Ein Key-Account Manager wurde außerordentlich gekündigt, weil er im Gerichtsverfahren eine ihm vorgeworfene Äußerung abstritt. Obwohl er eine sinngemäße Formulierung einräumte, sah der Arbeitgeber darin eine Falschaussage im Prozess, die eine fristlose Entlassung rechtfertigte. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz musste entscheiden, wann ein solcher Prozessvortrag tatsächlich eine Kündigung legitimiert.
Übersicht:
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Warum scheiterte eine Kündigung wegen angeblicher Falschaussage vor Gericht?
- Welche Vorgeschichte führte zur Kündigung des Key-Account Managers?
- Welche Begründung lieferte das Unternehmen für die außerordentliche Kündigung wegen Lüge?
- Wie verteidigte sich der Arbeitnehmer gegen den Vorwurf der unwahren Aussage?
- Auf welcher rechtlichen Grundlage prüfte das Landesarbeitsgericht die Kündigung wegen unwahrer Aussage?
- Warum wies das Landesarbeitsgericht die Berufung des Unternehmens zurück?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann kann eine Äußerung vor Gericht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, insbesondere einer Kündigung, führen?
- Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung wegen angeblich unwahrer Aussagen in einem Gerichtsverfahren?
- Welche Rolle spielt die richterliche Überzeugung bei der Beurteilung, ob eine Aussage vor Gericht bewusst unwahr war?
- Müssen Parteien in einem Zivilprozess unaufgefordert jede sinngemäße Aussage offenbaren, die im Zusammenhang mit einer konkreten Frage steht?
- Inwiefern sind Meinungsäußerungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geschützt?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 S 162/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Ein Arbeitgeber hat einem langjährigen Mitarbeiter fristlos gekündigt. Er warf ihm vor, vor Gericht absichtlich die Unwahrheit gesagt zu haben.
- Die Rechtsfrage: Rechtfertigt es eine fristlose Kündigung, wenn ein Mitarbeiter vor Gericht eine ihm vorgeworfene Aussage bestreitet?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht konnte nicht beweisen, dass der Mitarbeiter absichtlich gelogen hat. Er war auch nicht verpflichtet, andere, ähnliche Äußerungen von sich aus zu offenbaren.
- Die Bedeutung: Gerichte prüfen sehr genau, ob jemand vor Gericht bewusst falsch aussagt. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn die Erinnerung unklar war oder nur eine sinngemäße Aussage nicht genannt wurde.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 21. Februar 2025
- Aktenzeichen: 2 SLa 162/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein langjähriger Key-Account Manager einer Vertriebsgesellschaft. Er klagte gegen seine außerordentliche Kündigung.
- Beklagte: Eine weltweit tätige Vertriebsgesellschaft für medizinische Produkte. Sie hatte dem Kläger außerordentlich gekündigt und legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer bestritt in einem Gerichtsverfahren, eine bestimmte beleidigende Äußerung getätigt zu haben. Sein Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin außerordentlich, weil er meinte, der Arbeitnehmer habe bewusst gelogen.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Durfte der Arbeitgeber fristlos kündigen, weil der Arbeitnehmer in einem früheren Gerichtsverfahren bestritt, die exakten Worte „erstunken und erlogen“ verwendet zu haben, obwohl er zugab, eine sinngemäß ähnliche Formulierung („fingiert“) benutzt zu haben? Ging es dabei um eine bewusste Falschaussage oder die Pflicht zur Offenbarung ähnlicher Äußerungen?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht konnte nicht mit Sicherheit feststellen, dass der Kläger bewusst gelogen hatte, da eine Erinnerungslücke möglich war, und er war auchigung des Arbeitgebers bleibt unwirksam, und er muss den Arbeitnehmer weiter beschäftigen und die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
Warum scheiterte eine Kündigung wegen angeblicher Falschaussage vor Gericht?
Gerichtssäle sind Orte, an denen um die Wahrheit gerungen wird. Doch was geschieht, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eine ihm konkret vorgeworfene Äußerung bestreitet, aber einräumt, etwas Sinnverwandtes gesagt zu haben? Muss er sich dann wegen einer unwahren Aussage eine Kündigung gefallen lassen? Diese spannende Frage musste das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Fall klären, bei dem ein langjähriger Key-Account Manager von seinem Arbeitgeber wegen eines angeblichen bewusst falschen Prozessvortrags außerordentlich gekündigt wurde. Die Gerichte entschieden zugunsten des Arbeitnehmers und stellten klar, wann eine solche Kündigung unwirksam ist.
Welche Vorgeschichte führte zur Kündigung des Key-Account Managers?

Die Geschichte beginnt mit einem erfahrenen Key-Account Manager, geboren im Jahr 1967. Er war seit dem 1. April 2003 für eine weltweit tätige Vertriebsgesellschaft für medizinische Haut- und Körperpflegemittel tätig. Das Unternehmen beschäftigte regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter, wodurch für den Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz galt.
