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Erwerbsminderungsrente – kein Anspruch bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses

Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 15 Sa 785/11 – Urteil vom 25.08.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 04.05.2011 – 3 Ca 158/11 lev – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 05.04.1976 geborene Kläger, der seit dem 12.10.2009 schwerbehindert mit einer GdE von 70 ist, ist seit 1995 – zunächst als Auszubildender zum Schlosser, dann als Schlosser, zuletzt als technischer Angestellter – bei der Firma B. bzw. deren Rechtsvorgängerinnen tätig. Im Hinblick auf eine teilweise Erwerbsminderung arbeitet er noch 25 Stunden pro Woche gegen ein Entgelt in Höhe von € 1.917,87 brutto.

Entsprechend einem Rentenbescheid vom 10.02.2010 erhält der Kläger seit dem 01.12.2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Mit Schreiben vom 16.09.2010 beantragte der Kläger, der als Beschäftigter der Firma B. Mitglied der Beklagten ist, bei der Beklagten die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 23.09.2010 eine Zahlung unter Hinweis auf § 5 Nr. 4 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen ab. Da das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei, könne auch keine Rente gezahlt werden.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es dürfe nicht zu seinem Nachteil gereichen, dass er noch bei der Firma B. beschäftigt sei. Wäre die Satzung entsprechend der Ansicht der Beklagten zu verstehen, so würde sie gegen Art. 3 GG verstoßen. Schließlich hätte er dann einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn er bei einem anderen Arbeitgeber weiterarbeiten würde.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Erwerbsminderungsrente seit dem 01. Dezember 2009 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Erwerbsminderungsrentenanspruch gemäß Antrag zu 1. zu berechnen sowie die sich ergeben Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, entsprechend den Allgemeinen Versicherungsbedingungen habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente, solange das Arbeitsverhältnis mit der Firma B. nicht beendet sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass in § 5 Ziff. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eindeutig geregelt sei, dass jegliche Rentenzahlung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetze. Wenn es in § 6 Ziff. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, der sich ausdrücklich mit Renten wegen Erwerbsminderung befasse, heiße, dass Renten wegen Erwerbsminderung auch im Fall einer vorübergehenden Pensionierung gewährt würden, mache dies zudem deutlich, dass auch für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Voraussetzung sei, dass der Rentenbezieher nicht mehr für die Mitgliedsfirma tätig sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor. Da diejenigen, die noch für eine Mitgliedsfirma Arbeitsleistungen erbrächten und diejenigen, die endgültig ausgeschieden bzw. vorübergehend pensioniert seien, also keine Arbeitsleistungen für eine Mitgliedsfirma mehr erbringen würden, nicht zu gleichen Gruppen gehörten, könnten beide auch ohne Verstoß gegen Art. 3 GG ungleich behandelt werden.

Der Kläger hat gegen das ihm am 24.05.2011 zugestellte Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht Sinn des BetrAVG und so auch nicht der Satzung der Beklagten sein könne, Mitarbeiter unter dem Gesichtspunkt der Teilerwerbsunfähigkeitsrente zum Verlassen des Konzerns zu animieren. Um in den Genuss der Leistungen der Pensionskasse im vorliegenden Falle zu kommen, würde man dem Kläger zumuten, seinen Arbeitsplatz im C.-Konzern und die damit verbundene Betriebszugehörigkeit etc. aufzugeben, sich also einen anderen Arbeitsplatz zu suchen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 04. Mai 2011, Az.: 3 Ca 158/11 lev, aufzuheben und nach den klägerischen Schlussanträgen I. Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihrer Ausführungen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat, da sein Arbeitsverhältnis mit der Firma B. noch nicht beendet ist, keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente gegenüber der Beklagten. Dies ergibt sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, welche das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend herangezogen und ausgelegt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen macht sich die Kammer zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen. Sie sind im Übrigen von Seiten des Klägers im Rahmen der Berufungsbegründung auch nicht angegriffen worden.

Der Kläger stützt seinen Anspruch allein auf einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Ein solcher ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn zwischen Gruppen von Regelungsadressaten, die ungleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG vom 23.01.2007, 3 AZR 398/05). Vorliegend bestehen erhebliche versorgungsrechtlich relevante Unterschiede zwischen denjenigen Erwerbsgeminderten, die ihren Arbeitsplatz, wenn auch nur als Teilzeitkraft, bei einem angeschlossenen Unternehmen aufrechterhalten können und denjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist. Letztere verlieren ihren bisherigen Besitzstand, die Möglichkeit zu weiterem Anwachsen ihrer Versorgungsanwartschaften bei der Beklagten und müssen – unter der erschwerten Bedingung ihrer Erwerbsminderung bzw. den dieser zugrunde liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen – auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erst wieder eine Neubeschäftigung finden, welche ihrerseits dann – zumindest anfänglich – bezüglich ihrer Dauerhaftigkeit noch keinen Schutz genießt. Erstere behalten ihren langjährigen Besitzstand unter weiterem Erwerb von Versorgungsanwartschaften und haben zudem ein Wahlrecht, ob sie diese Vorteile und Sicherheiten behalten wollen oder ob sie diese aufgeben und die sich ihnen auf dem freien Arbeitsmarkt stellenden Risiken eingehen wollen, welche wohl nicht einmal durch die dann von der Beklagten zu leistende Erwerbsminderungsrente wirklich aufgefangen werden.

Der Berufung des Klägers konnte nach alledem kein Erfolg beschieden sein.

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 2 ArbGG war nicht gegeben. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil findet von daher nicht statt. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

 

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