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EuGH-Urteil zur Massenentlassungsanzeige: Wann ist die Kündigung unwirksam?

Das EuGH-Urteil zur Massenentlassungsanzeige bestätigt die strengen formellen Anforderungen an Arbeitgeber bei Personalabbau. Fehler bei der Zählung von Leiharbeitern oder ungenaue Berufsbezeichnungen können zur Unwirksamkeit von Kündigungen führen, führen jedoch nicht automatisch zur Nichtigkeit (§ 134 BGB, also die rechtliche Unwirksamkeit von Anfang an) aller ausgesprochenen Kündigungen.

Übersicht:

Ein konzentrierter Anwalt prüft spät abends eine Personalliste und entdeckt einen Fehler bei der Massenentlassungsanzeige.
Der Teufel steckt im Detail: Ein falscher Zählwert bei Leiharbeitern kann die Kündigungen des gesamten Unternehmens unwirksam machen. Symbolbild: KI

Das Wichtigste zum EuGH-Urteil im Überblick

  • Formfehler in der Massenentlassungsanzeige führen nach dem neuen EuGH-Urteil zur Unwirksamkeit aller ausgesprochenen Kündigungen (keine automatische Nichtigkeit ohne Klage).
  • Sie müssen Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen zwingend bei der Berechnung der Schwellenwerte (Betriebsgröße) mitzählen.
  • Eine behördliche Bestätigung durch die Arbeitsagentur bietet keinen Vertrauensschutz bei objektiven Fehlern im Formular.
  • Eine nachträgliche Heilung der Anzeige ist unmöglich – das Verfahren muss bei Fehlern komplett neu aufgerollt werden.
  • Arbeitgebern droht die Nachzahlung von Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB, also die Vergütung, die der Arbeitgeber zahlen muss, wenn er die Arbeitsleistung trotz ordnungsgemäßen Angebots nicht annimmt) für die gesamte Prozessdauer, im Beispiel über 11,5 Millionen Euro.
  • Die Anzeige muss zwingend ausreichend präzise Berufsgruppen enthalten; pauschale Sammelbezeichnungen wie „gewerbliche Mitarbeiter“ genügen nicht. Die Verwendung der Systematik KldB 2010 (Fassung 2020) ist hierfür ein anerkanntes und von der Bundesagentur für Arbeit empfohlenes Hilfsmittel.

Was besagt das EuGH-Urteil vom 30. Oktober 2025 zur Massenentlassung?

Anwältin weist Mandanten in Beratung auf die dreiwöchige Klagefrist im Kündigungsschutz hin
Die Uhr tickt: Auch bei offensichtlichen Fehlern des Arbeitgebers muss die Klagefrist von drei Wochen gewahrt werden. Symbolbild: KI

Der 30. Oktober 2025 markiert eine bedeutsame Änderung im Arbeitsrecht. Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter, die auf eine Lockerung der strengen Formvorschriften bei Massenentlassungen durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hofften, erhalten nun Klarheit. Mit den Urteilen in den Rechtssachen C-134/24 (Tomann) und C-402/24 (Sewel) beendete der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine jahrelange juristische Kontroverse zulasten der Unternehmen.

Lange Zeit versuchte das Bundesarbeitsgericht (BAG), die Folgen von Formfehlern abzumildern. Ziel war es, dass formale Fehler nicht zwingend zur Unwirksamkeit von Kündigungen führen. Der EuGH folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Das Gericht kehrt zur strengen Linie der sogenannten „Junk“-Rechtsprechung (einem Grundsatzurteil von 2005 – C‑188/03) zurück und verschärft diese. Folglich erfordert das Verfahren eine korrekte Durchführung. Eine ungenaue Zählung der Belegschaft macht die Kündigung unwirksam.

Warum führt ein Formfehler zur Nichtigkeit der Kündigung?

