Skip to content

Abwicklungsvereinbarung

Eine Abwicklungsvereinbarung regelt alle Modalitäten. Das heißt, dort wird zum Beispiel die Höhe der Abfindung festgesetzt, aber auch der Wortlaut des Arbeitszeugnis oder auch wann ein Dienstwagen abzugeben ist und ähnliches. Damit ähnelt der Abwicklungsvertrag stark dem Auflösungsvertrag, besitzt jedoch einen großen Unterschied: Die Abwicklungsvereinbarung löst das Arbeitsverhältnis nicht selbst auf, sondern wird durch eine zeitlich vorgeschaltete Kündigung des Arbeitgebers oder einem anderen Beendigungsgrund benötigt. In der Regel greifen die in der Abwicklungsvereinbarung festgehaltenen Leistungen erst nach dem Ablauf der Klagefrist, wodurch dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bleibt, die Kündigung auf ihre Rechtsmäßigkeit zu prüfen. Allerdings kommt ein Abwicklungsvertrag nur zustande, wenn beide Seiten mit der Kündigung einverstanden sind. In der Vereinbarung wird also festgehalten, dass der Arbeitnehmer die Kündigung als wirksam ansieht und er daher keine sogenannte Kündigungsschutzklage erheben wird. Im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!