Übersicht:
- Wann wird die Erwerbsminderungsrente unbefristet?
- Was bedeutet das Alter 55 für die EM-Rente?
- Ablauf: Von der Zeitrente zur Dauerrente
- Wie läuft der Übergang in die Altersrente?
- Entscheidungshilfe: EM-Rente weiterbeziehen oder vorgezogene Altersrente?
- Typische Fehler bei Verlängerung und Entfristung
- Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz, Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Wie Sie Ihren Anspruch auf Dauerrente durchsetzen
- Kostenlose Ersteinschätzung für Ihren Fall
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann wird meine Erwerbsminderungsrente unbefristet gewährt?
- Welche Vorteile habe ich bei der Entfristung meiner EM-Rente ab 55 Jahren?
- Wie gelingt der reibungslose Übergang von der EM- in die Altersrente?
- Was mache ich, wenn mein Arbeitsvertrag durch die Dauerrente endet?
- Wie sichere ich meine Rentenhöhe beim Wechsel von EM-Rente zur Altersrente ab?
Die Erwerbsminderungsrente unbefristet zu erhalten, ist für viele Betroffene das wichtigste Ziel nach Jahren der Unsicherheit. Seit der Reform im Jahr 2001 bewilligt die Deutsche Rentenversicherung EM-Renten grundsätzlich nur noch befristet. Rund 44 Prozent aller Anträge werden ohnehin abgelehnt, und auch bei Verlängerungsanträgen ist eine erneute Prüfung keine Formsache.
Für Versicherte ab 55 Jahren ist die Ausgangslage jedoch günstiger. Ab diesem Alter sprechen sowohl die Statistik als auch die medizinische Prognose deutlich für eine Dauerrente. Wer die gesetzlichen Fristen für eine Entfristung kennt und den Übergang in die Altersrente frühzeitig vorbereitet, vermeidet finanzielle Nachteile und sichert seine Rentenansprüche optimal ab.
Das Wichtigste in Kürze
- 9-Jahres-Regel: Nach insgesamt neun Jahren Befristung wird die EM-Rente zur Dauerrente (§ 102 Abs. 2 SGB VI).
- Alter 55: Statistisch kehrt kein EM-Rentner ab 55 ins Erwerbsleben zurück, was die Prognose für eine unbefristete Bewilligung erheblich stärkt.
- Bestandsschutz: Beim späteren Übergang in die Altersrente darf diese nicht niedriger sein als die bisherige EM-Rente (§ 88 SGB VI).
- Arbeitsvertrag prüfen: Eine unbefristete EM-Rente kann das Arbeitsverhältnis durch eine auflösende Bedingung automatisch beenden.
- Fristen wahren: Verlängerungsanträge spätestens vier bis sechs Monate vor Ablauf der Befristung stellen.
- Kostenlose Ersteinschätzung: Lassen Sie Ihren Fall von uns prüfen, um eine erste Einschätzung vom Fachanwalt zu erhalten.

Wann wird die Erwerbsminderungsrente unbefristet?
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 102 Abs. 2 SGB VI. Danach werden Renten wegen Erwerbsminderung grundsätzlich auf Zeit geleistet, jeweils für längstens drei Jahre. Nach Ablauf kann die Befristung verlängert werden, ebenfalls für maximal drei Jahre. Bei Ausschöpfung des jeweils maximalen Zeitraums ergibt sich daraus ein typischer Verlauf von drei Befristungen zu je drei Jahren. Besteht die Erwerbsminderung nach Ablauf der neunjährigen Gesamtbefristung fort, ist die Rente unbefristet weiterzuzahlen.
Die Dauerrente kann auch vor Ablauf der neun Jahre bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Bei schweren chronischen Erkrankungen oder irreversiblen Schädigungen kann die Rentenversicherung die Rente daher bereits beim Erstantrag oder bei einer Verlängerung unbefristet gewähren. In der Praxis geschieht das allerdings selten, da die Rentenversicherung die Befristung als Regelfall behandelt.