Um die Tragweite der Entscheidung zu begreifen, müssen Sie den juristischen Kernstreit verstehen. Über Jahre argumentierten Arbeitgebervertreter und Teile der Justiz, dass die Massenentlassungsanzeige primär der Agentur für Arbeit diene. Sie sollte der Behörde lediglich ermöglichen, sich auf eine Welle von Arbeitslosmeldungen vorzubereiten (arbeitsmarktpolitischer Zweck). Wäre dies der alleinige Zweck, hätte ein Fehler im Formular keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Chef und Angestelltem haben dürfen.

Der EuGH entschied jedoch anders: Die Anzeigepflicht dient explizit dem Schutz für den einzelnen Arbeitnehmer. Dies begründet das Gericht mit dem unionsrechtlichen Prinzip des effet utile (praktische Wirksamkeit). Die Anzeige und die darauf folgende Sperrfrist sollen den Parteien Zeit verschaffen, um soziale Härten abzufedern, etwa durch Umschulungen oder Transfergesellschaften.

Verletzt der Arbeitgeber die Formvorschriften, ist die Rechtslage nun strenger denn je. Zwar führt nicht jeder minimale Schreibfehler sofort zur Unwirksamkeit, doch bei inhaltlichen Fehlern (etwa falschen Zahlenangaben oder fehlenden Berufsgruppen) ist die Konsequenz eindeutig: Die Kündigung ist unwirksam (formelle Unwirksamkeit).

Welche Fehler bei der Massenentlassungsanzeige machen die Kündigung unwirksam?

Die mathematische und administrative Umsetzung birgt Risiken. Das Verfahren nach dem Paragraphen 17 KSchG ist formal anspruchsvoll, wobei bereits der erste Schritt entscheidend ist: die Berechnung der Schwellenwerte.

Vor der detaillierten Betrachtung dieser komplexen Berechnung ist ein verfahrensrechtlicher Hinweis für Betroffene wesentlich.

Muss ich trotz Formfehler Klage einreichen?

„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung […] rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht […] erheben“ […] (§ 4 Satz 1 KSchG)

Vorsicht: Auch wenn der EuGH von „Nichtigkeit“ spricht, dürfen Sie nicht einfach abwarten. Im deutschen Arbeitsrecht gilt: Sie müssen gegen jede Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Klage einreichen (§ 4 KSchG). Verpassen Sie diese Frist, wird die Kündigung automatisch wirksam – egal wie falsch die Massenentlassungsanzeige war. Der Fehler des Arbeitgebers hilft Ihnen nur, wenn Sie rechtzeitig vor dem Arbeitsgericht klagen.

Ist die Klagefrist gewahrt, stellt sich im nächsten Schritt die materielle Frage: Wann greifen die strengen Regeln der Massenentlassung eigentlich?

Wann liegt eine meldepflichtige Massenentlassung vor?

Nicht jede Entlassungswelle muss gemeldet werden. Die strengen gesetzlichen Regeln greifen erst, wenn innerhalb von 30 Tagen bestimmte Grenzen überschritten werden:

Übersicht: Ab wie vielen Entlassungen besteht Meldepflicht?


Betriebsgröße (regelmäßig Beschäftigte)Auslösende Anzahl an Entlassungen (binnen 30 Tagen)
21 bis 59 ArbeitnehmerMehr als 5 Entlassungen (ab 6 Entlassungen)
60 bis 499 Arbeitnehmer10 % der Beschäftigten oder mehr als 25 Entlassungen
Ab 500 ArbeitnehmerMindestens 30 Entlassungen

Zählen auch Aufhebungsverträge als Entlassung?

Ein häufiger Irrtum beim Zählen der Entlassungen: Viele glauben, dass nur einseitige Kündigungen zählen. Das ist falsch. Nach dem Gesetz zählen auch Aufhebungsverträge und Eigenkündigungen, die der Arbeitgeber veranlasst hat (sogenannte Gleichstellungstatbestände, also Beendigungen, die einer Entlassung rechtlich gleichgestellt sind). Wenn Sie versuchen, durch einvernehmliche Trennungen unter der kritischen Zahl zu bleiben, rutschen Sie oft unbemerkt in die Meldepflicht. Fehlen diese Verträge in der Anzeige, ist das gesamte Verfahren fehlerhaft.

