Skip to content

Europäischer Vollstreckungstitel für Kosten trotz Wohnsitz in den Niederlanden

Gewonnene Lohnklage, Anwaltskosten tituliert – der ehemalige Mandant wohnt in den Niederlanden und weigert sich zu zahlen. Er beruft sich auf Verbraucherrechte, um den Europäischen Vollstreckungstitel abzuwehren. Ist ein Arbeitnehmer im Lohnprozess überhaupt Verbraucher? Über diese Frage musste das Hessische Landesarbeitsgericht entscheiden.
Deutscher Kostenfestsetzungsbeschluss auf Umzugskartons vor einem Fenster mit Blick auf eine niederländische Gracht.
Ein Europäischer Vollstreckungstitel ermöglicht die grenzüberschreitende Durchsetzung von Prozesskosten, selbst wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 Ta 136/26

Das Wichtigste im Überblick

Arbeitsgericht muss Kostenfestsetzungsbeschluss als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen.
  • Das Beschwerdegericht hob die Ablehnung des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. auf.
  • Es sah keinen Verbraucherfall, weil der Vertrag Arbeitsansprüche durchsetzen sollte.
  • Der Kostenfestsetzungsbeschluss bleibt damit vollstreckbar und bekommt EU-weit Wirkung.
  • Der nationale Verbraucherbegriff zählt nicht; entscheidend ist der konkrete Vertragszweck.
  • Das Arbeitsgericht muss die Bestätigung nun auf dem EU-Formblatt erteilen.

  • Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 27.05.2026
  • Aktenzeichen: 10 Ta 136/26
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Europäisches Vollstreckungsrecht, Kostenrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Anwälte, Gerichte

Was ist ein Europäischer Vollstreckungstitel für Kosten?

Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO gilt die Verordnung in Zivil- und Handelssachen, was ausdrücklich arbeitsrechtliche Verfahren einschließt. Nach Art. 4 EuVTVO wird faktisch jede gerichtliche Entscheidung erfasst, wozu explizit auch ein erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss zählt. Ein solcher Beschluss ist kein Urteil in der Hauptsache, sondern beziffert nach einem gewonnenen Prozess die exakte Höhe der zu erstattenden Anwalts- und Gerichtskosten und macht diese vollstreckbar. Die formelle Bestätigung eines solchen Titels setzt nach Art. 6 Abs. 1 lit. a bis c EuVTVO voraus, dass die richterliche Entscheidung vollstreckbar ist, sich keine Zuständigkeitskollisionen ergeben und es sich zudem um eine unbestrittene Forderung handelt.

Ein Fall aus dem Jahr 2026 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht veranschaulicht die praktische Umsetzung dieser Vorgaben (Aktenzeichen 10 Ta 136/26). Ein Rechtsanwalt begehrte die Bestätigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26. Februar 2025 gegen seinen ehemaligen Mandanten als Europäischen Vollstreckungstitel. Das Beschwerdegericht entschied zugunsten des Juristen und ordnete an, dass das untergeordnete Gericht den Titel ausstellen muss. Das Gericht stellte fest, dass die Forderung rechtlich als unbestritten galt, da der betroffene Schuldner der vorausgegangenen Festsetzung der Prozesskosten zu keinem Zeitpunkt widersprochen hatte.

Wer als Schuldner einen Kostenfestsetzungsbeschluss erhält und diesem nicht widerspricht, macht die Forderung automatisch zur unbestrittenen Forderung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EuVTVO. Der Gläubiger kann den Titel dann als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen lassen und in der gesamten EU vollstrecken – ohne weitere inhaltliche Prüfung. Wer die Höhe der festgesetzten Kosten bestreiten will, muss daher umgehend Widerspruch einlegen, bevor die Bestätigung beantragt wird.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine abhängige Beschäftigung ist nach unionsrechtlichen Maßstäben einer beruflichen Tätigkeit gleichzusetzen. Ein Mandatsvertrag mit einem Rechtsanwalt, der zur gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis geschlossen wird, stellt demnach kein Verbrauchergeschäft dar.
  2. Fehlt die rechtliche Einstufung als Verbrauchergeschäft, entfällt der besondere Wohnsitzschutz der Europäischen Vollstreckungstitel-Verordnung. Ein gerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschluss kann in einem solchen Fall auch dann formell als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz im Mitgliedstaat des erlassenden Gerichts hat.
Infografik (Gegenüberstellung): Zeigt den Wegfall des EU-Wohnsitzschutzes bei arbeitsrechtlichen Mandaten.
Cross-Border-Vollstreckung: So entfällt der EU-Wohnsitzschutz

Wann gilt ein Anwaltsvertrag als beruflich?