Sonderfall: Die Arbeitsmarktrente
Eine wichtige Ausnahme betrifft sogenannte Arbeitsmarktrenten. Wer die volle EM-Rente ausschließlich wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkts erhält (Restleistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden), fällt nicht unter die 9-Jahres-Regel. Diese Renten bleiben auch nach neun Jahren befristet.

Was bedeutet das Alter 55 für die EM-Rente?
Mit 55 Jahren ist eine Rückkehr ins Erwerbsleben statistisch kaum noch realistisch, was die medizinische Prognose zugunsten einer Dauerrente verschiebt.
Eine Längsschnittanalyse der Deutschen Rentenversicherung zeigt: Für EM-Rentner, die bei Rentenbeginn 55 Jahre oder älter waren, beträgt die Reaktivierungsquote (also die Rückkehr in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) faktisch null. Zum Vergleich: Bei unter 40-Jährigen liegt sie immerhin bei rund 4 Prozent. Die Zahlen belegen, dass eine Besserungsprognose ab 55 in den allermeisten Fällen medizinisch nicht tragfähig ist.
Hinzu kommt, dass die häufigsten Ursachen für Erwerbsminderung in dieser Altersgruppe chronisch verlaufen. Psychische Erkrankungen machen rund 42 Prozent aller EM-Rentenzugänge aus, gefolgt von Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems. Beide Diagnosegruppen zeichnen sich dadurch aus, dass sie im höheren Alter selten eine wesentliche Besserung erwarten lassen. Bei der Prognosebewertung fließt diese medizinische Realität in die Entscheidung ein, ob eine Befristung noch gerechtfertigt ist oder ob die Rente unbefristet zu gewähren ist.
Erfahrungsgemäß bewilligt die Rentenversicherung bei Versicherten über 55 mit mehrjährigem Rentenbezug häufiger eine Dauerrente als bei jüngeren Antragstellern. Dennoch ist das kein Automatismus. Die Entscheidung hängt stets von der individuellen medizinischen Einschätzung ab, weshalb eine lückenlose Dokumentation der Beschwerden und Therapieverläufe unverzichtbar bleibt.
Ablauf: Von der Zeitrente zur Dauerrente
Typischer Verlauf bei Renteneintritt mit 46 Jahren:
- Alter 46 bis 49: Erste Befristung (3 Jahre)
- Alter 49 bis 52: Zweite Befristung nach Verlängerungsantrag (3 Jahre)
- Alter 52 bis 55: Dritte Befristung nach erneutem Verlängerungsantrag (3 Jahre)
- Ab Alter 55: Gesamtbefristung von neun Jahren erreicht. Anspruch auf unbefristete Dauerrente.
- Bis zur Regelaltersgrenze: Dauerrente läuft weiter, dann Umwandlung in Altersrente mit Bestandsschutz.
Voraussetzung: Die Befristungen müssen nahtlos aufeinanderfolgen. Unterbrechungen im Rentenbezug können dazu führen, dass die Gesamtbefristung neu zu laufen beginnt.

Wie läuft der Übergang in die Altersrente?
Die unbefristete EM-Rente endet spätestens mit der Regelaltersgrenze und wird dann in die Altersrente umgewandelt, wobei ein Bestandsschutz die Rentenhöhe sichert.
Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Wer beispielsweise 1964 oder später geboren ist, erreicht sie mit 67 Jahren. Die Rentenversicherung leitet das Verfahren für die Altersrente von Amts wegen ein, wenn die EM-Rente ausläuft. Trotzdem empfiehlt es sich, den Antrag auf Altersrente drei bis sechs Monate vorher selbst zu stellen, um eine lückenlose Zahlung sicherzustellen.
Der Bestandsschutz nach § 88 SGB VI garantiert, dass die Altersrente nicht niedriger ausfällt als die zuvor bezogene EM-Rente, sofern beide Renten nahtlos ineinander übergehen. Das ist ein zentraler Schutz, da die Berechnung der Altersrente nach anderen Maßstäben erfolgen kann und ohne Bestandsschutz unter Umständen eine geringere Rente ergäbe.