Die Beziehung zwischen dem Manager und seinem Arbeitgeber war jedoch von mehreren gerichtlichen Auseinandersetzungen geprägt. Eine erste, vom Arbeitgeber am 27. Juni 2022 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum Jahresende 2022, scheiterte vor Gericht: Das Arbeitsgericht Koblenz gab der Kündigungsschutzklage des Managers am 16. November 2022 statt, und das Urteil wurde rechtskräftig. Eine Kündigungsschutzklage ist der Antrag eines Arbeitnehmers bei Gericht, festzustellen, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist.
Danach folgte ein weiteres Verfahren, in dem der Manager einen Anspruch auf die Herausgabe einer Tantiemeregelung geltend machte. In einem sogenannten Kammertermin – das ist eine mündliche Verhandlung vor Gericht, an der neben dem Richter auch ehrenamtliche Richter aus den Reihen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern teilnehmen – am 24. Mai 2023, sprachen die Parteien über eine mögliche „ganzheitliche Lösung“, also eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung. Der Manager lehnte dies ab. In diesem Termin soll er nach Behauptung des Arbeitgebers erklärt haben, alle vom Unternehmen zur Begründung der Kündigung vom 27. Juni 2022 angeführten Gründe seien „erstunken und erlogen“. Der Manager bestritt, diese konkreten Worte verwendet zu haben.
Am 11. April 2023 kündigte der Arbeitgeber den Manager erneut ordentlich zum 30. November 2023. Der Manager erhob auch gegen diese Kündigung eine Kündigungsschutzklage. Im Verlauf dieses Verfahrens stellte der Arbeitgeber hilfsweise den Antrag, das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung aufzulösen. Eine der Begründungen hierfür war die Behauptung, der Manager habe im Termin vom 24. Mai 2023 die Kündigungsgründe als „erstunken und erlogen“ bezeichnet.
Die entscheidende Szene für den vorliegenden Fall spielte sich dann im Kammertermin dieser Klage am 15. November 2023 ab. Dem Manager wurde die Behauptung des Arbeitgebers vorgehalten, er habe die Gründe für die Kündigung vom 27. Juni 2022 als „erstunken und erlogen“ bezeichnet. Der Manager erklärte daraufhin wörtlich zu Protokoll: „Das habe ich nicht gesagt.“ Das Arbeitsgericht gab auch dieser Kündigungsschutzklage statt und wies den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurück. Die vom Arbeitgeber hiergegen eingelegte Berufung – das ist der Antrag an ein höheres Gericht, ein Urteil der Vorinstanz zu überprüfen – wurde vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 31. Oktober 2024 ebenfalls zurückgewiesen.
Kurz darauf, mit Schreiben vom 23. November 2023, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Managers außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2024. Eine außerordentliche Kündigung ist eine fristlose Kündigung, die nur aus einem besonders schwerwiegenden Grund ausgesprochen werden darf, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist fortzusetzen. Der Grund für diese Kündigung war die Behauptung, der Manager habe im Gerichtsverfahren am 15. November 2023 bewusst die Unwahrheit gesagt, als er die Äußerung „erstunken und erlogen“ abgestritten hatte.
Der Manager reichte daraufhin erneut eine Kündigungsschutzklage ein, um sich gegen diese Kündigung zu wehren, und forderte seine vorläufige Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht Koblenz gab ihm am 8. Mai 2024 Recht und stellte fest, dass die Kündigung unwirksam war. Der Arbeitgeber musste den Manager weiterhin beschäftigen. Gegen dieses Urteil legte der Arbeitgeber Berufung ein.
Welche Begründung lieferte das Unternehmen für die außerordentliche Kündigung wegen Lüge?
Der Arbeitgeber war der Meinung, das Arbeitsgericht habe die Sachlage falsch beurteilt, indem es annahm, dass kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliege. Ein wichtiger Grund ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Das Unternehmen argumentierte, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gesehen habe, dass der Manager bewusst die Unwahrheit gesagt habe.
Die Firma meinte, ein unwahrer Vortrag vor Gericht spreche grundsätzlich dafür, dass demjenigen, der ihn macht, auch bewusst gewesen sei, dass seine Aussage falsch ist. Die vom Arbeitsgericht angeführten Gründe, wie etwa mögliche Erinnerungslücken des Managers, könnten diese Annahme nicht widerlegen. Die Gerichtsverfahren seit 2022 seien für den Manager von großer Bedeutung gewesen und hätten sein Bewusstsein ständig begleitet. Es sei ausgeschlossen, dass sich seine Überzeugung, die Kündigungsgründe seien „erstunken und erlogen“, bis November 2023 geändert hätte. Eine so schwerwiegende Anschuldigung wie der Vorwurf eines versuchten Prozessbetrugs – also des Versuchs, das Gericht bewusst zu täuschen – sei von einer so „singulären Intensität“, dass man sie nicht einfach vergessen könne.