Die Verbrauchereigenschaft einer Person wird im europäischen Recht autonom ausgelegt und darf nicht mit der nationalen Definition aus § 13 BGB gleichgesetzt werden. Das bedeutet konkret: Der Europäische Gerichtshof definiert den Verbraucherbegriff für die gesamte EU einheitlich, unabhängig davon, wie das deutsche Recht ihn fasst. Maßgeblich für die Beurteilung sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in erster Linie die konkrete Natur und die Zielsetzung des jeweiligen Vertrags, nicht die subjektive Stellung der handelnden Person. Außerdem ist eine abhängige Beschäftigung auf unionsrechtlicher Ebene einer beruflichen Tätigkeit gleichzustellen, sofern der geschlossene Vertrag einen inhaltlichen Bezug zu diesem Arbeitsverhältnis aufweist.

Die Einordnung des Mandatsvertrags stand im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung am Landesarbeitsgericht. Der ehemalige Mandant hatte den Anwalt ursprünglich beauftragt, um ausstehende Entgeltansprüche wegen Annahmeverzugs aus seinem Arbeitsverhältnis gerichtlich durchzusetzen. Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt – etwa durch eine unrechtmäßige Freistellung – und den Lohn dennoch weiterzahlen muss. In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den Mann in seinem ablehnenden Beschluss (Aktenzeichen 14 Ca 8026/23) noch als Verbraucher definiert. Das Landesarbeitsgericht korrigierte diese Sichtweise im Beschwerdeverfahren und urteilte, dass durch den Zweck der vertraglichen Bindung – die Einforderung von Arbeitslohn – ein direkter Bezug zur Erwerbstätigkeit vorlag. Somit handelte es sich bei der Beauftragung des Anwalts um kein Verbrauchergeschäft, wodurch die besonderen Schutzregelungen der europäischen Verordnung entfielen.

Nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, fallen unter die Sonderregelung, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers vorsieht. – so das Hessische Landesarbeitsgericht

Wann greift die Verbrauchereigenschaft nach der EuVTVO?

Art. 6 Abs. 1 lit. d EuVTVO etabliert eine zusätzliche rechtliche Einschränkung für Verträge, die zu einem Zweck geschlossen wurden, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit einer Person zugerechnet werden kann. Dieser europäische Verbraucherbegriff wird von den Gerichten eng ausgelegt und greift ausschließlich bei Rechtsgeschäften für den privaten Eigenbedarf ohne jeglichen Bezug zu einer Berufstätigkeit. Liegt ein solcher Verbrauchervertrag vor, muss der Schuldner seinen Wohnsitz zwingend in dem Staat haben, in dem das Gericht die Entscheidung getroffen hat, um überhaupt eine Bestätigung als europäischen Titel zu ermöglichen. Der Sinn dieser Regelung ist der Schutz: Verbraucher sollen nicht mit Vollstreckungsmaßnahmen in einem fremden Land überrascht werden, dessen Sprache und Rechtssystem sie nicht kennen.

Die praktische Tragweite dieser Vorschrift zum Wohnsitz zeigte sich in den biografischen Umständen des betroffenen Arbeitnehmers. Er lebte zu den maßgeblichen Zeitpunkten des Rechtsstreits in den Niederlanden, während der vollstreckbare Titel gegen ihn an einem Gericht in Deutschland erwirkt worden war.