Vorgezogene Altersrente als Alternative
Nicht immer ist es optimal, die EM-Rente bis zur Regelaltersgrenze weiterzubeziehen. Je nach individueller Versicherungsbiografie kann ein früherer Wechsel in eine Altersrente vorteilhaft sein. Zwei Varianten kommen dabei besonders in Betracht:
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt einen GdB von mindestens 50 und eine Wartezeit von 35 Jahren voraus. Sie kann frühestens mit 62 Jahren (mit Abschlägen) oder mit 65 Jahren abschlagsfrei in Anspruch genommen werden. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Versicherungsjahre) ist grundsätzlich abschlagsfrei und ermöglicht einen Renteneintritt bereits mit 65 Jahren. Bei beiden Varianten entfallen seit 2023 die Hinzuverdienstgrenzen, was einen Zuverdienst ohne Rentenkürzung ermöglicht.
Wer jedoch die reguläre Altersrente für langjährig Versicherte (35 Versicherungsjahre, nicht zu verwechseln mit der abschlagsfreien Variante bei 45 Jahren) vorzeitig in Anspruch nimmt, muss mit Abschlägen von bis zu 14,4 Prozent rechnen. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind es maximal 10,8 Prozent. Diese Abschläge gelten dauerhaft und reduzieren auch die spätere Regelaltersrente. Ob sich ein Wechsel rechnet, hängt von der konkreten Konstellation ab. In unserer Kanzleipraxis in Kreuztal bei Siegen erleben wir regelmäßig, dass Betroffene diese Entscheidung ohne professionelle Beratung treffen und dabei finanzielle Nachteile hinnehmen, die sich über Jahre summieren.
Entscheidungshilfe: EM-Rente weiterbeziehen oder vorgezogene Altersrente?
| Kriterium | EM-Rente weiterbeziehen | Vorgezogene Altersrente |
|---|---|---|
| Rentenhöhe/Abschläge | Keine zusätzlichen Abschläge | 10,8 % (Schwerbehinderte) bis 14,4 % (langjährig Versicherte) dauerhafter Abschlag |
| Hinzuverdienst (2026) | Max. 20.763,75 Euro/Jahr bei voller EM | Ab Regelaltersgrenze unbegrenzt; bei vorgezogener Altersrente seit 2023 ebenfalls unbegrenzt |
| Arbeitsverhältnis | Unbefristete EM-Rente kann auflösende Bedingung auslösen | Kein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses |
| Bestandsschutz | Bei ununterbrochenem Übergang in Altersrente gesichert | Entfällt (eigenständige Rentenberechnung) |
| Flexibilität | Kann bei Gesundung enden | Endgültig, kein Zurück zur EM-Rente |
Welche Option im Einzelfall günstiger ist, hängt von der individuellen Versicherungsbiografie, dem Gesundheitszustand und den Hinzuverdienstwünschen ab.

Typische Fehler bei Verlängerung und Entfristung
Bei der Verlängerung und Entfristung von EM-Renten zeigen sich in der Kanzleipraxis häufig wiederkehrende Fallstricke. Der häufigste: Der Verlängerungsantrag wird zu spät gestellt. Wer den Antrag nicht rechtzeitig (spätestens vier bis sechs Monate vor Ablauf) einreicht, riskiert eine Zahlungslücke von mehreren Monaten. Gerade für Menschen, die auf die EM-Rente als Haupteinkommen angewiesen sind, führt dies schnell zu erheblichen finanziellen Engpässen.
Ein weiterer folgenschwerer Fehler: Viele Versicherte akzeptieren eine erneute Befristung, obwohl die maximale gesetzliche Befristungsdauer bereits abgelaufen ist, ohne Widerspruch. Ein solcher Bescheid ist in der Regel rechtswidrig und sollte innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist angefochten werden. Ohne anwaltliche Unterstützung erkennen viele Betroffene diesen Fehler im Bescheid nicht.