Achtung Falle: Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, verzichten Sie in der Regel durch eine sogenannte „Ausgleichsklausel“ auf weitere Rechtsmittel. Damit verlieren Sie meist die Möglichkeit, sich später auf Formfehler in der Massenentlassungsanzeige zu berufen und eine hohe Abfindung zu erstreiten – selbst wenn die Anzeige objektiv falsch war.

Prüfung von Personallisten auf Fehler bei der Zählung von Leiharbeitern
Versteckte Falle: Werden Leiharbeiter auf Dauerarbeitsplätzen nicht mitgezählt, ist die gesamte Massenentlassungsanzeige fehlerhaft. qq

Müssen Leiharbeiter bei der Betriebsgröße mitgezählt werden?

Hier machen viele Unternehmen den größten Fehler. Oft zählen Personalabteilungen nur die feste Stammbelegschaft. Das ist falsch. Sie müssen auch Leiharbeitnehmer bei der Berechnung mitzählen, wenn diese dauerhaft auf normalen Arbeitsplätzen eingesetzt sind.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht das Risiko: Ein Unternehmen gibt in der Anzeige an, es beschäftige „in der Regel“ 80 Mitarbeiter. Tatsächlich sind aber dauerhaft 20 Leiharbeitnehmer im Einsatz, die mitzählen müssten. Die korrekte Zahl wäre 100. Durch diese falsche Angabe ist die gesamte Anzeige inhaltlich unrichtig. Nach der neuen EuGH-Rechtsprechung führt dieser objektive Fehler zur Unwirksamkeit aller ausgesprochenen Kündigungen – selbst wenn die eigentliche Entlassungszahl korrekt war.

Tipp zur Prozess-Taktik: Als Arbeitnehmer haben Sie keinen Einblick in die internen Personallisten und wissen oft nicht, wie viele Leiharbeiter tatsächlich beschäftigt waren. Vor Gericht genügt es daher erfahrungsgemäß oft, die Richtigkeit der angegebenen Zahlen zunächst pauschal zu bestreiten. Dies zwingt den Arbeitgeber prozessual dazu, die komplette Berechnung detailliert offenzulegen und zu beweisen.

Welche Angaben im Formular sind zwingend erforderlich?

Zusätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen zwingenden „Muss-Angaben“ und optionalen „Soll-Angaben“. Zu den Muss-Angaben gehören zwingend die genauen Berufsgruppen (idealerweise nach KldB 2010); fehlen diese oder sind sie zu pauschal (z. B. nur „gewerbliche Mitarbeiter“), ist die Kündigung automatisch nichtig. Bei den Soll-Angaben (z. B. Geschlecht oder Nationalität) führt ein Fehlen hingegen meist nicht zur Unwirksamkeit – dennoch sollten Arbeitgeber auch diese Daten liefern, um Verzögerungen zu vermeiden.


KategorieKonkrete Angaben (Beispiele)Rechtsfolge bei Fehler/Fehlen
Muss-Angaben (§ 17 Abs. 3 S. 4 KSchG)Zahl und Berufsgruppen der zu Entlassenden (möglichst nach KldB 2010 codiert); Zahl und Berufsgruppen der regelmäßig Beschäftigten; Zeitraum der Entlassungen; Kriterien der SozialauswahlKündigung unwirksam (Nichtigkeit der Entlassung)
Soll-Angaben (§ 17 Abs. 3 S. 5 KSchG)Alter; Geschlecht; Staatsangehörigkeit; Konkreter BerufMeist unschädlich, aber Risiko für Verfahrensverzögerung durch die Agentur

Wichtigste Fehlerquellen und Fristen auf einen Blick:

  • Klagefrist beachten: Formfehler machen die Kündigung nur unwirksam, wenn Sie innerhalb von 3 Wochen Klage erheben (§ 4 KSchG).
  • Versteckte Schwellenwerte: Auch Aufhebungsverträge zählen als Entlassung; Leiharbeiter erhöhen die Betriebsgröße.
  • Muss-Angaben sind kritisch: Fehler bei den Berufsgruppen (KldB 2010) führen zur Unwirksamkeit, während fehlende Soll-Angaben oft unschädlich sind.

