Die Änderungskündigung ist im arbeitsrechtlichen Sinne die Kündigung eines bestehenden Arbeitsvertrages mit dem gleichzeitigen Angebot des Arbeitgebers, diese zu geänderten Bedingungen (beispielsweise hinsichtlich Tätigkeit, Entlohnung etc.) fortzusetzen. Das Angebot eines geänderten Vertrages hat in der Regel eine Gültigkeit von 3 Wochen ab Zugang der in Schriftform vorliegenden Änderungskündigung. Innerhalb dieser Frist muss sich der Arbeitnehmer erklären.
- Er kann das Angebot des geänderten Vertrages entweder annehmen und eine entsprechende Erklärung abgeben, dann wird der geänderte Vertrag rechtsgültig.
- Er kann das geänderte Angebot innerhalb der Frist ablehnen oder aber sich überhaupt nicht erklären; in diesem Fall endet das Beschäftigungsverhältnis automatisch mit dem Fristende.
- Der betroffene Arbeitnehmer kann gemäß Kündigungsschutzgesetz beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen.
Verliert der Arbeitnehmer den Arbeitsgerichtsprozess, in dem der Arbeitgeber zunächst als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Änderungskündigung gemäß § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) das Vorliegen von entsprechenden Kündigungsgründen nachweisen muss, so endet das Arbeitsverhältnis automatisch und ohne dass es einer weiteren Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bedarf, zum Ende der 3-Wochen-Frist. Gewinnt der Arbeitnehmer allerdings den Arbeitsgerichtsprozess, so hat er einen Rechtsanspruch darauf, zu seinen ursprünglichen arbeitsvertraglichen Regelungen durch den Arbeitgeber weiter beschäftigt zu werden und die Änderungskündigung ist dann unwirksam.