Unabhängig davon, so der Arbeitgeber weiter, hätte das Arbeitsgericht von einem bewusst unwahren Vortrag ausgehen müssen. Der Manager habe nämlich in dem aktuellen Verfahren selbst eingeräumt, im Termin vom 24. Mai 2023 die Aussage getätigt zu haben, die Kündigungsgründe seien „fingiert“ gewesen. Für alle Beteiligten sei am 15. November 2023 offensichtlich gewesen, dass es um den Vorwurf des Prozessbetrugs ging, nicht um die exakte Wortwahl. Der Manager habe seine ihm obliegende Wahrheitspflicht verletzt, indem er die Frage pauschal verneint habe, anstatt mitzuteilen, dass er eine Aussage mit identischem Bedeutungsgehalt getätigt habe. Er habe das Gericht bewusst getäuscht.
Schließlich sei die außerordentliche Kündigung auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Eine Abmahnung – eine schriftliche Rüge, die eine Pflichtverletzung beanstandet und für den Wiederholungsfall Konsequenzen androht – sei hier überflüssig gewesen. Eine Verhaltensänderung des Managers sei nicht zu erwarten, und der bewusst unwahre Vortrag sei eine so schwerwiegende Pflichtverletzung, dass es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden könne, sie auch nur einmal hinzunehmen.
Wie verteidigte sich der Arbeitnehmer gegen den Vorwurf der unwahren Aussage?
Der Manager argumentierte, das Arbeitsgericht sei zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass selbst wenn man unterstellte, er habe die fragliche Behauptung im Kammertermin vom 24. Mai 2023 getätigt, dies nicht automatisch bedeute, dass er sich am 15. November 2023 daran erinnert und im Bewusstsein der Richtigkeit des Vortrags des Arbeitgebers die damalige Äußerung sich aus mitzuteilen, dass er zwar nicht die konkreten Worte „erstunken und erlogen“, aber eine inhaltlich ähnliche Äußerung getätigt habe. Das heißt, er war der Auffassung, er müsse nur auf die konkret gestellte Frage antworten und nicht eigenständig weitere, ähnliche Aussagen offenbaren. Zudem habe das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass vor Ausspruch einer solch drastischen Kündigung zumindest eine Abmahnung hätte erteilt werden müssen, um ihm die Chance zu geben, sein Verhalten zu ändern.
Auf welcher rechtlichen Grundlage prüfte das Landesarbeitsgericht die Kündigung wegen unwahrer Aussage?
Das Landesarbeitsgericht musste die Wirksamkeit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung prüfen. Dabei stützte es sich auf verschiedene wichtige Rechtsgrundsätze:
- § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt die außerordentliche Kündigung. Er besagt, dass ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
- § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Diese Paragraphen betreffen die ordentliche Kündigung. Eine ordentliche Kündigung ist dann rechtswirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das ist der Fall, wenn sie durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Hier ging es um verhaltensbedingte Gründe.
- § 286 Zivilprozessordnung (ZPO): Dieser Paragraph beschreibt die freie richterliche Beweiswürdigung. Das bedeutet, dass das Gericht nach freier Überzeugung entscheidet, ob eine Behauptung als bewiesen anzusehen ist oder nicht. Es prüft also, ob es von den vorgetragenen Tatsachen aufgrund der Beweise und des gesamten Prozessinhalts überzeugt ist.
- Grundsätze des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 27. Februar 1985 – GS 1/84 -): Diese Grundsätze dienen dazu, die vorläufige Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers in einem Kündigungsschutzverfahren zu regeln.
- ** vorherigen Verfahren der Parteien heran, da dieses für die Bewertung der strittigen Äußerung des Managers entscheidend war.
Das Berufungsgericht traf seine Feststellungen gemäß § 69 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Dieser Paragraph ermächtigt das Landesarbeitsgericht, das Urteil des Arbeitsgerichts in der Berufung zu bestätigen, wenn es dessen Begründung für zutreffend hält und eigene Ausführungen nicht erforderlich sind.
Warum wies das Landesarbeitsgericht die Berufung des Unternehmens zurück?
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz vollständig und wies die Berufung des Arbeitgebers ab. Es sah die Kündigung als unwirksam an.
