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Erneutes bEM vor der Kündigung: Wann die Entlassung unwirksam ist

Seit 2001 im Betrieb, erneut sechs Wochen krank: Der Arbeitgeber kündigt den Produktionshelfer, ohne ein erneutes betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Nun muss er beweisen, dass selbst bauliche Schutzwände gegen den Durchzug in der Halle zwecklos gewesen wären.

Arbeiter in Arbeitskleidung friert an einer Industriemaschine in einer zugigen Werkhalle ohne schützende Trennwand.
Fehlende bauliche Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz können eine krankheitsbedingte Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzes rechtlich unwirksam machen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 AZR 138/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht, Zweiter Senat
  • Datum: 18.11.2021
  • Aktenzeichen: 2 AZR 138/21
  • Verfahren: Revision im Kündigungsschutzprozess
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Krankheitskündigung
  • Streitwert: Nicht genannt
  • Revision zugelassen: Nicht genannt
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte bei Krankheitskündigung

Fehlt vor einer Krankheitskündigung ein erneutes bEM, muss der Arbeitgeber mildere Mittel konkret belegen.
  • Das Gericht sah die Kündigung als unverhältnismäßig an, weil ein erneutes bEM fehlte.
  • Ein neues bEM ist nötig, wenn nach früherem Abschluss erneut lange Krankheit folgt.
  • Der Arbeitgeber muss konkrete Alternativen zeigen: Umbau, anderer Arbeitsplatz, Reha-Hilfen.
  • Das frühere bEM oder abgelehnte Helfer reichen als Gegenargument nicht aus.
  • Auch ein Antrag auf Schwerbehinderung ändert die Pflicht zum bEM nicht.

Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung ohne bEM unwirksam?

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sozial ungerechtfertigt, wenn sie sich als unverhältnismäßig erweist. Das bedeutet konkret: Die Kündigung ist rechtlich unwirksam, da sie nicht durch gesetzlich anerkannte Gründe gedeckt ist. Sie ist rechtlich nur zulässig, wenn sie zwingend erforderlich und geeignet ist, um eine Störung des Arbeitsverhältnisses zu beseitigen. Dabei konkretisiert § 167 Abs. 2 Satz 1 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) diesen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Kündigungsschutz maßgeblich. Nach diesem Prinzip darf eine Kündigung immer nur das letzte Mittel sein, wenn keine andere Lösung – wie etwa eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes – mehr möglich ist.

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber […] mit der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.“ (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX)

Ein Produktionsunternehmen erfuhr im Streit mit einem langjährigen Mitarbeiter, wie streng diese Vorgaben in der Praxis ausgelegt werden. Der Mann war seit 2001 als Produktionshelfer beschäftigt und fiel zwischen 2017 und 2019 durch erhebliche Fehlzeiten von bis zu 103 Tagen jährlich auf. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärte die Kündigung vom 26. Februar 2020 unter dem Aktenzeichen 2 AZR 138/21 letztlich für unwirksam. Die Richter stuften den Rauswurf als sozial ungerechtfertigt ein, da der Arbeitgeber die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht entkräften konnte.

Prüfen Sie bei Erhalt einer Kündigung sofort, ob Sie in den letzten zwölf Monaten vor dem Kündigungsdatum mehr als 42 Kalendertage krank waren. Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen für diesen Zeitraum kein schriftliches bEM-Angebot gemacht, ist die Kündigung rechtlich extrem angreifbar.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX entsteht erneut, sobald ein Arbeitnehmer nach Abschluss eines früheren bEM innerhalb eines Jahres wiederum länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt – unabhängig davon, ob seit dem vorangegangenen Verfahren bereits ein Jahr vergangen ist.
  2. Kommt der Arbeitgeber der Pflicht zur Durchführung eines bEM nicht nach, trägt er im Kündigungsschutzprozess die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass auch ein ordnungsgemäßes Eingliederungsmanagement keine milderen Mittel – einschließlich technischer Anpassungen am Arbeitsplatz oder Leistungen von Rehabilitationsträgern – hätte aufzeigen können; gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist die krankheitsbedingte Kündigung als unverhältnismäßig und damit sozial ungerechtfertigt anzusehen.
  3. Die Antragstellung eines Arbeitnehmers auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch lässt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements unberührt.
Infografik: Darstellung der Arbeitgeberpflichten beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) und die rechtlichen Folgen einer Kündigung ohne ordnungsgemäßes Verfahren laut Bundesarbeitsgericht.
BAG-Urteil 2 AZR 138/21: Wer als Arbeitgeber nach erneuter Langzeitkrankheit kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführt, trägt volle Beweislast – und riskiert, dass die Kündigung scheitert

Wann muss der Arbeitgeber das bEM wiederholen?

Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) wird gesetzlich zwingend erforderlich, sobald ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist. Die Pflicht zur Einleitung eines solchen Verfahrens entsteht nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bei einer erneuten sechswöchigen Krankheit auch dann, wenn ein früheres bEM bereits vollständig abgeschlossen wurde. Der maßgebliche Zeitraum von einem Jahr bezieht sich dabei auf das Auftreten der neuen Fehlzeiten und nicht auf den zeitlichen Abstand zum letzten Eingliederungsversuch.

Dass ein einmaliges Gespräch nicht dauerhaft vor einer Kündigungsschutzklage schützt, zeigte der weitere Verlauf in der Fabrikhalle. Die Parteien hatten am 5. März 2019 ein erstes bEM-Gespräch geführt, nach dem der Produktionshelfer bis zu seiner Entlassung erneut an 79 Arbeitstagen krankheitsbedingt ausfiel. Das Unternehmen verzichtete vor dem Ausspruch der Kündigung auf ein erneutes Eingliederungsmanagement. Das Gericht bewertete dieses Vorgehen als rechtswidrig, da die Voraussetzungen für ein zweites Verfahren durch die massiven neuen Fehlzeiten längst erfüllt waren.

„Der Arbeitgeber hat gem. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX grundsätzlich ein neuerliches bEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war, und zwar auch dann, wenn nach dem zuvor durchgeführten bEM noch nicht wieder ein Jahr vergangen ist.“ – so das Bundesarbeitsgericht

Praxis-Hinweis: Der bEM-Neustart

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die Wiederholungspflicht: Sobald Sie nach einem bereits abgeschlossenen bEM innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen krank sind, muss der Arbeitgeber ein komplett neues Verfahren einleiten. Wenn Sie also nach einem ersten Eingliederungsversuch erneut die Sechs-Wochen-Grenze überschritten haben und die Kündigung ohne neues bEM-Angebot erfolgte, liegt Ihr Fall ähnlich wie hier.

Warum der Chef Schutzwände gegen Durchzug prüfen muss

Führt der Arbeitgeber kein vorgeschriebenes bEM durch, trifft ihn in einem späteren Kündigungsschutzprozess eine deutlich gesteigerte Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss vor Gericht aktiv beweisen, dass die Kündigung auch dann unvermeidbar gewesen wäre, wenn er das bEM durchgeführt hätte. Er muss dem Gericht detailliert nachweisen, dass auch ein ordnungsgemäßes Eingliederungsmanagement keine milderen Mittel zur Vermeidung der Kündigung hätte aufzeigen können. Zu diesen milderen Mitteln zählen unter anderem die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes, die Weiterbeschäftigung auf einem anderen leidensgerechten Platz oder spezifische Rehabilitationsmaßnahmen.

Die hohen Hürden dieser Beweislast ließen die Argumentation des Arbeitgebers vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 12 Sa 554/20) und später vor dem Bundesarbeitsgericht scheitern. Die Firma behauptete, es gäbe in der gesamten Fabrikhalle keine Arbeitsplätze ohne Durchzug und schonende Einsätze als Staplerfahrer seien nur vorübergehend verfügbar gewesen. Das Gericht verwarf diese Einwände, da das Unternehmen nicht darlegte, warum zusätzliche bauliche Abschirmmaßnahmen gegen Durchzug unzumutbar gewesen wären. Zudem fehlte ein konkreter Vortrag der Arbeitgeberseite zu den genauen Krankheitsursachen wie etwa den Atemwegserkrankungen des Mannes und zu möglichen Hilfen durch externe Rehabilitationsträger.

