gebührenfreiheit möglich ist.
  • Nr. 8210 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG: Diese Vorschrift besagt, dass auch im Falle einer Erledigungserklärung keine Gerichtsgebühren anfallen, wenn die Kostenentscheidung auf einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung einer Partei beruht. Im vorliegenden Fall hätte die beklagte Partei also selbst durch eine Kostenübernahmeerklärung die Gebührenfreiheit erreichen können, was sie jedoch unterlassen hat.

Das vorliegende Urteil

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 5 Ta 667/24 – Beschluss vom 27.08.2024


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