Unterschätzt wird auch die Vorbereitung auf die Nachbegutachtung. Bei jeder Verlängerung prüft die Rentenversicherung erneut, ob die Erwerbsminderung fortbesteht. Wer ohne aktuelle Befunde, Therapieberichte und eine klare Darstellung der Einschränkungen zum Gutachtertermin erscheint, riskiert eine ungünstige Einschätzung. Die Fangfragen beim Gutachter zielen gezielt darauf ab, Widersprüche zwischen subjektiver Schilderung und medizinischem Befund aufzudecken.
Vorsicht vor der auflösenden Bedingung im Arbeitsvertrag
Ein oft übersehenes Risiko ist die Auswirkung einer Dauerrente auf ein noch bestehendes Arbeitsverhältnis. Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge (etwa § 33 Abs. 2 TVöD) enthalten auflösende Bedingungen: Das Arbeitsverhältnis endet automatisch, sobald eine unbefristete volle EM-Rente bewilligt wird. Wer das nicht rechtzeitig prüft, verliert seinen Arbeitsplatz, ohne die Folgen (Urlaubsabgeltung, Abfindung, Betriebsrentenansprüche) abgesichert zu haben. Bei einer befristeten EM-Rente ruht das Arbeitsverhältnis hingegen nur, weshalb der Wechsel von der Zeitrente zur Dauerrente arbeitsrechtlich sorgfältig begleitet werden sollte.
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz, Fachanwalt für Arbeitsrecht
„Die unbefristete Erwerbsminderungsrente ist mehr als eine sozialrechtliche Frage. In vielen Fällen entscheidet sie gleichzeitig über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses, Urlaubsabgeltungsansprüche und den optimalen Zeitpunkt für den Wechsel in die Altersrente. Wer diese Zusammenhänge nicht kennt, verschenkt oft Geld oder verliert Rechte, die sich nachträglich kaum noch durchsetzen lassen.“

Wie Sie Ihren Anspruch auf Dauerrente durchsetzen
Erhalten Sie trotz abgelaufener Höchstbefristung erneut nur eine Zeitrente, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch bei der Rentenversicherung einlegen. Der Widerspruch ist kostenfrei und sollte konkret auf § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI gestützt werden.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, steht der Klageweg vor dem Sozialgericht offen. Das Verfahren ist für Versicherte gerichtskostenfrei. Lediglich die eigenen Anwaltskosten fallen an, die häufig durch eine Rechtsschutzversicherung mit Sozialrechtsschutz oder durch Prozesskostenhilfe gedeckt werden können. Das Sozialgericht beauftragt in der Regel unabhängige Gutachter, die nicht im Auftrag der Rentenversicherung handeln. Die Praxis zeigt, dass Klagen vor dem Sozialgericht in vielen Fällen erfolgreich sind oder mit einem für den Versicherten vorteilhaften Vergleich enden, da die unabhängigen Gutachter die Sachlage oft anders bewerten als die Rentenversicherung.
Unabhängig vom Rechtsweg gilt: Die medizinische Dokumentation entscheidet über Erfolg oder Misserfolg. Sorgen Sie dafür, dass aktuelle Befunde aller behandelnden Ärzte vorliegen, Therapieverläufe vollständig dokumentiert sind und gescheiterte Rehabilitationsmaßnahmen nachgewiesen werden. Ein Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht kann die vorhandenen Unterlagen auf Schwachstellen prüfen und die medizinische Argumentation gezielt aufbereiten, bevor die Rentenversicherung ihren Gutachter beauftragt.
Kostenlose Ersteinschätzung für Ihren Fall
Ob Sie Anspruch auf eine unbefristete Erwerbsminderungsrente haben und welcher Weg in die Altersrente für Sie optimal ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Die Kanzlei Kotz berät bundesweit mit über 40 Jahren Erfahrung im Arbeits- und Sozialrecht. Wir prüfen Ihren Rentenbescheid, analysieren die Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis und zeigen Ihnen auf, welche nächsten Schritte sinnvoll sind.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann wird meine Erwerbsminderungsrente unbefristet gewährt?