„War der Arbeitgeber jedoch gem. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zur Durchführung eines bEM verpflichtet und ist er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass auch ein bEM nicht dazu hätte beitragen können, neuerlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten.“ – BAG

Praxis-Hürde: Nachweis der Alternativlosigkeit

Das Gericht legte die Messlatte für Arbeitgeber extrem hoch: Ohne bEM muss die Firma beweisen, dass selbst bauliche Veränderungen (hier: Schutzwände gegen Durchzug) zwecklos gewesen wären. Für Sie bedeutet das: Kann Ihr Arbeitgeber nicht konkret darlegen, warum selbst technische Anpassungen an Ihrem Arbeitsplatz unmöglich oder unzumutbar waren, ist die Kündigung meist unverhältnismäßig.

Gilt die bEM-Pflicht auch bei Antrag auf Schwerbehinderung?

Die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung eines bEM nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX besteht völlig unabhängig von anderen Anträgen, die ein Arbeitnehmer bei Behörden stellt. Es ist rechtlich nicht widersprüchlich, wenn ein Beschäftigter gleichzeitig einen behördlichen Sonderkündigungsschutz anstrebt und vom Arbeitgeber die Durchführung eines Eingliederungsmanagements verlangt. Ein Sonderkündigungsschutz bietet bestimmten Gruppen, wie etwa Menschen mit Behinderung, zusätzlichen Schutz, da hier eine Behörde der Kündigung vorab zustimmen muss.

Dieser Grundsatz entkräftete den letzten Verteidigungsversuch des Unternehmens im Revisionsverfahren. Das ist die letzte Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht, in der das Urteil nur noch auf rechtliche Fehler geprüft wird, ohne dass neue Beweise erhoben werden. Der Produktionshelfer hatte am 7. Februar 2020 – kurz vor seinem Rauswurf – einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt. Die Firma meinte, dieser formelle Schritt entbinde sie von der Pflicht, ein erneutes bEM einzuleiten. Das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch unmissverständlich klar, dass ein solcher Antrag keinerlei Einfluss auf die bEM-Verpflichtung des Arbeitgebers hat und die Kündigung somit endgültig unwirksam bleibt.

Wie das BAG-Urteil Ihre Verhandlungsposition stärkt

Dieses Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat höchste Bindungswirkung für alle deutschen Arbeitsgerichte und ist auf jeden Fall übertragbar, in dem nach einem ersten bEM-Versuch neue Krankheitszeiten von über sechs Wochen innerhalb eines Jahres auftreten. Es zwingt Arbeitgeber zur ständigen Prävention statt zur schnellen Kündigung.

Nutzen Sie dieses Urteil aktiv als Hebel: Da der Arbeitgeber ohne aktuelles bEM fast immer den Prozess verliert, verbessert dies Ihre Position für eine hohe Abfindung oder die Rückkehr an einen leidensgerechten Arbeitsplatz massiv. Bestehen Sie auf der Prüfung technischer Hilfsmittel, bevor Sie einer Kündigung zustimmen.

Checkliste: So klagen Sie gegen die Kündigung

Reagieren Sie innerhalb der Drei-Wochen-Frist mit einer Kündigungsschutzklage, wenn Ihr Arbeitgeber das bEM versäumt hat. Diese Frist ist gesetzlich strikt: Wer sie versäumt, kann gegen die Kündigung in der Regel nicht mehr gerichtlich vorgehen. Fordern Sie im Prozess gezielt den Nachweis ein, warum technische Anpassungen oder bauliche Veränderungen an Ihrem Arbeitsplatz unmöglich gewesen wären. Schweigen Sie gegenüber dem Arbeitgeber zu Ihren konkreten Diagnosen, solange kein ordnungsgemäßes bEM-Verfahren eingeleitet wurde.


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Was viele nicht wissen: Arbeitgeber scheuen ein zweites bEM oft wie der Teufel das Weihwasser, weil es extrem zeit- und kostenintensiv ist. Stattdessen wird erkrankten Mitarbeitern häufig völlig überraschend ein Aufhebungsvertrag mit einer scheinbar lukrativen Abfindung präsentiert. Man spekuliert schlicht darauf, dass die Betroffenen gesundheitlich zu angeschlagen sind, um sich auf einen langen Rechtsstreit einzulassen.