Kann eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nachträglich geheilt werden?

Mit dem Urteil in der Sache C-134/24 (Tomann) zerstört der EuGH eine weit verbreitete Rettungsstrategie: die nachträgliche Reparatur. Bislang versuchten Arbeitgeber oft, eine fehlerhafte Anzeige zu korrigieren und argumentierten, die Kündigung werde erst später wirksam.

Warum ist eine nachträgliche Korrektur der Anzeige ausgeschlossen?

Der Gerichtshof stellt klar: Sie können eine fehlerhafte Anzeige nicht nachträglich „reparieren“ (Heilung gemäß § 184 BGB, also das nachträgliche Wirksamwerden eines eigentlich unwirksamen Rechtsgeschäfts). Der Grund: Für die Richter zählt als Entlassung schon der Moment, in dem Sie den Kündigungsbrief erhalten – nicht erst der letzte Arbeitstag. Da die Anzeige zwingend vorher korrekt sein muss, ist eine spätere Korrektur ausgeschlossen.

Der Arbeitgeber muss das gesamte Verfahren neu aufrollen: Neue Konsultation des Betriebsrats, neue (korrekte) Anzeige, Abwarten der Sperrfrist und Ausspruch einer komplett neuen Kündigung. Die alten Kündigungen sind tot.

Schützt die Bestätigung der Agentur für Arbeit vor Unwirksamkeit?

Noch beunruhigender für die Praxis ist der Fall Sewel (C-402/24). Viele Arbeitgeber wiegen sich in Sicherheit, wenn die Agentur für Arbeit die Anzeige entgegennimmt, prüft und bestätigt. „Die Behörde hat es doch genehmigt“, ist ein häufiges Argument vor Gericht.

Das Urteil ist hier streng: Auch wenn die Arbeitsagentur ihr „Okay“ gegeben hat, kann die Kündigung unwirksam sein. Der Grund: Die Behörde prüft meist nur grob auf Vollständigkeit, nicht ob Ihre Zahlen wirklich stimmen. Der Behörden-Stempel ist also kein Freifahrtschein. Ist die Anzeige inhaltlich falsch, bleibt die Kündigung unwirksam.

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
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Welche Kosten drohen durch Annahmeverzugslohn bei unwirksamer Kündigung?

Warum wiegt ein Formfehler so schwer? Die wahre Bedrohung ist nicht das Bußgeld, sondern das Zivilrecht. Die Folge einer unwirksamen Kündigung ist der sogenannte Annahmeverzugslohn gemäß § 615 BGB.

„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein“ (§ 615 Satz 1 BGB)

Da das Recht die Kündigung so behandelt, als hätte es sie nie gegeben, läuft das Arbeitsverhältnis weiter. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss den Lohn für die gesamte Zeit nachzahlen, auch wenn der Mitarbeiter nicht gearbeitet hat. Da solche Prozesse oft Jahre dauern, können sich diese Kosten zu enormen Summen auftürmen.

Wie hoch kann der Annahmeverzugslohn ausfallen?

Betrachten wir ein Szenario aus den zugrunde liegenden Daten: Ein Unternehmen entlässt 100 Mitarbeiter. Ein Fehler in der Anzeige macht die Kündigungen unwirksam. Der Prozess dauert 24 Monate.

Beispielrechnung: Das Millionen-Risiko


PositionWert
Anzahl betroffener Mitarbeiter100
Ø Bruttogehalt pro Monat4.000 €
Dauer Kündigungsschutzprozess24 Monate
Lohnsumme (Netto-Risiko)9.600.000 €
+ Sozialversicherungsbeiträge (ca. 21,5 %)2.064.000 €
GESAMTRISIKO (Annahmeverzugslohn)11.664.000 €

Welche Folgen hat das Urteil für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Die Entscheidungen Tomann und Sewel verändern die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Restrukturierungen grundlegend. Die Anforderungen an die formelle Compliance sind damit gestiegen.