Ihre Erwerbsminderungsrente wird in der Regel nach insgesamt neun Jahren Befristung unbefristet gewährt, sofern die Erwerbsminderung weiterhin besteht. Doch Vorsicht: Eine Entfristung kann auch früher erfolgen, wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist, was in der Praxis jedoch selten vorkommt. Eine wichtige Ausnahme bilden sogenannte Arbeitsmarktrenten, die dauerhaft befristet bleiben.
Juristen nennen das eine gesetzliche Vermutung: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass nach so langer Zeit eine Besserung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt Erwerbsminderungsrenten seit der Reform 2001 grundsätzlich befristet, um eine regelmäßige Überprüfung zu ermöglichen. Nur wenn eine Besserung von vornherein ausgeschlossen scheint, etwa bei schweren, irreversiblen Erkrankungen, wird die Rente direkt unbefristet gezahlt – ein seltener Fall.
Stellen Sie sich vor, Ihre Rente ist wie ein Mietvertrag: Nach drei aufeinanderfolgenden Verlängerungen über insgesamt neun Jahre wird er automatisch zum Dauervertrag, solange die Bedingungen erfüllt sind. Doch es gibt Sonderfälle: Wer eine Rente ausschließlich erhält, weil der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist – die sogenannte Arbeitsmarktrente –, dessen „Mietvertrag“ bleibt stets befristet, selbst nach neun Jahren.
Prüfen Sie Ihren Rentenbescheid genau: Eine erneute Befristung nach neun Jahren Gesamtbezug ist oft rechtswidrig und muss per Widerspruch angefochten werden.
Welche Vorteile habe ich bei der Entfristung meiner EM-Rente ab 55 Jahren?
Ab 55 Jahren verschiebt sich die medizinische Prognose deutlich zugunsten einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente, da die statistische Rückkehr ins Erwerbsleben in dieser Altersgruppe faktisch null ist. Juristen nennen das einen entscheidenden Faktor für die Bewilligung einer Dauerrente. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt diese Realität bei ihren Entscheidungen, was Ihre Chancen auf langfristige finanzielle Sicherheit erheblich verbessert.
Der Grund: Eine Längsschnittanalyse zeigt, dass die Reaktivierungsquote – also die Rückkehr in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – für EM-Rentner ab 55 Jahren praktisch nicht mehr existiert. Das bedeutet: Wer einmal in diesem Alter erwerbsgemindert ist, bleibt es in aller Regel auch. Ähnlich verhält es sich mit chronischen Erkrankungen wie psychischen Leiden oder Problemen des Muskel-Skelett-Systems, die in dieser Lebensphase selten eine wesentliche Besserung erwarten lassen.
Klingt nach einem Freifahrtschein? Nicht ganz. Trotz der günstigen Statistik ist die unbefristete Bewilligung kein Automatismus. Die Entscheidung hängt stets von der individuellen medizinischen Einschätzung ab. Daher ist eine lückenlose Dokumentation Ihrer Beschwerden und Therapieverläufe unverzichtbar. Sammeln und aktualisieren Sie alle relevanten medizinischen Befunde und Therapieberichte, um Ihre Einschränkungen bei der Nachbegutachtung klar darzulegen.
Wie gelingt der reibungslose Übergang von der EM- in die Altersrente?
Der reibungslose Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente gelingt durch frühzeitige Antragstellung und die kluge Sicherung Ihrer Rentenhöhe. Entscheidend ist der Bestandsschutz nach § 88 SGB VI, der finanzielle Einbußen verhindert. So stellen Sie sicher, dass Ihre Altersrente nicht niedriger ausfällt als die zuvor bezogene EM-Rente.