Die zentralen Gründe für diese Entscheidung waren:
- Kein Nachweis eines bewusst wahrheitswidrigen Prozessvortrags: Das Gericht konnte nicht mit der nötigen Überzeugung feststellen, dass der Manager die ihm im Termin vom 15. November 2023 gestellte Frage bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Die emotionale Verhandlung vom 24. Mai 2023, in der die Aussage gefallen sein soll, lag zu diesem Zeitpunkt über fünf Monate zurück. Es sei ebenso gut möglich, dass der Manager sich im Falle der tatsächlichen Äußerung der Worte „erstunken und erlogen“ an diese konkrete Formulierung am 15. November 2023 nicht mehr erinnern konnte. Die Antwort des Managers könne also auf einer unzutreffenden Erinnerung beruhen, die ihm subjektiv nicht als solche erkennbar war. Das Arbeitsgericht hat die richterliche Überzeugungsbildung, also das Prüfen aller Beweise und die Bildung einer eigenen Meinung darüber, was als wahr gilt, fehlerfrei vorgenommen. Es war schlichtweg nicht sicher, dass der Manager bewusst gelogen hatte.
- Keine Pflicht zur Offenbarung von sinngemäßen Äußerungen: Der Manager war nicht verpflichtet, von sich aus weitergehende Erklärungen zu seinen Äußerungen im Termin vom 24. Mai 2023 abzugeben, die der Arbeitgeber zur Begründung seines Auflösungsantrags hätte nutzen können. Ihm wurde ganz konkret die wörtlich zitierte Äußerung „erstunken und erlogen“ vorgehalten, und er beantwortete genau diese Frage.
- Dabei war ein wichtiger Punkt, dass selbst die vom Arbeitgeber behauptete Äußerung des Managers („erstunken und erlogen“) nach dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2024 keinen Auflösungsgrund – also keinen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung – dargestellt hätte. Die Äußerung war durch das berechtigte Interesse des Managers gedeckt, die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe für die Kündigung als seiner Meinung nach vorgeschoben zu bewerten. Der Manager drückte im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung seine Meinung aus, dass die Kündigungsgründe vorgeschoben seien und die Kündigung möglicherweise vor einem anderen Hintergrund (etwa der Beanstandung des Bundesurlaubsgesetzes oder der angestrebten Betriebsratgründung) erfolgt sein sollte. Er hatte also das Recht, seine Meinung in einem Gerichtsverfahren zu äußern, auch wenn sie kritisch war.
- Dem Manager oblag daher auch keine „Offenbarungspflicht“ zu seiner Meinungsäußerung im Prozess. Wenn aus einer Aussage ohnehin kein Kündigungsgrund hergeleitet werden kann, sind auch keine weiteren Nachfragen des Gerichts veranlasst. Er durfte sich also auf die Beantwortung der ihm konkret gestellten Frage zur Wortwahl beschränken.
Das Landesarbeitsgericht widersprach auch der Argumentation des Arbeitgebers, dass ein unwahrer Vortrag grundsätzlich für die bewusste Unwahrheit spreche. Es betonte erneut, dass es der Überzeugung des Gerichts bedarf und diese hier nicht gegeben war. Die Möglichkeit einer fehlenden oder unzutreffenden Erinnerung nach über fünf Monaten wurde als ebenso wahrscheinlich angesehen und schloss die Annahme eines bewussten Lügens aus. Auch die Behauptung des Arbeitgebers, eine so gravierende Äußerung wie „erstunken und erlogen“ werde nicht vergessen, wurde zurückgewiesen. Selbst wenn die Verfahren für den Manager von großer Bedeutung waren, bedeute dies nicht, dass er sich an jede einzelne, auch emotional getätigte Wortwahl über Monate hinweg exakt erinnern muss.
Die vom Arbeitgeber vorgebrachte Argumentation, der Manager habe ja „fingiert“ gesagt und hätte dies offenbaren müssen, wurde ebenfalls abgewiesen. Der Manager wurde konkret nach der Formulierung „erstunken und erlogen“ gefragt. Er war nicht verpflichtet, von sich aus weitergehende Erklärungen zu anderen, sinngemäßen Äußerungen abzugeben. Dies galt umso mehr, als eine solche Meinungsäußerung, selbst wenn sie als „fingiert“ bezeichnet wurde, nach der bereits ergangenen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts ohnehin kein ausreichender Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen wäre.
Da der vom Arbeitgeber vorgebrachte verhaltensbedingte Kündigungsgrund eines bewusst unwahren Prozessvortrags durch den Manager nicht vorlag, waren sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt. Folglich bleibt der Manager im Arbeitsverhältnis bestehen.
Die Urteilslogik
Gerichte prüfen den Vorwurf einer Falschaussage im Prozess nur dann als Kündigungsgrund, wenn ein bewusster Wahrheitsverstoß zweifelsfrei feststeht.
- Kein bewusster Wahrheitsverstoß: Eine Kündigung wegen unwahrer Aussage scheitert, wenn das Gericht nicht zweifelsfrei feststellen kann, dass eine Partei die Unwahrheit bewusst äußert, und etwa eine Erinnerungslücke ebenso wahrscheinlich erscheint.
