Eine Abfindung ist eine einmalige Sonderzahlung des Arbeitgebers die ein Arbeitnehmer sozusagen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt bekommt. Ein grundsätzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung besteht jedoch nicht. Nicht jede Kündigung bedingt jedoch einen Abfindungsanspruch.
Ein Anspruch entsteht beispielsweise:
- bei einem (freiwilligen) außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich über die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung
- bei betriebsbedingten Kündigungen im Zuge der gesetzlichen Neuregelung des § 1a KSchG
- wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch ein Auflösungsurteil eines Arbeitsgerichtes gem. §9 und §10 für Unzumutbar erklärt wurde
- bei einer Regelung im Tarifvertrag oder im Rahmen eines Sozialplans, welcher häufig bei sogenannten Massenentlassungen Anwendung findet
- bei einem gerichtlichen Urteil aufgrund eines Anspruches auf Nachteilsausgleich.
Im Allgemeinen sind freiwillige Vereinbarungen über die Zahlung einer Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen jedoch recht verbreitet. Ein wesentlicher Punkt dieser verbreiteten Bereitschaft ist oft das nicht unerhebliche Prozessrisiko bei einer Kündigungsschutzklage, denn nicht selten bestehen bei den meisten Kündigungen gewisse Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Ein Aspekt hierbei ist dann auch das Annahmeverzugslohnrisiko. Dieses entsteht, wenn erst nach Ablaufen der Kündigungsfrist und der tatsächlichen Beendigung bzw. Ausscheiden des Arbeitnehmers über die Kündigungsschutzklage entschieden wird und dabei durch das Arbeitsgericht festgestellt wird, dass die Kündigung nicht rechtmäßig war und somit das Arbeitsverhältnis auch nicht aufgelöst hat. Um dieses Kostenrisiko zu vermeiden wird sich oft auf die Zahlung einer Abfindung verständigt. Bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KschG beträgt die gesetzlich vorgesehene Abfindung das 0,5-Fache des Monatsverdienstes für jedes Jahr der Beschäftigung.