Was müssen Arbeitgeber bei der Anzeige jetzt beachten?

Arbeitgeber müssen ihre Prozesse radikal umstellen. Es gilt das Prinzip der „Null-Fehler-Toleranz“.

  • Vier-Augen-Prinzip: Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihre Anzeige vor dem Versand, um formelle Risiken und teure Folgekosten zu vermeiden.
  • Zeitdruck eliminieren: Kündigen Sie niemals hastig zum Monatsende, wenn die Anzeige nicht zu 100% steht. Ein Monat mehr Gehalt ist billiger als zwei Jahre Annahmeverzugslohn.
  • Maximal-Transparenz: Geben Sie im Zweifel mehr Informationen an als nötig. Füllen Sie auch die „Soll-Angaben“ aus, um Angriffsflächen zu minimieren.
  • Risiken bei einer Massenentlassung vermeiden: Prüfen Sie die Zahlen der Leiharbeiter akribisch.

Checkliste: Der „Final Check“ vor Versand der Anzeige

Da Fehler nicht mehr heilbar sind, prüfen Sie vor dem Absenden diese 5 Punkte:

  • Leiharbeiter addiert? Haben Sie Leihkräfte auf Stammarbeitsplätzen bei der „Zahl der in der Regel Beschäftigten“ berücksichtigt?
  • Berufsgruppen codiert? Verwenden Sie die offiziellen Bezeichnungen der KldB 2010 (keine pauschalen Begriffe wie „Gewerbliche“)?
  • Konsultation beendet? Ist das Verfahren mit dem Betriebsrat vollständig abgeschlossen (schriftlich dokumentiert), bevor die Anzeige rausgeht?
  • Abschrift beigefügt? Haben Sie der Agentur für Arbeit die Kopie der Betriebsrats-Unterrichtung (§ 17 Abs. 3 S. 1 KSchG) beigelegt?
  • Reihenfolge geplant? Stellen Sie sicher, dass die Kündigungsschreiben erst nach erfolgter Anzeige und Erhalt der Eingangsbestätigung (unter Beachtung der Sperrfrist) versendet werden.

Welche Vorteile haben Arbeitnehmer durch das Urteil?

Für Sie als Arbeitnehmer ist das Urteil ein großer Vorteil. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Akte der Agentur für Arbeit gezielt auf Fehler, um die Unwirksamkeit Ihrer Kündigung fundiert zu begründen.

Dies verbessert die Verhandlungsposition für eine höhere Abfindung. Arbeitgeber sind oft bereit, mehr als die übliche Regelabfindung (oft ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) zu zahlen, um das Risiko der vollen Lohnnachzahlung zu vermeiden. Abfindungen in Höhe von 1,0 bis 1,5 Gehältern pro Jahr im Rahmen eines Beendigungsvergleichs werden dadurch realistischer.


Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten Kommenar

Was auf den ersten Blick wie bürokratische Erbsenzählerei wirkt, ist in Verhandlungen mittlerweile ein entscheidender Faktor. Finde ich in der Akte einen Zählfehler bei den Leiharbeitern, erhöht sich oft umgehend die Abfindungserwartung. Die Arbeitgeberseite weiß, dass sie den Fehler nicht korrigieren kann, sondern das gesamte Verfahren neu aufrollen muss – inklusive monatelanger Lohnfortzahlung. Das führt dazu, dass der eigentliche Kündigungsgrund an Bedeutung verliert. Die rechtliche Klärung entscheidet sich heute oft allein an der formellen Korrektheit des Formulars der Arbeitsagentur. Ich rate Mandanten auf Unternehmensseite dringend, sich nicht blind auf HR-Software zu verlassen; die meisten Systeme bilden den komplexen Status „in der Regel beschäftigt“ bei Leihkräften immer noch nicht rechtssicher ab.

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Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Müssen Leiharbeiter bei der Berechnung der Betriebsgröße für Massenentlassungen mitgezählt werden?