Ihre unbefristete Erwerbsminderungsrente endet automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Deutsche Rentenversicherung leitet die Umwandlung in die Altersrente zwar von Amts wegen ein, doch wer sich darauf verlässt, riskiert unnötige Zahlungslücken. Ein frühzeitiger Antrag sichert die Kontinuität Ihrer Bezüge.
Eine vorgezogene Altersrente, etwa für schwerbehinderte Menschen ab 62 oder besonders langjährig Versicherte ab 65, scheint verlockend. Doch Vorsicht: Oft sind damit dauerhafte Abschläge verbunden, die Ihre monatlichen Bezüge empfindlich schmälern können. Hier zählt jeder Prozentpunkt, denn diese Kürzungen bleiben bestehen. Der Bestandsschutz nach § 88 SGB VI garantiert, dass die Altersrente nicht niedriger ausfällt als die zuvor bezogene EM-Rente, sofern beide Renten nahtlos ineinander übergehen.
Stellen Sie den Antrag auf Altersrente drei bis sechs Monate vor Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze selbst.
Was mache ich, wenn mein Arbeitsvertrag durch die Dauerrente endet?
Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten eine auflösende Bedingung, die das Arbeitsverhältnis bei Bewilligung einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente automatisch beendet, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Dies ist ein oft übersehenes Risiko, das weitreichende Konsequenzen für Ihre Ansprüche haben kann.
Der Grund: Während eine befristete EM-Rente das Arbeitsverhältnis meist nur ruhen lässt, sehen viele Vertragsmuster, wie beispielsweise § 33 Abs. 2 TVöD, das Ende des Arbeitsverhältnisses vor, sobald die Rente dauerhaft zuerkannt wird. Wer diese Klauseln nicht kennt, verliert möglicherweise wichtige Ansprüche wie Urlaubsabgeltung oder eine Abfindung. Ein passender Vergleich ist ein versteckter Stolperstein: Er ist nicht offensichtlich, aber die Folgen können schmerzhaft sein.
Ignorieren Sie die mögliche auflösende Bedingung in Ihrem Arbeitsvertrag nicht. Prüfen Sie umgehend Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag auf entsprechende Klauseln und suchen Sie bei Absehbarkeit einer unbefristeten EM-Rente frühzeitig arbeitsrechtliche Beratung.
Wie sichere ich meine Rentenhöhe beim Wechsel von EM-Rente zur Altersrente ab?
Ihre Rentenhöhe wird beim nahtlosen Übergang von der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) in die Altersrente durch den gesetzlichen Bestandsschutz nach § 88 SGB VI gesichert. Das bedeutet: Ihre Altersrente darf nicht niedriger ausfallen als die zuvor bezogene EM-Rente. Dieser wichtige Schutz gilt, wenn der Wechsel direkt oder innerhalb von 24 Monaten erfolgt, und nimmt vielen Betroffenen die Angst vor finanziellen Einbußen.
Der Grund für diese Regelung: Wer bereits aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine EM-Rente bezieht, soll beim Erreichen des Rentenalters nicht zusätzlich bestraft werden. Das Gesetz verhindert so, dass die oft durch Zurechnungszeiten aufgewertete EM-Rente beim Übergang in die Altersrente plötzlich sinkt. Stellen Sie sich das wie ein Sicherheitsnetz vor: Es fängt Sie auf und garantiert ein Mindestniveau Ihrer Rentenzahlung, auch wenn die reine Altersrentenberechnung ohne diesen Schutz geringer ausfallen würde.
Vorsicht ist jedoch geboten bei einem vorzeitigen Wechsel in eine Altersrente, wie der Altersrente für langjährig Versicherte ohne Schwerbehinderung. Hier können dauerhafte Abschläge von bis zu 14,4 Prozent entstehen, die den Bestandsschutz umgehen können. Ein solcher Schritt sollte gut überlegt sein, da diese Kürzungen lebenslang wirken.
Lassen Sie sich daher unbedingt eine detaillierte Rentenauskunft und eine Prognose für die verschiedenen Altersrenten-Optionen von der Deutschen Rentenversicherung oder einem Fachanwalt erstellen.