- Grenzen der Offenbarungspflicht: Eine Partei muss im Prozess nur konkret gestellte Fragen beantworten und ist nicht verpflichtet, eigenständig inhaltlich ähnliche, aber nicht konkret abgefragte Äußerungen zu offenbaren, besonders wenn diese Äußerungen ohnehin keinen Kündigungsgrund darstellen.
- Meinungsfreiheit im Rechtsstreit: Parteien dürfen im Rahmen eines Rechtsstreits ihre kritische Meinung zu den vorgebrachten Gründen des Gegners äußern, auch mit scharfen Worten, ohne dass dies einen schwerwiegenden Pflichtverstoß darstellt.
Diese Prinzipien unterstreichen die hohen Anforderungen an den Nachweis eines arglistigen Verhaltens und schützen das Recht auf freie Äußerung im Rechtsstreit.
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Das Urteil in der Praxis
Für jeden Arbeitgeber, der Kündigungen auf vermeintlich unwahren Prozessvortrag stützen will, sollte dieses Urteil ab sofort zur Pflichtlektüre gehören. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zieht hier eine scharfe Grenze: Eine Kündigung wegen „Lüge vor Gericht“ scheitert oft an der unerbittlichen Hürde des bewussten Täuschens. Es reicht nicht, dass eine Aussage nicht exakt stimmt; entscheidend ist die beweisbare, wissentliche Falschaussage. Zudem schützt das Urteil Arbeitnehmer davor, über die konkret gestellte Frage hinaus selbst die „volle Wahrheit“ offenbaren zu müssen, wenn diese ohnehin keinen Kündigungsgrund darstellen würde. Das ist ein wichtiger Schutz für die freie Meinungsäußerung im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann kann eine Äußerung vor Gericht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, insbesondere einer Kündigung, führen?
Eine Äußerung vor Gericht kann nur dann zu einer Kündigung führen, wenn nachweislich und bewusst die Unwahrheit gesagt wurde, um das Gericht zu täuschen. Nicht jede ungenaue oder unzutreffende Aussage rechtfertigt arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Stellen Sie sich vor, ein Fußballschiedsrichter beurteilt eine Szene. Er kann nur dann eine Rote Karte geben, wenn er absolut sicher ist, dass ein Spieler absichtlich und schwerwiegend gegen die Regeln verstoßen hat – nicht nur, weil er ungeschickt war oder sich ungenau erinnert. Ähnlich verlangt das Gericht bei einer Kündigung wegen Falschaussage einen eindeutigen Beweis für die Absicht, bewusst zu täuschen.
Ein bewusst unwahrer Vortrag vor Gericht stellt zwar eine sehr schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen kann. Die entscheidende Hürde ist jedoch der Nachweis der bewussten Täuschungsabsicht. Es reicht nicht aus, wenn eine Aussage schlichtweg unzutreffend ist oder auf einer ungenauen Erinnerung basiert. Das Gericht muss vielmehr davon überzeugt sein, dass die Person wusste, dass ihre Aussage falsch ist, und sie dennoch geäußert hat, um einen Vorteil zu erzielen. Dies erfordert eine umfassende Prüfung aller Umstände, einschließlich der Zeitspanne seit dem Ereignis und der Möglichkeit von Erinnerungslücken.
Zudem ist eine Person vor Gericht grundsätzlich nur verpflichtet, auf die konkret gestellte Frage zu antworten. Es besteht keine generelle Pflicht, von sich aus weitere, sinngemäße oder kontextbezogene Informationen preiszugeben, insbesondere wenn die ursprüngliche Äußerung ohnehin keinen Kündigungsgrund dargestellt hätte.
Diese hohen Anforderungen schützen die Meinungsfreiheit im Gerichtsverfahren und verhindern, dass kritische oder ungenaue Äußerungen vorschnell zu weitreichenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung wegen angeblich unwahrer Aussagen in einem Gerichtsverfahren?
Eine Kündigung wegen angeblich unwahrer Aussagen in einem Gerichtsverfahren ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich und stellt eine außerordentliche Kündigung dar. Dafür benötigt der Arbeitgeber einen „wichtigen Grund“ im Sinne von § 626 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Stellen Sie sich vor, ein Schiedsrichter im Fußball pfeift ein Foul. Er muss sich absolut sicher sein, dass der Spieler absichtlich und regelwidrig gehandelt hat. Eine bloße Vermutung, dass der Ball berührt wurde, oder eine ungenaue Erinnerung an eine Spielszene reichen nicht aus, um eine rote Karte zu zeigen. Ähnlich muss ein Gericht überzeugt sein, dass jemand bewusst die Unwahrheit gesagt hat.
Der entscheidende Punkt ist, dass der Arbeitgeber die bewusste Unwahrheit der Aussage zweifelsfrei nachweisen muss. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitgeber eine bloße Behauptung oder Vermutung vorbringt, oder wenn die Aussage lediglich auf einer unzutreffenden Erinnerung des Arbeitnehmers beruht. Das Gericht prüft nach § 286 der Zivilprozessordnung (ZPO) alle Umstände und Beweise sehr genau, um sich eine freie Überzeugung zu bilden, ob die Unwahrheit beabsichtigt war.