Ob Leiharbeitnehmer bei der Schwellenwertberechnung (nach § 17 KSchG) für Massenentlassungen mitzuzählen sind, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt und keinesfalls zwingend. Wenn Sie diese nicht berücksichtigen, ist die Anzeige nicht automatisch fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung wird diese Frage derzeit unterschiedlich beurteilt; unter anderem ist sie dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden. Lassen Sie daher im Zweifel unbedingt prüfen, ob und wie Leiharbeitnehmer in Ihrem konkreten Fall einzubeziehen sind.

Viele Arbeitgeber prüfen fälschlicherweise nur ihre eigene Payroll-Liste. Ob Leiharbeiter bei der Berechnung mitzuzählen sind, ist rechtlich umstritten und derzeit Gegenstand höchstrichterlicher Klärung. Ein konkretes Beispiel zeigt das Risiko: Wer 80 eigene Mitarbeiter und 20 dauerhaft eingesetzte Leihkräfte hat, könnte rechtlich als Betrieb mit 100 Beschäftigten gelten. Werden im Formular dennoch nur 80 angegeben, kann die Anzeige fehlerhaft sein und zur Unwirksamkeit von Kündigungen führen – ist aber nicht in jedem Fall automatisch unwirksam. Da die Rechtslage im Fluss ist, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zweifel rechtlichen Rat zu den konkreten Folgen einer fehlerhaften Anzeige einholen.

Unser Tipp: Prüfen Sie genau, ob Leihkräfte längerfristig reguläre Stellen besetzen. Addieren Sie diese zur Stammbelegschaft, um rechtssichere Schwellenwerte für die Meldung zu ermitteln.


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Erhöht eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige meine Chancen auf eine höhere Abfindung?

Ja, deutlich. Ein Formfehler in der Anzeige ist oft ein wesentliches Argument für eine Abfindung über der Regelhöhe. Da solche Fehler die Kündigung unwirksam machen (Rechtsunwirksamkeit gemäß § 134 BGB, also die Nichtigkeit der Kündigung kraft Gesetzes wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot), drohen dem Arbeitgeber erhebliche Kosten. Um dieses finanzielle Risiko abzuwenden, leisten Unternehmen häufig hohe Zahlungen für eine einvernehmliche Einigung.

Der juristische Grund ist der sogenannte Annahmeverzugslohn (Ihr Gehaltsanspruch, obwohl Sie nicht arbeiten). Ist die Anzeige fehlerhaft, muss der Arbeitgeber Sie für die gesamte Dauer des Prozesses bezahlen. Bei 100 Mitarbeitern kann sich dieses Risiko auf über 11 Millionen Euro summieren. Um diese Situation zu vermeiden, zahlen Arbeitgeber oft hohe Abfindungen: Statt der üblichen 0,5 Monatsgehälter sind Faktoren von 1,0 bis 1,5 realistisch. Wichtig: Ohne rechtzeitige Klage (Kündigungsschutzklage) verfällt diese Verhandlungsposition sofort aufgrund der materiellen Präklusionswirkung (der rechtliche Ausschluss von Einwendungen nach Ablauf der Klagefrist).

Unser Tipp: Nutzen Sie objektive Zählfehler in der Anzeige gezielt in Verhandlungen. Klagen Sie unbedingt innerhalb der Drei-Wochen-Frist gegen die Kündigung, damit Sie sich später noch auf solche Fehler berufen können; ohne Klage gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, obwohl formelle Fehler der Anzeige selbst nicht einfach „geheilt“ werden.


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Zählen auch einvernehmliche Aufhebungsverträge als Entlassungen bei der Schwellenwert-Berechnung?

Ja. Auch einvernehmliche Aufhebungsverträge zählen voll, wenn der Arbeitgeber sie veranlasst hat. Das Gesetz behandelt diese Verträge wie klassische Kündigungen (sogenannte Gleichstellungstatbestände nach § 17 Abs. 1 S. 2 KSchG). Viele Unternehmen machen hier Fehler und berücksichtigen diese Zahlen nicht, was die gesamte Massenentlassungsanzeige unwirksam macht.