Auswirkungen des ausländischen Wohnsitzes

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hatte die Bestätigung des Titels blockiert, weil es den Schuldner aufgrund seiner Rolle im Anwaltsvertrag als schutzbedürftigen Verbraucher mit Wohnsitz im europäischen Ausland einstufte. Das Hessische Landesarbeitsgericht hob diese rechtliche Hürde jedoch auf. Die Richter begründeten ausführlich, dass der eigentliche Zweck der Klage die Erlangung von Arbeitsvergütung war, was den notwendigen privaten Bezug ausschloss. Die ältere Rechtsansicht, der das Amtsgericht gefolgt war, verwarfen die Richter unter Verweis auf gegensätzliche Entscheidungen unter anderem des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg als veraltet. Folglich stand der Wohnort im benachbarten Ausland nicht im Wege, um den Titel grenzüberschreitend nutzen zu können.

Unionsrechtlich ist eine „abhängige Beschäftigung“ mit der „beruflichen Tätigkeit“ gleichzusetzen, was zu dem Ausschluss der Verbrauchereigenschaft führt. – so das Hessische Landesarbeitsgericht

Praxis-Hinweis: Maßgeblicher Vertragszweck

Ob die strengen europäischen Verbraucherschutzregeln (und damit das Wohnsitzerfordernis) greifen, hängt nicht von der allgemeinen Rolle als Arbeitnehmer ab, sondern vom konkreten Zweck des Anwaltsmandats. Ging es um die Durchsetzung von Lohnforderungen, stuft die Rechtsprechung dies als berufliche Tätigkeit ein. Wenn Sie einen Kostentitel aus einem Verfahren vollstrecken wollen, das berufliche Ansprüche des Gegners betraf, liegen Sie ähnlich: Ein ausländischer Wohnsitz des Schuldners blockiert den Europäischen Vollstreckungstitel in diesen Fällen regelmäßig nicht.

Wer ist für die Bestätigung als Vollstreckungstitel zuständig?

Die gesetzliche Zuständigkeit für die Ausstellung der Bestätigung liegt innerhalb des Gerichtsapparats gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 RPflG beim Rechtspfleger. Das ist ein spezialisierter Justizbeamter, der für bestimmte formelle Gerichtsentscheidungen eigenverantwortlich zuständig ist, ohne Richter zu sein. Die formelle Bestätigung muss zwingend unter Verwendung des standardisierten Formblatts nach Art. 9 EuVTVO entsprechend den Vorgaben aus Anhang I der Verordnung erteilt werden. Eine vorherige Anhörung des betroffenen Schuldners ist in diesem rein formellen Prüfstadium nach § 1080 Abs. 1 ZPO ausdrücklich nicht mehr vorgesehen.

Schuldner, die erst nach der Bestätigung vom Europäischen Vollstreckungstitel erfahren, sind nicht schutzlos: Gegen den Bestätigungsbeschluss steht ihnen die sofortige Beschwerde nach § 1080 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 ZPO offen. Die sofortige Beschwerde ist ein spezielles Rechtsmittel gegen gerichtliche Beschlüsse, das direkt die nächsthöhere Instanz anruft. Hierfür gelten die kurzen Beschwerdefristen der ZPO – in der Regel zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses.

Für Gläubiger bedeutet das: Stellen Sie den Bestätigungsantrag direkt beim zuständigen Rechtspfleger mit dem vollständigen Formblatt nach Anhang I der EuVTVO. Da der Schuldner in diesem Stadium nicht angehört wird, können Sie den Titel zügig erhalten – stellen Sie aber sicher, dass alle drei Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a bis c (Vollstreckbarkeit, keine Zuständigkeitskollision, unbestrittene Forderung) zweifelsfrei vorliegen.

In der Konsequenz der rechtlichen Würdigung gab das Beschwerdegericht der sofortigen Beschwerde des Rechtsanwalts abschließend statt und hob den ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 3. Dezember 2025 vollumfänglich auf. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhielt die prozessuale Anweisung, den Kostenfestsetzungsbeschluss nunmehr rechtskräftig zu bestätigen. Die Statthaftigkeit dieses Beschwerdeverfahrens – also die Frage, ob dieses spezifische Rechtsmittel hier überhaupt rechtlich zulässig war – leiteten die Richter am Landesarbeitsgericht aus den §§ 1080 Abs. 2 und 567 ff. der Zivilprozessordnung in direkter rechtlicher Verbindung mit § 78 des Arbeitsgerichtsgesetzes ab.