Eine fehlende Erinnerung an die genaue Wortwahl nach längerer Zeit oder eine unpräzise Äußerung werden also nicht automatisch als bewusste Täuschung gewertet. Die Absicht, das Gericht zu täuschen, muss klar im Vordergrund stehen und nachweisbar sein. Selbst wenn eine Aussage sinngemäß ähnlich ist, aber nicht der exakt vorgeworfenen Formulierung entspricht, kann dies gegen eine bewusste Lüge sprechen, insbesondere wenn die ursprüngliche Äußerung ohnehin keinen Kündigungsgrund dargestellt hätte.
Diese strengen Anforderungen schützen Arbeitnehmer davor, wegen möglicherweise ungenauer oder missverständlicher Aussagen in der Hitze eines Gerichtsverfahrens ihren Arbeitsplatz zu verlieren, und sichern gleichzeitig das Vertrauen in faire gerichtliche Prozesse.
Welche Rolle spielt die richterliche Überzeugung bei der Beurteilung, ob eine Aussage vor Gericht bewusst unwahr war?
Die richterliche Überzeugung ist das zentrale Element bei der Beurteilung, ob eine Aussage vor Gericht bewusst unwahr war. Ein Gericht entscheidet nach dem Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung, ob es von der bewussten Unwahrheit einer Behauptung überzeugt ist.
Stellen Sie sich einen Schiedsrichter beim Fußball vor, der eine schwierige Szene bewerten muss. Er entscheidet nicht allein aufgrund dessen, was objektiv geschehen ist, sondern auch, ob ein Spieler absichtlich gehandelt hat. Ähnlich muss sich das Gericht bei einer angeblich unwahren Aussage eine persönliche und sichere Überzeugung bilden, dass die Person nicht nur die Unwahrheit gesagt, sondern dies auch mit der Absicht getan hat, zu täuschen.
Es genügt nicht, dass eine Aussage objektiv falsch war. Vielmehr muss das Gericht aus allen Beweisen und dem gesamten Prozessinhalt den sicheren Schluss ziehen, dass der Aussagende bewusst täuschen wollte. Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, wie die Zeit, die seit dem Ereignis vergangen ist, die emotionale Situation bei der Aussage oder mögliche Erinnerungslücken des Betreffenden.
Das Gericht muss daher sorgfältig prüfen, ob die Äußerung lediglich auf einer unzutreffenden Erinnerung beruhte, die dem Aussagenden nicht als solche erkennbar war. Nur wenn ein bewusster Täuschungswille zweifelsfrei feststeht, kann eine Aussage als bewusst unwahr bewertet werden.
Bestehen Zweifel an der bewussten Täuschungsabsicht, müssen diese zugunsten der Person gehen, die die Aussage gemacht hat, denn die bewusste Unwahrheit muss derjenige beweisen, der sie behauptet.
Müssen Parteien in einem Zivilprozess unaufgefordert jede sinngemäße Aussage offenbaren, die im Zusammenhang mit einer konkreten Frage steht?
Nein, Parteien müssen in einem Zivilprozess grundsätzlich nicht unaufgefordert jede sinngemäße Aussage offenbaren, die im Zusammenhang mit einer konkret gestellten Frage steht. Die sogenannte Wahrheitspflicht im Zivilprozess bedeutet, dass man auf konkret gestellte Fragen wahrheitsgemäß antworten muss, aber keine allgemeine Pflicht besteht, von sich aus weitere, ähnliche Aussagen zu offenbaren.
Man kann es sich wie bei einer Zeugenbefragung vorstellen: Wenn ein Zeuge nach einem bestimmten Detail gefragt wird, muss er dazu wahrheitsgemäß antworten. Er ist aber nicht verpflichtet, unaufgefordert weitere, ähnliche oder verwandte Details zu erzählen, die nicht explizit erfragt wurden.
Diese Begrenzung der Offenbarungspflicht schützt die beteiligten Parteien. Sie verhindert, dass aus der Notwendigkeit zur wahrheitsgemäßen Prozessführung ein übermäßiger Zwang entsteht, alle denkbaren, ähnlich lautenden oder sinngemäßen Äußerungen offenzulegen, die gar nicht entscheidungsrelevant sind oder aus denen ohnehin kein rechtlicher Nachteil abgeleitet werden kann. Dies würde den Prozess unnötig ausdehnen und die Parteien überfordern.
Diese Regelung sichert eine faire und fokussierte Prozessführung, die sich auf die tatsächlich relevanten und konkret erfragten Sachverhalte konzentriert.
Inwiefern sind Meinungsäußerungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geschützt?
Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens sind Meinungsäußerungen grundsätzlich geschützt, solange sie zur Vertretung der eigenen berechtigten Interessen dienen. Dies ermöglicht es Parteien, ihre Ansichten und Einschätzungen zum Sachverhalt im Rechtsstreit umfassend darzulegen.
Stellen Sie sich vor, bei einem Fußballspiel protestiert ein Spieler leidenschaftlich gegen eine Schiedsrichterentscheidung, indem er seine klare Meinung dazu äußert. Dieser Protest ist erlaubt, solange er nicht beleidigend oder regelwidrig wird und der Spieler einfach nur seine Sicht der Dinge darlegt. Ähnlich ist es im Gerichtssaal: Die Parteien dürfen ihre eigene Sicht der Dinge energisch und auch kritisch darlegen, wenn es um ihre Sache geht.
Dieser Schutz umfasst auch Äußerungen, die scharf oder emotional formuliert sind. Entscheidend ist, dass die Äußerung dazu beiträgt, die eigene Position im Rechtsstreit zu verdeutlichen und die Interessen der Partei zu verfolgen. Gerichte erkennen an, dass eine Partei ein Recht darauf hat, ihre Auffassung zu den vom Gegner vorgebrachten Gründen zu äußern, selbst wenn sie diese als „vorgeschoben“ oder „fingiert“ empfindet.
Dieser Schutz findet jedoch seine Grenzen. Eine Äußerung ist nicht mehr geschützt, wenn sie bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen enthält oder die Schwelle zu einer Straftat, wie etwa einem Prozessbetrug, überschreitet. Das Gericht prüft genau, ob eine Äußerung wirklich bewusst falsch war oder lediglich eine subjektive Einschätzung oder eine unzutreffende Erinnerung darstellt. Diese Regelung stellt sicher, dass Parteien ihre Positionen im Rechtsstreit vollumfänglich und ohne unnötige Furcht vor unberechtigten Sanktionen darlegen können, um eine faire Entscheidungsfindung zu ermöglichen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Abmahnung
Eine Abmahnung ist eine offizielle schriftliche rüge des arbeitgebers, die auf eine konkrete pflichtverletzung hinweist, deren einstellung fordert und konsequenzen für den wiederholungsfall androht. Sie dient dazu, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu geben, dieses zu ändern. Gleichzeitig ist sie oft eine notwendige Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung, es sei denn, die Pflichtverletzung ist so schwerwiegend, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt ist.
Beispiel: Der arbeitgeber meinte, eine abmahnung sei im vorliegenden fall der angeblichen lüge vor gericht überflüssig gewesen, da die pflichtverletzung des managers so schwerwiegend sei, dass eine verhaltensänderung nicht zu erwarten sei.
Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis sofort, ohne die üblichen Fristen einzuhalten, weil ein sehr schwerwiegender Grund vorliegt. Diese Art der Kündigung ist eine extreme Maßnahme, die nur dann zulässig ist, wenn dem Arbeitgeber das Festhalten am Vertrag bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Sie soll bei besonders schweren Verfehlungen eine schnelle Trennung ermöglichen.
Beispiel: Der arbeitgeber kündigte dem manager außerordentlich, weil er behauptete, dieser habe im gerichtsverfahren bewusst die unwahrheit gesagt, was als so schwerwiegend angesehen wurde, dass eine sofortige beendigung des arbeitsverhältnisses notwendig sei.
Freie richterliche Beweiswürdigung
Die freie richterliche Beweiswürdigung bedeutet, dass ein gericht selbst und nach seiner eigenen überzeugung entscheidet, ob eine behauptung in einem fall als wahr bewiesen ist. Dieses Prinzip gibt dem Gericht die Freiheit, alle vorgelegten Beweise – seien es Zeugenaussagen, Dokumente oder Sachverständigengutachten – umfassend zu prüfen und sich ein eigenes Bild von der Wahrheit zu machen, ohne an starre Regeln gebunden zu sein. Es stellt sicher, dass die Entscheidung auf einer gründlichen und individuellen Betrachtung des Einzelfalls beruht.
Beispiel: Das landesarbeitsgericht nutzte die freie richterliche beweiswürdigung, um zu entscheiden, ob der manager bewusst gelogen hatte, und kam zu dem schluss, dass die möglichkeit einer erinnerungslücke die annahme eines bewussten lügens ausschloss.
Kammertermin
Ein Kammertermin ist eine mündliche Verhandlung vor Gericht, an der neben dem berufsrichter auch ehrenamtliche richter aus den reihen von arbeitnehmern und arbeitgebern teilnehmen. Diese spezielle Art der Gerichtsverhandlung im Arbeitsrecht soll sicherstellen, dass nicht nur Juristen über arbeitsrechtliche Streitigkeiten urteilen, sondern auch Personen mit praktischer Erfahrung aus der Arbeitswelt ihre Perspektive einbringen. Dies soll zu praxisnäheren und ausgewogeneren Entscheidungen führen.