Die Meldepflicht greift, sobald die Summe aus Kündigungen und arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungsverträgen die gesetzlichen Schwellenwerte des § 17 KSchG überschreitet. In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern reichen bereits mehr als fünf solcher Beendigungen binnen 30 Tagen aus. Arbeitgeber versuchen oft, durch „freiwillige“ Abgänge unter dieser kritischen Zahl zu bleiben. Doch rechtlich ist entscheidend, wer den Anstoß zur Trennung gab. Werden diese Verträge in der Anzeige nicht aufgeführt, ist die Berechnung objektiv falsch und kann zur Unwirksamkeit der darauf beruhenden Kündigungen führen. Ob tatsächlich alle betroffenen Entlassungen unwirksam sind, hängt jedoch von der jeweils aktuellen Rechtsprechung und der gerichtlichen Bewertung im Einzelfall ab.

Unser Tipp: Addieren Sie jeden geplanten Aufhebungsvertrag zu den Kündigungen, um die Meldepflicht korrekt zu prüfen. Vermeiden Sie Fehler bei der Schwellenwertberechnung.


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Kann der Arbeitgeber eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nach Ausspruch der Kündigung korrigieren?

Nein, eine nachträgliche Korrektur (juristisch häufig als ‚Heilung‘ bezeichnet) ist bei der Massenentlassungsanzeige grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Anzeige ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung (eine notwendige Bedingung für die Rechtskraft der Kündigung) für die späteren Kündigungen; ein bloßes Nachbessern im laufenden Verfahren ist rechtlich problematisch. Fehler können dazu führen, dass Kündigungen unwirksam sind, die genaue Rechtsfolge wird jedoch derzeit intensiv diskutiert und hängt von der jeweils aktuellen Rechtsprechung und der Bewertung des Einzelfalls ab.

Der Europäische Gerichtshof (C-134/24) untersagt jede rückwirkende Korrektur. Ist die Kündigung bereits zugegangen, lässt sich der formelle Fehler nicht mehr beheben; das Verfahren ist gescheitert. Der Arbeitgeber muss den Prozess komplett neu starten – inklusive neuer Anzeige und der gesetzlichen Wartezeit (Sperrfrist bzw. Entlassungssperre gemäß § 18 KSchG, die den Kündigungstermin hinausschiebt). Erst danach darf er erneut kündigen. Während dieser Zeit läuft das Kostenrisiko für die Lohnfortzahlung weiter.

Unser Tipp: Stoppen Sie sofort den Versand weiterer Kündigungen, sobald Sie einen Fehler bemerken. Starten Sie das Anzeigeverfahren komplett neu.


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Schützt die Bestätigung der Arbeitsagentur vor Unwirksamkeit wegen Fehlern in der Anzeige?

Nein. Die Eingangsbestätigung der Agentur für Arbeit bietet keine rechtliche Sicherheit (keinen sogenannten ‚Vertrauensschutz‘), wenn die Anzeige inhaltliche Fehler enthält. Ist die Anzeige objektiv falsch – etwa durch falsche Mitarbeiterzahlen – bleibt die Kündigung unwirksam. Die behördliche Bestätigung kann diesen Fehler nicht korrigieren, selbst wenn die Agentur dem Verfahren zugestimmt hat.

Die Agentur prüft Anträge lediglich formal auf Vollständigkeit, nicht ob sie inhaltlich stimmen. Sie kontrolliert nicht, ob Ihre Angabe zur Belegschaftsstärke korrekt ist. Im Fall Sewel (C-402/24) bestätigte der EuGH, dass das Risiko für korrekte Angaben allein beim Arbeitgeber liegt. Eine auf falschen Daten basierende Behördenentscheidung ist wertlos. Das Arbeitsgericht prüft später die objektive Sachlage. Stellt das Gericht Abweichungen fest, ist die Kündigung trotz Agentur-Bescheid unwirksam.

Unser Tipp: Verlassen Sie sich niemals blind auf die Eingangsbestätigung der Agentur. Prüfen Sie Ihre Zahlen intern doppelt, bevor Sie Kündigungen versenden.


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