Wer in einer solchen Situation ein schnelles Angebot auf den Tisch bekommt, hat meist exzellente Karten für Nachverhandlungen. Ich rate dazu, solche Papiere niemals unter Druck zu unterschreiben, sondern das fehlende Verfahren als massiven Hebel zu nutzen. Oft lässt sich die angebotene Summe noch deutlich nach oben korrigieren, wenn die Gegenseite merkt, dass man seine Rechte kennt.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss mein Chef das bEM wiederholen, wenn das letzte Gespräch erst wenige Monate zurückliegt?

JA, Ihr Arbeitgeber muss das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) wiederholen, wenn Sie nach dem letzten Verfahren innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Der zeitliche Abstand zum vorangegangenen Gespräch ist rechtlich unerheblich, da die Pflicht allein durch das erneute Überschreiten der gesetzlichen Fehlzeiten-Grenze ausgelöst wird.

Die gesetzliche Grundlage in § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX knüpft die bEM-Pflicht ausschließlich an das Erreichen der Sechs-Wochen-Frist innerhalb eines rollierenden Jahreszeitraums. Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass ein abgeschlossenes Verfahren den Arbeitgeber nicht von einer erneuten Prüfung entbindet, wenn der Arbeitnehmer nach dem ersten Versuch wiederholt erkrankt. Ohne dieses erneute Angebot ist eine folgende krankheitsbedingte Kündigung wegen Unverhältnismäßigkeit unwirksam, da keine aktuellen Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung weiterer Ausfälle geprüft wurden. Prüfen Sie daher Ihre Krankheitszeiten seit dem letzten bEM-Gespräch und zählen Sie nach, ob die Grenze von 42 Kalendertagen bereits überschritten wurde.


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Verliere ich meinen Anspruch auf ein bEM durch den Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter?

NEIN, der Anspruch auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) bleibt vollständig bestehen, auch wenn Sie parallel einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beim Versorgungsamt gestellt haben. Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung des bEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist rechtlich völlig unabhängig von behördlichen Statusfeststellungsverfahren.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der präventive Gesundheitsschutz durch ein bEM und der formelle Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte zwei rechtlich eigenständige Säulen des Arbeitnehmerschutzes darstellen. Ein Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung entbindet den Arbeitgeber daher keinesfalls von seiner Pflicht, bei entsprechenden Fehlzeiten aktiv nach Möglichkeiten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes zu suchen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Status als schwerbehinderter Mensch bereits festgestellt wurde oder das Verfahren beim zuständigen Versorgungsamt zum Zeitpunkt der Kündigung noch läuft. Ein fehlendes bEM-Angebot führt in der Regel zur Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung, da der Arbeitgeber seiner gesteigerten Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit der Entlassung ohne dieses Verfahren kaum nachkommen kann.

Sie sollten ein bEM-Angebot keinesfalls mit Verweis auf das laufende Anerkennungsverfahren ablehnen oder ignorieren, da Sie sonst Ihre Rechtsposition im Falle einer späteren Kündigungsschutzklage durch eine verweigerte Mitwirkung erheblich schwächen könnten.


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Muss der Arbeitgeber beweisen, dass auch bauliche Veränderungen an meinem Arbeitsplatz zwecklos wären?

JA, sofern Ihr Arbeitgeber kein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchgeführt hat, trägt er im Falle einer Kündigungsschutzklage die volle Beweislast für die Alternativlosigkeit der Entlassung. Der Arbeitgeber muss detailliert nachweisen, dass selbst bauliche Anpassungen oder technische Hilfsmittel an Ihrem bisherigen Arbeitsplatz die Kündigung nicht hätten verhindern können. Diese gesteigerte Darlegungspflicht dient dem Schutz des Arbeitnehmers vor voreiligen krankheitsbedingten Kündigungen ohne vorherige Prüfung von Präventionsmaßnahmen.

Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip des Kündigungsschutzgesetzes in Verbindung mit der Präventionspflicht nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Unterlässt das Unternehmen das gesetzlich vorgeschriebene bEM-Verfahren, führt dies zu einer Umkehr der Beweislast zu Ihren Gunsten vor dem Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber darf sich dann nicht mehr auf pauschale Behauptungen berufen, dass kein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe oder technische Änderungen unmöglich seien. Er muss stattdessen konkret darlegen, warum beispielsweise die Installation von Schutzwänden gegen Zugluft oder andere ergonomische Umgestaltungen objektiv ungeeignet gewesen wären, um Ihre Arbeitsfähigkeit dauerhaft wiederherzustellen.

Diese Beweispflicht findet ihre Grenze jedoch dort, wo bauliche Maßnahmen für den Betrieb nachweislich mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder technisch schlichtweg nicht realisierbar sind. Kann das Unternehmen belegen, dass selbst eine optimale Umgestaltung des Arbeitsplatzes die krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Zukunft nicht maßgeblich reduziert hätte, bleibt die Kündigung trotz fehlendem bEM rechtmäßig.


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Ist die Kündigung auch ohne bEM wirksam, wenn ich die Drei-Wochen-Klagefrist verpasst habe?

JA. Die Kündigung gilt nach Ablauf der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist als von Anfang an rechtswirksam, selbst wenn der Arbeitgeber das erforderliche betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) pflichtwidrig unterlassen hat. Durch das Verstreichenlassen dieser Frist wird die ursprüngliche Unwirksamkeit der Kündigung im Sinne der Rechtssicherheit geheilt.

Gemäß § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, um die Unwirksamkeit geltend zu machen. Versäumt der Gekündigte diese strikte Ausschlussfrist, greift die gesetzliche Fiktion des § 7 KSchG, wonach die Kündigung als von Beginn an rechtsbeständig angesehen wird. Das Fehlen eines bEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX führt zwar zur Unverhältnismäßigkeit, doch dieser Fehler muss zwingend innerhalb der Frist gerügt werden. Ein Abwarten ist riskant, da das Gericht die Fehlerhaftigkeit ohne fristgerechte Klage nicht mehr von Amts wegen prüfen darf.

In extremen Ausnahmefällen kann eine nachträgliche Zulassung der Klage gemäß § 5 KSchG beantragt werden, sofern der Arbeitnehmer unverschuldet an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war. Dieser Antrag muss jedoch unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die Verspätung glaubhaft begründet werden.


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Kann ich eine höhere Abfindung fordern, wenn der Arbeitgeber das bEM einfach vergessen hat?

JA, ein versäumtes betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) verbessert Ihre Verhandlungsposition erheblich, da der Arbeitgeber ein hohes Risiko trägt, einen Kündigungsschutzprozess zu verlieren. Durch das Versäumnis steigt der Druck auf das Unternehmen, einer höheren Abfindung zuzustimmen, um die Unwirksamkeit der Kündigung rechtssicher zu bereinigen.

Die rechtliche Grundlage für diesen Verhandlungshebel ergibt sich aus § 167 Abs. 2 SGB IX, wonach der Arbeitgeber bei längerer Krankheit zwingend Präventionsmaßnahmen prüfen muss. Unterlässt er dieses Verfahren, trägt er im Prozess die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass auch ein bEM die Kündigung nicht hätte verhindern können. Da dieser Nachweis in der Praxis kaum zu führen ist, stufen Arbeitsgerichte solche Kündigungen regelmäßig als unverhältnismäßig und damit sozial ungerechtfertigt ein. Das daraus resultierende Prozessrisiko des Arbeitgebers wird in strategischen Abfindungsverhandlungen direkt in eine deutlich höhere Geldsumme übersetzt.

Eine höhere Abfindung ist kein automatischer Rechtsanspruch, sondern das Ergebnis einer taktischen Verhandlung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs. In Kleinbetrieben ohne allgemeinen Kündigungsschutz führt ein fehlendes bEM hingegen seltener zu einer signifikanten Steigerung der Abfindungssumme.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


BAG – Az.: 2 AZR 138/21 – Urteil vom 18.11.2021

 


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