Was bedeutet das für Anwaltskosten?

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat als zweite Instanz entschieden und bestätigt damit einen wachsenden Trend in der Rechtsprechung: Anwaltsmandate zur Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche gelten unionsrechtlich als berufliche Tätigkeit. Die europäischen Verbraucherschutzregeln greifen in diesen Fällen nicht – der ausländische Wohnsitz des Schuldners blockiert den Europäischen Vollstreckungstitel nicht. Das Urteil ist über Hessen hinaus übertragbar, da sich das Gericht ausdrücklich auf die EuGH-Rechtsprechung zum autonomen Verbraucherbegriff stützt.

Gläubiger, die Anwaltskosten aus arbeitsrechtlichen Verfahren gegen Schuldner im EU-Ausland vollstrecken wollen, können die Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel beim Rechtspfleger beantragen und müssen kein Wohnsitzerfordernis fürchten. Schuldner, die einen Anwalt für Lohnforderungen beauftragt haben, müssen wissen: Sie gelten in diesem Vertrag nicht als Verbraucher und können sich nicht auf die Schutzvorschriften der EuVTVO berufen. Erhalten Sie einen Kostenfestsetzungsbeschluss, handeln Sie sofort – wer nicht widerspricht, verliert die Möglichkeit, die Forderungshöhe später noch zu bestreiten.


Kostenfestsetzungsbeschluss aus Arbeitsrechtsstreit erhalten?

Die aktuelle Rechtsprechung stuft Ihr Mandat zur Lohndurchsetzung nicht als Verbrauchergeschäft ein. Das blockiert den europäischen Vollstreckungstitel nicht – auch wenn Sie im EU-Ausland wohnen. Widersprechen Sie der Forderung umgehend, denn nach Bestätigung als EuVT ist die Höhe nicht mehr angreifbar. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs und wahrt die kurzen Fristen.

Jetzt Widerspruchsmöglichkeiten prüfen lassen

Unser Experte: Hans Jürgen Kotz (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Experten-Kommentar

Viele Kanzleien schreiben unbezahlte Honorare im EU-Ausland vorschnell ab, weil sie den bürokratischen Aufwand fürchten. Dabei ist der Europäische Vollstreckungstitel ein extrem effizientes Werkzeug, bei dem der Schuldner im ersten Schritt nicht einmal angehört wird. Da arbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht unter den Verbraucherschutz fallen, greift der vermeintliche Schutzwall des Auslandswohnsitzes schlicht nicht.

Ich rate dazu, den Kostenfestsetzungsbeschluss ohne Zögern direkt über den zuständigen Rechtspfleger grenzüberschreitend zu titulieren. Schnelligkeit ist hier Trumpf, um dem Schuldner jede Chance zur Vermögensverschiebung zu nehmen. Wer als Betroffener solche Post ignoriert, wacht meist erst auf, wenn das eigene Bankkonto im Ausland bereits gepfändet ist.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Arbeitsverhältnis als berufliche Tätigkeit, wenn ich den Anwalt privat beauftragt habe?

Ja, wenn der Anwalt Lohnforderungen aus Ihrem Arbeitsverhältnis durchsetzt, gilt das Mandat unionsrechtlich als beruflich und nicht als Verbrauchergeschäft. Die private Beauftragung ändert daran nichts, weil für das EU-Recht der Zweck des Vertrags maßgeblich ist.

Der europäische Verbraucherbegriff wird autonom ausgelegt und ist enger als § 13 BGB. Entscheidend ist deshalb nicht, dass Sie den Anwalt als Privatperson beauftragt haben, sondern dass der Vertrag der Durchsetzung von Ansprüchen aus einer abhängigen Beschäftigung dient. Nach der Rechtsprechung ist eine abhängige Beschäftigung der beruflichen Tätigkeit gleichzustellen, sodass bei einer Lohnklage die Verbraucherschutzregeln der EuVTVO grundsätzlich nicht greifen.