Beispiel: Im kammertermin vom 24. Mai 2023 soll der manager nach behauptung des arbeitgebers die kündigungsgründe als „erstunken und erlogen“ bezeichnet haben, was später die grundlage für die außerordentliche kündigung bildete.
Kündigungsschutzklage
Eine Kündigungsschutzklage ist der Antrag eines arbeitnehmers bei gericht, überprüfen zu lassen, ob eine erhaltene kündigung des arbeitsverhältnisses tatsächlich unwirksam ist. Diese Klage dient dem Schutz von Arbeitnehmern vor ungerechtfertigten Kündigungen. Sie ermöglicht es dem Gericht zu prüfen, ob die Kündigung den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem Kündigungsschutzgesetz, entspricht.
Beispiel: Der manager reichte mehrfach kündigungsschutzklagen ein, unter anderem gegen die ordentlichen und die außerordentliche kündigung, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die kündigungen seines arbeitsverhältnisses unwirksam sind.
Prozessbetrug
Prozessbetrug bezeichnet den versuch, ein gericht absichtlich durch falsche angaben oder das verschweigen wichtiger tatsachen zu täuschen, um eine für sich vorteilhafte entscheidung zu erzwingen. Dies ist eine schwerwiegende Straftat und eine erhebliche Verletzung der Verfahrensgrundsätze, da sie die Integrität der Justiz untergräbt. Das Gericht muss sich auf die Wahrhaftigkeit der Parteien verlassen können, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen.
Beispiel: Der arbeitgeber warf dem manager einen versuchten prozessbetrug vor, indem er behauptete, dieser habe im gerichtsverfahren bewusst die unwahrheit gesagt, als er seine frühere äußerung bestritt.
Wahrheitspflicht
Die Wahrheitspflicht bedeutet, dass alle beteiligten parteien in einem zivilprozess ihre aussagen und vorträge wahrheitsgemäß und vollständig abgeben müssen. Dieses Grundprinzip ist entscheidend für ein faires Gerichtsverfahren, da das Gericht nur auf Basis korrekter Tatsachen eine gerechte Entscheidung treffen kann. Es soll verhindern, dass Parteien durch falsche Angaben das Verfahren manipulieren.
Beispiel: Der arbeitgeber argumentierte, der manager habe seine wahrheitspflicht verletzt, indem er die ihm konkret vorgeworfene äußerung pauschal verneint habe, statt eine sinngemäß ähnliche aussage einzuräumen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB)
Ein Arbeitsverhältnis kann nur aus einem sehr schwerwiegenden Grund ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfrist beendet werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Arbeitgeber versuchte, das Arbeitsverhältnis des Managers fristlos zu beenden, weil dieser angeblich vor Gericht bewusst die Unwahrheit gesagt hatte, was ein solcher schwerwiegender Grund sein sollte. - Freie richterliche Beweiswürdigung (§ 286 Zivilprozessordnung)
Das Gericht entscheidet nach seiner eigenen Überzeugung, ob eine behauptete Tatsache bewiesen ist oder nicht, indem es alle Beweise und den gesamten Inhalt des Gerichtsverfahrens berücksichtigt.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass der Manager bewusst die Unwahrheit gesagt hatte, da eine Erinnerungslücke nach über fünf Monaten nicht ausgeschlossen werden konnte, was entscheidend für die Beurteilung des Kündigungsgrundes war. - Prozessuale Wahrheitspflicht und ihre Grenzen (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)
Parteien sind im Gerichtsverfahren grundsätzlich verpflichtet, wahrheitsgemäß und vollständig die Tatsachen vorzutragen, die für den Fall relevant sind.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Arbeitgeber warf dem Manager vor, seine Wahrheitspflicht verletzt zu haben, indem er eine konkrete Äußerung bestritt, aber nicht zugab, eine sinngemäße Äußerung gemacht zu haben; das Gericht sah jedoch keine Pflicht des Managers, über die konkret gestellte Frage hinausgehende Erklärungen abzugeben, zumal die sinngemäße Äußerung keinen Kündigungsgrund dargestellt hätte. - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)
Eine Kündigung muss immer ein angemessenes und letztes Mittel sein, um auf eine Pflichtverletzung zu reagieren; bei verhaltensbedingten Kündigungen ist oft eine vorherige Abmahnung erforderlich, um dem Arbeitnehmer eine Chance zur Verhaltensänderung zu geben.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl das Gericht die Kündigung bereits wegen fehlenden Beweises einer bewussten Lüge ablehnte, wurde im Verfahren auch die Frage diskutiert, ob eine Abmahnung vor einer solch drastischen Kündigung nicht zwingend notwendig gewesen wäre, da eine Verhaltensänderung durch eine Rüge eventuell
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 SLa 162/24 – Urteil vom 21.02.2025
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