Anders kann es nur sein, wenn das Mandat keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat, etwa bei rein privaten Streitigkeiten oder sonstigen persönlichen Angelegenheiten. Maßgeblich ist also der konkrete Gegenstand der Anwaltsrechnung oder des Mandatsvertrags.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich die Vollstreckung im Ausland verhindern, wenn ich der Kostenrechnung nie widersprochen habe?

Nein, ohne Widerspruch wird die Forderung als unbestritten behandelt, und die Vollstreckung im Ausland kann dann grundsätzlich nicht mehr mit Einwendungen gegen die Kostenhöhe gestoppt werden. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss wird durch Ihr Schweigen nicht harmlos, sondern prozessual wirksam und später als Europäischer Vollstreckungstitel nutzbar.

Rechtlich liegt der entscheidende Punkt in Art. 6 Abs. 1 lit. c EuVTVO: Eine bestätigungsfähige Forderung muss unbestritten sein. Wer einen Kostenfestsetzungsbeschluss erhält und die dort festgesetzten Kosten nicht fristgerecht angreift, lässt die Forderung in diesem Sinne unbestritten werden. Dann kann der Gläubiger die Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel beantragen, und das Vollstreckungsgericht im Ausland prüft die Kostenhöhe nicht mehr inhaltlich. Genau deshalb ist Passivität gefährlich: Die spätere Verteidigung gegen die Forderung ist weitgehend abgeschnitten.

Grenzen gibt es nur bei echten formellen Mängeln des Titels oder bei besonderen Einwendungen gegen die Vollstreckung selbst, nicht aber gegen die festgesetzte Forderungshöhe. Wenn die Widerspruchsfrist noch läuft, muss die Einwendung sofort gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss selbst erhoben werden, weil später regelmäßig nur noch wenig Spielraum bleibt.


zurück zur FAQ Übersicht

Blockiert mein Wohnsitz in den Niederlanden die Vollstreckung eines deutschen Kostenfestsetzungsbeschlusses?

Nein, Ihr Wohnsitz in den Niederlanden blockiert die Vollstreckung nicht, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss aus einem arbeitsrechtlichen Mandat stammt und Sie deshalb nicht als Verbraucher gelten. Der spezielle Wohnsitzschutz der EuVTVO greift nur bei Verbrauchersachen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. d EuVTVO.

Entscheidend ist nicht, dass Sie im EU-Ausland wohnen, sondern welcher Zweck dem zugrunde liegenden Vertrag zugeschrieben wird. Wird ein Anwaltsmandat zur Durchsetzung von Lohn- oder sonstigen arbeitsrechtlichen Ansprüchen eingesetzt, wertet die Rechtsprechung dies als beruflich veranlasst; der Verbraucherstatus entfällt. Ohne Verbraucherstatus gibt es auch keinen Schutz davor, den Titel in einem anderen Mitgliedstaat vollstrecken zu lassen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss kann dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt und in den Niederlanden durchgesetzt werden.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Rechtsmittel habe ich, wenn ein Europäischer Vollstreckungstitel gegen mich ausgestellt wurde?

Sie haben die sofortige Beschwerde nach § 1080 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 ZPO; sie ist der maßgebliche Rechtsbehelf gegen den Bestätigungsbeschluss als Europäischen Vollstreckungstitel. Berufung oder Einspruch sind dafür nicht das richtige Rechtsmittel.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Rechtspflegers und ist bei dem Gericht einzulegen, das den Titel bestätigt hat; dieses leitet sie an die höhere Instanz weiter. Entscheidend ist die Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses, denn nach Fristablauf ist der Angriff regelmäßig verloren. Deshalb sollte das Zustelldatum sofort anhand des Umschlags oder der Zustellurkunde notiert und der Schriftsatz unverzüglich eingereicht werden.

Ein bloßer Protest per E-Mail oder ein formloser Widerspruch stoppt die Vollstreckung nicht zuverlässig, weil das Gesetz einen förmlichen Beschwerdeschriftsatz verlangt. Inhaltlich kann die Beschwerde vor allem an fehlenden Voraussetzungen der Bestätigung ansetzen, etwa an der Frage, ob die Forderung wirklich unbestritten oder der Titel überhaupt formell korrekt bestätigt worden ist.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 10 Ta 136/26 – Beschluss vom 27.05.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.